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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1802/16

Gericht
Verwaltungsgericht Freiburg
Aktenzeichen
1 K 1802/16
Datum
17.05.2017
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Kurztext
Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Informationen, die nicht verkörpert sind, wie beispielsweise das Wissen oder die Erinnerungen eines Behördenmitarbeiters oder eines Gemeinderatsmitglieds, stellen keine Aufzeichnung und damit auch keine Information i. S. v. § 3 Nr. 3 LIFG dar. Der Informationsberechtigte muss die begehrte Information so konkret und zumindest bestimmbar bezeichnen, wie es ihm nach seinem Horizont und seinem Kenntnisstand möglich ist.
Schlagwort
Ablehnungsbegründung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Bestimmtheit des Antrags, Begriffsbestimmung, Entwürfe oder Vorarbeiten
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1 K 1802/16 - 17.05.2017
Quelle
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Verfahrensgang
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