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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1 L 215/14

Gericht
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen
1 L 215/14
Datum
11.07.2017
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
Kurztext
Im Gegensatz zur Vorinstanz urteilte das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, dass eine juristische Person des Privatrechts auch dann anspruchsberechtigt ist, wenn sie gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird. In Fällen, in denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der beantragten Akteneinsicht betroffen sind, muss die Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Es ist fehlerhaft, von einer unzureichenden Darlegung des Ausschlussgrunds auf dessen Nichtvorliegen zu schließen, obwohl ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Schlagwort
Antragsberechtigung, Begriffsbestimmung, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Drittbetroffenheit
Download
1 L 215/14 - 11.07.2017
Quelle
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrensgang