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Protokoll: 40. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 3. November 2020 (Videokonferenz)

Teilnehmerinnen / Teilnehmer

Bundesbeauftragter: Herr Dr. Pokorny

Baden-Württemberg: Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano

Berlin: Frau Gardain

Brandenburg: Herr Müller, Frau Knop

Bremen: Frau Ercan

Hamburg: Herr Dr. Schnabel, Frau Wallbraun

Hessen: Herr Dr. Piendl, Frau Dalle, Herr Rektorschek

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer (entschuldigt)

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen, Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Herr Mack

Saarland: Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: Herr Krasemann

Thüringen: Frau Göhring

 

TOP 1           Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Hessen begrüßt zur Eröffnung der 40. AKIF-Sitzung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bedauert, dass die Sitzung (nur) als Videokonferenz stattfindet. Hessen gehört seit 2018 zu den Informationsfreiheitsländern und hat die Präsenzveranstaltungen in Baden-Württemberg 2018 und im Saarland 2019 noch in bester Erinnerung.

 

Die Tagesordnung wird einstimmig angenommen.

TOP 2        Notwendigkeit/Erforderlichkeit und gegebenenfalls Weiterführung der IFG-Rechtsprechungsdatenbank

(38. IFK-Protokoll, TOP 4, Email Brandenburg vom 20.10.2020)

 

Brandenburg bedauert, dass das Thema zwischen IFK und AKIF wechselt. Es wird nochmals das Wesen der Rechtsprechungsdatenbank vorgestellt. Bislang wurden über 700 Entscheidungen in der Datenbank hinterlegt. Entscheidungen seien sowohl aus allen Bundesländern als auch von der EU hinterlegt. Als problematisch wird dargestellt, dass seit 2017 in die Datenbank keine weiteren Entscheidungen mehr aufgenommen worden sind. Der Arbeitsaufwand sei zu hoch – dies sei auch der Einführung der DS-GVO geschuldet.

Eine Prüfung, ob es Redundanzen bei Datenbanken gebe, erfolgte durch Brandenburg für ein Beispieljahr. Im Ergebnis seien die meisten Entscheidungen sowohl in kostenfreien als auch in kostenpflichtigen Datenbanken vorhanden.

Der Vorteil der Datenbank liege weniger in der exklusiven Veröffentlichung der Urteile, sondern vielmehr darin, dass mit Schlagwörtern, die den Ausnahmetatbeständen der Informationsfreiheitsgesetze nachempfunden seien, gesucht werden könne. Dies ermögliche eine zielgenaue und an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer orientierte Recherche von Urteilen.

Es wird angefragt, welche Unterstützung von den anderen Bundesländern geleistet werden könne. Vorgeschlagen wird, die Datenbank ab jetzt in die Zukunft gerichtet neu zu beleben. Brandenburg erklärt sich für die Pflege - unter Zuarbeit von Bund und der Bundesländer - bereit. Hier wird auf das von Brandenburg erstellte Formular (Anhang vom 20.10.2020) verwiesen, welches für eine Meldung von Entscheidungen genutzt werden könne.

Alle Teilnehmer bestätigen, dass die Datenbank sinnvoll ist.

Nordrhein-Westfalen ist bereit, die Datenbank mit Entscheidungen aus dem eigenen Bundesland zu ergänzen.

Hessen erbittet Informationen, ob es ein Veto gegen das von Brandenburg angesprochene Konzept gebe, dass der Bund und die Länder aus ihrem Bereich gerichtliche Entscheidungen Brandenburg zuliefern.

Baden-Württemberg wendet ein: Der Aufwand für die weitere Pflege sei sehr groß und könne derzeit - auch wegen der Einarbeitung neuer Kollegen - nicht geleistet werden. (Ggf. temporärer Vorbehalt der Pflege).

Der Bund führt aus: Viele Gerichtsverfahren, die in den Ländern beginnen, kämen schließlich zum Bundesverwaltungsgericht. Es würden viele Entscheidungen dann dort auflaufen. Daher sei der Aufwand derzeit noch nicht abschätzbar. Eine endgültige Zustimmung könne daher noch nicht gegeben werden.

Berlin weist darauf hin, dass BfDI nicht zwingend für die Auswertung aller Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sei, sondern nur für solche mit Bezug zum BundesIFG / BundesUIG. Allerdings sei BfDI auch für die Auswertung von Entscheidungen des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg zuständig, wenn sie die vorgenannten Gesetze betreffen. Ohnehin sei doch wohl davon auszugehen, dass jede Behörde nur diejenigen Gerichtsentscheidungen auswerten soll, die zu dem eigenen Gesetz ergangen sind. Da die Datenbank seit Oktober 2017 nicht gepflegt wurde, sei eine Lücke von drei Jahren zu schließen, wenn man die Datenbank konsequent weiterbetreiben wolle, was Berlin befürwortet.

Schleswig-Holstein fragt an, ob eine Kooperation mit dem Virtuellen Datenschutzbüro vorliege.

Brandenburg berichtet, die Informationsfreiheit würde dort ein Schattendasein führen. Zudem sei wenig Optimismus vorhanden, dass eine Wiederbelebung der inzwischen aus guten Gründen weitgehend reduzierten dezentralen Beteiligung der Mitglieder im Virtuellen Datenschutzbüro zu einer Verbesserung beitragen würde. 

Das Saarland teilt mit, dass der Nutzen der Rechtsprechungsdatenbank den Arbeitsaufwand rechtfertige. Die Bereitschaft zur Teilnahme an der Pflege liege vor, auch hinsichtlich der Aufarbeitung der letzten 3 Jahre.

Nordrhein-Westfalen regt an, dass man für die letzten drei Jahre selektiv vorgehen und nur die wichtigsten Gerichtsentscheidungen aufnehmen könne. Die Datenbank solle jedenfalls aufrechterhalten werden. Der Nutzen sei immens, also Appell an Alle, dass die Datenbank weitergeführt wird.

Sachsen-Anhalt würde die Rechtsprechung aus Sachsen-Anhalt zur Datenbank beitragen, auch wenn die Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt über das Portal „Landesrecht Sachsen-Anhalt“ frei abrufbar seien. Unklar sei jedoch, wer die Rückstände aufarbeite - eben auch aus den Ländern, die die Datenbank nicht pflegen möchten.

Die grundsätzliche Bereitschaft zur Zuarbeitet liege vor.

Hamburg trägt vor, dass die Rechtsprechungsdatenbank wichtig sei. Die Entscheidungen hamburgischer Gerichte zuzuliefern und auch die letzten drei Jahre nachzupflegen wäre möglich.

Ergebnis: Die Bundesländer sind in großer Mehrheit grundsätzlich dazu bereit, durch Zuleitung von Gerichtsentscheidungen die Rechtsprechungsdatenbank in Brandenburg aufrecht zu erhalten (genauer: “wiederzubeleben“). Vorbehalte gibt es derzeit jedoch seitens Bund, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

 

TOP 3           Informationszugang gegenüber Verfassungsschutzbehörden /

(erneute) Entschließung(?)

vgl. auch 38. IFK-Protokoll, TOP 6 a.E. Anm. Hamburg, Entwurf Hessen (Email 30.09.2020), Email Sachsen-Anhalt vom 23.10.2020 und Email Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2020

Hessen führt zu dem Entwurf aus, dass er vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs der letzten IFK entstanden sei und wegen der restriktiven Rechtslage in Hessen. Es gehe zunächst darum zu klären, ob und inwieweit es sinnvoll sein könnte, den Entwurf im AKIF weiter zu bearbeiten, insbesondere ihn zu konkretisieren oder mit Beispielsfällen zu versehen. Dabei sei zunächst von Interesse, wie sich die rechtliche Situation bezüglich der Geltung oder Nichtgeltung der Informationsfreiheit gegenüber Verfassungsschutzorganen in den anderen Bundesländern darstelle.

Das Saarland berichtet, dass auch im saarländischen Informationsfreiheitsgesetz eine Bereichsausnahme für die Verfassungsschutzbehörde normiert sei.Hamburg berichtet, dass dieses Thema seit sechs Jahren in jedem seiner Tätigkeitsberichte behandelt werde.

Baden-Württemberg führt aus, dass eine Bereichsausnahme vorhanden sei. Öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben sollen jedoch zugänglich sein, es sei denn, es betreffe Sicherheitsbelange oder den Geheimnisschutz für die Wirtschaft (Quasi-Ausnahme). Es sei kein Fall bekannt, in dem Informationszugang gewährt worden sei.

Schleswig-Holstein erläutert, es gebe keine direkte Ausnahme für Verfassungsschutzorgane, aber z. B. Ausnahmen für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit etc..

Auf Bundesebene gibt es laut BfDI eine Bereichsausnahme (Nachrichtendienste). Ein weiterer Ausschlussgrund sei der Schutz von Verschlusssachen.

Der Wegfall einer Bereichsausnahme bringe nicht zwingend ein Mehr an Informationsfreiheit. Eine Entschließung der IFK (vom 27.06.2013) liege bereits vor. Die Frage sei, ob man sich nochmals mit der Thematik in einer Entschließung befasst.

Berlin teilt mit, dass der Verfassungsschutz bereits seit 2001 vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sei. Diese Situation habe sich trotz der IFK-Entschließung von 2013 nicht geändert und werde - wie sich aus dem Referentenentwurf für ein Berliner Transparenzgesetz ergibt - womöglich beibehalten, was Berlin kritisiert habe.

Thüringen schließt sich dem Bund an: 2013 gab es bereits eine Entschließung zu diesem Thema. Das sei zunächst ausreichend.

Brandenburg erläutert, dass die Entschließung im Jahr 2013 vor dem Hintergrund der damaligen politischen Situation entstanden sei. Die Entschließung sei vage ausgefallen. Die Wiederholung einer solchen Entschließung mache daher nicht viel Sinn. Daher seien konkrete Beispiele wichtig. Ohne konkrete Beispiele führe eine Entschließung nicht weiter.

Baden-Württemberg schließt sich dieser Bewertung Brandenburgs an.

Sachsen-Anhalt betont, ein Entschließungsentwurf zu diesem Thema sollte aufbereitet und konkreter gefasst werden. Der Entschließungsentwurf sollte beispielhaft Informationen aus dem Bereich des Verfassungsschutzes nennen, bei denen kein Geheimhaltungsbedarf bestehe, wie z.B. Informationen aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Es sollte auch die Frage aufgeworfen werden, ob der Schutz im allgemeinen Informationsfreiheitsrecht im Vergleich zum Umweltinformationsrecht oder zum Presserecht nicht zu stark sei. In diesen Rechtsgebieten habe die Rechtsprechung gegenüber Sicherheitsbehörden einen Anspruch auf Zugang zu Informationen – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – durchaus bejaht. Demgegenüber sollte der geheimhaltungsbedürftige operative Bereich von vornherein ausgenommen werden.

Brandenburg entgegnet, dass eine Konkretisierung um die Anwendbarkeit der Informationsfreiheit auf Unterlagen zur Öffentlichkeitsarbeit wenig sinnvoll sei, da es sich hierbei ohnehin weitgehend um Informationen handeln dürfte, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die aktuellen Diskussionen würden zeigen, dass Transparenzforderungen gegenüber dem Verfassungsschutz stärker inhaltlich orientiert seien. Mit einer formalen Anwendbarkeit der Informationsfreiheit, die Begehrlichkeiten weckt, diese schließlich aber mit weitgehenden Ausnahmen wieder enttäuscht, sei zudem niemandem geholfen.

Auf die Äußerung von Brandenburg erwidert Berlin, dass auch bereits öffentlich zugängliche Informationen des Verfassungsschutzes verpflichtend in ein Transparenzportal einzustellen wären, wenn er denn vom Anwendungsbereich erfasst wäre.

Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg plädieren für einen Entschließungsentwurf.

Der AKIF stuft das Thema Entschließungsentwurf vorläufig als weiter bearbeitungswürdig ein. Die Frage der Konkretisierung soll auf der AKIF-Ebene bearbeitet werden.

Sachsen-Anhalt erklärt sich bereit, auf dem nächsten AKIF unter Vorsitz Sachsen-Anhalts einen überarbeiteten Entschließungsentwurf vorzulegen.

 

TOP 4           Bekanntgabe von Antragstellerdaten / Hamburg / Baden-Württemberg:

39. AKIF-Protokoll (TOP 8), 38. IFK-Protokoll, TOP 3 a. E. Anm. Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz, Email Brandenburg vom 06.10.2020 (mit Hinweis auf seinen letzten TB), Email Baden-Württemberg vom 30.10.2020 (insbesondere Entschließungsentwurf)

Hessen dankt Baden-Württemberg für die zur Verfügung gestellten Informationen und den Entschließungsentwurf.

Baden-Württemberg stellt die Hintergründe für die Entstehung des Papiers vor.

Bezweckt werde damit, informationspflichtige Stellen dazu zu veranlassen, Informationsfrei-heitsanträge auch dann zu bearbeiten, wenn z. B. keine zustellfähige Adresse bekannt gege-ben werde.

Saarland wendet ein, dass es inhaltlich nunmehr um anonyme Antragstellung gehe. Dies sei ein anderes Problemfeld als das ursprüngliche Thema, nämlich die Übermittlung von Antragstellerdaten in Drittbeteiligungsverfahren. Mithin sei ein Verfahren vor dem VG Köln zur anonymen Antragstellung rechtshängig. In diesem Zusammenhang gebe es vom BfDI eine differenzierende Rechtsbewertung, wonach aber - soweit ersichtlich - gerade nicht davon ausgegangen werde, dass in jedem Fall eine anonyme Antragstellung möglich sein soll.  Die ausstehende Gerichtsentscheidung zu der Thematik sollte abgewartet werden.

Brandenburg knüpft hieran an und weist zusätzlich auf die zum Entschließungsentwurf gegenläufige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2017 hin (VGH B 37/16).

Brandenburg teilt mit, dass das Papier aller Voraussicht nach nicht mitgetragen werde. Insbesondere stehe die brandenburgische Rechtslage (u. a. Erfordernis einer schriftlichen Ablehnungsbegründung, Kostenbescheid) einer völlig anonymen Antragstellung entgegen.

Es wird vorgeschlagen, diesen Entwurf mit der Thematisierung anonymer Anträge nicht weiterzuverfolgen, sondern auf das Ausgangspapier vom November 2019 mit dessen Thema (Bekanntgabe an Dritte) zurückzugehen.

Seitens des Bundes wird auf das laufende Verfahren gegen das BMI verwiesen. Eine Positionierung des BfDI erfolge in diesem Verfahren. Die vom BfDI inhaltlich abweichende Positionierung seitens Baden-Württemberg habe den falschen Zeitpunkt. Der BfDI schließt sich Saarland und Brandenburg an.

Der AKIF kommt zum Ergebnis, den Entschließungsentwurf nicht an die IFK weiterzuleiten.

Das Ausgangspapier von Baden-Württemberg vom 11.11.2019 (39. AKIF-Sitzung, Saarland) kann ggf. wiederaufgegriffen (Antragstellerdatenübermittlung an Dritte) und auf Arbeitskreisebene weiterbearbeitet werden.

 

TOP 5           Arbeitshilfe Geschäftsgeheimnisgesetz / Positionspapier

Emails Saarland vom 19.12.2019 und 13.10.2020, Email Hamburg vom 19.10.2020, Email Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2020, Email Sachsen-Anhalt vom 29.10.2020

Saarland führt in das Thema ein. Die Thematik sei nun bereits intensiv diskutiert und bearbeitet worden, jedoch nehme man zur Kenntnis, dass es diesbezüglich nach wie vor unterschiedliche Positionen gebe. Auch sei die aus Hamburg geäußerte Kritik insoweit nachvollziehbar, als dass eine gewisse Unwägbarkeit mit einer Übernahme des Begriffs aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz verbunden sei, da der Gesetzgebersich auch entschließen könne, das berechtigte Interesse wieder zu streichen. Jedoch sei zu konstatieren, dass eine Tendenz in der Rechtsprechung hin zu einer einheitlichen Begriffsbestimmung deutlich erkennbar sei und eine entsprechende Berücksichtigung, wie sie im Papier vorgesehen ist, daher nach wie vor für sinnvoll erachtet werde. Wenn es aber diesbezüglich unterschiedliche Ansichten gäbe, werde vorgeschlagen, das Papier bzw. eine Beschlussfassung der IFK hierüber an diesem Punkt erst einmal nicht weiter zu verfolgen.

Brandenburg hält die Argumente von Hamburg für überzeugend (Mail vom 19.10.2020). Das Papier solle als Diskussionsstand zum Protokoll aufgenommen werden. Die Rechtsprechung solle weiterverfolgt werden. Widerstreitende Argumente sollten im Protokoll vermerkt sein => siehe auch: Vortrag des Herrn Partsch am 07. + 08.05.2020 im Saarland.

Saarland teilt mit, dass das Papier verfasst, aber nicht initiiert wurde. Die Initiative sei aus Sachsen-Anhalt gekommen. Wenn das Papier weiterbearbeitet werden solle, möge Sachsen-Anhalt dies übernehmen.

Sachsen-Anhalt dankt dem Saarland ausdrücklich für die Erstellung des Positionspapiers und verweist darauf, dass diejenigen Länder, in denen der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht legal definiert sei, sich mit der Frage auseinandersetzen müssten ob der alte oder der neue Begriff zur Anwendung komme. Da beide Begriffe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung voraussetzten, sei die eigentliche Frage des Papiers gewesen, ob zusätzlich von einem Unternehmen verlangt werden müsse, dass es angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung der Information getroffen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung zum IFG des Bundes vom Juni 2020, den neuen Begriff angewandt und sei damit nicht von seiner Europarechtswidrigkeit ausgegangen. Das Positionspapier habe die Tendenz aus der Rechtsprechung aufgegriffen und sei insofern als Praxishilfe gedacht gewesen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken sei eine weitere Bearbeitung derzeit nicht sinnvoll. In Sachsen-Anhalt löse sich das Problem dadurch, dass der neue Begriff des Geschäftsgeheimnisses als Legaldefinition in das geplante Informationsfreiheitsgesetz des Landes aufgenommen werden solle.

Berlin kann sich dem Papier nach wie vor nicht anschließen. Eine bloße Tendenz der Rechtsprechung sei nicht ausreichend, um im Land Berlin für das voraussichtlich letzte Jahr der Geltung des IFG die Anwendung einer neuen Begrifflichkeit entsprechend dem GeschGehG zu befürworten.

Inhaltlich sei das Papier aber gut und zu schade, um es nicht wieder aufzugreifen (weiterzubearbeiten), sobald handfeste Rechtsprechung vorliege.

Seitens des Saarlands wird dazu ausgeführt, dass das Positionspapier gerade dazu gedacht war, eine Position zum Ausdruck zu bringen, bevor die Rechtsprechung entschieden habe.

Seitens des Bundes wird ausgeführt, dass es schwierig sei vorauszusagen, was die Rechtsprechung sagen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne allenfalls Privaten empfohlen werden, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für solche Informationen zu ergreifen, welche sie als Geschäftsgeheimnisse ansehen.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass es in seinem IFG keine Legaldefinition zum Geschäftsgeheimnis gebe. Man orientiere sich an der Rechtsprechung. Es bestünden Zweifel daran, die im Geschäftsgeheimnisgesetz enthaltene Definition für den IFG-Bereich anzuwenden, da der Begriff des berechtigten Geheimhaltungsinteresses nur im Erwägungsgrund auftaucht, nicht jedoch im für die richtlinienkonforme Umsetzung maßgeblichen Richtlinientext selbst. Dies führe zur Skepsis in Bezug auf das Positionspapier. Es wird darum gebeten, das Papier derzeit nicht ins Protokoll aufzunehmen.

Der AKIF kommt zu folgendem Ergebnis:

Ein gemeinsames Papier wird vorläufig nicht mehr angestrebt, bis es eine gemeinsame Position gibt. Das Papier wird zunächst nicht der IFK zugeleitet.

 

TOP 6           Tromsö-Konvention

Emails Brandenburg vom 06.10.2020 und 23.10.2020, Email Sachsen-Anhalt vom 10.09.2020

Brandenburg erbittet ein Stimmungsbild, ob man sich mit dem Thema befassen und dies der IFK vorstellen möchte.

Sachsen-Anhalt führt aus, dass die Tromsö-Konvention am 1. Dezember 2020 in Kraft treten wird, nachdem die Ukraine als zehnter Unterzeichnerstaat das Abkommen ratifiziert hat. Der von Brandenburg vorgetragene Gedanke, nach 2008 erneut eine Entschließung zu dem Thema zu fassen, sei überlegenswert. Es stelle sich allerdings die Frage, ob jetzt der richtige Zeitpunkt hierfür sei, da die Bundesregierung eine Ratifizierung ablehne. Unter Umständen sei eine Entschließung, die sich an eine neue Bundesregierung richte, erfolgversprechender.

Hessen thematisiert ebenfalls die Ablehnung der Bundesregierung in diesem Jahr und spricht sich dafür aus, eine Entschließung betreffend die Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt zu terminieren, nämlich wenn nach der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf die Bundesregierung die Erfolgschancen für die Unterzeichnung / für die Entschließung steigen könnten.

Berlin befürwortet eine Entschließung, die so rechtzeitig fertiggestellt werden solle, dass sie nach der Bundestagswahl 2021 einer neuen Bundesregierung gleich nach Konstituierung übersandt werden kann.

Nordrhein-Westfalen unterstützt die Entschließung vor allem in Hinblick auf die drei Bundesländer in Deutschland, die immer noch kein IFG haben. Baden-Württemberg vertritt ebenfalls diese Ansicht.

Der Zeitpunkt für eine Veröffentlichung wird von Brandenburg ebenfalls als wichtig erachtet. Sinnvoll wäre dies zur nächsten Bundestagswahl oder zur nächsten IFK, dazwischen mache es wenig Sinn.

Der AKIF kommt zu dem Ergebnis, der IFK vorzuschlagen, den AKIF mit der Prüfung und Erarbeitung eines Entschließungsentwurfs betreffend die Unterzeichnung zu beauftragen.

 

TOP 7           Informationszugang zur WLAN-Struktur öffentlicher Stellen

(Bericht Hessen/Austausch)

Hessen berichtet:

Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass er an die Hochschulen des Landes Hessen betreffend deren WLAN-Struktur Informationsfreiheitsanträge gerichtet habe, diese aber entweder überhaupt nicht beantwortet oder aber unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken abschlägig beschieden worden seien.

Der Informationszugangsantrag hatte folgende Fassung:

„Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?

Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?

Wenn nein warum?“

Der Inhalt dieses Informationszugangsantrages war Anlass, in der Sache Kontakt zur Bundesnetzagentur aufzunehmen und mit dieser die Angelegenheit zu erörtern. Der Informationsfreiheitsantrag betrifft das Thema, ob eine bestimmte Technik, die im Rahmen der Allgemeinzuteilungen der WLAN-Frequenzen gemäß § 55 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) durch die Bundesnetzagentur ausdrücklich als unzulässig bewertet wird, zum Einsatz kommt.

Da nur eine detaillierte Beauskunftung des Informationsfreiheitsantrags sicherheitsrelevante berühren könnte, wurde den betroffenen Hochschulen, entsprechend der Absprache mit der Bundesnetzagentur, vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer (soweit zutreffend) mitzuteilen, dass die Nutzung der WLAN-Netze ausschließlich im Rahmen der Vorgaben der aktuell veröffentlichten Allgemeinzuteilungen erfolgt. Demzufolge könnte die Antwort, so der Vorschlag, wie folgt aussehen:

„Aussendungen, die absichtliche bestimmte WLAN-Nutzungen stören oder verhindern, wie z.B. Aussendungen von Funksignalen und/oder Datenpaketen, die die Abmeldung oder Beeinflussung von WLAN-Verbindungen anderer Nutzer gegen deren Willen zum Ziel haben, sind nicht gestattet und werden an der Hochschule nicht eingesetzt.“

Der Beschwerdeführer meldete sich nach geraumer Zeit, das Thema Hochschulen abschließend, erneut und teilte mit, seine Beschwerden seien nunmehr erledigt, seine Informationsfreiheitsanträge seien nunmehr von den Hochschulen zufriedenstellend beauskunftet worden.

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen hatten ebenfalls hierzu Eingaben.

Nordrhein-Westfalen berichtet ebenfalls von gleichlautenden Anfragen und merkt an, dass gem. § 3 Abs.3 DSG NRW Unterlagen über technische und organisatorische Maßnahmen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW unterliegen.

Schleswig-Holstein hatte keine Eingabe.

In Thüringen gab es auch eine entsprechende Eingabe Anfang 2020. Die öffentliche Stelle argumentierte, dass aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) der Antrag abgelehnt wurde, da die Offenlegung der technischen Einstellungen des W-LAN-Netzes das Risiko begründet, dass potentielle Angreifer die offenbarten Informationen für Angriffe auf die IT-Infrastruktur der Universität nutzen. Der TLfDI folgte der Rechtsauffassung der öffentlichen Stelle.

Im Juli 2020 erhielt der TLfDI unaufgefordert die Mitteilung der betroffenen öffentlichen Stelle, dass die vom Antragsteller begehrte Information nach nochmaliger rechtlicher Prüfung zwischenzeitlich erteilt wurde.

 

TOP 8           Anspruch auf Beantwortung von Fragen im Informationsfreiheitsrecht

Email Brandenburg vom 06.10.2020 und 28.10.2020

Brandenburg führt in das Thema ein und ist an einem Erfahrungsaustausch interessiert, wie die Praxis und gesetzliche Regelungen in den anderen Ländern sind. Problematisch werde empfunden, ob der Antragsteller nun ein Auskunftsrecht habe oder nicht. Dies müsse in Brandenburg jeweils im Einzelfall betrachtet und gewertet werden.

Seitens des Bundes wird ausgeführt, dass auf Bundesebene derzeit zwischen Bitten um allgemeine Rechtsauskünfte, Bürgeranfragen und IFG-Anträgen sowie UIG-Anträgen abzugrenzen sei. Zunächst erfolge eine Prüfung und Klassifizierung danach, was der Petent tatsächlich will (insbesondere ob sich seine Anfrage auf eine amtliche Information wie Dokumente oder andere Aufzeichnungen zu amtlichen Zwecken bezieht). Die Gesetzeslagen in Bund und Ländern seien offenbar nicht einheitlich.

Anfragen würden – soweit möglich – bürgerfreundlich ausgelegt. Bundesbehörden seien ge-halten, alle Anfragen möglichst schnell und einfach zu beantworten. Eine Einheitlichkeit zwischen den Bundesländern werde nicht gesehen.

In Schleswig-Holstein werde nach dem Grundsatz verfahren: Im Zweifel für den Antragsteller. Es werde der Kontakt mit Antragstellern gesucht, um zu hinterfragen, was genau gewollt sei, vorhandene Informationen oder Informationen, die neu zu generieren seien. Eine pauschale Ablehnung von Anfragen werde als unzulässig erachtet.

Hessen hat bislang wenig Erfahrungen hierzu. Die Beantwortung von Fragen an die Behörde würde vom Einzelfall – auch aufwandsorientiert - abhängig gemacht. Eine ähnliche Situation gebe es bspw. auch bei den Kommunen in Hessen, wenn diese mit Blick auf den allgemeinen Trend zur Informationsfreiheit Anträge mitunter auch dann beauskunften, wenn sie mangels einer Informationsfreiheitssatzung dazu nicht verpflichtet sind (§ 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG).

Das Saarland verzeichnet zunehmend Anfragen, die allgemeiner Natur seien (z. B. Nachfragen zur gesetzlichen Auslegung). Hier werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Informationszugangsrecht nicht um ein allgemeines Fragerecht handele und sich der Anspruch nach dem SIFG nicht auf die Erläuterung oder Erklärung bestimmter Umstände richte.

Berlin verfährt entsprechend.

Nordrhein-Westfalen gibt teilweise Hinweise an Antragsteller dass der Antrag umformulierte werden möge, damit er auf eine nach dem IFG NRW vorhandene Information abziele und eine Auskunft erteilt werden könne. 

Hamburg hat in dieser Richtung relativ wenige Beschwerden. Anträge seien meistens relativ konkret gehalten.

Ein Anspruch zur Beantwortung von Rechtsfragen bestehe nicht. Das LSG Hamburg hat dies ausdrücklich ausgeurteilt: „Wird eine abstrakte Rechtsfrage gestellt, so muss diese nicht be-antwortet werden.“ (LSG Hamburg, Urt. v. 30.1.2019 – L 2 AL 45/18, Rn. 16).

Zur Abgrenzung zwischen geschuldeter und nicht geschuldeter Recherche durch die informationspflichtige Stelle helfe häufig die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter: „Die Addition gleichartiger Informationen ist keine Aufbereitung, die nicht geschuldet wäre.“ (BVerwGE 151, 1 ff., Rn. 37).

Brandenburg erfragt, ob es Länder gebe, in denen Kriterien formuliert wurden, was als IFG- und was als Bürgeranfrage qualifiziert werde.

Sachsen-Anhalt führt dazu aus, dass es in seinen Tätigkeitsberichten Hinweise gegeben habe, wie Fragen zum IZG LSA richtig zu formulieren seien. Dabei werde darauf hingewiesen, dass abstrakte Rechtsfragen regelmäßig nicht zu beantworten seien, da diese im Normalfall nicht in verkörperter Form vorlägen und damit nicht vorhanden seien.

TOP 9           IFG Toolkit: Self-Audit für informationspflichtige Stellen

Emails Baden-Württemberg vom 09.10.2020 und 29.10.2020

Baden-Württemberg führt in die Thematik ein und stellt den Fragebogen zum Self-Audit vor. Intention sei, Hilfestellung für informationspflichtige Stellen zu geben, Prozesse und Grundla-gen für die zielführende Bearbeitung der Anfragen zu optimieren und ein Interesse in den Häusern für die Anwendung des Fragenkataloges zu wecken. Aus den Ergebnissen kann interner Verbesserungsbedarf abgeleitet werden. Mittels Punktesystem können sich Behörden selbst in einem Ranking einstufen. Antworten werden nicht/nur anonymisiert gespeichert; in erster Linie dienen sie den Behörden selbst.

FragdenStaat arbeite an einem Online-Fragetool.

Der Fragebogen könne auch zum Download auf die Homepage gestellt werden, damit jede Stelle dies für sich auswerten könne.

Eine erste Testversion des Self-Audit Online-Tools soll auf der IFK vorgestellt werden.

Hessen begrüßt die Absicht von Baden-Württemberg, dieses Angebot zur Selbstkontrolle von Stellen auf der IFK näher zu erläutern.

Berlin gibt zu erwägen, ein solches Angebot ggf. zum Gegenstand einer (mittel- bzw. längerfristigen) Entschließung zu machen, um informationspflichtige Stellen hierauf hinzuweisen und ihnen die Nutzung zu empfehlen. Dies setze aber voraus, dass auch die Informationsfreiheitsbeauftragten das Tool verwenden.

Der Bund wertet den Fragebogen als interessant. Der Bund weist zudem darauf hin, dass der Fragebogen in der aktuellen Fassung nicht nur die Anwendung des Informationsfreiheitsrechts überprüft (Compliance-Funktion), sondern darüber hinaus auch rechtspolitische Zielvorstellungen enthält.

Sachsen-Anhalt hält ein Self-Audit durchaus für überlegenswert, weist aber darauf hin, dass sich dieses mit dem jeweiligen Landesrecht vereinbaren lassen müsse.

Baden-Württemberg bestätigt, dass es diskutable Punkte gebe. Anpassungen müssen Bundes-, bzw. Länderspezifisch erfolgen.

Brandenburg führt aus, dass das Konzept spannend und sinnvoll sei. Es werde jedoch der zusätzliche Arbeitsaufwand bei den Behörden gesehen und in Frage gestellt, ob diese für die Beantwortung der Masse von Fragen zu motivieren seien. Ggf. könne der Fragebogen verkürzt / gestrafft werden.

 

TOP 10         Berichte aus Bund und Ländern (u. A. Entwurf Lobbyregistergesetz BfDI

Erweiterung der Kontrollkompetenzen des BfDI auf das UIG, Bericht BfDI

Email Sachsen-Anhalt 28.10.2020

Zum Lobbyregistergesetz nimmt der Bund Bezug zur IFK am 12.6.2019 (Entschließung zum Lobbyregister). Das Verfahren läuft weiter, Fraktionen haben Gesetzentwürfe vorgelegt (siehe hierzu Bundestagsdrucksache 19/22-179).

Zur Erweiterung der Kontrollkompetenzen des BfDI berichtet der BfDI, dass es einen Gesetzentwurf gebe, der Erweiterung der Ombudsfunktion des BfDI auf das Umweltinformationsrecht vorsehe. Es scheine Ansätze für ein weiteres Vorgehen ggf. am 06.11.2020 im Bundesrat zu geben. Hier erfolge die Besprechung der Ausschussvorlage. Der Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes sei nicht bekannt.

In Thüringen gibt es seit Oktober 2020 einen Beirat zum Thüringer Transparenz-gesetz (ThürTG). Der Beirat hat sich in der 1. konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung gegeben. Schwerpunkt ist die Unterstützung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in seiner Arbeit.

In Thüringen wird vermehrt bei der Antragsbearbeitung nach den §§ 9 - 12 ThürTG der § 5 ThürTG (Veröffentlichungspflicht) zusätzlich abgeprüft, um evtl. von unnötigen Kostenerhebungen abzusehen. Gleiches wird auch bei Antragsablehnungen geprüft. Leider ist der § 5 ThürTG weit auszulegen und aus der Erfahrung heraus unterfällt sehr viel Information der Veröffentlichungspflicht. Diese Bedenken wurden bereits beim Gesetzgebungsverfahren geäußert.

Sachsen-Anhalt berichtet:

Die Landesregierung hat ihre Stellungnahme zum V. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vorgelegt. Sie will den meisten Empfehlungen des Landesbeauftragten für ein modernes Transparenzgesetz und seine Umsetzung in die Rechtspraxis folgen.

Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Informationszugangsrechts auf den Weg gebracht, der sich am Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz orientiert. Dem Landesbeauftragten sollen die Kontrollkompetenzen für das Umweltinformationsgesetz und das Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz Sachsen-Anhalt übertragen werden.

Baden-Württemberg trägt folgende Punkte bei:

I. Vorstellung Praxis-Ratgeber zum LIFG:

Am 24.09.2020 stellten Staatsrätin Gisela Erler und der LfDI den neuen Praxis-Ratgeber zum Landesinformationsfreiheitsgesetz BW vor. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die informationspflichtigen Stellen im Land profitieren von den Ausführungen und Praxistipps des Praxis-Ratgebers. Zusätzlich zu Gesetzeskommentierungen und Ausführungen zu einzelnen Rechtsvorschriften wartet der Ratgeber mit Beispielen, Schaubildern, weiterführenden Links zur Vertiefung und mit konkreten Formulierungsvorschlägen auf.

II. Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (Drucksache 16/8535) eingebracht. Mit dem Antrag soll der Ausnahmetatbestand für Schulen aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz BW gestrichen werden.

III. Landtag BW: Seit 01. Juli 2020 ist der Weg von Gesetzgebungsverfahren über das Beteiligungsportal für alle einsehbar. Auf Anregung des Landtags wurden auch die Gesetzesinitiativen der Parlamentsfraktionen – Koalition und Opposition – aufgenommen. Die Landesregierung greift bei den Gesetzeskommentierungen auf die vom Landtag bereitgestellte Parlamentsdokumentation PARLIS (https://parlis.landtag-bw.de/parlis/) zurück. Bürgerinnen und Bürger können auf einen Blick sehen, an welchem Punkt des Gesetzgebungsverfahrens sich ein für sie interessanter Gesetzentwurf befindet.

IV. In Baden-Württemberg ist nicht bekannt, welche Pestizide in welchem Umfang in welchen Gebieten eingesetzt werden. Der NABU Baden-Württemberg und der Zweckverband Landeswasserversorgung (LW) hatten in insgesamt sechs unterschiedlichen Verfahren geklagt. Zu drei Verfahren liegen nun erstinstanzliche Urteile vor. Sie alle verpflichten die Landesregierung zur Herausgabe der gewünschten Daten. Ihr Kampf für mehr Transparenz wird vom Landesdatenschutzbeauftragten unterstützt. Das MLR BW ist nun in Berufung gegangen.

Gerichtsurteile zum Informationsrecht im Pestizidstreit:

Pestizidklage Wasserschutzgebiet Kalkofen, Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 30.01.2020, Aktenzeichen 9 K 8441/18

Pestizidklage Wasserschutzgebiet Egautal, Verwaltungsgericht Stuttgart vom 10.06.2020, Aktenzeichen 14 K 9469/18

Pestizidklage Wasserschutzgebiete RP Freiburg, Verwaltungsgericht Freiburg vom 13.07.2020, Aktenzeichen AZ: 10 K 1230/19

Schleswig-Holstein berichtet:

Aktuell sind nach unserem Wissen keine konkreten neuen Gesetzesvorhaben in Schleswig-Holstein vorgesehen. Wir drängen weiterhin auf eine bessere Anpassung der Kompetenzen des ULD in Einklang der Regelungen in IZG-SH, Landesdatenschutzgesetz und DSGVO.

In letzter Zeit haben uns insbesondere folgende Fragen beschäftigt:

  • die Verpflichtungen privater (beliehener) Unternehmen nach dem IZG-SH, wobei es oft schwierig ist zu ermitteln, ob tatsächlich eine Beleihnung vorliegt
  • unsere Kompetenzen gegenüber auskunftspflichtigen Stellen zwischen Mediation und Aufsicht
  • ab wann bei zahlreichen regelmäßigen Anfragen einer Einzelperson bei Behörden ein Missbrauch vorliegen kann.

Bericht aus Nordrhein-Westfalen: Aus dem Parlament gebe es aktuell zwei informationsfreiheitsrechtlich relevante Themen:

I. Transparenzgesetz: Gesetzentwurf „Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu amtlichen Informationen in Nordrhein-Westfalen“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.2.2020, LT-Drs. 1787/22 (Inhalt: Ergänzung des IFG um ein danebenstehendes Transparenzgesetz)

 

Link:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=174dddc2375&wp=17&w=native%28%27id%3D%27%271707029%2F0100%27%27+%27%29

II. Lobbyregister: „Mehr Transparenz bei politischen Entscheidungsprozessen – Einführung eines verbindlichen Lobbyregisters und des legislativen Fußabdrucks“ Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 8.9.2020, LT-Drs. 17/10838 (Inhalt: Errichtung eines verbindlichen öffentlichen Registers für Interessenvertreter; Lobbyregister als öffentliche Datenbank beim Landtag; Nachweis des Einflusses von Lobbytätigkeit bei der Gesetzgebung (legislativer Fußabdruck))

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=1756fb500be&wp=17&w=native%28%27id%3D%27%271708915%2F0100%27%27+%27%29

 

Aus Hamburg ist vor allem davon zu berichten, dass die Transparenz Verfassungsrang bekommen soll.

Die entsprechende Drucksache ist abrufbar unter: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/70624/fuer_ein_moderneres_verstaendnis_von_buergerbeteiligung_an_entscheidungen_der_exekutive_weiterentwicklung_von_artikel_56_hv.pdf

Im Ergebnis sollen damit keine Änderungen verbunden sein, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt.

Das Saarland berichtet, dass derzeit keine Bestrebungen ersichtlich seien, Gesetzesänderungen im Bereich der Informationsfreiheit vorzunehmen. Insbesondere scheine eine Weiterentwicklung hin zu einem Transparenzgesetz mit erweiterten Kontrollkompetenzen oder proaktiven Veröffentlichungspflichten derzeit – anders als in einigen anderen Bundesländern – von der Landesregierung nicht angestrebt zu sein. Auf die Notwendigkeit einer solchen Fortentwicklung werde im nächsten Tätigkeitsbericht, welcher aktuell vorbereitet werde, erneut hinzuweisen sein. Der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2019/2020 werde erstmals separat vom datenschutzrechtlichen Tätigkeitsbericht vorgestellt, womit man sich eine erhöhe Aufmerksamkeit für das Thema der Informationsfreiheit erhoffe. Daneben sei positiv der Start einer Transparenzdatenbank hervorzuheben, in der die Landesregierung die Zuwendungen und Fördertätigkeit des Landes proaktiv offenlege und den Bürgerinnen und Bürgern eine gezielte Suche ermögliche. Insgesamt sei das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an amtlichen Informationen gestiegen, jedenfalls sei ein Anstieg der Anzahl der Vermittlungs- und Beratungsersuchen zu konstatieren.

Bericht aus Berlin:

  1. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die DS-GVO vom 12. Okt. 2020 geändert. Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass die Aufgaben und Befugnisse der BlnBDI aus dem BlnDSG "herausgelöst" und direkt in das IFG (§ 18 IFG) übernommen wurden; bislang wurde hier nur auf die Befugnisse nach BlnDSG verwiesen.

Die neue Fassung ist abrufbar unter

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=FE41F933A2BC76A9DC3ACED2E4AD3419.jp28?quelle=jlink&query=InfFrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-InfFrGBEV12P18

  1. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat im September 2020 den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz -BlnTG) übersandt, zu dem die BlnBDI Stellung genommen hat. Kritisiert hat sie insbesondere die zahlreichen (auch zusätzlichen) Bereichsausnahmen, zu denen u. a. quasi der gesamte Schul- und Hochschulbereich und überhaupt alle Bildungs- und Prüfungseinrichtungen gehören sollen.
  2. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz -LMÜTranspG) mit dazugehöriger Verordnung erarbeitet, was die BlnBDI in Bezug auf die grundsätzliche Konzeption und Ausgestaltung begrüßt.Kernbestandteil ist ein sog. Transparenzbarometer, auf dem die amtlichen Kontrollergebnisse durch ein buntes Balkendiagramm grafisch dargestellt werden. Es ist von der Lebensmittelaufsicht im Internet und von der Betriebsstätte durch Aushang zu veröffentlichen. Auf die beabsichtigte Offenlegung des Namens des Inhabers der Betriebsstätte - zusätzlich zur Nennung der Betriebsstätte mit Anschrift - wurde aufgrund der Kritik der BlnBDI verzichtet.

Beide Gesetzesvorhaben sind Bestandteil der Koalitionsvereinbarung und sollen bis zum Ende der Legislatur im Herbst 2021 umgesetzt sein.

In Brandenburg ist die Zahl der Beschwerden auf dem Gebiet der Informationsfreiheit erheblich gestiegen, und zwar von 58 Fällen im Jahre 2018 über 72 Fälle im vergangenen auf 88 Fälle im laufenden Kalenderjahr (Stand Ende Oktober 2020). Die daraus resultierende Arbeitsbelastung ist erheblich.

Die Dokumentation des Internationalen Symposiums vom 28. Oktober 2019 zum Thema „In-formationsfreiheit und Journalismus“ liegt inzwischen vor. Die Mitglieder des Arbeitskreises Informationsfreiheit erhalten in den nächsten Wochen je ein Exemplar per Post.

Bericht aus Rheinland-Pfalz:

- In Rheinland-Pfalz tritt am 1. Januar 2021 die letzte Stufe der Transparenz-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform für alle transparenzpflichtigen Stellen gewährleistet sein. Vor diesem Hintergrund hat der LfDI Rheinland-Pfalz eine Diskussionsveranstaltung am internationalen Tag der Informationsfreiheit am 28. September 2020 veranstaltet. Die Diskussion wurde von Professor Kugelmann moderiert. Es nahmen unter anderen teil: Dr. Thomas Griese, Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz; Sabine Yacoub, Landesvorsitzende BUND Rheinland-Pfalz; Mathilda Kähler, Vertreterin der Bewegung "Fridays for Future Deutschland", und Dr. Felix Zimmermann, ZDF-Rechtsredaktion. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter https://s.rlp.de/tagderif

- Der LfDI RLP veranstaltet den Schülerwettbewerb "Schüler fördern Transparenz". Im Rahmen des Schülerwettbewerbes möchte der Landesbeauftragte Schülerinnen und Schüler ermutigen, interessante Fragestellungen an den Staat aufzuwerfen und bei der Suche nach Antworten auf jene Mittel zurückzugreifen, die das Landestransparenzgesetz ihnen zur Verfügung stellt. Gerne kann dies auch in Klassenprojekte eingebunden werden. Der Wettbewerb richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 13. Gerne kann dies auch in Klassenprojekte eingebunden werden. Das Ziel des Wettbewerbs ist eine interessante, aufschlussreiche oder zumindest unterhaltsame Erkenntnis, welche durch den Informationszugang ermöglicht wurde. Die besten drei Einsendungen werden mit einem Geldpreis belohnt. Dabei erhält der erste Platz 500,00 EUR, der zweite Platz 300,00 EUR und der dritte Platz 200,00 EUR. Mehr Informationen zu dem Wettbewerb und den Teilnahmebedingungen finden Sie unter https://s.rlp.de/schuelerfrderntransparenz

Bericht aus Hessen:

I. Die ersten beiden Jahre nach Einführung der Informationsfreiheit in Hessen (2018) gab es große Probleme, dass die informationspflichtigen Stellen die gesetzlichen Fristen hinsichtlich der Bescheidung von Informationsfreiheitsanträgen einhalten. Das wird aber zunehmend besser, jedenfalls sind die Beschwerden wegen Fristversäumnisses stark rückläufig. Was die Beauskunftung in der Sache selbst betrifft, kommt es nur selten zu unterschiedlichen Positionen von auskunftspflichtiger Stelle und Informationsfreiheitsbehörde.

II. In diesem Jahr kam es erstmals zur Kontaktaufnahme mit Transparency International. Die Regionalgruppe Hessen hat der Hessischen Informationsfreiheitsbehörde mitgeteilt, dass sie mit der Bearbeitung ihrer Informationszugangsanträge in Hessen zufrieden ist. Ein weiteres Thema des Austauschs war der Aspekt, dass die gesetzlichen Regelungen in Hessen zulasten der Informationsfreiheit restriktiv sind (insbesondere der Satzungsvorbehalt auf kommunaler Ebene § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG).

 

TOP 11         Terminplanung:

Nach jetziger Planung findet der nächste AKIF im Mai/Juni 2021 in Sachsen-Anhalt statt.

 

TOP 12         Verschiedenes

Hessen teilt mit, dass die IFK Sitzung auf der Plattform – BD BOS browserbasiert stattfinden könne. Dies findet allgemein Zustimmung.

Der AKIF verständigt sich darauf, dass TOP 2 (Weiterführung Rechtsprechungsdatenbank? Vgl. Anlage Brandenburg), TOP 6 (Entschließungsentwurf betreffend Unterzeichnung des Tromsö-Abkommens? Vgl. Anlage Brandenburg) und TOP 9 (IFG Toolkit, vgl. Anlage Baden-Württemberg) für die Tagesordnung der IFK am 1. Dezember 2020 vorzumerken sind.

Die IFK, darauf weist Hessen hin, wird mit einem Vortrag zum Thema „Verwaltungspraxis im Verbraucherinformationsrecht“ beginnen (Referent Herbert Nebel, Regierungspräsidium Darmstadt).

Hessen bedankt sich, die Sitzung abschließend, bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für den kollegialen und konstruktiven Sitzungsverlauf.

 

Teilnehmerinnen / Teilnehmer

Bundesbeauftragter: Herr Dr. Pokorny

Baden-Württemberg: Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano

Berlin: Frau Gardain

Brandenburg: Herr Müller, Frau Knop

Bremen: Frau Ercan

Hamburg: Herr Dr. Schnabel, Frau Wallbraun

Hessen: Herr Dr. Piendl, Frau Dalle, Herr Rektorschek

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer (entschuldigt)

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen, Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Herr Mack

Saarland: Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: Herr Krasemann

Thüringen: Frau Göhring

 

TOP 1           Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Hessen begrüßt zur Eröffnung der 40. AKIF-Sitzung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bedauert, dass die Sitzung (nur) als Videokonferenz stattfindet. Hessen gehört seit 2018 zu den Informationsfreiheitsländern und hat die Präsenzveranstaltungen in Baden-Württemberg 2018 und im Saarland 2019 noch in bester Erinnerung.

 

Die Tagesordnung wird einstimmig angenommen.

TOP 2        Notwendigkeit/Erforderlichkeit und gegebenenfalls Weiterführung der IFG-Rechtsprechungsdatenbank

(38. IFK-Protokoll, TOP 4, Email Brandenburg vom 20.10.2020)

 

Brandenburg bedauert, dass das Thema zwischen IFK und AKIF wechselt. Es wird nochmals das Wesen der Rechtsprechungsdatenbank vorgestellt. Bislang wurden über 700 Entscheidungen in der Datenbank hinterlegt. Entscheidungen seien sowohl aus allen Bundesländern als auch von der EU hinterlegt. Als problematisch wird dargestellt, dass seit 2017 in die Datenbank keine weiteren Entscheidungen mehr aufgenommen worden sind. Der Arbeitsaufwand sei zu hoch – dies sei auch der Einführung der DS-GVO geschuldet.

Eine Prüfung, ob es Redundanzen bei Datenbanken gebe, erfolgte durch Brandenburg für ein Beispieljahr. Im Ergebnis seien die meisten Entscheidungen sowohl in kostenfreien als auch in kostenpflichtigen Datenbanken vorhanden.

Der Vorteil der Datenbank liege weniger in der exklusiven Veröffentlichung der Urteile, sondern vielmehr darin, dass mit Schlagwörtern, die den Ausnahmetatbeständen der Informationsfreiheitsgesetze nachempfunden seien, gesucht werden könne. Dies ermögliche eine zielgenaue und an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer orientierte Recherche von Urteilen.

Es wird angefragt, welche Unterstützung von den anderen Bundesländern geleistet werden könne. Vorgeschlagen wird, die Datenbank ab jetzt in die Zukunft gerichtet neu zu beleben. Brandenburg erklärt sich für die Pflege - unter Zuarbeit von Bund und der Bundesländer - bereit. Hier wird auf das von Brandenburg erstellte Formular (Anhang vom 20.10.2020) verwiesen, welches für eine Meldung von Entscheidungen genutzt werden könne.

Alle Teilnehmer bestätigen, dass die Datenbank sinnvoll ist.

Nordrhein-Westfalen ist bereit, die Datenbank mit Entscheidungen aus dem eigenen Bundesland zu ergänzen.

Hessen erbittet Informationen, ob es ein Veto gegen das von Brandenburg angesprochene Konzept gebe, dass der Bund und die Länder aus ihrem Bereich gerichtliche Entscheidungen Brandenburg zuliefern.

Baden-Württemberg wendet ein: Der Aufwand für die weitere Pflege sei sehr groß und könne derzeit - auch wegen der Einarbeitung neuer Kollegen - nicht geleistet werden. (Ggf. temporärer Vorbehalt der Pflege).

Der Bund führt aus: Viele Gerichtsverfahren, die in den Ländern beginnen, kämen schließlich zum Bundesverwaltungsgericht. Es würden viele Entscheidungen dann dort auflaufen. Daher sei der Aufwand derzeit noch nicht abschätzbar. Eine endgültige Zustimmung könne daher noch nicht gegeben werden.

Berlin weist darauf hin, dass BfDI nicht zwingend für die Auswertung aller Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sei, sondern nur für solche mit Bezug zum BundesIFG / BundesUIG. Allerdings sei BfDI auch für die Auswertung von Entscheidungen des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg zuständig, wenn sie die vorgenannten Gesetze betreffen. Ohnehin sei doch wohl davon auszugehen, dass jede Behörde nur diejenigen Gerichtsentscheidungen auswerten soll, die zu dem eigenen Gesetz ergangen sind. Da die Datenbank seit Oktober 2017 nicht gepflegt wurde, sei eine Lücke von drei Jahren zu schließen, wenn man die Datenbank konsequent weiterbetreiben wolle, was Berlin befürwortet.

Schleswig-Holstein fragt an, ob eine Kooperation mit dem Virtuellen Datenschutzbüro vorliege.

Brandenburg berichtet, die Informationsfreiheit würde dort ein Schattendasein führen. Zudem sei wenig Optimismus vorhanden, dass eine Wiederbelebung der inzwischen aus guten Gründen weitgehend reduzierten dezentralen Beteiligung der Mitglieder im Virtuellen Datenschutzbüro zu einer Verbesserung beitragen würde. 

Das Saarland teilt mit, dass der Nutzen der Rechtsprechungsdatenbank den Arbeitsaufwand rechtfertige. Die Bereitschaft zur Teilnahme an der Pflege liege vor, auch hinsichtlich der Aufarbeitung der letzten 3 Jahre.

Nordrhein-Westfalen regt an, dass man für die letzten drei Jahre selektiv vorgehen und nur die wichtigsten Gerichtsentscheidungen aufnehmen könne. Die Datenbank solle jedenfalls aufrechterhalten werden. Der Nutzen sei immens, also Appell an Alle, dass die Datenbank weitergeführt wird.

Sachsen-Anhalt würde die Rechtsprechung aus Sachsen-Anhalt zur Datenbank beitragen, auch wenn die Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt über das Portal „Landesrecht Sachsen-Anhalt“ frei abrufbar seien. Unklar sei jedoch, wer die Rückstände aufarbeite - eben auch aus den Ländern, die die Datenbank nicht pflegen möchten.

Die grundsätzliche Bereitschaft zur Zuarbeitet liege vor.

Hamburg trägt vor, dass die Rechtsprechungsdatenbank wichtig sei. Die Entscheidungen hamburgischer Gerichte zuzuliefern und auch die letzten drei Jahre nachzupflegen wäre möglich.

Ergebnis: Die Bundesländer sind in großer Mehrheit grundsätzlich dazu bereit, durch Zuleitung von Gerichtsentscheidungen die Rechtsprechungsdatenbank in Brandenburg aufrecht zu erhalten (genauer: “wiederzubeleben“). Vorbehalte gibt es derzeit jedoch seitens Bund, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

 

TOP 3           Informationszugang gegenüber Verfassungsschutzbehörden /

(erneute) Entschließung(?)

vgl. auch 38. IFK-Protokoll, TOP 6 a.E. Anm. Hamburg, Entwurf Hessen (Email 30.09.2020), Email Sachsen-Anhalt vom 23.10.2020 und Email Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2020

Hessen führt zu dem Entwurf aus, dass er vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs der letzten IFK entstanden sei und wegen der restriktiven Rechtslage in Hessen. Es gehe zunächst darum zu klären, ob und inwieweit es sinnvoll sein könnte, den Entwurf im AKIF weiter zu bearbeiten, insbesondere ihn zu konkretisieren oder mit Beispielsfällen zu versehen. Dabei sei zunächst von Interesse, wie sich die rechtliche Situation bezüglich der Geltung oder Nichtgeltung der Informationsfreiheit gegenüber Verfassungsschutzorganen in den anderen Bundesländern darstelle.

Das Saarland berichtet, dass auch im saarländischen Informationsfreiheitsgesetz eine Bereichsausnahme für die Verfassungsschutzbehörde normiert sei.Hamburg berichtet, dass dieses Thema seit sechs Jahren in jedem seiner Tätigkeitsberichte behandelt werde.

Baden-Württemberg führt aus, dass eine Bereichsausnahme vorhanden sei. Öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben sollen jedoch zugänglich sein, es sei denn, es betreffe Sicherheitsbelange oder den Geheimnisschutz für die Wirtschaft (Quasi-Ausnahme). Es sei kein Fall bekannt, in dem Informationszugang gewährt worden sei.

Schleswig-Holstein erläutert, es gebe keine direkte Ausnahme für Verfassungsschutzorgane, aber z. B. Ausnahmen für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit etc..

Auf Bundesebene gibt es laut BfDI eine Bereichsausnahme (Nachrichtendienste). Ein weiterer Ausschlussgrund sei der Schutz von Verschlusssachen.

Der Wegfall einer Bereichsausnahme bringe nicht zwingend ein Mehr an Informationsfreiheit. Eine Entschließung der IFK (vom 27.06.2013) liege bereits vor. Die Frage sei, ob man sich nochmals mit der Thematik in einer Entschließung befasst.

Berlin teilt mit, dass der Verfassungsschutz bereits seit 2001 vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sei. Diese Situation habe sich trotz der IFK-Entschließung von 2013 nicht geändert und werde - wie sich aus dem Referentenentwurf für ein Berliner Transparenzgesetz ergibt - womöglich beibehalten, was Berlin kritisiert habe.

Thüringen schließt sich dem Bund an: 2013 gab es bereits eine Entschließung zu diesem Thema. Das sei zunächst ausreichend.

Brandenburg erläutert, dass die Entschließung im Jahr 2013 vor dem Hintergrund der damaligen politischen Situation entstanden sei. Die Entschließung sei vage ausgefallen. Die Wiederholung einer solchen Entschließung mache daher nicht viel Sinn. Daher seien konkrete Beispiele wichtig. Ohne konkrete Beispiele führe eine Entschließung nicht weiter.

Baden-Württemberg schließt sich dieser Bewertung Brandenburgs an.

Sachsen-Anhalt betont, ein Entschließungsentwurf zu diesem Thema sollte aufbereitet und konkreter gefasst werden. Der Entschließungsentwurf sollte beispielhaft Informationen aus dem Bereich des Verfassungsschutzes nennen, bei denen kein Geheimhaltungsbedarf bestehe, wie z.B. Informationen aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Es sollte auch die Frage aufgeworfen werden, ob der Schutz im allgemeinen Informationsfreiheitsrecht im Vergleich zum Umweltinformationsrecht oder zum Presserecht nicht zu stark sei. In diesen Rechtsgebieten habe die Rechtsprechung gegenüber Sicherheitsbehörden einen Anspruch auf Zugang zu Informationen – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – durchaus bejaht. Demgegenüber sollte der geheimhaltungsbedürftige operative Bereich von vornherein ausgenommen werden.

Brandenburg entgegnet, dass eine Konkretisierung um die Anwendbarkeit der Informationsfreiheit auf Unterlagen zur Öffentlichkeitsarbeit wenig sinnvoll sei, da es sich hierbei ohnehin weitgehend um Informationen handeln dürfte, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die aktuellen Diskussionen würden zeigen, dass Transparenzforderungen gegenüber dem Verfassungsschutz stärker inhaltlich orientiert seien. Mit einer formalen Anwendbarkeit der Informationsfreiheit, die Begehrlichkeiten weckt, diese schließlich aber mit weitgehenden Ausnahmen wieder enttäuscht, sei zudem niemandem geholfen.

Auf die Äußerung von Brandenburg erwidert Berlin, dass auch bereits öffentlich zugängliche Informationen des Verfassungsschutzes verpflichtend in ein Transparenzportal einzustellen wären, wenn er denn vom Anwendungsbereich erfasst wäre.

Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg plädieren für einen Entschließungsentwurf.

Der AKIF stuft das Thema Entschließungsentwurf vorläufig als weiter bearbeitungswürdig ein. Die Frage der Konkretisierung soll auf der AKIF-Ebene bearbeitet werden.

Sachsen-Anhalt erklärt sich bereit, auf dem nächsten AKIF unter Vorsitz Sachsen-Anhalts einen überarbeiteten Entschließungsentwurf vorzulegen.

 

TOP 4           Bekanntgabe von Antragstellerdaten / Hamburg / Baden-Württemberg:

39. AKIF-Protokoll (TOP 8), 38. IFK-Protokoll, TOP 3 a. E. Anm. Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz, Email Brandenburg vom 06.10.2020 (mit Hinweis auf seinen letzten TB), Email Baden-Württemberg vom 30.10.2020 (insbesondere Entschließungsentwurf)

Hessen dankt Baden-Württemberg für die zur Verfügung gestellten Informationen und den Entschließungsentwurf.

Baden-Württemberg stellt die Hintergründe für die Entstehung des Papiers vor.

Bezweckt werde damit, informationspflichtige Stellen dazu zu veranlassen, Informationsfrei-heitsanträge auch dann zu bearbeiten, wenn z. B. keine zustellfähige Adresse bekannt gege-ben werde.

Saarland wendet ein, dass es inhaltlich nunmehr um anonyme Antragstellung gehe. Dies sei ein anderes Problemfeld als das ursprüngliche Thema, nämlich die Übermittlung von Antragstellerdaten in Drittbeteiligungsverfahren. Mithin sei ein Verfahren vor dem VG Köln zur anonymen Antragstellung rechtshängig. In diesem Zusammenhang gebe es vom BfDI eine differenzierende Rechtsbewertung, wonach aber - soweit ersichtlich - gerade nicht davon ausgegangen werde, dass in jedem Fall eine anonyme Antragstellung möglich sein soll.  Die ausstehende Gerichtsentscheidung zu der Thematik sollte abgewartet werden.

Brandenburg knüpft hieran an und weist zusätzlich auf die zum Entschließungsentwurf gegenläufige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2017 hin (VGH B 37/16).

Brandenburg teilt mit, dass das Papier aller Voraussicht nach nicht mitgetragen werde. Insbesondere stehe die brandenburgische Rechtslage (u. a. Erfordernis einer schriftlichen Ablehnungsbegründung, Kostenbescheid) einer völlig anonymen Antragstellung entgegen.

Es wird vorgeschlagen, diesen Entwurf mit der Thematisierung anonymer Anträge nicht weiterzuverfolgen, sondern auf das Ausgangspapier vom November 2019 mit dessen Thema (Bekanntgabe an Dritte) zurückzugehen.

Seitens des Bundes wird auf das laufende Verfahren gegen das BMI verwiesen. Eine Positionierung des BfDI erfolge in diesem Verfahren. Die vom BfDI inhaltlich abweichende Positionierung seitens Baden-Württemberg habe den falschen Zeitpunkt. Der BfDI schließt sich Saarland und Brandenburg an.

Der AKIF kommt zum Ergebnis, den Entschließungsentwurf nicht an die IFK weiterzuleiten.

Das Ausgangspapier von Baden-Württemberg vom 11.11.2019 (39. AKIF-Sitzung, Saarland) kann ggf. wiederaufgegriffen (Antragstellerdatenübermittlung an Dritte) und auf Arbeitskreisebene weiterbearbeitet werden.

 

TOP 5           Arbeitshilfe Geschäftsgeheimnisgesetz / Positionspapier

Emails Saarland vom 19.12.2019 und 13.10.2020, Email Hamburg vom 19.10.2020, Email Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2020, Email Sachsen-Anhalt vom 29.10.2020

Saarland führt in das Thema ein. Die Thematik sei nun bereits intensiv diskutiert und bearbeitet worden, jedoch nehme man zur Kenntnis, dass es diesbezüglich nach wie vor unterschiedliche Positionen gebe. Auch sei die aus Hamburg geäußerte Kritik insoweit nachvollziehbar, als dass eine gewisse Unwägbarkeit mit einer Übernahme des Begriffs aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz verbunden sei, da der Gesetzgebersich auch entschließen könne, das berechtigte Interesse wieder zu streichen. Jedoch sei zu konstatieren, dass eine Tendenz in der Rechtsprechung hin zu einer einheitlichen Begriffsbestimmung deutlich erkennbar sei und eine entsprechende Berücksichtigung, wie sie im Papier vorgesehen ist, daher nach wie vor für sinnvoll erachtet werde. Wenn es aber diesbezüglich unterschiedliche Ansichten gäbe, werde vorgeschlagen, das Papier bzw. eine Beschlussfassung der IFK hierüber an diesem Punkt erst einmal nicht weiter zu verfolgen.

Brandenburg hält die Argumente von Hamburg für überzeugend (Mail vom 19.10.2020). Das Papier solle als Diskussionsstand zum Protokoll aufgenommen werden. Die Rechtsprechung solle weiterverfolgt werden. Widerstreitende Argumente sollten im Protokoll vermerkt sein => siehe auch: Vortrag des Herrn Partsch am 07. + 08.05.2020 im Saarland.

Saarland teilt mit, dass das Papier verfasst, aber nicht initiiert wurde. Die Initiative sei aus Sachsen-Anhalt gekommen. Wenn das Papier weiterbearbeitet werden solle, möge Sachsen-Anhalt dies übernehmen.

Sachsen-Anhalt dankt dem Saarland ausdrücklich für die Erstellung des Positionspapiers und verweist darauf, dass diejenigen Länder, in denen der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht legal definiert sei, sich mit der Frage auseinandersetzen müssten ob der alte oder der neue Begriff zur Anwendung komme. Da beide Begriffe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung voraussetzten, sei die eigentliche Frage des Papiers gewesen, ob zusätzlich von einem Unternehmen verlangt werden müsse, dass es angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung der Information getroffen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung zum IFG des Bundes vom Juni 2020, den neuen Begriff angewandt und sei damit nicht von seiner Europarechtswidrigkeit ausgegangen. Das Positionspapier habe die Tendenz aus der Rechtsprechung aufgegriffen und sei insofern als Praxishilfe gedacht gewesen. Angesichts der vorgetragenen Bedenken sei eine weitere Bearbeitung derzeit nicht sinnvoll. In Sachsen-Anhalt löse sich das Problem dadurch, dass der neue Begriff des Geschäftsgeheimnisses als Legaldefinition in das geplante Informationsfreiheitsgesetz des Landes aufgenommen werden solle.

Berlin kann sich dem Papier nach wie vor nicht anschließen. Eine bloße Tendenz der Rechtsprechung sei nicht ausreichend, um im Land Berlin für das voraussichtlich letzte Jahr der Geltung des IFG die Anwendung einer neuen Begrifflichkeit entsprechend dem GeschGehG zu befürworten.

Inhaltlich sei das Papier aber gut und zu schade, um es nicht wieder aufzugreifen (weiterzubearbeiten), sobald handfeste Rechtsprechung vorliege.

Seitens des Saarlands wird dazu ausgeführt, dass das Positionspapier gerade dazu gedacht war, eine Position zum Ausdruck zu bringen, bevor die Rechtsprechung entschieden habe.

Seitens des Bundes wird ausgeführt, dass es schwierig sei vorauszusagen, was die Rechtsprechung sagen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne allenfalls Privaten empfohlen werden, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für solche Informationen zu ergreifen, welche sie als Geschäftsgeheimnisse ansehen.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass es in seinem IFG keine Legaldefinition zum Geschäftsgeheimnis gebe. Man orientiere sich an der Rechtsprechung. Es bestünden Zweifel daran, die im Geschäftsgeheimnisgesetz enthaltene Definition für den IFG-Bereich anzuwenden, da der Begriff des berechtigten Geheimhaltungsinteresses nur im Erwägungsgrund auftaucht, nicht jedoch im für die richtlinienkonforme Umsetzung maßgeblichen Richtlinientext selbst. Dies führe zur Skepsis in Bezug auf das Positionspapier. Es wird darum gebeten, das Papier derzeit nicht ins Protokoll aufzunehmen.

Der AKIF kommt zu folgendem Ergebnis:

Ein gemeinsames Papier wird vorläufig nicht mehr angestrebt, bis es eine gemeinsame Position gibt. Das Papier wird zunächst nicht der IFK zugeleitet.

 

TOP 6           Tromsö-Konvention

Emails Brandenburg vom 06.10.2020 und 23.10.2020, Email Sachsen-Anhalt vom 10.09.2020

Brandenburg erbittet ein Stimmungsbild, ob man sich mit dem Thema befassen und dies der IFK vorstellen möchte.

Sachsen-Anhalt führt aus, dass die Tromsö-Konvention am 1. Dezember 2020 in Kraft treten wird, nachdem die Ukraine als zehnter Unterzeichnerstaat das Abkommen ratifiziert hat. Der von Brandenburg vorgetragene Gedanke, nach 2008 erneut eine Entschließung zu dem Thema zu fassen, sei überlegenswert. Es stelle sich allerdings die Frage, ob jetzt der richtige Zeitpunkt hierfür sei, da die Bundesregierung eine Ratifizierung ablehne. Unter Umständen sei eine Entschließung, die sich an eine neue Bundesregierung richte, erfolgversprechender.

Hessen thematisiert ebenfalls die Ablehnung der Bundesregierung in diesem Jahr und spricht sich dafür aus, eine Entschließung betreffend die Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt zu terminieren, nämlich wenn nach der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf die Bundesregierung die Erfolgschancen für die Unterzeichnung / für die Entschließung steigen könnten.

Berlin befürwortet eine Entschließung, die so rechtzeitig fertiggestellt werden solle, dass sie nach der Bundestagswahl 2021 einer neuen Bundesregierung gleich nach Konstituierung übersandt werden kann.

Nordrhein-Westfalen unterstützt die Entschließung vor allem in Hinblick auf die drei Bundesländer in Deutschland, die immer noch kein IFG haben. Baden-Württemberg vertritt ebenfalls diese Ansicht.

Der Zeitpunkt für eine Veröffentlichung wird von Brandenburg ebenfalls als wichtig erachtet. Sinnvoll wäre dies zur nächsten Bundestagswahl oder zur nächsten IFK, dazwischen mache es wenig Sinn.

Der AKIF kommt zu dem Ergebnis, der IFK vorzuschlagen, den AKIF mit der Prüfung und Erarbeitung eines Entschließungsentwurfs betreffend die Unterzeichnung zu beauftragen.

 

TOP 7           Informationszugang zur WLAN-Struktur öffentlicher Stellen

(Bericht Hessen/Austausch)

Hessen berichtet:

Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass er an die Hochschulen des Landes Hessen betreffend deren WLAN-Struktur Informationsfreiheitsanträge gerichtet habe, diese aber entweder überhaupt nicht beantwortet oder aber unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken abschlägig beschieden worden seien.

Der Informationszugangsantrag hatte folgende Fassung:

„Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?

Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?

Wenn nein warum?“

Der Inhalt dieses Informationszugangsantrages war Anlass, in der Sache Kontakt zur Bundesnetzagentur aufzunehmen und mit dieser die Angelegenheit zu erörtern. Der Informationsfreiheitsantrag betrifft das Thema, ob eine bestimmte Technik, die im Rahmen der Allgemeinzuteilungen der WLAN-Frequenzen gemäß § 55 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) durch die Bundesnetzagentur ausdrücklich als unzulässig bewertet wird, zum Einsatz kommt.

Da nur eine detaillierte Beauskunftung des Informationsfreiheitsantrags sicherheitsrelevante berühren könnte, wurde den betroffenen Hochschulen, entsprechend der Absprache mit der Bundesnetzagentur, vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer (soweit zutreffend) mitzuteilen, dass die Nutzung der WLAN-Netze ausschließlich im Rahmen der Vorgaben der aktuell veröffentlichten Allgemeinzuteilungen erfolgt. Demzufolge könnte die Antwort, so der Vorschlag, wie folgt aussehen:

„Aussendungen, die absichtliche bestimmte WLAN-Nutzungen stören oder verhindern, wie z.B. Aussendungen von Funksignalen und/oder Datenpaketen, die die Abmeldung oder Beeinflussung von WLAN-Verbindungen anderer Nutzer gegen deren Willen zum Ziel haben, sind nicht gestattet und werden an der Hochschule nicht eingesetzt.“

Der Beschwerdeführer meldete sich nach geraumer Zeit, das Thema Hochschulen abschließend, erneut und teilte mit, seine Beschwerden seien nunmehr erledigt, seine Informationsfreiheitsanträge seien nunmehr von den Hochschulen zufriedenstellend beauskunftet worden.

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen hatten ebenfalls hierzu Eingaben.

Nordrhein-Westfalen berichtet ebenfalls von gleichlautenden Anfragen und merkt an, dass gem. § 3 Abs.3 DSG NRW Unterlagen über technische und organisatorische Maßnahmen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW unterliegen.

Schleswig-Holstein hatte keine Eingabe.

In Thüringen gab es auch eine entsprechende Eingabe Anfang 2020. Die öffentliche Stelle argumentierte, dass aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) der Antrag abgelehnt wurde, da die Offenlegung der technischen Einstellungen des W-LAN-Netzes das Risiko begründet, dass potentielle Angreifer die offenbarten Informationen für Angriffe auf die IT-Infrastruktur der Universität nutzen. Der TLfDI folgte der Rechtsauffassung der öffentlichen Stelle.

Im Juli 2020 erhielt der TLfDI unaufgefordert die Mitteilung der betroffenen öffentlichen Stelle, dass die vom Antragsteller begehrte Information nach nochmaliger rechtlicher Prüfung zwischenzeitlich erteilt wurde.

 

TOP 8           Anspruch auf Beantwortung von Fragen im Informationsfreiheitsrecht

Email Brandenburg vom 06.10.2020 und 28.10.2020

Brandenburg führt in das Thema ein und ist an einem Erfahrungsaustausch interessiert, wie die Praxis und gesetzliche Regelungen in den anderen Ländern sind. Problematisch werde empfunden, ob der Antragsteller nun ein Auskunftsrecht habe oder nicht. Dies müsse in Brandenburg jeweils im Einzelfall betrachtet und gewertet werden.

Seitens des Bundes wird ausgeführt, dass auf Bundesebene derzeit zwischen Bitten um allgemeine Rechtsauskünfte, Bürgeranfragen und IFG-Anträgen sowie UIG-Anträgen abzugrenzen sei. Zunächst erfolge eine Prüfung und Klassifizierung danach, was der Petent tatsächlich will (insbesondere ob sich seine Anfrage auf eine amtliche Information wie Dokumente oder andere Aufzeichnungen zu amtlichen Zwecken bezieht). Die Gesetzeslagen in Bund und Ländern seien offenbar nicht einheitlich.

Anfragen würden – soweit möglich – bürgerfreundlich ausgelegt. Bundesbehörden seien ge-halten, alle Anfragen möglichst schnell und einfach zu beantworten. Eine Einheitlichkeit zwischen den Bundesländern werde nicht gesehen.

In Schleswig-Holstein werde nach dem Grundsatz verfahren: Im Zweifel für den Antragsteller. Es werde der Kontakt mit Antragstellern gesucht, um zu hinterfragen, was genau gewollt sei, vorhandene Informationen oder Informationen, die neu zu generieren seien. Eine pauschale Ablehnung von Anfragen werde als unzulässig erachtet.

Hessen hat bislang wenig Erfahrungen hierzu. Die Beantwortung von Fragen an die Behörde würde vom Einzelfall – auch aufwandsorientiert - abhängig gemacht. Eine ähnliche Situation gebe es bspw. auch bei den Kommunen in Hessen, wenn diese mit Blick auf den allgemeinen Trend zur Informationsfreiheit Anträge mitunter auch dann beauskunften, wenn sie mangels einer Informationsfreiheitssatzung dazu nicht verpflichtet sind (§ 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG).

Das Saarland verzeichnet zunehmend Anfragen, die allgemeiner Natur seien (z. B. Nachfragen zur gesetzlichen Auslegung). Hier werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Informationszugangsrecht nicht um ein allgemeines Fragerecht handele und sich der Anspruch nach dem SIFG nicht auf die Erläuterung oder Erklärung bestimmter Umstände richte.

Berlin verfährt entsprechend.

Nordrhein-Westfalen gibt teilweise Hinweise an Antragsteller dass der Antrag umformulierte werden möge, damit er auf eine nach dem IFG NRW vorhandene Information abziele und eine Auskunft erteilt werden könne. 

Hamburg hat in dieser Richtung relativ wenige Beschwerden. Anträge seien meistens relativ konkret gehalten.

Ein Anspruch zur Beantwortung von Rechtsfragen bestehe nicht. Das LSG Hamburg hat dies ausdrücklich ausgeurteilt: „Wird eine abstrakte Rechtsfrage gestellt, so muss diese nicht be-antwortet werden.“ (LSG Hamburg, Urt. v. 30.1.2019 – L 2 AL 45/18, Rn. 16).

Zur Abgrenzung zwischen geschuldeter und nicht geschuldeter Recherche durch die informationspflichtige Stelle helfe häufig die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter: „Die Addition gleichartiger Informationen ist keine Aufbereitung, die nicht geschuldet wäre.“ (BVerwGE 151, 1 ff., Rn. 37).

Brandenburg erfragt, ob es Länder gebe, in denen Kriterien formuliert wurden, was als IFG- und was als Bürgeranfrage qualifiziert werde.

Sachsen-Anhalt führt dazu aus, dass es in seinen Tätigkeitsberichten Hinweise gegeben habe, wie Fragen zum IZG LSA richtig zu formulieren seien. Dabei werde darauf hingewiesen, dass abstrakte Rechtsfragen regelmäßig nicht zu beantworten seien, da diese im Normalfall nicht in verkörperter Form vorlägen und damit nicht vorhanden seien.

TOP 9           IFG Toolkit: Self-Audit für informationspflichtige Stellen

Emails Baden-Württemberg vom 09.10.2020 und 29.10.2020

Baden-Württemberg führt in die Thematik ein und stellt den Fragebogen zum Self-Audit vor. Intention sei, Hilfestellung für informationspflichtige Stellen zu geben, Prozesse und Grundla-gen für die zielführende Bearbeitung der Anfragen zu optimieren und ein Interesse in den Häusern für die Anwendung des Fragenkataloges zu wecken. Aus den Ergebnissen kann interner Verbesserungsbedarf abgeleitet werden. Mittels Punktesystem können sich Behörden selbst in einem Ranking einstufen. Antworten werden nicht/nur anonymisiert gespeichert; in erster Linie dienen sie den Behörden selbst.

FragdenStaat arbeite an einem Online-Fragetool.

Der Fragebogen könne auch zum Download auf die Homepage gestellt werden, damit jede Stelle dies für sich auswerten könne.

Eine erste Testversion des Self-Audit Online-Tools soll auf der IFK vorgestellt werden.

Hessen begrüßt die Absicht von Baden-Württemberg, dieses Angebot zur Selbstkontrolle von Stellen auf der IFK näher zu erläutern.

Berlin gibt zu erwägen, ein solches Angebot ggf. zum Gegenstand einer (mittel- bzw. längerfristigen) Entschließung zu machen, um informationspflichtige Stellen hierauf hinzuweisen und ihnen die Nutzung zu empfehlen. Dies setze aber voraus, dass auch die Informationsfreiheitsbeauftragten das Tool verwenden.

Der Bund wertet den Fragebogen als interessant. Der Bund weist zudem darauf hin, dass der Fragebogen in der aktuellen Fassung nicht nur die Anwendung des Informationsfreiheitsrechts überprüft (Compliance-Funktion), sondern darüber hinaus auch rechtspolitische Zielvorstellungen enthält.

Sachsen-Anhalt hält ein Self-Audit durchaus für überlegenswert, weist aber darauf hin, dass sich dieses mit dem jeweiligen Landesrecht vereinbaren lassen müsse.

Baden-Württemberg bestätigt, dass es diskutable Punkte gebe. Anpassungen müssen Bundes-, bzw. Länderspezifisch erfolgen.

Brandenburg führt aus, dass das Konzept spannend und sinnvoll sei. Es werde jedoch der zusätzliche Arbeitsaufwand bei den Behörden gesehen und in Frage gestellt, ob diese für die Beantwortung der Masse von Fragen zu motivieren seien. Ggf. könne der Fragebogen verkürzt / gestrafft werden.

 

TOP 10         Berichte aus Bund und Ländern (u. A. Entwurf Lobbyregistergesetz BfDI

Erweiterung der Kontrollkompetenzen des BfDI auf das UIG, Bericht BfDI

Email Sachsen-Anhalt 28.10.2020

Zum Lobbyregistergesetz nimmt der Bund Bezug zur IFK am 12.6.2019 (Entschließung zum Lobbyregister). Das Verfahren läuft weiter, Fraktionen haben Gesetzentwürfe vorgelegt (siehe hierzu Bundestagsdrucksache 19/22-179).

Zur Erweiterung der Kontrollkompetenzen des BfDI berichtet der BfDI, dass es einen Gesetzentwurf gebe, der Erweiterung der Ombudsfunktion des BfDI auf das Umweltinformationsrecht vorsehe. Es scheine Ansätze für ein weiteres Vorgehen ggf. am 06.11.2020 im Bundesrat zu geben. Hier erfolge die Besprechung der Ausschussvorlage. Der Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes sei nicht bekannt.

In Thüringen gibt es seit Oktober 2020 einen Beirat zum Thüringer Transparenz-gesetz (ThürTG). Der Beirat hat sich in der 1. konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung gegeben. Schwerpunkt ist die Unterstützung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in seiner Arbeit.

In Thüringen wird vermehrt bei der Antragsbearbeitung nach den §§ 9 - 12 ThürTG der § 5 ThürTG (Veröffentlichungspflicht) zusätzlich abgeprüft, um evtl. von unnötigen Kostenerhebungen abzusehen. Gleiches wird auch bei Antragsablehnungen geprüft. Leider ist der § 5 ThürTG weit auszulegen und aus der Erfahrung heraus unterfällt sehr viel Information der Veröffentlichungspflicht. Diese Bedenken wurden bereits beim Gesetzgebungsverfahren geäußert.

Sachsen-Anhalt berichtet:

Die Landesregierung hat ihre Stellungnahme zum V. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vorgelegt. Sie will den meisten Empfehlungen des Landesbeauftragten für ein modernes Transparenzgesetz und seine Umsetzung in die Rechtspraxis folgen.

Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Informationszugangsrechts auf den Weg gebracht, der sich am Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz orientiert. Dem Landesbeauftragten sollen die Kontrollkompetenzen für das Umweltinformationsgesetz und das Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz Sachsen-Anhalt übertragen werden.

Baden-Württemberg trägt folgende Punkte bei:

I. Vorstellung Praxis-Ratgeber zum LIFG:

Am 24.09.2020 stellten Staatsrätin Gisela Erler und der LfDI den neuen Praxis-Ratgeber zum Landesinformationsfreiheitsgesetz BW vor. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die informationspflichtigen Stellen im Land profitieren von den Ausführungen und Praxistipps des Praxis-Ratgebers. Zusätzlich zu Gesetzeskommentierungen und Ausführungen zu einzelnen Rechtsvorschriften wartet der Ratgeber mit Beispielen, Schaubildern, weiterführenden Links zur Vertiefung und mit konkreten Formulierungsvorschlägen auf.

II. Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (Drucksache 16/8535) eingebracht. Mit dem Antrag soll der Ausnahmetatbestand für Schulen aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz BW gestrichen werden.

III. Landtag BW: Seit 01. Juli 2020 ist der Weg von Gesetzgebungsverfahren über das Beteiligungsportal für alle einsehbar. Auf Anregung des Landtags wurden auch die Gesetzesinitiativen der Parlamentsfraktionen – Koalition und Opposition – aufgenommen. Die Landesregierung greift bei den Gesetzeskommentierungen auf die vom Landtag bereitgestellte Parlamentsdokumentation PARLIS (https://parlis.landtag-bw.de/parlis/) zurück. Bürgerinnen und Bürger können auf einen Blick sehen, an welchem Punkt des Gesetzgebungsverfahrens sich ein für sie interessanter Gesetzentwurf befindet.

IV. In Baden-Württemberg ist nicht bekannt, welche Pestizide in welchem Umfang in welchen Gebieten eingesetzt werden. Der NABU Baden-Württemberg und der Zweckverband Landeswasserversorgung (LW) hatten in insgesamt sechs unterschiedlichen Verfahren geklagt. Zu drei Verfahren liegen nun erstinstanzliche Urteile vor. Sie alle verpflichten die Landesregierung zur Herausgabe der gewünschten Daten. Ihr Kampf für mehr Transparenz wird vom Landesdatenschutzbeauftragten unterstützt. Das MLR BW ist nun in Berufung gegangen.

Gerichtsurteile zum Informationsrecht im Pestizidstreit:

Pestizidklage Wasserschutzgebiet Kalkofen, Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 30.01.2020, Aktenzeichen 9 K 8441/18

Pestizidklage Wasserschutzgebiet Egautal, Verwaltungsgericht Stuttgart vom 10.06.2020, Aktenzeichen 14 K 9469/18

Pestizidklage Wasserschutzgebiete RP Freiburg, Verwaltungsgericht Freiburg vom 13.07.2020, Aktenzeichen AZ: 10 K 1230/19

Schleswig-Holstein berichtet:

Aktuell sind nach unserem Wissen keine konkreten neuen Gesetzesvorhaben in Schleswig-Holstein vorgesehen. Wir drängen weiterhin auf eine bessere Anpassung der Kompetenzen des ULD in Einklang der Regelungen in IZG-SH, Landesdatenschutzgesetz und DSGVO.

In letzter Zeit haben uns insbesondere folgende Fragen beschäftigt:

  • die Verpflichtungen privater (beliehener) Unternehmen nach dem IZG-SH, wobei es oft schwierig ist zu ermitteln, ob tatsächlich eine Beleihnung vorliegt
  • unsere Kompetenzen gegenüber auskunftspflichtigen Stellen zwischen Mediation und Aufsicht
  • ab wann bei zahlreichen regelmäßigen Anfragen einer Einzelperson bei Behörden ein Missbrauch vorliegen kann.

Bericht aus Nordrhein-Westfalen: Aus dem Parlament gebe es aktuell zwei informationsfreiheitsrechtlich relevante Themen:

I. Transparenzgesetz: Gesetzentwurf „Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu amtlichen Informationen in Nordrhein-Westfalen“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.2.2020, LT-Drs. 1787/22 (Inhalt: Ergänzung des IFG um ein danebenstehendes Transparenzgesetz)

 

Link:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=174dddc2375&wp=17&w=native%28%27id%3D%27%271707029%2F0100%27%27+%27%29

II. Lobbyregister: „Mehr Transparenz bei politischen Entscheidungsprozessen – Einführung eines verbindlichen Lobbyregisters und des legislativen Fußabdrucks“ Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 8.9.2020, LT-Drs. 17/10838 (Inhalt: Errichtung eines verbindlichen öffentlichen Registers für Interessenvertreter; Lobbyregister als öffentliche Datenbank beim Landtag; Nachweis des Einflusses von Lobbytätigkeit bei der Gesetzgebung (legislativer Fußabdruck))

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=1756fb500be&wp=17&w=native%28%27id%3D%27%271708915%2F0100%27%27+%27%29

 

Aus Hamburg ist vor allem davon zu berichten, dass die Transparenz Verfassungsrang bekommen soll.

Die entsprechende Drucksache ist abrufbar unter: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/70624/fuer_ein_moderneres_verstaendnis_von_buergerbeteiligung_an_entscheidungen_der_exekutive_weiterentwicklung_von_artikel_56_hv.pdf

Im Ergebnis sollen damit keine Änderungen verbunden sein, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt.

Das Saarland berichtet, dass derzeit keine Bestrebungen ersichtlich seien, Gesetzesänderungen im Bereich der Informationsfreiheit vorzunehmen. Insbesondere scheine eine Weiterentwicklung hin zu einem Transparenzgesetz mit erweiterten Kontrollkompetenzen oder proaktiven Veröffentlichungspflichten derzeit – anders als in einigen anderen Bundesländern – von der Landesregierung nicht angestrebt zu sein. Auf die Notwendigkeit einer solchen Fortentwicklung werde im nächsten Tätigkeitsbericht, welcher aktuell vorbereitet werde, erneut hinzuweisen sein. Der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2019/2020 werde erstmals separat vom datenschutzrechtlichen Tätigkeitsbericht vorgestellt, womit man sich eine erhöhe Aufmerksamkeit für das Thema der Informationsfreiheit erhoffe. Daneben sei positiv der Start einer Transparenzdatenbank hervorzuheben, in der die Landesregierung die Zuwendungen und Fördertätigkeit des Landes proaktiv offenlege und den Bürgerinnen und Bürgern eine gezielte Suche ermögliche. Insgesamt sei das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an amtlichen Informationen gestiegen, jedenfalls sei ein Anstieg der Anzahl der Vermittlungs- und Beratungsersuchen zu konstatieren.

Bericht aus Berlin:

  1. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die DS-GVO vom 12. Okt. 2020 geändert. Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass die Aufgaben und Befugnisse der BlnBDI aus dem BlnDSG "herausgelöst" und direkt in das IFG (§ 18 IFG) übernommen wurden; bislang wurde hier nur auf die Befugnisse nach BlnDSG verwiesen.

Die neue Fassung ist abrufbar unter

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=FE41F933A2BC76A9DC3ACED2E4AD3419.jp28?quelle=jlink&query=InfFrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-InfFrGBEV12P18

  1. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat im September 2020 den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit (Berliner Transparenzgesetz -BlnTG) übersandt, zu dem die BlnBDI Stellung genommen hat. Kritisiert hat sie insbesondere die zahlreichen (auch zusätzlichen) Bereichsausnahmen, zu denen u. a. quasi der gesamte Schul- und Hochschulbereich und überhaupt alle Bildungs- und Prüfungseinrichtungen gehören sollen.
  2. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz -LMÜTranspG) mit dazugehöriger Verordnung erarbeitet, was die BlnBDI in Bezug auf die grundsätzliche Konzeption und Ausgestaltung begrüßt.Kernbestandteil ist ein sog. Transparenzbarometer, auf dem die amtlichen Kontrollergebnisse durch ein buntes Balkendiagramm grafisch dargestellt werden. Es ist von der Lebensmittelaufsicht im Internet und von der Betriebsstätte durch Aushang zu veröffentlichen. Auf die beabsichtigte Offenlegung des Namens des Inhabers der Betriebsstätte - zusätzlich zur Nennung der Betriebsstätte mit Anschrift - wurde aufgrund der Kritik der BlnBDI verzichtet.

Beide Gesetzesvorhaben sind Bestandteil der Koalitionsvereinbarung und sollen bis zum Ende der Legislatur im Herbst 2021 umgesetzt sein.

In Brandenburg ist die Zahl der Beschwerden auf dem Gebiet der Informationsfreiheit erheblich gestiegen, und zwar von 58 Fällen im Jahre 2018 über 72 Fälle im vergangenen auf 88 Fälle im laufenden Kalenderjahr (Stand Ende Oktober 2020). Die daraus resultierende Arbeitsbelastung ist erheblich.

Die Dokumentation des Internationalen Symposiums vom 28. Oktober 2019 zum Thema „In-formationsfreiheit und Journalismus“ liegt inzwischen vor. Die Mitglieder des Arbeitskreises Informationsfreiheit erhalten in den nächsten Wochen je ein Exemplar per Post.

Bericht aus Rheinland-Pfalz:

- In Rheinland-Pfalz tritt am 1. Januar 2021 die letzte Stufe der Transparenz-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform für alle transparenzpflichtigen Stellen gewährleistet sein. Vor diesem Hintergrund hat der LfDI Rheinland-Pfalz eine Diskussionsveranstaltung am internationalen Tag der Informationsfreiheit am 28. September 2020 veranstaltet. Die Diskussion wurde von Professor Kugelmann moderiert. Es nahmen unter anderen teil: Dr. Thomas Griese, Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz; Sabine Yacoub, Landesvorsitzende BUND Rheinland-Pfalz; Mathilda Kähler, Vertreterin der Bewegung "Fridays for Future Deutschland", und Dr. Felix Zimmermann, ZDF-Rechtsredaktion. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter https://s.rlp.de/tagderif

- Der LfDI RLP veranstaltet den Schülerwettbewerb "Schüler fördern Transparenz". Im Rahmen des Schülerwettbewerbes möchte der Landesbeauftragte Schülerinnen und Schüler ermutigen, interessante Fragestellungen an den Staat aufzuwerfen und bei der Suche nach Antworten auf jene Mittel zurückzugreifen, die das Landestransparenzgesetz ihnen zur Verfügung stellt. Gerne kann dies auch in Klassenprojekte eingebunden werden. Der Wettbewerb richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 13. Gerne kann dies auch in Klassenprojekte eingebunden werden. Das Ziel des Wettbewerbs ist eine interessante, aufschlussreiche oder zumindest unterhaltsame Erkenntnis, welche durch den Informationszugang ermöglicht wurde. Die besten drei Einsendungen werden mit einem Geldpreis belohnt. Dabei erhält der erste Platz 500,00 EUR, der zweite Platz 300,00 EUR und der dritte Platz 200,00 EUR. Mehr Informationen zu dem Wettbewerb und den Teilnahmebedingungen finden Sie unter https://s.rlp.de/schuelerfrderntransparenz

Bericht aus Hessen:

I. Die ersten beiden Jahre nach Einführung der Informationsfreiheit in Hessen (2018) gab es große Probleme, dass die informationspflichtigen Stellen die gesetzlichen Fristen hinsichtlich der Bescheidung von Informationsfreiheitsanträgen einhalten. Das wird aber zunehmend besser, jedenfalls sind die Beschwerden wegen Fristversäumnisses stark rückläufig. Was die Beauskunftung in der Sache selbst betrifft, kommt es nur selten zu unterschiedlichen Positionen von auskunftspflichtiger Stelle und Informationsfreiheitsbehörde.

II. In diesem Jahr kam es erstmals zur Kontaktaufnahme mit Transparency International. Die Regionalgruppe Hessen hat der Hessischen Informationsfreiheitsbehörde mitgeteilt, dass sie mit der Bearbeitung ihrer Informationszugangsanträge in Hessen zufrieden ist. Ein weiteres Thema des Austauschs war der Aspekt, dass die gesetzlichen Regelungen in Hessen zulasten der Informationsfreiheit restriktiv sind (insbesondere der Satzungsvorbehalt auf kommunaler Ebene § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG).

 

TOP 11         Terminplanung:

Nach jetziger Planung findet der nächste AKIF im Mai/Juni 2021 in Sachsen-Anhalt statt.

 

TOP 12         Verschiedenes

Hessen teilt mit, dass die IFK Sitzung auf der Plattform – BD BOS browserbasiert stattfinden könne. Dies findet allgemein Zustimmung.

Der AKIF verständigt sich darauf, dass TOP 2 (Weiterführung Rechtsprechungsdatenbank? Vgl. Anlage Brandenburg), TOP 6 (Entschließungsentwurf betreffend Unterzeichnung des Tromsö-Abkommens? Vgl. Anlage Brandenburg) und TOP 9 (IFG Toolkit, vgl. Anlage Baden-Württemberg) für die Tagesordnung der IFK am 1. Dezember 2020 vorzumerken sind.

Die IFK, darauf weist Hessen hin, wird mit einem Vortrag zum Thema „Verwaltungspraxis im Verbraucherinformationsrecht“ beginnen (Referent Herbert Nebel, Regierungspräsidium Darmstadt).

Hessen bedankt sich, die Sitzung abschließend, bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für den kollegialen und konstruktiven Sitzungsverlauf.