Toolbar-Menü

Protokoll: 42. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 28./29. September 2021 (Videokonferenz)

Teilnehmende

Bundesbeauftragter
Herr Otremba, Frau Bohn (zu TOP 9)

Baden-Württemberg
Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano

Berlin
Frau Gardain

Brandenburg
Herr Müller, Frau Merz

Bremen
entschuldigt

Hamburg
Frau Wallbraun, Herr Dr. Schnabel

Hessen
Herr Dr. Piendl, Frau Wetzstein

Mecklenburg-Vorpommern
Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen
Frau Schulte-Zurhausen, Frau Weggen

Rheinland-Pfalz
Herr Mack, Herr Müller

Saarland
Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt
Herr Cohaus, Herr Hättasch, Herr Platzek

Schleswig-Holstein
Herr Krasemann

Thüringen
Frau Göhring

Gäste zu TOP 3:

Herr Schurig Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Herr Dr. Hänsle vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz

Gäste zu TOP 9:

Herr Haselbeck vom Bundeskanzleramt, Referat „Digitaler Staat“

Gäste:

Herr Gremmelspacher Praktikant beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Herr Okeagu Praktikant beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Beginn und Ende:

28. September 2021 von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

29. September 2021 von 10:00 Uhr bis 13.00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Der Direktor der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt und Vertreter im Amt, Herr Cohaus, begrüßt die Teilnehmenden sowie die Gäste und eröffnet die 42. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF).

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

TOP 3 Entschließung: Tromsø-Konvention ratifizieren und einheitlichen Mindeststandard für den Zugang zu Informationen in ganz Deutschland schaffen!

Sachsen-Anhalt begrüßt Herrn Schurig, Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Herrn Dr. Hänsle vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und Herrn Dr. Weber von der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen als Gäste.

Hintergrund für ihre Teilnahme ist, dass die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) auf ihrer 39. Sitzung vom 1. Dezember 2020 beschlossen hatte, dass der AKIF eine Entschließung zur Tromsø-Konvention vorbereiten und dabei die drei Bundesländer beteiligen solle, die noch kein Informationsfreiheitgesetz besitzen. Brandenburg und Sachsen-Anhalt hatten einen Entwurf für eine gemeinsame Entschließung der IFK mit den drei Landesbeauftragten für den Datenschutz erarbeitet. Der Entwurf war an Bayern, Niedersachsen und Sachsen versandt und diese zum AKIF eingeladen worden. Bayern hatte daraufhin mitgeteilt, dass eine gemeinsame Entschließung bzw. eine Entschließung unter Beteiligung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht angestrebt werde.

Sachsen-Anhalt als Vorsitzland hatte vor diesem Hintergrund in einer Abfrage vorgeschlagen, eine reine IFK-Entschließung ohne Beteiligung der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu fassen. Diese Vorgehensweise wurde durch die Länder und den Bund mitgetragen. Sachsen-Anhalt hatte daraufhin den Entschließungsentwurf auf der Grundlage der Anmerkungen von NRW an den neuen Sachverhalt angepasst.

Die Teilnehmenden entscheiden, diesen Entwurf der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Den Gästen wird freigestellt, sich an der Diskussion zu beteiligen. Der AKIF kann deren Anregungen auf freiwilliger Basis berücksichtigen.

Der Entschließungsentwurf wird intensiv diskutiert. Der AKIF einigt sich darauf, der IFK einen abgestimmten Entschließungsentwurf zur Entscheidung vorzulegen.

TOP 4 – Entschließung: EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz zeitnah umsetzen! Hinweisgeber umfassend und effektiv schützen!

Sachsen-Anhalt erinnert an die Entschließung der IFK zum Thema Whistleblowerschutz auf der 18. IFK am 24. Juni 2009 in Magdeburg. 12 Jahre später hat Sachsen-Anhalt wieder den Vorsitz der IFK inne und das Thema sei angesichts der bisher nicht umgesetzten EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz wieder hochaktuell. Sachsen-Anhalt hatte daher den Bedarf einer neuen Entschließung abgefragt und nach dem eindeutigen Ergebnis der Abfrage einen Entschließungsentwurf gefertigt. Dieser Entwurf wird intensiv diskutiert.

Das Saarland fragt, ob der Whistleblowerschutz nicht eher dem Bereich des Datenschutzes als der Informationsfreiheit zuzurechnen sei. Für Nordrhein-Westfalen stellt sich diese Frage ebenfalls.

Berlin verweist auf die Entschließung aus 2009 und die damals hierzu geführte Diskussion. Der Whistleblowerschutz sei thematisch jedenfalls auch eine Frage der Informationsfreiheit.

Der AKIF einigt sich anschließend darauf, der IFK einen abgestimmten Entschließungsentwurf zur Entscheidung vorzulegen.

TOP 5 Entschließung: Umweltinformationen: Kontrollkompetenz auf Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit übertragen

Sachsen-Anhalt berichtet, dass in der IFK seit Langem Konsens bestehe, dass die Landesbeauftragten nicht nur die Kontrollkompetenzen für das allgemeine Informationsfreiheitsrecht, sondern auch für das Umweltinformationsrecht besitzen müssen, um Eingaben umfassend nachgehen zu können. Die letzte Entschließung, in der eine umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht und dabei explizit die Übertragung der Kontrollkompetenzen für das UIG gefordert wurde, stammt aus dem Jahr 2014 (Entschließung der 29. IFK am 9. Dezember 2014 in Hamburg „Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“).

Nachdem der BfDI im März 2021 mit § 7a UIG die Kontrollkompetenzen für das UIG übertragen bekommen hat, bestand im AKIF Einigkeit über eine Nachfolge-Entschließung für die Länder.

Brandenburg hat zusammen mit Sachsen-Anhalt einen entsprechenden Entschließungsentwurf erarbeitet. Nordrhein-Westfalen hat hierzu Änderungs- und Ergänzungswünsche übermittelt. Sachsen-Anhalt dankt den Kolleginnen und Kollegen aus Brandenburg und NRW.

Sachsen-Anhalt schlägt vor, der weiteren Bearbeitung den Entwurf in der Fassung von NRW zugrunde zu legen. Der Vorschlag wird mehrheitlich angenommen.

Nach intensiver Diskussion einigt sich der AKIF auf einen Entschließungsentwurf, der der IFK zur Entscheidung vorgelegt wird.

TOP 6 Reaktionen auf die letzten Entschließungen

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die Reaktionen auf die Öffentlichkeitsarbeit der IFK erfreulich waren. Es hat sich insbesondere gezeigt, dass die Entschließung zum Verfassungsschutz auf ein großes Echo in der Presse gestoßen ist. Auch heise online hat ausführlich über die Entschließungen der IFK berichtet.

Wie von der IFK gewünscht, wurden die Entschließungen vor der Bundestagswahl den Parteien übersandt. Sachsen-Anhalt wird den Auftrag der IFK abschließen und auch den neuen Fraktionen die Entschließungen zeitnah übersenden.

Thüringen berichtet, dass die Entschließungen im Beirat besprochen worden sind. Gegenstand war insbesondere die Frage, ob es behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter bedürfe. Hierzu konnte auch eine landesweite Umfrage bei den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 ThürTG herangezogen werden. Deren Rückmeldungen hatten ergeben, dass proaktive Veröffentlichen grundsätzlich begrüßt und realisiert würden, behördliche Beauftragte allerdings skeptisch betrachtet werden. Hierfür seien allerdings oftmals personelle Gründe ausschlaggebend.

Berlin berichtet, dass die Entschließung „Forderungen für die neue Legislaturperiode des Bundes - Ein Transparenzgesetz mit Vorbildfunktion schaffen!“ dazu geführt habe, dass die LfDI nunmehr fordere, sie mit einer Anordnungsbefugnis auszustatten, um Verstöße gegen das Berliner IFG beseitigen zu können.

TOP 7 Evaluierung der Informationsfreiheitsgesetze - Umsetzungsstand

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. Herr Prof. Dr. Ziekow vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung konnte für einen Vortrag auf der nächsten IFK am 3. November 2021 gewonnen werden. Sein Forschungsinstitut hat die Evaluierungen des IFG des Bundes, des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz durchgeführt. Er wird in seinem Vortrag auf die Evaluierungen eingehen.

Damit die IFK und der AKIF einen aktuellen Überblick über die bereits erfolgten Evaluierungen der Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Ländern sowie die erfolgten Umsetzungen gewinnen können, sei das Thema auf die Tagesordnung des AKIF gesetzt worden.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der Evaluierungsbericht der Landesregierung im Juli 2015 dem Landtag übergeben wurde (LT-Drs. 6/4288). Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass sich das IZG LSA bewährt habe. Von dem Gesetz sei überwiegend die kommunale Ebene betroffen. Eine Zusammenlegung von IZG und UIG wurde nicht empfohlen. Eine Erweiterung der Kontrollkompetenzen des LfD auf das UIG wurde entgegen der Ankündigungen der Landesregierung nicht angeregt. Die Weiterentwicklung des IZG LSA zu einem Transparenzgesetz wurde nicht aktiv vorgeschlagen. Die Evaluierung kam zu dem Ergebnis, dass die Schaffung eines Informationsregisters prinzipiell möglich sei.

Positiv an der Evaluierung war, dass die Gebührenobergrenze für die Durchführung von Informationszugangsbegehren von 1.000,- auf 500,- Euro gesenkt werden sollte. Anträge bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 50,- Euro sollten gebührenfrei bleiben.

Die Evaluierung ist mittlerweile in Teilen überholt, da die letzte Landesregierung eine Weiterentwicklung des IZG vorsah und ein (rudimentäres) Informationsregister eingeführt hat. Die Kostenregelungen wurden umgesetzt.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass das Landestransparenzgesetz 2016 in Kraft getreten und aktuell vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung evaluiert worden ist. Der Landesbeauftragte ist mittels zweier Interviews an der Evaluierung beteiligt worden. Informationspflichtige Stellen wurden mit Fragebögen angeschrieben. Die Evaluierung sei überraschend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mehrheit der Anträge an obere Landesbehörden und nicht an die kommunale Ebene gerichtet worden seien. Der Bericht, der über den Verteiler dem AKIF zur Verfügung gestellt wurde, stellt auch Optimierungsbedarf fest. So wird die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung über die Transparenzplattform empfohlen. Der LfDI Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine solche Möglichkeit über FragDenStaat bereits zur Verfügung steht und diese Plattform sich bereits etabliert hat. Befürwortet wird das empfohlene Monitoring und die vorgeschlagene 14-Tages-Frist für das access for one – access for all. Die ebenfalls vorgeschlagene Veröffentlichung auch bei nicht elektronischen Anträgen wird dagegen kritisch gesehen, da hierdurch ein erheblicher Mehraufwand bei den informationspflichtigen Stellen entstehen dürfte.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass das erste Gesetz zur Informationsfreiheit 2006 in Kraft getreten und 2009 evaluiert worden ist. 2011 wurde das Gesetz novelliert und das Recht auf Kopie auch bei Akteneinsicht statuiert. 2018 erfolgte die nächste Novellierung. Die Befugnisse des Landesbeauftragten sind seitdem im Gesetz selbst geregelt. Den neuen Koalitionsfraktionen soll die Schaffung eines modernen Transparenzgesetzes vorgeschlagen werden.

Baden-Württemberg berichtet, dass das LIFG im Jahr 2020 von der Landesregierung hätte evaluiert werden sollen, dies aber nicht geschehen sei. Der Landesbeauftragte hatte daher kurzerhand selbst eine Evaluierung des Gesetzes vorgelegt. Das Ergebnis der Evaluierung - Schaffung eines modernen Transparenzgesetzes - habe erfreulicherweise Eingang in den neuen Koalitionsvertrag gefunden.

Nordrhein-Westfalen berichtet von der Evaluierung aus dem Jahr 2003, die vom Innenministerium durchgeführt wurde und erwartungsgemäß zu dem Ergebnis kam, dass sich das Gesetz in der vorliegenden Fassung bewährt hat.

Schleswig-Holstein berichtet, dass die Evaluierung des IZG SH durch die Landesregierung im Jahr 2020 anstand, jedoch bis dato nicht erfolgte. Dies wurde im Tätigkeitsbericht angemahnt. Im Mai 2022 sind Landtagswahlen. Gegebenenfalls nimmt man sich des Themas danach erst an.

TOP 8 Regierungshandeln als Ablehnungsgrund

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein und erteilt Baden-Württemberg, das den Tagesordnungspunkt angemeldet hatte, das Wort.

Baden-Württemberg berichtet, dass nach dem Praxisempfinden des LfDI der Begriff „Regierungshandeln“ zunehmend als Ablehnungsgrund herangezogen werde. Es werde die Auffassung vertreten, dass Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen seien, vom Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze ausgenommen würden. Deshalb habe man die Umfrage gestartet, um zu ermitteln, ob dies in anderen Bundesländern auch so gehandhabt werde. Die Umfrage habe aber ergeben, dass es sich eher um ein baden-württembergisches Problem handele.

Thüringen bestätigt identische Erfahrungen.

Das Saarland berichtet über eine Entscheidung des OVG Saarland, wonach die Verhandlungen zum Glücksspielstaatsvertrag dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zugeordnet wurden und der Anwendungsbereich des SIFG verneint wurde. Vor diesem Hintergrund sei in einem anderen bei der Landesbeauftragten geführten Verfahren fraglich gewesen, inwiefern eine ähnliche Situation bei einem beantragten Zugang zu Dokumenten der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)über die Beschlüsse der Corona-Maßnahmen gegeben sei, jedenfalls habe man im Ergebnis die Ablehnung des Informationszugangs mit Blick auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht beanstandet.

Baden-Württemberg berichtet, dass auch hier die MPK-Beschlüsse Gegenstand von Informationsfreiheitsanträgen waren.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung Regierungshandeln grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze falle. Dies habe das BVerwG für abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren bereits entschieden. Ob ein Anspruch auf Informationszugang bestehe, hänge vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ab. Ein solcher Ausschlussgrund könne der exekutive Kernbereich der Bundes- bzw. der Landesregierung sein. Dieser Ausschlussgrund gelte aber nicht für die Ministerien, vgl. die TB-Beiträge Nr. 6.3 des II. TB IF (Regierungshandeln) sowie Nr. 12.2 des V. TB IF (Teilnehmerlisten von Kabinettsitzungen). Hinsichtlich der Auslegung des Ausschlussgrundes weist Sachsen-Anhalt auf eine Entscheidung des VG Berlin hin (Urteil vom 13.11.2020, Az.: 27 K 34/17).

Berlin bittet Baden-Württemberg um Vervollständigung der Umfrage-Tabelle entsprechend der E-Mail vom 27. September 2021. Daraus ginge u. a. hervor, dass nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Kernbereichsschutz nicht absolut sei. So umfasse das Beratungsgeheimnis nicht die Tatsachengrundlagen und das Ergebnis der Willensbildung.

TOP 9 Dritter Nationaler Aktionsplan zur Open-Government-Partnership – Vortrag von Herrn Haselbeck, Bundeskanzleramt, Referat Digitaler Staat

Sachsen-Anhalt begrüßt den Vortragenden Herrn Haselbeck und stellt diesen anschließend vor.

Herr Haselbeck berichtet über die Open-Government-Partnership und den 3. Nationalen Aktionsplan. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrages wird auf die Folien verwiesen, die Bestandteil des Protokolls sind (siehe Anlage).

Der Vorsitz dankt dem Vortragenden im Namen des AKIF und eröffnet die Frage- und Diskussionsrunde.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die Nationalen Aktionspläne der Bundesregierung die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder betreffen, da sie auch Kernthemen des Informationsfreiheitsrechts zum Inhalt haben. Das betrifft insbesondere alle Open-Data-Themen. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung amtlicher Informationen im Internet seien auf Bundesebene sowohl das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) als auch das E-Government-Gesetz des Bundes. Ein Informationsregister, auf dem amtliche Informationen im Wege von Open Data veröffentlicht werden, sei im IFG nicht geregelt.

Auf Landesebene befänden sich die Open-Data-Regelungen überwiegend in den Informationsfreiheits- bzw. den Transparenzgesetzen der Länder. Amtliche Informationen würden hier über Informations- bzw. Transparenzregister zur Verfügung gestellt. Nach einem Transparenz-Ranking der Open-Knowledge-Foundation seien die Transparenzgesetze der Länder dem IFG des Bundes auch in puncto Open Data deutlich überlegen.

Müsse dann nicht ein Kernziel eines Nationalen Aktionsplans zur Open-Government-Partnership die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zu einem Transparenzgesetz mit einem Transparenzregister nach dem Vorbild der Bundesländer sein?

Herr Haselbeck teilt mit, dass auch Gesetzesnovellen denkbare Bestandteile eines OGP Aktionsplans sein könnten, weshalb es zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Allerdings sei man an der koordinierenden Stelle für diese Aktionspläne letztlich immer davon abhängig, dass ein Fachressort Entsprechendes einbringt oder dahingehende politische Fragen geklärt sind. Der Impuls selbst könnte auch aus der Zivilgesellschaft kommen. Dieser müsste aber trotzdem von einem Ministerium aufgegriffen werden. Als Beispiel wurde das Lobbyregistergesetz benannt, welches auch Bestandteil des Aktionsplanes hätte werden können.

Sachsen-Anhalt fragt unter Hinweis auf die von der Bundesregierung vorgelegte Open-Data-Strategie, ob nicht konsequenterweise auch eine Open-Government-Strategie entwickelt werden müsste? Müsste diese nicht zuallererst Bestandteil eines Nationalen Aktionsplans sein? Die Pläne enthalten vor allem viele einzelne Projekte. Müsste es nicht ein übergeordnetes Konzept geben?

Herr Haselbeck teilt mit, dass die OECD mittlerweile anerkennen würde, dass eine Open-Government-Strategie als Dach sinnvoll wäre, gibt aber aus fachlicher Sicht zu bedenken, dass ein Strategieprozess Zeit kostet und es sich bei Open-Government nicht um ein abgrenzbares, eigenes Politikfeld handelt. Auch auf Bundesebene wäre eine Open-Government-Strategie überlegenswert. Dies sei allerdings eine politische Frage, über die die neue Bundesregierung entscheiden müsse.

Sachsen-Anhalt merkt an, dass in dem Dritten Nationalen Aktionsplan verschiedene Open-Data-Plattformen angesprochen werden. Das betrifft den besseren Zugang zu Rechtsinformationen (6.1), den verbesserten Zugang zum Gemeinsame Ministerialblatt (6.2), die Verwaltungsdaten-Informationsplattform (6.5), oder GovData (mittelbar über 6.6). Wer Open Data möchte, möchte eigentlich, dass die von ihm veröffentlichten Informationen gefunden werden. Wäre es nicht sinnvoll, wenn die Bürgerinnen und Bürger diese Informationen nicht auf verschiedenen Plattformen (die im Zweifel unbekannt sind) suchen müssten, sondern sie auf einer einzigen zentralen Plattform finden würden? Es überrasche, dass es auf Bundesebene kein einheitliches Portal gibt, von dem auf vorhandene, kleinere Portale verlinkt wird.

Herr Haselbeck teilt mit, dass vereinfachte, konsolidierte Zugänge durchaussinnvoll sein können. Das Bundesportal für Verwaltungsleistungen (OZG) sowie auch GovData seien bereits Schritte in Richtung vereinheitlichtem Zugang. Praktische Probleme ergäben sich häufig aus der Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen, Zielrichtungen und Zuständigkeiten der zitierten Angebote. Die zunehmende Verbreitung offener Standards und Schnittstellen könnten jedoch mildernd wirken, da hierdoch zentrale Angebote oder Angebots-übergreifende Auffindbarkeit möglich würden, die keine tatsächliche Konsolidierung erfordern (Beispiel GovData: auch nur ein Inhaltsverzeichnis, die eigentlichen Daten liegen woanders, u.a. bei den Ländern).

Sachsen-Anhalt merkt an, dass es sich um Nationale Aktionspläne der Bundesregierung handele, die Vorhaben des Bundes betreffen. Um Open Government bundesweit zu etablieren, sei aber auch eine Umsetzung auf Landesebene wichtig. Sachsen-Anhalt fragt an, wie die Länder stärker einbezogen werden könnten. Die bisherige Beteiligung der Länder sei doch eher gering. Bei den von den Ländern vorgeschlagenen Projekten handelt es sich um einzelne Projekte. Wären hier nationale Aktionspläne der Länder eine Möglichkeit?

Herr Haselbeck meint, dass dies lediglich eine Frage der Reife des Diskurses sei. Eine Beteiligung der Länder im Rahmen der OGP sei ausdrücklich erwünscht und der Bund stehe im regelmäßigen Austausch mit den Ländern um dies zu ermöglichen. Sowohl am aktuellen Dritten als auch am vorherigen Nationalen Aktionsplan seien Länder bereits beteiligt. Das Engagement im Rahmen der OGP stünde allen offen, inklusive der Kommunen, sei jedoch freiwillig und an bestimmte Verfahrenskriterien und Zeitpläne der OGP gebunden. Es bestehe aber mittlerweile auch die Möglichkeit, sich eigenständig für eine Teilnahme an der OGP zu bewerben (OGP Local Program). Der Vorteil einer eigenständigen Bewerbung bestehe u.a. in einem besseren Betreuungsprogramm. Aus Sicht des Bundes solle der letztes Jahr begonnene direkte Austausch mit den Ländern weiter intensiviert werden.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Bundes- bzw. die Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in Bund und Ländern die Einhaltung der in den Informationsfreiheitsgesetzen geschaffenen Open-Data-Regelungen kontrollieren. Ihr gemeines Gremium ist die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK). Obwohl die Informationsfreiheitsbeauftragten bzw. die IFK der Natur der Sache nach zu den sachkundigen Stellen für Open Data gehören, falle auf, dass sie sich bei der Erarbeitung der Nationalen Aktionspläne (im Gegensatz zur Zivilgesellschaft) bisher nicht einbringen konnten. Gibt es eine Möglichkeit, wie sich die IFK bei Bedarf in den Prozess einbringen könnte oder wie sie proaktiv beteiligt werden könnte?

Herr Haselbeck teilt mit, dass sich bislang grundsätzlich jedermann in die Entwicklung nationaler Aktionspläne einbringen kann. Konkret von der OGP vorgeschrieben und geregelt ist aber nur, dass die Zivilgesellschaft beteiligt werden müsse. Nicht geregelt ist beispielsweise die Beteiligung von Aufsichtsbehörden oder von Wirtschaftsverbänden. Herr Haselbeck hält die Beteiligung der IFK grundsätzlich für eine gute Idee und wird diese Anregung mitnehmen.

Sachsen-Anhalt dankt Herrn Haselbeck im Namen des AKIF für den intensiven Austausch.

TOP 10 Informationsfreiheit und Verschlusssachen

Sachsen-Anhalt hatte im Vorfeld dieses Tagesordnungsordnungspunktes eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Titel "Verschlusssachen als Herausforderung für die Gewährleistung der Transparenz“ übersendet.

Es handelt sich inhaltlich um eine Anfrage zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), die der Feststellung dient, wie viele Dokumente auf Bundesebene durch die Einstufung als Verschlusssache nicht nach dem IFG zugänglich sind. Aus der Anfrage ergibt sich, dass allein beim BMI seit 2008 über 190.000 Verschlusssachen registriert wurden.

Netzpolitik.org hat die Anfrage zum Anlass für einen (Gast-)Artikel genommen, in dem dargelegt wird, dass in Deutschland wahrscheinlich Millionen Dokumente als Verschlusssache eingestuft und damit nicht nach dem IFG des Bundes zugänglich sind. Die Autoren schildern anhand von Einzelfällen ihre Zweifel, dass die Einstufungen als Verschlusssache in jedem Fall zutreffend waren.

Über solche Zweifel berichtet auch eine auf das Informationsfreiheitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin, die eine Journalistin in einem Fall gegen das Bundeskanzleramt vertritt.

Als Lösung für die Frage, ob die Einstufung einer Information als Verschlusssache rechtmäßig war, wird unter Bezugnahme auf die Entschließung der IFK "Forderungen für die neue Legislaturperiode: Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken!" die Einführung eines Bundestransparenzbeauftragten als eine unabhängige Kontrollinstanz vorgeschlagen.

Sachsen-Anhalt hatte daher angeregt, sich noch einmal generell mit der Thematik "Verschlusssachen" zu befassen. Eventuell könnte das Thema, dass viele Informationen rechtswidrig zu einer Verschlusssache erklärt werden, auch für eine gesonderte Entschließung geeignet sein.

Nordrhein-Westfalen berichtet über eine Dienstanweisung der Polizei für den ruhenden Verkehr, die zur Verschlusssache erklärt worden ist und schon allein deshalb nicht herausgegeben worden sei. Die Prüfung hätte ergeben, dass allein die Einstufung als Verschlusssache nicht ausreiche. Es müsste schon einer der Tatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegen.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass keine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz vorliege und daher stets § 5 IFG zu prüfen sei, also die materiellrechtliche Rechtfertigung der Einstufung als Verschlusssache.

Berlin ergänzt, dass sich dies ganz eindeutig aus der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az. 7 C 21/08, ergebe. Anfragen zu dieser Thematik gebe es kaum.

Brandenburg berichtet über Einzelfälle, für welche stets die vorbenannte Rechtsprechung des BVerwG bemüht werden könne.

Nach anschließender Diskussion sieht der AKIF keinen aktuellen Bedarf für eine Entschließung, will das Thema aber weiter beobachten.

TOP 11 Transparenz-Ranking 2021

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. Im Juli 2021 haben der Verein Demokratie e.V. und die Open-Knowledge-Foundation das Transparenz-Ranking 2021 veröffentlicht. Spitzenreiter sind Hamburg und Schleswig-Holstein. Schlusslichter sind die Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze. Kritisiert wird in der Berichterstattung, dass einige Länder das Informationsfreiheitsrecht nicht verbessern, sondern sogar verschlechtert haben oder dies beabsichtigen (Hamburg, Berlin). Die Regelungen in Bund und Ländern seien sehr weit voneinander entfernt. Es sei Zeit, dass der Bund mit Vorbildfunktion vorangehe.

Der BfDI berichtet, dass im Ranking seine Unabhängigkeit übersehen worden sei und die Erweiterung seiner Kontrollkompetenzen auf das UIG keine Berücksichtigung fand. Dies sei gegenüber den Herausgebern reklamiert und anschließend korrigiert worden. Nunmehr seien 41 Punkte vergeben worden. Dies liege nach wie vor im Mittelfeld.

Sachsen-Anhalt berichtet über Ungenauigkeiten für Sachsen-Anhalt. So sei z.B. das Recht auf Kopie in dem Ranking übersehen worden.

Nordrhein-Westfalen berichtet vom identischen Problem und prüft nunmehr eine Korrektur.

Hessen teilt mit, mit dem letzten Platz zutreffend bewertet worden zu sein. Es wird auf einen TB-Beitrag zum Thema Polizei und Verfassungsschutz hingewiesen. Für beides bestehen Bereichsausnahmen.

Baden-Württemberg fühlt sich ebenfalls zutreffend bewertet.

Brandenburg habe in dem Ranking ähnlich abgeschnitten wie der Bund. Dies sei zwar nur das untere Mittelfeld, würde zumindest im Ergebnis aber eine zutreffende Bewertung darstellen.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass Sachsen-Anhalt in dem alten Ranking von den Bundesländern mit einem Informationsfreiheitsgesetz auf dem drittletzten Platz gelegen hätte. Dies sei im Tätigkeitsbericht ausführlich dargestellt worden. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Informationszugangsrechts im Land Sachsen-Anhalt habe die Landesregierung daraufhin auch eine Verbesserung im Transparenz-Ranking angestrebt.

Das Saarland berichtet, das Thema ebenfalls im Tätigkeitsbericht promotet zu haben. Inhaltlich sei man nunmehr vom 10. auf den 12. Platz abgerutscht.

TOP 12 Urheberrecht und Informationsfreiheit

Sachsen-Anhalt führt kurz in die Thematik ein und erteilt Hamburg das Wort.

Hamburg berichtet über ein Urteil des OVG Hamburg (Urteil vom 20.9.2021, Az.: 3 Bf 87/18). In dem Verfahren ging es um die Entscheidung eines Bezirksamts, einen Auskunftsantrag gerichtet auf den neunseitigen Anwaltsschriftsatz eines Tabakkonzerns in einem Rechtsstreit um Tabakwerbung positiv zu bescheiden. Gegen diese Entscheidung des Bezirksamts hatte sich das Tabakunternehmen gewandt und sich darauf berufen, dass an den Schriftsätzen ein Urheberrecht bestehe, das einer Offenlegung entgegenstehe. In der ersten Instanz war das Bezirksamt 2017 vor dem VG Hamburg unterlegen. Das Urteil warf Zweifel auf, insbesondere, weil das Gericht die Dokumente lediglich aufgrund einer Sichtung aus mehreren Metern Entfernung auf seine Schöpfungshöhe beurteilte hatte und sich letztlich davon leiten ließ, dass das Bezirksamt den Behauptungen der Urheberrechtsfähigkeit des Schriftsatzes nicht substantiiert entgegengetreten sei, obwohl die Beweislast beim Kläger gelegen hätte (vgl. HmbBfDI, Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2018/2019, Kap. 5.4).

Das Urteil wurde vom OVG nun aber bestätigt. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Senat, dass die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum unionsrechtlichen Werkbegriff (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019, Az.: 7 C 1.18) den Ausschlag gegeben habe. Danach sollen an die Schöpfungshöhe wissenschaftlicher Texte nicht länger erhöhte Anforderungen im Vergleich zu literarischen Texten gestellt werden.

Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf das Problem, dass das Hamburgische Transparenzgesetz, anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 UIG, den Ausnahmetatbestand zur Herausgabe urheberrechtlich geschützter Werke nicht unter den Vorbehalt einer Abwägung mit dem Informationsinteresse stellt, der im Einzelfall eine Offenlegung solcher Werke ermöglichen würde. Dies könnte der Landesgesetzgeber allerdings auch gar nicht regeln, da die Zuständigkeit für Regelungen betreffend das Urheberrecht gemäß Art. 73 I Nr. 9 GG beim Bund liegt.

Um ggf. eine Gesetzesänderung anzustoßen bietet es sich an, an die entsprechende Regelung in den UIGs der Länder anzuknüpfen. Diese setzen die europäische Umweltinformationsrichtlinie RL 2003/4/EG in nationales Recht um. Die Richtlinie lässt in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 lit. 2 eine Ausnahme von der Informationspflicht zu, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf das Recht am geistigen Eigentum, sieht dabei aber in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor. Soweit dies von den Landesgesetzgebern nicht umgesetzt ist, dürften die UIGs der Länder mithin europarechtswidrig sein, da sie insofern hinter der Richtlinie zurückbleiben. Es wird angeregt, die zuständigen Stellen hierauf hinzuweisen.

Berlin fragt, ob eine Veröffentlichung zur dargestellten Rechtslage geplant ist.

Hamburg verweist auf einen Aufsatz in der GRUR 2018, S. 780.

Hessen weist darauf hin, dass die zugrundeliegende Rechtsfrage eher theoretischer Natur bleiben dürfte, weil das Landesgesetz schlichtweg trotzdem angewendet wird.

Brandenburg hält eine allfällige Übersendung der Entschließung zu TOP 5 für eine geeignete Gelegenheit, um die zuständigen Stellen bei Bedarf auf den Sachverhalt hinzuweisen.

Sachsen-Anhalt bittet um Übersendung der OVG-Entscheidung und weist darauf hin, dass der EuGH in seiner Entscheidung zu den Afghanistan-Papieren die Kriterien für die Annahme eines Werks erhöht habe. Insofern müsse geprüft werden, ob die Rechtsprechung des BVerwGs mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in Einklang stehe.

Das Saarland berichtet über ein Verfahren über den Zugang zu einer Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) und die auch in diesem Zusammenhang thematisierte Frage eines etwaigen Urheberrechtsschutzes, wenn die DSFA im Rahmen eines Rechtsgutachtens von einer Kanzlei gefertigt wird. Das Saarland fragt an, ob gleichgelagerte Sachverhalte auch in anderen Bundesländern bekannt sind

Baden-Württemberg berichtet von zwei ähnlichen Verfahren, die aktuell noch laufen. Das standardisierte Verfahren der DSFA spräche zunächst eher gegen einen Urheberschutz oder den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Allerdings sei auch noch eine Verschwiegenheitsklausel Verfahrensgegenstand. Eine abschließende Einschätzung könne man dem AKIF noch nicht geben.

TOP 13 Aktuelle Rechtsprechung

Sachsen-Anhalt stellt die Entscheidungen des LG Schweinfurt (Urteil vom 22. Juli 2021, Az.: 12 O 790/20) und LG Köln (Urteil vom 22. September 2021, Az.: 28 O 249/20) zur Rechtmäßigkeit von Veröffentlichungen von Kontrollberichten auf FragDenStaat im Rahmen von „Topf Secret“ vor. Hiernach dürfen Verbraucher Kontrollberichte veröffentlichen. Unternehmen, die sich im Wettbewerb befinden, müssen sich Kritik stellen. Insoweit überwiege die Meinungsäußerungsfreiheit das Allgemeine (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht. Es handele sich um wahre Tastsachenbehauptungen. Das Unternehmen sei nicht schutzwürdig, da es für die Mängel selbst verantwortlich ist. Die Urteile werden über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

Sachsen-Anhalt weist auf ein Urteil des BVerwG zum Presserecht hin (Urteil vom 8. Juli 2021, Az.:6 A 10/20). Hiernach würde der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht gebieten, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. Eine vorherige Anwendung der Beteiligungsregelungen aus dem IFG des Bundes sei nicht angezeigt.

Sachsen-Anhalt berichtet über ein Urteil des VG Freiburg (Urteil vom 16. Juni 2021, Az.: 1 K 2808/19), das das Informationsweiterverwendungsrecht betraf. Das VG hatte die Auflage eines Landratsamtes, wonach die herausgegebene Information ausschließlich zum eigenen internen Gebrauch verwendet werden dürfe und keine Veröffentlichung sowie Weiterreichung an Dritte erfolgen dürfe, aufgehoben. Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze erstrecke sich nicht auf die Regelung der Weiterverwendung der zugänglich gemachten Informationen.

Sachsen-Anhalt stellt ein Urteil des VG Berlin vor. Gegenstand ist der Zugang zu den Verträgen über die Veräußerungen von Wohnungen. Sachsen-Anhalt hatte aus der Presseberichterstattung darüber Kenntnis erlangt und bittet Berlin um Mitteilung, ob hierzu Näheres mitgeteilt werden könne.

Berlin versendet einen Link zu fragdenstaat, wo am 15. September 2021 über den z. T. erfolgreichen Eilantrag des Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. zu Auskünften in Bezug auf den "Vonovia-Deal" berichtet wurde. Die Entscheidung des VG Berlin sei dort abrufbar (Beschluss vom 14. September 2021, VG 2 L 216/21). Danach bestehe (jedenfalls im Eilverfahren) zwar kein IFG-Anspruch auf Offenlegung der Kaufvereinbarungen, wohl aber ein Auskunftsanspruch nach Landespressegesetz in Bezug auf Einzelheiten der vom Land Berlin beabsichtigten Wohnungskäufe.

Baden-Württemberg stellt eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vor (Urteil vom 22.06.2021, Az.: 10 S 320/20). Gegenstand des Verfahrens zur Festsetzungsverjährung von Wasserversorgungsbescheiden war der Zugang zu rechtsanwaltlichen Gutachten bzw. Schriftsätzen. Sowohl das VG als auch anschließend der VGH haben den Zugang bejaht. Das anwaltliche Berufsgeheimnis stünde nicht entgegen, der Inhalt würde nicht unter die anwaltliche Schweigepflicht fallen. Geistiges Eigentum wurde kurz geprüft. Ob dieses verletzt worden sei, konnte aber offen gelassen werden, weil sich der betroffene Rechtsanwalt nicht darauf berufen hatte. Das Urteil wird über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

TOP 14 Berichte aus Bund und Ländern

Der BfDI berichtet über das am 9. September 2021 digital durchgeführte 6. IFG-Symposium. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte berichtete über seine Aufgabenschwerpunkte. Prof. Dr. Schoch hielt einen Vortrag über die Ausnahmetatbestände im Lichte der Rechtsprechung des BVerwG. Hr. Sauer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) referierte über das UIG. Dr. Berger von der Gesellschaft für Informationsfreiheit hat die Thematik aus Sicht einer NGO beleuchtet.

Anschließend berichtet der BfDI über eine gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ausgesprochene Beanstandung. Gegenstand war der Zugang zum E-Mail-Verkehr zwischen Leiter Strategisches Medienmanagement und Minister im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung zur Einführung einer PKW-Maut. Der Zugang wurde unter Verweis auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen verweigert. BMVI geht davon aus, dass der Ausschlussgrund „strafrechtliche Ermittlungen“ auf den parlamentarischen Untersuchungsausschuss anwendbar ist, da für die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungsausschuss die Regelungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten. Da das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss kein Gerichtsverfahren im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG ist und der Ausschuss keine strafrechtlichen Ermittlungen durchführt, war eine Beanstandung auszusprechen.

Baden-Württemberg berichtet von einem Klageverfahren gegen eine Beanstandung. Nach Auffassung des VG sei die Beanstandung ein feststellender Verwaltungsakt, der voll überprüfbar ist.

Anschließend berichtet Baden-Württemberg über eine neu eingeführte Schulungsreihe zum LIFG. Teil 1 als Grundlagenseminar im Video- und PowerPoint-Format wird seit Juli 2021 angeboten, Teil 2 als Aufbaumodul ab November 2021 im Hybrid-Format (online + Präsenz). Hingewiesen wurde weiterhin auf die neue LfDI-App, die hausintern für iOS programmiert worden ist. Eine Android-Version soll bis Jahresende folgen. Es wird darauf hingewiesen, dass FragDenStaat sein (+)Tool bekanntgegeben habe, mit dem es Datenjournalisten ermöglicht werden soll, Sammelanfragen an bis zu 100 Behörden gleichzeitig zu stellen.

Am 6. und 7. Oktober finden die 2. IFG Days unter dem Motto „Freiheit für Informationen – Informationsbefreiung durch Transparenz“ im Hybrid-Format in Stuttgart statt. Es kommen online und vor Ort Fachleute und Bürger*innen zusammen und diskutieren darüber, wo und wie genau die Informationsfreiheit zum Tragen kommt und wie Transparenz dabei hilft, Fakten von Fake-News zu unterscheiden.

Berlin berichtet, dass im Juli 2021 das Lobbyregistergesetz verabschiedet worden ist (S. 840 Gesetz- und Verordnungsblatt). Weiter ist im September 2021 das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz verabschiedet worden (S. 1033 Gesetz- und Verordnungsblatt), welches allerdings erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Hiernach müssen Gastwirte und Lebensmittelaufsicht ein Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer veröffentlichen. Die Weiterentwicklung des Berliner IFG zu einem Transparenzgesetz, wie es die Koalition (R2G) vereinbart hatte, sei in dieser Legislaturperiode nicht mehr beschlossen worden. Die Regierungsfraktionen konnten sich offenbar nicht darüber einigen, welche der zahlreichen Bereichsausnahmen im Entwurf von März 2021 (Drs. 18/3458) angesichts massiver Kritik (auch der BlnBDI) zu streichen seien. Auch ein Entwurf der Opposition (FDP-Fraktion) von Januar 2019 (Drs. 18/1595) wurde nicht abschließend behandelt. Wegen des Grundsatzes der Diskontinuität gelten beide Entwürfe mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt und müssen ggf. neu ins Abgeordnetenhaus eingebracht werden. Dies gelte wohl auch für den nicht mehr behandelten Antrag der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. (u. a.) auf Einleitung des Volksbegehrens "Einführung eines Berliner Transparenzgesetzes", den der Senat mit einer Stellungnahme dem Abgeordnetenhaus vorgelegt hat (Drs. 18/4044 vom 18. August 2021).

Brandenburg berichtet, dass mittlerweile die Rechtsprechungsdatenbank übertragen worden ist. Die Freischaltung sei nunmehr zeitlich absehbar. Die Beschwerdefälle bewegen sich auf dem Vorjahresniveau. Die erfolgten Beanstandungen werden im Tätigkeitsbericht erwähnt werden. Es handelt sich um drei kommunale Fälle und einen aus dem Hochschulbereich.

Hamburg berichtet über eine aktuell hohe Eingabenlast. Das liege daran, dass die Senatskanzlei eine Vielzahl von Anträgen erhalte, die schon angesichts der schieren Menge nicht zeitnah abgearbeitet werden könnten. Dies wiederum führe regelmäßig zur Involvierung des HmbBfDI. Weiter wird über eine Beanstandung der Flughafen Hamburg GmbH berichtet. Da dieser nicht abgeholfen wurde, hat der HmbBfDI Anfang September 2021 Klage nach dem neuen § 14 Abs. 6 Hamburgisches Transparenzgesetz erhoben. Es handele sich um Klage, die auf die Feststellung gerichtet sei, dass die beanstandeten Verstöße bestehen. Hamburg wird über den Fortgang der Klage berichten.

Hessen stellt Frau Wetzstein als neue Referentin für das Informationsfreiheitsrecht vor. Diese ist seit dem 1. April 2021 beim Landesbeauftragten tätig. Anschließend berichtet Hessen über einen Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion (Opposition) für ein Hessisches Open Data Gesetz. Es handele sich um eine Erweiterung des EGovG des Landes um die Bereitstellungfunktion für Open Data. Der Landesbeauftragte hat sich in seiner Stellungnahme am Evaluierungsbericht des Bundes orientiert und die Gewährleistung der Nichtrückverfolgung gefordert. Außerdem sei die personelle Aufstockung seiner Behörde unumgänglich.

Mecklenburg-Vorpommern feierte im Sommer 15 Jahre Informationsfreiheit. Den Koalitionsfraktionen wird die Schaffung eines Transparenzgesetzes vorgeschlagen werden.

Nordrhein-Westfalen wird im November 2021 auf 20 Jahre Informationsfreiheitsgesetz zurückblicken können. Der Landtag wurde anlässlich der Übergabe des 26. Datenschutz- und Informationsfreiheitsberichts auf das Jubiläum hingewiesen und gleichzeitig gebeten, dieses zu einem modernen Transparenzgesetz weiterzuentwickeln.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass viele Eingaben den Verantwortungsbereich ehrenamtlicher Bürgermeister beträfen, welche häufig über zu wenig Kenntnis über die Materie verfügen würden oder schlichtweg nicht die Motivation hätten, sich Informationsfreiheitsanträgen zu widmen. Beanstandungen würden vor diesem Hintergrund eher selten ausgesprochen. Vielmehr erweise sich die Einbeziehung der Fachaufsicht regelmäßig als das geeignete Mittel der Wahl. Rheinland-Pfalz feiert in diesem Jahr das 10jährige Bestehen des Informationsfreiheitsbeauftragten. Im November 2021 wird eine Online-Festveranstaltung stattfinden. Thema ist u.a. die Rolle der Informationsfreiheitwährend der Pandemie sowie die kürzlich erfolgte Evaluierung des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz.

Das Saarland berichtet, dass die Zahl der Verfahren stetig steige. Man verfüge immer noch über ein veraltetes Informationsfreiheitsgesetz. Eine Zuständigkeit für Umweltinformationen besteht nicht. Im Tätigkeitsbericht wurde die Weiterentwicklung zu einem modernen Transparenzgesetz angemahnt.

Sachsen-Anhalt hat eine neue Landesregierung. In ihrem Koalitionsvertrag sehen die Regierungsparteien den Erlass einer Open-Data-Strategie vor. Ob die neue Landesregierung das nicht umgesetzte Vorhaben, das IZG LSA zu einem modernen Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz weiterzuentwickeln wieder aufgreifen wird, ist offen.

Schleswig-Holstein berichtet, dass die dortige Evaluierung eine Mischform darstelle (Landesregierung mit wissenschaftlicher Unterstützung). Im Rahmen des aktuell in der Abstimmung befindlichen Digitalisierungsgesetzes ist die Überarbeitung des IZG SH angedacht. U.a. ist ein Beanstandungsrecht für die bzw. den Landesbeauftragte(n) geplant. Ein Open Data Gesetz befindet sich derzeit ebenfalls damit in Planung. Die aus den Ländern mitgeteilten Verbesserungswünsche zum Self-Audit für Behörden (TOP 10 der 41. Sitzung des AKIF) wurden an FragDenStaat weitergeleitet und sollen dort für die nächste Version Beachtung finden. Schleswig-Holstein wird den Vorsitz der IFK von Sachsen-Anhalt übernehmen. Der erste AKIF und die erste IFK könnten Anfang Mai und Mitte Juni, der zweite AKIF und die zweite IFK Mitte September und Ende Oktober / Anfang November 2022 stattfinden.

Thüringen berichtet über die am 30. September 2021 geplante erste Informationsveranstaltung zur Umsetzung des ThürTG für informationpflichtige Stellen in Thürinen. Diese wird im Hybrid-Format stattfinden. Als Referenten referieren Herr Kronmüller von FragDenStaat und Herr Müller-Neuhof vom Tagesspiegel. Weiter konnte die Stadtverwaltung Jena als Leuchtturmprojekt zur proaktiven Veröffentlichung gewonnen werden.

Im Rahmen der Anhörung für eine Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO)wurde der TLfDI um Stellungnahme gebeten.

TOP 15 Verschiedenes

Sachsen-Anhalt berichtet vom 2. Fachforum Open Data des Bundesverwaltungsamtes und die dort gehaltenen Vorträge von GovData und eines Datenjournalisten. Insbesondere Letzterer war sehr aufschlussreich, weil er die Wertschöpfung darstellte, die aus der Kombination der Ergebnisse unterschiedlicher Anfragen entstehen kann. Als Beispiel wurde die Herausgabe polizeilicher Unfallberichte und der geografischen Lage von Schulen benannt. Es handele sich um inhaltlich völlig verschiedene Informationsfreiheitsanträge an unterschiedliche öffentliche Stellen, deren Ergebnisse zu einer Unfallschwerpunktanalyse kombiniert werden konnten. Der Link zum Vortrag wurde bereits über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

Sachsen-Anhalt informiert über die Koordination zur Stellungnahme zum Sächsischen Transparenzgesetz.

Der AKIF verständigt sich auf eine vorläufige Tagesordnung für die IFK am 3. November 2021:

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die IFK am 3. November 2021 als Videokonferenz stattfinden wird.

Sachsen-Anhalt verabschiedet Frau Schäfer (Mecklenburg-Vorpommern) und Herrn Gronenberg (BfDI) als Mitglieder des AKIF.

Sachsen-Anhalt bedankt sich bei den Teilnehmenden für die erfolgreiche Tagung und schließt die 42. Sitzung des AKIF.

Teilnehmende

Bundesbeauftragter
Herr Otremba, Frau Bohn (zu TOP 9)

Baden-Württemberg
Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano

Berlin
Frau Gardain

Brandenburg
Herr Müller, Frau Merz

Bremen
entschuldigt

Hamburg
Frau Wallbraun, Herr Dr. Schnabel

Hessen
Herr Dr. Piendl, Frau Wetzstein

Mecklenburg-Vorpommern
Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen
Frau Schulte-Zurhausen, Frau Weggen

Rheinland-Pfalz
Herr Mack, Herr Müller

Saarland
Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt
Herr Cohaus, Herr Hättasch, Herr Platzek

Schleswig-Holstein
Herr Krasemann

Thüringen
Frau Göhring

Gäste zu TOP 3:

Herr Schurig Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Herr Dr. Hänsle vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz

Gäste zu TOP 9:

Herr Haselbeck vom Bundeskanzleramt, Referat „Digitaler Staat“

Gäste:

Herr Gremmelspacher Praktikant beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Herr Okeagu Praktikant beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

Beginn und Ende:

28. September 2021 von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

29. September 2021 von 10:00 Uhr bis 13.00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Der Direktor der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt und Vertreter im Amt, Herr Cohaus, begrüßt die Teilnehmenden sowie die Gäste und eröffnet die 42. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF).

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

TOP 3 Entschließung: Tromsø-Konvention ratifizieren und einheitlichen Mindeststandard für den Zugang zu Informationen in ganz Deutschland schaffen!

Sachsen-Anhalt begrüßt Herrn Schurig, Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Herrn Dr. Hänsle vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und Herrn Dr. Weber von der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen als Gäste.

Hintergrund für ihre Teilnahme ist, dass die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) auf ihrer 39. Sitzung vom 1. Dezember 2020 beschlossen hatte, dass der AKIF eine Entschließung zur Tromsø-Konvention vorbereiten und dabei die drei Bundesländer beteiligen solle, die noch kein Informationsfreiheitgesetz besitzen. Brandenburg und Sachsen-Anhalt hatten einen Entwurf für eine gemeinsame Entschließung der IFK mit den drei Landesbeauftragten für den Datenschutz erarbeitet. Der Entwurf war an Bayern, Niedersachsen und Sachsen versandt und diese zum AKIF eingeladen worden. Bayern hatte daraufhin mitgeteilt, dass eine gemeinsame Entschließung bzw. eine Entschließung unter Beteiligung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht angestrebt werde.

Sachsen-Anhalt als Vorsitzland hatte vor diesem Hintergrund in einer Abfrage vorgeschlagen, eine reine IFK-Entschließung ohne Beteiligung der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu fassen. Diese Vorgehensweise wurde durch die Länder und den Bund mitgetragen. Sachsen-Anhalt hatte daraufhin den Entschließungsentwurf auf der Grundlage der Anmerkungen von NRW an den neuen Sachverhalt angepasst.

Die Teilnehmenden entscheiden, diesen Entwurf der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Den Gästen wird freigestellt, sich an der Diskussion zu beteiligen. Der AKIF kann deren Anregungen auf freiwilliger Basis berücksichtigen.

Der Entschließungsentwurf wird intensiv diskutiert. Der AKIF einigt sich darauf, der IFK einen abgestimmten Entschließungsentwurf zur Entscheidung vorzulegen.

TOP 4 – Entschließung: EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz zeitnah umsetzen! Hinweisgeber umfassend und effektiv schützen!

Sachsen-Anhalt erinnert an die Entschließung der IFK zum Thema Whistleblowerschutz auf der 18. IFK am 24. Juni 2009 in Magdeburg. 12 Jahre später hat Sachsen-Anhalt wieder den Vorsitz der IFK inne und das Thema sei angesichts der bisher nicht umgesetzten EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz wieder hochaktuell. Sachsen-Anhalt hatte daher den Bedarf einer neuen Entschließung abgefragt und nach dem eindeutigen Ergebnis der Abfrage einen Entschließungsentwurf gefertigt. Dieser Entwurf wird intensiv diskutiert.

Das Saarland fragt, ob der Whistleblowerschutz nicht eher dem Bereich des Datenschutzes als der Informationsfreiheit zuzurechnen sei. Für Nordrhein-Westfalen stellt sich diese Frage ebenfalls.

Berlin verweist auf die Entschließung aus 2009 und die damals hierzu geführte Diskussion. Der Whistleblowerschutz sei thematisch jedenfalls auch eine Frage der Informationsfreiheit.

Der AKIF einigt sich anschließend darauf, der IFK einen abgestimmten Entschließungsentwurf zur Entscheidung vorzulegen.

TOP 5 Entschließung: Umweltinformationen: Kontrollkompetenz auf Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit übertragen

Sachsen-Anhalt berichtet, dass in der IFK seit Langem Konsens bestehe, dass die Landesbeauftragten nicht nur die Kontrollkompetenzen für das allgemeine Informationsfreiheitsrecht, sondern auch für das Umweltinformationsrecht besitzen müssen, um Eingaben umfassend nachgehen zu können. Die letzte Entschließung, in der eine umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht und dabei explizit die Übertragung der Kontrollkompetenzen für das UIG gefordert wurde, stammt aus dem Jahr 2014 (Entschließung der 29. IFK am 9. Dezember 2014 in Hamburg „Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“).

Nachdem der BfDI im März 2021 mit § 7a UIG die Kontrollkompetenzen für das UIG übertragen bekommen hat, bestand im AKIF Einigkeit über eine Nachfolge-Entschließung für die Länder.

Brandenburg hat zusammen mit Sachsen-Anhalt einen entsprechenden Entschließungsentwurf erarbeitet. Nordrhein-Westfalen hat hierzu Änderungs- und Ergänzungswünsche übermittelt. Sachsen-Anhalt dankt den Kolleginnen und Kollegen aus Brandenburg und NRW.

Sachsen-Anhalt schlägt vor, der weiteren Bearbeitung den Entwurf in der Fassung von NRW zugrunde zu legen. Der Vorschlag wird mehrheitlich angenommen.

Nach intensiver Diskussion einigt sich der AKIF auf einen Entschließungsentwurf, der der IFK zur Entscheidung vorgelegt wird.

TOP 6 Reaktionen auf die letzten Entschließungen

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die Reaktionen auf die Öffentlichkeitsarbeit der IFK erfreulich waren. Es hat sich insbesondere gezeigt, dass die Entschließung zum Verfassungsschutz auf ein großes Echo in der Presse gestoßen ist. Auch heise online hat ausführlich über die Entschließungen der IFK berichtet.

Wie von der IFK gewünscht, wurden die Entschließungen vor der Bundestagswahl den Parteien übersandt. Sachsen-Anhalt wird den Auftrag der IFK abschließen und auch den neuen Fraktionen die Entschließungen zeitnah übersenden.

Thüringen berichtet, dass die Entschließungen im Beirat besprochen worden sind. Gegenstand war insbesondere die Frage, ob es behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter bedürfe. Hierzu konnte auch eine landesweite Umfrage bei den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 ThürTG herangezogen werden. Deren Rückmeldungen hatten ergeben, dass proaktive Veröffentlichen grundsätzlich begrüßt und realisiert würden, behördliche Beauftragte allerdings skeptisch betrachtet werden. Hierfür seien allerdings oftmals personelle Gründe ausschlaggebend.

Berlin berichtet, dass die Entschließung „Forderungen für die neue Legislaturperiode des Bundes - Ein Transparenzgesetz mit Vorbildfunktion schaffen!“ dazu geführt habe, dass die LfDI nunmehr fordere, sie mit einer Anordnungsbefugnis auszustatten, um Verstöße gegen das Berliner IFG beseitigen zu können.

TOP 7 Evaluierung der Informationsfreiheitsgesetze - Umsetzungsstand

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. Herr Prof. Dr. Ziekow vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung konnte für einen Vortrag auf der nächsten IFK am 3. November 2021 gewonnen werden. Sein Forschungsinstitut hat die Evaluierungen des IFG des Bundes, des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz durchgeführt. Er wird in seinem Vortrag auf die Evaluierungen eingehen.

Damit die IFK und der AKIF einen aktuellen Überblick über die bereits erfolgten Evaluierungen der Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Ländern sowie die erfolgten Umsetzungen gewinnen können, sei das Thema auf die Tagesordnung des AKIF gesetzt worden.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der Evaluierungsbericht der Landesregierung im Juli 2015 dem Landtag übergeben wurde (LT-Drs. 6/4288). Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass sich das IZG LSA bewährt habe. Von dem Gesetz sei überwiegend die kommunale Ebene betroffen. Eine Zusammenlegung von IZG und UIG wurde nicht empfohlen. Eine Erweiterung der Kontrollkompetenzen des LfD auf das UIG wurde entgegen der Ankündigungen der Landesregierung nicht angeregt. Die Weiterentwicklung des IZG LSA zu einem Transparenzgesetz wurde nicht aktiv vorgeschlagen. Die Evaluierung kam zu dem Ergebnis, dass die Schaffung eines Informationsregisters prinzipiell möglich sei.

Positiv an der Evaluierung war, dass die Gebührenobergrenze für die Durchführung von Informationszugangsbegehren von 1.000,- auf 500,- Euro gesenkt werden sollte. Anträge bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 50,- Euro sollten gebührenfrei bleiben.

Die Evaluierung ist mittlerweile in Teilen überholt, da die letzte Landesregierung eine Weiterentwicklung des IZG vorsah und ein (rudimentäres) Informationsregister eingeführt hat. Die Kostenregelungen wurden umgesetzt.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass das Landestransparenzgesetz 2016 in Kraft getreten und aktuell vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung evaluiert worden ist. Der Landesbeauftragte ist mittels zweier Interviews an der Evaluierung beteiligt worden. Informationspflichtige Stellen wurden mit Fragebögen angeschrieben. Die Evaluierung sei überraschend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mehrheit der Anträge an obere Landesbehörden und nicht an die kommunale Ebene gerichtet worden seien. Der Bericht, der über den Verteiler dem AKIF zur Verfügung gestellt wurde, stellt auch Optimierungsbedarf fest. So wird die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung über die Transparenzplattform empfohlen. Der LfDI Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine solche Möglichkeit über FragDenStaat bereits zur Verfügung steht und diese Plattform sich bereits etabliert hat. Befürwortet wird das empfohlene Monitoring und die vorgeschlagene 14-Tages-Frist für das access for one – access for all. Die ebenfalls vorgeschlagene Veröffentlichung auch bei nicht elektronischen Anträgen wird dagegen kritisch gesehen, da hierdurch ein erheblicher Mehraufwand bei den informationspflichtigen Stellen entstehen dürfte.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass das erste Gesetz zur Informationsfreiheit 2006 in Kraft getreten und 2009 evaluiert worden ist. 2011 wurde das Gesetz novelliert und das Recht auf Kopie auch bei Akteneinsicht statuiert. 2018 erfolgte die nächste Novellierung. Die Befugnisse des Landesbeauftragten sind seitdem im Gesetz selbst geregelt. Den neuen Koalitionsfraktionen soll die Schaffung eines modernen Transparenzgesetzes vorgeschlagen werden.

Baden-Württemberg berichtet, dass das LIFG im Jahr 2020 von der Landesregierung hätte evaluiert werden sollen, dies aber nicht geschehen sei. Der Landesbeauftragte hatte daher kurzerhand selbst eine Evaluierung des Gesetzes vorgelegt. Das Ergebnis der Evaluierung - Schaffung eines modernen Transparenzgesetzes - habe erfreulicherweise Eingang in den neuen Koalitionsvertrag gefunden.

Nordrhein-Westfalen berichtet von der Evaluierung aus dem Jahr 2003, die vom Innenministerium durchgeführt wurde und erwartungsgemäß zu dem Ergebnis kam, dass sich das Gesetz in der vorliegenden Fassung bewährt hat.

Schleswig-Holstein berichtet, dass die Evaluierung des IZG SH durch die Landesregierung im Jahr 2020 anstand, jedoch bis dato nicht erfolgte. Dies wurde im Tätigkeitsbericht angemahnt. Im Mai 2022 sind Landtagswahlen. Gegebenenfalls nimmt man sich des Themas danach erst an.

TOP 8 Regierungshandeln als Ablehnungsgrund

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein und erteilt Baden-Württemberg, das den Tagesordnungspunkt angemeldet hatte, das Wort.

Baden-Württemberg berichtet, dass nach dem Praxisempfinden des LfDI der Begriff „Regierungshandeln“ zunehmend als Ablehnungsgrund herangezogen werde. Es werde die Auffassung vertreten, dass Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen seien, vom Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze ausgenommen würden. Deshalb habe man die Umfrage gestartet, um zu ermitteln, ob dies in anderen Bundesländern auch so gehandhabt werde. Die Umfrage habe aber ergeben, dass es sich eher um ein baden-württembergisches Problem handele.

Thüringen bestätigt identische Erfahrungen.

Das Saarland berichtet über eine Entscheidung des OVG Saarland, wonach die Verhandlungen zum Glücksspielstaatsvertrag dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zugeordnet wurden und der Anwendungsbereich des SIFG verneint wurde. Vor diesem Hintergrund sei in einem anderen bei der Landesbeauftragten geführten Verfahren fraglich gewesen, inwiefern eine ähnliche Situation bei einem beantragten Zugang zu Dokumenten der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)über die Beschlüsse der Corona-Maßnahmen gegeben sei, jedenfalls habe man im Ergebnis die Ablehnung des Informationszugangs mit Blick auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht beanstandet.

Baden-Württemberg berichtet, dass auch hier die MPK-Beschlüsse Gegenstand von Informationsfreiheitsanträgen waren.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung Regierungshandeln grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze falle. Dies habe das BVerwG für abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren bereits entschieden. Ob ein Anspruch auf Informationszugang bestehe, hänge vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ab. Ein solcher Ausschlussgrund könne der exekutive Kernbereich der Bundes- bzw. der Landesregierung sein. Dieser Ausschlussgrund gelte aber nicht für die Ministerien, vgl. die TB-Beiträge Nr. 6.3 des II. TB IF (Regierungshandeln) sowie Nr. 12.2 des V. TB IF (Teilnehmerlisten von Kabinettsitzungen). Hinsichtlich der Auslegung des Ausschlussgrundes weist Sachsen-Anhalt auf eine Entscheidung des VG Berlin hin (Urteil vom 13.11.2020, Az.: 27 K 34/17).

Berlin bittet Baden-Württemberg um Vervollständigung der Umfrage-Tabelle entsprechend der E-Mail vom 27. September 2021. Daraus ginge u. a. hervor, dass nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Kernbereichsschutz nicht absolut sei. So umfasse das Beratungsgeheimnis nicht die Tatsachengrundlagen und das Ergebnis der Willensbildung.

TOP 9 Dritter Nationaler Aktionsplan zur Open-Government-Partnership – Vortrag von Herrn Haselbeck, Bundeskanzleramt, Referat Digitaler Staat

Sachsen-Anhalt begrüßt den Vortragenden Herrn Haselbeck und stellt diesen anschließend vor.

Herr Haselbeck berichtet über die Open-Government-Partnership und den 3. Nationalen Aktionsplan. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrages wird auf die Folien verwiesen, die Bestandteil des Protokolls sind (siehe Anlage).

Der Vorsitz dankt dem Vortragenden im Namen des AKIF und eröffnet die Frage- und Diskussionsrunde.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die Nationalen Aktionspläne der Bundesregierung die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder betreffen, da sie auch Kernthemen des Informationsfreiheitsrechts zum Inhalt haben. Das betrifft insbesondere alle Open-Data-Themen. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung amtlicher Informationen im Internet seien auf Bundesebene sowohl das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) als auch das E-Government-Gesetz des Bundes. Ein Informationsregister, auf dem amtliche Informationen im Wege von Open Data veröffentlicht werden, sei im IFG nicht geregelt.

Auf Landesebene befänden sich die Open-Data-Regelungen überwiegend in den Informationsfreiheits- bzw. den Transparenzgesetzen der Länder. Amtliche Informationen würden hier über Informations- bzw. Transparenzregister zur Verfügung gestellt. Nach einem Transparenz-Ranking der Open-Knowledge-Foundation seien die Transparenzgesetze der Länder dem IFG des Bundes auch in puncto Open Data deutlich überlegen.

Müsse dann nicht ein Kernziel eines Nationalen Aktionsplans zur Open-Government-Partnership die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zu einem Transparenzgesetz mit einem Transparenzregister nach dem Vorbild der Bundesländer sein?

Herr Haselbeck teilt mit, dass auch Gesetzesnovellen denkbare Bestandteile eines OGP Aktionsplans sein könnten, weshalb es zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Allerdings sei man an der koordinierenden Stelle für diese Aktionspläne letztlich immer davon abhängig, dass ein Fachressort Entsprechendes einbringt oder dahingehende politische Fragen geklärt sind. Der Impuls selbst könnte auch aus der Zivilgesellschaft kommen. Dieser müsste aber trotzdem von einem Ministerium aufgegriffen werden. Als Beispiel wurde das Lobbyregistergesetz benannt, welches auch Bestandteil des Aktionsplanes hätte werden können.

Sachsen-Anhalt fragt unter Hinweis auf die von der Bundesregierung vorgelegte Open-Data-Strategie, ob nicht konsequenterweise auch eine Open-Government-Strategie entwickelt werden müsste? Müsste diese nicht zuallererst Bestandteil eines Nationalen Aktionsplans sein? Die Pläne enthalten vor allem viele einzelne Projekte. Müsste es nicht ein übergeordnetes Konzept geben?

Herr Haselbeck teilt mit, dass die OECD mittlerweile anerkennen würde, dass eine Open-Government-Strategie als Dach sinnvoll wäre, gibt aber aus fachlicher Sicht zu bedenken, dass ein Strategieprozess Zeit kostet und es sich bei Open-Government nicht um ein abgrenzbares, eigenes Politikfeld handelt. Auch auf Bundesebene wäre eine Open-Government-Strategie überlegenswert. Dies sei allerdings eine politische Frage, über die die neue Bundesregierung entscheiden müsse.

Sachsen-Anhalt merkt an, dass in dem Dritten Nationalen Aktionsplan verschiedene Open-Data-Plattformen angesprochen werden. Das betrifft den besseren Zugang zu Rechtsinformationen (6.1), den verbesserten Zugang zum Gemeinsame Ministerialblatt (6.2), die Verwaltungsdaten-Informationsplattform (6.5), oder GovData (mittelbar über 6.6). Wer Open Data möchte, möchte eigentlich, dass die von ihm veröffentlichten Informationen gefunden werden. Wäre es nicht sinnvoll, wenn die Bürgerinnen und Bürger diese Informationen nicht auf verschiedenen Plattformen (die im Zweifel unbekannt sind) suchen müssten, sondern sie auf einer einzigen zentralen Plattform finden würden? Es überrasche, dass es auf Bundesebene kein einheitliches Portal gibt, von dem auf vorhandene, kleinere Portale verlinkt wird.

Herr Haselbeck teilt mit, dass vereinfachte, konsolidierte Zugänge durchaussinnvoll sein können. Das Bundesportal für Verwaltungsleistungen (OZG) sowie auch GovData seien bereits Schritte in Richtung vereinheitlichtem Zugang. Praktische Probleme ergäben sich häufig aus der Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen, Zielrichtungen und Zuständigkeiten der zitierten Angebote. Die zunehmende Verbreitung offener Standards und Schnittstellen könnten jedoch mildernd wirken, da hierdoch zentrale Angebote oder Angebots-übergreifende Auffindbarkeit möglich würden, die keine tatsächliche Konsolidierung erfordern (Beispiel GovData: auch nur ein Inhaltsverzeichnis, die eigentlichen Daten liegen woanders, u.a. bei den Ländern).

Sachsen-Anhalt merkt an, dass es sich um Nationale Aktionspläne der Bundesregierung handele, die Vorhaben des Bundes betreffen. Um Open Government bundesweit zu etablieren, sei aber auch eine Umsetzung auf Landesebene wichtig. Sachsen-Anhalt fragt an, wie die Länder stärker einbezogen werden könnten. Die bisherige Beteiligung der Länder sei doch eher gering. Bei den von den Ländern vorgeschlagenen Projekten handelt es sich um einzelne Projekte. Wären hier nationale Aktionspläne der Länder eine Möglichkeit?

Herr Haselbeck meint, dass dies lediglich eine Frage der Reife des Diskurses sei. Eine Beteiligung der Länder im Rahmen der OGP sei ausdrücklich erwünscht und der Bund stehe im regelmäßigen Austausch mit den Ländern um dies zu ermöglichen. Sowohl am aktuellen Dritten als auch am vorherigen Nationalen Aktionsplan seien Länder bereits beteiligt. Das Engagement im Rahmen der OGP stünde allen offen, inklusive der Kommunen, sei jedoch freiwillig und an bestimmte Verfahrenskriterien und Zeitpläne der OGP gebunden. Es bestehe aber mittlerweile auch die Möglichkeit, sich eigenständig für eine Teilnahme an der OGP zu bewerben (OGP Local Program). Der Vorteil einer eigenständigen Bewerbung bestehe u.a. in einem besseren Betreuungsprogramm. Aus Sicht des Bundes solle der letztes Jahr begonnene direkte Austausch mit den Ländern weiter intensiviert werden.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Bundes- bzw. die Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in Bund und Ländern die Einhaltung der in den Informationsfreiheitsgesetzen geschaffenen Open-Data-Regelungen kontrollieren. Ihr gemeines Gremium ist die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK). Obwohl die Informationsfreiheitsbeauftragten bzw. die IFK der Natur der Sache nach zu den sachkundigen Stellen für Open Data gehören, falle auf, dass sie sich bei der Erarbeitung der Nationalen Aktionspläne (im Gegensatz zur Zivilgesellschaft) bisher nicht einbringen konnten. Gibt es eine Möglichkeit, wie sich die IFK bei Bedarf in den Prozess einbringen könnte oder wie sie proaktiv beteiligt werden könnte?

Herr Haselbeck teilt mit, dass sich bislang grundsätzlich jedermann in die Entwicklung nationaler Aktionspläne einbringen kann. Konkret von der OGP vorgeschrieben und geregelt ist aber nur, dass die Zivilgesellschaft beteiligt werden müsse. Nicht geregelt ist beispielsweise die Beteiligung von Aufsichtsbehörden oder von Wirtschaftsverbänden. Herr Haselbeck hält die Beteiligung der IFK grundsätzlich für eine gute Idee und wird diese Anregung mitnehmen.

Sachsen-Anhalt dankt Herrn Haselbeck im Namen des AKIF für den intensiven Austausch.

TOP 10 Informationsfreiheit und Verschlusssachen

Sachsen-Anhalt hatte im Vorfeld dieses Tagesordnungsordnungspunktes eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Titel "Verschlusssachen als Herausforderung für die Gewährleistung der Transparenz“ übersendet.

Es handelt sich inhaltlich um eine Anfrage zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), die der Feststellung dient, wie viele Dokumente auf Bundesebene durch die Einstufung als Verschlusssache nicht nach dem IFG zugänglich sind. Aus der Anfrage ergibt sich, dass allein beim BMI seit 2008 über 190.000 Verschlusssachen registriert wurden.

Netzpolitik.org hat die Anfrage zum Anlass für einen (Gast-)Artikel genommen, in dem dargelegt wird, dass in Deutschland wahrscheinlich Millionen Dokumente als Verschlusssache eingestuft und damit nicht nach dem IFG des Bundes zugänglich sind. Die Autoren schildern anhand von Einzelfällen ihre Zweifel, dass die Einstufungen als Verschlusssache in jedem Fall zutreffend waren.

Über solche Zweifel berichtet auch eine auf das Informationsfreiheitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin, die eine Journalistin in einem Fall gegen das Bundeskanzleramt vertritt.

Als Lösung für die Frage, ob die Einstufung einer Information als Verschlusssache rechtmäßig war, wird unter Bezugnahme auf die Entschließung der IFK "Forderungen für die neue Legislaturperiode: Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken!" die Einführung eines Bundestransparenzbeauftragten als eine unabhängige Kontrollinstanz vorgeschlagen.

Sachsen-Anhalt hatte daher angeregt, sich noch einmal generell mit der Thematik "Verschlusssachen" zu befassen. Eventuell könnte das Thema, dass viele Informationen rechtswidrig zu einer Verschlusssache erklärt werden, auch für eine gesonderte Entschließung geeignet sein.

Nordrhein-Westfalen berichtet über eine Dienstanweisung der Polizei für den ruhenden Verkehr, die zur Verschlusssache erklärt worden ist und schon allein deshalb nicht herausgegeben worden sei. Die Prüfung hätte ergeben, dass allein die Einstufung als Verschlusssache nicht ausreiche. Es müsste schon einer der Tatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegen.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass keine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz vorliege und daher stets § 5 IFG zu prüfen sei, also die materiellrechtliche Rechtfertigung der Einstufung als Verschlusssache.

Berlin ergänzt, dass sich dies ganz eindeutig aus der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az. 7 C 21/08, ergebe. Anfragen zu dieser Thematik gebe es kaum.

Brandenburg berichtet über Einzelfälle, für welche stets die vorbenannte Rechtsprechung des BVerwG bemüht werden könne.

Nach anschließender Diskussion sieht der AKIF keinen aktuellen Bedarf für eine Entschließung, will das Thema aber weiter beobachten.

TOP 11 Transparenz-Ranking 2021

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. Im Juli 2021 haben der Verein Demokratie e.V. und die Open-Knowledge-Foundation das Transparenz-Ranking 2021 veröffentlicht. Spitzenreiter sind Hamburg und Schleswig-Holstein. Schlusslichter sind die Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze. Kritisiert wird in der Berichterstattung, dass einige Länder das Informationsfreiheitsrecht nicht verbessern, sondern sogar verschlechtert haben oder dies beabsichtigen (Hamburg, Berlin). Die Regelungen in Bund und Ländern seien sehr weit voneinander entfernt. Es sei Zeit, dass der Bund mit Vorbildfunktion vorangehe.

Der BfDI berichtet, dass im Ranking seine Unabhängigkeit übersehen worden sei und die Erweiterung seiner Kontrollkompetenzen auf das UIG keine Berücksichtigung fand. Dies sei gegenüber den Herausgebern reklamiert und anschließend korrigiert worden. Nunmehr seien 41 Punkte vergeben worden. Dies liege nach wie vor im Mittelfeld.

Sachsen-Anhalt berichtet über Ungenauigkeiten für Sachsen-Anhalt. So sei z.B. das Recht auf Kopie in dem Ranking übersehen worden.

Nordrhein-Westfalen berichtet vom identischen Problem und prüft nunmehr eine Korrektur.

Hessen teilt mit, mit dem letzten Platz zutreffend bewertet worden zu sein. Es wird auf einen TB-Beitrag zum Thema Polizei und Verfassungsschutz hingewiesen. Für beides bestehen Bereichsausnahmen.

Baden-Württemberg fühlt sich ebenfalls zutreffend bewertet.

Brandenburg habe in dem Ranking ähnlich abgeschnitten wie der Bund. Dies sei zwar nur das untere Mittelfeld, würde zumindest im Ergebnis aber eine zutreffende Bewertung darstellen.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass Sachsen-Anhalt in dem alten Ranking von den Bundesländern mit einem Informationsfreiheitsgesetz auf dem drittletzten Platz gelegen hätte. Dies sei im Tätigkeitsbericht ausführlich dargestellt worden. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Informationszugangsrechts im Land Sachsen-Anhalt habe die Landesregierung daraufhin auch eine Verbesserung im Transparenz-Ranking angestrebt.

Das Saarland berichtet, das Thema ebenfalls im Tätigkeitsbericht promotet zu haben. Inhaltlich sei man nunmehr vom 10. auf den 12. Platz abgerutscht.

TOP 12 Urheberrecht und Informationsfreiheit

Sachsen-Anhalt führt kurz in die Thematik ein und erteilt Hamburg das Wort.

Hamburg berichtet über ein Urteil des OVG Hamburg (Urteil vom 20.9.2021, Az.: 3 Bf 87/18). In dem Verfahren ging es um die Entscheidung eines Bezirksamts, einen Auskunftsantrag gerichtet auf den neunseitigen Anwaltsschriftsatz eines Tabakkonzerns in einem Rechtsstreit um Tabakwerbung positiv zu bescheiden. Gegen diese Entscheidung des Bezirksamts hatte sich das Tabakunternehmen gewandt und sich darauf berufen, dass an den Schriftsätzen ein Urheberrecht bestehe, das einer Offenlegung entgegenstehe. In der ersten Instanz war das Bezirksamt 2017 vor dem VG Hamburg unterlegen. Das Urteil warf Zweifel auf, insbesondere, weil das Gericht die Dokumente lediglich aufgrund einer Sichtung aus mehreren Metern Entfernung auf seine Schöpfungshöhe beurteilte hatte und sich letztlich davon leiten ließ, dass das Bezirksamt den Behauptungen der Urheberrechtsfähigkeit des Schriftsatzes nicht substantiiert entgegengetreten sei, obwohl die Beweislast beim Kläger gelegen hätte (vgl. HmbBfDI, Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2018/2019, Kap. 5.4).

Das Urteil wurde vom OVG nun aber bestätigt. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Senat, dass die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum unionsrechtlichen Werkbegriff (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019, Az.: 7 C 1.18) den Ausschlag gegeben habe. Danach sollen an die Schöpfungshöhe wissenschaftlicher Texte nicht länger erhöhte Anforderungen im Vergleich zu literarischen Texten gestellt werden.

Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf das Problem, dass das Hamburgische Transparenzgesetz, anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 UIG, den Ausnahmetatbestand zur Herausgabe urheberrechtlich geschützter Werke nicht unter den Vorbehalt einer Abwägung mit dem Informationsinteresse stellt, der im Einzelfall eine Offenlegung solcher Werke ermöglichen würde. Dies könnte der Landesgesetzgeber allerdings auch gar nicht regeln, da die Zuständigkeit für Regelungen betreffend das Urheberrecht gemäß Art. 73 I Nr. 9 GG beim Bund liegt.

Um ggf. eine Gesetzesänderung anzustoßen bietet es sich an, an die entsprechende Regelung in den UIGs der Länder anzuknüpfen. Diese setzen die europäische Umweltinformationsrichtlinie RL 2003/4/EG in nationales Recht um. Die Richtlinie lässt in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 lit. 2 eine Ausnahme von der Informationspflicht zu, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf das Recht am geistigen Eigentum, sieht dabei aber in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor. Soweit dies von den Landesgesetzgebern nicht umgesetzt ist, dürften die UIGs der Länder mithin europarechtswidrig sein, da sie insofern hinter der Richtlinie zurückbleiben. Es wird angeregt, die zuständigen Stellen hierauf hinzuweisen.

Berlin fragt, ob eine Veröffentlichung zur dargestellten Rechtslage geplant ist.

Hamburg verweist auf einen Aufsatz in der GRUR 2018, S. 780.

Hessen weist darauf hin, dass die zugrundeliegende Rechtsfrage eher theoretischer Natur bleiben dürfte, weil das Landesgesetz schlichtweg trotzdem angewendet wird.

Brandenburg hält eine allfällige Übersendung der Entschließung zu TOP 5 für eine geeignete Gelegenheit, um die zuständigen Stellen bei Bedarf auf den Sachverhalt hinzuweisen.

Sachsen-Anhalt bittet um Übersendung der OVG-Entscheidung und weist darauf hin, dass der EuGH in seiner Entscheidung zu den Afghanistan-Papieren die Kriterien für die Annahme eines Werks erhöht habe. Insofern müsse geprüft werden, ob die Rechtsprechung des BVerwGs mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in Einklang stehe.

Das Saarland berichtet über ein Verfahren über den Zugang zu einer Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) und die auch in diesem Zusammenhang thematisierte Frage eines etwaigen Urheberrechtsschutzes, wenn die DSFA im Rahmen eines Rechtsgutachtens von einer Kanzlei gefertigt wird. Das Saarland fragt an, ob gleichgelagerte Sachverhalte auch in anderen Bundesländern bekannt sind

Baden-Württemberg berichtet von zwei ähnlichen Verfahren, die aktuell noch laufen. Das standardisierte Verfahren der DSFA spräche zunächst eher gegen einen Urheberschutz oder den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Allerdings sei auch noch eine Verschwiegenheitsklausel Verfahrensgegenstand. Eine abschließende Einschätzung könne man dem AKIF noch nicht geben.

TOP 13 Aktuelle Rechtsprechung

Sachsen-Anhalt stellt die Entscheidungen des LG Schweinfurt (Urteil vom 22. Juli 2021, Az.: 12 O 790/20) und LG Köln (Urteil vom 22. September 2021, Az.: 28 O 249/20) zur Rechtmäßigkeit von Veröffentlichungen von Kontrollberichten auf FragDenStaat im Rahmen von „Topf Secret“ vor. Hiernach dürfen Verbraucher Kontrollberichte veröffentlichen. Unternehmen, die sich im Wettbewerb befinden, müssen sich Kritik stellen. Insoweit überwiege die Meinungsäußerungsfreiheit das Allgemeine (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht. Es handele sich um wahre Tastsachenbehauptungen. Das Unternehmen sei nicht schutzwürdig, da es für die Mängel selbst verantwortlich ist. Die Urteile werden über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

Sachsen-Anhalt weist auf ein Urteil des BVerwG zum Presserecht hin (Urteil vom 8. Juli 2021, Az.:6 A 10/20). Hiernach würde der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht gebieten, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. Eine vorherige Anwendung der Beteiligungsregelungen aus dem IFG des Bundes sei nicht angezeigt.

Sachsen-Anhalt berichtet über ein Urteil des VG Freiburg (Urteil vom 16. Juni 2021, Az.: 1 K 2808/19), das das Informationsweiterverwendungsrecht betraf. Das VG hatte die Auflage eines Landratsamtes, wonach die herausgegebene Information ausschließlich zum eigenen internen Gebrauch verwendet werden dürfe und keine Veröffentlichung sowie Weiterreichung an Dritte erfolgen dürfe, aufgehoben. Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze erstrecke sich nicht auf die Regelung der Weiterverwendung der zugänglich gemachten Informationen.

Sachsen-Anhalt stellt ein Urteil des VG Berlin vor. Gegenstand ist der Zugang zu den Verträgen über die Veräußerungen von Wohnungen. Sachsen-Anhalt hatte aus der Presseberichterstattung darüber Kenntnis erlangt und bittet Berlin um Mitteilung, ob hierzu Näheres mitgeteilt werden könne.

Berlin versendet einen Link zu fragdenstaat, wo am 15. September 2021 über den z. T. erfolgreichen Eilantrag des Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. zu Auskünften in Bezug auf den "Vonovia-Deal" berichtet wurde. Die Entscheidung des VG Berlin sei dort abrufbar (Beschluss vom 14. September 2021, VG 2 L 216/21). Danach bestehe (jedenfalls im Eilverfahren) zwar kein IFG-Anspruch auf Offenlegung der Kaufvereinbarungen, wohl aber ein Auskunftsanspruch nach Landespressegesetz in Bezug auf Einzelheiten der vom Land Berlin beabsichtigten Wohnungskäufe.

Baden-Württemberg stellt eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vor (Urteil vom 22.06.2021, Az.: 10 S 320/20). Gegenstand des Verfahrens zur Festsetzungsverjährung von Wasserversorgungsbescheiden war der Zugang zu rechtsanwaltlichen Gutachten bzw. Schriftsätzen. Sowohl das VG als auch anschließend der VGH haben den Zugang bejaht. Das anwaltliche Berufsgeheimnis stünde nicht entgegen, der Inhalt würde nicht unter die anwaltliche Schweigepflicht fallen. Geistiges Eigentum wurde kurz geprüft. Ob dieses verletzt worden sei, konnte aber offen gelassen werden, weil sich der betroffene Rechtsanwalt nicht darauf berufen hatte. Das Urteil wird über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

TOP 14 Berichte aus Bund und Ländern

Der BfDI berichtet über das am 9. September 2021 digital durchgeführte 6. IFG-Symposium. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte berichtete über seine Aufgabenschwerpunkte. Prof. Dr. Schoch hielt einen Vortrag über die Ausnahmetatbestände im Lichte der Rechtsprechung des BVerwG. Hr. Sauer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) referierte über das UIG. Dr. Berger von der Gesellschaft für Informationsfreiheit hat die Thematik aus Sicht einer NGO beleuchtet.

Anschließend berichtet der BfDI über eine gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ausgesprochene Beanstandung. Gegenstand war der Zugang zum E-Mail-Verkehr zwischen Leiter Strategisches Medienmanagement und Minister im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung zur Einführung einer PKW-Maut. Der Zugang wurde unter Verweis auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen verweigert. BMVI geht davon aus, dass der Ausschlussgrund „strafrechtliche Ermittlungen“ auf den parlamentarischen Untersuchungsausschuss anwendbar ist, da für die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungsausschuss die Regelungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten. Da das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss kein Gerichtsverfahren im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG ist und der Ausschuss keine strafrechtlichen Ermittlungen durchführt, war eine Beanstandung auszusprechen.

Baden-Württemberg berichtet von einem Klageverfahren gegen eine Beanstandung. Nach Auffassung des VG sei die Beanstandung ein feststellender Verwaltungsakt, der voll überprüfbar ist.

Anschließend berichtet Baden-Württemberg über eine neu eingeführte Schulungsreihe zum LIFG. Teil 1 als Grundlagenseminar im Video- und PowerPoint-Format wird seit Juli 2021 angeboten, Teil 2 als Aufbaumodul ab November 2021 im Hybrid-Format (online + Präsenz). Hingewiesen wurde weiterhin auf die neue LfDI-App, die hausintern für iOS programmiert worden ist. Eine Android-Version soll bis Jahresende folgen. Es wird darauf hingewiesen, dass FragDenStaat sein (+)Tool bekanntgegeben habe, mit dem es Datenjournalisten ermöglicht werden soll, Sammelanfragen an bis zu 100 Behörden gleichzeitig zu stellen.

Am 6. und 7. Oktober finden die 2. IFG Days unter dem Motto „Freiheit für Informationen – Informationsbefreiung durch Transparenz“ im Hybrid-Format in Stuttgart statt. Es kommen online und vor Ort Fachleute und Bürger*innen zusammen und diskutieren darüber, wo und wie genau die Informationsfreiheit zum Tragen kommt und wie Transparenz dabei hilft, Fakten von Fake-News zu unterscheiden.

Berlin berichtet, dass im Juli 2021 das Lobbyregistergesetz verabschiedet worden ist (S. 840 Gesetz- und Verordnungsblatt). Weiter ist im September 2021 das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz verabschiedet worden (S. 1033 Gesetz- und Verordnungsblatt), welches allerdings erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Hiernach müssen Gastwirte und Lebensmittelaufsicht ein Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer veröffentlichen. Die Weiterentwicklung des Berliner IFG zu einem Transparenzgesetz, wie es die Koalition (R2G) vereinbart hatte, sei in dieser Legislaturperiode nicht mehr beschlossen worden. Die Regierungsfraktionen konnten sich offenbar nicht darüber einigen, welche der zahlreichen Bereichsausnahmen im Entwurf von März 2021 (Drs. 18/3458) angesichts massiver Kritik (auch der BlnBDI) zu streichen seien. Auch ein Entwurf der Opposition (FDP-Fraktion) von Januar 2019 (Drs. 18/1595) wurde nicht abschließend behandelt. Wegen des Grundsatzes der Diskontinuität gelten beide Entwürfe mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt und müssen ggf. neu ins Abgeordnetenhaus eingebracht werden. Dies gelte wohl auch für den nicht mehr behandelten Antrag der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. (u. a.) auf Einleitung des Volksbegehrens "Einführung eines Berliner Transparenzgesetzes", den der Senat mit einer Stellungnahme dem Abgeordnetenhaus vorgelegt hat (Drs. 18/4044 vom 18. August 2021).

Brandenburg berichtet, dass mittlerweile die Rechtsprechungsdatenbank übertragen worden ist. Die Freischaltung sei nunmehr zeitlich absehbar. Die Beschwerdefälle bewegen sich auf dem Vorjahresniveau. Die erfolgten Beanstandungen werden im Tätigkeitsbericht erwähnt werden. Es handelt sich um drei kommunale Fälle und einen aus dem Hochschulbereich.

Hamburg berichtet über eine aktuell hohe Eingabenlast. Das liege daran, dass die Senatskanzlei eine Vielzahl von Anträgen erhalte, die schon angesichts der schieren Menge nicht zeitnah abgearbeitet werden könnten. Dies wiederum führe regelmäßig zur Involvierung des HmbBfDI. Weiter wird über eine Beanstandung der Flughafen Hamburg GmbH berichtet. Da dieser nicht abgeholfen wurde, hat der HmbBfDI Anfang September 2021 Klage nach dem neuen § 14 Abs. 6 Hamburgisches Transparenzgesetz erhoben. Es handele sich um Klage, die auf die Feststellung gerichtet sei, dass die beanstandeten Verstöße bestehen. Hamburg wird über den Fortgang der Klage berichten.

Hessen stellt Frau Wetzstein als neue Referentin für das Informationsfreiheitsrecht vor. Diese ist seit dem 1. April 2021 beim Landesbeauftragten tätig. Anschließend berichtet Hessen über einen Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion (Opposition) für ein Hessisches Open Data Gesetz. Es handele sich um eine Erweiterung des EGovG des Landes um die Bereitstellungfunktion für Open Data. Der Landesbeauftragte hat sich in seiner Stellungnahme am Evaluierungsbericht des Bundes orientiert und die Gewährleistung der Nichtrückverfolgung gefordert. Außerdem sei die personelle Aufstockung seiner Behörde unumgänglich.

Mecklenburg-Vorpommern feierte im Sommer 15 Jahre Informationsfreiheit. Den Koalitionsfraktionen wird die Schaffung eines Transparenzgesetzes vorgeschlagen werden.

Nordrhein-Westfalen wird im November 2021 auf 20 Jahre Informationsfreiheitsgesetz zurückblicken können. Der Landtag wurde anlässlich der Übergabe des 26. Datenschutz- und Informationsfreiheitsberichts auf das Jubiläum hingewiesen und gleichzeitig gebeten, dieses zu einem modernen Transparenzgesetz weiterzuentwickeln.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass viele Eingaben den Verantwortungsbereich ehrenamtlicher Bürgermeister beträfen, welche häufig über zu wenig Kenntnis über die Materie verfügen würden oder schlichtweg nicht die Motivation hätten, sich Informationsfreiheitsanträgen zu widmen. Beanstandungen würden vor diesem Hintergrund eher selten ausgesprochen. Vielmehr erweise sich die Einbeziehung der Fachaufsicht regelmäßig als das geeignete Mittel der Wahl. Rheinland-Pfalz feiert in diesem Jahr das 10jährige Bestehen des Informationsfreiheitsbeauftragten. Im November 2021 wird eine Online-Festveranstaltung stattfinden. Thema ist u.a. die Rolle der Informationsfreiheitwährend der Pandemie sowie die kürzlich erfolgte Evaluierung des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz.

Das Saarland berichtet, dass die Zahl der Verfahren stetig steige. Man verfüge immer noch über ein veraltetes Informationsfreiheitsgesetz. Eine Zuständigkeit für Umweltinformationen besteht nicht. Im Tätigkeitsbericht wurde die Weiterentwicklung zu einem modernen Transparenzgesetz angemahnt.

Sachsen-Anhalt hat eine neue Landesregierung. In ihrem Koalitionsvertrag sehen die Regierungsparteien den Erlass einer Open-Data-Strategie vor. Ob die neue Landesregierung das nicht umgesetzte Vorhaben, das IZG LSA zu einem modernen Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetz weiterzuentwickeln wieder aufgreifen wird, ist offen.

Schleswig-Holstein berichtet, dass die dortige Evaluierung eine Mischform darstelle (Landesregierung mit wissenschaftlicher Unterstützung). Im Rahmen des aktuell in der Abstimmung befindlichen Digitalisierungsgesetzes ist die Überarbeitung des IZG SH angedacht. U.a. ist ein Beanstandungsrecht für die bzw. den Landesbeauftragte(n) geplant. Ein Open Data Gesetz befindet sich derzeit ebenfalls damit in Planung. Die aus den Ländern mitgeteilten Verbesserungswünsche zum Self-Audit für Behörden (TOP 10 der 41. Sitzung des AKIF) wurden an FragDenStaat weitergeleitet und sollen dort für die nächste Version Beachtung finden. Schleswig-Holstein wird den Vorsitz der IFK von Sachsen-Anhalt übernehmen. Der erste AKIF und die erste IFK könnten Anfang Mai und Mitte Juni, der zweite AKIF und die zweite IFK Mitte September und Ende Oktober / Anfang November 2022 stattfinden.

Thüringen berichtet über die am 30. September 2021 geplante erste Informationsveranstaltung zur Umsetzung des ThürTG für informationpflichtige Stellen in Thürinen. Diese wird im Hybrid-Format stattfinden. Als Referenten referieren Herr Kronmüller von FragDenStaat und Herr Müller-Neuhof vom Tagesspiegel. Weiter konnte die Stadtverwaltung Jena als Leuchtturmprojekt zur proaktiven Veröffentlichung gewonnen werden.

Im Rahmen der Anhörung für eine Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO)wurde der TLfDI um Stellungnahme gebeten.

TOP 15 Verschiedenes

Sachsen-Anhalt berichtet vom 2. Fachforum Open Data des Bundesverwaltungsamtes und die dort gehaltenen Vorträge von GovData und eines Datenjournalisten. Insbesondere Letzterer war sehr aufschlussreich, weil er die Wertschöpfung darstellte, die aus der Kombination der Ergebnisse unterschiedlicher Anfragen entstehen kann. Als Beispiel wurde die Herausgabe polizeilicher Unfallberichte und der geografischen Lage von Schulen benannt. Es handele sich um inhaltlich völlig verschiedene Informationsfreiheitsanträge an unterschiedliche öffentliche Stellen, deren Ergebnisse zu einer Unfallschwerpunktanalyse kombiniert werden konnten. Der Link zum Vortrag wurde bereits über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

Sachsen-Anhalt informiert über die Koordination zur Stellungnahme zum Sächsischen Transparenzgesetz.

Der AKIF verständigt sich auf eine vorläufige Tagesordnung für die IFK am 3. November 2021:

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die IFK am 3. November 2021 als Videokonferenz stattfinden wird.

Sachsen-Anhalt verabschiedet Frau Schäfer (Mecklenburg-Vorpommern) und Herrn Gronenberg (BfDI) als Mitglieder des AKIF.

Sachsen-Anhalt bedankt sich bei den Teilnehmenden für die erfolgreiche Tagung und schließt die 42. Sitzung des AKIF.