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Protokoll: 44. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF) am 13. und 14. September 2022 in Kiel

Teilnehmende Mitglieder des AKIF:

Bundesbeauftragter                    
Frau Schlögel, Herr Otremba

Baden-Württemberg                   
Frau Iuliano, Frau Grullini (Video), Frau Högl

Berlin                                         
Frau Gardain

Brandenburg                              
Sven Müller, Frau Merz

Bremen                                      
Frau Ercan, Frau Pöser (Video)

Hamburg                                    
Frau Wallbraun

Hessen                                      
Frau Wetzstein

Mecklenburg-Vorpommern
Herr Ahrens

Nordrhein-Westfalen                   
Frau Weggen, Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz                          
Herr Mack (Video)

Saarland                                    
Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt                          
Herr Platzek (Video)

Schleswig-Holstein                     
Herr Krasemann, Herr Behrendt, Frau Rausch, Frau Hansen (teilweise)

Thüringen                                   
Frau Göhring (Video)

 

Gast zu TOP 8:

acs plus                                     
Philipp Waack, Christin Schäfer (Video)

 

 

Beginn und Ende:

  1. September 2022 13:30 Uhr bis 17.50 Uhr
  2. September 2022 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

TOP 1 Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, Frau Hansen, eröffnet die 44. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit und begrüßt die Teilnehmenden.

 

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird von den Mitgliedern des AKIF ohne Änderung angenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag (TOP 8) am späten Nachmittag stattfinden wird, sodass dieser TOP ggf. vorgezogen wird.

 

TOP 3 Entschließung „Interessierte mit Informationen nicht alleine lassen“ (Vorbereitung)

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein erläutert die Gründe zur Erstellung der Entschließung und macht deutlich, dass die Prüfung der Richtigkeit und Qualität von zu beauskunftenden Daten zu klären sei. Soweit möglich und zumutbar, sollten informationspflichtige Stellen dazu angehalten werden, Antragstellerinnen und Antragstellern Informationen zur Einschätzung der Qualität der übermittelten Daten mitzugeben. Das Verbraucherinformationsgesetz z. B. enthalte Regelungen, dass bei Bekanntgabe fehlerhafter Informationen eine Mitteilung erfolgen müsse, auch wenn sich dieses erst nach Bekanntgabe der Informationen herausstelle. Um Missverständnisse bei den Antragstellenden zu vermeiden, könnten Erläuterungen zu den beantragten Daten mitgeteilt werden.

In der sich anschließenden Diskussion wird kritisch gesehen, dass die Beurteilung der Richtigkeit von Daten oft nicht leistbar sei. Die auskunftspflichtige Stelle sei bereits jetzt im Sinne der Fürsorgepflicht verpflichtet, Antragsteller über Zweifel an der Richtigkeit der Informationen zu unterrichten. Schleswig-Holstein verwies jedoch darauf, dass konkrete Regelungen zum Umgang mit falschen Daten hilfreich sein können; so könnten beispielsweise nach dem Vorbild des Verbraucherinformationsgesetzes konkrete Pflichten der auskunftgebenden Stelle für die Phase nach einer erfolgten Auskunfterteilung geregelt werden. Es wird in der weiteren Diskussion darauf hingewiesen, dass das Informationsfreiheitsrecht keinen Anspruch auf eine „Erklärung“ der Daten beinhalte. Eine Prüfpflicht könne den Aufwand deutlich erhöhen und die Bereitstellung der Daten verzögern, sodass sich Fristen der Antragsbearbeitung ggf. nicht mehr einhalten ließen. Die rechtliche Verpflichtung zur Datenherausgabe umfasse nur das, was tatsächlich vorhanden sei. Nachträgliche Veränderungen am Datenbestand könnten sogar kritisch sein und es Antragstellenden erschweren, wirklich Transparenz etwa über diejenigen Informationen zu erhalten, die einer behördlichen Entscheidung zugrunde lagen.

Schleswig-Holstein regt an, unabhängig vom Entschließungsentwurf darüber zu diskutieren, wie die Qualität der Daten bei der Auskunft gebenden Stelle verbessert und den anfragenden Personen bzw. Stellen eine Einschätzung der Qualität ermöglicht werden könne. Eine Qualitätsanforderung hätte insbesondere Relevanz im Kontext von Open Data und wäre bei der Gestaltung von Open-Data-Portalen und bei der Datenerfassung und -speicherung zu berücksichtigen. So könnten beispielsweise den Primärdaten mit Hilfe von Metadaten weitere Informationen, etwa zur Qualität, hinzugefügt werden. Von Vorteil wären standardisierte Regelungen der Qualitätssicherung der Daten.

Es wird überlegt, inwieweit Anwendungshinweise in Bezug auf Qualität von Daten erarbeitet werden könnten und für wen dies nützlich wäre.

Ergebnis: Das Thema soll zu einem späteren Zeitpunkt – ggf. mit einem spezielleren Bezug zu Open Data statt Informationsfreiheit – erneut aufgegriffen werden; von einer Entschließung wird zurzeit Abstand genommen.

 

TOP 4 Entschließung zu Informationsfreiheit by Design (Vorbereitung)

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein führt in das Thema ein und macht deutlich, dass zunächst die Prinzipien des vorliegenden Dokumentenentwurfs „Prinzipien der Informationsfreiheit“ diskutiert werden sollen. Es bestehe bereits eine Arbeitsgruppe (bestehend aus Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen) die die Grundideen des Entwurfs überarbeitet und verbessert habe. Die Prinzipien sollen von der Entstehung der Anfrage bis über den Antrag hinaus die Bearbeitung im Blick haben. Es wird der Vorschlag gemacht, den Entwurf der Prinzipien durchzugehen.

Saarland regt an, den Unterschied zwischen Prinzipien und Anforderungen deutlicher herauszustellen. Es sei noch unklar, worin dieser zu sehen sei und welches Ziel die Prinzipien verfolgen sollen.

Schleswig-Holstein erklärt die Bedeutung der Prinzipien. Aus diesen Prinzipien können dann konkrete Vorgaben und Maßnahmen für Informationsfreiheit by Design in der Praxis entwickelt werden. Ziel sei, den Mehrwert von Informationsfreiheit by Design gemeinsam im AKIF zu entwickeln.

Baden-Württemberg macht deutlich, dass Informationsfreiheit by Design ebenfalls eigene Instrumente benötigt wie Datenschutz by Design. Deshalb solle die technische und organisatorische Verfahrensweise für Informationsfreiheit by Design betrachtet werden.

Berlin regt an, dass der AKIF zu gegebener Zeit den AK Technik der DSK an der Fertigstellung des Prinzipienpapiers beteiligt, weil die Erkenntnisse des AK zum „Datenschutz by Design“ womöglich auch für die „Informationsfreiheit by Design“ nutzbar gemacht werden könnten.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die IFK auf ihrer 37. Sitzung in Saarbrücken am 12. Juni 2019 das Positionspapier „Informationszugang in den Behörden erleichtern durch Informationsfreiheit by Design“ verabschiedet habe. Darin habe sie bereits Empfehlungen für Informationsfreiheit by Design ausgesprochen. Es stelle sich daher die Frage, welche Zielrichtung das neue Papier haben bzw. wie es sich qualitativ von dem Positionspapier unterscheiden solle.

Ergebnis: Der IFK sollen gemeinsam mit der Vorlage des Entwurfs „Prinzipien der Informationsfreiheit“ folgende mögliche Ziele zur Festlegung der weiteren Verfahrensweise vorgestellt werden:

Vorschlag 1: Bestätigung bzw. ggf. Erweiterung des Positionspapiers aus 2019

Vorschlag 2: Forderung der Aufnahme von Regelungen zu „Informationsfreiheit by Design“ in Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze der Länder und des Bundes

Vorschlag 3: Erstellung eines Papiers zu den Prinzipien mit einem Schwerpunkt auf den Möglichkeiten ihrer Umsetzung

Vorschlag 4: Erarbeitung von Empfehlungen (a) für die E-Akte und (b) für die Umsetzung des OZG

TOP 8 (vorgezogen) Vortrag Philipp Waack/Christin Schäfer (acs plus):

„Blinder Fleck: Sensitive Geschäftsinformationen in technischen Daten“

Herr Waack trägt zum Thema „Sensitive Geschäftsinformationen in technischen Daten“ vor.

Die Präsentationsfolien werden in der Anlage zum Protokoll bereitgestellt.

In der anschließenden Diskussion mit den Mitgliedern des AKIF wird insbesondere der Punkt vertieft, dass mit der Nutzung sensitiver Daten von Wirtschaftsunternehmen Risiken für den „Datenverantwortlichen“ entstehen können. Auch wenn heutzutage das Thema zumeist nicht unmittelbar die Informationsfreiheit betrifft, die sich auf Behördendaten bezieht, tragen nach Ansicht der Mitglieder die zunehmende Datenkomplexität und Möglichkeit der Verkettbarkeit von Daten sowie der Data Act der EU dazu bei, dass auch das Risiko sensitiver Geschäftsinformationen bei der Datenherausgabe eine größere Rolle spielen wird.

 

TOP 5 Entschließung zur Prüfung von Transparenzportalen

BE: Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein führt in das Thema ein. Ursprung der Betrachtung waren TOP 9 des 43. AKIF zur anonymen Einreichung von Anträgen unter Berichterstattung aus Baden-Württemberg und damit verbunden der Auftrag der 42. IFK (TOP 7) zur Untersuchung bestehender Angebote von Transparenzportalen und Open-Data-Portalen öffentlicher Stellen. Aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppe sollten Vorgaben bzw. Kriterien für derartige Portale abgeleitet werden, die in eine entsprechend vorzubereitende Entschließung einfließen könnten. Schwerpunkt der Untersuchung sollte sein, wie voraussetzungsarm der Zugang zu den Angeboten ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg hat sich im Nachgang der 42. IFK mit dem Thema beschäftigt und zunächst einen ersten Katalog von Kriterien mit Anforderungen an derartige Portale erstellt. Insbesondere wird von Schleswig-Holstein auf Basis des Katalogs erläutert, was Gegenstand einer Untersuchung sein kann. Es werden Beispiele vorgestellt, welche Aspekte bei Transparenzportalen und anderen Onlineangeboten bzgl. Informationsfreiheit maßgeblich sein können.

Der Untersuchungsgegenstand solle nach Meinung von Baden-Württemberg unabhängig von datenschutzrechtlichen Anforderungen sein. Primär solle zunächst die Möglichkeit der anonymen Antragsstellung in den Vordergrund gestellt werden. Des Weiteren könne man mit einem Fragebogen auf den Betreiber des Portals zugehen.

Der Bund und Rheinland-Pfalz geben zu bedenken, dass der Entschließungsentwurf Themen datenschutzrechtlicher Aspekte beinhalte. Insofern wäre eine Prüfung in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Fragen umzusetzen, was aktuell kaum zu leisten sei.

Mecklenburg-Vorpommern macht den Vorschlag, eine Handreichung mit den bisher gesammelten Erfahrungen für Portale zu erstellen. Baden-Württemberg und der Bund schließen sich diesem Vorschlag an und regen an, die Handreichung als Empfehlung bzw. Best-Practice-Dokument der IFK herauszugeben.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass über die vorhandenen Transparenzportale der Länder bisher nur Informationen zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit, über sie auch Informationszugangsanträge zu stellen, gebe es bisher nicht. Auch das in der Diskussion angesprochene Onlinezugangsgesetz sehe die Schaffung eines solchen Transparenzportals nicht vor. Eine Handreichung mit datenschutzrechtlichen Empfehlungen zu Transparenzportalen sei für diejenigen Länder, die noch kein oder nur ein rudimentäres Informationsregister besäßen, außerdem nicht zielführend. Für sie sei es zunächst wichtiger, überhaupt ein taugliches Informationsregister zu bekommen.

Es wird darüber abgestimmt, welche Angebote betrachtet werden sollen: nur Transparenzportale, nur Portale für IFG-Anträge oder beides. Die Mehrheit der Mitglieder stimmt dafür, allgemeine Transparenzportale und Portale für IFG-Anträge zu berücksichtigen. Auch Open-Data-Portale können mit betrachtet werden.

Nach weiterer Diskussion zeigt sich eine Mehrheit der Mitglieder für die Erarbeitung einer Handreichung in Form von Best Practices.

Ergebnis: Im Rahmen der Arbeitsgruppe (s. o.) sollen die nächsten Schritte festgelegt werden. Der zum TOP vorgelegte Katalog an Kriterien soll als Grundlage für die Erarbeitung der Handreichung dienen und entsprechend umgeschrieben werden.

 

TOP 6 Diskussion zu presserechtlichem Auskunftsanspruch (Bundespressegesetz)

BE: Bund, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

Die IFK hatte in ihrer 26. Sitzung am 27. Juni 2013 den Bundesgesetzgeber in einer Entschließung aufgefordert, einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch zu schaffen. Seitdem sind fast zehn Jahre vergangen, in denen der Bundesgesetzgeber untätig geblieben ist. Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag zwar die Regelung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs vereinbart, bisher sind jedoch keine Fortschritte zu erkennen. Vor diesem Hintergrund hatte Sachsen-Anhalt angeregt, das Thema in einer Entschließung wieder aufzugreifen, und Schleswig-Holstein um eine prinzipielle Klärung der Frage gebeten, ob eine Entschließung für diese oder die nächste IFK in Betracht käme. In Abstimmung mit dem Bund war vereinbart worden, dass dieser sich zunächst über Stand des Gesetzesvorhabens erkundigen wollte.

Der Bund berichtet darüber, dass es hinsichtlich eines etwaigen Bundespressegesetzes noch keinen neuen Sachstand gebe.

Ergebnis: Der AKIF hält die Vorbereitung einer Entschließung zu dem Thema für die erste IFK 2023 für sinnvoll.

 

TOP 7 Reaktionen auf die letzten Entschließungen

BE: alle

Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt berichten: Insbesondere Heise und Netzpolitik.org haben die Entschließung „SMS in die Akte: Behördliche Kommunikation unterliegt umfassend den Regeln der Informationsfreiheit!“ in Artikeln aufgegriffen.

 

TOP 9 Informationszugang zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten

BE: Hessen

Hessen berichtet über eine Beschwerde über die Ablehnung einer informationspflichtigen Stelle hinsichtlich des Zugangs zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten.

Es werden von den meisten Teilnehmenden keine grundsätzlichen Hindernisse gesehen, die die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten von einer Auskunftspflicht ausschließen würden.

Diskutiert wird der Aspekt, dass die Verzeichnisse sicherheitskritische Informationen über technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) enthalten können. In diesen Fällen müsse ggf. die Herausgabe derartiger Informationen aus Sicherheitsgründen unterbleiben.

In den Landesdatenschutzgesetzen der Länder in Saarland (§ 15 Abs. 3 SDSG) und Brandenburg (§ 4 Abs. 3 BbgDSG) gebe es Regelungen über eine unentgeltliche Einsichtnahme in die Verzeichnisse, welche zugleich eine Ausnahme für bestimmte sicherheitsrelevante Angaben vorsehen.

 

TOP 10 Data Act und Informationsfreiheitsgesetze

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein berichtet über den Entwurf des Data Act der EU, der Datenherausgaben der Wirtschaft behandelt. Es ergäben sich Berührungspunkte zum Informationsfreiheitsgesetz.

Es wird angeregt, neue Erkenntnisse der Umsetzung der Data-Act-Regelungen unter Einbeziehung von sachkundigen Vortragenden im AKIF zu diskutieren. Der Bund wird dieses Thema in seinem Vorsitzjahr wieder aufgreifen.

 

TOP 11 Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Beschwerdeentscheidungen der Informationsfreiheitsbehörden

BE: Hessen

Hessen berichtet über eine Beschwerde eines Anfragenden bei der Informationsfreiheitsbehörde über vermeintlich unzutreffende Behandlung bzw. Abschluss seines Falls. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die negative Rückmeldung aufgrund einer Anfrage einer Petentin bzw. eines Petenten durch die Informationsfreiheitsbeauftrage bzw. den Informationsfreiheitsbeauftragten kein Verwaltungsakt sei, sodass auch kein gerichtlicher Rechtsschutz gegeben und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich sei.

Die Mitglieder bestätigen die Rechtsansicht. Es handele sich in der Regel um eine Art Petitionsrecht.

 

TOP 12 Monatliche Videokonferenzen des AKIF als feste Institution

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein weist auf die Möglichkeit hin, aktuelle Themen nicht nur auf den AKIF-Sitzungen, sondern auch in Videokonferenzen zu behandeln.

Die Mitglieder plädieren für das regelmäßige Durchführen einer Videokonferenz zum Informationsaustausch, sofern hierfür ein Bedarf besteht.

Ergebnis: Es wird festgelegt, grundsätzlich jeden ersten Mittwoch des Monats um 11.00 Uhr eine Videokonferenz durchzuführen. Themen sollen rechtzeitig beim Arbeitskreisvorsitz eingereicht werden. Die Sitzung soll 60 Minuten nicht überschreiten. Die Erstellung eines Protokolls während der Videokonferenz ist entbehrlich.

 

TOP 13 Aktuelle Rechtsprechung

BE: alle

Sachsen-Anhalt weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zugang zu den Namen und Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern aufgrund des Umweltinformationsgesetzes hin (BVerwG, Urteil vom 01. September 2022, Az.: 10 C 5.21). Danach seien im UIG die Namen und dienstliche Kontaktdaten von Behördenmitarbeitenden analog zum IFG (vgl. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 IFG) grundsätzlich herauszugeben. Insbesondere stehe die Veröffentlichung der Funktionsträgerdaten im Internet einer Herausgabe prinzipiell nicht entgegen. Sachsen-Anhalt wird die Fundstelle über die AKIF-Liste versenden.

 

TOP 14 Bericht aus Bund und Länder

BE: alle

In Baden-Württemberg finden am 6. und 7. Oktober 2022 in Freiburg die „IFG-Days 2022“ statt.

Bremen berichtet über die Stellungnahme des Senats zum Bericht der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit. Auch wurde gemäß Artikel 120 der Bremischen Landesverfassung dem Geschäftsbereich des Senators für Inneres die Aufgabe der Zentralen internen Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinne der EU-Whistleblower-Richtlinie (ZIMS) übertragen.

Der Bund informiert über das neu gegründete Referat Informationsfreiheit unter der Leitung von Frau Schlögel. Weiterhin wird berichtet, dass im Rahmen einer internen Veranstaltung ein Erfahrungstausch mit den obersten Bundesbehörden durchgeführt wurde. Auch mit den nachgeordneten Behörden soll ein Erfahrungsaustausch stattfinden.

 

TOP 15 Verschiedenes

BE: alle

Für die IFK werden die folgenden TOPs des AKIF in die Tagesordnung aufgenommen:

TOP Begrüßung

TOP Genehmigung des Protokolls des AKIF

TOP Entschließung zu Informationsfreiheit by Design (Vorbereitung)

TOP Entschließung zur Prüfung von Transparenzportalen mit Ergebnissen der AKIF-Sitzung vom 13. und 14.09.2022

TOP Reaktionen auf die letzten Entschließungen

TOP Aktuelle Rechtsprechung 

TOP Berichte aus Bund und Ländern

TOP Verschiedenes

Der Bund wird auf der IFK über die Termine für den nächsten AKIF und die nächste IFK berichten.

 

Teilnehmende Mitglieder des AKIF:

Bundesbeauftragter                    
Frau Schlögel, Herr Otremba

Baden-Württemberg                   
Frau Iuliano, Frau Grullini (Video), Frau Högl

Berlin                                         
Frau Gardain

Brandenburg                              
Sven Müller, Frau Merz

Bremen                                      
Frau Ercan, Frau Pöser (Video)

Hamburg                                    
Frau Wallbraun

Hessen                                      
Frau Wetzstein

Mecklenburg-Vorpommern
Herr Ahrens

Nordrhein-Westfalen                   
Frau Weggen, Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz                          
Herr Mack (Video)

Saarland                                    
Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt                          
Herr Platzek (Video)

Schleswig-Holstein                     
Herr Krasemann, Herr Behrendt, Frau Rausch, Frau Hansen (teilweise)

Thüringen                                   
Frau Göhring (Video)

 

Gast zu TOP 8:

acs plus                                     
Philipp Waack, Christin Schäfer (Video)

 

 

Beginn und Ende:

  1. September 2022 13:30 Uhr bis 17.50 Uhr
  2. September 2022 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

TOP 1 Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, Frau Hansen, eröffnet die 44. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit und begrüßt die Teilnehmenden.

 

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird von den Mitgliedern des AKIF ohne Änderung angenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag (TOP 8) am späten Nachmittag stattfinden wird, sodass dieser TOP ggf. vorgezogen wird.

 

TOP 3 Entschließung „Interessierte mit Informationen nicht alleine lassen“ (Vorbereitung)

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein erläutert die Gründe zur Erstellung der Entschließung und macht deutlich, dass die Prüfung der Richtigkeit und Qualität von zu beauskunftenden Daten zu klären sei. Soweit möglich und zumutbar, sollten informationspflichtige Stellen dazu angehalten werden, Antragstellerinnen und Antragstellern Informationen zur Einschätzung der Qualität der übermittelten Daten mitzugeben. Das Verbraucherinformationsgesetz z. B. enthalte Regelungen, dass bei Bekanntgabe fehlerhafter Informationen eine Mitteilung erfolgen müsse, auch wenn sich dieses erst nach Bekanntgabe der Informationen herausstelle. Um Missverständnisse bei den Antragstellenden zu vermeiden, könnten Erläuterungen zu den beantragten Daten mitgeteilt werden.

In der sich anschließenden Diskussion wird kritisch gesehen, dass die Beurteilung der Richtigkeit von Daten oft nicht leistbar sei. Die auskunftspflichtige Stelle sei bereits jetzt im Sinne der Fürsorgepflicht verpflichtet, Antragsteller über Zweifel an der Richtigkeit der Informationen zu unterrichten. Schleswig-Holstein verwies jedoch darauf, dass konkrete Regelungen zum Umgang mit falschen Daten hilfreich sein können; so könnten beispielsweise nach dem Vorbild des Verbraucherinformationsgesetzes konkrete Pflichten der auskunftgebenden Stelle für die Phase nach einer erfolgten Auskunfterteilung geregelt werden. Es wird in der weiteren Diskussion darauf hingewiesen, dass das Informationsfreiheitsrecht keinen Anspruch auf eine „Erklärung“ der Daten beinhalte. Eine Prüfpflicht könne den Aufwand deutlich erhöhen und die Bereitstellung der Daten verzögern, sodass sich Fristen der Antragsbearbeitung ggf. nicht mehr einhalten ließen. Die rechtliche Verpflichtung zur Datenherausgabe umfasse nur das, was tatsächlich vorhanden sei. Nachträgliche Veränderungen am Datenbestand könnten sogar kritisch sein und es Antragstellenden erschweren, wirklich Transparenz etwa über diejenigen Informationen zu erhalten, die einer behördlichen Entscheidung zugrunde lagen.

Schleswig-Holstein regt an, unabhängig vom Entschließungsentwurf darüber zu diskutieren, wie die Qualität der Daten bei der Auskunft gebenden Stelle verbessert und den anfragenden Personen bzw. Stellen eine Einschätzung der Qualität ermöglicht werden könne. Eine Qualitätsanforderung hätte insbesondere Relevanz im Kontext von Open Data und wäre bei der Gestaltung von Open-Data-Portalen und bei der Datenerfassung und -speicherung zu berücksichtigen. So könnten beispielsweise den Primärdaten mit Hilfe von Metadaten weitere Informationen, etwa zur Qualität, hinzugefügt werden. Von Vorteil wären standardisierte Regelungen der Qualitätssicherung der Daten.

Es wird überlegt, inwieweit Anwendungshinweise in Bezug auf Qualität von Daten erarbeitet werden könnten und für wen dies nützlich wäre.

Ergebnis: Das Thema soll zu einem späteren Zeitpunkt – ggf. mit einem spezielleren Bezug zu Open Data statt Informationsfreiheit – erneut aufgegriffen werden; von einer Entschließung wird zurzeit Abstand genommen.

 

TOP 4 Entschließung zu Informationsfreiheit by Design (Vorbereitung)

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein führt in das Thema ein und macht deutlich, dass zunächst die Prinzipien des vorliegenden Dokumentenentwurfs „Prinzipien der Informationsfreiheit“ diskutiert werden sollen. Es bestehe bereits eine Arbeitsgruppe (bestehend aus Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen) die die Grundideen des Entwurfs überarbeitet und verbessert habe. Die Prinzipien sollen von der Entstehung der Anfrage bis über den Antrag hinaus die Bearbeitung im Blick haben. Es wird der Vorschlag gemacht, den Entwurf der Prinzipien durchzugehen.

Saarland regt an, den Unterschied zwischen Prinzipien und Anforderungen deutlicher herauszustellen. Es sei noch unklar, worin dieser zu sehen sei und welches Ziel die Prinzipien verfolgen sollen.

Schleswig-Holstein erklärt die Bedeutung der Prinzipien. Aus diesen Prinzipien können dann konkrete Vorgaben und Maßnahmen für Informationsfreiheit by Design in der Praxis entwickelt werden. Ziel sei, den Mehrwert von Informationsfreiheit by Design gemeinsam im AKIF zu entwickeln.

Baden-Württemberg macht deutlich, dass Informationsfreiheit by Design ebenfalls eigene Instrumente benötigt wie Datenschutz by Design. Deshalb solle die technische und organisatorische Verfahrensweise für Informationsfreiheit by Design betrachtet werden.

Berlin regt an, dass der AKIF zu gegebener Zeit den AK Technik der DSK an der Fertigstellung des Prinzipienpapiers beteiligt, weil die Erkenntnisse des AK zum „Datenschutz by Design“ womöglich auch für die „Informationsfreiheit by Design“ nutzbar gemacht werden könnten.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die IFK auf ihrer 37. Sitzung in Saarbrücken am 12. Juni 2019 das Positionspapier „Informationszugang in den Behörden erleichtern durch Informationsfreiheit by Design“ verabschiedet habe. Darin habe sie bereits Empfehlungen für Informationsfreiheit by Design ausgesprochen. Es stelle sich daher die Frage, welche Zielrichtung das neue Papier haben bzw. wie es sich qualitativ von dem Positionspapier unterscheiden solle.

Ergebnis: Der IFK sollen gemeinsam mit der Vorlage des Entwurfs „Prinzipien der Informationsfreiheit“ folgende mögliche Ziele zur Festlegung der weiteren Verfahrensweise vorgestellt werden:

Vorschlag 1: Bestätigung bzw. ggf. Erweiterung des Positionspapiers aus 2019

Vorschlag 2: Forderung der Aufnahme von Regelungen zu „Informationsfreiheit by Design“ in Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze der Länder und des Bundes

Vorschlag 3: Erstellung eines Papiers zu den Prinzipien mit einem Schwerpunkt auf den Möglichkeiten ihrer Umsetzung

Vorschlag 4: Erarbeitung von Empfehlungen (a) für die E-Akte und (b) für die Umsetzung des OZG

TOP 8 (vorgezogen) Vortrag Philipp Waack/Christin Schäfer (acs plus):

„Blinder Fleck: Sensitive Geschäftsinformationen in technischen Daten“

Herr Waack trägt zum Thema „Sensitive Geschäftsinformationen in technischen Daten“ vor.

Die Präsentationsfolien werden in der Anlage zum Protokoll bereitgestellt.

In der anschließenden Diskussion mit den Mitgliedern des AKIF wird insbesondere der Punkt vertieft, dass mit der Nutzung sensitiver Daten von Wirtschaftsunternehmen Risiken für den „Datenverantwortlichen“ entstehen können. Auch wenn heutzutage das Thema zumeist nicht unmittelbar die Informationsfreiheit betrifft, die sich auf Behördendaten bezieht, tragen nach Ansicht der Mitglieder die zunehmende Datenkomplexität und Möglichkeit der Verkettbarkeit von Daten sowie der Data Act der EU dazu bei, dass auch das Risiko sensitiver Geschäftsinformationen bei der Datenherausgabe eine größere Rolle spielen wird.

 

TOP 5 Entschließung zur Prüfung von Transparenzportalen

BE: Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein führt in das Thema ein. Ursprung der Betrachtung waren TOP 9 des 43. AKIF zur anonymen Einreichung von Anträgen unter Berichterstattung aus Baden-Württemberg und damit verbunden der Auftrag der 42. IFK (TOP 7) zur Untersuchung bestehender Angebote von Transparenzportalen und Open-Data-Portalen öffentlicher Stellen. Aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppe sollten Vorgaben bzw. Kriterien für derartige Portale abgeleitet werden, die in eine entsprechend vorzubereitende Entschließung einfließen könnten. Schwerpunkt der Untersuchung sollte sein, wie voraussetzungsarm der Zugang zu den Angeboten ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg hat sich im Nachgang der 42. IFK mit dem Thema beschäftigt und zunächst einen ersten Katalog von Kriterien mit Anforderungen an derartige Portale erstellt. Insbesondere wird von Schleswig-Holstein auf Basis des Katalogs erläutert, was Gegenstand einer Untersuchung sein kann. Es werden Beispiele vorgestellt, welche Aspekte bei Transparenzportalen und anderen Onlineangeboten bzgl. Informationsfreiheit maßgeblich sein können.

Der Untersuchungsgegenstand solle nach Meinung von Baden-Württemberg unabhängig von datenschutzrechtlichen Anforderungen sein. Primär solle zunächst die Möglichkeit der anonymen Antragsstellung in den Vordergrund gestellt werden. Des Weiteren könne man mit einem Fragebogen auf den Betreiber des Portals zugehen.

Der Bund und Rheinland-Pfalz geben zu bedenken, dass der Entschließungsentwurf Themen datenschutzrechtlicher Aspekte beinhalte. Insofern wäre eine Prüfung in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Fragen umzusetzen, was aktuell kaum zu leisten sei.

Mecklenburg-Vorpommern macht den Vorschlag, eine Handreichung mit den bisher gesammelten Erfahrungen für Portale zu erstellen. Baden-Württemberg und der Bund schließen sich diesem Vorschlag an und regen an, die Handreichung als Empfehlung bzw. Best-Practice-Dokument der IFK herauszugeben.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass über die vorhandenen Transparenzportale der Länder bisher nur Informationen zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit, über sie auch Informationszugangsanträge zu stellen, gebe es bisher nicht. Auch das in der Diskussion angesprochene Onlinezugangsgesetz sehe die Schaffung eines solchen Transparenzportals nicht vor. Eine Handreichung mit datenschutzrechtlichen Empfehlungen zu Transparenzportalen sei für diejenigen Länder, die noch kein oder nur ein rudimentäres Informationsregister besäßen, außerdem nicht zielführend. Für sie sei es zunächst wichtiger, überhaupt ein taugliches Informationsregister zu bekommen.

Es wird darüber abgestimmt, welche Angebote betrachtet werden sollen: nur Transparenzportale, nur Portale für IFG-Anträge oder beides. Die Mehrheit der Mitglieder stimmt dafür, allgemeine Transparenzportale und Portale für IFG-Anträge zu berücksichtigen. Auch Open-Data-Portale können mit betrachtet werden.

Nach weiterer Diskussion zeigt sich eine Mehrheit der Mitglieder für die Erarbeitung einer Handreichung in Form von Best Practices.

Ergebnis: Im Rahmen der Arbeitsgruppe (s. o.) sollen die nächsten Schritte festgelegt werden. Der zum TOP vorgelegte Katalog an Kriterien soll als Grundlage für die Erarbeitung der Handreichung dienen und entsprechend umgeschrieben werden.

 

TOP 6 Diskussion zu presserechtlichem Auskunftsanspruch (Bundespressegesetz)

BE: Bund, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

Die IFK hatte in ihrer 26. Sitzung am 27. Juni 2013 den Bundesgesetzgeber in einer Entschließung aufgefordert, einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch zu schaffen. Seitdem sind fast zehn Jahre vergangen, in denen der Bundesgesetzgeber untätig geblieben ist. Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag zwar die Regelung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs vereinbart, bisher sind jedoch keine Fortschritte zu erkennen. Vor diesem Hintergrund hatte Sachsen-Anhalt angeregt, das Thema in einer Entschließung wieder aufzugreifen, und Schleswig-Holstein um eine prinzipielle Klärung der Frage gebeten, ob eine Entschließung für diese oder die nächste IFK in Betracht käme. In Abstimmung mit dem Bund war vereinbart worden, dass dieser sich zunächst über Stand des Gesetzesvorhabens erkundigen wollte.

Der Bund berichtet darüber, dass es hinsichtlich eines etwaigen Bundespressegesetzes noch keinen neuen Sachstand gebe.

Ergebnis: Der AKIF hält die Vorbereitung einer Entschließung zu dem Thema für die erste IFK 2023 für sinnvoll.

 

TOP 7 Reaktionen auf die letzten Entschließungen

BE: alle

Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt berichten: Insbesondere Heise und Netzpolitik.org haben die Entschließung „SMS in die Akte: Behördliche Kommunikation unterliegt umfassend den Regeln der Informationsfreiheit!“ in Artikeln aufgegriffen.

 

TOP 9 Informationszugang zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten

BE: Hessen

Hessen berichtet über eine Beschwerde über die Ablehnung einer informationspflichtigen Stelle hinsichtlich des Zugangs zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten.

Es werden von den meisten Teilnehmenden keine grundsätzlichen Hindernisse gesehen, die die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten von einer Auskunftspflicht ausschließen würden.

Diskutiert wird der Aspekt, dass die Verzeichnisse sicherheitskritische Informationen über technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) enthalten können. In diesen Fällen müsse ggf. die Herausgabe derartiger Informationen aus Sicherheitsgründen unterbleiben.

In den Landesdatenschutzgesetzen der Länder in Saarland (§ 15 Abs. 3 SDSG) und Brandenburg (§ 4 Abs. 3 BbgDSG) gebe es Regelungen über eine unentgeltliche Einsichtnahme in die Verzeichnisse, welche zugleich eine Ausnahme für bestimmte sicherheitsrelevante Angaben vorsehen.

 

TOP 10 Data Act und Informationsfreiheitsgesetze

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein berichtet über den Entwurf des Data Act der EU, der Datenherausgaben der Wirtschaft behandelt. Es ergäben sich Berührungspunkte zum Informationsfreiheitsgesetz.

Es wird angeregt, neue Erkenntnisse der Umsetzung der Data-Act-Regelungen unter Einbeziehung von sachkundigen Vortragenden im AKIF zu diskutieren. Der Bund wird dieses Thema in seinem Vorsitzjahr wieder aufgreifen.

 

TOP 11 Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Beschwerdeentscheidungen der Informationsfreiheitsbehörden

BE: Hessen

Hessen berichtet über eine Beschwerde eines Anfragenden bei der Informationsfreiheitsbehörde über vermeintlich unzutreffende Behandlung bzw. Abschluss seines Falls. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die negative Rückmeldung aufgrund einer Anfrage einer Petentin bzw. eines Petenten durch die Informationsfreiheitsbeauftrage bzw. den Informationsfreiheitsbeauftragten kein Verwaltungsakt sei, sodass auch kein gerichtlicher Rechtsschutz gegeben und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich sei.

Die Mitglieder bestätigen die Rechtsansicht. Es handele sich in der Regel um eine Art Petitionsrecht.

 

TOP 12 Monatliche Videokonferenzen des AKIF als feste Institution

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein weist auf die Möglichkeit hin, aktuelle Themen nicht nur auf den AKIF-Sitzungen, sondern auch in Videokonferenzen zu behandeln.

Die Mitglieder plädieren für das regelmäßige Durchführen einer Videokonferenz zum Informationsaustausch, sofern hierfür ein Bedarf besteht.

Ergebnis: Es wird festgelegt, grundsätzlich jeden ersten Mittwoch des Monats um 11.00 Uhr eine Videokonferenz durchzuführen. Themen sollen rechtzeitig beim Arbeitskreisvorsitz eingereicht werden. Die Sitzung soll 60 Minuten nicht überschreiten. Die Erstellung eines Protokolls während der Videokonferenz ist entbehrlich.

 

TOP 13 Aktuelle Rechtsprechung

BE: alle

Sachsen-Anhalt weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zugang zu den Namen und Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern aufgrund des Umweltinformationsgesetzes hin (BVerwG, Urteil vom 01. September 2022, Az.: 10 C 5.21). Danach seien im UIG die Namen und dienstliche Kontaktdaten von Behördenmitarbeitenden analog zum IFG (vgl. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 IFG) grundsätzlich herauszugeben. Insbesondere stehe die Veröffentlichung der Funktionsträgerdaten im Internet einer Herausgabe prinzipiell nicht entgegen. Sachsen-Anhalt wird die Fundstelle über die AKIF-Liste versenden.

 

TOP 14 Bericht aus Bund und Länder

BE: alle

In Baden-Württemberg finden am 6. und 7. Oktober 2022 in Freiburg die „IFG-Days 2022“ statt.

Bremen berichtet über die Stellungnahme des Senats zum Bericht der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit. Auch wurde gemäß Artikel 120 der Bremischen Landesverfassung dem Geschäftsbereich des Senators für Inneres die Aufgabe der Zentralen internen Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinne der EU-Whistleblower-Richtlinie (ZIMS) übertragen.

Der Bund informiert über das neu gegründete Referat Informationsfreiheit unter der Leitung von Frau Schlögel. Weiterhin wird berichtet, dass im Rahmen einer internen Veranstaltung ein Erfahrungstausch mit den obersten Bundesbehörden durchgeführt wurde. Auch mit den nachgeordneten Behörden soll ein Erfahrungsaustausch stattfinden.

 

TOP 15 Verschiedenes

BE: alle

Für die IFK werden die folgenden TOPs des AKIF in die Tagesordnung aufgenommen:

TOP Begrüßung

TOP Genehmigung des Protokolls des AKIF

TOP Entschließung zu Informationsfreiheit by Design (Vorbereitung)

TOP Entschließung zur Prüfung von Transparenzportalen mit Ergebnissen der AKIF-Sitzung vom 13. und 14.09.2022

TOP Reaktionen auf die letzten Entschließungen

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Der Bund wird auf der IFK über die Termine für den nächsten AKIF und die nächste IFK berichten.