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Protokoll: 46. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF) am 12. und 13. September 2023 in Berlin

Teilnehmende des AKIF

Bund
Dr. Martina Schlögel, Johannes Otremba, Bianca Malguth, Lisa Seidl, Matthias Schalljo

Baden-Württemberg
Sabine Grullini, Michela Iuliano

Berlin
Friederike Pöschl

Brandenburg
Sven Müller

Hamburg
Swantje Wallbraun

Hessen
Stephanie Wetzstein, Volker Zimmer

Mecklenburg-Vorpommern
Thomas Ahrens

Nordrhein-Westfalen
Christine Weggen, Jutta Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz
Uli Mack

Saarland
Julia Ortinau

Sachsen
Marcus Wolf

Sachsen-Anhalt
Jens Olaf Platzek

Schleswig-Holstein
Henry Krasemann

Thüringen
Franziska Göhring

 

 

Beginn und Ende:

  1. September 2023 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  2. September 2023 09:00 Uhr bis 13:05 Uhr

 

TOP 1 Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Bund begrüßt die Teilnehmenden. Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

 

TOP 2 Entschließungsentwurf „Umweltinformationen“ (NRW)

Brandenburg verschließt sich nicht der in dem Entschließungsentwurf aufgestellten Forderung, hält sie allerdings für unanbringlich, sofern kein belastbarer Beleg – bspw. aus der eigenen Kontrolltätigkeit – dafür erbracht wird, dass im status quo zu wenige Umweltinformationen veröffentlicht werden.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der LfD LSA für die Kontrolle des UIG LSA nicht zuständig sei und daher für Sachsen-Anhalt nicht beurteilen könne, ob die Veröffentlichungspflichten nach dem UIG LSA eingehalten würden oder nicht. Die Evaluierung des UIG Bund sei jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass es eines einklagbaren Anspruchs auf Veröffentlichung von Umweltinformationen nicht bedürfe, da es in der Praxis keine Probleme gebe. Wenn eine Entschließung zu dem Thema gefasst werden solle, sei es angesichts der Ergebnisse der Evaluierung sinnvoll, die Notwendigkeit des geforderten Anspruchs aufgrund praktischer Beispiele zu belegen.

Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zu wenige Umweltinformationen veröffentlicht werden. Die Entschließung soll jedoch keinen bloßen Hinweis auf ein Defizit bei der Erfüllung der proaktiven Veröffentlichungspflichten darstellen, sondern vielmehr auf eine Erweiterung von Rechten abzielen.

Saarland wirft die Frage auf, ob es um einen einklagbaren Anspruch auf Veröffentlichung von Umweltinformationen geht, oder das Problem nicht darin liege, dass die bestehenden Veröffentlichungspflichten nicht ausreichend erfüllt werden.

Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, dass ggf. bestehender Unwille zur Umsetzung nicht von einer Entschließung abhalten sollten. Entscheidend ist nicht der subjektive Wille zur Umsetzung der Veröffentlichungspflichten. Proaktive Veröffentlichungspflichten zeigen, was an Informationsbestand vorhanden ist, ohne dass schon ein konkretes Interesse vorhanden sein muss.

Saarland wirft die Frage auf, ob es um den einklagbaren Anspruch gehen soll oder darum, dass öffentliche Stellen nicht den Veröffentlichungspflichten nachkommen.

Schleswig-Holstein merkt an, dass in Sachsen-Anhalt zuvor das Problem gesehen wurde, dass in zu geringem Maße Informationen über die Transparenzverzeichnisse zur Verfügung gestellt werden, weil den Veröffentlichungspflichten nicht ausreichend nachgekommen wird.

Baden-Württemberg benennt als mögliches Anknüpfungsbeispiel das Gutachten zum Abgasskandal, das seinerzeit nicht freiwillig veröffentlicht wurde. Nach dem UIG Bund hätte das Gutachten proaktiv veröffentlicht werden müssen. Ein weiteres Fallbeispiel wäre die Herausgabe des Gutachtens zu gesundheitlichen Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels Glyphosat.

Saarland schließt sich an. Soweit im Rahmen der Entschließung mehr proaktive Veröffentlichung gefordert wird, bedarf es konkreter Belege.

Eine Entschließung, die Behörden allein dazu auffordert, sich an geltendes Recht zu halten, dürfte nicht sachgerecht sein.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass ein einklagbarer Anspruch auf Veröffentlichung ein Werkzeug zur Sicherstellung der proaktiven Veröffentlichung von Umweltinformationen ist.

Brandenburg schlägt vor, die Entschließung so zu formulieren, dass sie sich sowohl an die Behörden richtet als auch an den Gesetzgeber. Es sollten eine Konkretisierung zum Umfang der Veröffentlichungspflicht nach § 10 UIG sowie konkrete praktische Beispiele aufgenommen werden.

Bund schlägt zur weiteren Vorgehensweise vor, die Entschließung ggfs. um Beispiele zu ergänzen.

Die Entschließung wird im Änderungsmodus überarbeitet.

Nach intensiverer Prüfung der vorgeschlagenen Beispielfälle sieht der AKIF davon ab, diese in die Entschließung aufzunehmen. Auch aufgrund der damit einhergehenden Notwendigkeit, diese Anknüpfungsbeispiele mit weitergehenden Erläuterungen darzustellen, würde die Entschließung andernfalls thematisch überfrachtet werden.

Die überarbeitete Fassung des Entschließungsentwurfs wird der IFK vorgelegt.

 

TOP 3 Entschließungsentwurf „Künstliche Intelligenz (KI) als Instrument für proaktive Informationsbereitstellung nutzen“ (Thüringen)

Thüringen führt in den Entschließungsentwurf ein.

Berlin findet die Aussagen des Entwurfs zu allgemein gehalten. Die bisherigen Beispiele befinden sich derzeit noch im Stadium der Erprobung. Es erscheint zudem schwierig, ein konkretes Projekt herauszustellen. Aspekte zur erforderlichen Transparenz bei der Nutzung von KI finden noch keine hinreichende Beachtung. Der Bedarf für eine Entschließung besteht aktuell noch nicht. Berlin möchte sich daher enthalten.

Saarland schließt sich den Ausführungen von Berlin im Wesentlichen an.

Nordrhein-Westfalen fragt nach der konkreten Forderung der Entschließung. Grundsätzlich müssten auch Fragen des Datenschutzes näher beleuchtet und insgesamt weiter differenziert werden, was bei einem Einsatz von KI zu beachten ist. Es dürfte außerdem inhaltliche Überschneidungen mit anderen Papieren des Gremiums geben. Aktuell ist eine Unterstützung für die Entschließung fraglich.

Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern schließen sich an. Die Forderung der Entschließung sei nicht hinreichend deutlich.

Bund betont, dass es im Schwerpunkt um eine verantwortungsvolle Nutzung von KI gehen soll.

Mecklenburg-Vorpommern merkt an, dass die Komponente Mensch bei der Nutzung von KI mehr betont werden sollte.

Thüringen bekräftigt, dass der Entschließungsentwurf den Einsatz von KI nur als Unterstützung und Hilfsmittel versteht und datenschutzrechtliche Bedenken hinreichende Beachtung finden sollen.

Baden-Württemberg berichtet, dass das Meinungsbild in der Arbeitsgruppe sehr ambivalent war. Es wird jedoch insgesamt das Bedürfnis einer Positionierung gesehen. Der voranschreitende Prozess der Entwicklung von KI ist eine unaufhaltbare Tatsache. Es stellt sich lediglich noch die Frage nach einer verantwortungsvollen Ausgestaltung und den konkreten Rahmenbedingungen.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Entschließung insbesondere positive Aspekte des Einsatzes von KI umfasst. Eine andere Variante wäre es, auf Risiken hinzuweisen.

Hessen bekräftigt, dass sowohl Vorteile als auch Nachteile näher beleuchtet werden könnten. Der Fokus sollte auch auf die Qualität einzuspeisender Datensätze, mögliche Kontrollinstrumente und den Einsatz einer passenden KI für den jeweiligen Anwendungsbereich gerichtet werden. 

Bund weist darauf hin, dass das Beispiel der Informationsbereitstellung bereits in den Entwurf aufgenommen wurde.

Brandenburg hält eine Konzentration auf bestimmte Beispiele bei der Nutzung von KI (etwa Informationsbereitstellung oder Automatisierung bei der Unkenntlichmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) für sinnvoll.

Saarland schließt sich Brandenburg an. Das Thema dürfte in der gegebenen Breite zu komplex sein.

Sachsen-Anhalt legt dar, dass der Leser der Entschließung auch praktische Beispiele für die Nützlichkeit von KI im Bereich der Informationsfreiheit erwarte. Ein solches Beispiel könne die Veröffentlichung anonymisierter Gerichtsentscheidungen sein. In Baden-Württemberg gebe es ein Pilotprojekt, bei dem mit Hilfe von KI Urteile anonymisiert würden. Damit diene die KI sowohl der Informationsfreiheit als auch dem Datenschutz.

Rheinland-Pfalz schließt sich Sachsen-Anhalt an und spricht sich für die Ergänzung eines Beispiels aus.

Hessen weist auf unterschiedliche Ausgestaltung und Nutzungsmöglichkeiten von KI hin. Manche Systeme sind in der Arbeitsweise komplex. Ein Beispiel für einen verwendeten Algorithmus sollte enthalten sein, um nur die Bandbreite der KI abzubilden.

Baden-Württemberg berichtet von der Erprobung eines KI-basierten Schwärzungs-Tools der Fachlichen Leitstelle des Transparenzportals in Hamburg als Pilotprojekt.

Thüringen regt an, sich im Rahmen des Entschließungsentwurfs nicht auf konkrete Projekte zu beziehen, sondern die Fähigkeiten bzw. Kompetenzen des Tools abstrakt zu beschreiben.

Hessen hält die Entschließung aktuell für nicht beschlussfähig, spricht sich für eine intensivere Recherchearbeit im Vorfeld aus und sagt seine Unterstützung bei der weiteren Behandlung des Themas in der Arbeitsgruppe zu.

Bund stellt drei Handlungsalternativen zur weiteren Vorgehensweise zur Abstimmung:

  1. Anreicherung des Entwurfs um zwei allgemeine Beispiele noch im Rahmen der laufenden Sitzung (3 Stimmen)
  2. Weiterarbeit in der Arbeitsgruppe, um der IFK einen entsprechend angepassten Entschließungsentwurf für die 45. Sitzung im November vorlegen zu können (Verabschiedung im AKIF im Umlaufverfahren) (5 Stimmen)
  3. Weiterarbeit in der Arbeitsgruppe und Vertagung der Befassung mit einem angepassten Entschließungsentwurf (0 Stimmen)

Der AKIF spricht sich mehrheitlich für die zweite Variante aus.

 

TOP 4 Entschließungsentwurf „Moderne Informationsfreiheitsgesetze bundesweit“ (Bund)

Rheinland-Pfalz merkt an, dass es dem Entschließungsentwurf an einem roten Faden fehlt. Soweit Durchsetzungsbefugnisse der Informationsfreiheitsbeauftragten gefordert werden, passt dies thematisch nicht zur Entschließung im Übrigen.

Schleswig-Holstein fragt nach dem Adressaten der Entschließung. Die Presse wird daraus nichts nehmen können, weil sie nicht einschätzen können, ob es in ihrem Bundesland im Verhältnis zu den anderen Ländern gut oder schlecht läuft. Adressat könnte vorliegend der Gesetzgeber sein. Es steht zu befürchten, dass die Entschließung wenig Resonanz erfährt, weil nicht deutlich wird, welcher Gesetzgeber (Bundes- oder Landesgesetzgeber) angesprochen wird.

Nordrhein-Westfalen sieht in dem im Entwurf verwendeten Begriff „Leuchtturm“ für das UIG einen Widerspruch zu den Aussagen in dem unter TOP 2 behandelten Entschließungsentwurf.

Hessen weist ebenfalls darauf hin, dass der Adressat nicht klar ist. Dies müsste bei der Formulierung berücksichtigt werden.

Sachsen-Anhalt merkt an, dass der Entschließungsentwurf lediglich Forderungen aus bisherigen Entschließungen der IFK in allgemeiner Form wiederhole. Die Forderungen sollten konkretisiert werden, um eine erneute Positionierung rechtfertigen zu können. Es sollten Kernpunkte herausgearbeitet werden, wie Transparenzgesetze ausgestaltet werden sollten.

Saarland weist auf eine Entschließung der IFK aus dem Jahr 2021 und Forderung nach einem Bundestransparenzgesetz hin. Dies könnte entsprechend aufgegriffen und auf die Länder erweitert werden.

Der AKIF erarbeitet auf der Grundlage der vorgenannten Anmerkungen einen angepassten Entschließungsentwurf.

Die überarbeitete Fassung des Entschließungsentwurfs wird der IFK vorgelegt.

 

TOP 5 Diskussion der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Informationsfreiheit by Design" (Schleswig-Holstein)

Schleswig-Holstein stellt den aktuellen Bearbeitungsstand des Papiers vor. Rückmeldungen nach der letzten IFK aus den Ländern wurden eingearbeitet. Zur Einholung fachlicher Expertise wurden die Stadt Jena und das Projekt umwelt.info des BMUV beteiligt.

Das Papier kann noch ergänzt werden und soll möglichst noch zu der 45. Sitzung der IFK im November vorgelegt werden. Entsprechend ist eine vorherige Befassung und Verabschiedung durch den AKIF im Umlaufverfahren notwendig.

Sachsen-Anhalt begrüßt die Einholung von Expertenmeinungen und schlägt vor, die Einzelmeinungen der Expertinnen und Experten auf Arbeitsebene kenntlich zu machen. Sie sollten auch als solche im Papier mit Danksagung genannt werden.

Schleswig-Holstein wird den Vorschlag aufgreifen und bietet an, über den Verteiler die Rückmeldungen der Expertinnen und Experten zu versenden.

Sachsen erkundigt sich nach der Auswahl der beteiligten Expertinnen und Experten.

Schleswig-Holstein führt dazu aus, dass sich die Auswahl aus Vorschlägen der Arbeitsgruppe ergeben hat.

Brandenburg thematisiert praktische Probleme bei der Schlagwortsuche.

Schleswig-Holstein dankt für den Hinweis. Dieses Problem kann ggf. noch näher im Papier thematisiert werden.

Rheinland-Pfalz berichtet von der Einführung der E-Akte sowie eines Schlagwortkonzeptes in einem Papier für die Mitarbeitenden. Dieses kann der Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt werden.

Schleswig-Holstein dankt für den Hinweis, der als Anmerkung für das Papier aufgenommen wird. Schleswig-Holstein dankt der Arbeitsgruppe und dem AKIF und bittet um zeitnahe Mitteilung weiterer Anmerkungen.

 

TOP 6 Diskussion der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Praxishandreichung Transparenzportale" (Baden-Württemberg)

Baden-Württemberg berichtet zum aktuellen Bearbeitungsstand aus der Arbeitsgruppe. Die Rückmeldungen der einbezogenen Expertinnen und Experten erfolgte teilweise kurzfristig, sodass die letzte Rückmeldung bislang nicht eingearbeitet werden konnte. Stattdessen wurden zwei Versionen im Vorfeld des AKIF an die Mitglieder versandt. Es werden noch weitere Beispiele eingearbeitet. Weitere Anmerkungen können noch zeitnah per E-Mail zugesandt werden.

Die Lizensierung des Papiers wird thematisiert.

Schleswig-Holstein merkt an, dass das Ziel sein sollte, das Papier möglichst offen zur Verfügung zu stellen.

Brandenburg regt an, eine Auseinandersetzung mit der Frage der Lizensierung von Papieren der IFK als künftigen Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

Baden-Württemberg berichtet abschließend, dass das Papier weiter ausgearbeitet und möglichst finalisiert und der IFK zu der 45. Sitzung im November vorgelegt werden soll, was eine vorherige Befassung und Verabschiedung durch den AKIF im Umlaufverfahren notwendig macht.

 

TOP 7 Bericht der Arbeitsgruppe „Evaluierung der Geschäftsordnung der IFK“ (Bund)

Dieser TOP soll im Rahmen der Sitzung zunächst nicht inhaltlich erörtert werden, sondern lediglich hinsichtlich des weiteren Vorgehens.

Bund erläutert den ursprünglichen Arbeitsauftrag durch die IFK sowie die Vorgehensweise in der Arbeitsgruppe „Evaluierung der Geschäftsordnung der IFK“ bei der Erstellung eines Entwurfs für ein vorlagefähiges Papier. Nach Auftragslage soll die Geschäftsordnung einer Überprüfung unterzogen werden und der IFK ein Vorschlag mit verschiedenen Optionen zur Entscheidung vorgelegt werden, möglichst zur nächsten Sitzung im November.

Bund stellt zwei Handlungsalternativen zur weiteren Vorgehensweise zur Abstimmung

  • - Eine inhaltliche Befassung des AKIF mit dem Entwurf des Papiers ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich, der IFK wird zur nächsten Sitzung im November ein Zwischenbericht zu dem Bearbeitungsstand vorgelegt. Die inhaltliche Befassung mit dem von der Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurf soll dann auf der nächsten ordentlichen Sitzung des AKIF im Frühjahr 2024 erfolgen.

 

  • - Durchführung einer außerordentlichen Sitzung des AKIF („Sonder-AKIF“) im Oktober mit der Zielsetzung, den Entwurf des Papiers zu konsolidieren und der IFK zu der nächsten Sitzung vorzulegen.

 

Der AKIF beschließt einstimmig, eine außerordentliche Sitzung am 11. Oktober 2023 von 9 bis 11 Uhr als Videokonferenz via BdBOS durchzuführen. Im Rahmen dieser Sitzung soll die Arbeitsgruppe dem AKIF die bisherigen optionalen Änderungsvorschläge erläutern. Bei Bedarf sollen ergänzend weitere Vorschläge bzw. Optionen aufgenommen werden.

 

 

TOP 8 Auswertung der Evaluierung der Landespressegesetze (Bund)

Bund stellt Evaluierung der Landespressegesetze vor und dankt für die Zuarbeiten aus den Ländern.

Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Ergebnisse der von der IFK beauftragten Evaluierung der Landespressegesetze in einem weiteren, neuen Entschließungsentwurf münden sollen.

Sachsen-Anhalt sieht keinen weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich der Erfüllung des Arbeitsauftrags, die übrigen Mitglieder des AKIF stimmen dem zu.

Der AKIF sieht die Auftragslage als erfüllt an.

 

TOP 9 Erfahrungsaustausch zu Kosten für Informationszugangsanträge (Hessen)

Hessen berichtet von einer Petition, die sich für die Gebührenfreiheit des Informationszugangs ausgesprochen hat. Dies hätte zur Folge, dass das hessische IFG novelliert werden müsste. Der HBDI wurde um Stellungnahme gebeten und hat sich dagegen ausgesprochen.

Für den nächsten Tätigkeitsbericht bittet Hessen um Rückmeldung, wie die Regelungen zu Gebühren bei den anderen Mitgliedern des AKIF ausgestaltet sind.

Schleswig-Holstein beschreibt eine vergleichbare Rechtslage für das eigene Landesrecht, eigene VO für Gebühren, kostenlose Einsichtnahme.

Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass im Rheinland-Pfälzischen Landestransparenzgesetz ein besonderes Gebührenverzeichnis vorgesehen, ein solches jedoch noch nicht in Kraft getreten ist. Sowohl einfache Auskünfte als auch entsprechende Akteneinsichtnahmen sind gebührenfrei.

Thüringen berichtet, dass auch das Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) in § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürTG eine Regelung enthält, wonach Leistungen mit geringfügigen Aufwand verwaltungskostenfrei sind. Ab einem Verwaltungsaufwand mit einer Bearbeitungsdauer von mehr als 20 Minuten ist im Regelfall von einer Gebührenpflichtigkeit nach § 4 Abs. 1 Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO) auszugehen und daneben gibt es fünf Personengruppen, die von der Erhebung von Gebühren befreit sind.

Sachsen-Anhalt berichtet zum eigenen Landesrecht, dass nach den hiesigen Regelungen für einen Verwaltungsaufwand von bis zu 50 Euro keine Gebühren erhoben werden. Kommunen bekommen den Verwaltungsaufwand vom Land erstattet. Zudem existiert eine Regelung, nach der von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Sachsen berichtet, dass nach hiesigem Landesrecht ein „Freibeitrag“ von bis zu 600,00 EUR besteht, ab dem eine Gebührenpflicht entsteht. Es sei erklärter Wille des Landesgesetzgebers, mit dieser Freigrenze das Gros der Anträge gebührenfrei zu bearbeiten.

 

TOP 10 Vorbereitung der Tagesordnung für die 45. Sitzung der IFK im November in Bonn

Der AKIF meldet die nachfolgenden Punkte für die Tagesordnung der 45. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland im November in Bonn an:

  • - Begrüßung und Genehmigung der TO und des Protokolls der Sitzung des AKIF vom 12. und 13. September 2023 in Berlin
  • - Entschließung „Umweltinformationen“
  • - Entschließungsentwurf Künstliche Intelligenz (KI) als Instrument für proaktive Informationsbereitstellung nutzen“
  • - Entschließung „Moderne Informationsfreiheitsgesetze bundesweit“
  • - Bericht der Arbeitsgruppe/Verabschiedung des Papiers „Informationsfreiheit by Design“
  • - Bericht der Arbeitsgruppe/Verabschiedung des Papiers „Praxishandreichung Transparenzportale“
  • - Evaluierung der GO IFK
  • - Auswertung der Evaluierung der Landespressegesetze

 

TOP 11 Bericht aus Bund und Ländern

Rheinland-Pfalz berichtet von einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit zu einem Antrag auf Informationszugang, bei dem die Antragstellerin nicht Ihre Wohnanschrift, sondern die Anschrift Ihres Arbeitgebers angegeben hat. Streitgegenstand ist hierbei die Frage, ob der Antrag in dieser Konstellation die Identität der Antragstellerin erkennen lässt.

Schleswig-Holstein berichtet von einem Antrag bei der hiesigen Landesärztekammer auf Zugang zu Impfplänen, der unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz abgelehnt worden ist.

Nordrhein-Westfalen berichtet von der erfolgreichen Klage vor dem VG Düsseldorf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Herausgabe einer Polizeidienstvorschrift für den Einsatz von Elektroschockern („Taser“). Sobald das Urteil rechtskräftig ist, soll es über den Verteiler zur Verfügung gestellt werden.

Zudem berichtet Nordrhein-Westfalen von einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das hiesige Landesjustizministerium wegen der abgelehnten Herausgabe der Ermittlungsakten in Sachen „Cum/Ex“. Das Ministerium beruft sich darauf, dass es in diesem Fall als übergeordnete Behörde der Staatsanwaltschaft nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterliege.

Hessen berichtet, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg seine kommunale Informationsfreiheitssatzung wieder zurückgenommen hat.

Brandenburg kündigt das Internationale Symposium "Portale, Register, Plattformen -digital und transparent?" am 16. Oktober 2023 in Potsdam an.

Saarland berichtet davon, bei dem hiesigen Landesgesundheitsministerium die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten in Zusammenhang mit der Corona-Lagebewertung beanstandet zu haben.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die Stelle des hiesigen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der zugleich die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahrnimmt, weiter nicht besetzt ist.

Baden-Württemberg berichtet von der Veranstaltung der 4. IFG Days des LfDI BW am 29. und 30. Juni 2023 in Mannheim mit Fokus auf Digitalisierung und kündigt an, das Format mit den 5. IFG Days fortzusetzen.

Des Weiteren berichtet Baden-Württemberg von einem bereits erfolgreich stattgefundenen E-Learning-Kurs zu Datenschutz und Informationsfreiheit (in Zusammenarbeit mit den Landeszentralen für Politische Bildung BW und Sachsen);

Zudem berichtet Baden-Württemberg vom Launch des ersten Open-Data-Portal des Landes. Das Metadatenportal („Open Data für Baden-Württemberg - Open Government: Verwaltungsdaten transparent, offen und frei nutzbar“) ist seit dem 20. Juli 2023 unter der Adresse https://www.daten-bw.de/ aufrufbar.

Berlin berichtet von einer Anhörung im Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz im Berliner Abgeordnetenhaus zu einem Gesetzentwurf der Opposition für ein Berliner Transparenzgesetz.

Thüringen berichtet dazu, dass der Evaluationsbericht zum Thüringer Landestransparenzgesetz derzeit noch vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer erstellt wird. Der TLfDI wird sodann eine Stellungnahme dazu abgeben.

Sachsen berichtet, dass für den Umgang mit dem neuen Sächsischen Transparenzgesetz (SächsTranspG) Best-Practice-Methoden erarbeitet werden. Bislang gibt es keine Klageverfahren zu dem Gesetz.

Bund bewirbt das bevorstehende 7. Fachsymposium zur Informationsfreiheit am 14. und 15. September 2023, das auch live im Internet gestreamt wird.

Des Weiteren berichtet Bund von einem IFG-Antrag zu sämtlichen Maßnahmenbescheiden auf Grundlage von Art. 58 DSGVO.

Zudem kündigt Bund an, 2025 als Vorsitz die Internationale Konferenz der Informationsbeauftragten (International Conference of Information Commissioners - ICIC) in Berlin auszurichten.

 

TOP 12 Verschiedenes

Schleswig-Holstein regt an, den Vorschlag aus dem letzten Jahr aufzugreifen, sich auf der nächsten Sitzung des AKIF in 2024 mit dem Europäischen Data Government Act und Data Act zu beschäftigen. Bund prüft die Möglichkeit, dabei auch auf externe Expertise zurückzugreifen.

Sachsen-Anhalt bittet den Vorsitz, für die 45. Sitzung der IFK ein Hotelkontingent in Bonn vorzuhalten.

Baden-Württemberg berichtet von der KI Themenwoche des LfDI Baden-Württemberg: „Menschendaten. Die Maschine spricht – wer verantwortet KI?“ vom 4. bis zum 6. Oktober 2023.

Teilnehmende des AKIF

Bund
Dr. Martina Schlögel, Johannes Otremba, Bianca Malguth, Lisa Seidl, Matthias Schalljo

Baden-Württemberg
Sabine Grullini, Michela Iuliano

Berlin
Friederike Pöschl

Brandenburg
Sven Müller

Hamburg
Swantje Wallbraun

Hessen
Stephanie Wetzstein, Volker Zimmer

Mecklenburg-Vorpommern
Thomas Ahrens

Nordrhein-Westfalen
Christine Weggen, Jutta Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz
Uli Mack

Saarland
Julia Ortinau

Sachsen
Marcus Wolf

Sachsen-Anhalt
Jens Olaf Platzek

Schleswig-Holstein
Henry Krasemann

Thüringen
Franziska Göhring

 

 

Beginn und Ende:

  1. September 2023 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  2. September 2023 09:00 Uhr bis 13:05 Uhr

 

TOP 1 Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Bund begrüßt die Teilnehmenden. Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

 

TOP 2 Entschließungsentwurf „Umweltinformationen“ (NRW)

Brandenburg verschließt sich nicht der in dem Entschließungsentwurf aufgestellten Forderung, hält sie allerdings für unanbringlich, sofern kein belastbarer Beleg – bspw. aus der eigenen Kontrolltätigkeit – dafür erbracht wird, dass im status quo zu wenige Umweltinformationen veröffentlicht werden.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der LfD LSA für die Kontrolle des UIG LSA nicht zuständig sei und daher für Sachsen-Anhalt nicht beurteilen könne, ob die Veröffentlichungspflichten nach dem UIG LSA eingehalten würden oder nicht. Die Evaluierung des UIG Bund sei jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass es eines einklagbaren Anspruchs auf Veröffentlichung von Umweltinformationen nicht bedürfe, da es in der Praxis keine Probleme gebe. Wenn eine Entschließung zu dem Thema gefasst werden solle, sei es angesichts der Ergebnisse der Evaluierung sinnvoll, die Notwendigkeit des geforderten Anspruchs aufgrund praktischer Beispiele zu belegen.

Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zu wenige Umweltinformationen veröffentlicht werden. Die Entschließung soll jedoch keinen bloßen Hinweis auf ein Defizit bei der Erfüllung der proaktiven Veröffentlichungspflichten darstellen, sondern vielmehr auf eine Erweiterung von Rechten abzielen.

Saarland wirft die Frage auf, ob es um einen einklagbaren Anspruch auf Veröffentlichung von Umweltinformationen geht, oder das Problem nicht darin liege, dass die bestehenden Veröffentlichungspflichten nicht ausreichend erfüllt werden.

Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, dass ggf. bestehender Unwille zur Umsetzung nicht von einer Entschließung abhalten sollten. Entscheidend ist nicht der subjektive Wille zur Umsetzung der Veröffentlichungspflichten. Proaktive Veröffentlichungspflichten zeigen, was an Informationsbestand vorhanden ist, ohne dass schon ein konkretes Interesse vorhanden sein muss.

Saarland wirft die Frage auf, ob es um den einklagbaren Anspruch gehen soll oder darum, dass öffentliche Stellen nicht den Veröffentlichungspflichten nachkommen.

Schleswig-Holstein merkt an, dass in Sachsen-Anhalt zuvor das Problem gesehen wurde, dass in zu geringem Maße Informationen über die Transparenzverzeichnisse zur Verfügung gestellt werden, weil den Veröffentlichungspflichten nicht ausreichend nachgekommen wird.

Baden-Württemberg benennt als mögliches Anknüpfungsbeispiel das Gutachten zum Abgasskandal, das seinerzeit nicht freiwillig veröffentlicht wurde. Nach dem UIG Bund hätte das Gutachten proaktiv veröffentlicht werden müssen. Ein weiteres Fallbeispiel wäre die Herausgabe des Gutachtens zu gesundheitlichen Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels Glyphosat.

Saarland schließt sich an. Soweit im Rahmen der Entschließung mehr proaktive Veröffentlichung gefordert wird, bedarf es konkreter Belege.

Eine Entschließung, die Behörden allein dazu auffordert, sich an geltendes Recht zu halten, dürfte nicht sachgerecht sein.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass ein einklagbarer Anspruch auf Veröffentlichung ein Werkzeug zur Sicherstellung der proaktiven Veröffentlichung von Umweltinformationen ist.

Brandenburg schlägt vor, die Entschließung so zu formulieren, dass sie sich sowohl an die Behörden richtet als auch an den Gesetzgeber. Es sollten eine Konkretisierung zum Umfang der Veröffentlichungspflicht nach § 10 UIG sowie konkrete praktische Beispiele aufgenommen werden.

Bund schlägt zur weiteren Vorgehensweise vor, die Entschließung ggfs. um Beispiele zu ergänzen.

Die Entschließung wird im Änderungsmodus überarbeitet.

Nach intensiverer Prüfung der vorgeschlagenen Beispielfälle sieht der AKIF davon ab, diese in die Entschließung aufzunehmen. Auch aufgrund der damit einhergehenden Notwendigkeit, diese Anknüpfungsbeispiele mit weitergehenden Erläuterungen darzustellen, würde die Entschließung andernfalls thematisch überfrachtet werden.

Die überarbeitete Fassung des Entschließungsentwurfs wird der IFK vorgelegt.

 

TOP 3 Entschließungsentwurf „Künstliche Intelligenz (KI) als Instrument für proaktive Informationsbereitstellung nutzen“ (Thüringen)

Thüringen führt in den Entschließungsentwurf ein.

Berlin findet die Aussagen des Entwurfs zu allgemein gehalten. Die bisherigen Beispiele befinden sich derzeit noch im Stadium der Erprobung. Es erscheint zudem schwierig, ein konkretes Projekt herauszustellen. Aspekte zur erforderlichen Transparenz bei der Nutzung von KI finden noch keine hinreichende Beachtung. Der Bedarf für eine Entschließung besteht aktuell noch nicht. Berlin möchte sich daher enthalten.

Saarland schließt sich den Ausführungen von Berlin im Wesentlichen an.

Nordrhein-Westfalen fragt nach der konkreten Forderung der Entschließung. Grundsätzlich müssten auch Fragen des Datenschutzes näher beleuchtet und insgesamt weiter differenziert werden, was bei einem Einsatz von KI zu beachten ist. Es dürfte außerdem inhaltliche Überschneidungen mit anderen Papieren des Gremiums geben. Aktuell ist eine Unterstützung für die Entschließung fraglich.

Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern schließen sich an. Die Forderung der Entschließung sei nicht hinreichend deutlich.

Bund betont, dass es im Schwerpunkt um eine verantwortungsvolle Nutzung von KI gehen soll.

Mecklenburg-Vorpommern merkt an, dass die Komponente Mensch bei der Nutzung von KI mehr betont werden sollte.

Thüringen bekräftigt, dass der Entschließungsentwurf den Einsatz von KI nur als Unterstützung und Hilfsmittel versteht und datenschutzrechtliche Bedenken hinreichende Beachtung finden sollen.

Baden-Württemberg berichtet, dass das Meinungsbild in der Arbeitsgruppe sehr ambivalent war. Es wird jedoch insgesamt das Bedürfnis einer Positionierung gesehen. Der voranschreitende Prozess der Entwicklung von KI ist eine unaufhaltbare Tatsache. Es stellt sich lediglich noch die Frage nach einer verantwortungsvollen Ausgestaltung und den konkreten Rahmenbedingungen.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Entschließung insbesondere positive Aspekte des Einsatzes von KI umfasst. Eine andere Variante wäre es, auf Risiken hinzuweisen.

Hessen bekräftigt, dass sowohl Vorteile als auch Nachteile näher beleuchtet werden könnten. Der Fokus sollte auch auf die Qualität einzuspeisender Datensätze, mögliche Kontrollinstrumente und den Einsatz einer passenden KI für den jeweiligen Anwendungsbereich gerichtet werden. 

Bund weist darauf hin, dass das Beispiel der Informationsbereitstellung bereits in den Entwurf aufgenommen wurde.

Brandenburg hält eine Konzentration auf bestimmte Beispiele bei der Nutzung von KI (etwa Informationsbereitstellung oder Automatisierung bei der Unkenntlichmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) für sinnvoll.

Saarland schließt sich Brandenburg an. Das Thema dürfte in der gegebenen Breite zu komplex sein.

Sachsen-Anhalt legt dar, dass der Leser der Entschließung auch praktische Beispiele für die Nützlichkeit von KI im Bereich der Informationsfreiheit erwarte. Ein solches Beispiel könne die Veröffentlichung anonymisierter Gerichtsentscheidungen sein. In Baden-Württemberg gebe es ein Pilotprojekt, bei dem mit Hilfe von KI Urteile anonymisiert würden. Damit diene die KI sowohl der Informationsfreiheit als auch dem Datenschutz.

Rheinland-Pfalz schließt sich Sachsen-Anhalt an und spricht sich für die Ergänzung eines Beispiels aus.

Hessen weist auf unterschiedliche Ausgestaltung und Nutzungsmöglichkeiten von KI hin. Manche Systeme sind in der Arbeitsweise komplex. Ein Beispiel für einen verwendeten Algorithmus sollte enthalten sein, um nur die Bandbreite der KI abzubilden.

Baden-Württemberg berichtet von der Erprobung eines KI-basierten Schwärzungs-Tools der Fachlichen Leitstelle des Transparenzportals in Hamburg als Pilotprojekt.

Thüringen regt an, sich im Rahmen des Entschließungsentwurfs nicht auf konkrete Projekte zu beziehen, sondern die Fähigkeiten bzw. Kompetenzen des Tools abstrakt zu beschreiben.

Hessen hält die Entschließung aktuell für nicht beschlussfähig, spricht sich für eine intensivere Recherchearbeit im Vorfeld aus und sagt seine Unterstützung bei der weiteren Behandlung des Themas in der Arbeitsgruppe zu.

Bund stellt drei Handlungsalternativen zur weiteren Vorgehensweise zur Abstimmung:

  1. Anreicherung des Entwurfs um zwei allgemeine Beispiele noch im Rahmen der laufenden Sitzung (3 Stimmen)
  2. Weiterarbeit in der Arbeitsgruppe, um der IFK einen entsprechend angepassten Entschließungsentwurf für die 45. Sitzung im November vorlegen zu können (Verabschiedung im AKIF im Umlaufverfahren) (5 Stimmen)
  3. Weiterarbeit in der Arbeitsgruppe und Vertagung der Befassung mit einem angepassten Entschließungsentwurf (0 Stimmen)

Der AKIF spricht sich mehrheitlich für die zweite Variante aus.

 

TOP 4 Entschließungsentwurf „Moderne Informationsfreiheitsgesetze bundesweit“ (Bund)

Rheinland-Pfalz merkt an, dass es dem Entschließungsentwurf an einem roten Faden fehlt. Soweit Durchsetzungsbefugnisse der Informationsfreiheitsbeauftragten gefordert werden, passt dies thematisch nicht zur Entschließung im Übrigen.

Schleswig-Holstein fragt nach dem Adressaten der Entschließung. Die Presse wird daraus nichts nehmen können, weil sie nicht einschätzen können, ob es in ihrem Bundesland im Verhältnis zu den anderen Ländern gut oder schlecht läuft. Adressat könnte vorliegend der Gesetzgeber sein. Es steht zu befürchten, dass die Entschließung wenig Resonanz erfährt, weil nicht deutlich wird, welcher Gesetzgeber (Bundes- oder Landesgesetzgeber) angesprochen wird.

Nordrhein-Westfalen sieht in dem im Entwurf verwendeten Begriff „Leuchtturm“ für das UIG einen Widerspruch zu den Aussagen in dem unter TOP 2 behandelten Entschließungsentwurf.

Hessen weist ebenfalls darauf hin, dass der Adressat nicht klar ist. Dies müsste bei der Formulierung berücksichtigt werden.

Sachsen-Anhalt merkt an, dass der Entschließungsentwurf lediglich Forderungen aus bisherigen Entschließungen der IFK in allgemeiner Form wiederhole. Die Forderungen sollten konkretisiert werden, um eine erneute Positionierung rechtfertigen zu können. Es sollten Kernpunkte herausgearbeitet werden, wie Transparenzgesetze ausgestaltet werden sollten.

Saarland weist auf eine Entschließung der IFK aus dem Jahr 2021 und Forderung nach einem Bundestransparenzgesetz hin. Dies könnte entsprechend aufgegriffen und auf die Länder erweitert werden.

Der AKIF erarbeitet auf der Grundlage der vorgenannten Anmerkungen einen angepassten Entschließungsentwurf.

Die überarbeitete Fassung des Entschließungsentwurfs wird der IFK vorgelegt.

 

TOP 5 Diskussion der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Informationsfreiheit by Design" (Schleswig-Holstein)

Schleswig-Holstein stellt den aktuellen Bearbeitungsstand des Papiers vor. Rückmeldungen nach der letzten IFK aus den Ländern wurden eingearbeitet. Zur Einholung fachlicher Expertise wurden die Stadt Jena und das Projekt umwelt.info des BMUV beteiligt.

Das Papier kann noch ergänzt werden und soll möglichst noch zu der 45. Sitzung der IFK im November vorgelegt werden. Entsprechend ist eine vorherige Befassung und Verabschiedung durch den AKIF im Umlaufverfahren notwendig.

Sachsen-Anhalt begrüßt die Einholung von Expertenmeinungen und schlägt vor, die Einzelmeinungen der Expertinnen und Experten auf Arbeitsebene kenntlich zu machen. Sie sollten auch als solche im Papier mit Danksagung genannt werden.

Schleswig-Holstein wird den Vorschlag aufgreifen und bietet an, über den Verteiler die Rückmeldungen der Expertinnen und Experten zu versenden.

Sachsen erkundigt sich nach der Auswahl der beteiligten Expertinnen und Experten.

Schleswig-Holstein führt dazu aus, dass sich die Auswahl aus Vorschlägen der Arbeitsgruppe ergeben hat.

Brandenburg thematisiert praktische Probleme bei der Schlagwortsuche.

Schleswig-Holstein dankt für den Hinweis. Dieses Problem kann ggf. noch näher im Papier thematisiert werden.

Rheinland-Pfalz berichtet von der Einführung der E-Akte sowie eines Schlagwortkonzeptes in einem Papier für die Mitarbeitenden. Dieses kann der Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt werden.

Schleswig-Holstein dankt für den Hinweis, der als Anmerkung für das Papier aufgenommen wird. Schleswig-Holstein dankt der Arbeitsgruppe und dem AKIF und bittet um zeitnahe Mitteilung weiterer Anmerkungen.

 

TOP 6 Diskussion der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Praxishandreichung Transparenzportale" (Baden-Württemberg)

Baden-Württemberg berichtet zum aktuellen Bearbeitungsstand aus der Arbeitsgruppe. Die Rückmeldungen der einbezogenen Expertinnen und Experten erfolgte teilweise kurzfristig, sodass die letzte Rückmeldung bislang nicht eingearbeitet werden konnte. Stattdessen wurden zwei Versionen im Vorfeld des AKIF an die Mitglieder versandt. Es werden noch weitere Beispiele eingearbeitet. Weitere Anmerkungen können noch zeitnah per E-Mail zugesandt werden.

Die Lizensierung des Papiers wird thematisiert.

Schleswig-Holstein merkt an, dass das Ziel sein sollte, das Papier möglichst offen zur Verfügung zu stellen.

Brandenburg regt an, eine Auseinandersetzung mit der Frage der Lizensierung von Papieren der IFK als künftigen Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

Baden-Württemberg berichtet abschließend, dass das Papier weiter ausgearbeitet und möglichst finalisiert und der IFK zu der 45. Sitzung im November vorgelegt werden soll, was eine vorherige Befassung und Verabschiedung durch den AKIF im Umlaufverfahren notwendig macht.

 

TOP 7 Bericht der Arbeitsgruppe „Evaluierung der Geschäftsordnung der IFK“ (Bund)

Dieser TOP soll im Rahmen der Sitzung zunächst nicht inhaltlich erörtert werden, sondern lediglich hinsichtlich des weiteren Vorgehens.

Bund erläutert den ursprünglichen Arbeitsauftrag durch die IFK sowie die Vorgehensweise in der Arbeitsgruppe „Evaluierung der Geschäftsordnung der IFK“ bei der Erstellung eines Entwurfs für ein vorlagefähiges Papier. Nach Auftragslage soll die Geschäftsordnung einer Überprüfung unterzogen werden und der IFK ein Vorschlag mit verschiedenen Optionen zur Entscheidung vorgelegt werden, möglichst zur nächsten Sitzung im November.

Bund stellt zwei Handlungsalternativen zur weiteren Vorgehensweise zur Abstimmung

  • - Eine inhaltliche Befassung des AKIF mit dem Entwurf des Papiers ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich, der IFK wird zur nächsten Sitzung im November ein Zwischenbericht zu dem Bearbeitungsstand vorgelegt. Die inhaltliche Befassung mit dem von der Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurf soll dann auf der nächsten ordentlichen Sitzung des AKIF im Frühjahr 2024 erfolgen.

 

  • - Durchführung einer außerordentlichen Sitzung des AKIF („Sonder-AKIF“) im Oktober mit der Zielsetzung, den Entwurf des Papiers zu konsolidieren und der IFK zu der nächsten Sitzung vorzulegen.

 

Der AKIF beschließt einstimmig, eine außerordentliche Sitzung am 11. Oktober 2023 von 9 bis 11 Uhr als Videokonferenz via BdBOS durchzuführen. Im Rahmen dieser Sitzung soll die Arbeitsgruppe dem AKIF die bisherigen optionalen Änderungsvorschläge erläutern. Bei Bedarf sollen ergänzend weitere Vorschläge bzw. Optionen aufgenommen werden.

 

 

TOP 8 Auswertung der Evaluierung der Landespressegesetze (Bund)

Bund stellt Evaluierung der Landespressegesetze vor und dankt für die Zuarbeiten aus den Ländern.

Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Ergebnisse der von der IFK beauftragten Evaluierung der Landespressegesetze in einem weiteren, neuen Entschließungsentwurf münden sollen.

Sachsen-Anhalt sieht keinen weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich der Erfüllung des Arbeitsauftrags, die übrigen Mitglieder des AKIF stimmen dem zu.

Der AKIF sieht die Auftragslage als erfüllt an.

 

TOP 9 Erfahrungsaustausch zu Kosten für Informationszugangsanträge (Hessen)

Hessen berichtet von einer Petition, die sich für die Gebührenfreiheit des Informationszugangs ausgesprochen hat. Dies hätte zur Folge, dass das hessische IFG novelliert werden müsste. Der HBDI wurde um Stellungnahme gebeten und hat sich dagegen ausgesprochen.

Für den nächsten Tätigkeitsbericht bittet Hessen um Rückmeldung, wie die Regelungen zu Gebühren bei den anderen Mitgliedern des AKIF ausgestaltet sind.

Schleswig-Holstein beschreibt eine vergleichbare Rechtslage für das eigene Landesrecht, eigene VO für Gebühren, kostenlose Einsichtnahme.

Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass im Rheinland-Pfälzischen Landestransparenzgesetz ein besonderes Gebührenverzeichnis vorgesehen, ein solches jedoch noch nicht in Kraft getreten ist. Sowohl einfache Auskünfte als auch entsprechende Akteneinsichtnahmen sind gebührenfrei.

Thüringen berichtet, dass auch das Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) in § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürTG eine Regelung enthält, wonach Leistungen mit geringfügigen Aufwand verwaltungskostenfrei sind. Ab einem Verwaltungsaufwand mit einer Bearbeitungsdauer von mehr als 20 Minuten ist im Regelfall von einer Gebührenpflichtigkeit nach § 4 Abs. 1 Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO) auszugehen und daneben gibt es fünf Personengruppen, die von der Erhebung von Gebühren befreit sind.

Sachsen-Anhalt berichtet zum eigenen Landesrecht, dass nach den hiesigen Regelungen für einen Verwaltungsaufwand von bis zu 50 Euro keine Gebühren erhoben werden. Kommunen bekommen den Verwaltungsaufwand vom Land erstattet. Zudem existiert eine Regelung, nach der von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Sachsen berichtet, dass nach hiesigem Landesrecht ein „Freibeitrag“ von bis zu 600,00 EUR besteht, ab dem eine Gebührenpflicht entsteht. Es sei erklärter Wille des Landesgesetzgebers, mit dieser Freigrenze das Gros der Anträge gebührenfrei zu bearbeiten.

 

TOP 10 Vorbereitung der Tagesordnung für die 45. Sitzung der IFK im November in Bonn

Der AKIF meldet die nachfolgenden Punkte für die Tagesordnung der 45. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland im November in Bonn an:

  • - Begrüßung und Genehmigung der TO und des Protokolls der Sitzung des AKIF vom 12. und 13. September 2023 in Berlin
  • - Entschließung „Umweltinformationen“
  • - Entschließungsentwurf Künstliche Intelligenz (KI) als Instrument für proaktive Informationsbereitstellung nutzen“
  • - Entschließung „Moderne Informationsfreiheitsgesetze bundesweit“
  • - Bericht der Arbeitsgruppe/Verabschiedung des Papiers „Informationsfreiheit by Design“
  • - Bericht der Arbeitsgruppe/Verabschiedung des Papiers „Praxishandreichung Transparenzportale“
  • - Evaluierung der GO IFK
  • - Auswertung der Evaluierung der Landespressegesetze

 

TOP 11 Bericht aus Bund und Ländern

Rheinland-Pfalz berichtet von einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit zu einem Antrag auf Informationszugang, bei dem die Antragstellerin nicht Ihre Wohnanschrift, sondern die Anschrift Ihres Arbeitgebers angegeben hat. Streitgegenstand ist hierbei die Frage, ob der Antrag in dieser Konstellation die Identität der Antragstellerin erkennen lässt.

Schleswig-Holstein berichtet von einem Antrag bei der hiesigen Landesärztekammer auf Zugang zu Impfplänen, der unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz abgelehnt worden ist.

Nordrhein-Westfalen berichtet von der erfolgreichen Klage vor dem VG Düsseldorf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Herausgabe einer Polizeidienstvorschrift für den Einsatz von Elektroschockern („Taser“). Sobald das Urteil rechtskräftig ist, soll es über den Verteiler zur Verfügung gestellt werden.

Zudem berichtet Nordrhein-Westfalen von einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das hiesige Landesjustizministerium wegen der abgelehnten Herausgabe der Ermittlungsakten in Sachen „Cum/Ex“. Das Ministerium beruft sich darauf, dass es in diesem Fall als übergeordnete Behörde der Staatsanwaltschaft nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterliege.

Hessen berichtet, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg seine kommunale Informationsfreiheitssatzung wieder zurückgenommen hat.

Brandenburg kündigt das Internationale Symposium "Portale, Register, Plattformen -digital und transparent?" am 16. Oktober 2023 in Potsdam an.

Saarland berichtet davon, bei dem hiesigen Landesgesundheitsministerium die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten in Zusammenhang mit der Corona-Lagebewertung beanstandet zu haben.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die Stelle des hiesigen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der zugleich die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahrnimmt, weiter nicht besetzt ist.

Baden-Württemberg berichtet von der Veranstaltung der 4. IFG Days des LfDI BW am 29. und 30. Juni 2023 in Mannheim mit Fokus auf Digitalisierung und kündigt an, das Format mit den 5. IFG Days fortzusetzen.

Des Weiteren berichtet Baden-Württemberg von einem bereits erfolgreich stattgefundenen E-Learning-Kurs zu Datenschutz und Informationsfreiheit (in Zusammenarbeit mit den Landeszentralen für Politische Bildung BW und Sachsen);

Zudem berichtet Baden-Württemberg vom Launch des ersten Open-Data-Portal des Landes. Das Metadatenportal („Open Data für Baden-Württemberg - Open Government: Verwaltungsdaten transparent, offen und frei nutzbar“) ist seit dem 20. Juli 2023 unter der Adresse https://www.daten-bw.de/ aufrufbar.

Berlin berichtet von einer Anhörung im Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz im Berliner Abgeordnetenhaus zu einem Gesetzentwurf der Opposition für ein Berliner Transparenzgesetz.

Thüringen berichtet dazu, dass der Evaluationsbericht zum Thüringer Landestransparenzgesetz derzeit noch vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer erstellt wird. Der TLfDI wird sodann eine Stellungnahme dazu abgeben.

Sachsen berichtet, dass für den Umgang mit dem neuen Sächsischen Transparenzgesetz (SächsTranspG) Best-Practice-Methoden erarbeitet werden. Bislang gibt es keine Klageverfahren zu dem Gesetz.

Bund bewirbt das bevorstehende 7. Fachsymposium zur Informationsfreiheit am 14. und 15. September 2023, das auch live im Internet gestreamt wird.

Des Weiteren berichtet Bund von einem IFG-Antrag zu sämtlichen Maßnahmenbescheiden auf Grundlage von Art. 58 DSGVO.

Zudem kündigt Bund an, 2025 als Vorsitz die Internationale Konferenz der Informationsbeauftragten (International Conference of Information Commissioners - ICIC) in Berlin auszurichten.

 

TOP 12 Verschiedenes

Schleswig-Holstein regt an, den Vorschlag aus dem letzten Jahr aufzugreifen, sich auf der nächsten Sitzung des AKIF in 2024 mit dem Europäischen Data Government Act und Data Act zu beschäftigen. Bund prüft die Möglichkeit, dabei auch auf externe Expertise zurückzugreifen.

Sachsen-Anhalt bittet den Vorsitz, für die 45. Sitzung der IFK ein Hotelkontingent in Bonn vorzuhalten.

Baden-Württemberg berichtet von der KI Themenwoche des LfDI Baden-Württemberg: „Menschendaten. Die Maschine spricht – wer verantwortet KI?“ vom 4. bis zum 6. Oktober 2023.