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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Schwerin - 1 A 2000/06

Gericht
Verwaltungsgericht Schwerin
Aktenzeichen
1 A 2000/06
Datum
05.01.2007
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
Kurztext
Eine Untätigkeitsklage ist bereits vor Ablauf der in § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Frist zulässig, wenn die spezialgesetzliche Frist des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für eine Behördenentscheidung bereits abgelaufen ist. Sie ist als "besonderer Umstand" im Sinne des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung zu bewerten.
Schlagwort
Prozessuales
Download
1 A 2000/06 - 05.01.2007 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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