45. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 9. und 10. Mai 2023 in Bonn
Teilnehmer des AKIF
Bund: Martina Schlögel, Johannes Otremba, André Wortha, Bianca Malguth, Claudia Eiselt, Matthias Schalljo, Lisa Seidl
Baden-Württemberg: Sabine Grullini, Christiane Denne
Berlin: Anja-Maria Gardain, Friederike Pöschl (virtuell)
Brandenburg: Sven Müller
Bremen: Nurcan Ercan, Martina Pöser (virtuell)
Hamburg: Swantje Wallbraun
Hessen: Stephanie Wetzstein (vor Ort), Volker Zimmer (virtuell)
Mecklenburg-Vorpommern: Thomas Ahrens
Nordrhein-Westfalen: Christine Weggen, Jutta Schulte-Zurhausen
Rheinland-Pfalz: Uli Mack (virtuell)
Saarland: Julia Ortinau (virtuell)
Sachsen-Anhalt: Jens Olaf Platzek (virtuell)
Schleswig-Holstein: Henry Krasemann
Thüringen: Saskia Springer (virtuell am 10. Mai)
Gast zu TOP 2:
Stefan Krämer, Projekt umwelt.info, Umweltbundesamt
Gast zu TOP 3:
Hanna Möllers, Deutscher Journalisten-Verband e.V.
Beginn und Ende:
- Mai 2023 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- Mai 2023 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
TOP 1 Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
Der Bund eröffnet die 45. Sitzung des AKIF und begrüßt die Teilnehmenden.
Berlin regt an, trotz bereits rundgeschickter vorläufiger IFK-Tagesordnung noch den üblichen Tagesordnungspunkt „Vorbereitung der Tagesordnung IFK“ als TOP 8 aufzunehmen. Der Vorschlag zur Änderung der Tagesordnung wird ohne Gegenstimme angenommen.
Sachsen-Anhalt regt an, TOP 6 („Reaktionen auf Entschließungen der IFK“) zu streichen, da in der letzten IFK keine Entschließung beschlossen wurde.
TOP 6 wird umbenannt zu „Resonanz auf Entschließungen der IFK“ und im Übrigen beibehalten.
TOP 2 Entschließungsentwurf "Umweltinformationen" mit fachlichem Input von Herrn Stefan Krämer, Projekt umwelt.info, Umweltbundesamt
Fachlicher Input von Herrn Krämer:
Das Portal „umwelt.info“ wird von Herrn Krämer vorgestellt (siehe Präsentation zu „umwelt.info“ – Anlage 1). Zentrale Erwägungen für die Schaffung des Portals seien die Zersplitterung der Portallandschaft und die daraus folgende Notwendigkeit einer Schaufensterfunktion mit zentralem digitalen Zugang zu allen bundesweit öffentlich verfügbaren Daten. Die Säulen des Projektes sind:
- Starke Metadatensuche
- Redaktionelle Aufbereitung ausgewählter Inhalte
- Vernetzung und Partizipationsformate
Es sollen Metadaten der Umweltinformationsdatenbanken von Kommunen, Ländern sowie des Bundes eingebunden werden. Neben amtlichen Daten sollen auch Daten der Zivilgesellschaft veröffentlicht werden, sodass zu den Zielgruppen auch Unternehmen, Schulen, Bürgerinnen und Bürger gehören.
Bis Ende 2025 wird das Ziel verfolgt, 300 Datenquellen (nicht zwingend 300 Institutionen) in das Portal einzubinden.
Wichtige Informationen zur Funktionsweise des Portals (abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/umwelt-info) sind:
- Existierende Angebote sollen weder dupliziert noch ersetzt, sondern die Reichweite des Informationsangebots erhöht werden. Der Aufwand für Datenbereitsteller soll so gering wie möglich gehalten werden.
- Es soll kein neuer Metadatenstandard für den deutschen Raum etabliert werden. Ziel ist es, alle vorhandenen Formate verarbeiten zu können.
- Vorerst sollen keine eigenen Datensätze zur Verfügung gestellt werden, die Datenhaltung bleibt bei den Primärquellen. Es sollen jedoch eigene redaktionelle Beiträge angeboten werden.
- Analoge Datenbestände sollen nicht digitalisiert werden.
- Die Durchsuchbarkeit durch Mensch und Maschine soll gewährleistet und eine maschinenlesbare Schnittstelle etabliert werden.
Schleswig-Holstein verweist auf die AG Transparenzportale und regt einen Austausch dahingehend an.
Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob es sich bei dem Umweltportal inhaltlich um ein Informationsregister handele, insbesondere ob sich die Umweltinformationen dezentral bei den Umweltbehörden des Landes befänden und auf diese nur verlinkt werde. Es wird nach der Rechtsgrundlage für das Portal bzw. für die Erhebung der Metadaten gefragt.
Herr Krämer berichtet, dass die Errichtung des Portals Teil der Digitalstrategie der Bundesregierung ist, im Übrigen aber keine Rechtsgrundlage für die Zurverfügungstellung der Metadaten besteht. Die Erhebung der Metadaten erfolgt allein auf freiwilliger Basis.
Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Vortrag im Ergebnis bestätigt habe, dass es sich bei dem Umweltportal des Bundes inhaltlich um ein mit den Portalen der Länder konkurrierendes Informationsregister handele. Da die Umweltbehörden in Sachsen-Anhalt ihre Informationen bisher nicht im Informationsregister des Landes veröffentlichten, führe dies im Zweifel dazu, dass Umweltinformationen im Umweltportal des Bundes, aber nicht im Informationsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt würden. Dies scheine bei den Planungen des Umweltbundesamtes bisher nicht berücksichtigt worden zu sein.
Herr Krämer gibt an, dass nur Links auf der Basis einer freiwilligen Preisgabe der Daten zur Verfügung gestellt werden.
Baden-Württemberg bittet um eine nähere Darstellung der Indexierung.
Herr Krämer berichtet, dass diese grundsätzlich nach den Schlagworten der datenhaltenden Stellen vorgenommen und gegebenenfalls weiter ergänzt wird.
Baden-Württemberg fragt nach den Modalitäten der Kontaktaufnahme, welche Informationen konkret zur Verfügung zu stellen sind und ob ein Handout für die erforderlichen Datensätze gereicht wird.
Das Herantreten an die datenhaltenden Stellen soll nach Aussage von Herrn Krämer in einem möglichst einfachen Prozess stattfinden. Nach einer Kontaktaufnahme per E-Mail und ersten Abfrage der Metadaten soll der informationshaltenden Stelle zum Abgleich eine eigene Liste mit erfassten Datenquellen zur Verfügung gestellt werden. Zudem soll im Rahmen eines Auftaktgespräches eine beratende und informierende Rolle eingenommen werden.
Schleswig-Holstein fragt nach Widerständen der angefragten Stellen in der bisherigen Praxis.
Herr Krämer berichtet, dass im Beirat durchaus Bundesländer oder Kommunen Bedenken äußerten, insbesondere zum Thema Duplizierung und potenzielle Konkurrenz zu existierenden Portalen.
Rheinland-Pfalz schließt sich den Bedenken von Sachsen-Anhalt, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines potenziell konkurrierenden Portals, an.
Nordrhein-Westfalen verweist auf das gemeinsame Ziel, dass Bürgerinnen und Bürgern vor allem möglichst viele Informationen – unabhängig von dem jeweiligen Portal – zum Abruf zur Verfügung stehen sollten.
Baden-Württemberg bittet um Nennung von drei Argumenten, warum die IFK das Portal mittels einer Entschließung unterstützen sollte.
Herr Krämer führt dazu aus, zentrale Argumente seien, einen Mehrwert im Bereich der Umweltinformationen, sowohl im Hinblick auf amtliche als auch nicht amtliche Daten, zu schaffen, den Austausch mit bestehenden Daten zu unterstützen und Open Data voranzutreiben.
Diskussion des Entschließungsentwurfs "Umweltinformationen":
Der Bund leitet ein und weist auf die Aufgabe des AKIF hin, die IFK inhaltlich vorzubereiten. Das Portal „umwelt.info“ wird unabhängig von der Entschließung der IFK errichtet, bietet jedoch die Chance für konstruktive Zusammenarbeit und eine nachhaltige Verbesserung der Transparenz im Bereich der Umweltinformationen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Konkurrenz zu Portalen der Länder handeln soll.
Sachsen-Anhalt teilt mit, dass es – wie im Vorfeld bereits kommuniziert – die Entschließung ablehnen werde. Das Umweltportal des Bundes trete in Konkurrenz zu den Informationsregistern der Länder. In Sachsen-Anhalt würden Umweltinformationen zukünftig über das Umweltportal des Bundes, aber nicht über das Informationsregister des Landes veröffentlicht. Die Politik werde bei der Novellierung des IZG LSA eine Pflicht zur Veröffentlichung von Umweltinformationen im Informationsregister des Landes dann nicht mehr gesetzlich regeln, da diese bereits über das Bundesportal auffindbar seien. Es sei nicht zu erwarten, dass das Land Geld und Zeit aufwenden werde, um dann noch das Informationsregister des Landes in diesem Bereich zu verbessern. Dieses werde zu einem Register zweiter Klasse. Es wird um ein Meinungsbild der übrigen Länder gebeten.
Berlin, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz haben Bedenken, dass das Portal „umwelt.info“ in Konkurrenz zu bestehenden Portalen der Länder treten könnte, da die Funktionsweise des Portals derer von metadatenbasierten Landesinformationsregistern gleicht.
Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass in Anbetracht der bisher geringen Bekanntheit von Informationsportalen in der Bevölkerung eine breitere Basis der Zugriffsmöglichkeiten zu begrüßen ist. Der Transparenzgedanke der Entschließung wird grundsätzlich unterstützt.
Der Bund weist auf das übergeordnete Ziel der Veröffentlichung von Umweltinformationen sowie die Möglichkeit einer positiven Auswirkung der freiwilligen Einstellung von Datensätzen auch auf die Landesinformationsregister hin.
Hessen weist darauf hin, dass die Bedenken bezüglich einer Schwächung der Landesinformationsportale weniger eine Frage des Aufbaus eines zentralen Portals als vielmehr der mangelnden Zulieferung durch die informationshaltenden Stellen sein dürften. Eine Sichtbarmachung von Informationen durch andere Portale lasse sich schwer verhindern.
Brandenburg und Saarland weisen darauf hin, dass im Rahmen von „umwelt.info“ nur Metadaten durch Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden sollen. Dies könnte gegebenenfalls auch positiv für andere Portale genutzt werden.
Berlin erläutert, dass ein Transparenzgesetz auf Landesebene geplant sei, das sehr wahrscheinlich einen umfassenden Katalog der im Transparenzregister zu veröffentlichenden Dokumente enthalten wird. Für das Gesetzgebungsverfahren könnte das zentrale Portal „umwelt.info“ als potenzielles Konkurrenzportal negative Auswirkungen haben. Denn der Berliner Katalog wird vermutlich restriktiver ausgestaltet sein, wenn klar würde, dass Umwelt- und Naturschutzinformationen und ggf. auch Geodaten im Landesportal nicht enthalten sein müssen, weil sie ohnehin im zentralen Portal „umwelt.info“ erfasst würden. Es entstünde also auf Landesebene ein "Portal 2. Klasse". Deshalb hat Berlin erhebliche Bedenken, das zentrale Portal "umwelt.info" – obwohl es vom Grundgedanken her zu begrüßen und ohnehin nicht zu verhindern ist – durch eine Entschließung der IFK zusätzlich "positiv zu befeuern".
Der Bund ergänzt den technischen Hinweis, dass die Datenhaltung sowie die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung bei den Datenquellen selbst verbleibt. Das Bundesportal sei als Suchmaschine zur Unterstützung der Auffindbarkeit von Umweltinformationen zu verstehen, halte jedoch keine originären Daten vor. Dies gelte es im Sinne der Gewährung eines niedrigschwelligen Informationszugangs für die Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen. Nach den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder bestünden ohnehin proaktive Veröffentlichungspflichten.
Sachsen-Anhalt führt aus, dass in den Informationsregistern der Länder typischerweise keine Daten gespeichert würden. Der Nutzer würde die Information über eine Verlinkung der Seite der öffentlichen Stelle finden. Nach diesem Prinzip arbeite auch das Umweltportal des Bundes, weshalb eben doch eine Konkurrenzsituation gegeben sei. Wenn wie in Sachsen-Anhalt dann Umweltinformationen des Landes über ein Bundes-, nicht aber über das dafür gedachte zentrale Landesportal gefunden werden könnten, sei dies nicht zielführend und müsse nicht durch eine Entschließung noch gefördert werden.
Baden-Württemberg merkt an, dass ein breiter Zugang zu Informationen das Ziel des AKIF ist. Das Portal „umwelt.info“ dient der Strukturierung und Systematisierung der Informationen, das ist sinnvoll und zu unterstützen. Das Angebot des Projektteams des Umweltbundesamtes, informationshaltende Stellen bei der digitalen Zugänglichmachung von Inhalten individuell zu beraten, stellt einen großen Mehrwert dar. Hiervon können auch die Länder profitieren. Die tatsächliche Beschlussfassung über Entschließungen obliegt letztlich der IFK.
Bremen und Rheinland-Pfalz werfen Frage der Erforderlichkeit der Entschließung auf und halten die Kritik hinsichtlich der potenziellen Konkurrenzsituation für nachvollziehbar. Eine Positionierung des AKIF bzw. der IFK erscheint nicht zwingend.
Soweit sich aus der Kontrolltätigkeit der inzwischen für das Recht auf Umweltinformationszugang zuständigen Behörden Defizite bei der proaktiven Veröffentlichung von Umweltinformationen ergeben haben, schlägt Brandenburg vor, diesen Aspekt stärker in den Fokus zu rücken.
Der Arbeitskreis diskutiert, ob der Entschließungsentwurf des Bundes einer weiteren Diskussion zugrunde gelegt werden könnte oder ob die weitere Diskussion auf Basis einer zweiten Version, ohne konkreten Bezug zum Portal „umwelt.info“, fortgesetzt wird.
Der Bund schlägt einen modularen Entschließungsentwurf – das heißt ohne Fokus auf das Projekt „umwelt.info“ – und die Einsetzung einer Task Force vor.
Sachsen-Anhalt legt dar, dass auf Anhieb kein geeignetes Thema für eine Entschließung zum Umweltinformationsrecht ersichtlich sei, zumal viele Länder keine Kontrollkompetenzen für die Materie besäßen. Die Gründung einer Task-Force sei daher nicht erforderlich. Bedarf und Thema einer Entschließung könnten vom Vorsitz auch in Vorbereitung des nächsten AKIF konsensual geklärt werden.
Sachsen-Anhalt, Berlin, Hessen und Rheinland-Pfalz stimmen gegen eine modulare Entwurfsfassung, da keine Eilbedürftigkeit des Vorhabens gegeben ist.
Es wird eine Task Force aus Bund, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gebildet.
Schleswig-Holstein spricht die Reichweite des Entschließungsentwurfs an und weist darauf hin, dass Aktualität und Relevanz des Themas wichtig für eine sinnvolle Entschließung sind.
Hessen bittet die Task Force um einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf, soweit ein Entwurf für eine neue Entschließung vorgelegt wird.
TOP 3 Entschließungsentwurf "Bundespressegesetz" mit fachlichem Input von Frau J. Möllers, Justiziarin des Deutschen Journalistenverbandes
Fachlicher Input von Frau Möllers:
Frau Möllers stellt die Vorteile einer gesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf Bundesebene dar.
Die wichtigsten Forderungen des DJV sind (siehe hierzu auch Eckpunktepapier des Medienbündnisses, bestehend aus ARD, ZDF, Deutschlandradio, BDZV, MVFP, VAUNET, dju in ver.di, Deutscher Presserat und DJV, an Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien – Anlage 2 und DJV-Entwurf für ein Bundespresse- und -medieninformationszugangsgesetz – Anlage 3):
- Informationsanspruch für alle Vertreterinnen und Vertreter der Medien
- Umfassender Anspruch, statt nur Auskunft auch Einsichtnahme und Übersendung von Kopien
- Im Hinblick auf einen zeitnahen Informationszugang sollte auf Anhörung betroffener Dritter im Regelfall verzichtet werden (Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG)
- Anspruch gegen alle Bundesbehörden im funktionellen Sinne, bei juristischen Personen des Privatrechts sollte auf Kontrolle durch Bund und konkrete Aufgabe abgestellt werden
- Formfreiheit des Antrags
- Unverzügliche Entscheidung
- Kostenfreiheit
- Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
- Vermutung eines Anordnungsgrundes im Eilrechtsschutz
Die Umsetzung eines Bundespressegesetzes und einige der vorgebrachten Eckpunkte werden von großen Teilen des Arbeitskreises unterstützt. Insbesondere der Behördenbegriff, der Medienbegriff, die Anhörung Dritter und die gesetzliche Modifikation des Eilrechtsschutzes werden diskutiert.
Sachsen-Anhalt erläutert, dass im Ergebnis auch die Landespressegesetze geändert werden müssten, wenn die Forderungen des DJV aufgegriffen würden. Die Ausweitung des Auskunfts- auf einen Akteneinsichtsanspruch sei wegen der unterschiedlichen Sachlage problematisch. Auskunftsansprüche der Presse seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich zeitnah ohne Anhörung des Dritten zu bearbeiten. Akteneinsichtsansprüche könnten, insbesondere, wenn sie umfangreich seien, nicht gleichermaßen schnell geprüft werden. Das gelte vor allem bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, deren Vorliegen eine Behörde ohne Anhörung des Dritten oftmals gar nicht feststellen könne.
Frau Möllers beschreibt daraufhin die Avisierung eines abgestuften Verfahrens, wobei Interessen Dritter grundsätzlich abzuwägen seien, aber – soweit diese einer bestimmten Form des Informationszugangs entgegenstünden – jedenfalls Auskunft erteilt werden müsse.
Baden-Württemberg fragt nach Nachweismöglichkeiten, wann eine Eigenschaft als Medienvertreter angenommen werden kann.
Frau Möllers informiert, die Identifikation sei anhand eines Nachweises der Zugehörigkeit zum Medium, durch Presseausweis, Tätigkeitsnachweise, oder Schreiben der Redaktion, für die veröffentlicht werden soll, möglich.
Schleswig-Holstein fragt nach Möglichkeiten der Beschwerde und weist darauf hin, dass in diesen Fällen der Presserat zuständig sein könnte.
Die Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, jedoch dürfte dem Presserat im Falle der tatsächlichen Zuständigkeit eine Durchsetzungsmöglichkeit fehlen. Neben einer etwaigen Rüge bliebe im Übrigen nur die Beschreitung des Rechtswegs.
Hessen äußert Bedenken im Hinblick auf die Forderung einer regelmäßig unterbleibenden Anhörung Dritter.
Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass bei einem Akteneinsichtsbegehren der Grundrechtsschutz des Dritten durch Verfahren gewahrt bleiben müsse.
Brandenburg bittet um Erläuterung des geforderten abgestuften Verfahrens. Wo liegen die konkreten Unterschiede zwischen einem presserechtlichen Auskunftsanspruch, der ein Einsichtsrecht beinhaltet, und dem Verfahren nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder?
Es wird erörtert, dass Unterschiede im Hinblick auf die Kosten sowie das Abwägungsverhältnis (siehe Bedeutung des Art. 5 GG im Rahmen des presserechtlichen Anspruchs und andererseits das Jedermanns-Recht nach den Transparenz- bzw. Informationsfreiheitsgesetzen) bestehen.
Diskussion des Entschließungsentwurfs "Bundespressegesetz":
Es wird einstimmig beschlossen, dass der Beratung der Entwurf von Sachsen-Anhalt zugrunde gelegt wird.
Sachsen-Anhalt führt in den Entwurf ein. Nach der Rechtsprechung ergebe sich der Auskunftsanspruch der Presse auf Bundesebene verfassungsunmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und sei auf das Niveau eines Minimalstandards beschränkt. Es sei Sache des Gesetzgebers einen weitergehenden Informationszugang zu regeln. Die Rechtsprechung habe mittlerweile aber klargestellt, dass der Auskunftsanspruch nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der landesrechtlichen Presseauskunftsansprüche zurückbleiben dürfe. Die Presse erhalte daher auf Bundesebene nicht weniger Informationen als auf Landesebene, es fehle aber auf Bundesebene eine klarstellende gesetzliche Regelung, da der Bundesgesetzgeber seit zehn Jahren untätig geblieben sei. Der Fokus des Entwurfs soll auf dem grundsätzlichen Tätigwerden des Bundesgesetzgebers und dem Erfordernis von Normenklarheit liegen. Es wird angeregt, in diesem Sinne keine zu konkreten inhaltlichen Forderungen in den Entschließungsentwurf aufzunehmen. Diese Beschränkung sei notwendig, damit nicht implizit eine unerwünschte Änderung der Landespressegesetze gefordert werde.
Der Entwurf wird besprochen und simultan im Änderungsmodus bearbeitet.
Berlin bittet um redaktionelle Korrekturen sowie die Aktualisierung des Bearbeitungsstandes.
Die geänderte Fassung des Entschließungsentwurfs wird der IFK vorgelegt.
TOP 4 Bericht der Arbeitsgruppe "Informationsfreiheit by Design"
Schleswig-Holstein stellt den aktuellen Zwischenstand vor. Es wird avisiert, beim nächsten AKIF ein fertiges Positionspapier vorzustellen.
Ziel ist es, den öffentlichen Stellen Wege aufzuzeigen, wie man Informationsfreiheit bei der Planung und konkreten Ausgestaltung von Verwaltungstätigkeit mitdenken kann.
Die Struktur des Papiers wird vorgestellt.
Berlin regt an, Seitenzahlen einzufügen und eine Gliederung voranzustellen. Es wird angeboten, sich in der Arbeitsgruppe, insbesondere im Hinblick auf die E-Akte, zu engagieren, und darum gebeten, in den entsprechenden Verteiler aufgenommen zu werden.
Sachsen-Anhalt dankt der Arbeitsgruppe und regt an, direkt mit den allgemeinen Ausführungen zu Informationsfreiheit by Design zu beginnen, da ein Leser Ausführungen zum behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten nicht zu Beginn des Papieres erwarte.
Brandenburg dankt der Arbeitsgruppe und regt eine Abänderung des Punktes „Besonderheit der E-Akte“ an, weil die E-Akte zum Standard werden soll. Es wird die Aufnahme einer Zusammenfassung im Sinne einer Checkliste vorgeschlagen.
Bremen, Berlin und Schleswig-Holstein sprechen sich für die Beibehaltung des besonderen Teils „E-Akte“ aus.
Nordrhein-Westfalen dankt der Arbeitsgruppe und regt an, FAQs und eine Zusammenfassung („executive summary“) hinzuzufügen.
TOP 5 Bericht der Arbeitsgruppe „Transparenzportale“
Baden-Württemberg berichtet von dem Wunsch der IFK, sich auf die Transparenzportale der öffentlichen Stellen zu konzentrieren und erläutert den aktuellen Zwischenstand.
Aspekte des Datenschutzes, der Barrierefreiheit und eines ansprechenden Oberflächendesigns sollen über Verweise gelöst werden.
Brandenburg fragt, ob Open Data, Rohdaten bzw. strukturierte Daten angesichts der nicht immer eindeutigen Abgrenzbarkeit von unstrukturierten Daten absichtlich außenvorgelassen wurden.
Baden-Württemberg teilt mit, dass dies der ausdrückliche Wunsch der IFK war und diese Themen deswegen allenfalls knapp behandelt werden.
Sachsen-Anhalt dankt der Arbeitsgruppe und wirft die Frage auf, ob auch grundsätzliche Aussagen zum Aufbau und Inhalt eines Transparenzportals (z.B. zu den veröffentlichungspflichtigen Datenkategorien, den transparenzpflichtigen Stellen, einer Volltext- bzw. Schlagwortsuche) aufgenommen werden sollte, da ein Leser dies erwarten könnte.
Baden-Württemberg erläutert den Fokus auf die Betreiber der Portale, nicht auf eine Darstellung der rechtlichen Lage. Zielgruppe ist insofern nicht der Gesetzgeber. Baden-Württemberg kann den Anregungen jedoch nähertreten und hält den Gedanken, Kategorien von Informationen und transparenzpflichtigen Stellen zu definieren, für diskussionswürdig.
Hessen kündigt redaktionelle Änderungen auf bilateralem Weg an.
Berlin regt an, die Überschrift des Papiers an die Formulierung des IFK-Auftrages anzupassen („Leitfaden für den Betrieb von öffentlichen Transparenzportalen“).
Nordrhein-Westfalen dankt der Arbeitsgruppe und fragt nach Erkenntnissen, wie viele Transparenzportale es gibt. Baden-Württemberg kann dies nicht abschließend beantworten. Zugrunde gelegt wurden die den Mitgliedern der Arbeitsgruppe bekannten Portale. Diese basierten sämtlich (auf Rückfrage von Brandenburg) auf einer gesetzlichen Grundlage.
TOP 6 Resonanz auf Entschließungen der IFK
Der Bund führt ein, dass die IFK im Rahmen ihrer Konferenzen teilweise keine Entschließungen mehr verabschieden konnte und die mediale Resonanz auf die Konferenzen deshalb eher verhalten war.
Sachsen-Anhalt merkt an, dass unter Vorsitz Sachsen-Anhalts im Jahr 2021 über die beiden Konferenzen mit insgesamt sechs Entschließungen in den überregionalen Medien mit positiver Resonanz berichtet worden sei. Auch die Entschließungen unter Vorsitz Schleswig-Holsteins, z.B. zu „SMS in den Akten“, hätten eine positive Resonanz in den Medien gehabt. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur IFK sei im Wesentlichen die Aufgabe des jeweiligen Vorsitzlandes.
Nordrhein-Westfalen kann den Eindruck des Bundes grundsätzlich nachvollziehen und sieht Verbesserungsbedarf bei der Öffentlichkeitsarbeit.
Schleswig-Holstein erinnert an die erfolgreiche Entschließung zum Koalitionsvertrag in Niedersachsen. Eine zusätzliche Möglichkeit könnten Ad-Hoc-Entschließungen im schriftlichen Umlaufverfahren darstellen. Es sollte zudem hinsichtlich der Zielgruppe der Entschließung (Öffentlichkeit, Parlament) differenziert werden.
Der Bund schlägt vor, die Änderung der Geschäftsordnung der IFK im Hinblick auf das Einstimmigkeitsprinzip bei der Beschlussfassung über Entschließungen als TOP in der nächsten IFK aufzunehmen. Hintergrund des Vorschlags ist zudem die Besorgnis, dass sich politische Mehrheiten ändern könnten und eine Handlungsunfähigkeit der IFK vermieden werden soll. Dies wäre zugleich eine Anpassung an die Weiterentwicklung der Geschäftsordnung der DSK, nach der Entschließungen auch mit Gegenstimmen verabschiedet werden können.
Berlin hält die Schlagkraft der IFK, in der im Gegensatz zur DSK noch immer nicht alle Landesbeauftragten vertreten sind, bei Einstimmigkeit für größer.
Schleswig-Holstein verweist auf den Wortlaut der Geschäftsordnung. Änderungen sind grundsätzlich mit 2/3-Mehrheit möglich, das Prinzip der Einstimmigkeit kann jedoch nur einstimmig geändert werden.
Nordrhein-Westfalen bittet um weitergehende Informationen zum Hintergrund der Änderung der Geschäftsordnung der DSK.
Berlin sieht keinen Eilbedarf.
Sachsen-Anhalt sieht keine Notwendigkeit für eine Änderung der Geschäftsordnung der IFK und verweist auf den Unterschied zwischen der DSK und IFK. Für die DSK gebe es mit der DS-GVO einen einheitlichen Rechtsrahmen. Die Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze seien dagegen so unterschiedlich ausgestaltet, dass eine Verständigung auf einheitliche Positionen nur konsensual möglich sei, andernfalls könne die Mehrheit Entschließungen fassen, die gegen das Informationsfreiheitsrecht eines Landes verstießen oder nicht dessen Interessen entsprächen. Bisher wären die jeweiligen Vorsitzländer im Zweifel auch in der Lage gewesen, einen Konsens herbeizuführen.
Rheinland-Pfalz schließt sich dem an und verweist ebenfalls auf die Unterschiede zwischen DSK und IFK. Die gemeinsamen Positionen der IFK haben fast ausschließlich rechtspolitische Forderungen zum Gegenstand, ein Abrücken von dem Einstimmigkeitsprinzip hätte zur Folge, dass diese Positionen an Wirkungskraft verlieren.
Hessen, Berlin und Sachsen-Anhalt bitten darum, dass der Punkt zunächst auf dem nächsten AKIF besprochen wird.
Der Bund informiert, dass sich die Hausleitung die Entscheidung darüber vorbehält, welche TOPs der Bund für die IFK anmeldet. Der Bund gibt zu bedenken, dass es gängige Praxis der IFK ist, dem AKIF Arbeitsaufträge zu erteilen. So könnte die IFK beispielsweise die Entscheidung treffen, dass sich der AKIF damit befassen soll, ob - und wenn ja - bei welchen Aspekten gegebenenfalls eine Anpassung der GO der IFK zielführend sein könnte.
Der AKIF spricht sich in einer Abstimmung mit 8 zu 6 Stimmen dafür aus, dass der Punkt zunächst in der nächsten Sitzung des AKIF behandelt wird, nicht auf der IFK im Juni.
Rheinland-Pfalz bittet um zeitnahe Zusendung der TO für die IFK.
Hessen, Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sprechen sich gegen das Vorgehen des Bundes aus.
TOP 7 Vorbereitung Tagesordnung IFK
Nach einer Abstimmung wird TOP 8 „Vorbereitung Tagesordnung IFK“ vorgezogen.
Die vorläufige TO der IFK wird besprochen.
Nach Vorschlag von Schleswig-Holstein werden die Berichte zu "Informationsfreiheit by Design" und „Transparenzportal“ in die TO aufgenommen.
Berlin spricht sich gegen die Aufnahme des TOP Entschließung "Umweltinformationen" aus, weil der vorgelegte Entwurf bereits im AKIF gescheitert ist (siehe TOP 2).
Auf Nachfrage von Mecklenburg-Vorpommern gibt der Bund an, dass der geplante Vortrag zum Portal „umwelt.info“ zu Informationszwecken dennoch stattfinden soll.
TOP 8 Bericht aus Bund und Ländern
Nordrhein-Westfalen berichtet über einen negativ beschiedenen IFG-Antrag an den IT-Dienstleister des Landes NRW bezüglich eines Rechtsgutachtens zu Microsoft 365 und dessen datenschutzkonformer Anwendbarkeit in der Verwaltung.
Hamburg bekommt einen neuen Kollegen.
Mecklenburg-Vorpommern hat einen neuen LfDI, der die Modernisierung des IFG M-V mit der Zielstellung des Erlasses eines Transparenzgesetzes vorantreiben will.
Hessen berichtet, dass das Open Data Gesetz am 6. April 2023 in Kraft getreten ist. Frankfurt am Main und Offenbach am Main haben eine Informationsfreiheitssatzung.
Berlin hat seit November eine neue LfDI. Der Jahresbericht 2022 wird am 22. Mai 2023 veröffentlicht.
Bremen hat am 24. März 2023 den Jahresbericht veröffentlicht.
Thüringen berichtet über die Evaluierung des Transparenzgesetzes durch die Fachhochschule Speyer. Ein Bericht soll Ende 2023 erscheinen.
Der Bund berichtet über den Transparenzbereich auf der Homepage des BfDI und die Bemühungen zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen zur Arbeit des BfDI.
Saarland berichtet im Nachgang der Sitzung, dass der saarländische Landtag im März 2023 nicht nur neue Transparenzregeln für Abgeordnete, sondern auch die Einführung eines Lobbyregisters beschlossen hat. Dies ist mit Blick auf die im Jahr 2019 in Saarbrücken verabschiedete Entschließung und Forderung nach einem verpflichtenden Lobbyregister erfreulich. Ebenfalls angekündigt und zu begrüßen ist die Ankündigung zur Schaffung einer Regelung zum legislativen Fußabdruck. Hinsichtlich der wiederholt formulierten Forderung nach Fortentwicklung des veralteten Informationsfreiheitsgesetzes zu einem modernen Transparenzgesetz gibt es indessen keine Neuigkeiten und es sind diesbezüglich keine Bestrebungen erkennbar.
Baden-Württemberg berichtet im Nachgang der Sitzung von der Langen Nacht der Museen am 25. März 2023 und verschiedenen Veranstaltungen zur Informationsfreiheit, unter anderem in Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung. Außerdem startet der neue Online-Kurs des LfDI BW in Zusammenarbeit mit der LpB BW am 21. Juni 2023 („Datenkompetenz für eine digitale Demokratie“). Es handelt sich um einen erstmals in Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung konzipierten E-Learning-Kurs mit Bezug zu Informationsfreiheit und Datenschutz.
TOP 9 Verschiedenes
Baden-Württemberg berichtet im Nachgang der Sitzung von der neuen Handreichung des LfDI BW zur Informationsfreiheit („Wegweiser Informationszugangsrecht, eine Übersicht der wichtigsten Anspruchsgrundlagen“). Diese ist seit März 2023 online verfügbar.
Schleswig-Holstein berichtet, dass das Portal „YoungData“ einen Relaunch plant, wobei auch Informationsfreiheit allem Anschein nach Teil des Portals sein soll. Der AKIF sollte diesen Bereich im Blick haben und ggf. unterstützend tätig werden.
Mecklenburg-Vorpommern bietet Unterstützung im Hinblick auf die Berichtigung etwaiger redaktioneller Fehler im Portal „YoungData“ an.
Brandenburg und der Bund sprechen sich für eine kurzfristige Kontaktaufnahme bezüglich des Portals „YoungData“ aus. Der Bund ergänzt, dass die Seite im Mai freigeschaltet werden soll und insgesamt Ergänzungen zur Informationsfreiheit geplant sind.
Schleswig-Holstein spricht die Versagung der Herausgabe eines Rechtsgutachtens zu Microsoft 365 durch den IT-Dienstleister an das Portal Golem in Nordrhein-Westfalen (siehe bereits TOP 8) an. Dieses und vergleichbare Themen könnten beispielsweise auch Anreiz für kurzfristige, aktuelle Entschließungen sein.
Brandenburg regt eine Besprechung des Modus der Veröffentlichung von Protokollen des AKIF und der IFK an. Insbesondere bedarf es der Klarheit darüber, ob im Protokoll aufgenommene Anlagen, die interner Information dienen, veröffentlicht werden sollen.
Schleswig-Holstein merkt an, dass aufgrund der Öffentlichkeit der Sitzung grundsätzlich alle Anlagen, d.h. Protokoll samt Anhängen, veröffentlicht werden. Eine Änderung des Modus der Protokollierung könnte im Rahmen des nächsten AKIF besprochen werden.
Berlin bittet um Versendung des abgestimmten AKIF-Protokollentwurfs bis spätestens zum 5. Juni 2023.
Die Sitzung wird geschlossen.
Teilnehmer des AKIF
Bund: Martina Schlögel, Johannes Otremba, André Wortha, Bianca Malguth, Claudia Eiselt, Matthias Schalljo, Lisa Seidl
Baden-Württemberg: Sabine Grullini, Christiane Denne
Berlin: Anja-Maria Gardain, Friederike Pöschl (virtuell)
Brandenburg: Sven Müller
Bremen: Nurcan Ercan, Martina Pöser (virtuell)
Hamburg: Swantje Wallbraun
Hessen: Stephanie Wetzstein (vor Ort), Volker Zimmer (virtuell)
Mecklenburg-Vorpommern: Thomas Ahrens
Nordrhein-Westfalen: Christine Weggen, Jutta Schulte-Zurhausen
Rheinland-Pfalz: Uli Mack (virtuell)
Saarland: Julia Ortinau (virtuell)
Sachsen-Anhalt: Jens Olaf Platzek (virtuell)
Schleswig-Holstein: Henry Krasemann
Thüringen: Saskia Springer (virtuell am 10. Mai)
Gast zu TOP 2:
Stefan Krämer, Projekt umwelt.info, Umweltbundesamt
Gast zu TOP 3:
Hanna Möllers, Deutscher Journalisten-Verband e.V.
Beginn und Ende:
- Mai 2023 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- Mai 2023 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
TOP 1 Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
Der Bund eröffnet die 45. Sitzung des AKIF und begrüßt die Teilnehmenden.
Berlin regt an, trotz bereits rundgeschickter vorläufiger IFK-Tagesordnung noch den üblichen Tagesordnungspunkt „Vorbereitung der Tagesordnung IFK“ als TOP 8 aufzunehmen. Der Vorschlag zur Änderung der Tagesordnung wird ohne Gegenstimme angenommen.
Sachsen-Anhalt regt an, TOP 6 („Reaktionen auf Entschließungen der IFK“) zu streichen, da in der letzten IFK keine Entschließung beschlossen wurde.
TOP 6 wird umbenannt zu „Resonanz auf Entschließungen der IFK“ und im Übrigen beibehalten.
TOP 2 Entschließungsentwurf "Umweltinformationen" mit fachlichem Input von Herrn Stefan Krämer, Projekt umwelt.info, Umweltbundesamt
Fachlicher Input von Herrn Krämer:
Das Portal „umwelt.info“ wird von Herrn Krämer vorgestellt (siehe Präsentation zu „umwelt.info“ – Anlage 1). Zentrale Erwägungen für die Schaffung des Portals seien die Zersplitterung der Portallandschaft und die daraus folgende Notwendigkeit einer Schaufensterfunktion mit zentralem digitalen Zugang zu allen bundesweit öffentlich verfügbaren Daten. Die Säulen des Projektes sind:
- Starke Metadatensuche
- Redaktionelle Aufbereitung ausgewählter Inhalte
- Vernetzung und Partizipationsformate
Es sollen Metadaten der Umweltinformationsdatenbanken von Kommunen, Ländern sowie des Bundes eingebunden werden. Neben amtlichen Daten sollen auch Daten der Zivilgesellschaft veröffentlicht werden, sodass zu den Zielgruppen auch Unternehmen, Schulen, Bürgerinnen und Bürger gehören.
Bis Ende 2025 wird das Ziel verfolgt, 300 Datenquellen (nicht zwingend 300 Institutionen) in das Portal einzubinden.
Wichtige Informationen zur Funktionsweise des Portals (abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/umwelt-info) sind:
- Existierende Angebote sollen weder dupliziert noch ersetzt, sondern die Reichweite des Informationsangebots erhöht werden. Der Aufwand für Datenbereitsteller soll so gering wie möglich gehalten werden.
- Es soll kein neuer Metadatenstandard für den deutschen Raum etabliert werden. Ziel ist es, alle vorhandenen Formate verarbeiten zu können.
- Vorerst sollen keine eigenen Datensätze zur Verfügung gestellt werden, die Datenhaltung bleibt bei den Primärquellen. Es sollen jedoch eigene redaktionelle Beiträge angeboten werden.
- Analoge Datenbestände sollen nicht digitalisiert werden.
- Die Durchsuchbarkeit durch Mensch und Maschine soll gewährleistet und eine maschinenlesbare Schnittstelle etabliert werden.
Schleswig-Holstein verweist auf die AG Transparenzportale und regt einen Austausch dahingehend an.
Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob es sich bei dem Umweltportal inhaltlich um ein Informationsregister handele, insbesondere ob sich die Umweltinformationen dezentral bei den Umweltbehörden des Landes befänden und auf diese nur verlinkt werde. Es wird nach der Rechtsgrundlage für das Portal bzw. für die Erhebung der Metadaten gefragt.
Herr Krämer berichtet, dass die Errichtung des Portals Teil der Digitalstrategie der Bundesregierung ist, im Übrigen aber keine Rechtsgrundlage für die Zurverfügungstellung der Metadaten besteht. Die Erhebung der Metadaten erfolgt allein auf freiwilliger Basis.
Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Vortrag im Ergebnis bestätigt habe, dass es sich bei dem Umweltportal des Bundes inhaltlich um ein mit den Portalen der Länder konkurrierendes Informationsregister handele. Da die Umweltbehörden in Sachsen-Anhalt ihre Informationen bisher nicht im Informationsregister des Landes veröffentlichten, führe dies im Zweifel dazu, dass Umweltinformationen im Umweltportal des Bundes, aber nicht im Informationsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt würden. Dies scheine bei den Planungen des Umweltbundesamtes bisher nicht berücksichtigt worden zu sein.
Herr Krämer gibt an, dass nur Links auf der Basis einer freiwilligen Preisgabe der Daten zur Verfügung gestellt werden.
Baden-Württemberg bittet um eine nähere Darstellung der Indexierung.
Herr Krämer berichtet, dass diese grundsätzlich nach den Schlagworten der datenhaltenden Stellen vorgenommen und gegebenenfalls weiter ergänzt wird.
Baden-Württemberg fragt nach den Modalitäten der Kontaktaufnahme, welche Informationen konkret zur Verfügung zu stellen sind und ob ein Handout für die erforderlichen Datensätze gereicht wird.
Das Herantreten an die datenhaltenden Stellen soll nach Aussage von Herrn Krämer in einem möglichst einfachen Prozess stattfinden. Nach einer Kontaktaufnahme per E-Mail und ersten Abfrage der Metadaten soll der informationshaltenden Stelle zum Abgleich eine eigene Liste mit erfassten Datenquellen zur Verfügung gestellt werden. Zudem soll im Rahmen eines Auftaktgespräches eine beratende und informierende Rolle eingenommen werden.
Schleswig-Holstein fragt nach Widerständen der angefragten Stellen in der bisherigen Praxis.
Herr Krämer berichtet, dass im Beirat durchaus Bundesländer oder Kommunen Bedenken äußerten, insbesondere zum Thema Duplizierung und potenzielle Konkurrenz zu existierenden Portalen.
Rheinland-Pfalz schließt sich den Bedenken von Sachsen-Anhalt, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines potenziell konkurrierenden Portals, an.
Nordrhein-Westfalen verweist auf das gemeinsame Ziel, dass Bürgerinnen und Bürgern vor allem möglichst viele Informationen – unabhängig von dem jeweiligen Portal – zum Abruf zur Verfügung stehen sollten.
Baden-Württemberg bittet um Nennung von drei Argumenten, warum die IFK das Portal mittels einer Entschließung unterstützen sollte.
Herr Krämer führt dazu aus, zentrale Argumente seien, einen Mehrwert im Bereich der Umweltinformationen, sowohl im Hinblick auf amtliche als auch nicht amtliche Daten, zu schaffen, den Austausch mit bestehenden Daten zu unterstützen und Open Data voranzutreiben.
Diskussion des Entschließungsentwurfs "Umweltinformationen":
Der Bund leitet ein und weist auf die Aufgabe des AKIF hin, die IFK inhaltlich vorzubereiten. Das Portal „umwelt.info“ wird unabhängig von der Entschließung der IFK errichtet, bietet jedoch die Chance für konstruktive Zusammenarbeit und eine nachhaltige Verbesserung der Transparenz im Bereich der Umweltinformationen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Konkurrenz zu Portalen der Länder handeln soll.
Sachsen-Anhalt teilt mit, dass es – wie im Vorfeld bereits kommuniziert – die Entschließung ablehnen werde. Das Umweltportal des Bundes trete in Konkurrenz zu den Informationsregistern der Länder. In Sachsen-Anhalt würden Umweltinformationen zukünftig über das Umweltportal des Bundes, aber nicht über das Informationsregister des Landes veröffentlicht. Die Politik werde bei der Novellierung des IZG LSA eine Pflicht zur Veröffentlichung von Umweltinformationen im Informationsregister des Landes dann nicht mehr gesetzlich regeln, da diese bereits über das Bundesportal auffindbar seien. Es sei nicht zu erwarten, dass das Land Geld und Zeit aufwenden werde, um dann noch das Informationsregister des Landes in diesem Bereich zu verbessern. Dieses werde zu einem Register zweiter Klasse. Es wird um ein Meinungsbild der übrigen Länder gebeten.
Berlin, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz haben Bedenken, dass das Portal „umwelt.info“ in Konkurrenz zu bestehenden Portalen der Länder treten könnte, da die Funktionsweise des Portals derer von metadatenbasierten Landesinformationsregistern gleicht.
Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass in Anbetracht der bisher geringen Bekanntheit von Informationsportalen in der Bevölkerung eine breitere Basis der Zugriffsmöglichkeiten zu begrüßen ist. Der Transparenzgedanke der Entschließung wird grundsätzlich unterstützt.
Der Bund weist auf das übergeordnete Ziel der Veröffentlichung von Umweltinformationen sowie die Möglichkeit einer positiven Auswirkung der freiwilligen Einstellung von Datensätzen auch auf die Landesinformationsregister hin.
Hessen weist darauf hin, dass die Bedenken bezüglich einer Schwächung der Landesinformationsportale weniger eine Frage des Aufbaus eines zentralen Portals als vielmehr der mangelnden Zulieferung durch die informationshaltenden Stellen sein dürften. Eine Sichtbarmachung von Informationen durch andere Portale lasse sich schwer verhindern.
Brandenburg und Saarland weisen darauf hin, dass im Rahmen von „umwelt.info“ nur Metadaten durch Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden sollen. Dies könnte gegebenenfalls auch positiv für andere Portale genutzt werden.
Berlin erläutert, dass ein Transparenzgesetz auf Landesebene geplant sei, das sehr wahrscheinlich einen umfassenden Katalog der im Transparenzregister zu veröffentlichenden Dokumente enthalten wird. Für das Gesetzgebungsverfahren könnte das zentrale Portal „umwelt.info“ als potenzielles Konkurrenzportal negative Auswirkungen haben. Denn der Berliner Katalog wird vermutlich restriktiver ausgestaltet sein, wenn klar würde, dass Umwelt- und Naturschutzinformationen und ggf. auch Geodaten im Landesportal nicht enthalten sein müssen, weil sie ohnehin im zentralen Portal „umwelt.info“ erfasst würden. Es entstünde also auf Landesebene ein "Portal 2. Klasse". Deshalb hat Berlin erhebliche Bedenken, das zentrale Portal "umwelt.info" – obwohl es vom Grundgedanken her zu begrüßen und ohnehin nicht zu verhindern ist – durch eine Entschließung der IFK zusätzlich "positiv zu befeuern".
Der Bund ergänzt den technischen Hinweis, dass die Datenhaltung sowie die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung bei den Datenquellen selbst verbleibt. Das Bundesportal sei als Suchmaschine zur Unterstützung der Auffindbarkeit von Umweltinformationen zu verstehen, halte jedoch keine originären Daten vor. Dies gelte es im Sinne der Gewährung eines niedrigschwelligen Informationszugangs für die Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen. Nach den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder bestünden ohnehin proaktive Veröffentlichungspflichten.
Sachsen-Anhalt führt aus, dass in den Informationsregistern der Länder typischerweise keine Daten gespeichert würden. Der Nutzer würde die Information über eine Verlinkung der Seite der öffentlichen Stelle finden. Nach diesem Prinzip arbeite auch das Umweltportal des Bundes, weshalb eben doch eine Konkurrenzsituation gegeben sei. Wenn wie in Sachsen-Anhalt dann Umweltinformationen des Landes über ein Bundes-, nicht aber über das dafür gedachte zentrale Landesportal gefunden werden könnten, sei dies nicht zielführend und müsse nicht durch eine Entschließung noch gefördert werden.
Baden-Württemberg merkt an, dass ein breiter Zugang zu Informationen das Ziel des AKIF ist. Das Portal „umwelt.info“ dient der Strukturierung und Systematisierung der Informationen, das ist sinnvoll und zu unterstützen. Das Angebot des Projektteams des Umweltbundesamtes, informationshaltende Stellen bei der digitalen Zugänglichmachung von Inhalten individuell zu beraten, stellt einen großen Mehrwert dar. Hiervon können auch die Länder profitieren. Die tatsächliche Beschlussfassung über Entschließungen obliegt letztlich der IFK.
Bremen und Rheinland-Pfalz werfen Frage der Erforderlichkeit der Entschließung auf und halten die Kritik hinsichtlich der potenziellen Konkurrenzsituation für nachvollziehbar. Eine Positionierung des AKIF bzw. der IFK erscheint nicht zwingend.
Soweit sich aus der Kontrolltätigkeit der inzwischen für das Recht auf Umweltinformationszugang zuständigen Behörden Defizite bei der proaktiven Veröffentlichung von Umweltinformationen ergeben haben, schlägt Brandenburg vor, diesen Aspekt stärker in den Fokus zu rücken.
Der Arbeitskreis diskutiert, ob der Entschließungsentwurf des Bundes einer weiteren Diskussion zugrunde gelegt werden könnte oder ob die weitere Diskussion auf Basis einer zweiten Version, ohne konkreten Bezug zum Portal „umwelt.info“, fortgesetzt wird.
Der Bund schlägt einen modularen Entschließungsentwurf – das heißt ohne Fokus auf das Projekt „umwelt.info“ – und die Einsetzung einer Task Force vor.
Sachsen-Anhalt legt dar, dass auf Anhieb kein geeignetes Thema für eine Entschließung zum Umweltinformationsrecht ersichtlich sei, zumal viele Länder keine Kontrollkompetenzen für die Materie besäßen. Die Gründung einer Task-Force sei daher nicht erforderlich. Bedarf und Thema einer Entschließung könnten vom Vorsitz auch in Vorbereitung des nächsten AKIF konsensual geklärt werden.
Sachsen-Anhalt, Berlin, Hessen und Rheinland-Pfalz stimmen gegen eine modulare Entwurfsfassung, da keine Eilbedürftigkeit des Vorhabens gegeben ist.
Es wird eine Task Force aus Bund, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gebildet.
Schleswig-Holstein spricht die Reichweite des Entschließungsentwurfs an und weist darauf hin, dass Aktualität und Relevanz des Themas wichtig für eine sinnvolle Entschließung sind.
Hessen bittet die Task Force um einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf, soweit ein Entwurf für eine neue Entschließung vorgelegt wird.
TOP 3 Entschließungsentwurf "Bundespressegesetz" mit fachlichem Input von Frau J. Möllers, Justiziarin des Deutschen Journalistenverbandes
Fachlicher Input von Frau Möllers:
Frau Möllers stellt die Vorteile einer gesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf Bundesebene dar.
Die wichtigsten Forderungen des DJV sind (siehe hierzu auch Eckpunktepapier des Medienbündnisses, bestehend aus ARD, ZDF, Deutschlandradio, BDZV, MVFP, VAUNET, dju in ver.di, Deutscher Presserat und DJV, an Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien – Anlage 2 und DJV-Entwurf für ein Bundespresse- und -medieninformationszugangsgesetz – Anlage 3):
- Informationsanspruch für alle Vertreterinnen und Vertreter der Medien
- Umfassender Anspruch, statt nur Auskunft auch Einsichtnahme und Übersendung von Kopien
- Im Hinblick auf einen zeitnahen Informationszugang sollte auf Anhörung betroffener Dritter im Regelfall verzichtet werden (Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG)
- Anspruch gegen alle Bundesbehörden im funktionellen Sinne, bei juristischen Personen des Privatrechts sollte auf Kontrolle durch Bund und konkrete Aufgabe abgestellt werden
- Formfreiheit des Antrags
- Unverzügliche Entscheidung
- Kostenfreiheit
- Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
- Vermutung eines Anordnungsgrundes im Eilrechtsschutz
Die Umsetzung eines Bundespressegesetzes und einige der vorgebrachten Eckpunkte werden von großen Teilen des Arbeitskreises unterstützt. Insbesondere der Behördenbegriff, der Medienbegriff, die Anhörung Dritter und die gesetzliche Modifikation des Eilrechtsschutzes werden diskutiert.
Sachsen-Anhalt erläutert, dass im Ergebnis auch die Landespressegesetze geändert werden müssten, wenn die Forderungen des DJV aufgegriffen würden. Die Ausweitung des Auskunfts- auf einen Akteneinsichtsanspruch sei wegen der unterschiedlichen Sachlage problematisch. Auskunftsansprüche der Presse seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich zeitnah ohne Anhörung des Dritten zu bearbeiten. Akteneinsichtsansprüche könnten, insbesondere, wenn sie umfangreich seien, nicht gleichermaßen schnell geprüft werden. Das gelte vor allem bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, deren Vorliegen eine Behörde ohne Anhörung des Dritten oftmals gar nicht feststellen könne.
Frau Möllers beschreibt daraufhin die Avisierung eines abgestuften Verfahrens, wobei Interessen Dritter grundsätzlich abzuwägen seien, aber – soweit diese einer bestimmten Form des Informationszugangs entgegenstünden – jedenfalls Auskunft erteilt werden müsse.
Baden-Württemberg fragt nach Nachweismöglichkeiten, wann eine Eigenschaft als Medienvertreter angenommen werden kann.
Frau Möllers informiert, die Identifikation sei anhand eines Nachweises der Zugehörigkeit zum Medium, durch Presseausweis, Tätigkeitsnachweise, oder Schreiben der Redaktion, für die veröffentlicht werden soll, möglich.
Schleswig-Holstein fragt nach Möglichkeiten der Beschwerde und weist darauf hin, dass in diesen Fällen der Presserat zuständig sein könnte.
Die Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, jedoch dürfte dem Presserat im Falle der tatsächlichen Zuständigkeit eine Durchsetzungsmöglichkeit fehlen. Neben einer etwaigen Rüge bliebe im Übrigen nur die Beschreitung des Rechtswegs.
Hessen äußert Bedenken im Hinblick auf die Forderung einer regelmäßig unterbleibenden Anhörung Dritter.
Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass bei einem Akteneinsichtsbegehren der Grundrechtsschutz des Dritten durch Verfahren gewahrt bleiben müsse.
Brandenburg bittet um Erläuterung des geforderten abgestuften Verfahrens. Wo liegen die konkreten Unterschiede zwischen einem presserechtlichen Auskunftsanspruch, der ein Einsichtsrecht beinhaltet, und dem Verfahren nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder?
Es wird erörtert, dass Unterschiede im Hinblick auf die Kosten sowie das Abwägungsverhältnis (siehe Bedeutung des Art. 5 GG im Rahmen des presserechtlichen Anspruchs und andererseits das Jedermanns-Recht nach den Transparenz- bzw. Informationsfreiheitsgesetzen) bestehen.
Diskussion des Entschließungsentwurfs "Bundespressegesetz":
Es wird einstimmig beschlossen, dass der Beratung der Entwurf von Sachsen-Anhalt zugrunde gelegt wird.
Sachsen-Anhalt führt in den Entwurf ein. Nach der Rechtsprechung ergebe sich der Auskunftsanspruch der Presse auf Bundesebene verfassungsunmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und sei auf das Niveau eines Minimalstandards beschränkt. Es sei Sache des Gesetzgebers einen weitergehenden Informationszugang zu regeln. Die Rechtsprechung habe mittlerweile aber klargestellt, dass der Auskunftsanspruch nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der landesrechtlichen Presseauskunftsansprüche zurückbleiben dürfe. Die Presse erhalte daher auf Bundesebene nicht weniger Informationen als auf Landesebene, es fehle aber auf Bundesebene eine klarstellende gesetzliche Regelung, da der Bundesgesetzgeber seit zehn Jahren untätig geblieben sei. Der Fokus des Entwurfs soll auf dem grundsätzlichen Tätigwerden des Bundesgesetzgebers und dem Erfordernis von Normenklarheit liegen. Es wird angeregt, in diesem Sinne keine zu konkreten inhaltlichen Forderungen in den Entschließungsentwurf aufzunehmen. Diese Beschränkung sei notwendig, damit nicht implizit eine unerwünschte Änderung der Landespressegesetze gefordert werde.
Der Entwurf wird besprochen und simultan im Änderungsmodus bearbeitet.
Berlin bittet um redaktionelle Korrekturen sowie die Aktualisierung des Bearbeitungsstandes.
Die geänderte Fassung des Entschließungsentwurfs wird der IFK vorgelegt.
TOP 4 Bericht der Arbeitsgruppe "Informationsfreiheit by Design"
Schleswig-Holstein stellt den aktuellen Zwischenstand vor. Es wird avisiert, beim nächsten AKIF ein fertiges Positionspapier vorzustellen.
Ziel ist es, den öffentlichen Stellen Wege aufzuzeigen, wie man Informationsfreiheit bei der Planung und konkreten Ausgestaltung von Verwaltungstätigkeit mitdenken kann.
Die Struktur des Papiers wird vorgestellt.
Berlin regt an, Seitenzahlen einzufügen und eine Gliederung voranzustellen. Es wird angeboten, sich in der Arbeitsgruppe, insbesondere im Hinblick auf die E-Akte, zu engagieren, und darum gebeten, in den entsprechenden Verteiler aufgenommen zu werden.
Sachsen-Anhalt dankt der Arbeitsgruppe und regt an, direkt mit den allgemeinen Ausführungen zu Informationsfreiheit by Design zu beginnen, da ein Leser Ausführungen zum behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten nicht zu Beginn des Papieres erwarte.
Brandenburg dankt der Arbeitsgruppe und regt eine Abänderung des Punktes „Besonderheit der E-Akte“ an, weil die E-Akte zum Standard werden soll. Es wird die Aufnahme einer Zusammenfassung im Sinne einer Checkliste vorgeschlagen.
Bremen, Berlin und Schleswig-Holstein sprechen sich für die Beibehaltung des besonderen Teils „E-Akte“ aus.
Nordrhein-Westfalen dankt der Arbeitsgruppe und regt an, FAQs und eine Zusammenfassung („executive summary“) hinzuzufügen.
TOP 5 Bericht der Arbeitsgruppe „Transparenzportale“
Baden-Württemberg berichtet von dem Wunsch der IFK, sich auf die Transparenzportale der öffentlichen Stellen zu konzentrieren und erläutert den aktuellen Zwischenstand.
Aspekte des Datenschutzes, der Barrierefreiheit und eines ansprechenden Oberflächendesigns sollen über Verweise gelöst werden.
Brandenburg fragt, ob Open Data, Rohdaten bzw. strukturierte Daten angesichts der nicht immer eindeutigen Abgrenzbarkeit von unstrukturierten Daten absichtlich außenvorgelassen wurden.
Baden-Württemberg teilt mit, dass dies der ausdrückliche Wunsch der IFK war und diese Themen deswegen allenfalls knapp behandelt werden.
Sachsen-Anhalt dankt der Arbeitsgruppe und wirft die Frage auf, ob auch grundsätzliche Aussagen zum Aufbau und Inhalt eines Transparenzportals (z.B. zu den veröffentlichungspflichtigen Datenkategorien, den transparenzpflichtigen Stellen, einer Volltext- bzw. Schlagwortsuche) aufgenommen werden sollte, da ein Leser dies erwarten könnte.
Baden-Württemberg erläutert den Fokus auf die Betreiber der Portale, nicht auf eine Darstellung der rechtlichen Lage. Zielgruppe ist insofern nicht der Gesetzgeber. Baden-Württemberg kann den Anregungen jedoch nähertreten und hält den Gedanken, Kategorien von Informationen und transparenzpflichtigen Stellen zu definieren, für diskussionswürdig.
Hessen kündigt redaktionelle Änderungen auf bilateralem Weg an.
Berlin regt an, die Überschrift des Papiers an die Formulierung des IFK-Auftrages anzupassen („Leitfaden für den Betrieb von öffentlichen Transparenzportalen“).
Nordrhein-Westfalen dankt der Arbeitsgruppe und fragt nach Erkenntnissen, wie viele Transparenzportale es gibt. Baden-Württemberg kann dies nicht abschließend beantworten. Zugrunde gelegt wurden die den Mitgliedern der Arbeitsgruppe bekannten Portale. Diese basierten sämtlich (auf Rückfrage von Brandenburg) auf einer gesetzlichen Grundlage.
TOP 6 Resonanz auf Entschließungen der IFK
Der Bund führt ein, dass die IFK im Rahmen ihrer Konferenzen teilweise keine Entschließungen mehr verabschieden konnte und die mediale Resonanz auf die Konferenzen deshalb eher verhalten war.
Sachsen-Anhalt merkt an, dass unter Vorsitz Sachsen-Anhalts im Jahr 2021 über die beiden Konferenzen mit insgesamt sechs Entschließungen in den überregionalen Medien mit positiver Resonanz berichtet worden sei. Auch die Entschließungen unter Vorsitz Schleswig-Holsteins, z.B. zu „SMS in den Akten“, hätten eine positive Resonanz in den Medien gehabt. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur IFK sei im Wesentlichen die Aufgabe des jeweiligen Vorsitzlandes.
Nordrhein-Westfalen kann den Eindruck des Bundes grundsätzlich nachvollziehen und sieht Verbesserungsbedarf bei der Öffentlichkeitsarbeit.
Schleswig-Holstein erinnert an die erfolgreiche Entschließung zum Koalitionsvertrag in Niedersachsen. Eine zusätzliche Möglichkeit könnten Ad-Hoc-Entschließungen im schriftlichen Umlaufverfahren darstellen. Es sollte zudem hinsichtlich der Zielgruppe der Entschließung (Öffentlichkeit, Parlament) differenziert werden.
Der Bund schlägt vor, die Änderung der Geschäftsordnung der IFK im Hinblick auf das Einstimmigkeitsprinzip bei der Beschlussfassung über Entschließungen als TOP in der nächsten IFK aufzunehmen. Hintergrund des Vorschlags ist zudem die Besorgnis, dass sich politische Mehrheiten ändern könnten und eine Handlungsunfähigkeit der IFK vermieden werden soll. Dies wäre zugleich eine Anpassung an die Weiterentwicklung der Geschäftsordnung der DSK, nach der Entschließungen auch mit Gegenstimmen verabschiedet werden können.
Berlin hält die Schlagkraft der IFK, in der im Gegensatz zur DSK noch immer nicht alle Landesbeauftragten vertreten sind, bei Einstimmigkeit für größer.
Schleswig-Holstein verweist auf den Wortlaut der Geschäftsordnung. Änderungen sind grundsätzlich mit 2/3-Mehrheit möglich, das Prinzip der Einstimmigkeit kann jedoch nur einstimmig geändert werden.
Nordrhein-Westfalen bittet um weitergehende Informationen zum Hintergrund der Änderung der Geschäftsordnung der DSK.
Berlin sieht keinen Eilbedarf.
Sachsen-Anhalt sieht keine Notwendigkeit für eine Änderung der Geschäftsordnung der IFK und verweist auf den Unterschied zwischen der DSK und IFK. Für die DSK gebe es mit der DS-GVO einen einheitlichen Rechtsrahmen. Die Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze seien dagegen so unterschiedlich ausgestaltet, dass eine Verständigung auf einheitliche Positionen nur konsensual möglich sei, andernfalls könne die Mehrheit Entschließungen fassen, die gegen das Informationsfreiheitsrecht eines Landes verstießen oder nicht dessen Interessen entsprächen. Bisher wären die jeweiligen Vorsitzländer im Zweifel auch in der Lage gewesen, einen Konsens herbeizuführen.
Rheinland-Pfalz schließt sich dem an und verweist ebenfalls auf die Unterschiede zwischen DSK und IFK. Die gemeinsamen Positionen der IFK haben fast ausschließlich rechtspolitische Forderungen zum Gegenstand, ein Abrücken von dem Einstimmigkeitsprinzip hätte zur Folge, dass diese Positionen an Wirkungskraft verlieren.
Hessen, Berlin und Sachsen-Anhalt bitten darum, dass der Punkt zunächst auf dem nächsten AKIF besprochen wird.
Der Bund informiert, dass sich die Hausleitung die Entscheidung darüber vorbehält, welche TOPs der Bund für die IFK anmeldet. Der Bund gibt zu bedenken, dass es gängige Praxis der IFK ist, dem AKIF Arbeitsaufträge zu erteilen. So könnte die IFK beispielsweise die Entscheidung treffen, dass sich der AKIF damit befassen soll, ob - und wenn ja - bei welchen Aspekten gegebenenfalls eine Anpassung der GO der IFK zielführend sein könnte.
Der AKIF spricht sich in einer Abstimmung mit 8 zu 6 Stimmen dafür aus, dass der Punkt zunächst in der nächsten Sitzung des AKIF behandelt wird, nicht auf der IFK im Juni.
Rheinland-Pfalz bittet um zeitnahe Zusendung der TO für die IFK.
Hessen, Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sprechen sich gegen das Vorgehen des Bundes aus.
TOP 7 Vorbereitung Tagesordnung IFK
Nach einer Abstimmung wird TOP 8 „Vorbereitung Tagesordnung IFK“ vorgezogen.
Die vorläufige TO der IFK wird besprochen.
Nach Vorschlag von Schleswig-Holstein werden die Berichte zu "Informationsfreiheit by Design" und „Transparenzportal“ in die TO aufgenommen.
Berlin spricht sich gegen die Aufnahme des TOP Entschließung "Umweltinformationen" aus, weil der vorgelegte Entwurf bereits im AKIF gescheitert ist (siehe TOP 2).
Auf Nachfrage von Mecklenburg-Vorpommern gibt der Bund an, dass der geplante Vortrag zum Portal „umwelt.info“ zu Informationszwecken dennoch stattfinden soll.
TOP 8 Bericht aus Bund und Ländern
Nordrhein-Westfalen berichtet über einen negativ beschiedenen IFG-Antrag an den IT-Dienstleister des Landes NRW bezüglich eines Rechtsgutachtens zu Microsoft 365 und dessen datenschutzkonformer Anwendbarkeit in der Verwaltung.
Hamburg bekommt einen neuen Kollegen.
Mecklenburg-Vorpommern hat einen neuen LfDI, der die Modernisierung des IFG M-V mit der Zielstellung des Erlasses eines Transparenzgesetzes vorantreiben will.
Hessen berichtet, dass das Open Data Gesetz am 6. April 2023 in Kraft getreten ist. Frankfurt am Main und Offenbach am Main haben eine Informationsfreiheitssatzung.
Berlin hat seit November eine neue LfDI. Der Jahresbericht 2022 wird am 22. Mai 2023 veröffentlicht.
Bremen hat am 24. März 2023 den Jahresbericht veröffentlicht.
Thüringen berichtet über die Evaluierung des Transparenzgesetzes durch die Fachhochschule Speyer. Ein Bericht soll Ende 2023 erscheinen.
Der Bund berichtet über den Transparenzbereich auf der Homepage des BfDI und die Bemühungen zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen zur Arbeit des BfDI.
Saarland berichtet im Nachgang der Sitzung, dass der saarländische Landtag im März 2023 nicht nur neue Transparenzregeln für Abgeordnete, sondern auch die Einführung eines Lobbyregisters beschlossen hat. Dies ist mit Blick auf die im Jahr 2019 in Saarbrücken verabschiedete Entschließung und Forderung nach einem verpflichtenden Lobbyregister erfreulich. Ebenfalls angekündigt und zu begrüßen ist die Ankündigung zur Schaffung einer Regelung zum legislativen Fußabdruck. Hinsichtlich der wiederholt formulierten Forderung nach Fortentwicklung des veralteten Informationsfreiheitsgesetzes zu einem modernen Transparenzgesetz gibt es indessen keine Neuigkeiten und es sind diesbezüglich keine Bestrebungen erkennbar.
Baden-Württemberg berichtet im Nachgang der Sitzung von der Langen Nacht der Museen am 25. März 2023 und verschiedenen Veranstaltungen zur Informationsfreiheit, unter anderem in Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung. Außerdem startet der neue Online-Kurs des LfDI BW in Zusammenarbeit mit der LpB BW am 21. Juni 2023 („Datenkompetenz für eine digitale Demokratie“). Es handelt sich um einen erstmals in Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung konzipierten E-Learning-Kurs mit Bezug zu Informationsfreiheit und Datenschutz.
TOP 9 Verschiedenes
Baden-Württemberg berichtet im Nachgang der Sitzung von der neuen Handreichung des LfDI BW zur Informationsfreiheit („Wegweiser Informationszugangsrecht, eine Übersicht der wichtigsten Anspruchsgrundlagen“). Diese ist seit März 2023 online verfügbar.
Schleswig-Holstein berichtet, dass das Portal „YoungData“ einen Relaunch plant, wobei auch Informationsfreiheit allem Anschein nach Teil des Portals sein soll. Der AKIF sollte diesen Bereich im Blick haben und ggf. unterstützend tätig werden.
Mecklenburg-Vorpommern bietet Unterstützung im Hinblick auf die Berichtigung etwaiger redaktioneller Fehler im Portal „YoungData“ an.
Brandenburg und der Bund sprechen sich für eine kurzfristige Kontaktaufnahme bezüglich des Portals „YoungData“ aus. Der Bund ergänzt, dass die Seite im Mai freigeschaltet werden soll und insgesamt Ergänzungen zur Informationsfreiheit geplant sind.
Schleswig-Holstein spricht die Versagung der Herausgabe eines Rechtsgutachtens zu Microsoft 365 durch den IT-Dienstleister an das Portal Golem in Nordrhein-Westfalen (siehe bereits TOP 8) an. Dieses und vergleichbare Themen könnten beispielsweise auch Anreiz für kurzfristige, aktuelle Entschließungen sein.
Brandenburg regt eine Besprechung des Modus der Veröffentlichung von Protokollen des AKIF und der IFK an. Insbesondere bedarf es der Klarheit darüber, ob im Protokoll aufgenommene Anlagen, die interner Information dienen, veröffentlicht werden sollen.
Schleswig-Holstein merkt an, dass aufgrund der Öffentlichkeit der Sitzung grundsätzlich alle Anlagen, d.h. Protokoll samt Anhängen, veröffentlicht werden. Eine Änderung des Modus der Protokollierung könnte im Rahmen des nächsten AKIF besprochen werden.
Berlin bittet um Versendung des abgestimmten AKIF-Protokollentwurfs bis spätestens zum 5. Juni 2023.
Die Sitzung wird geschlossen.