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Protokoll: 41. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 4./5. Mai 2021 (Videokonferenz)

Teilnehmende

Bundesbeauftragter Herr Gronenberg, Frau Becker-Adam, Herr Sarikurt

Baden-Württemberg Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano

Berlin Frau Gardain

Brandenburg Herr Müller, Frau Merz

Bremen Frau Ercan

Hamburg Frau Wallbraun, Herr Dr. Schnabel (nicht durchgehend)

Hessen Herr Dr. Piendl

Nordrhein-Westfalen Frau Schulte-Zurhausen, Frau Weggen

Mecklenburg-Vorpommern Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz Herr Mack, Herr Müller

Saarland Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt Herr Cohaus, Herr Hättasch, Herr Platzek

Schleswig-Holstein Herr Krasemann

Thüringen Frau Göhring

Gäste zu TOP 6:

Frau Fuchs Leiterin des Referats DG I 1 Grundsatz, Digitalpolitik, EU und Internationales beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Herr Hartl, Leiter des Referates KI 1 Künstliche Intelligenz, Datenökonomie, Blockchain beim Bundesministerium für Wirtschaft

Frau Bütow Referentin beim Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt

Beginn und Ende:

4. Mai 2021 von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr, 5. Mai 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Der Direktor der Geschäftsstelle, Herr Cohaus, begrüßt als Vertreter im Amt des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt die Teilnehmenden und eröffnet die 41. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF).

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

TOP 3 Entschließung zu behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten

Sachsen-Anhalt dankt Rheinland-Pfalz für die Einbringung des Entschließungsentwurfs, Nordrhein-Westfalen für die Übersendung einer überarbeiteten Version und Baden-Württemberg für die Vorlage einer deutlich gekürzten Fassung. Es wird den Ländern Gelegenheit zur Erläuterung der jeweiligen Entwürfe gegeben.

Die Teilnehmenden entscheiden, dass der Entwurf Nordrhein-Westfalens der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird. Der Entschließungsentwurf wird intensiv diskutiert. Der AKIF verständigt sich darauf, dass die Bestellung eines behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten verbindlich werden soll. Seine Einordnung soll der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit selbst überlassen werden.

Der Bund weist darauf hin, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte nur dann die Aufgaben des behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten übertragen bekommen sollte, wenn er beide Aufgaben auch tatsächlich bewältigen könne.

Der AKIF einigt sich darauf, der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK), einen abgestimmten Entschließungsentwurf zur Entscheidung vorzulegen.

TOP 5 Bundestagswahl 2021 - Forderungen der IFK für die neue Legislaturperiode

TOP 5 wird mit Einverständnis aller Teilnehmenden vorgezogen und TOP 4 zur gemeinsamen Behandlung mit TOP 8 auf den Vormittag des 5. Mai 2021 verlegt.

Sachsen-Anhalt dankt der Arbeitsgruppe - bestehend aus dem Bund, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt - für die Erarbeitung des Entschließungsentwurfs sowie Baden-Württemberg für die vorab übersandten Anmerkungen hierzu.

Sachsen-Anhalt erläutert, dass die Arbeitsgruppe zunächst die von der IFK schon einmal erhobenen Forderungen gesammelt und dann eine Auswahl der wichtigsten Forderungen getroffen habe. In den Katalog seien daher keine Forderungen aufgenommen worden, deren Umsetzung unrealistisch seien, bzw. die auf Bundesebene keine Rolle spielten. Daher finde sich beispielsweise der Bereich der Hochschulen nicht im Forderungskatalog. Ein Transparenzgesetz auf Bundesebene wird den Ländern, die noch kein Transparenzgesetz haben, die Forderung ermöglichen, dem Vorbild des Bundes zu folgen. Die Entschließung soll den Regierungsfraktionen so rechtzeitig übersandt werden, dass sie in den Koalitionsverhandlungen berücksichtigt werden kann.

Sachsen-Anhalt schlägt vor, den Entwurf mit den Änderungsvorschlägen aus Baden-Württemberg für die weitere Bearbeitung zugrunde zu legen. Der Vorschlag wird mehrheitlich angenommen.

Der AKIF einigt sich nach intensiver Diskussion auf einen Entschließungsentwurf, der der IFK zur Entscheidung vorgelegt wird.

TOP 6 Vortrag zum Zweiten Open-Data-Gesetz und zum Datennutzungsgesetz mit anschließender Diskussion

Sachsen-Anhalt begrüßt die Vortragenden und stellt diese anschließend vor.

Frau Fuchs erläutert, dass es sich bei dem geplanten Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors um ein gemeinsames Mantelgesetz des BMI und des BMWi handelt.

Sie berichtet zunächst über das geplante Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes, das auch als zweites Open Data Gesetz bezeichnet wird. Dieses hat eine Open-Data-Bereitstellung als Zielbild vor Augen. Es regelt eine Pflicht zur Bereitstellung unbearbeiteter maschinenlesbarer Daten. Die Datenbereitstellungspflicht gilt zukünftig für alle Bundesbehörde, also auch für die mittelbare Bundesverwaltung (mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften und Beliehenen). Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung von Open-Data-Koordinator*innen vor. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags wird auf das Skript verwiesen, das Bestandteil des Protokolls ist (siehe Anhang).

Herr Hartl stellt anschließend das geplante Datennutzungsgesetz (DNG) vor, das das Informationsweiterverwendungsgesetz ablösen wird. Mit dem Gesetz wird die Open Data Richtlinie von 2019 - Richtlinie (EU) 2019/1024 - umgesetzt. Wichtig ist, dass das DNG nicht nur für den Bund, sondern auch für die Länder und Kommunen gilt. Es bestimmt, dass bereitgestellte Daten zu privaten oder kommerziellen Zwecken genutzt werden können, schafft aber keine Bereitstellungspflicht. Es enthält zudem Pflichten der Stellen, die Daten bereitstellen. So wird der Open-Data-Grundsatz „Open by default“ eingeführt. Beachtlich am Gesetzesentwurf ist, dass vom Anwendungsbereich auch öffentliche Unternehmen erfasst sind. Es enthält ferner Regelungen zur Bereitstellung sog. hochwertiger Datensätze sowie zur Echtzeitbereitstellung dynamischer Datensätze über API. Forschungsdaten sollen zukünftig stärker zur Verfügung gestellt werden. Die EU hat sechs Kategorien hochwertiger Datensätze qualifiziert, die unentgeltlich maschinenlesbar über Programmierschnittstellen (API) zur Verfügung gestellt werden sollen. Der entsprechende Tatbestand wird unionsrechtlich durch einen Durchführungsrechtsakt gesetzt werden, der ursprünglich für das erste Quartal 2021 angekündigt war.

Der Vorsitz dankt beiden Vortragenden im Namen des AKIF und eröffnet die Frage- und Diskussionsrunde.

Sachsen-Anhalt möchte wissen, ob der wirtschaftliche Wert von Open Data beziffert werden kann und ob konkrete Aussagen dahingehend getroffen werden können, wie viele Arbeitsplätze dadurch in den Ländern geschaffen werden können. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob es nicht zielführender sei, anstelle eines Open Data Koordinators gleich einen behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragten zu benennen, da bei der Bereitstellung der Daten die Ausschlussgründe des IFG zu prüfen seien. Insoweit stelle sich auch die Frage, in welchem Verhältnis § 11 Abs. 3 IFG und § 12a Abs. 1 EGovG stünden.

Frau Fuchs legt dar, dass Bezifferungsfragen recht schwierig sind und die bisherigen Datenlagen erhebliche Spreizungen aufweisen. Studien auf EU-Ebene aus dem Jahr 2020 legen ein bundesweites jährliches Einsparpotential zwischen 250 Mio. und 1,4 Mrd. Euro dar. Die Schaffung eines behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragten sei überlegenswert, von einer gesetzlichen Regelung sei abgesehen worden, um den Behörden genügend Handlungsfreiheit zu lassen. § 11 Abs. 3 IFG und § 12a Abs. 1 EGovG stehen unabhängig nebeneinander.

Herr Hartl verweist ergänzend auf die Studie „Open Data Benefits“ der Konrad-Adenauer-Stiftung aus dem Jahre 2016. Hiernach wurde die Wertschöpfung durch Open Data bundesweit auf 12 Mrd. Euro bei zurückhaltender Bewertung, 40 Mrd. Euro bei durchschnittlicher Bewertung und 130 Mrd. bei optimistischer Bewertung beziffert. Konkrete Länderinformationen liegen ihm nicht vor. Es sei aber davon auszugehen, dass die Vorteile von Open Data etwaige Nachteile, wie z.B. entstehende Kosten, überwiegen würden.

Herr Hartl ist davon überzeugt, dass durch Open Data positive Effekte ausgelöst werden, die zunächst weder vorgesehen noch vorherzusehen waren, weil allein die Möglichkeit der Kombination verschiedenster Daten dazu führt, bessere Entscheidungen treffen zu können. Als Beispiel wird auf die Deutsche Bahn AG verwiesen, die durch die Kombination von Satelliten- und Spektraldaten deutlich effizienter den Vegetationsschnitt entlang der Bahntrassen planen kann.

Sachsen-Anhalt bittet um eine rechtliche Bewertung folgenden in der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten häufig vorkommenden Falles: Eine Behörde habe aufgrund eines individuellen Antrags einen Anspruch auf Informationszugang nach dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz zunächst bejaht und die Information auch bereitgestellt. Sie versuche dann aber dem Antragsteller die Weiterverwendung der Information, z.B. durch die Erteilung einer Auflage, zu verbieten oder einzuschränken. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob sich dies mit dem geplanten § 4 Abs. 1 DNG, der eine Nutzung zu privaten oder kommerziellen Zwecken erlaubt, vereinbaren lässt. Sachsen-Anhalt möchte zudem wissen, ob die Behörde durch das Lizenzrecht die Nutzung einschränken könnte.

Herr Hartl verweist darauf, dass die Nutzung von Informationen, die nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder herausgegeben werden, gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Verbot oder eine Einschränkung der Nutzung ist daher rechtswidrig. Eine Einschränkung kann auch nicht über Lizenzen erfolgen, diese sollen eine Nutzung nicht verhindern, sondern erleichtern.

Sachsen-Anhalt bittet um eine Erläuterung des geplanten § 2 Abs. 3 E-DNG, demzufolge das DNG nicht für Daten gelten solle, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich seien. Nach der Vorschrift seien die in ihr genannten Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich, „soweit“ ihr Schutz entgegenstehe. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob die Formulierung „soweit“ dahingehend zu verstehen sei, dass eine Information genutzt werden könne, wenn ein Anspruch auf Informationszugang bestehe, da dann die Information nicht schutzwürdig sei. Das Gesetz nenne z.B. personenbezogene Daten. Es stelle sich die Frage, ob diese genutzt werden könnten, wenn sie nach den Informationsfreiheitsgesetzen zugänglich seien (z.B. Daten des Sachbearbeiters nach § 5 Abs. 4 IFG Bund).

Herr Hartl erklärt, dass durch die Formulierung „soweit“ sichergestellt werden soll, dass Informationen, die nach den Informationsfreiheitsgesetzen zugänglich sind, auch genutzt werden können. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, insbesondere auch für die nach § 5 Abs. 4 IFG Bund regelmäßig herauszugebenden Daten des Sachbearbeiters. Herr Hartl erläutert dies an einem Beispiel.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Großteil der sogenannten hochwertigen Daten-sätze (Geodaten, Wetterdaten, Mobilitätsdaten) überwiegend bei den Ländern liegen und erkundigt sich, ob durch das DNG faktisch eine Bereitstellungspflicht der Länder geschaffen wird.

Herr Hartl teilt mit, dass die EU-Kommission angesichts der Länderkompetenz wohl nur auf die „offenen Türen“ hinweisen wird. Nur dort, wo Daten bereitgestellt sind, findet das DNG Anwendung. In die Prärogative der Landesgesetzgeber wird nicht eingegriffen werden. Geodaten beispielsweise fallen in das Regime des DNG, so dass die Hochwertigkeit selber von der EU-Kommission bestimmt werden kann.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass nach dem DNG die Nutzung von Daten grundsätzlich unentgeltlich sei. Viele Daten lägen bei den Kommunen, die ihre Daten gerne verkaufen würden. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob dies zulässig sei. Sachsen-Anhalt möchte wissen, ob eine Pflicht zur Veröffentlichung kommunaler Daten in die Informationsregister sinnvoll sei.

Herr Hartl weist darauf hin, dass der „Verkauf“ von Daten durch die Kommunen nach dem DNG nicht vorgesehen sei. Die Daten seien durch steuerfinanzierte Einrichtungen erhoben worden. Die Bereitstellung dürfte daher nicht nochmals entgeltpflichtig sein, zumal diese selbst eine erhebliche Wertschöpfung generieren kann

Frau Fuchs teilt mit, dass gem. § 12a EGovG der Grundsatz der Entgeltfreiheit besteht. Entgeltfrei bedeutet aber nicht zwangsläufig lizenzfrei.

Beide halten eine stärkere Einbindung der Kommunen bei Open Data für sinnvoll.

Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob empfohlen wird, Rohdaten zur Verfügung zu stellen.

Frau Fuchs und Herr Hartl bejahen dies uneingeschränkt.

Brandenburg bittet um Darlegung der Unterschiede zwischen Rohdaten und bearbeiteten Daten. Weiter wird um Darstellung der praktischen Auswirkungen der Bereitstellung im maschinenlesbaren Format gebeten.

Frau Fuchs teilt mit, dass man sich zu einer Änderung des Begriffes in § 12a EGovG entschieden habe, um klarzustellen, dass pdf-Formate nicht unbearbeitet und damit keine Rohdaten sind. Zielstellung ist die Gewährleistung einer maschinellen Auswertbarkeit. Für die Bundesbehörden ist aber keine Verpflichtung vorgesehen, bisherige Datenbestände in maschinenlesebare Formate zu konvertieren.

Herr Hartl ergänzt, dass maßgebliches Kriterium für den Begriff Rohdaten die Maschinenlesbarkeit ist. Dynamische Daten würden wegen der Aktualisierung zwar einen gewissen Erfüllungsaufwand fordern, allerdings handelt es sich nach seiner Kenntnis schon jetzt nur um API-Schnittstellen, so dass dem kein weiterer Kostenaufwand gegenübersteht.

Sachsen-Anhalt dankt beiden Vortragenden im Namen des AKIF für den intensiven Austausch.

TOP 7 Entschließung zu mehr Transparenz im Verfassungsschutz

Sachsen-Anhalt führt unter Verweis auf TOP 3 des Protokolls der Sitzung des 40. AKIF in die Thematik ein. Die Abschaffung der Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz sei eine alte Forderung der IFK. Sachsen-Anhalt hatte sich aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Transparenz bei den Sicherheitsbehörden bereit erklärt, einen Entschließungsentwurf vorzubereiten, in dem dargelegt werden sollte, dass der Schutz des Verfassungsschutzes im allgemeinen Informationsfreiheitsrecht im Vergleich zum Umweltinformations- oder zum Presserecht zu stark sei. Zugleich sollte klargestellt werden, dass der operative Bereich des Verfassungsschutzes geschützt bleibe.

Sachsen-Anhalt habe den Entwurf mit der Bitte um Ergänzungen im Vorfeld des AKIF versandt. Das Saarland und Baden-Württemberg hätten dankenswerter Weise schon Änderungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet, wobei der Vorschlag von Baden-Württemberg auf den Anmerkungen des Saarlandes aufbaue.

Der Bund und Nordrhein-Westfalen kündigen an, sich in der IFK enthalten zu wollen. Der Bund weist darauf hin, dass damit auch zu TOP 5 („Forderungen für die neue Legislaturperiode des Bundes: Ein Transparenzgesetz mit Vorbildfunktion schaffen!“) unter Punkt B. Aufzählungspunkt 3 („Die Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz geht zu weit und sollte in einem neuen Transparenzgesetz nicht mehr enthalten sein.“) ein Leitungsvorbehalt besteht. Nordrhein-Westfalen verweist in diesem Zusammenhang darauf, keine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz im Gesetz zu haben.

In der überwiegenden Mehrzahl der Bundesländer (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, auch auf Bundesebene) liegt eine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz jedoch vor. Der AKIF kommt daher zu dem Ergebnis, die Beratung der Entschließung auf Basis des Entwurfes aus Baden-Württemberg fortzusetzen.

Er einigt sich auf einen Entschließungsentwurf, der der IFK zur Entscheidung vorgelegt wird.

TOP 4 Eingriffsbefugnisse der Landesbeauftragten

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. Die Initiative für diesen Tagesordnungspunkt ging von Thüringen aus, das die Frage aufgeworfen hatte, ob die Eingriffsbefugnisse der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheitsbeauftragten noch zeitgemäß seien, da sie das Informationsfreiheitsrecht nicht per Verwaltungsakt durchsetzen können. Thüringen hatte daher eine Umfrage gestartet, welche Informationsfreiheitsbeauftragten weitergehende Befugnisse als ein Beanstandungsrecht besitzen. Die Umfrage hatte ergeben, dass mit Ausnahme von Hamburg alle Bundesländer bisher nur ein Beanstandungsrecht besitzen. Die beiden Bundesländer werden gebeten, näher zu berichten.

Thüringen legt dar, dass Anlass der Umfrage die 2. Sitzung des Beirates beim Thüringer Landesbeauftragen für die Informationsfreiheit gewesen sei, bei der gemäß Geschäftsordnung vorab über Beanstandungen zu informieren ist. Für den TLfDI stelle sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Beanstandung, da diese in der Praxis erfahrungsgemäß von den Behörden oftmals ignoriert werde und damit keine Auswirkungen habe.

Hamburg erläutert, dass über die Beanstandung gemäß § 14 Abs. 5 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) hinaus mit § 14 Abs. 6 HmbTG die Möglichkeit eröffnet ist, das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gerichtlich feststellen zu lassen. Die Regelung eröffnet folglich über § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis für eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Das Rechtsverhältnis, welches nicht durch die Beanstandung selbst entstehen kann, und das Feststellungsinteresse werfen aktuell jedoch noch Fragen auf. Sobald entsprechende Praxiserfahrungen vorliegen, wird Hamburg näher berichten. Sollten andere Länder über die Beanstandung hinaus weitere Eingriffsbefugnisse vorsehen wollen, empfiehlt Hamburg aufgrund der beschriebenen verwaltungsprozessualen Unsicherheiten eher eine Anordnungsbefugnis anstelle der neuartigen Feststellungsregelung.

Baden-Württemberg weist auf eine Entscheidung des VGH BW hin, wonach die Beanstandung ein feststellender Verwaltungsakt sei, gegen den die betroffene Behörde (z.B. Gemeinde) Klage erheben könne.

Hamburg gibt zu bedenken, dass die Entscheidung des VGH BW bisher nur eine Einzelmeinung darstelle, da andere Gerichte in einer Beanstandung keinen Verwaltungsakt gesehen hätten.

Nordrhein-Westfalen verweist darauf, dass sich der AKIF im Jahr 2016 auf einem Sondertreffen mit der Frage befasst hatte, ob die Befugnisse der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ausreichend seien. Damals habe die Mehrheit der Landesbeauftragten eine Beanstandungsbefugnis für ausreichend gehalten.

Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich damals dafür ausgesprochen habe, zumindest die Veröffentlichung von Informationen anordnen zu können, da ein Antragsteller dies in Sachsen-Anhalt nicht einklagen könne.

Der AKIF tauscht sich anschließend über die Anzahl und den Umfang der Beanstandungen in den einzelnen Ländern aus. Dabei wird auch thematisiert, dass Antragsteller zunehmend den Erlass von Beanstandungen fordern.

Rheinland-Pfalz weist eine aktuelle Entscheidung des VG Mainz hin, nach dem kein subjektiver Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht. Das Urteil wird über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

TOP 8 Transparenz in die Landesverfassungen

Hamburg berichtet über eine Änderung der Landesverfassung, die zur Einführung einer Transparenzregelung in Art. 56 Verf HA geführt habe. Hamburg sei damit Schleswig-Holstein gefolgt, das in seiner Landesverfassung ebenfalls eine Transparenzregelung enthalte.

Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass mit dem Transparenzgesetz Hamburg die Transparenzpflicht umgesetzt werde. Der Status quo habe mit der Aufnahme der Transparenzpflicht in die Landesverfassung nicht geändert werden sollen.

In dem Zusammenhang verweist Hamburg noch auf ein Urteil aus Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2020, nach der es sich bei der in Art. 53 LV geregelten Transparenzpflicht um eine Staatszielbestimmung handele, aus der keine Individualansprüche folgten. Die Staatszielbestimmung müsse jedoch bei der Auslegung des IZG SH berücksichtigt werden.

Brandenburg teilt mit, dass das Recht auf Akteneinsicht in der dortigen Landesverfassung von Beginn an als Grundrecht ausgestaltet ist. In der Verwaltungspraxis stehe jedoch das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, das den entsprechenden Verfassungsartikel umsetzt, im Mittelpunkt.

TOP 9 Veröffentlichung von Niederschriften aus öffentlichen Gemeinderatssitzungen

Thüringen bearbeitet mehrere Beschwerdefälle, in denen es um die Frage geht, ob Niederschriften von Gemeinderatssitzungen in öffentlicher Sitzung veröffentlichungswürdig gem. § 5 ThürTG sind. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales sieht in § 42 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung eine spezialgesetzliche Regelung, die eine Veröffentlichung ausschließe. Nach Ansicht des TLfDI bestehen gegen eine Veröffentlichung nach § 5 ThürTG jedoch keine Bedenken. Es wird um Meinungsaustausch zu dieser Frage gebeten.

Brandenburg weist darauf hin, dass die Praxisrelevanz dieser Frage durch die in Brandenburg mittlerweile überwiegende Nutzung von Ratsinformationssystemen, in denen auch die Niederschriften veröffentlicht werden, erheblich abgenommen hat.

Nordrhein-Westfalen bestätigt die Feststellungen Brandenburgs.

Rheinland-Pfalz bestätigt dies ebenfalls und weist darauf hin, dass das Problem eher in den Niederschriften der nicht öffentlichen Sitzungen liegt. Hier kommt es auf das Verhältnis von Landestransparenzgesetz zur Gemeindeordnung an.

Mecklenburg-Vorpommern betont, dass die Konkurrenzregelung zur Kommunalverfassung entscheidungserheblich ist. Zu prüfen ist, ob es sich um eine Vorrangregelung handelt oder um parallele Regelungen. In Mecklenburg-Vorpommern erweisen sich lediglich die Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen als praxisrelevante Problemstellungen. Ergebnisprotokolle dieser sind jedenfalls zu veröffentlichen.

Das Saarland weist darauf hin, dass die saarländischen Städte und Gemeinden in ihrer Geschäftsordnung die Nichtöffentlichkeit bestimmter Ausschüsse vorsehen können und sich der Zugang zu Protokollen solcher Ausschusssitzungen vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung schwierig gestalte.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass auch die Ausschusssitzungen Problemfragen aufwerfen, da dort die entscheidenden Vorergebnisse getroffen werden. Der Problemkreis der öffentlichen Sitzungen beschränkt sich auf den Fall, dass jeder daran teilnehmen darf, Einsicht in das Protokoll aber nur Einwohnern gewährt wird.

TOP 10 Self-Audit von FragDenStaat – Anregungen der LfDIs

Sachsen-Anhalt teilt mit, dass die Länder keinen Bedarf für ein eigenes Audit der IFK gesehen hatten. Schleswig-Holstein hatte sich dankenswerter Weise bereiterklärt, einige Bedenken bzw. Änderungsvorschläge zu sammeln und diese dann Fragdenstaat mitzuteilen. Berlin hatte angeregt, solche Vorschläge in dieser AKIF-Sitzung zu sammeln.

Berlin meint, dass das Self-Audit zwischenzeitlich stark nachgebessert worden sei. So sei der Fragenkatalog nun deutlich reduziert, und die Antwortmöglichkeiten "ja/nein" seien gegenüber den ursprünglichen 3 Antwortkategorien vorzugswürdig. Es werde geprüft, ob das Tool-Kit in das eigene Internetangebot eingebunden werden könne.

Schleswig-Holstein hält die Fragen des Self-Audit teilweise für unkonkret. Das gelte insbesondere für die Drittbeteiligung. Bei den Fragen zum Personalbedarf und der Organisationshoheit bestehe ein erhebliches Frustrationspotential, da bei vielen Behörde häufig keine Änderungen möglich seien.

Sachsen-Anhalt teilt die Einschätzung Schleswig-Holsteins. Darüber hinaus ließen sich die Passagen zur anonymen Antragstellungen mit den Informationsfreiheitsgesetzen einiger Länder nicht vereinbaren und stünden mit der Rechtsprechung des VG Köln zur anonymen Antragstellung nicht in Einklang.

Brandenburg bestätigt die Feststellungen Schleswig-Holsteins und Sachsen-Anhalts. Die suggestiven Elemente des Fragebogens erweisen sich als nicht sehr hilfreich. Der Fragebogen erscheint auch zu abstrakt. Begrifflichkeiten wie Behördenphilosophie und Wissensmanagement werfen eher weitere Fragen auf.

Hamburg regt an, die Fragen so zu formulieren, dass nicht lediglich eine ja/nein-Antwort möglich ist, sondern eine Bandbreite abgedeckt werden kann (z.B. Skala von 1 bis 5). Auch Hamburg stellt fest, dass die Fragen häufig zu abstrakt sind.

Baden-Württemberg befürwortet die neue Fassung des Fragebogens. Den Kommunen wurde die Nutzung bereits empfohlen. Die entsprechende Verlautbarung wurde über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

Der AKIF beschließt folgende Vorgehensweise: Die Teilnehmenden übersenden ihre Vorschläge und Hinweise bis zum 31. Mai 2021 an Schleswig-Holstein, das diese zu einer Materialsammlung zusammenführt und als „Anmerkungen der Informationsfreiheitsbeauftragten“ FragDenStaat zur Verfügung stellt.

TOP 13 Aktuelle Rechtsprechung

Mit Einverständnis aller Teilnehmenden wird TOP 13 vorgezogen, damit der BfDI im Zusammenhang mit TOP 12 über zwei Entscheidungen des VG Köln zur anonymen Antragstellung berichten kann.

Der BfDI trägt zu zwei Entscheidungen des VG Köln (Beschlüsse vom 18. März 2021, 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20) vor. In beiden Verfahren wurden die IFG-Anträge über die Website „FragdenStaat“ der Open Knowledge Foundation e.V. gestellt. In einem Verfahren wurde eine Weisung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe d) DSGVO erteilt, in dem anderen Fall eine Verwarnung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe b) DSGVO. In dem Fall der Weisung hatte das BMI den Klarnamen und die postalische Anschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse angefordert, aber der Antragsteller hat sie nicht mitgeteilt. In dem zweiten Fall hatte der Antragsteller auf die Aufforderung des BMI hin, seinen Namen und seine Anschrift mitgeteilt. Nach der Auffassung des BfDI verstößt eine Behörde gegen datenschutzrechtliche Regelungen, wenn sie bei einer einfachen, gebührenfreien Anfrage die Daten des Antragstellers erhebt. In diesen Fällen hält der BfDI eine anonyme Antragstellung für möglich. Das VG Köln hat sich dem nicht angeschlossen und die anonyme Antragstellung generell für unzulässig erachtet. Kernargument ist, dass ohne Klarnamen und Anschrift die Behörde nicht nachweisen kann, dass der Verwaltungsakt dem Antragsteller zugegangen ist. Der BfDI hat in beiden Verfahren Berufung eingelegt. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, warum von der ausdrücklich zugelassenen Sprungrevision kein Gebrauch gemacht worden ist. Der BfDI teilt mit, dass im Prozess noch Sachverhaltsaufklärung zu betreiben ist, weshalb eine Revision zunächst ausscheiden musste. Nordrhein-Westfalen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom VG Köln geäußerten Zweifel an der Antragstellung durch eine natürliche Person wohl nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere die Annahme, der Antrag über die Plattform könne auch mittels eines Computerskripts gestellt werden, sei in der nächsten Instanz zu klären. Der Bund führt hierzu aus, dass für eine Antragstellung durch Bots keine Anhaltspunkte vorliegen. Sachsen-Anhalt fragt, ob bereits ein Verhandlungstermin am OVG anberaumt ist. Der BfDI teilt mit, dass dies bisher nicht der Fall sei.

Sachsen-Anhalt stellt ein Urteil des BVerwG vor. Hiernach wird das IFG nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch die Vergabeordnung verdrängt (Urteil vom 15. Dezember 2020, 10 C 24/19). In einer weiteren Entscheidung habe das BVerwG entschieden, dass der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung im Anwendungsbereich des IFG nur dann zu bejahen sei, wenn positiv festgestellt sei, dass es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information gehe (Urteil vom 24. November 2020, Az.: 10 C 12/19). Demnach dürfen auch sachfremde Interessen vorliegen - und sogar überwiegen - solange auch ein Interesse an der begehrten Information besteht. Eine Abwägung findet nicht statt.

Das VG Gelsenkirchen habe entschieden, dass es sich bei einer Bauakte regelmäßig nicht um eine Umweltinformation handele (Urteil vom 8. März 2021, 20 K 4735/19). Bei einzelnen Bestandteile (Boden- oder Immissionsschutzgutachten) könne es sich jedoch ausnahmsweise um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UIG handeln.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über eine Entscheidung des VG Schwerin zu Sponsoring-Ausgaben einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft und die Rechtsfrage, ob auch mittelbare juristische Personen des Privatrechts durch das IFG MV verpflichtet werden können. Das VG Schwerin bejahte den Anspruch aus § 3 Abs. 3 IFG MV.

In einer weiteren Entscheidung begehrte der Kläger vom Ministerium für Inneres und Europa M-V die Zusendung eines Abschlussberichts der sog. Prepper-Kommission. Das Ministerium berief sich darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bericht um einen Entwurf i.S.d. § 2 S.2 IFG M-V handele, der nicht zu den Akten genommen werden müsste und daher auch nicht herausgegeben werden müsse. Das VG Schwerin stellte jedoch klar, dass es den Grundsätzen der Vollständigkeit und Klarheit widersprechen würde, wenn der vorläufige Abschlussbericht nicht Bestandteil der Akten geworden sein sollte, da er sowohl den Mitgliedern der Kommission in der 7. Sitzung am 1. Oktober 2018 überreicht wurde als auch dem Minister zur Zustimmung vorgelegt werden sollte

Hamburg berichtet über eine Entscheidung des VG Hamburg, bei dem es um die Herausgabe des vom HmbBfDI gegen H&M erlassenen Bußgeldbescheides ging. Der HmbBfDI hatte seine Entscheidung, den Bußgeldbescheid zugänglich zu machen, auf § 475 StPO i.V.m. § 49 OWiG gestützt und hatte die Anwendung des HmbTG ausdrücklich ausgeschlossen. Dem folgend hat sich das VG für unzuständig erachtet und den Vorgang an das LG Hamburg verwiesen.

Nordrhein-Westfalen stellt eine Entscheidung des OVG NRW vom 17. November 2020, 15 A 4409/18 vor. Gegenstand war die Auskunftspflicht kommunaler Unternehmen in Privatrechtsform, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Das OVG NRW hat zur Begründung des Anspruches ausdrücklich keine spezialgesetzliche Aufgabenzuweisung für notwendig erachtet.

In einer weiteren Entscheidung ist das OVG NRW am 16. September 2020, 15 B 1357/20, zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei einem Museum um eine Forschungseinrichtung handelt, für die eine Bereichsausnahme des IFG NRW gilt, so dass kein Informationszugangsanspruch besteht.

Darüber hinaus sei das VG Düsseldorf am 23. November 2020, 29 K 1634/19, zu dem Ergebnis gekommen, dass Unterlagen des Arbeitskreises der Justizministerkonferenz nach dem IFG NRW herausgegeben werden müssen. Dem Einwand, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung der beteiligten Bundesländer möglich sei, ist das VG nicht gefolgt, da keine Zuordnung der Inhalte zu einem einzelnen Mitglied möglich war.

Baden-Württemberg verweist auf eine Entscheidung des VGH BW vom 17. Dezember 2020, die den Zugang zu statischen Grundlagen in einer Bauakte betraf. Der VGH hat eine umfassende Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem öffentlichen Informationsinteressevorgenommen.

TOP 11 Lobbyregister und Lobby-Ranking der Bundesländer

Sachsen-Anhalt weist auf das Lobby-Ranking der Bundesländer von Transparency-International Deutschland hin, nach dem die meisten Bundesländer nicht besonders gut abschneiden. Der Großteil der Register würde eher einem Telefonbuch mit den Adressen der Lobbyisten ähneln als einem echten Lobbyregister. Da der Bundestag gerade ein Lobbyregistergesetz verabschiedet hat, das am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll, bittet Sachsen-Anhalt den BfDI, zu berichten.

Der BfDI führt aus, dass das gesetzliche Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag (z.B. Abgeordnete und Fraktionen) und gegenüber der Bundesregierung gilt. Professionelle Interessenvertreter und Interessenvertreterinnen müssen sich künftig in ein Verzeichnis eintragen, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. Das Lobbyregister wird vom Bundestag geführt. Bei Verstößen soll ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro drohen. Die Registrierungspflicht gilt, wenn die Lobbyarbeit regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist oder geschäftsmäßig für Dritte unternommen wird und wenn innerhalb der jeweils vergangenen drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Kontakte zur Interessenvertretung aufgenommen wurden. Im Register müssen Angaben zu Arbeits- oder Auftraggeber, Anzahl der Beschäftigten und finanziellen Aufwendungen gemacht werden. Es sind umfangreiche Ausnahmen der Registrierungspflicht geregelt worden, so sind beispielsweise Interessenvertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen und Kirchen nicht eintragungspflichtig. Es fehlt auch eine Transparenz bei der Entstehung von Gesetzen, die durch einen legislativen Fußabdruck hätte zustande kommen können. Für die Interessenvertretung wird noch ein Verhaltenskodex festgelegt. Etwaiges Fehlverhalten ist im Register zu vermerken.

Berlin berichtet, dass die Regierungsfraktionen den Entwurf eines Lobbyregistergesetzes eingebracht haben. Anders als von der IFK in ihrer Entschließung von 2019 gefordert, nimmt der Gesetzentwurf natürliche Personen von der Registrierungspflicht aus. Berlin fragt, wie die anderen Teilnehmenden diesen Aspekt aus Datenschutzsicht bewerten.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass das Land nach dem Lobbyranking - aufgestellt von transparency international am 11.3.2021 - den vorletzten Platz von allen Bundesländern einnimmt. Es gab immerhin den Versuch der Minderheitsfraktion DIE LINKE im Jahr 2019, einen Gesetzentwurf zu einem Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz nach dem Vorbild von Thüringen in den Landtag einzubringen. Mit Hinweis auf Berlin werden in der Angabe natürlicher Personen in einem solchen Gesetzentwurf unter Beachtung des Art 6 Abs.1 Satz 1 lit. c DS-GVO keine durchgreifenden Bedenken gesehen. Es fand eine öffentliche Anhörung im Schloss Schwerin statt, bei der Sachverständige, darunter auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, angehört wurden. Alle Sachverständigen begrüßten einhellig das Ziel des Gesetzentwurfs, für mehr Transparenz bei der Beteiligung von "Lobbyisten" an Gesetzgebungsverfahren zu sorgen. Der Gesetzentwurf fand im parlamentarischen Verfahren keine Mehrheit."

Der BfDI erachtet die Angabe natürlicher Personen ebenfalls als eher unproblematisch.

Baden-Württemberg teilt mit, dass am 1. Mai 2021 das Transparenzregistergesetz in Kraft getreten ist. Ein exekutiver Fußabdruck ist darin enthalten. Eine Verordnung zum Gesetz wird folgen. Das Transparenzregister soll auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht werden und erfasst Organisationen und Verbände, die regelmäßig, auf Dauer angelegt oder im Auftrag Dritter Interessenvertretung gegenüber dem Landtag, den Fraktionen, den Mitgliedern, der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder betreiben.

Berlin ergänzt, dass der benannte Entwurf sowohl einen legislativen als auch einen exekutiven Fußabdruck beinhaltet und weist darauf hin, dass die letzte Entschließung zu dem Thema aus dem Jahre 2019 einen exekutiven Fußabdruck nicht beinhaltete.

Das Saarland weist darauf hin, dass der Begriff des legislativen Fußabdrucks nicht einheitlich verwendet wird und auch eine weite Auslegung dahingehend zulasse, dass der Gesetzgebungsprozess von Beginn an und damit auch das exekutive Tätigwerden bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen erfasst ist.

Berlin gibt zu bedenken, dass die unterschiedlichen Begriffe bereits in der Welt sind, was eine jetzige Zusammenfassung per Definition schwierig gestalten dürfte.

Nordrhein-Westfalen berichtet von einer Initiative der Grünen über ein Lobbyregister mit legislativem Fußabdruck.

Berlin weist darauf hin, dass die Initiative von Transparency International zum Lobby-Ranking der Bundesländer insbesondere in der Online-Version sehr aufschlussreich sei, weil die recht unterschiedlichen Situationen in den Bundesländern durch die interaktive Darstellung verdeutlicht werden.

TOP 12 Evaluierung des UIG und Übertragung der Kontrollkompetenzen auf den BfDI

Sachsen-Anhalt berichtet über den im Dezember 2020 veröffentlichten Evaluationsbericht des UIG des Bundes. Die Gutachter haben sich in ihren Handlungsempfehlungen für die Schaffung einer/eines Bundesbeauftragten für Umweltinformationsfreiheit ausgesprochen. Die Bundesregierung hat im November 2020 eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die in einem neuen § 7a UIG dem BfDI die Kontrollkompetenzen für das Umweltinformationsrecht überträgt. Die Regelung ist am 9. März 2021 in Kraft getreten. Der BfDI wird gebeten, seine ersten Erfahrungen mitzuteilen.

Dem BfDI liegen mittlerweile erste Fälle vor. Zum Abschluss wurde bisher keines geführt, so dass weitreichende Erfahrungen auch noch nicht geteilt werden können. Der BfDI richtet die gleichlautende Frage an die Länder.

Thüringen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein teilen mit, dass sie für die Kontrolle des UIG zuständig sind, sie aber über keine UIG-Fälle berichten können. Berlin berichtet von einer Vielzahl von Fällen und verweist exemplarisch auf den aktuellen Jahresbericht ab Seite 254, in dem 2 konkrete Fälle geschildert werden.

TOP 14 Berichte aus Bund und Ländern

Der BfDI weist auf das Symposion am 9. September 2021 hin. Herr Schoch und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wurden als Redner gewonnen. Das UIG wird ebenfalls ein Themenschwerpunkt sein.

Berlin berichtet, dass das kürzlich eingebrachte Lobbyregistergesetz bis zum Ablauf der Legislatur Ende September 2021 verabschiedet werden soll. Dasselbe gilt für das Berliner Transparenzgesetzes (BlnTranspG), über das bereits im letzten AKIF und in der letzten IFK berichtet wurde. Beide Gesetzentwürfe werden in ersten Ausschusssitzungen ab dem 17. Mai 2021 behandelt. Die BlnBDI hat Stellung genommen. Größter Kritikpunkt am BlnTranspG seien die zahlreichen Bereichsausnahmen, die zusammen mit den weiteren Einschränkungen wegen öffentlicher Belange den Eindruck vermitteln, es handele sich um ein Informationsverhinderungsgesetz. Berlin liegen aktuell 14 gleichlautende Vermittlungsbitten von ein und derselben Person zu "Schulregeln" an diversen Schulen vor, "wenn möglich mit Datum, ab wann diese Regeln jeweils gelten, auch historische, alte und nicht mehr geltende Schulregeln", und fragt an, ob Vergleichbares aus anderen Ländern bekannt ist.

Der BfDI schlägt vor, den Antragstellenden zunächst eine Überblicksauskunft der Senatsverwaltung anzubieten oder die Regeln einer Schule exemplarisch herauszufiltern. Ggf. lässt sich damit das Informationsinteresse bereits befriedigen.

Baden-Württemberg berichtet vom Evaluationsbericht des Landesbeauftragten „5 Jahre LIFG BW“. Hinweise auf ein Transparenzgesetz haben es in den Koalitionsvertrag geschafft. In Zusammenarbeit mit dem NABU wurde eine online-Veranstaltung durchgeführt zum Thema: Vorreiter für Transparenz – „Was die Informationsfreiheit von den Umweltinformationen lernen kann“. Weiter sind Handreichungen zum LIFG geplant zu verschiedenen Themen. Eine erste Handreichung zum Zugang zu den Corona-Fallzahlen bei öffentlichen Stellen wurde bereits veröffentlicht.

Brandenburg berichtet, dass eine Vollzeitstelle für die Informationsfreiheit geschaffen wurde, die seit dem 1. März 2021 mit Frau Merz besetzt ist. Das für den Herbst 2021 geplante internationale Symposium wurde auf 2022 verschoben, was auch einen Wechselrhythmus mit dem BfDI erlauben würde. Die Rechtsprechungsdatenbank verzögert sich aus technischen Gesichtspunkten. Mit 106 schriftlichen Beschwerden erreichte das Jahr 2020 einen neuen Höchststand.

Bremen hält im aktuellen 15. Jahresbericht weiterhin an den Änderungsvorschlägen der Vorjahre im BremIFG und weiterer auf Verwaltungstransparenz zielender Gesetze gegenüber dem Senat fest. Es wird eine gesetzgeberische Klarstellung für erforderlich gehalten, dass Transparenz auch für Private gilt, denen sich die Freie Hansestadt Bremen zur Erledigung Ihrer Aufgaben bedient und das folglich im Gebiet der Informationsfreiheit keine Flucht in das Privatrecht besteht/bestehen sollte. Bremen zielt darauf hin, dass in der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen die Transparenz der Verwaltung einen Verfassungsrang erhält, wie es bereits in der Schwesterhansestadt Hamburg umgesetzt wurde

Ein verpflichtendes Lobbyregister für das Gesetzesverfahren, in das Informationen über Interessenvertretungen und deren Aktivitäten einzutragen sind, gehört mit auf die Liste der zu verwirklichenden Projekte.

Eine klarstellende Regelung im BremIFG, die die Behörden dazu verpflichtet, IFG-Anträge, die irrtümlich dort abgegeben wurden, an die richtige Behörde weiterzuleiten oder zumindest die zuständige Behörde der antragstellenden Person zu nennen, wird ebenfalls seit geraumer Zeit angestrebt.

Das VG Bremen hat entschieden, dass § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 einem Auskunftsanspruch über Unterlagen zu Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäften entgegenstehen (Urteil vom 8. Februar, Az.: 4 K 1437/19).

Hamburg berichtet, dass nach einer Umstrukturierung beim HmbBfDI nunmehr eine Referentenstelle allein für die Informationsfreiheit vorgesehen ist. Des Weiteren liegt der NDR-Staatsvertrag im Entwurf vor, der erstmals einen Auskunftsanspruch gegen den NDR regelt und ein Beschwerderecht beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten vorsieht.

Hessen weist darauf hin, dass Prof. Dr. Alexander Roßnagel seit dem 1. März 2021 neuer Hessischer Informationsfreiheitsbeauftrager ist und zudem personelle Verstärkung erhalten hat (Frau Stephanie Wetzstein). Vor dem Hintergrund, dass das HDSIG auf die Kommunen nur dann Anwendung findet, wenn sie dies durch eine Satzung bestimmen, bedauert Hessen, dass von 21 Landkreisen lediglich 3 eine Informationsfreiheitssatzung haben. Darüber hinaus haben nur noch 1 größere (Stadt Kassel) und ein paar kleinere Städte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Mecklenburg-Vorpommern verweist auf seine Ausführungen zu TOP 13.

Nordrhein-Westfalen berichtet aus dem vergangenen Jahr von insgesamt 440 Eingaben an die LDI NRW im Bereich der Informationsfreiheit. Anmerkung vom 19. Mai 2021: Zur neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wurde heute Frau Bettina Gayk vom Landtag NRW gewählt.

Rheinland-Pfalz schließt sich dem an und berichtet darüber hinaus über die ICIC-Wahl und die anstehende Evaluierung des Landestransparenzgesetzes. Der Evaluationsbericht liegt derzeit als Entwurf vor. Vier oberste und vier obere Landesbehörden wurden in Bezug auf ihre proaktive Veröffentlichung befragt. Sobald die entsprechenden Rückmeldungen vorliegen, kann hierzu berichtet werden. Die Zusammensetzung des Transparenzbeirates verzögert sich angesichts der Wahl im März 2021 noch etwas. Die Konstituierung ist für September 2021 für den Tag der Informationsfreiheit oder für Dezember 2021 zum 10jährigen Jubiläum des Landestransparenzgesetzes geplant.

Das Saarland weist auf seinen kürzlich vorgelegten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 hin, der erstmals separat vom Datenschutzbericht erschienen sei. Insgesamt sei ein Anstieg an Verfahren zu konstatieren, die teilweise komplexe Fragestellungen beinhalteten. So sei im Rahmen eines Petitionsverfahrens im letzten Berichtszeitraum bspw. die Frage der Reichweite der Informationsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von Belang gewesen.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass das geplante neue IFG LSA in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen wird. Sollte die aktuelle Regierung bestätigt werden, besteht eine realistische Chance, dass das Gesetzesvorhaben wieder aufgegriffen wird. Über die Erweiterung der Kontrollkompetenzen des LfD besteht Konsens, der Umfang jedoch ist noch streitig. Die Arbeiten am VI. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit sollen bald abgeschlossen sein.

Schleswig-Holstein berichtet, dass 2020 die Evaluierung des IZG SH anstand, jedoch nicht umgesetzt wurde. Dies wurde angemahnt. Das Transparenzgesetz ist in seinen vorgesehenen Stufen mittlerweile vollständig. Der Tätigkeitsbericht wurde kürzlich veröffentlicht. Viele Fälle beziehen sich aktuell auf Anfragen zu Corona-Zahlen auf Kommunalebene.

Thüringen teilt mit, dass der Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2020 abgeschlossen wurde und dieser noch im Transparenzbeirat beraten wird, um ihn anschließend gemeinsam mit dem Datenschutz-Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.

TOP 15 Verschiedenes

Der AKIF verständigt sich auf eine vorläufige Tagesordnung für die IFK am 2. Juni 2021.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der nächste AKIF am 28. und 29. September 2021 als Videokonferenz stattfinden wird.

Sachsen-Anhalt bedankt sich bei den Teilnehmenden für die erfolgreiche Tagung und schließt die 41. Sitzung des AKIF.

Anlage zu TOP 6:

Teilnehmende

Bundesbeauftragter Herr Gronenberg, Frau Becker-Adam, Herr Sarikurt

Baden-Württemberg Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano

Berlin Frau Gardain

Brandenburg Herr Müller, Frau Merz

Bremen Frau Ercan

Hamburg Frau Wallbraun, Herr Dr. Schnabel (nicht durchgehend)

Hessen Herr Dr. Piendl

Nordrhein-Westfalen Frau Schulte-Zurhausen, Frau Weggen

Mecklenburg-Vorpommern Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz Herr Mack, Herr Müller

Saarland Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt Herr Cohaus, Herr Hättasch, Herr Platzek

Schleswig-Holstein Herr Krasemann

Thüringen Frau Göhring

Gäste zu TOP 6:

Frau Fuchs Leiterin des Referats DG I 1 Grundsatz, Digitalpolitik, EU und Internationales beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Herr Hartl, Leiter des Referates KI 1 Künstliche Intelligenz, Datenökonomie, Blockchain beim Bundesministerium für Wirtschaft

Frau Bütow Referentin beim Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt

Beginn und Ende:

4. Mai 2021 von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr, 5. Mai 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Der Direktor der Geschäftsstelle, Herr Cohaus, begrüßt als Vertreter im Amt des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt die Teilnehmenden und eröffnet die 41. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF).

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

TOP 3 Entschließung zu behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten

Sachsen-Anhalt dankt Rheinland-Pfalz für die Einbringung des Entschließungsentwurfs, Nordrhein-Westfalen für die Übersendung einer überarbeiteten Version und Baden-Württemberg für die Vorlage einer deutlich gekürzten Fassung. Es wird den Ländern Gelegenheit zur Erläuterung der jeweiligen Entwürfe gegeben.

Die Teilnehmenden entscheiden, dass der Entwurf Nordrhein-Westfalens der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird. Der Entschließungsentwurf wird intensiv diskutiert. Der AKIF verständigt sich darauf, dass die Bestellung eines behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten verbindlich werden soll. Seine Einordnung soll der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit selbst überlassen werden.

Der Bund weist darauf hin, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte nur dann die Aufgaben des behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten übertragen bekommen sollte, wenn er beide Aufgaben auch tatsächlich bewältigen könne.

Der AKIF einigt sich darauf, der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK), einen abgestimmten Entschließungsentwurf zur Entscheidung vorzulegen.

TOP 5 Bundestagswahl 2021 - Forderungen der IFK für die neue Legislaturperiode

TOP 5 wird mit Einverständnis aller Teilnehmenden vorgezogen und TOP 4 zur gemeinsamen Behandlung mit TOP 8 auf den Vormittag des 5. Mai 2021 verlegt.

Sachsen-Anhalt dankt der Arbeitsgruppe - bestehend aus dem Bund, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt - für die Erarbeitung des Entschließungsentwurfs sowie Baden-Württemberg für die vorab übersandten Anmerkungen hierzu.

Sachsen-Anhalt erläutert, dass die Arbeitsgruppe zunächst die von der IFK schon einmal erhobenen Forderungen gesammelt und dann eine Auswahl der wichtigsten Forderungen getroffen habe. In den Katalog seien daher keine Forderungen aufgenommen worden, deren Umsetzung unrealistisch seien, bzw. die auf Bundesebene keine Rolle spielten. Daher finde sich beispielsweise der Bereich der Hochschulen nicht im Forderungskatalog. Ein Transparenzgesetz auf Bundesebene wird den Ländern, die noch kein Transparenzgesetz haben, die Forderung ermöglichen, dem Vorbild des Bundes zu folgen. Die Entschließung soll den Regierungsfraktionen so rechtzeitig übersandt werden, dass sie in den Koalitionsverhandlungen berücksichtigt werden kann.

Sachsen-Anhalt schlägt vor, den Entwurf mit den Änderungsvorschlägen aus Baden-Württemberg für die weitere Bearbeitung zugrunde zu legen. Der Vorschlag wird mehrheitlich angenommen.

Der AKIF einigt sich nach intensiver Diskussion auf einen Entschließungsentwurf, der der IFK zur Entscheidung vorgelegt wird.

TOP 6 Vortrag zum Zweiten Open-Data-Gesetz und zum Datennutzungsgesetz mit anschließender Diskussion

Sachsen-Anhalt begrüßt die Vortragenden und stellt diese anschließend vor.

Frau Fuchs erläutert, dass es sich bei dem geplanten Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors um ein gemeinsames Mantelgesetz des BMI und des BMWi handelt.

Sie berichtet zunächst über das geplante Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes, das auch als zweites Open Data Gesetz bezeichnet wird. Dieses hat eine Open-Data-Bereitstellung als Zielbild vor Augen. Es regelt eine Pflicht zur Bereitstellung unbearbeiteter maschinenlesbarer Daten. Die Datenbereitstellungspflicht gilt zukünftig für alle Bundesbehörde, also auch für die mittelbare Bundesverwaltung (mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften und Beliehenen). Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung von Open-Data-Koordinator*innen vor. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags wird auf das Skript verwiesen, das Bestandteil des Protokolls ist (siehe Anhang).

Herr Hartl stellt anschließend das geplante Datennutzungsgesetz (DNG) vor, das das Informationsweiterverwendungsgesetz ablösen wird. Mit dem Gesetz wird die Open Data Richtlinie von 2019 - Richtlinie (EU) 2019/1024 - umgesetzt. Wichtig ist, dass das DNG nicht nur für den Bund, sondern auch für die Länder und Kommunen gilt. Es bestimmt, dass bereitgestellte Daten zu privaten oder kommerziellen Zwecken genutzt werden können, schafft aber keine Bereitstellungspflicht. Es enthält zudem Pflichten der Stellen, die Daten bereitstellen. So wird der Open-Data-Grundsatz „Open by default“ eingeführt. Beachtlich am Gesetzesentwurf ist, dass vom Anwendungsbereich auch öffentliche Unternehmen erfasst sind. Es enthält ferner Regelungen zur Bereitstellung sog. hochwertiger Datensätze sowie zur Echtzeitbereitstellung dynamischer Datensätze über API. Forschungsdaten sollen zukünftig stärker zur Verfügung gestellt werden. Die EU hat sechs Kategorien hochwertiger Datensätze qualifiziert, die unentgeltlich maschinenlesbar über Programmierschnittstellen (API) zur Verfügung gestellt werden sollen. Der entsprechende Tatbestand wird unionsrechtlich durch einen Durchführungsrechtsakt gesetzt werden, der ursprünglich für das erste Quartal 2021 angekündigt war.

Der Vorsitz dankt beiden Vortragenden im Namen des AKIF und eröffnet die Frage- und Diskussionsrunde.

Sachsen-Anhalt möchte wissen, ob der wirtschaftliche Wert von Open Data beziffert werden kann und ob konkrete Aussagen dahingehend getroffen werden können, wie viele Arbeitsplätze dadurch in den Ländern geschaffen werden können. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob es nicht zielführender sei, anstelle eines Open Data Koordinators gleich einen behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragten zu benennen, da bei der Bereitstellung der Daten die Ausschlussgründe des IFG zu prüfen seien. Insoweit stelle sich auch die Frage, in welchem Verhältnis § 11 Abs. 3 IFG und § 12a Abs. 1 EGovG stünden.

Frau Fuchs legt dar, dass Bezifferungsfragen recht schwierig sind und die bisherigen Datenlagen erhebliche Spreizungen aufweisen. Studien auf EU-Ebene aus dem Jahr 2020 legen ein bundesweites jährliches Einsparpotential zwischen 250 Mio. und 1,4 Mrd. Euro dar. Die Schaffung eines behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragten sei überlegenswert, von einer gesetzlichen Regelung sei abgesehen worden, um den Behörden genügend Handlungsfreiheit zu lassen. § 11 Abs. 3 IFG und § 12a Abs. 1 EGovG stehen unabhängig nebeneinander.

Herr Hartl verweist ergänzend auf die Studie „Open Data Benefits“ der Konrad-Adenauer-Stiftung aus dem Jahre 2016. Hiernach wurde die Wertschöpfung durch Open Data bundesweit auf 12 Mrd. Euro bei zurückhaltender Bewertung, 40 Mrd. Euro bei durchschnittlicher Bewertung und 130 Mrd. bei optimistischer Bewertung beziffert. Konkrete Länderinformationen liegen ihm nicht vor. Es sei aber davon auszugehen, dass die Vorteile von Open Data etwaige Nachteile, wie z.B. entstehende Kosten, überwiegen würden.

Herr Hartl ist davon überzeugt, dass durch Open Data positive Effekte ausgelöst werden, die zunächst weder vorgesehen noch vorherzusehen waren, weil allein die Möglichkeit der Kombination verschiedenster Daten dazu führt, bessere Entscheidungen treffen zu können. Als Beispiel wird auf die Deutsche Bahn AG verwiesen, die durch die Kombination von Satelliten- und Spektraldaten deutlich effizienter den Vegetationsschnitt entlang der Bahntrassen planen kann.

Sachsen-Anhalt bittet um eine rechtliche Bewertung folgenden in der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten häufig vorkommenden Falles: Eine Behörde habe aufgrund eines individuellen Antrags einen Anspruch auf Informationszugang nach dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz zunächst bejaht und die Information auch bereitgestellt. Sie versuche dann aber dem Antragsteller die Weiterverwendung der Information, z.B. durch die Erteilung einer Auflage, zu verbieten oder einzuschränken. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob sich dies mit dem geplanten § 4 Abs. 1 DNG, der eine Nutzung zu privaten oder kommerziellen Zwecken erlaubt, vereinbaren lässt. Sachsen-Anhalt möchte zudem wissen, ob die Behörde durch das Lizenzrecht die Nutzung einschränken könnte.

Herr Hartl verweist darauf, dass die Nutzung von Informationen, die nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder herausgegeben werden, gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Verbot oder eine Einschränkung der Nutzung ist daher rechtswidrig. Eine Einschränkung kann auch nicht über Lizenzen erfolgen, diese sollen eine Nutzung nicht verhindern, sondern erleichtern.

Sachsen-Anhalt bittet um eine Erläuterung des geplanten § 2 Abs. 3 E-DNG, demzufolge das DNG nicht für Daten gelten solle, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich seien. Nach der Vorschrift seien die in ihr genannten Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich, „soweit“ ihr Schutz entgegenstehe. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob die Formulierung „soweit“ dahingehend zu verstehen sei, dass eine Information genutzt werden könne, wenn ein Anspruch auf Informationszugang bestehe, da dann die Information nicht schutzwürdig sei. Das Gesetz nenne z.B. personenbezogene Daten. Es stelle sich die Frage, ob diese genutzt werden könnten, wenn sie nach den Informationsfreiheitsgesetzen zugänglich seien (z.B. Daten des Sachbearbeiters nach § 5 Abs. 4 IFG Bund).

Herr Hartl erklärt, dass durch die Formulierung „soweit“ sichergestellt werden soll, dass Informationen, die nach den Informationsfreiheitsgesetzen zugänglich sind, auch genutzt werden können. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, insbesondere auch für die nach § 5 Abs. 4 IFG Bund regelmäßig herauszugebenden Daten des Sachbearbeiters. Herr Hartl erläutert dies an einem Beispiel.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Großteil der sogenannten hochwertigen Daten-sätze (Geodaten, Wetterdaten, Mobilitätsdaten) überwiegend bei den Ländern liegen und erkundigt sich, ob durch das DNG faktisch eine Bereitstellungspflicht der Länder geschaffen wird.

Herr Hartl teilt mit, dass die EU-Kommission angesichts der Länderkompetenz wohl nur auf die „offenen Türen“ hinweisen wird. Nur dort, wo Daten bereitgestellt sind, findet das DNG Anwendung. In die Prärogative der Landesgesetzgeber wird nicht eingegriffen werden. Geodaten beispielsweise fallen in das Regime des DNG, so dass die Hochwertigkeit selber von der EU-Kommission bestimmt werden kann.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass nach dem DNG die Nutzung von Daten grundsätzlich unentgeltlich sei. Viele Daten lägen bei den Kommunen, die ihre Daten gerne verkaufen würden. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob dies zulässig sei. Sachsen-Anhalt möchte wissen, ob eine Pflicht zur Veröffentlichung kommunaler Daten in die Informationsregister sinnvoll sei.

Herr Hartl weist darauf hin, dass der „Verkauf“ von Daten durch die Kommunen nach dem DNG nicht vorgesehen sei. Die Daten seien durch steuerfinanzierte Einrichtungen erhoben worden. Die Bereitstellung dürfte daher nicht nochmals entgeltpflichtig sein, zumal diese selbst eine erhebliche Wertschöpfung generieren kann

Frau Fuchs teilt mit, dass gem. § 12a EGovG der Grundsatz der Entgeltfreiheit besteht. Entgeltfrei bedeutet aber nicht zwangsläufig lizenzfrei.

Beide halten eine stärkere Einbindung der Kommunen bei Open Data für sinnvoll.

Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob empfohlen wird, Rohdaten zur Verfügung zu stellen.

Frau Fuchs und Herr Hartl bejahen dies uneingeschränkt.

Brandenburg bittet um Darlegung der Unterschiede zwischen Rohdaten und bearbeiteten Daten. Weiter wird um Darstellung der praktischen Auswirkungen der Bereitstellung im maschinenlesbaren Format gebeten.

Frau Fuchs teilt mit, dass man sich zu einer Änderung des Begriffes in § 12a EGovG entschieden habe, um klarzustellen, dass pdf-Formate nicht unbearbeitet und damit keine Rohdaten sind. Zielstellung ist die Gewährleistung einer maschinellen Auswertbarkeit. Für die Bundesbehörden ist aber keine Verpflichtung vorgesehen, bisherige Datenbestände in maschinenlesebare Formate zu konvertieren.

Herr Hartl ergänzt, dass maßgebliches Kriterium für den Begriff Rohdaten die Maschinenlesbarkeit ist. Dynamische Daten würden wegen der Aktualisierung zwar einen gewissen Erfüllungsaufwand fordern, allerdings handelt es sich nach seiner Kenntnis schon jetzt nur um API-Schnittstellen, so dass dem kein weiterer Kostenaufwand gegenübersteht.

Sachsen-Anhalt dankt beiden Vortragenden im Namen des AKIF für den intensiven Austausch.

TOP 7 Entschließung zu mehr Transparenz im Verfassungsschutz

Sachsen-Anhalt führt unter Verweis auf TOP 3 des Protokolls der Sitzung des 40. AKIF in die Thematik ein. Die Abschaffung der Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz sei eine alte Forderung der IFK. Sachsen-Anhalt hatte sich aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Transparenz bei den Sicherheitsbehörden bereit erklärt, einen Entschließungsentwurf vorzubereiten, in dem dargelegt werden sollte, dass der Schutz des Verfassungsschutzes im allgemeinen Informationsfreiheitsrecht im Vergleich zum Umweltinformations- oder zum Presserecht zu stark sei. Zugleich sollte klargestellt werden, dass der operative Bereich des Verfassungsschutzes geschützt bleibe.

Sachsen-Anhalt habe den Entwurf mit der Bitte um Ergänzungen im Vorfeld des AKIF versandt. Das Saarland und Baden-Württemberg hätten dankenswerter Weise schon Änderungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet, wobei der Vorschlag von Baden-Württemberg auf den Anmerkungen des Saarlandes aufbaue.

Der Bund und Nordrhein-Westfalen kündigen an, sich in der IFK enthalten zu wollen. Der Bund weist darauf hin, dass damit auch zu TOP 5 („Forderungen für die neue Legislaturperiode des Bundes: Ein Transparenzgesetz mit Vorbildfunktion schaffen!“) unter Punkt B. Aufzählungspunkt 3 („Die Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz geht zu weit und sollte in einem neuen Transparenzgesetz nicht mehr enthalten sein.“) ein Leitungsvorbehalt besteht. Nordrhein-Westfalen verweist in diesem Zusammenhang darauf, keine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz im Gesetz zu haben.

In der überwiegenden Mehrzahl der Bundesländer (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, auch auf Bundesebene) liegt eine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz jedoch vor. Der AKIF kommt daher zu dem Ergebnis, die Beratung der Entschließung auf Basis des Entwurfes aus Baden-Württemberg fortzusetzen.

Er einigt sich auf einen Entschließungsentwurf, der der IFK zur Entscheidung vorgelegt wird.

TOP 4 Eingriffsbefugnisse der Landesbeauftragten

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. Die Initiative für diesen Tagesordnungspunkt ging von Thüringen aus, das die Frage aufgeworfen hatte, ob die Eingriffsbefugnisse der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheitsbeauftragten noch zeitgemäß seien, da sie das Informationsfreiheitsrecht nicht per Verwaltungsakt durchsetzen können. Thüringen hatte daher eine Umfrage gestartet, welche Informationsfreiheitsbeauftragten weitergehende Befugnisse als ein Beanstandungsrecht besitzen. Die Umfrage hatte ergeben, dass mit Ausnahme von Hamburg alle Bundesländer bisher nur ein Beanstandungsrecht besitzen. Die beiden Bundesländer werden gebeten, näher zu berichten.

Thüringen legt dar, dass Anlass der Umfrage die 2. Sitzung des Beirates beim Thüringer Landesbeauftragen für die Informationsfreiheit gewesen sei, bei der gemäß Geschäftsordnung vorab über Beanstandungen zu informieren ist. Für den TLfDI stelle sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Beanstandung, da diese in der Praxis erfahrungsgemäß von den Behörden oftmals ignoriert werde und damit keine Auswirkungen habe.

Hamburg erläutert, dass über die Beanstandung gemäß § 14 Abs. 5 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) hinaus mit § 14 Abs. 6 HmbTG die Möglichkeit eröffnet ist, das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gerichtlich feststellen zu lassen. Die Regelung eröffnet folglich über § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis für eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Das Rechtsverhältnis, welches nicht durch die Beanstandung selbst entstehen kann, und das Feststellungsinteresse werfen aktuell jedoch noch Fragen auf. Sobald entsprechende Praxiserfahrungen vorliegen, wird Hamburg näher berichten. Sollten andere Länder über die Beanstandung hinaus weitere Eingriffsbefugnisse vorsehen wollen, empfiehlt Hamburg aufgrund der beschriebenen verwaltungsprozessualen Unsicherheiten eher eine Anordnungsbefugnis anstelle der neuartigen Feststellungsregelung.

Baden-Württemberg weist auf eine Entscheidung des VGH BW hin, wonach die Beanstandung ein feststellender Verwaltungsakt sei, gegen den die betroffene Behörde (z.B. Gemeinde) Klage erheben könne.

Hamburg gibt zu bedenken, dass die Entscheidung des VGH BW bisher nur eine Einzelmeinung darstelle, da andere Gerichte in einer Beanstandung keinen Verwaltungsakt gesehen hätten.

Nordrhein-Westfalen verweist darauf, dass sich der AKIF im Jahr 2016 auf einem Sondertreffen mit der Frage befasst hatte, ob die Befugnisse der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ausreichend seien. Damals habe die Mehrheit der Landesbeauftragten eine Beanstandungsbefugnis für ausreichend gehalten.

Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich damals dafür ausgesprochen habe, zumindest die Veröffentlichung von Informationen anordnen zu können, da ein Antragsteller dies in Sachsen-Anhalt nicht einklagen könne.

Der AKIF tauscht sich anschließend über die Anzahl und den Umfang der Beanstandungen in den einzelnen Ländern aus. Dabei wird auch thematisiert, dass Antragsteller zunehmend den Erlass von Beanstandungen fordern.

Rheinland-Pfalz weist eine aktuelle Entscheidung des VG Mainz hin, nach dem kein subjektiver Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht. Das Urteil wird über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

TOP 8 Transparenz in die Landesverfassungen

Hamburg berichtet über eine Änderung der Landesverfassung, die zur Einführung einer Transparenzregelung in Art. 56 Verf HA geführt habe. Hamburg sei damit Schleswig-Holstein gefolgt, das in seiner Landesverfassung ebenfalls eine Transparenzregelung enthalte.

Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass mit dem Transparenzgesetz Hamburg die Transparenzpflicht umgesetzt werde. Der Status quo habe mit der Aufnahme der Transparenzpflicht in die Landesverfassung nicht geändert werden sollen.

In dem Zusammenhang verweist Hamburg noch auf ein Urteil aus Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2020, nach der es sich bei der in Art. 53 LV geregelten Transparenzpflicht um eine Staatszielbestimmung handele, aus der keine Individualansprüche folgten. Die Staatszielbestimmung müsse jedoch bei der Auslegung des IZG SH berücksichtigt werden.

Brandenburg teilt mit, dass das Recht auf Akteneinsicht in der dortigen Landesverfassung von Beginn an als Grundrecht ausgestaltet ist. In der Verwaltungspraxis stehe jedoch das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, das den entsprechenden Verfassungsartikel umsetzt, im Mittelpunkt.

TOP 9 Veröffentlichung von Niederschriften aus öffentlichen Gemeinderatssitzungen

Thüringen bearbeitet mehrere Beschwerdefälle, in denen es um die Frage geht, ob Niederschriften von Gemeinderatssitzungen in öffentlicher Sitzung veröffentlichungswürdig gem. § 5 ThürTG sind. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales sieht in § 42 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung eine spezialgesetzliche Regelung, die eine Veröffentlichung ausschließe. Nach Ansicht des TLfDI bestehen gegen eine Veröffentlichung nach § 5 ThürTG jedoch keine Bedenken. Es wird um Meinungsaustausch zu dieser Frage gebeten.

Brandenburg weist darauf hin, dass die Praxisrelevanz dieser Frage durch die in Brandenburg mittlerweile überwiegende Nutzung von Ratsinformationssystemen, in denen auch die Niederschriften veröffentlicht werden, erheblich abgenommen hat.

Nordrhein-Westfalen bestätigt die Feststellungen Brandenburgs.

Rheinland-Pfalz bestätigt dies ebenfalls und weist darauf hin, dass das Problem eher in den Niederschriften der nicht öffentlichen Sitzungen liegt. Hier kommt es auf das Verhältnis von Landestransparenzgesetz zur Gemeindeordnung an.

Mecklenburg-Vorpommern betont, dass die Konkurrenzregelung zur Kommunalverfassung entscheidungserheblich ist. Zu prüfen ist, ob es sich um eine Vorrangregelung handelt oder um parallele Regelungen. In Mecklenburg-Vorpommern erweisen sich lediglich die Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen als praxisrelevante Problemstellungen. Ergebnisprotokolle dieser sind jedenfalls zu veröffentlichen.

Das Saarland weist darauf hin, dass die saarländischen Städte und Gemeinden in ihrer Geschäftsordnung die Nichtöffentlichkeit bestimmter Ausschüsse vorsehen können und sich der Zugang zu Protokollen solcher Ausschusssitzungen vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung schwierig gestalte.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass auch die Ausschusssitzungen Problemfragen aufwerfen, da dort die entscheidenden Vorergebnisse getroffen werden. Der Problemkreis der öffentlichen Sitzungen beschränkt sich auf den Fall, dass jeder daran teilnehmen darf, Einsicht in das Protokoll aber nur Einwohnern gewährt wird.

TOP 10 Self-Audit von FragDenStaat – Anregungen der LfDIs

Sachsen-Anhalt teilt mit, dass die Länder keinen Bedarf für ein eigenes Audit der IFK gesehen hatten. Schleswig-Holstein hatte sich dankenswerter Weise bereiterklärt, einige Bedenken bzw. Änderungsvorschläge zu sammeln und diese dann Fragdenstaat mitzuteilen. Berlin hatte angeregt, solche Vorschläge in dieser AKIF-Sitzung zu sammeln.

Berlin meint, dass das Self-Audit zwischenzeitlich stark nachgebessert worden sei. So sei der Fragenkatalog nun deutlich reduziert, und die Antwortmöglichkeiten "ja/nein" seien gegenüber den ursprünglichen 3 Antwortkategorien vorzugswürdig. Es werde geprüft, ob das Tool-Kit in das eigene Internetangebot eingebunden werden könne.

Schleswig-Holstein hält die Fragen des Self-Audit teilweise für unkonkret. Das gelte insbesondere für die Drittbeteiligung. Bei den Fragen zum Personalbedarf und der Organisationshoheit bestehe ein erhebliches Frustrationspotential, da bei vielen Behörde häufig keine Änderungen möglich seien.

Sachsen-Anhalt teilt die Einschätzung Schleswig-Holsteins. Darüber hinaus ließen sich die Passagen zur anonymen Antragstellungen mit den Informationsfreiheitsgesetzen einiger Länder nicht vereinbaren und stünden mit der Rechtsprechung des VG Köln zur anonymen Antragstellung nicht in Einklang.

Brandenburg bestätigt die Feststellungen Schleswig-Holsteins und Sachsen-Anhalts. Die suggestiven Elemente des Fragebogens erweisen sich als nicht sehr hilfreich. Der Fragebogen erscheint auch zu abstrakt. Begrifflichkeiten wie Behördenphilosophie und Wissensmanagement werfen eher weitere Fragen auf.

Hamburg regt an, die Fragen so zu formulieren, dass nicht lediglich eine ja/nein-Antwort möglich ist, sondern eine Bandbreite abgedeckt werden kann (z.B. Skala von 1 bis 5). Auch Hamburg stellt fest, dass die Fragen häufig zu abstrakt sind.

Baden-Württemberg befürwortet die neue Fassung des Fragebogens. Den Kommunen wurde die Nutzung bereits empfohlen. Die entsprechende Verlautbarung wurde über den Verteiler zur Verfügung gestellt.

Der AKIF beschließt folgende Vorgehensweise: Die Teilnehmenden übersenden ihre Vorschläge und Hinweise bis zum 31. Mai 2021 an Schleswig-Holstein, das diese zu einer Materialsammlung zusammenführt und als „Anmerkungen der Informationsfreiheitsbeauftragten“ FragDenStaat zur Verfügung stellt.

TOP 13 Aktuelle Rechtsprechung

Mit Einverständnis aller Teilnehmenden wird TOP 13 vorgezogen, damit der BfDI im Zusammenhang mit TOP 12 über zwei Entscheidungen des VG Köln zur anonymen Antragstellung berichten kann.

Der BfDI trägt zu zwei Entscheidungen des VG Köln (Beschlüsse vom 18. März 2021, 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20) vor. In beiden Verfahren wurden die IFG-Anträge über die Website „FragdenStaat“ der Open Knowledge Foundation e.V. gestellt. In einem Verfahren wurde eine Weisung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe d) DSGVO erteilt, in dem anderen Fall eine Verwarnung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe b) DSGVO. In dem Fall der Weisung hatte das BMI den Klarnamen und die postalische Anschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse angefordert, aber der Antragsteller hat sie nicht mitgeteilt. In dem zweiten Fall hatte der Antragsteller auf die Aufforderung des BMI hin, seinen Namen und seine Anschrift mitgeteilt. Nach der Auffassung des BfDI verstößt eine Behörde gegen datenschutzrechtliche Regelungen, wenn sie bei einer einfachen, gebührenfreien Anfrage die Daten des Antragstellers erhebt. In diesen Fällen hält der BfDI eine anonyme Antragstellung für möglich. Das VG Köln hat sich dem nicht angeschlossen und die anonyme Antragstellung generell für unzulässig erachtet. Kernargument ist, dass ohne Klarnamen und Anschrift die Behörde nicht nachweisen kann, dass der Verwaltungsakt dem Antragsteller zugegangen ist. Der BfDI hat in beiden Verfahren Berufung eingelegt. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, warum von der ausdrücklich zugelassenen Sprungrevision kein Gebrauch gemacht worden ist. Der BfDI teilt mit, dass im Prozess noch Sachverhaltsaufklärung zu betreiben ist, weshalb eine Revision zunächst ausscheiden musste. Nordrhein-Westfalen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom VG Köln geäußerten Zweifel an der Antragstellung durch eine natürliche Person wohl nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere die Annahme, der Antrag über die Plattform könne auch mittels eines Computerskripts gestellt werden, sei in der nächsten Instanz zu klären. Der Bund führt hierzu aus, dass für eine Antragstellung durch Bots keine Anhaltspunkte vorliegen. Sachsen-Anhalt fragt, ob bereits ein Verhandlungstermin am OVG anberaumt ist. Der BfDI teilt mit, dass dies bisher nicht der Fall sei.

Sachsen-Anhalt stellt ein Urteil des BVerwG vor. Hiernach wird das IFG nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch die Vergabeordnung verdrängt (Urteil vom 15. Dezember 2020, 10 C 24/19). In einer weiteren Entscheidung habe das BVerwG entschieden, dass der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung im Anwendungsbereich des IFG nur dann zu bejahen sei, wenn positiv festgestellt sei, dass es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information gehe (Urteil vom 24. November 2020, Az.: 10 C 12/19). Demnach dürfen auch sachfremde Interessen vorliegen - und sogar überwiegen - solange auch ein Interesse an der begehrten Information besteht. Eine Abwägung findet nicht statt.

Das VG Gelsenkirchen habe entschieden, dass es sich bei einer Bauakte regelmäßig nicht um eine Umweltinformation handele (Urteil vom 8. März 2021, 20 K 4735/19). Bei einzelnen Bestandteile (Boden- oder Immissionsschutzgutachten) könne es sich jedoch ausnahmsweise um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UIG handeln.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über eine Entscheidung des VG Schwerin zu Sponsoring-Ausgaben einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft und die Rechtsfrage, ob auch mittelbare juristische Personen des Privatrechts durch das IFG MV verpflichtet werden können. Das VG Schwerin bejahte den Anspruch aus § 3 Abs. 3 IFG MV.

In einer weiteren Entscheidung begehrte der Kläger vom Ministerium für Inneres und Europa M-V die Zusendung eines Abschlussberichts der sog. Prepper-Kommission. Das Ministerium berief sich darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bericht um einen Entwurf i.S.d. § 2 S.2 IFG M-V handele, der nicht zu den Akten genommen werden müsste und daher auch nicht herausgegeben werden müsse. Das VG Schwerin stellte jedoch klar, dass es den Grundsätzen der Vollständigkeit und Klarheit widersprechen würde, wenn der vorläufige Abschlussbericht nicht Bestandteil der Akten geworden sein sollte, da er sowohl den Mitgliedern der Kommission in der 7. Sitzung am 1. Oktober 2018 überreicht wurde als auch dem Minister zur Zustimmung vorgelegt werden sollte

Hamburg berichtet über eine Entscheidung des VG Hamburg, bei dem es um die Herausgabe des vom HmbBfDI gegen H&M erlassenen Bußgeldbescheides ging. Der HmbBfDI hatte seine Entscheidung, den Bußgeldbescheid zugänglich zu machen, auf § 475 StPO i.V.m. § 49 OWiG gestützt und hatte die Anwendung des HmbTG ausdrücklich ausgeschlossen. Dem folgend hat sich das VG für unzuständig erachtet und den Vorgang an das LG Hamburg verwiesen.

Nordrhein-Westfalen stellt eine Entscheidung des OVG NRW vom 17. November 2020, 15 A 4409/18 vor. Gegenstand war die Auskunftspflicht kommunaler Unternehmen in Privatrechtsform, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Das OVG NRW hat zur Begründung des Anspruches ausdrücklich keine spezialgesetzliche Aufgabenzuweisung für notwendig erachtet.

In einer weiteren Entscheidung ist das OVG NRW am 16. September 2020, 15 B 1357/20, zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei einem Museum um eine Forschungseinrichtung handelt, für die eine Bereichsausnahme des IFG NRW gilt, so dass kein Informationszugangsanspruch besteht.

Darüber hinaus sei das VG Düsseldorf am 23. November 2020, 29 K 1634/19, zu dem Ergebnis gekommen, dass Unterlagen des Arbeitskreises der Justizministerkonferenz nach dem IFG NRW herausgegeben werden müssen. Dem Einwand, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung der beteiligten Bundesländer möglich sei, ist das VG nicht gefolgt, da keine Zuordnung der Inhalte zu einem einzelnen Mitglied möglich war.

Baden-Württemberg verweist auf eine Entscheidung des VGH BW vom 17. Dezember 2020, die den Zugang zu statischen Grundlagen in einer Bauakte betraf. Der VGH hat eine umfassende Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem öffentlichen Informationsinteressevorgenommen.

TOP 11 Lobbyregister und Lobby-Ranking der Bundesländer

Sachsen-Anhalt weist auf das Lobby-Ranking der Bundesländer von Transparency-International Deutschland hin, nach dem die meisten Bundesländer nicht besonders gut abschneiden. Der Großteil der Register würde eher einem Telefonbuch mit den Adressen der Lobbyisten ähneln als einem echten Lobbyregister. Da der Bundestag gerade ein Lobbyregistergesetz verabschiedet hat, das am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll, bittet Sachsen-Anhalt den BfDI, zu berichten.

Der BfDI führt aus, dass das gesetzliche Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag (z.B. Abgeordnete und Fraktionen) und gegenüber der Bundesregierung gilt. Professionelle Interessenvertreter und Interessenvertreterinnen müssen sich künftig in ein Verzeichnis eintragen, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. Das Lobbyregister wird vom Bundestag geführt. Bei Verstößen soll ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro drohen. Die Registrierungspflicht gilt, wenn die Lobbyarbeit regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist oder geschäftsmäßig für Dritte unternommen wird und wenn innerhalb der jeweils vergangenen drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Kontakte zur Interessenvertretung aufgenommen wurden. Im Register müssen Angaben zu Arbeits- oder Auftraggeber, Anzahl der Beschäftigten und finanziellen Aufwendungen gemacht werden. Es sind umfangreiche Ausnahmen der Registrierungspflicht geregelt worden, so sind beispielsweise Interessenvertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen und Kirchen nicht eintragungspflichtig. Es fehlt auch eine Transparenz bei der Entstehung von Gesetzen, die durch einen legislativen Fußabdruck hätte zustande kommen können. Für die Interessenvertretung wird noch ein Verhaltenskodex festgelegt. Etwaiges Fehlverhalten ist im Register zu vermerken.

Berlin berichtet, dass die Regierungsfraktionen den Entwurf eines Lobbyregistergesetzes eingebracht haben. Anders als von der IFK in ihrer Entschließung von 2019 gefordert, nimmt der Gesetzentwurf natürliche Personen von der Registrierungspflicht aus. Berlin fragt, wie die anderen Teilnehmenden diesen Aspekt aus Datenschutzsicht bewerten.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass das Land nach dem Lobbyranking - aufgestellt von transparency international am 11.3.2021 - den vorletzten Platz von allen Bundesländern einnimmt. Es gab immerhin den Versuch der Minderheitsfraktion DIE LINKE im Jahr 2019, einen Gesetzentwurf zu einem Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz nach dem Vorbild von Thüringen in den Landtag einzubringen. Mit Hinweis auf Berlin werden in der Angabe natürlicher Personen in einem solchen Gesetzentwurf unter Beachtung des Art 6 Abs.1 Satz 1 lit. c DS-GVO keine durchgreifenden Bedenken gesehen. Es fand eine öffentliche Anhörung im Schloss Schwerin statt, bei der Sachverständige, darunter auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, angehört wurden. Alle Sachverständigen begrüßten einhellig das Ziel des Gesetzentwurfs, für mehr Transparenz bei der Beteiligung von "Lobbyisten" an Gesetzgebungsverfahren zu sorgen. Der Gesetzentwurf fand im parlamentarischen Verfahren keine Mehrheit."

Der BfDI erachtet die Angabe natürlicher Personen ebenfalls als eher unproblematisch.

Baden-Württemberg teilt mit, dass am 1. Mai 2021 das Transparenzregistergesetz in Kraft getreten ist. Ein exekutiver Fußabdruck ist darin enthalten. Eine Verordnung zum Gesetz wird folgen. Das Transparenzregister soll auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht werden und erfasst Organisationen und Verbände, die regelmäßig, auf Dauer angelegt oder im Auftrag Dritter Interessenvertretung gegenüber dem Landtag, den Fraktionen, den Mitgliedern, der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder betreiben.

Berlin ergänzt, dass der benannte Entwurf sowohl einen legislativen als auch einen exekutiven Fußabdruck beinhaltet und weist darauf hin, dass die letzte Entschließung zu dem Thema aus dem Jahre 2019 einen exekutiven Fußabdruck nicht beinhaltete.

Das Saarland weist darauf hin, dass der Begriff des legislativen Fußabdrucks nicht einheitlich verwendet wird und auch eine weite Auslegung dahingehend zulasse, dass der Gesetzgebungsprozess von Beginn an und damit auch das exekutive Tätigwerden bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen erfasst ist.

Berlin gibt zu bedenken, dass die unterschiedlichen Begriffe bereits in der Welt sind, was eine jetzige Zusammenfassung per Definition schwierig gestalten dürfte.

Nordrhein-Westfalen berichtet von einer Initiative der Grünen über ein Lobbyregister mit legislativem Fußabdruck.

Berlin weist darauf hin, dass die Initiative von Transparency International zum Lobby-Ranking der Bundesländer insbesondere in der Online-Version sehr aufschlussreich sei, weil die recht unterschiedlichen Situationen in den Bundesländern durch die interaktive Darstellung verdeutlicht werden.

TOP 12 Evaluierung des UIG und Übertragung der Kontrollkompetenzen auf den BfDI

Sachsen-Anhalt berichtet über den im Dezember 2020 veröffentlichten Evaluationsbericht des UIG des Bundes. Die Gutachter haben sich in ihren Handlungsempfehlungen für die Schaffung einer/eines Bundesbeauftragten für Umweltinformationsfreiheit ausgesprochen. Die Bundesregierung hat im November 2020 eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die in einem neuen § 7a UIG dem BfDI die Kontrollkompetenzen für das Umweltinformationsrecht überträgt. Die Regelung ist am 9. März 2021 in Kraft getreten. Der BfDI wird gebeten, seine ersten Erfahrungen mitzuteilen.

Dem BfDI liegen mittlerweile erste Fälle vor. Zum Abschluss wurde bisher keines geführt, so dass weitreichende Erfahrungen auch noch nicht geteilt werden können. Der BfDI richtet die gleichlautende Frage an die Länder.

Thüringen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein teilen mit, dass sie für die Kontrolle des UIG zuständig sind, sie aber über keine UIG-Fälle berichten können. Berlin berichtet von einer Vielzahl von Fällen und verweist exemplarisch auf den aktuellen Jahresbericht ab Seite 254, in dem 2 konkrete Fälle geschildert werden.

TOP 14 Berichte aus Bund und Ländern

Der BfDI weist auf das Symposion am 9. September 2021 hin. Herr Schoch und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wurden als Redner gewonnen. Das UIG wird ebenfalls ein Themenschwerpunkt sein.

Berlin berichtet, dass das kürzlich eingebrachte Lobbyregistergesetz bis zum Ablauf der Legislatur Ende September 2021 verabschiedet werden soll. Dasselbe gilt für das Berliner Transparenzgesetzes (BlnTranspG), über das bereits im letzten AKIF und in der letzten IFK berichtet wurde. Beide Gesetzentwürfe werden in ersten Ausschusssitzungen ab dem 17. Mai 2021 behandelt. Die BlnBDI hat Stellung genommen. Größter Kritikpunkt am BlnTranspG seien die zahlreichen Bereichsausnahmen, die zusammen mit den weiteren Einschränkungen wegen öffentlicher Belange den Eindruck vermitteln, es handele sich um ein Informationsverhinderungsgesetz. Berlin liegen aktuell 14 gleichlautende Vermittlungsbitten von ein und derselben Person zu "Schulregeln" an diversen Schulen vor, "wenn möglich mit Datum, ab wann diese Regeln jeweils gelten, auch historische, alte und nicht mehr geltende Schulregeln", und fragt an, ob Vergleichbares aus anderen Ländern bekannt ist.

Der BfDI schlägt vor, den Antragstellenden zunächst eine Überblicksauskunft der Senatsverwaltung anzubieten oder die Regeln einer Schule exemplarisch herauszufiltern. Ggf. lässt sich damit das Informationsinteresse bereits befriedigen.

Baden-Württemberg berichtet vom Evaluationsbericht des Landesbeauftragten „5 Jahre LIFG BW“. Hinweise auf ein Transparenzgesetz haben es in den Koalitionsvertrag geschafft. In Zusammenarbeit mit dem NABU wurde eine online-Veranstaltung durchgeführt zum Thema: Vorreiter für Transparenz – „Was die Informationsfreiheit von den Umweltinformationen lernen kann“. Weiter sind Handreichungen zum LIFG geplant zu verschiedenen Themen. Eine erste Handreichung zum Zugang zu den Corona-Fallzahlen bei öffentlichen Stellen wurde bereits veröffentlicht.

Brandenburg berichtet, dass eine Vollzeitstelle für die Informationsfreiheit geschaffen wurde, die seit dem 1. März 2021 mit Frau Merz besetzt ist. Das für den Herbst 2021 geplante internationale Symposium wurde auf 2022 verschoben, was auch einen Wechselrhythmus mit dem BfDI erlauben würde. Die Rechtsprechungsdatenbank verzögert sich aus technischen Gesichtspunkten. Mit 106 schriftlichen Beschwerden erreichte das Jahr 2020 einen neuen Höchststand.

Bremen hält im aktuellen 15. Jahresbericht weiterhin an den Änderungsvorschlägen der Vorjahre im BremIFG und weiterer auf Verwaltungstransparenz zielender Gesetze gegenüber dem Senat fest. Es wird eine gesetzgeberische Klarstellung für erforderlich gehalten, dass Transparenz auch für Private gilt, denen sich die Freie Hansestadt Bremen zur Erledigung Ihrer Aufgaben bedient und das folglich im Gebiet der Informationsfreiheit keine Flucht in das Privatrecht besteht/bestehen sollte. Bremen zielt darauf hin, dass in der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen die Transparenz der Verwaltung einen Verfassungsrang erhält, wie es bereits in der Schwesterhansestadt Hamburg umgesetzt wurde

Ein verpflichtendes Lobbyregister für das Gesetzesverfahren, in das Informationen über Interessenvertretungen und deren Aktivitäten einzutragen sind, gehört mit auf die Liste der zu verwirklichenden Projekte.

Eine klarstellende Regelung im BremIFG, die die Behörden dazu verpflichtet, IFG-Anträge, die irrtümlich dort abgegeben wurden, an die richtige Behörde weiterzuleiten oder zumindest die zuständige Behörde der antragstellenden Person zu nennen, wird ebenfalls seit geraumer Zeit angestrebt.

Das VG Bremen hat entschieden, dass § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 einem Auskunftsanspruch über Unterlagen zu Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäften entgegenstehen (Urteil vom 8. Februar, Az.: 4 K 1437/19).

Hamburg berichtet, dass nach einer Umstrukturierung beim HmbBfDI nunmehr eine Referentenstelle allein für die Informationsfreiheit vorgesehen ist. Des Weiteren liegt der NDR-Staatsvertrag im Entwurf vor, der erstmals einen Auskunftsanspruch gegen den NDR regelt und ein Beschwerderecht beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten vorsieht.

Hessen weist darauf hin, dass Prof. Dr. Alexander Roßnagel seit dem 1. März 2021 neuer Hessischer Informationsfreiheitsbeauftrager ist und zudem personelle Verstärkung erhalten hat (Frau Stephanie Wetzstein). Vor dem Hintergrund, dass das HDSIG auf die Kommunen nur dann Anwendung findet, wenn sie dies durch eine Satzung bestimmen, bedauert Hessen, dass von 21 Landkreisen lediglich 3 eine Informationsfreiheitssatzung haben. Darüber hinaus haben nur noch 1 größere (Stadt Kassel) und ein paar kleinere Städte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Mecklenburg-Vorpommern verweist auf seine Ausführungen zu TOP 13.

Nordrhein-Westfalen berichtet aus dem vergangenen Jahr von insgesamt 440 Eingaben an die LDI NRW im Bereich der Informationsfreiheit. Anmerkung vom 19. Mai 2021: Zur neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wurde heute Frau Bettina Gayk vom Landtag NRW gewählt.

Rheinland-Pfalz schließt sich dem an und berichtet darüber hinaus über die ICIC-Wahl und die anstehende Evaluierung des Landestransparenzgesetzes. Der Evaluationsbericht liegt derzeit als Entwurf vor. Vier oberste und vier obere Landesbehörden wurden in Bezug auf ihre proaktive Veröffentlichung befragt. Sobald die entsprechenden Rückmeldungen vorliegen, kann hierzu berichtet werden. Die Zusammensetzung des Transparenzbeirates verzögert sich angesichts der Wahl im März 2021 noch etwas. Die Konstituierung ist für September 2021 für den Tag der Informationsfreiheit oder für Dezember 2021 zum 10jährigen Jubiläum des Landestransparenzgesetzes geplant.

Das Saarland weist auf seinen kürzlich vorgelegten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 hin, der erstmals separat vom Datenschutzbericht erschienen sei. Insgesamt sei ein Anstieg an Verfahren zu konstatieren, die teilweise komplexe Fragestellungen beinhalteten. So sei im Rahmen eines Petitionsverfahrens im letzten Berichtszeitraum bspw. die Frage der Reichweite der Informationsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von Belang gewesen.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass das geplante neue IFG LSA in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen wird. Sollte die aktuelle Regierung bestätigt werden, besteht eine realistische Chance, dass das Gesetzesvorhaben wieder aufgegriffen wird. Über die Erweiterung der Kontrollkompetenzen des LfD besteht Konsens, der Umfang jedoch ist noch streitig. Die Arbeiten am VI. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit sollen bald abgeschlossen sein.

Schleswig-Holstein berichtet, dass 2020 die Evaluierung des IZG SH anstand, jedoch nicht umgesetzt wurde. Dies wurde angemahnt. Das Transparenzgesetz ist in seinen vorgesehenen Stufen mittlerweile vollständig. Der Tätigkeitsbericht wurde kürzlich veröffentlicht. Viele Fälle beziehen sich aktuell auf Anfragen zu Corona-Zahlen auf Kommunalebene.

Thüringen teilt mit, dass der Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2020 abgeschlossen wurde und dieser noch im Transparenzbeirat beraten wird, um ihn anschließend gemeinsam mit dem Datenschutz-Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.

TOP 15 Verschiedenes

Der AKIF verständigt sich auf eine vorläufige Tagesordnung für die IFK am 2. Juni 2021.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der nächste AKIF am 28. und 29. September 2021 als Videokonferenz stattfinden wird.

Sachsen-Anhalt bedankt sich bei den Teilnehmenden für die erfolgreiche Tagung und schließt die 41. Sitzung des AKIF.

Anlage zu TOP 6: