Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Cottbus - 1 L 219/13

Gericht
Verwaltungsgericht Cottbus
Aktenzeichen
1 L 219/13
Datum
19.09.2013
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)
Kurztext
Das Gericht gibt der Antragsgegnerin - einer juristischen Person des Privatrechts im Eigentum von Bund und Ländern - im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage des Landespressegesetzes auf, einem Pressevertreter Auskunft über bestimmte Informationen zu Verzögerungen bei der Errichtung eines Großflughafens zu erteilen. Vom landespresserechtlichen Behördenbegriff werden auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und die von ihr beherrscht werden. Weitere Informationszugangsansprüche verneint das Gericht. Es fehlt an den für die Auskunftserteilung nach dem Pressegesetz hinreichend bestimmten Fragen. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da die Antragsgegnerin als juristische Personen des Privatrechts vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht erfasst wird.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Auskunftserteilung, Begriffsbestimmung, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
1 L 219/13 - 19.09.2013 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang
-