Protokoll der 48. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF) am 17. und 18. September 2024 in Dresden bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten
Veranstaltungsort: Haus der Kirche – Dreikönigskirche Dresden, Hauptstraße 23 in 01097 Dresden, Werner-Juza-Raum
Teilnehmende des AKIF:
Bund: Matthias Schalljo, Lisa Seidl
Baden-Württemberg: Sabine Grullini, Rebecca Fleißner
Berlin: Anja-Maria Gardain
Brandenburg: Isabella von der Decken - entschuldigt, Sven Müller
Bremen: entschuldigt
Hamburg: Swantje Wallbraun
Hessen: Stephanie Wetzstein
Mecklenburg-Vorpommern: Thomas Ahrens
Nordrhein-Westfalen: Christine Weggen, Jutta Schulte-Zurhausen
Rheinland-Pfalz: Daniel Bannes
Saarland: Helena Hopfner, Sandra Zell
Sachsen: Marcus Wolf, Leonard Kühlewind, Barbara Kuchler
Sachsen-Anhalt: Jens Olaf Platzek
Schleswig-Holstein: Henry Krasemann
Thüringen: Franziska Göhring
Beginn und Ende:
17. September 2024: 13:00 bis 17:25 Uhr
18. September 2024: 9:00 bis 12:55 Uhr
Hinweis:
Gemäß Abschnitt C, II. Punkt 3 der GO IFK wird über die Sitzung ein Ergebnisprotokoll erstellt.
TOP 1 – Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
Sachsen eröffnet die 48. Sitzung des AKIF.
Die – erweiterte (TOP 6) – Tagesordnung der Sitzung wird einvernehmlich genehmigt.
TOP 2 – Gemeinsamer Brief der IFK an die regierungstragenden Fraktionen im Bundestag zum Transparenzgesetz Bund
Sachsen führt als Berichterstatter in die Thematik ein.
Bezugnehmend auf den Vortrag des BMI zum Transparenzgesetz Bund auf dem am 14.-15. September 2023 von Seiten des Bundes ausgerichteten Symposiums ist festzustellen, dass auf Nachfrage beim BMI offensichtlich kein neuer Sachstand zum eigentlich geplanten Referentenentwurf zu verzeichnen ist. Daher sei die Idee entstanden, anstelle einer Entschließung ein anderes Format zu wählen, hier in Form eines Briefes, um dem Thema von Seiten der IFK nochmals Nachdruck zu verleihen.
Unklar ist den Teilnehmenden der tatsächlich aktuelle Stand eines Entwurfs im BMI; von den zeitlichen Abläufen her ist indes derzeit davon auszugehen, dass eine Weiterentwicklung des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu erwarten ist.
Die Teilnehmenden verständigen sich darauf, einen offenen Brief zu einer Initiative für ein Bundestransparenzgesetz aus der Mitte des Deutschen Bundestages zu verfassen.
Streitig diskutiert wird die Frage des konkreten Adressatenkreises. Dabei werden folgende Möglichkeiten erwogen:
Variante 1: Regierungstragende Fraktionen sowie ggfs. 2 weitere Fraktionen
Variante 2: Alle Fraktionen
Variante 3: Regierungstragende Fraktionen sowie – nur – nachrichtlich an die anderen Fraktionen
Im Verlauf der Diskussion wird hierzu im Ergebnis folgender Verfahrensvorschlag angenommen:
Die Festlegung des konkreten Adressatenkreises bleibt der IFK vorbehalten.
Zu dem rundversandten Entwurf wurden in Vorbereitung der Sitzung schriftliche Änderungsvorschläge von Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg eingebracht.
Diskussionsgrundlage für die Beratung soll der Entwurf aus Sachsen sein. Dieser wird unter Einbeziehung der schriftlich eingereichten sowie nun mündlich gestellter Änderungsanträge im Einzelnen (absatzweise) beraten und ergänzt.
Gesamtabstimmung:
Der Entwurf wird mit den beschlossenen Änderungen einstimmig angenommen.
TOP 3 – Entschließungsentwurf „Ein progressives Transparenzgesetz für Niedersachsen jetzt! – Wiederaufruf/vertagt aus Mai 2024
Sachsen und Sachsen-Anhalt hatten den ursprünglichen Entwurf erarbeitet.
Der TOP wurde zuletzt vertagt, in der Hoffnung, dass ein Referenten-Entwurf aus Niedersachsen vorgelegt wird. Dies ist – weiterhin – leider nicht der Fall.
Sachsen fragt an, ob grundsätzliche Bedenken bestehen, den Vorgang nun erneut aufzugreifen.
Einerseits wird hierzu eingewandt, dass eine Änderung der Sachlage ja gerade nicht eingetreten ist. Andererseits wird gesehen, dass in zeitlicher Hinsicht nun reagiert werden muss, um noch einen Impuls für eine Realisierung des Gesetzesvorhabens in der laufenden Legislaturperiode geben zu können.
Im Ergebnis wird daher eine weitere Zurückstellung der Entschließung nicht als sinnvoll erachtet und eine Wiederaufnahme der Beratungen beschlossen.
Der vorliegende Entschließungsentwurf wird unter Einbeziehung der eingereichten Änderungsvorschläge aus Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein beraten.
Streitig bleibt dabei zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen der Punkt einer geforderten Anordnungsbefugnis der/des niedersächsischen Transparenzbeauftragten, um Rechtsverstöße gegen das Transparenzgesetz beseitigen zu können.
Ergebnis: Diese Frage soll einer Entscheidung der IFK vorbehalten bleiben.
Gesamtabstimmung:
Der Entwurf wird im Übrigen mit den beschlossenen Änderungen einstimmig angenommen.
TOP 4 – Entscheidung des BVerwG zur pseudonymen Antragstellung vom 20. März 2024
Die Urteilsgründe zu der streitgegenständlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 20.3.2024 – 6 C 8/22) lagen bei der letzten Beratung noch nicht vor.
Es schließt sich ein umfangreicher und streitiger Meinungsaustausch zu den Auswirkungen des Urteils auf die Verwaltungstätigkeit der Informationsfreiheits- und Transparenzbehörden an.
So wird einerseits eine Positionierung der IFK zu der gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Entschließung als notwendig erachtet und hierfür ein entsprechender Textvorschlag mündlich vorgebracht. Dem Vorschlag schließen sich einige Teilnehmende an.
Andererseits wird eingewandt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unmissverständlich und daher umzusetzen sei. Es liege kein wirksamer Antrag vor. Das Urteil werde in der Praxis von den Behörden bereits angewandt. Auch sei es unrealistisch, eine Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber zu erwarten. Daher wird kein Erfordernis für eine – wenn auch nur „moderate“ – Entschließung gesehen, zumal dies als „Richterschelte“ verstanden werden könnte. Dieser Einschätzung schließen sich mehrere Teilnehmende an. Einer Entschließung könnte daher mangels Erfolgsaussicht aufgrund der nun eindeutigen Rechtslage – auch bei einfachen Anträgen – nicht zugestimmt werden.
Eine Abstimmung zum weiteren Verfahren ergibt folgendes Ergebnis:
Zur Frage einer Entschließung:
Es sollte generell eine Entschließung gefasst werden: 5
Es sollte generell keine Entschließung gefasst werden: 4
Enthaltung: 5
Der Arbeitskreis kann sich somit nicht auf die Erarbeitung eines Entschließungsentwurfs einigen.
Anschließend wird erörtert, ob aus Sicht des AKIF eine Positionierung im Protokoll der IFK in Form einer Protokollnotiz sinnvoll sin könnte:
Abstimmungsergebnis: ja 10, nein 0, Enthaltung 4
TOP 5 – Wahlrecht der antragstellenden Person zwischen „Vorkasse“ und Angabe der Postanschrift
Berlin führt in die Thematik ein (siehe Mail vom 23.8.2024) und bittet um einen Erfahrungsaustausch zu der Frage, ob der antragstellenden Person hier tatsächlich ein Wahlrecht eingeräumt werden kann/soll/muss, oder die Postanschrift zwecks vollstreckbaren Gebührenbescheids zu erheben ist.
So wird einerseits vertreten, dass ein Wahlrecht gesehen wird, sich indes die Frage stellt, ob das Verfahren der Vorkasse als milderes Mittel einzuordnen ist.
Es wird zudem vertreten, dass das Verfahren der Vorkasse möglich und auch vorrangig aus Gründen der Anonymität zu gewähren ist.
Andererseits wird von Teilnehmenden darauf hingewiesen, dass ein Wahlrecht ausscheidet, da bereits kein wirksamer Antrag vorliegt (siehe Diskussion zu TOP 4). Kostenrechtliche Fragen stellen sich daher nicht. Dessen unbeschadet wird zudem die Auffassung geäußert, dass die Rechtsprechung gerade kein Wahlrecht der antragstellenden Person, sondern ein Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung des Haushaltsinteresses nahelegt.
TOP 6 – Vermittlungsersuchen /Bundesweite Anfragen zu Beschäftigungspflichten behinderter Menschen
Nordrhein-Westfalen führt in die Thematik ein. Eine Abfrage ergibt, dass mehrere Bundesländer aktuell mit entsprechenden Vermittlungsersuchen befasst sind. Die Anfragen werden ausweislich des Meinungsaustausches von den Bescheid erlassenden Behörden teilweise unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. aus Kostengründen abgelehnt. Im Meinungsaustausch wird zudem die fehlende Verfügungsbefugnis über die herauszugebenden Daten diskutiert.
Die Teilnehmenden verabreden, zur Bearbeitung der Verfahren weiterhin im Austausch zu bleiben.
- Ende 1. Sitzungstag –
Zu Beginn des 2. Sitzungstages begrüßt Frau Dr. Hundert die Anwesenden. Sie gibt eine kurze Einführung in die Geschichte des Tagungsortes und wünscht weiterhin einen angenehmen Sitzungsverlauf.
TOP 7 – Die Sächsische Transparenzplattform – Einbindung in die Open Data Strategie des Freistaates Sachsen als Modell für andere Bundesländer
Herr Wolf begrüßt Herrn Peter Franke, Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG).
– Die sich anschließende Präsentation wird als Anlage zum Protokoll verteilt –
Der zum 1.1.2023 im SMJusDEG errichtete Aufbaustab hat zum Ziel, in Sachsen die Inbetriebnahme der Transparenzplattform zum 1.1.2026 sicherzustellen. Dargestellt werden in der Folge die nutzungsbezogenen, technischen sowie anwenderbezogenen Anforderungen an die Transparenzplattform. Für das vorliegende Projekt wurden bereits bestehende Plattformen anderer Bundesländer herangezogen. Als Muster verständigte man sich im Ergebnis aus mehreren Gründen auf die Software CKAN in Anlehnung an das Portal in Schleswig-Holstein. Insgesamt erfolgt für das Projekt eine technische Zusammenarbeit mit dem SID (Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste). Ein Testserver wurde im April 2024 bereitgestellt. Die Endfertigung des Projekts ist auf Juni/Juli 2025 ausgerichtet, damit ausreichend Zeit für die Testung besteht und das Projekt gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum 1.1.2026 beginnen kann.
Auf Nachfrage wird dargelegt, dass die Plattform als Suchportal wie auch als Portal zur Antragstellung (mit Weiterleitung an die zuständige transparenzpflichtige Stelle, der auch die Bescheiderteilung obliegt) genutzt werden kann. Alle transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Plattform zu nutzen und nach dem SächsTranspG verpflichtet, die Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Das Open Data-Portal des Freistaates Sachsen (auf Grundlage des Sächsischen E- Government-Gesetzes) und das Transparenzportal werden getrennt (eigenständig) vorgehalten, eine Zusammenführung ist nicht möglich (siehe § 8 Absatz 2 Sächsisches Transparenzgesetz). Es wird darauf hingewiesen, dass Umweltinformationen separat geführt werden, eine Einspeisung in die Transparenzplattform mithin nicht vorgesehen ist (siehe § 3 Sächsisches Transparenzgesetz).
Es folgt eine lebhafte Frage- und Diskussionsrunde zum Arbeitsstand der Sächsischen Transparenzplattform.
TOP 8 – Konzept zur Förderung der „kommunalen Transparenz“ in Sachsen
Herr Wolf begrüßt Frau Alexandra Wever-Eschenbach, Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG).
– Die sich anschließende Präsentation wird als Anlage zum Protokoll verteilt –
Hintergrund der Thematik ist die in Sachsen derzeit geltende Rechtslage, dass die Kommunen nicht per se vom Sächsisches Transparenzgesetz erfasst sind. Es besteht vielmehr der „Sonderweg“, dass diese nur im Fall des § 4 Absatz 2 Sächsisches Transparenzgesetz transparenzpflichtig sind, sofern und soweit sich die Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände jeweils durch Satzung dazu verpflichten.
Im November 2023 erfolgte die Errichtung einer Transparenzkompetenzstelle im SMJusDEG, um in den Kommunen für die Regelungen des Gesetzes zu sensibilisieren, indem sie die Praktikabilität und Wirkung von transparentem Verwaltungshandeln aufzeigt, die damit einhergehenden positiven Effekte erklärt und bei der Umsetzung eines offenen Verwaltungshandelns vor Ort unterstützt.
Das hierzu erstellte Konzept wird im Einzelnen dargestellt.
Sachsen weist auf die am 5.6.2024 verabschiedete Entschließung der 46. Konferenz der IFK: Pflicht zur Informationsfreiheit und Transparenz – auch für Kommunen in Hessen und Sachsen! hin.
Im Rahmen der anschließenden Diskussion wird von Teilnehmenden die Ansicht vertreten, dass die Problematik wohl letztlich nur über eine entsprechende gesetzliche Regelung gelöst werden kann. Es wird zudem dringend angeregt, die kommunalen Spitzenverbände verstärkt in den Prozess einzubinden.
TOP 9 – Bericht an die IFK zum Corporate Design und eigener Website der IFK, vgl. TOP 6 des Protokolls vom 5.6.2024
Sachsen führt in die Thematik ein und verweist auf das noch laufende Umlaufverfahren zu einem Angebot für ein Corporate Design der IFK, das Sachsen durch die AG „Relaunch Website DSK“ übermittelt wurde. In der Zwischenzeit hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ein – vergleichbares – Angebot vorgelegt bekommen (siehe 2. Zwischenkonferenz der DSK vom 11. September 2024), welches nach Entscheidung der DSK nochmals überarbeitet werden soll.
Es erfolgt eine Beratung über die weitere Vorgehensweise. So wird zum einen die Ansicht vertreten, die Einholung eines 2. Angebots bei einer anderen Agentur aus haushalterischen wie auch aus Transparenzgründen zu empfehlen. Ebenfalls wird eine Anlehnung an das Vorgehen der DSK befürwortet. Es wird darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht mehr aktuell ist, bei Aktualisierung demnach mit einer inflationsbedingten Kostensteigerung zu rechnen ist. Zudem ist das Angebot nach voraussichtlichem Aufwand erstellt und mit dem Hinweis versehen, dass nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. Aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit müsse daher eine Überarbeitung des Angebotes erfolgen.
Ergebnis:
Der AKIF empfiehlt der IFK, sich entsprechend dem Vorgehen der DSK zu verhalten und das vorliegende Angebot in dieser Hinsicht von der Agentur überarbeiten zu lassen (siehe Protokoll der Zwischenkonferenz der DSK vom 11.9.2024).
Einwände/Anmerkungen sind im derzeit noch laufenden Umlaufverfahren geltend zu machen
TOP 10 – Zuständigkeitsprobleme bei IFG-Anträgen an gemeinsame Einrichtungen – Jobcenter
Der Bund stellt ein Vermittlungsverfahren zu einer Anfrage bei einem Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung (gE) auf Herausgabe der KdUH-Richtlinien (sog. schlüssiges Konzept zur Bemessung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung) vor. Weil das Jobcenter die Anfrage an seinen kommunalen Träger zur Beantwortung in eigener Verantwortung weitergab, ist es in der weiteren Folge dann zu parallellaufenden Antragsverfahren wie auch Vermittlungsverfahren nach dem einschlägigen Landesgesetz und nach dem IFG Bund gekommen.
Der Bund bittet bei Vermittlungsverfahren zu entsprechenden Anfragen an Behörden, die auch kommunaler Träger eines Jobcenters als gE sind, um Nachforschung, ob die Anfrage zuvor bei dem Jobcenter gestellt wurde, und ggf. weitere Abstimmung.
TOP 11 – Vorbereitung der Tagesordnung IFK
Sachsen legt hierzu einen schriftlich verfassten Entwurf einer Tagesordnung vor.
Ergebnis:
Der Entwurf wird nach erfolgten Änderungen einvernehmlich beschlossen.
TOP 12 – Bericht aus Bund und den Ländern
Aufgrund des verbleibenden Zeitrahmens der Sitzung wird vereinbart, dass der Austausch der Berichte aus Bund und Ländern über den vpo-Verteiler erfolgt und Aufnahme ins Protokoll findet.
Baden-Württemberg berichtet:
5. IFG Days: Spotlight „Informationsfreiheit“ Nachlese vom 11.+12.06.2024
Die 5. IFG Days fanden am 11. und 12. Juni 2024 in Stuttgart statt. Der Kinoabend mit Gesprächsrunde und die Vorträge sowie das Politikgespräch am Folgetag wurden sehr gut angenommen. Die Referierenden erörterten eine große Bandbreite an Themen. Mit dabei waren Markus Spörer, Referent der Europäischen Ombudsfrau Emily O’Reilly, Dr. Stefan Brink, Direktor von wida Berlin und LfDI BW a.D., Prof. Dr. Matthias Rossi, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht und Gesetzgebungslehre der Universität Augsburg, Esther Menhard, Journalistin u. a. bei netzpolitik.org und Prof. Dr. Tobias Keber, LfDI BW, der auch das abschließende Politikgespräch mit den LT-Fraktionsvertretern moderierte. Alle Vorträge können hier nachgeschaut werden: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/bilder-und- vortraege-5-ifg-days/
KI-Woche des LfDI BW: 30.09. bis 02.10.2024
Programm: „Human as a Service – Die andere Seite der Zukunft“
Geboten werden ein Science Slam, Vorträge, Pitches und Workshops sowie eine Filmvorführung zur „Algorithmenbasierten Kameraüberwachung“. Die Abt. Informationsfreiheit beteiligt sich in Kooperation mit der Stadt Freiburg mit einem Workshop zur KI in der öffentlichen Verwaltung. Auch die Online-Teilnahme ist möglich.https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ki-woche-2024.
BvD-Herbstkonferenz: 16. bis 18.10.2024
Unter dem Motto „Regularien-Tsunami: Mit Sicherheit den Durchblick behalten“ findet die Konferenz von 16. bis 18.10.2024 in Stuttgart statt. Aus dem Bereich Informationsfreiheit wird es einen Workshop am 17.10. zum DGA geben: „Der Data Governance Act: Anforderungen und Möglichkeiten für einen fairen Datenaustausch“. https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/bvd-herbstkonferenz-vom-16-bis- 18-oktober-in-stuttgart/
„Kommunale Champions“: 05.11.2024
Die Preisverleihung des Wettbewerbs „Der LfDI sucht kommunale Champions 2024“ findet am 05.11. statt, in der die besten Einreichungen zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit vorgestellt und geehrt werden. https://www.baden- wuerttemberg.datenschutz.de/kommunaler-fachtag-am-5-november/
Berlin berichtet:
Die BlnBDI hat am 17.09.2024 ihren Jahresbericht 2023 der Öffentlichkeit vorgestellt, der mit weiteren Einzelheiten abrufbar ist unter
https://www.datenschutz-berlin.de/pressemitteilung/veroeffentlichung-des- jahresberichts-2023/
Die Beiträge zur Informationsfreiheit befinden sich auf den folgenden Seiten: 13 f., 106 ff., 130 f., 136 f., 167.
Hessen berichtet:
Am VG Wiesbaden ist derzeit ein Rechtsstreit anhängig, in dem es um die Frage geht, ob sich Personalräte gegenüber der Schulverwaltung auf das Informationsfreiheitsrecht berufen können.
Nordrhein-Westfalen berichtet:
Ein aktuell im Landtag in Beratung befindlicher Gesetzentwurf der Landesregierung sieht eine Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) vor. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes bislang auch auf öffentlich- rechtliche Kreditinstitute, sieht der aktuelle Entwurf für das „Gesetz zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze“, Drucksache 18/9656, nun die Aufnahme einer zusätzlichen Bereichsausnahme in § 2 IFG NRW vor: „Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht Zugang zu kundenbezogenen Daten, gewährt werden soll, die dem Kreditinstitut auf-grund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind.“ Begründet wird diese Änderung damit, dass „auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden Rücksicht genommen“ werde. Nach Ansicht der LDI NRW ist diese Änderung des IFG NRW überflüssig, da etwa der Schutz personenbezogener Daten bereits durch § 9 IFG NRW ausreichend gesichert ist.
Mit demselben Thema beschäftigt sich auch eine Kleine Anfrage, Drucksache 18/10534, die zu einem ähnlichen Ergebnis kommt und nach der praktischen Notwendigkeit dieser Gesetzesänderung fragt.
Mit der im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten Überprüfung der Weiterentwicklung des IFG NRW zu einem Transparenzgesetz befasst sich eine weitere Kleine Anfrage. Auf die Frage „Wann bekommt Nordrhein-Westfalen ein Transparenzgesetz?“ und „Welche Schritte in der Prüfung einer Weiterentwicklung des bestehenden Informationsfreiheitsgesetztes hat die Landesregierung bereits unternommen?“ lautete die Antwort der Landesregierung, Drucksache 18/10279: „Über den Ausgang und über Ergebnisse der laufenden Prüfung können noch keine Aussagen getroffen werden.“
TOP 13 – Verschiedenes
Eingebracht wird die Frage nach dem Anspruch auf Erteilung einer Nutzungslizenz auf der Grundlage des Datennutzungsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf den Wunsch einer wirtschaftlichen (Weiter-) Nutzung von Informationen. Es wird die Auffassung vertreten wird, dass diese Rechtsfrage nicht in die Zuständigkeit der Bundes- bzw. der Landesbeauftragten fällt.
Es besteht Interesse, die Thematik Datennutzungsgesetz – Lizenzrecht in geeigneter Weise im AKIF aufzugreifen.