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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2043/14

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen
10 S 2043/14
Datum
16.10.2014
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Baden-Württemberg)
Kurztext
Der Ablehnungsgrund des Umweltinformationsgesetzes betreffend die Offenbarung personenbezogener Daten ist eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Regelungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz als besondere Rechtsvorschrift vorgeht; die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind aber zur Auslegung und Ergänzung heranzuziehen. Die E-Mail-Postfach-Daten eines Ministerpräsidenten betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse - dessen Kommunikation mit Dritten - und sind personenbezogene Daten. Durch die Bekanntgabe personenbezogener Daten werden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt, wenn dieser nach Wegfall des Speicherungszwecks einen Anspruch auf Löschung der Daten hat, weil andernfalls die strikte Zweckbindung der Datenerhebung durch öffentliche Stellen ins Leere liefe. Ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Interessen überwiegt, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zu beurteilen (hier verneint).
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Bestimmtheit des Antrags, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung, Begriffsbestimmung
Download
10 S 2043/14 - 16.10.2014
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang