Protokoll: 43. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 3. und 4. Mai 2022 in Kiel
beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Mitglieder des AKIF
Bundesbeauftragter: Herr Wortha, Herr Otremba
Baden-Württemberg: Frau Denne, Frau Iuliano, Frau Grullini (Video), Frau Högl (Video)
Berlin: Frau Gardain (Video)
Brandenburg: Frau Merz
Bremen: Frau Pöser (Video)
Hamburg: Frau Wallbraun
Hessen: Frau Wetzstein
Mecklenburg-Vorpommern: Herr Ahrens
Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen, Frau Schulte-Zurhausen
Rheinland-Pfalz: Herr Mack, Herr Müller (Video)
Saarland: Frau Ortinau
Sachsen-Anhalt: Herr Platzek
Schleswig-Holstein: Frau Hansen (Video), Herr Krasemann, Herr Behrendt, Herr Prietz
Thüringen: Frau Göhring (Video)
Gast zu TOP 7:
MELUND: Herr Dr. Moritz Karg
Beginn und Ende:
3. Mai 2022 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
4. Mai 2022 09:00 Uhr bis 12:20 Uhr
TOP 1 Begrüßung
Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, Frau Hansen, eröffnet die 43. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit und begrüßt die Teilnehmenden.
TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird von den Mitgliedern des AKIF ohne Änderung angenommen.
TOP 3 Entschließung zu Kommunikation über soziale Medien und Informationsfreiheit
BE: Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Hessen, Thüringen
Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein und berichtet über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021, Az.: 10 C 3.20 zu Twitter-Direkt-Nachrichten, in dem das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Information nur dann amtlich sei, wenn ihre Aufzeichnung einem amtlichen Zweck diene. Dies sei dann der Fall, wenn ihr Inhalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung aktenrelevant sei. In der Praxis bedienten sich öffentliche Stelle oftmals sozialer Medien bzw. alternative Kommunikationsformen. Mit Blick auf die neue Rechtsprechung sei es wichtig, dass die dort entstandenen Informationen dokumentiert und einem Informationszugang zugänglich gemacht würden. Dies sei eine Kernforderung des vorliegenden Entschließungsentwurfs.
Schleswig-Holstein ruft den Text der Entschließung auf. Änderungen werden im AKIF diskutiert und unmittelbar in den Entwurf eingearbeitet. Es werden u. a. folgende Aspekte besprochen:
- Aktenrelevanz bei sozialen Medien und Anwendung der Zweischrittprüfung,
- Grundsatz der amtlichen Verwendung von Informationen,
- Sensibilisierung der Beteiligten, dass auch Informationen sozialer Medien von Bedeutung sind und Aktenrelevanz erhalten können,
- Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung,
- Grundsatz der Anwendung des Ermessens, inwieweit Informationen der sozialen Medien veraktet werden,
- Abgrenzung bagatellartiger Informationen,
- Darstellung der Dokumentationspflichten gemeinsam mit den Informationspflichten,
- Problematik der Dokumentation von Informationen bei der Verwendung von Messengerdiensten,
- Umsetzungsfragen.
Ergebnis: Die in den Entwurf eingearbeiteten Änderungen werden von den Mitgliedern des AKIF einvernehmlich angenommen. Die geänderte Version wird mit dem Protokoll als Anlage 1 zur Verfügung gestellt.
TOP 4 Entschließung zur Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsrechts auf juristische Personen des Privatrechts und Anregung für andere Stellen (u. a. Kirchen)
BE: Schleswig-Holstein (siehe E-Mail 11.03.2022)
Hierzu auch siehe die Diskussion zu "Informationszugang gegenüber Wirtschaftskammern" (siehe E-Mail Hessen 03.02.2022)
Schleswig-Holstein erläutert, dass einige Stellen aus dem Informationsfreiheitsrecht herausgenommen seien oder nicht berücksichtigt würden, wie z. B. Kirchen. Andere Stellen würden zumindest in einigen Ländern ausgenommen (z. B. Sicherheitsbehörden oder auch Kammern). Auch bei der Erfassung von juristischen und natürlichen Personen, die Aufgaben öffentlicher Stellen übernehmen, gebe es unterschiedliche Behandlungen. Intention der vorgeschlagenen Entschließung könne sein, mehr öffentliche Stellen unter das Informationsfreiheitsrecht zu ziehen.
Im Folgenden wird der Text der Entschließung von den Mitgliedern des AKIF diskutiert. Es werden u. a. folgende Aspekte besprochen:
- Keine Einbeziehung der Kirchen unter das Informationsfreiheitsgesetz,
- Verweis auf Diskussionen und Entschließungen vergangener AKIF-Sitzungen,
- Problematik der Harmonisierung der Informationsfreiheitsgesetze in den Ländern,
- Mögliche Wirkungen dieser Entschließung, Frage des Mehrwerts,
- Erstellung einer länderübergreifenden (inkl. Bund) Übersichtstabelle, in der Stellen aufgenommen werden, die nicht unter das entsprechende IFG fallen.
Ergebnis: Die Mitglieder des AKIF einigen sich darauf, den vorliegenden Entwurf der Entschließung zurückzustellen. In diesem Zusammenhang schlägt Mecklenburg-Vorpommern vor, aufgrund der aktuellen Relevanz eine Entschließung spezifisch zu Stiftungen zu erarbeiten. Mecklenburg-Vorpommern wird einen Entwurf erstellen. Der Entwurf wird den Mitgliedern des AKIF rechtzeitig vor der Sitzung der IFK im Juni 2022 zur Kenntnis gegeben.
TOP 7 (am 03.05.2022 ab ca. 17:00 Uhr): Vortrag Dr. Moritz Karg (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein) zu Erfahrungen beim Aufbau des Transparenzportals des Lands Schleswig-Holstein (TOP 7 vorgezogen)
Herr Dr. Karg hält einen Vortrag zum Aufbau eines Transparenzportals in Schleswig-Holstein. Beispielhaft demonstriert er online/live die Nutzung der E-Akte in Zusammenhang mit dem Transparenzportal unter Einsatz eines KI-Systems. Als besondere Funktion zur Veröffentlichung von Informationen können aus der E-Akte Daten bzw. Dateien über das neu entwickelte KI-System halbautomatisiert "geschwärzt" und dann unmittelbar im Transparenzportal veröffentlicht werden.
Hinterfragt wird von den Teilnehmenden die vom KI-System erkannte oder nicht erkannte "Personenbeziehbarkeit". Diese Problematik wird nach Aussage von Herrn Dr. Karg derzeit noch durch das Vieraugenprinzip gelöst. Ferner ergänzt er, dass das KI-System lernfähig sei und sich durch die kontinuierliche Nutzung fortlaufend bei der Erkennung der Textdateien verbessere.
Die Präsentation wird den Mitgliedern des AKIF als Anlage 2 zur Verfügung gestellt.
TOP 6 Reaktionen auf die letzten Entschließungen (BE: alle) (TOP 6 vorgezogen)
Sachsen-Anhalt berichtet über die große Resonanz der Presse auf die Entschließung der 41. IFK vom 3. November 2021 zum Whistlerblowerschutz.
Sachsen-Anhalt teilt mit, dass die Entschließungen zum Whistleblowerschutz, zur Tromsø-Konvention sowie zur Schaffung eines Transparenzgesetzes mit Vorbildfunktion in der neuen Legislaturperiode des Bundes von ihm als Vorsitz der 41. IFK den Bundestagsfraktionen übersandt wurden. Die SPD Bundestagsfraktion hat erklärt, dass die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie und die Erweiterung des Whistleblowerschutzes auf nationales Recht im Koalitionsvertrag vorgesehen sei. In diesem sei auch die Schaffung eines Transparenzgesetzes enthalten. Die Forderung nach der Ratifizierung der Tromsø-Konvention werde von ihr ebenfalls grundsätzlich unterstützt.
Sachsen-Anhalt erklärt, dass die Entschließung zur Tromsø-Konvention auch an die Landesregierungen von Bayern, Niedersachen und Sachsen versandt worden sei, da diese noch keine Informationsfreiheitsgesetze besäßen. Die Bayerische Staatsregierung habe mitgeteilt, dass sie die Vorgaben der Konvention für Bayern schon für erfüllt halte.
Die Entschließung der 41. IFK zur Erweiterung der Kontrollkompetenzen auf das UIG hat Sachsen-Anhalt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt übersandt. Dieses schließt eine Erweiterung der Kontrollkompetenzen nicht aus.
Auch andere Mitglieder des AKIF bestätigen positive Effekte aus den letzten Entschließungen.
TOP 5 Diskussion zur Einholung von Zustimmungen bei Betroffenen
BE: Schleswig-Holstein (siehe E-Mail 11.03.2022) und
TOP 13 Diskussion zu möglichen Regelungen zur Datennutzung durch Antragsteller (Auflagen bzgl. Weitergabe von Informationen/Einsicht statt Auskunft zur Vermeidung von Schwärzungen etc.)
BE: Schleswig-Holstein (E-Mail vom 11.03.2022) (TOP 13 vorgezogen im Zusammenhang mit TOP 5)
Schleswig-Holstein führt in das Thema ein und berichtet, dass in der Praxis immer wieder Probleme mit fehlender Einholung von Zustimmungen Betroffener (etwa bei Vorliegen personenbezogener Daten oder bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) aufträten. Dieses Verfahren könne bei vielen Betroffenen auch sehr aufwendig werden.
Rheinland-Pfalz berichtet über ähnliche Probleme und empfiehlt, zu dieser Thematik einen Ratgeber oder eine Praxishilfe zu erstellen.
Brandenburg verweist auf eine im Land vorhandene Praxishilfe, die Informationen und Hilfestellung zur Auskunftserteilung enthält. In diesem Punkt wird kein Änderungsbedarf im Informationsfreiheitsrecht gesehen.
Baden-Württemberg schließt sich den Ausführungen an. Auch Baden-Württemberg verfügt über einen Praxisratgeber mit Musterformularen sowie Handreichungen zur Hilfestellung bei der Antragstellung und zu einem Musterbescheid für öffentliche Stellen.
Schleswig-Holstein berichtet über einen Antrag auf Zusendung von Informationen über die beim ULD Schleswig-Holstein gemeldeten Datenschutzbeauftragten. Aufgrund der Sensibilität der Daten wurde dem Antragsteller statt der Zusendung der Daten Einsichtnahme in den Datenbestand vor Ort gewährt.
BfDI verweist auf das Datennutzungsgesetz (Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors), in dem die Nutzung der Daten geregelt sei.
Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die Nutzung von Informationen, die nach den Informationsfreiheitsgesetzen zugänglich seien, von der informationspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht untersagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden könne (VG Freiburg, Urteil vom 16. Juni 2021, Az.: 1 K 2808/19). Nach der Rechtsprechung sei eine Behörde auch nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datennutzung zu prüfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019, Az.: 10 S 2614/19). Im Zweifel müsse der Dritte bei einer rechtswidrigen Nutzung von Daten zivilrechtlich gegen den Nutzer vorgehen (VG Magdeburg, Urteil vom 23. Januar 2018, Az.: 6 A 343/16 MD).
Ergebnis: Die Themen der Tagesordnungspunkte 5 und 13 sollen zunächst nicht weiter behandelt werden. Nach Diskussion im AKIF kommt man zu dem Ergebnis, dass es sich zwar um immer wieder auftretende Fragen handelt, dies jedoch eher Probleme der praktischen Umsetzung und weniger der gesetzlichen Grundlagen sind. Für eine Entschließung eignen sich diese Themen daher nicht.
TOP 8 Gebührenerhebung
BE: Nordrhein-Westfalen (E-Mail 07.03.2022)
NRW führt in das Thema ein und berichtet über die Schwierigkeit, Gebühren korrekt zu berechnen. Es müssten in die Berechnung mehrere Aspekte einbezogen werden. Oftmals werde vor einer Gebührenerhebung die notwendige Anhörung nicht durchgeführt. Für Auslagen bestehe immer noch keine Ermächtigungsgrundlage, sodass diese nicht berechnet werden dürften.
Die Mitglieder des AKIF beschreiben die Situation in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
Baden-Württemberg berichtet, für Auskunftserteilungen bei der Aufsichtsbehörde würden keine Gebühren erhoben. Man setze sich im Land dafür ein, die Gebühren im Bereich der Informationsfreiheit weitgehend abzuschaffen. Auf kommunaler Ebene gebe es keinen Gebührendeckel, weswegen sehr hohe Kosten anfallen können.
BfDI verweist auf hausinterne Regelungen für die Gebührenberechnung. Die Gebührenerhebung sei gesetzlich auf 500 Euro gedeckelt.
Brandenburg führt aus, es gebe nur wenige Probleme in der Berechnung der Gebühren und entsprechend kaum Beschwerden von Antragsstellern dazu. Für Auskunftserteilungen bei der Aufsichtsbehörde würden ebenfalls keine Gebühren erhoben.
Sachsen-Anhalt stellt dar, dass nach § 10 Abs. 2a IZG LSA für Anträge, die einen Aufwand von 50 Euro nicht überschreiten, keine Gebühren erhoben werden dürfen. Die den Kommunen dadurch entstehenden Mehrbelastungen werden vom Land ausgeglichen.
Auf Anregung von Schleswig-Holstein wird diskutiert, ob Handlungsbedarf der IFK in Bezug auf die Gebührenerhebung in Bund und Ländern gesehen werde.
Ergebnis: NRW als Berichterstatter und die anderen Mitglieder des AKIF äußern sich übereinstimmend, dass zurzeit kein weiterer Handlungsbedarf durch den AKIF bestehe.
TOP 16 Vorsitz IFK 2023 (TOP 16 vorgezogen)
BE: Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein führt in das Thema ein: Im Sinne einer Planungssicherheit soll auf der IFK im Juni 2022 nach Möglichkeit festgelegt werden, welche Informationsfreiheitsbeauftragten den Vorsitz in den Jahren 2023 und 2024 übernehmen. Aus der Geschäftsordnung ergebe sich eine alphabetische Reihenfolge für den Vorsitz. Eine Abweichung könne von der IFK beschlossen werden; üblich sei es, dass ein Land, das aufgrund der Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes neu in die Runde der IFK käme, den Vorsitz im Folgejahr übernehme. Sachsen wäre insofern als Kandidat zu nennen, während nach dem Alphabet Thüringen an der Reihe wäre. Allerdings ist noch unklar, ob tatsächlich in Sachsen ab dem 1. Januar 2023 das Gesetz in Kraft getreten sein wird.
Ergebnis: Nach dem Austausch über die Möglichkeiten und Planungen in Bund und Ländern wird beschlossen, die Fragen des Vorsitzes in den Jahren 2023 und 2024 als TOP für die Sitzung der IFK im Juni 2022 aufzunehmen.
TOP 9 Diskussion zur anonymen Einreichung von Anträgen
BE: Schleswig-Holstein (E-Mail vom 11.02.2022)
Schleswig-Holstein führt in das Thema ein. Der TOP sei schon einmal Thema im AKIF gewesen. Die Problematik bestünde darin, ob anonyme Anträge zugelassen werden könnten und inwieweit Daten an Dritte offengelegt werden dürften. In diesem Zusammenhang wird auf ein Fall des ULD Schleswig-Holstein geschildert, der anonym über das Portal Fragdenstaat.de zugestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob eine Verweigerung der Informationserteilung an den anonymen Antragsteller zulässig sei.
BfDI berichtet über einen ähnlichen Fall in der Behörde, der derzeit gerichtlich geklärt werde. Es wird vorgeschlagen, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten.
Bremen macht deutlich, dass anonyme Anträge zulässig seien. Es müsse jedoch die Identität für den Gebührenbescheid geklärt werden.
Baden-Württemberg plädiert für eine Entschließung. In der Behörde werden anonyme Anträge bearbeitet und die Rechtsauffassung vertreten, dass eine anonyme Antragstellung möglich sei, da es sich beim Informationszugangsanspruch um einen voraussetzungslosen Anspruch handelt, der an keine Bedingungen geknüpft sei.
Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass der AKIF auf seiner 40. Sitzung vom 3. November 2020 unter Vorsitz Hessens eine Entschließung zu dem Thema mehrheitlich abgelehnt hat und hält es für zielführender die gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten.
Schleswig-Holstein beschreibt den Trend zu - insbesondere staatlichen - Portalen zum Stellen von Informationsfreiheitsanträgen, die jedoch nicht zwangsläufig die Wahrnehmung des Rechts auf Informationsfreiheit einfacher machten, sondern neue Hürden schaffen könnten, beispielsweise, wenn sie keine Möglichkeit der anonymen Antragstellung vorsähen.
Baden-Württemberg gibt ebenfalls zu bedenken, dass bei Auskunftsplattformen häufig ein Tracking der Nutzenden enthalten sei, sodass auch datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen wären. Verwiesen wird auf einen Beitrag von netzpolitik.org, der vor intransparenten Auskunftsplattformen warne: https://netzpolitik.org/2022/informationsfreiheit-fragdenstaat-warnt-vor-intransparenten-staatlichen-auskunftsplattformen/
Schleswig-Holstein regt an, die aktuelle Entwicklung solcher Portale oder Transparenzplattformen zu beobachten.
Ergebnis: Baden-Württemberg erstellt bis zur nächsten AKIF-Sitzung einen Entschließungsentwurf mit dem Thema "Anonyme Nutzung von Transparenzplattformen". Die Mitglieder der AKIF sind aufgerufen, hieran mitzuwirken. Das Thema wird auf der nächsten Sitzung des AKIF behandelt.
TOP 10 Diskussion zur Zusammenstellung eines "Best-of" der gesetzlichen Regelungen (Vorbildcharakter, innovative Ansätze, Praxistauglichkeit)
BE: Schleswig-Holstein (E-Mail vom 11.03.2022)
Schleswig-Holstein führt in das Thema ein, Vorgeschlagen wird, dass der AKIF die besten gesetzlichen Regelungen der einzelnen Länder in einer "Best-of-Liste" zusammenstellen könne. Der AKIF könne Vorschläge der Aufsichtsbehörden zur Anwendung der jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze sammeln. Dazu wäre die letzte Entschließung "Forderungen für die neue Legislaturperiode des Bundes - Ein Transparenzgesetz mit Vorbildfunktion schaffen!" zu berücksichtigen.
Sachsen-Anhalt berichtet, dass die in den Tätigkeitsberichten getroffenen Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts im Land Sachsen-Anhalt bereits eine selbst erstellte Liste mit "Best-of-Regelungen" zum Informationsfreiheitsrecht enthalten. Darin inbegriffen seien auch rechtspolitische Vorschläge.
Ergebnis: Sachsen-Anhalt stellt zunächst die genannte Liste den Mitgliedern des AKIF zur Verfügung. Dann soll eine weitergehende Best-of-Liste erstellt werden.
TOP 11 Diskussion zur Zusammenstellung von Möglichkeiten und Best-Practices im Bereich "Informationsfreiheit by Design"
BE: Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein führt in das Thema ein. Am 12.09.2022 finde die Sommerakademie des ULD Schleswig-Holstein unter dem Thema "Informationsfreiheit by Design" in Kiel statt. Damit solle ein Thema der IFK aus dem Jahre 2019 aufgegriffen werden (Positionspapier der 37. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) am 12. Juni 2019 in Saarbrücken: Informationszugang in den Behörden erleichtern durch "Informationsfreiheit by Design"). In diesem Zusammenhang sollten Status quo und aktuelle Entwicklungen vorgestellt und bewertet werden.
Der AKIF könne sich bei der Sommerakademie beteiligen und für die Teilnehmenden eine "Infobörse" im Nachmittagsprogramm anbieten.
Infos zur Sommerakademie:
https://www.datenschutzzentrum.de/sommerakademie/2022/
Schleswig-Holstein wird Beispiele für Informationsfreiheit by Design sammeln und bittet die Mitglieder des AKIF dabei um Unterstützung.
Ergebnis: Die Mitglieder des AKIF werden um Mitteilung gebeten, ob sie an der Sommerakademie des ULD Schleswig-Holstein am 12.09.2022 (auch im Rahmen der Infobörse) teilnehmen möchten. Ferner werden die Mitglieder des AKIF gebeten, dem Vorsitz Beispiele für Informationsfreiheit by Design aus ihrem Bereich oder andere Erkenntnisse zu dem Thema zu übersenden.
TOP 12 Diskussion zu einem Webauftritt der IFK
BE: Schleswig-Holstein (E-Mail vom 11.03.2022)
Schleswig-Holstein führt in das Thema ein. Sofern ein gemeinsamer Webauftritt der IFK geplant werden solle, müsse dieser einen Mehrwert gegenüber den schon vorhandenen Inhalten bei den Webauftritten von Bund und Ländern bieten. Es wird gefragt, wie die Mitglieder des AKIF dies bewerten würden.
Sachsen-Anhalt sieht in einem Webauftritt der IFK einen Mehrwert, da sowohl für die Presse als auch für die Bürgerinnen und Bürger alle Informationen der IFK zentral und übersichtlich an einer Stelle zum Abruf zur Verfügung gestellt werden könnten. Damit gebe es eine umfassende Informationsplattform mit den gesamten Papieren und Presserklärungen der IFK, auf die das jeweilige Vorsitzland, verweisen könne. Sachsen-Anhalt habe aber keine Kapazitäten für die Erstellung und Betreuung eines solchen Webauftritts.
Bremen fände einen IFK-Webauftritt grundsätzlich gut, jedoch stünden in Bremen dafür keine personellen oder materiellen Ressourcen bereit.
BfDI erklärt sich bereit, die Möglichkeit der Umsetzung eines IFK-Webauftritts durch die Behörde unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten zu prüfen.
Schleswig-Holstein gibt zu bedenken, dass mit der Gestaltung eines IFK-Webauftritts auch berücksichtigt werden solle, wer Zieladressat sei.
Ergebnis: Die Mitglieder des AKIF werden aufgefordert, im eigenen Haus den Bedarf eines gemeinsamen IFK-Webauftritts zu klären.
TOP 14 Aktuelle Rechtsprechung
BE: alle
Hessen, Bremen und Baden-Württemberg berichten über aktuelle Rechtsprechung aus ihrem Bundesland.
Nachgereichte Informationen aus Baden-Württemberg:
VGH Mannheim, Beschluss v. 23. November 2021 - Az. 10 S 4275/20:
Land darf Einsicht in ein Gutachten zur Prüfungstätigkeit des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. gewähren; Geschäftsgeheimnisschutz und weitere Schutzgründe stehen dem nicht entgegen. (Vorgehend VG Stuttgart - Az. 14 K 2981/19)
VG Freiburg, Urteil v. 30. November 2021 - Az. 10 K 4047/20:
Anspruch auf Auskunft über einen zwischen einer Gemeinde und einer privaten Firma geschlossenen Grundstückskaufvertrag. Vorschriften der Gemeindeordnung und weitere Schutzgründe (Nachteile für Interessen im Wirtschaftsverkehr / Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) stehen dem nicht entgegen. Urteil ist rechtskräftig, Berufung wurde nicht zugelassen.
VG Karlsruhe, Urteil v. 17. Dezember 2022 - Az.1 K 3842/20:
Zugang zu Grundstückskaufvertrag einer ehemaligen militärisch genutzten Liegenschaft (sog. Spinelli-Gelände in Mannheim). § 12 GBO keine vorgehende Spezialregelung, da es nicht um eine Auskunft von dinglichen Eigentumsverhältnissen geht. Dieses Urteil ist (noch) nicht rechtkräftig; Berufung wurde zugelassen.
Brandenburg weist auf die dortige Rechtsprechungsdatenbank hin und bittet um Zuleitung der Urteile.
TOP 15 Berichte aus Bund und Ländern (BE: alle)
Die Berichte aus Bund und Ländern werden von den Mitgliedern des AKIF nachgereicht und in Anlage 3 dieses Protokolls aufgenommen.
TOP 17 Verschiedenes
BE: alle
Schleswig-Holstein stimmt mit den Mitgliedern des AKIF die Tagesordnung für die IFK ab. Der Entwurf soll rechtzeitig vor der IFK zugesandt werden.
Zum Thema des TOP 9 "Diskussion zur anonymen Einreichung von Anträgen" wäre zu überlegen, dies (mit mehr Bezug auf die einfache Nutzung von Portalen ohne Zugangshindernisse) als Impulsvortrag auf der IFK vorzusehen.
Anlagen
- Entschließungsentwurf "Moderne behördliche Kommunikation unterliegt der Informationsfreiheit!" (Ergebnis von TOP 3)
- Vortragsfolien Dr. Karg
- Berichte aus Bund und Ländern
Anlage 1
Entschließung der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 29./30. Juni 2022 (Entwurf: Stand 3. Mai 2022)
Moderne behördliche Kommunikation unterliegt der Informationsfreiheit!
Behördliche Kommunikation erfolgt heute schon lange nicht mehr nur noch in Papierform oder per E-Mail. Viele Behörden nutzen vermehrt alternative Kommunikationsformen wie Kurznachrichtendienste, Messenger-Dienste, soziale Medien, aber auch SMS. Auch über diese Medien erfolgte Behördenkommunikation kann eine amtliche Information sein.
In seinem Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 10 C 3.20, ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine nichtöffentliche Twitter-Direktnachricht durchaus eine amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein kann. Jedoch müsse die Aufzeichnung der Information amtlichen Zwecken dienen, also "Aktenrelevanz" haben. Diese Voraussetzung hat das Gericht im konkreten Einzelfall aufgrund des "bagatellartigen Charakters" als nicht erfüllt angesehen.
Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel, dass alle wesentlichen Vorgänge, die ersichtlich für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, zu den Akten zu nehmen sind. Das gilt insbesondere für jegliche verkörperte Kommunikation zwischen Regierungsmitgliedern, kann aber auch weitere Behördenvertreterinnen und -vertreter betreffen, die die oben genannten alternativen Kommunikationsformen nutzen. Vor diesem Hintergrund kritisiert die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK), dass gerade in dem Bereich der alternativen Kommunikationsformen eine ordnungsgemäße Dokumentation oftmals nicht erfolgt und so im Ergebnis relevante Informationen über das Regierungs- und Verwaltungshandeln vom Informationszugang ausgeschlossen sind.
Der Staat darf sich bei der Nutzung zeitgemäßer moderner Kommunikationsmedien weder seiner Dokumentations- noch seiner Informationspflicht entziehen. Die IFK fordert daher die Verwaltungen in Bund und Ländern auf, dafür zu sorgen, dass relevante behördliche Kommunikation über Kurznachrichtendienste, Messenger-Dienste, soziale Medien und SMS, insbesondere von Mitgliedern der Regierung, dokumentiert wird, um Transparenz und Informationsfreiheit zu garantieren.
Anlage 2: Vortragsfolien Dr. Karg
Siehe gesonderte Datei.
Anlage 3: Berichte aus Bund und Ländern
BfDI:
Am 5. April 2022 veröffentlichte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021. Der Tätigkeitsbericht kann unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Publikationen/Taetigkeitsberichte/taetigkeitsberichte_node.html abgerufen werden. Im Berichtszeitraum erreichten den BfDI insgesamt 622 Eingaben, wobei es sich in 346 Fällen um Anrufungen als Ombudsperson nach § 12 Abs. 1 IFG und in 276 Fällen um allgemeine Anfragen zur Informationsfreiheit handelte. Zudem gingen 211 an den BfDI selbst gerichtete Anträge auf Informationszugang nach dem IFG ein.
Baden-Württemberg:
- Der LfDI Baden-Württemberg hat seinen Praxis-Ratgeber zum LIFG BW aktualisiert; dieser ist nun in 2. Auflage online abrufbar:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf
Die aktuelle Rechtsprechung aus Bund und Ländern sowie weitere Praxisbeispiele und eine Rechtsprechungsübersicht für Baden-Württemberg wurden ergänzt. Der Ratgeber wird laufend aktualisiert und hilft sowohl der Bürgerschaft als auch den öffentlichen Stellen bei der Auslegung und Anwendung des LIFG in der Praxis. Nähere Infos siehe Pressemitteilung "Praxisratgeber zum LIFG aktualisiert - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg" <https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/update-praxisratgeber-lifg/> - Im März 2022 hat der LfDI seinen Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2020/2021 vorgestellt, siehe: Tätigkeitsbericht 2020/2021 - Informationsfreiheit weiter gedacht: Transparenz - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg <https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/if-taetigkeitsbericht-2020-2021/>.
Schwerpunkte sind neben den Fallbeispielen die Einführung eines Transparenzgesetzes und wie es in Bund und Ländern sowie der EU in Sachen Transparenz steht. Die Presse hat die Themen Weiterentwicklung zu einem Transparenzgesetz, die derzeitigen Bereichsausnahme für den SWR sowie den Rechnungshof im LIFG und Gebühren aufgegriffen und dazu berichtet. -
Die IFG-Days des LfDI finden dieses Jahr zum dritten Mal am 6. und 7. Oktober 2022 in Freiburg (im Breisgau) in Kooperation mit der Stadt Freiburg statt. Das Motto lautet: "Transparenz für Stadt und Land schaffen: mit Informationsfreiheit Baden-Württemberg gestalten". Eine Teilnahme ist sowohl in Präsenz als auch online möglich. Es wird auch in diesem Jahr spannende Vorträge, Workshops und einen Filmabend mit anschließender Diskussionsrunde geben.
Berlin:
Der Jahresbericht 2021 der BlnBDI wird am 24. Mai 2022 veröffentlicht werden. Aus ihm ergibt sich u. a., dass die BlnBDI selbst 55 IFG-Anträge auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht erhalten hat, was eine Steigerung um 72 % gegenüber 32 Anträgen im Vorjahr ausmachte.
Ein deutlich erhöhtes IFG-Beschwerdeaufkommen war in 2021 ebenfalls festzustellen, welches auch auf massive strukturelle Defizite in einigen Verwaltungen zurückzuführen war. Die Zahl der neuen Fälle lag bei 132 gegenüber 57 im Vorjahr, was eine Zunahme um 132 % bedeutete. Ein negatives Bild bei der Bearbeitung (auch: Nichtbearbeitung) von IFG-Anträgen haben insbesondere zwei Verwaltungen hinterlassen: 27 Eingaben betrafen den Geschäftsbereich der Polizei, acht Fälle betrafen die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung, bei der IFG-Anträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemiebekämpfung eingingen.
Hier wie auch in anderen Vermittlungsfällen, in denen die BlnBDI - trotz zahlreicher Erinnerungen - noch nicht einmal die Befassung der Behörden mit den jeweiligen IFG-Anträgen erreicht hat, konnte sie mangels Anordnungs- oder Sanktionsbefugnissen den Petent:innen nur empfehlen, zur Durchsetzung des Bescheidungsanspruchs eine sog. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin nach § 75 VwGO zu erheben. Zur Vermeidung dieser unbefriedigenden Situation wird die BlnBDI dafür eintreten, dass sie künftig die gesetzliche Befugnis erhält, die Beseitigung von Gesetzesverstößen anzuordnen und die Offenlegung der Informationen verlangen zu können.
Brandenburg:
- Die Rechtsprechungsdatenbank wurde reaktiviert (https://www.lda.brandenburg.de/lda/de/akteneinsicht/rechtsprechungsdatenbank/). Brandenburg bedankt sich im Voraus für Zusendungen neuer Urteile aus dem Kreis der AKIF-Mitglieder und bittet um Nachreichung älterer Urteile, die in den letzten Jahren ergangen sind, zur Vervollständigung der Datenbank.
- Der Tätigkeitsbericht AIG 2020/2021 wird am 23. Mai 2022 vorgestellt.
- Die Anwendungshinweise aus Brandenburg wurden aktualisiert; über das Datum der Veröffentlichung werden die AKIF-Mitglieder noch informiert.
Bremen:
Im März 2022 wurde der 16. Jahresbericht zur Informationsfreiheit der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2021 vorgelegt und veröffentlicht (https://www.informationsfreiheit.bremen.de/sixcms/media.php/13/16%20Jahresbericht%20Informationsfreiheit.pdf). Am 21.02.2021 hat der Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit der Bremischen Bürgerschaft seinen Bericht zum 15. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und der dazugehörigen Mitteilung des Senats abgegeben (Drs. 20/1357). Am 3. Mai 2022 erschien der 6. Bericht des Senats gemäß § 12 BremIFG zu den Veröffentlichungen im Transparenzportal (https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2022-05-04_Drs-20-1450_6ab02.pdf).
Hamburg:
- Der HmbBfDI hat eine Einladung des Sächsischen Landtags zu einer Expertenanhörung zum Entwurf eines Sächsischen Transparenzgesetzes wahrgenommen. Er hat dabei über die Erfahrungen Hamburgs mit dem Transparenzregister berichtet und zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Hervorgehoben wurde dabei insbesondere der enge Informationsbegriff, nach dem auch Vermerke von der Informationspflicht ausgenommen sind, sowie das sehr weite Verständnis des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, der zeitlich unbegrenzt geschützt sein soll und sich nicht auf die Regierung selbst, sondern auf die gesamte Verwaltung erstrecken soll.
- Der HmbBfDI hat im Januar eine weitere Klage auf Feststellung einer Beanstandung erhoben. Die Beanstandung richtet sich gegen die Universität Hamburg. Diese ist der Auffassung, das HmbUIG sei auf sie nicht anwendbar, da sie aufgrund ihrer Selbstverwaltungsrechte keine landesunmittelbare juristische Person im Sinne von § 1 Abs. 2 UIG i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbUIG sei. Zur ersten Klage dieser Art, die seit August 2021 anhängig ist, gibt es noch keinen neuen Verfahrensstand.
- Der HmbBfDI hat eine Transparenzoffensive gestartet, um die Anwendungspraxis der informationsfreiheitsrechtlichen Gesetze in Hamburg zu verbessern. Hierzu sollen insbesondere in regelmäßigen Arbeitskreisen und punktuellen Gesprächen Behördenvertreter und Beschäftigte von juristischen Personen öffentlichen Rechts sowie von Beteiligungsunternehmen über aktuelle Entwicklungen informiert und auf das Beratungsangebot des HmbBfDI hingewiesen werden. Zudem sollen mehr Schulungen angeboten werden.
- Der Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2020/2021 ist erschienen und auf https://datenschutz-hamburg.de/taetigkeitsberichte/TB-I-2020-2021/ abrufbar.
Hessen:
Beim letzten AKIF war bereits über den Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion des Hessischen Landtags für ein Open-Data-Gesetz berichtet worden. Dies hat dazu geführt, dass die Open-Data-Bewegung mittlerweile auch in der hessischen Landesregierung auf offene Ohren stößt. Wie aber bereits bei der Informationsfreiheit geschehen, ist davon auszugehen, dass die Kommunen zur Bereitstellung offener Daten nicht verpflichtet werden.
In diesem Zusammenhang ist außerdem erwähnenswert, dass die Stadt Darmstadt (als einzige andere kreisfreie Stadt neben Kassel) mittlerweile eine Informationsfreiheitssatzung erlassen hat.
Mecklenburg-Vorpommern:
Der LfDI M-V berichtet darüber, dass unter Punkt 506 der Vereinbarung der Koalitionsregierung für die 8. Legislaturperiode des Landtags Mecklenburg-Vorpommern vom 13.11.2021 festgehalten ist, dass die Koalitionspartner den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stärken und dazu das Informationsfreiheitsgesetz M-V evaluieren und weiterentwickeln werden.
Rheinland-Pfalz:
Am 18. Januar 2022 hat der LfDI Rheinland-Pfalz seine Jahrespressekonferenz "Best of Informationsfreiheit" veranstaltet. Prägende Themen des Jahres waren auch aus Sicht der Informationsfreiheit Corona und die Flut an der Ahr, aber auch eine Reihe von Fällen aus dem Alltag des LfDI wurden vorgestellt. Die Pressekonferenz fand aufgrund der Corona-Lage wie schon im vergangenen Jahr virtuell statt. Der Landesbeauftragte berichtete über die spannendsten und interessantesten Fälle aus seiner Vermittlungs- und Beratungstätigkeit im Bereich Informationsfreiheit im Jahr 2021. Zahlreiche Informationsfreiheits-Anträge hatten auch in diesem Jahr einen inhaltlichen Bezug zu den gesellschaftlichen Geschehnissen. So hatte wie schon im Vorjahr eine Vielzahl von Anfragen einen inhaltlichen Bezug zur Corona-Pandemie. Die Tischvorlage mit den spannendsten sowie interessantesten Fällen aus dem Jahr 2021 ist abrufbar unter https://s.rlp.de/boif21tv
Zudem hat der LfDI Rheinland-Pfalz eine Informationsoffensive zum Antrag auf Informationszugang begonnen: Obwohl Rheinland-Pfalz seit zehn Jahren über gesetzliche Regelungen zur Informationsfreiheit verfügt, werden Anträge auf Informationszugang oftmals nicht als solche erkannt und aus diesem Grund nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet oder beschieden. Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat der Landesbeauftragte rheinland-pfälzische Behörden mit einem Informationsbogen sowie im Rahmen eines Webinars am 8. März 2022 über Anträge zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 2 LTranspG und deren sachgemäße Bearbeitung informiert. Weitere Informationen hierzu sind zu finden unter https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/informationsbogen-und-webinar-zum-antrag-auf-informationszugang/
Saarland:
Das Saarland berichtet, dass nach den kürzlich stattgefundenen Neuwahlen die SPD nunmehr (alleine) die Regierung stellt und das Regierungsprogramm im Bereich der Transparenz staatlichen Handelns Verbesserungen verspreche. So sei die Einführung eines Transparenzregisters vorgesehen, in dem öffentliche Daten und Informationen kostenlos und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden sollen. Daneben werde ein Lobbyregister angekündigt, um den Einfluss von Lobbyistinnen bei Gesetzentwürfen sichtbar zu machen. In einem Schreiben an die neue Landesregierung und den Landtag des Saarlandes wurden die hiesigen Erwartungen noch einmal dargelegt und im informationsfreiheitsrechtlichen Zusammenhang insbesondere die Forderung nach einer Fortentwicklung des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes zu einem modernen Transparenzgesetz formuliert.
Sachsen-Anhalt:
Im März 2022 hat ein Wahlgang zur Wahl eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der zugleich die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahrnimmt, stattgefunden. Keiner der Bewerber erhielt die erforderliche Mehrheit.
Schleswig-Holstein:
Mitte April 2022 ist das Digitalisierungsgesetz Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Damit wird nicht nur ein gesetzlicher Rahmen für Künstliche Intelligenz geschaffen, sondern es werden insbesondere auch offene Daten geregelt. Das ULD Schleswig-Holstein hat erweiterte Kompetenzen gegenüber den Behörden bei Beschwerden über mangelhafte Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein erhalten.
Im Februar wurde der Tätigkeitsbericht des ULD Schleswig-Holstein veröffentlicht, der auch Fälle zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein behandelt: https://www.datenschutzzentrum.de/tb/tb40/