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Protokoll: 39. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 12./13. November 2019 in Saarbrücken

Ort: Dienststelle des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12 in 66111 Saarbrücken

Beginn: 12. November 2019, 13:00 Uhr

Ende: 13. November 2019, 12:00 Uhr

 

Teilnehmende

Baden-Württemberg: Frau Grullini, Herr Gasch

Brandenburg: Herr Müller

Bremen: Frau Pöser

Bund: Frau Schlögel

Hamburg: Frau Wallbraun

Hessen: Herr Dr. Piendl

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Herr Mack

Thüringen: Frau Göhring

Saarland: Frau Ortinau, Herr Huwig

 

TOP 1: Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung 

Die LfDI Frau Grethel begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet das 39. Treffen des AKIF.

Die mit E-Mail vom 8. November 2019 versandte und aktualisierte Tagesordnung wird einstimmig angenommen. 

TOP 2: Erfahrungsaustausch zu Beratungen in UIG-Anfragen (Bund, E-Mail vom 29.08.2019) 

Das Saarland ruft den Tagesordnungspunkt auf und erteilt dem Bund das Wort. Dieser berichtet über die derzeit noch laufende Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, inwiefern auch auf Bundesebene eine Ombudsfunktion für den Bereich der Umweltinformationen in Betracht komme.

Thüringen weist darauf hin, dass das thüringische Transparenzgesetz zum 1.1.2020 in Kraft trete und im Hinblick auf die darin nunmehr vorgesehene Zuständigkeit für Umweltinformationen daher noch keine Erfahrungswerte vorlägen.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass die Verfahren in diesem Zusammenhang schwerpunktmäßig den Bau von Windrädern und damit zusammenhängenden Informationen betreffen würden und sich die Anträge insoweit hauptsächlich gegen Kommunen, Landkreise und Ministerien richten würden.

Brandenburg erläutert, dass ein erheblicher Anteil der eingehenden Petitionen Umweltinformationen beträfen, jedoch keine Zuständigkeit hierfür gegeben sei. Soweit ein Aktenbestandteil als Umweltinformation einzustufen ist, gelte in der Regel die gesamte Akte als Umweltinformation. Mischinformationen, die eine teilweise Zuständigkeit begründen könnten, seien daher die Ausnahme. Auch in Brandenburg handele es sich überwiegend um Bau-Angelegenheiten, zu denen Informationen begehrt würden, so dass in der Regel die Kommunen als informationspflichtige Stellen involviert seien. Die Landesbeauftragte befasse sich auf dem Gebiet des Umweltinformationsrechts ausschließlich mit der Abgrenzung der Rechtsgrundlagen sowie mit etwaigen datenschutzrechtlichen Aspekten. 

TOP 3: Entschließungsentwurf „Zugang zu Umweltinformationen ist zur Verbesserung des Klimaschutzes unerlässlich“ (RLP, E-Mail vom 12.09.2019) 

Das Saarland erläutert, dass der ursprüngliche Entschließungsentwurf von Rheinland-Pfalz stamme und dankt für die Ausarbeitung. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass im Vorfeld der Sitzung Änderungen aus Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen worden seien. Der Entschließungsentwurf und die vorgeschlagenen Änderungen werden zur Diskussion gestellt. 

Rheinland-Pfalz erläutert den Hintergrund des Entschließungsentwurfs und weist auf die aktuellen klimaschutzpolitischen Bewegungen und die Gelegenheit hin, in diesem Zusammenhang auch informationsfreiheitsrechtliche Aspekte einfließen zu lassen.

Baden-Württemberg schildert, dass viele Umweltinformationen nicht veröffentlicht würden und  plädiert für eine Ombudsfunktion zur Stärkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang. Es wird aber darauf hingewiesen, dass eine Entschließung der Informationsfreiheitskonferenz datierend vom 14.11.2017 mit ähnlichem Tenor bereits existiere.

Das Saarland begrüßt die Idee, im Rahmen der klimaschutzpolitischen Debatte den Gedanken einfließen zu lassen, dass auch die Verbesserung des Zugangs zu Umweltinformationen zu einem verbesserten Klimaschutz beitragen könne, wirft jedoch die Frage auf, welche Informationen vorliegend mit Blick auf bspw. §§ 10, 11 UIG gemeint seien, deren Veröffentlichung gesetzlich nicht vorgesehen sei, die aber dennoch proaktiv veröffentlicht werden sollten.

Auch Brandenburg weist darauf hin, dass nicht deutlich werde, auf welche Informationen die Forderung nach einer proaktiven Veröffentlichung gerichtet sei und bezweifelt, das bereits der in § 10 Abs. 2 UIG normierte Mindestkatalog in der Praxis ausreichend Beachtung findet.

Rheinland-Pfalz erachtet aufgrund des dadurch zum Ausdruck kommenden Umsetzungsdefizits die in dem Entschließungsentwurf formulierte Forderung nach einer grundsätzlichen proaktiven Veröffentlichung für sinnvoll, da dies eine unter Umständen schwierige Einordnung der zur Veröffentlichung aufgeforderten Stelle entbehrlich mache.

Nordrhein-Westfalen bittet in diesem Zusammenhang darum, bei zukünftigen Vorschlägen zu Entschließungen oder Anmeldungen für Tagesordnungspunkte, diese im Vorfeld des AKIF konkret zu erläutern. Dies diene der besseren Vorbereitung aller Teilnehmer auf den jeweiligen TOP.

Die Teilnehmenden einigen sich darauf, dass die Thematik noch weiter aufgearbeitet werden solle und man sich zu diesem Zweck um einen Referenten bemühen wolle, der dem AKIF im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen berichten könne. Auf dieser Grundlage wird schließlich beabsichtigt, den vorliegenden Entschließungsentwurf zu ergänzen und zu überarbeiten. 

TOP 4: Entschließungsentwurf „Zweiter Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung – nicht auf halbem Weg stehen bleiben!“ (RLP, E-Mail vom 17.09.2019) 

Das Saarland dankt Rheinland-Pfalz für die Ausarbeitung des Entschließungsentwurfs und stellt diesen zur Diskussion. 

Rheinland-Pfalz stellt den Inhalt des Entschließungsentwurfs zusammenfassend da, der sich mit dem Zweiten Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung im Rahmen des Open Government Partnership (OGP) beschäftigt und bemängelt, dass die Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters darin nicht vorgesehen ist sowie die Forderung gegenüber der Bundesregierung erhebt, als weitere Selbstverpflichtung die Einführung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters zu beschließen.

Nordrhein-Westfalen hält den Entschließungsentwurf mit Blick auf die bereits von der 37. IFK am 12. Juni 2019 verabschiedete Entschließung „Transparenz im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse - Verpflichtendes Lobbyregister einführen“ für entbehrlich und erachtet es für nicht sinnvoll, innerhalb kurzer Zeit eine in einer Entschließung bereits erhobene Forderung zu wiederholen.

Die Teilnehmenden sind sich einig, dass die Forderung nach einem verpflichtenden Lobbyregister noch aktuell ist und hier dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Es wird jedoch überwiegend die Auffassung vertreten, dass vor dem Hintergrund der erst kürzlich beschlossenen Entschließung der 37. IFK hierzu und mit Blick darauf, dass der Zweite Nationale Aktionsplan ohnehin bereits verabschiedet ist, ein erneutes Aufgreifen der Thematik zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend sei.

Baden-Württemberg hält es grundsätzlich für unproblematisch, eine Forderung zu wiederholen, schlägt aber vor, diese im Rahmen des nächsten anstehenden Aktionsplans bzw. Konsultationsprozesses der OGP geltend zu machen und die Forderung mithin dahingehend auszuweiten, dass auch die Länder aufgefordert werden, entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen auf den Weg zu bringen.

Es wird mehrheitlich - unter Ablehnung durch Rheinland-Pfalz - beschlossen, den Entschließungsentwurf fallen zu lassen und diesen zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzubringen. 

TOP 5: Vorschläge für mehr Transparenz der Datenschutzkonferenz (DSK) (BW, E-Mail vom 14.10.2019) 

Baden-Württemberg führt in die Thematik ein.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die Protokolle der Zwischenkonferenz veröffentlicht würden. Die Sitzungen seien nicht öffentlich; mit dieser Thematik solle sich ein Arbeitskreis der DSK befassen. Der AKIF sei dafür nicht das richtige Gremium. Ob über die Sitzung im Rahmen einer Pressekonferenz oder einer Pressemitteilung informiert wird, entscheide das jeweilige Vorsitzland.

Rheinland-Pfalz führt als diesjähriges Vorsitzland der DSK aus, dass entsprechende Änderungen eine Anpassung der Geschäftsordnung der DSK bedingen würden, wofür eine 2/3-Mehrheit erforderlich wäre. Eine Mehrheitsfähigkeit der in der Anmeldung des Tagesordnungspunktes formulierten Forderungen sei kaum realistisch. Mithin würde die Öffentlichkeit der Sitzungen den Meinungsaustausch erschweren. Ablehnende Voten könnten bei Einstimmigkeit veröffentlicht werden.  

Brandenburg sieht es als problematisch an, seitens der IFK Vorgaben für die DSK zu formulieren. Auch Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland betonen, dass die DSK über etwaige Änderungen ihrer Geschäftsordnung selbst entscheiden müssten. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine entsprechende Initiative überwiegend kritisch gesehen wird. 

TOP 6: Arbeitspapier zum Verhältnis des Geschäftsgeheimnisgesetzes zur Informationsfreiheit (Auftrag der 37. IFK vom 12.06.2019) 

Das Saarland führt in die Thematik ein und weist darauf hin, dass die 37. IFK den AKIF auf Vorschlag von Sachsen-Anhalt hin damit beauftragt hat, ein Arbeitspapier zu erstellen, das Feststellungen zur Problematik des Verhältnisses des Geschäftsgeheimnisgesetzes zur Informationsfreiheit zueinander und des zu Grunde zu legenden Geschäftsgeheimnisbegriffs trifft und als Auslegungs- und Anwendungshilfe bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses dienen solle. Vor diesem Hintergrund habe das Saarland als diesjähriges Vorsitzland einen entsprechenden Entwurf erarbeitet, zu dem im Vorfeld der Sitzung Änderungsvorschläge aus Bremen eingegangen sind. Der Entwurf des Arbeitspapiers und die hierzu vorgeschlagenen Änderungen werden zur Diskussion gestellt.

Es werden redaktionelle Änderungen an dem Papier vorgenommen. Die Teilnehmenden diskutieren den Begriff des negativen Interesses und daran anschließend die Frage, ob das Papier wie im Entwurf vorgesehen, eine Positionierung mit Blick auf den anzuwendenden Geschäftsgeheimnisbegriff enthalten oder eher nur den Diskurs in diesem Zusammenhang darstellen solle.

Das Saarland vertritt die Auffassung, dass eine reine Darstellung des Diskurses ohne Positionierung wenig sinnhaft erscheine und auch mit Blick auf den Arbeitsauftrag der IFK, wonach das Papier als Anwendungshilfe dienen solle, eine Auffassung im Hinblick auf den zu Grunde zu legenden Geschäftsgeheimnisbegriff kommunizieren sollte.

Hamburg weist darauf hin, dass die auf Grundlage der europäischen Richtlinie (EU) 2016/943 diskutierte Definition des Geschäftsgeheimnisses im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Geschäftsgeheimnisgesetz seitens ihrer Aufsichtsbehörde kritisch gesehen wurde und daher der Forderung nach Geltung des dort normierten Geschäftsgeheimnisbegriffes nicht zugestimmt werden könne.

Das Saarland erläutert, dass die Definition im Zuge des Gesetzgebungsprozesses verändert und um das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung ergänzt worden sei. Die Teilnehmenden sprechen sich überwiegend dafür aus, eine Positionierung zu Gunsten des neuen Geschäftsgeheimnisbegriffes und darauf aufbauend eine erläuternde Darstellung zur Anwendung des Begriffs in der Praxis in dem Papier vorzunehmen.

Der Bund plädiert dafür, von einer Positionierung zu diesem Zeitpunkt abzusehen und zunächst die Rechtsprechung hierzu abzuwarten.

Das Saarland und Nordrhein- Westfalen geben zu bedenken, dass gerade weil es noch keine Rechtsprechung diesbezüglich gebe eine Positionierung wichtig sei, da dies einerseits hilfreich für die informationsverpflichteten Stellen bei der Gesetzesanwendung sei und zum anderen hiervon eine entsprechende Signalwirkung ausgehen könne.

Hieran anschließend werden die Erläuterungen im Papier zur Bedeutung in der Praxis diskutiert.

Bremen schlägt vor, auch Kennzeichnungs- und Begründungspflichten - wie sie in Bremen bspw. gesetzlich vorgesehen seien - bei der Aufzählung, was unter angemessenen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist, zu erwähnen. Nach kontroverser Diskussion hierzu einigen sich die Teilnehmenden auf eine entsprechende Formulierung im Text.

Auf Hinweis darauf, dass die Geschäftsordnung nicht den Begriff des „Arbeitspapiers“, sondern nur den Begriff des „Positionspapiers“ vorsehe, sprechen sich die Teilnehmenden dafür aus, letzteren Begriff für das erarbeitete Dokument zu verwenden. 

Hieran anschließend wird einstimmig - bei Enthaltung durch den Bund und Hamburg - beschlossen, das Positionspapier in der Fassung, die in der Sitzung erarbeitet wurde, der IFK vorzulegen. Mit Blick auf die Aktualität des Inhalts wird weiterhin einstimmig beschlossen, eine Abstimmung im Umlaufverfahren zu initiieren. 

TOP 7: Austausch zum Umgang mit Anfragen öffentlicher Stellen zur Übersendung von Stellungnahmen in IFG-Verfahren (BW, E-Mail vom 14.10.2019) 

Baden-Württemberg führt in die Thematik ein. In der Vergangenheit seien vermehrt öffentliche Stellen an den Informationsfreiheitsbeauftragten mit der Bitte herangetreten, die an die Petenten gerichteten abschließenden Stellungnahmen zur Kenntnis zu erhalten. Man sei selbst dazu übergegangen, den Petenten vorab nach dessen Einwilligung zu fragen.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass gegenüber Petenten abgegebene Stellungnahmen den informationspflichtigen Stellen auf Anfrage herausgegeben würden.

Rheinland-Pfalz sieht die Herausgabe der Stellungnahmen für eine ordnungsgemäße Aktenführung nach § 3 Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz bzw. alternativ nach Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung als erforderlich an.

Hamburg stellt die Stellungnahmen nach Schwärzung der personenbezogenen Daten zur Verfügung.  

Brandenburg gibt entsprechende Stellungnahmen in der Regel nicht an die Behörden heraus. Der für sie relevante Inhalt werde ihnen in Form einer informationszugangsrechtlichen Bewertung ohnehin im Rahmen des Kontrollverfahrens mitgeteilt. Außerdem enthielten die Schreiben an die Beschwerdeführer häufig Hinweise zu Fragen oder Sachverhalten, die über den Kontrollgegenstand hinausgehen.

Baden-Württemberg kann keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Stellungnahmen an die Behörde erkennen. Denkbar sei allenfalls die Zurverfügungstellung einer anonymisierten Stellungnahme, welche der Behörde als rechtliche Einschätzung dienen könne.  

Der Bund und Bremen sehen keine Erforderlichkeit für die Herausgabe der Stellungnahmen.

Das Saarland vertritt die Auffassung, dass die Stellungnahmen regelmäßig rechtliche Einschätzungen und Bewertungen enthalten würden, welche für die öffentliche Stelle von Bedeutung sein dürften und dieser - auf Anfrage und ggf. unter Schwärzung personenbezogener Daten  - auch zur Kenntnis gegeben werden könnten. 

TOP 8: Austausch zum Thema „Datenschutz von Antragstellern in IFG-Verfahren“ 

Hamburg erläutert, dass in das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) im Zuge einer Novellierung auch Regelungen aufgenommen werden sollen, nach denen Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber dem vom Informationsbegehren betroffenen Dritten auf dessen Antrag hin offengelegt werden müssen, wenn das Informationsbegehren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum oder personenbezogene Daten betreffe. Vorbild dieser Regelungen sei nach der Gesetzesbegründung § 5 Abs. 2 S. 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die Kenntnis von Namen und Anschrift der antragstellenden Person solle dem Drittbetroffenen ermöglichen, gegenüber der informationspflichtigen Stelle eine informierte Stellungnahme abzugeben.

Hamburg zweifelt an der Europarechtkonformität der vorgesehenen Regelung. Diese Zweifel gründeten dabei vor allem in der Frage der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 86 DSGVO. Ein gesetzlicher Automatismus der Offenlegung personenbezogener Daten des Antragstellers würde dem Erforderlichkeitsgebot zuwiderlaufen, da die gegenstehenden Interessen des Antragstellers in diesem Fall unberücksichtigt blieben. Dies vor allem mit Blick darauf, dass durch die Preisgabe personenbezogener Informationen des Antragstellers auch hochrangige Rechtsgüter gefährdet sein könnten. So habe sich diese Gefahr in besonders drastischer Weise im Falle des slowakischen Journalisten Ján Kuciak gezeigt, dessen Tötung nach den bisherigen Erkenntnissen auch auf eine Informationspreisgabe der slowakischen Behörden nach dem dortigen Informationsfreiheitsgesetz zurückzuführen sei. Als vermittelnde Position wird vorgeschlagen, in diesbezüglichen Verfahren dem Drittbetroffenen zunächst lediglich die Kategorie mitzuteilen, welcher die antragstellende Person angehört (bspw. Privatperson, Journalist etc.). Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Mitteilung einer Kategorie auch nur als erster Schritt des Verfahrens ausgestaltet werden könne, in dessen Folge der Drittbetroffene sein Interesse an der Offenlegung personenbezogener Daten des Antragstellers darlegen müsse.

Das Saarland steht einem Automatismus der Offenlegung personenbezogener Daten des Antragstellers ebenfalls skeptisch gegenüber, gibt jedoch zu bedenken, dass eine Differenzierung geboten sein könne, je nachdem ob ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis oder personenbezogene Daten eines Dritten betroffen seien. Während das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses an objektive Voraussetzungen geknüpft sei und der Zugang hierzu im Falle der Verweigerung der Einwilligung des Geheimnisinhabers ohne weitere Interessenabwägung abzulehnen sei, müsse in verschiedenen Bundesländern und auf Bundesebene im Falle von betroffenen personenbezogenen Daten ggf. im Rahmen einer Interessenabwägung über den Zugang entschieden werden. In diesem Zusammenhang sei schließlich das schutzwürdige Interesse des Dritten am Schutz seiner personenbezogenen Daten zu bewerten, wobei zur Begründung der Schutzwürdigkeit durch den betroffenen Dritten unter Umständen auch die Person des Antragstellers von Relevanz sein könne.

Brandenburg vertritt die Auffassung, dass eine Behörde einem zu beteiligenden Drittbetroffenen den Namen des Antragstellers in der Regel nicht ohne dessen Einverständnis nennen darf. Soweit der Drittbetroffene seine (nur in bestimmten Konstellationen erforderliche) Zustimmung zur Akteneinsicht von der Kenntnis der Identität des Antragstellers abhängig macht, müsse Letzterer, sofern er nicht einverstanden ist, mit einer Verweigerung der Zustimmung leben. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es durchaus Kommentarliteratur gibt, in der dies anders gesehen wird. Nach einer erfolgten Akteneinsicht habe eine natürliche Person aus datenschutzrechtlichen Gründen das Recht, zu erfahren, an wen die Daten ggf. weitergegeben wurden.

Baden-Württemberg erachtet den hamburgischen Gesetzesentwurf als problematisch. In ihrem Bereich müsse die antragstellende Person in eine Herausgabe ihrer Daten i. d. R. einwilligen. Einen Automatismus der Herausgabe gäbe es nicht, auch nicht in den Fällen, in welchen etwa parallel geführte Gerichtsverfahren für den Drittbetroffenen unschwer den Schluss auf die Person des Antragstellers zuließen. Die Weichenstellung müsse über das Drittbeteiligungsverfahren erfolgen. Wenn der Antragsteller mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht einverstanden sei, dürfe eine Offenlegung zunächst nicht erfolgen. Der Drittbeteiligte könne hierauf reagieren, indem er seinerseits die Zustimmung zur Informationsherausgabe verweigere.

Brandenburg weist darauf hin, dass der Blick des Drittbetroffenen auf die Person des Antragstellers möglicherweise zu kurz greife, weil eine Zugangsgewährung zur Folge habe, dass die Information öffentlich gemacht werden könne. Somit könnten ggf. auch andere Personen als der Antragsteller hierüber Kenntnis erlangen.

Nordrhein-Westfalen erklärt zur geplanten Regelung in Hamburg, dass man den dort vorgesehenen Automatismus zur Offenlegung des Namens und der Anschrift des Antragstellers im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens ebenfalls ablehne.

Das Saarland weist auf die Problematik  hin, dass für den Drittbetroffenen u. U. die Möglichkeit bestehe, über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch die Identität des Antragstellers zu erfahren.

Hamburg sieht dies ähnlich und befürwortet deshalb eine entsprechende Einschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Brandenburg verweist auf die gleich gelagerte Problematik in Drittwiderspruchsverfahren und wirft die Frage auf, wie dort – verfahrensrechtlich – die Offenlegung personenbezogener Daten gehandhabt wird.

Das Saarland stellt fest, dass Einigkeit darüber bestehen dürfte, dass die im hamburgischen Transparenzgesetz vorgesehene Regelung zur Offenlegung von Namen und Anschrift des Antragstellers im Drittbeteiligungsverfahren problematisch und ein entsprechender Automatismus ohne jegliche Differenzierung abzulehnen sei.

Hamburg und Baden-Württemberg erklären, sich dem Thema weiter anzunehmen und gemeinsam einen diesbezüglichen Entschließungsentwurf zu erarbeiten. 

TOP 9: „Zukunft der IFG-Rechtsprechungsdatenbank“ 

Brandenburg führt in die Thematik ein. Die im Internetangebot der Landesbeauftragten angebotene Datenbank sei seit ca. 2017 aufgrund des erheblichen Arbeitsaufwands nicht mehr auf den aktuellen Stand gebracht worden. Der Betrieb und die Pflege der Datenbank seien neben der sonstigen Behördenarbeit zu leisten und könnten in diesem Umfang in Eigenregie kaum noch aufrechterhalten werden. Brandenburg bittet diesbezüglich um Unterstützung der übrigen Behörden, um die ca. 700 Entscheidungen umfassende Datenbank weiter zu pflegen und zu erweitern. Entscheidend sei dabei der Mehrwert der Datenbank für Behörden, Unternehmen und Personen, da die Datenbank in dieser Form einzigartig sei und sich vor allem dadurch auszeichne, dass die dargestellten Entscheidungen jeweils zusammengefasst und verschlagwortet werden, um eine möglichst zielgenaue Recherche zu ermöglichen. Dies alles bedeute einen hohen Arbeitsaufwand.

Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass ein solches Projekt schwerlich nebenher betrieben werden könne, sondern hierfür eigenes Personal bereitzustellen sei. Diesbezüglich solle das Anliegen an die IFK herangetragen werden, da eine Entscheidung hierüber nur auf dieser Ebene erfolgen könne.

Thüringen schlägt vor, dass das jeweilige Vorsitzland der IFK die Datenbank im Jahr des Vorsitzes betreuen könne.

Brandenburg wendet hiergegen ein, dass die aufwändige Einarbeitungszeit einer effektiven Betreuung während des Vorsitzes i. d. R. entgegenstehe.

Baden-Württemberg weist auf die Möglichkeit hin, dass jede Behörde in ihrem Bundesland die relevanten Entscheidungen zusammenträgt und entsprechend weitergibt.

Brandenburg führt aus, dass die Einstellung in die Datenbank grundsätzlich weiterhin zentral durch ihre Behörde erfolgen könne, wenn die Zulieferung und die zur Einstellung erforderlichen Vorarbeiten, wie bspw. die Formulierung von Schlagwörtern, seitens der übrigen Behörden erfolgen würden.

Baden Württemberg weist darauf hin, dass auch die Reduzierung des Aussagegehalts der Entscheidungszusammenfassungen bspw. durch die Übernahme des Tenors zu einer deutlichen Arbeitserleichterung führen könne.

Brandenburg will den Mitgliedern ein bereits ausgearbeitetes PDF zur Verfügung stellen, mit welchem die Erfassung der Entscheidungen nach bestimmten Kriterien erfolgt, um diesen eine bessere Einschätzung und eine erste Annäherung an die erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Rechtsprechungsdatenbank zu ermöglichen. Desweitern kündigt Brandenburg an, den Tagesordnungspunkt für die nächste IFK anzumelden. 

TOP 10: Termine 

Hessen informiert, dass der kommende AKIF am 5. und 6. Mai  2020 in Wiesbaden stattfinden werde.

Der Termin für die IFK sei der 3. Juni 2020 inklusive Vorabendprogramm am 2. Juni 2020. Die Konferenz werde ebenfalls in Wiesbaden tagen. Eine zweite IFK sei nicht vorgesehen. Auch ein zweiter Termin für ein Arbeitskreistreffen sei derzeit nicht geplant, jedoch bei entsprechendem Bedarf nicht ausgeschlossen.                       

TOP 11: Berichte aus dem Bund und den Ländern 

Baden-Württemberg berichtet von den „IFG-Days“. Eine diesbezügliche Präsentation finde sich auf der Internetpräsenz der Behörde.

Rheinland-Pfalz berichtet von der Veranstaltung „3 Jahre Transparenzgesetz“, der Übergabe des TB 2016/17 sowie von der Förderung proaktiver Veröffentlichungen mit Blick auf Umweltinformationen.

Hamburg berichtet, dass die Transparenzpflicht auf die mittelbare Verwaltung ausgeweitet werden solle. Der HmbBfDI erhalte außerdem eine Anordnungsbefugnis. Zudem werde die Zuständigkeit des Informationsfreiheitsbeauftragten auf Verbraucherinformationen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ausgedehnt.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass die Entschließung der IFK „Soziale Teilhabe durch konsequente Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften“ an verschiedene Stellen mit der Bitte um Beachtung übersendet worden sei und es bislang von immerhin zwei Krankenkassen hierzu eine positive Rückmeldung gegeben habe. Weiter wurde das Thema „Informationsfreiheit“ anlässlich einer Kleinen Anfrage im nordrhein-westfälischen Landtag behandelt, vgl. LT-Drs. 17/7400 bzw. 17/7663.

Bremen erläutert, dass die Stellungnahmen zum Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2018 mittlerweile vorlägen und ausgewertet würden. Daneben solle die Veröffentlichungspraxis der Behörden mit der Entwicklung einer „Veröffentlichungsmatrix“ weiter gefördert werden. Hierdurch würden innerbehördliche Zuständigkeitsfragen geregelt.

Thüringen berichtet über das ab 1. Januar 2020 geltende Transparenzgesetz und dessen Auswirkungen. Das Gesetz enthalte keine Regelung hinsichtlich eines Identitätsnachweises des Antragstellers. Diesbezüglich stelle sich die Frage, wie die Behörden damit umgehen sollten. Thüringen vertritt dabei die Auffassung, dass jedenfalls bei einer einfachen Auskunft, d. h. ohne Kostenentscheidung, keine Identitätsprüfung erforderlich sei.

Bremen ist der Auffassung, dass ohne gesetzliche Grundlage der angefragten Behörde auch keine Identitätsprüfung des Antragstellers zustehe.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von der Initiative zu einem Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz, welches eine Veröffentlichung hinsichtlich Privatrechtssubjekten vorsehe, die an Gesetzgebungsvorhaben beteiligt waren. Geplant sei dabei eine Veröffentlichung des „Beitrags“ von Privatrechtssubjekten zu den jeweiligen Gesetzesverfahren, was die Frage nach der Datenschutzkonformität aufwerfe.

Brandenburg berichtet, dass ein Transparenzgesetz nicht im Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien stehe und auch nicht in Planung sei. In Aussicht sei jedoch ein sog. „Open Data Gesetz“, dessen Einzelheiten jedoch noch unklar seien.

Der Bund informiert, dass auf der behördeneigenen Internetpräsenz eine neue Rubrik „Transparenz“ implementiert worden sei, auf welcher die Arbeit des BfDI transparent gemacht werde. Ziel sei ein modernes Informationsmanagement zwischen Bürger und Behörde.

Das Saarland berichtet, dass sich die Eingabezahlen weiterhin auf niedrigem zweistelligem Niveau bewegen. Bei den meisten Eingaben handele es sich jedoch um Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz, für die im Saarland keine Zuständigkeit bestehe. In einigen Verfahren sei die Aufsichtsbehörde selbst Antragsgegnerin gewesen. 

TOP 13: Verschiedenes           

Nordrhein-Westfalen berichtet über einen IFG Antrag, welcher auf eine Offenlegung des Bußgeldzumessungskonzeptes der DSK nebst Vorlagen abgezielt habe und fragt, ob andere Länder ähnliche Anfragen erhalten hätten.

Rheinland-Pfalz und Baden Württemberg haben ähnliche Anträge erhalten und einen Informationszugang z. T. gewährt. Es sei vor diesem Hintergrund diskutiert worden, ob der Zugang zu Informationen, welche sich noch im Entwurfsstadium befinden, abzulehnen sei.

Brandenburg weist auf den 2. Case Handling Workshop der Internationalen Konferenz für Informationsfreiheit (ICIC) in Gibraltar hin, über dessen Stattfinden offenbar nicht alle IFK-Mitglieder informiert wurden, und schlägt vor, gegenüber dem Sekretariat des ICIC anzuregen, bei künftigen Einladungen alle Landesbehörden zu berücksichtigen. 

Ort: Dienststelle des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12 in 66111 Saarbrücken

Beginn: 12. November 2019, 13:00 Uhr

Ende: 13. November 2019, 12:00 Uhr

 

Teilnehmende

Baden-Württemberg: Frau Grullini, Herr Gasch

Brandenburg: Herr Müller

Bremen: Frau Pöser

Bund: Frau Schlögel

Hamburg: Frau Wallbraun

Hessen: Herr Dr. Piendl

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Herr Mack

Thüringen: Frau Göhring

Saarland: Frau Ortinau, Herr Huwig

 

TOP 1: Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung 

Die LfDI Frau Grethel begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet das 39. Treffen des AKIF.

Die mit E-Mail vom 8. November 2019 versandte und aktualisierte Tagesordnung wird einstimmig angenommen. 

TOP 2: Erfahrungsaustausch zu Beratungen in UIG-Anfragen (Bund, E-Mail vom 29.08.2019) 

Das Saarland ruft den Tagesordnungspunkt auf und erteilt dem Bund das Wort. Dieser berichtet über die derzeit noch laufende Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, inwiefern auch auf Bundesebene eine Ombudsfunktion für den Bereich der Umweltinformationen in Betracht komme.

Thüringen weist darauf hin, dass das thüringische Transparenzgesetz zum 1.1.2020 in Kraft trete und im Hinblick auf die darin nunmehr vorgesehene Zuständigkeit für Umweltinformationen daher noch keine Erfahrungswerte vorlägen.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass die Verfahren in diesem Zusammenhang schwerpunktmäßig den Bau von Windrädern und damit zusammenhängenden Informationen betreffen würden und sich die Anträge insoweit hauptsächlich gegen Kommunen, Landkreise und Ministerien richten würden.

Brandenburg erläutert, dass ein erheblicher Anteil der eingehenden Petitionen Umweltinformationen beträfen, jedoch keine Zuständigkeit hierfür gegeben sei. Soweit ein Aktenbestandteil als Umweltinformation einzustufen ist, gelte in der Regel die gesamte Akte als Umweltinformation. Mischinformationen, die eine teilweise Zuständigkeit begründen könnten, seien daher die Ausnahme. Auch in Brandenburg handele es sich überwiegend um Bau-Angelegenheiten, zu denen Informationen begehrt würden, so dass in der Regel die Kommunen als informationspflichtige Stellen involviert seien. Die Landesbeauftragte befasse sich auf dem Gebiet des Umweltinformationsrechts ausschließlich mit der Abgrenzung der Rechtsgrundlagen sowie mit etwaigen datenschutzrechtlichen Aspekten. 

TOP 3: Entschließungsentwurf „Zugang zu Umweltinformationen ist zur Verbesserung des Klimaschutzes unerlässlich“ (RLP, E-Mail vom 12.09.2019) 

Das Saarland erläutert, dass der ursprüngliche Entschließungsentwurf von Rheinland-Pfalz stamme und dankt für die Ausarbeitung. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass im Vorfeld der Sitzung Änderungen aus Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen worden seien. Der Entschließungsentwurf und die vorgeschlagenen Änderungen werden zur Diskussion gestellt. 

Rheinland-Pfalz erläutert den Hintergrund des Entschließungsentwurfs und weist auf die aktuellen klimaschutzpolitischen Bewegungen und die Gelegenheit hin, in diesem Zusammenhang auch informationsfreiheitsrechtliche Aspekte einfließen zu lassen.

Baden-Württemberg schildert, dass viele Umweltinformationen nicht veröffentlicht würden und  plädiert für eine Ombudsfunktion zur Stärkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang. Es wird aber darauf hingewiesen, dass eine Entschließung der Informationsfreiheitskonferenz datierend vom 14.11.2017 mit ähnlichem Tenor bereits existiere.

Das Saarland begrüßt die Idee, im Rahmen der klimaschutzpolitischen Debatte den Gedanken einfließen zu lassen, dass auch die Verbesserung des Zugangs zu Umweltinformationen zu einem verbesserten Klimaschutz beitragen könne, wirft jedoch die Frage auf, welche Informationen vorliegend mit Blick auf bspw. §§ 10, 11 UIG gemeint seien, deren Veröffentlichung gesetzlich nicht vorgesehen sei, die aber dennoch proaktiv veröffentlicht werden sollten.

Auch Brandenburg weist darauf hin, dass nicht deutlich werde, auf welche Informationen die Forderung nach einer proaktiven Veröffentlichung gerichtet sei und bezweifelt, das bereits der in § 10 Abs. 2 UIG normierte Mindestkatalog in der Praxis ausreichend Beachtung findet.

Rheinland-Pfalz erachtet aufgrund des dadurch zum Ausdruck kommenden Umsetzungsdefizits die in dem Entschließungsentwurf formulierte Forderung nach einer grundsätzlichen proaktiven Veröffentlichung für sinnvoll, da dies eine unter Umständen schwierige Einordnung der zur Veröffentlichung aufgeforderten Stelle entbehrlich mache.

Nordrhein-Westfalen bittet in diesem Zusammenhang darum, bei zukünftigen Vorschlägen zu Entschließungen oder Anmeldungen für Tagesordnungspunkte, diese im Vorfeld des AKIF konkret zu erläutern. Dies diene der besseren Vorbereitung aller Teilnehmer auf den jeweiligen TOP.

Die Teilnehmenden einigen sich darauf, dass die Thematik noch weiter aufgearbeitet werden solle und man sich zu diesem Zweck um einen Referenten bemühen wolle, der dem AKIF im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen berichten könne. Auf dieser Grundlage wird schließlich beabsichtigt, den vorliegenden Entschließungsentwurf zu ergänzen und zu überarbeiten. 

TOP 4: Entschließungsentwurf „Zweiter Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung – nicht auf halbem Weg stehen bleiben!“ (RLP, E-Mail vom 17.09.2019) 

Das Saarland dankt Rheinland-Pfalz für die Ausarbeitung des Entschließungsentwurfs und stellt diesen zur Diskussion. 

Rheinland-Pfalz stellt den Inhalt des Entschließungsentwurfs zusammenfassend da, der sich mit dem Zweiten Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung im Rahmen des Open Government Partnership (OGP) beschäftigt und bemängelt, dass die Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters darin nicht vorgesehen ist sowie die Forderung gegenüber der Bundesregierung erhebt, als weitere Selbstverpflichtung die Einführung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters zu beschließen.

Nordrhein-Westfalen hält den Entschließungsentwurf mit Blick auf die bereits von der 37. IFK am 12. Juni 2019 verabschiedete Entschließung „Transparenz im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse - Verpflichtendes Lobbyregister einführen“ für entbehrlich und erachtet es für nicht sinnvoll, innerhalb kurzer Zeit eine in einer Entschließung bereits erhobene Forderung zu wiederholen.

Die Teilnehmenden sind sich einig, dass die Forderung nach einem verpflichtenden Lobbyregister noch aktuell ist und hier dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Es wird jedoch überwiegend die Auffassung vertreten, dass vor dem Hintergrund der erst kürzlich beschlossenen Entschließung der 37. IFK hierzu und mit Blick darauf, dass der Zweite Nationale Aktionsplan ohnehin bereits verabschiedet ist, ein erneutes Aufgreifen der Thematik zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend sei.

Baden-Württemberg hält es grundsätzlich für unproblematisch, eine Forderung zu wiederholen, schlägt aber vor, diese im Rahmen des nächsten anstehenden Aktionsplans bzw. Konsultationsprozesses der OGP geltend zu machen und die Forderung mithin dahingehend auszuweiten, dass auch die Länder aufgefordert werden, entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen auf den Weg zu bringen.

Es wird mehrheitlich - unter Ablehnung durch Rheinland-Pfalz - beschlossen, den Entschließungsentwurf fallen zu lassen und diesen zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzubringen. 

TOP 5: Vorschläge für mehr Transparenz der Datenschutzkonferenz (DSK) (BW, E-Mail vom 14.10.2019) 

Baden-Württemberg führt in die Thematik ein.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die Protokolle der Zwischenkonferenz veröffentlicht würden. Die Sitzungen seien nicht öffentlich; mit dieser Thematik solle sich ein Arbeitskreis der DSK befassen. Der AKIF sei dafür nicht das richtige Gremium. Ob über die Sitzung im Rahmen einer Pressekonferenz oder einer Pressemitteilung informiert wird, entscheide das jeweilige Vorsitzland.

Rheinland-Pfalz führt als diesjähriges Vorsitzland der DSK aus, dass entsprechende Änderungen eine Anpassung der Geschäftsordnung der DSK bedingen würden, wofür eine 2/3-Mehrheit erforderlich wäre. Eine Mehrheitsfähigkeit der in der Anmeldung des Tagesordnungspunktes formulierten Forderungen sei kaum realistisch. Mithin würde die Öffentlichkeit der Sitzungen den Meinungsaustausch erschweren. Ablehnende Voten könnten bei Einstimmigkeit veröffentlicht werden.  

Brandenburg sieht es als problematisch an, seitens der IFK Vorgaben für die DSK zu formulieren. Auch Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland betonen, dass die DSK über etwaige Änderungen ihrer Geschäftsordnung selbst entscheiden müssten. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine entsprechende Initiative überwiegend kritisch gesehen wird. 

TOP 6: Arbeitspapier zum Verhältnis des Geschäftsgeheimnisgesetzes zur Informationsfreiheit (Auftrag der 37. IFK vom 12.06.2019) 

Das Saarland führt in die Thematik ein und weist darauf hin, dass die 37. IFK den AKIF auf Vorschlag von Sachsen-Anhalt hin damit beauftragt hat, ein Arbeitspapier zu erstellen, das Feststellungen zur Problematik des Verhältnisses des Geschäftsgeheimnisgesetzes zur Informationsfreiheit zueinander und des zu Grunde zu legenden Geschäftsgeheimnisbegriffs trifft und als Auslegungs- und Anwendungshilfe bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses dienen solle. Vor diesem Hintergrund habe das Saarland als diesjähriges Vorsitzland einen entsprechenden Entwurf erarbeitet, zu dem im Vorfeld der Sitzung Änderungsvorschläge aus Bremen eingegangen sind. Der Entwurf des Arbeitspapiers und die hierzu vorgeschlagenen Änderungen werden zur Diskussion gestellt.

Es werden redaktionelle Änderungen an dem Papier vorgenommen. Die Teilnehmenden diskutieren den Begriff des negativen Interesses und daran anschließend die Frage, ob das Papier wie im Entwurf vorgesehen, eine Positionierung mit Blick auf den anzuwendenden Geschäftsgeheimnisbegriff enthalten oder eher nur den Diskurs in diesem Zusammenhang darstellen solle.

Das Saarland vertritt die Auffassung, dass eine reine Darstellung des Diskurses ohne Positionierung wenig sinnhaft erscheine und auch mit Blick auf den Arbeitsauftrag der IFK, wonach das Papier als Anwendungshilfe dienen solle, eine Auffassung im Hinblick auf den zu Grunde zu legenden Geschäftsgeheimnisbegriff kommunizieren sollte.

Hamburg weist darauf hin, dass die auf Grundlage der europäischen Richtlinie (EU) 2016/943 diskutierte Definition des Geschäftsgeheimnisses im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Geschäftsgeheimnisgesetz seitens ihrer Aufsichtsbehörde kritisch gesehen wurde und daher der Forderung nach Geltung des dort normierten Geschäftsgeheimnisbegriffes nicht zugestimmt werden könne.

Das Saarland erläutert, dass die Definition im Zuge des Gesetzgebungsprozesses verändert und um das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung ergänzt worden sei. Die Teilnehmenden sprechen sich überwiegend dafür aus, eine Positionierung zu Gunsten des neuen Geschäftsgeheimnisbegriffes und darauf aufbauend eine erläuternde Darstellung zur Anwendung des Begriffs in der Praxis in dem Papier vorzunehmen.

Der Bund plädiert dafür, von einer Positionierung zu diesem Zeitpunkt abzusehen und zunächst die Rechtsprechung hierzu abzuwarten.

Das Saarland und Nordrhein- Westfalen geben zu bedenken, dass gerade weil es noch keine Rechtsprechung diesbezüglich gebe eine Positionierung wichtig sei, da dies einerseits hilfreich für die informationsverpflichteten Stellen bei der Gesetzesanwendung sei und zum anderen hiervon eine entsprechende Signalwirkung ausgehen könne.

Hieran anschließend werden die Erläuterungen im Papier zur Bedeutung in der Praxis diskutiert.

Bremen schlägt vor, auch Kennzeichnungs- und Begründungspflichten - wie sie in Bremen bspw. gesetzlich vorgesehen seien - bei der Aufzählung, was unter angemessenen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist, zu erwähnen. Nach kontroverser Diskussion hierzu einigen sich die Teilnehmenden auf eine entsprechende Formulierung im Text.

Auf Hinweis darauf, dass die Geschäftsordnung nicht den Begriff des „Arbeitspapiers“, sondern nur den Begriff des „Positionspapiers“ vorsehe, sprechen sich die Teilnehmenden dafür aus, letzteren Begriff für das erarbeitete Dokument zu verwenden. 

Hieran anschließend wird einstimmig - bei Enthaltung durch den Bund und Hamburg - beschlossen, das Positionspapier in der Fassung, die in der Sitzung erarbeitet wurde, der IFK vorzulegen. Mit Blick auf die Aktualität des Inhalts wird weiterhin einstimmig beschlossen, eine Abstimmung im Umlaufverfahren zu initiieren. 

TOP 7: Austausch zum Umgang mit Anfragen öffentlicher Stellen zur Übersendung von Stellungnahmen in IFG-Verfahren (BW, E-Mail vom 14.10.2019) 

Baden-Württemberg führt in die Thematik ein. In der Vergangenheit seien vermehrt öffentliche Stellen an den Informationsfreiheitsbeauftragten mit der Bitte herangetreten, die an die Petenten gerichteten abschließenden Stellungnahmen zur Kenntnis zu erhalten. Man sei selbst dazu übergegangen, den Petenten vorab nach dessen Einwilligung zu fragen.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass gegenüber Petenten abgegebene Stellungnahmen den informationspflichtigen Stellen auf Anfrage herausgegeben würden.

Rheinland-Pfalz sieht die Herausgabe der Stellungnahmen für eine ordnungsgemäße Aktenführung nach § 3 Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz bzw. alternativ nach Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung als erforderlich an.

Hamburg stellt die Stellungnahmen nach Schwärzung der personenbezogenen Daten zur Verfügung.  

Brandenburg gibt entsprechende Stellungnahmen in der Regel nicht an die Behörden heraus. Der für sie relevante Inhalt werde ihnen in Form einer informationszugangsrechtlichen Bewertung ohnehin im Rahmen des Kontrollverfahrens mitgeteilt. Außerdem enthielten die Schreiben an die Beschwerdeführer häufig Hinweise zu Fragen oder Sachverhalten, die über den Kontrollgegenstand hinausgehen.

Baden-Württemberg kann keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Stellungnahmen an die Behörde erkennen. Denkbar sei allenfalls die Zurverfügungstellung einer anonymisierten Stellungnahme, welche der Behörde als rechtliche Einschätzung dienen könne.  

Der Bund und Bremen sehen keine Erforderlichkeit für die Herausgabe der Stellungnahmen.

Das Saarland vertritt die Auffassung, dass die Stellungnahmen regelmäßig rechtliche Einschätzungen und Bewertungen enthalten würden, welche für die öffentliche Stelle von Bedeutung sein dürften und dieser - auf Anfrage und ggf. unter Schwärzung personenbezogener Daten  - auch zur Kenntnis gegeben werden könnten. 

TOP 8: Austausch zum Thema „Datenschutz von Antragstellern in IFG-Verfahren“ 

Hamburg erläutert, dass in das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) im Zuge einer Novellierung auch Regelungen aufgenommen werden sollen, nach denen Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber dem vom Informationsbegehren betroffenen Dritten auf dessen Antrag hin offengelegt werden müssen, wenn das Informationsbegehren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum oder personenbezogene Daten betreffe. Vorbild dieser Regelungen sei nach der Gesetzesbegründung § 5 Abs. 2 S. 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die Kenntnis von Namen und Anschrift der antragstellenden Person solle dem Drittbetroffenen ermöglichen, gegenüber der informationspflichtigen Stelle eine informierte Stellungnahme abzugeben.

Hamburg zweifelt an der Europarechtkonformität der vorgesehenen Regelung. Diese Zweifel gründeten dabei vor allem in der Frage der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 86 DSGVO. Ein gesetzlicher Automatismus der Offenlegung personenbezogener Daten des Antragstellers würde dem Erforderlichkeitsgebot zuwiderlaufen, da die gegenstehenden Interessen des Antragstellers in diesem Fall unberücksichtigt blieben. Dies vor allem mit Blick darauf, dass durch die Preisgabe personenbezogener Informationen des Antragstellers auch hochrangige Rechtsgüter gefährdet sein könnten. So habe sich diese Gefahr in besonders drastischer Weise im Falle des slowakischen Journalisten Ján Kuciak gezeigt, dessen Tötung nach den bisherigen Erkenntnissen auch auf eine Informationspreisgabe der slowakischen Behörden nach dem dortigen Informationsfreiheitsgesetz zurückzuführen sei. Als vermittelnde Position wird vorgeschlagen, in diesbezüglichen Verfahren dem Drittbetroffenen zunächst lediglich die Kategorie mitzuteilen, welcher die antragstellende Person angehört (bspw. Privatperson, Journalist etc.). Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Mitteilung einer Kategorie auch nur als erster Schritt des Verfahrens ausgestaltet werden könne, in dessen Folge der Drittbetroffene sein Interesse an der Offenlegung personenbezogener Daten des Antragstellers darlegen müsse.

Das Saarland steht einem Automatismus der Offenlegung personenbezogener Daten des Antragstellers ebenfalls skeptisch gegenüber, gibt jedoch zu bedenken, dass eine Differenzierung geboten sein könne, je nachdem ob ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis oder personenbezogene Daten eines Dritten betroffen seien. Während das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses an objektive Voraussetzungen geknüpft sei und der Zugang hierzu im Falle der Verweigerung der Einwilligung des Geheimnisinhabers ohne weitere Interessenabwägung abzulehnen sei, müsse in verschiedenen Bundesländern und auf Bundesebene im Falle von betroffenen personenbezogenen Daten ggf. im Rahmen einer Interessenabwägung über den Zugang entschieden werden. In diesem Zusammenhang sei schließlich das schutzwürdige Interesse des Dritten am Schutz seiner personenbezogenen Daten zu bewerten, wobei zur Begründung der Schutzwürdigkeit durch den betroffenen Dritten unter Umständen auch die Person des Antragstellers von Relevanz sein könne.

Brandenburg vertritt die Auffassung, dass eine Behörde einem zu beteiligenden Drittbetroffenen den Namen des Antragstellers in der Regel nicht ohne dessen Einverständnis nennen darf. Soweit der Drittbetroffene seine (nur in bestimmten Konstellationen erforderliche) Zustimmung zur Akteneinsicht von der Kenntnis der Identität des Antragstellers abhängig macht, müsse Letzterer, sofern er nicht einverstanden ist, mit einer Verweigerung der Zustimmung leben. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es durchaus Kommentarliteratur gibt, in der dies anders gesehen wird. Nach einer erfolgten Akteneinsicht habe eine natürliche Person aus datenschutzrechtlichen Gründen das Recht, zu erfahren, an wen die Daten ggf. weitergegeben wurden.

Baden-Württemberg erachtet den hamburgischen Gesetzesentwurf als problematisch. In ihrem Bereich müsse die antragstellende Person in eine Herausgabe ihrer Daten i. d. R. einwilligen. Einen Automatismus der Herausgabe gäbe es nicht, auch nicht in den Fällen, in welchen etwa parallel geführte Gerichtsverfahren für den Drittbetroffenen unschwer den Schluss auf die Person des Antragstellers zuließen. Die Weichenstellung müsse über das Drittbeteiligungsverfahren erfolgen. Wenn der Antragsteller mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht einverstanden sei, dürfe eine Offenlegung zunächst nicht erfolgen. Der Drittbeteiligte könne hierauf reagieren, indem er seinerseits die Zustimmung zur Informationsherausgabe verweigere.

Brandenburg weist darauf hin, dass der Blick des Drittbetroffenen auf die Person des Antragstellers möglicherweise zu kurz greife, weil eine Zugangsgewährung zur Folge habe, dass die Information öffentlich gemacht werden könne. Somit könnten ggf. auch andere Personen als der Antragsteller hierüber Kenntnis erlangen.

Nordrhein-Westfalen erklärt zur geplanten Regelung in Hamburg, dass man den dort vorgesehenen Automatismus zur Offenlegung des Namens und der Anschrift des Antragstellers im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens ebenfalls ablehne.

Das Saarland weist auf die Problematik  hin, dass für den Drittbetroffenen u. U. die Möglichkeit bestehe, über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch die Identität des Antragstellers zu erfahren.

Hamburg sieht dies ähnlich und befürwortet deshalb eine entsprechende Einschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Brandenburg verweist auf die gleich gelagerte Problematik in Drittwiderspruchsverfahren und wirft die Frage auf, wie dort – verfahrensrechtlich – die Offenlegung personenbezogener Daten gehandhabt wird.

Das Saarland stellt fest, dass Einigkeit darüber bestehen dürfte, dass die im hamburgischen Transparenzgesetz vorgesehene Regelung zur Offenlegung von Namen und Anschrift des Antragstellers im Drittbeteiligungsverfahren problematisch und ein entsprechender Automatismus ohne jegliche Differenzierung abzulehnen sei.

Hamburg und Baden-Württemberg erklären, sich dem Thema weiter anzunehmen und gemeinsam einen diesbezüglichen Entschließungsentwurf zu erarbeiten. 

TOP 9: „Zukunft der IFG-Rechtsprechungsdatenbank“ 

Brandenburg führt in die Thematik ein. Die im Internetangebot der Landesbeauftragten angebotene Datenbank sei seit ca. 2017 aufgrund des erheblichen Arbeitsaufwands nicht mehr auf den aktuellen Stand gebracht worden. Der Betrieb und die Pflege der Datenbank seien neben der sonstigen Behördenarbeit zu leisten und könnten in diesem Umfang in Eigenregie kaum noch aufrechterhalten werden. Brandenburg bittet diesbezüglich um Unterstützung der übrigen Behörden, um die ca. 700 Entscheidungen umfassende Datenbank weiter zu pflegen und zu erweitern. Entscheidend sei dabei der Mehrwert der Datenbank für Behörden, Unternehmen und Personen, da die Datenbank in dieser Form einzigartig sei und sich vor allem dadurch auszeichne, dass die dargestellten Entscheidungen jeweils zusammengefasst und verschlagwortet werden, um eine möglichst zielgenaue Recherche zu ermöglichen. Dies alles bedeute einen hohen Arbeitsaufwand.

Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass ein solches Projekt schwerlich nebenher betrieben werden könne, sondern hierfür eigenes Personal bereitzustellen sei. Diesbezüglich solle das Anliegen an die IFK herangetragen werden, da eine Entscheidung hierüber nur auf dieser Ebene erfolgen könne.

Thüringen schlägt vor, dass das jeweilige Vorsitzland der IFK die Datenbank im Jahr des Vorsitzes betreuen könne.

Brandenburg wendet hiergegen ein, dass die aufwändige Einarbeitungszeit einer effektiven Betreuung während des Vorsitzes i. d. R. entgegenstehe.

Baden-Württemberg weist auf die Möglichkeit hin, dass jede Behörde in ihrem Bundesland die relevanten Entscheidungen zusammenträgt und entsprechend weitergibt.

Brandenburg führt aus, dass die Einstellung in die Datenbank grundsätzlich weiterhin zentral durch ihre Behörde erfolgen könne, wenn die Zulieferung und die zur Einstellung erforderlichen Vorarbeiten, wie bspw. die Formulierung von Schlagwörtern, seitens der übrigen Behörden erfolgen würden.

Baden Württemberg weist darauf hin, dass auch die Reduzierung des Aussagegehalts der Entscheidungszusammenfassungen bspw. durch die Übernahme des Tenors zu einer deutlichen Arbeitserleichterung führen könne.

Brandenburg will den Mitgliedern ein bereits ausgearbeitetes PDF zur Verfügung stellen, mit welchem die Erfassung der Entscheidungen nach bestimmten Kriterien erfolgt, um diesen eine bessere Einschätzung und eine erste Annäherung an die erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Rechtsprechungsdatenbank zu ermöglichen. Desweitern kündigt Brandenburg an, den Tagesordnungspunkt für die nächste IFK anzumelden. 

TOP 10: Termine 

Hessen informiert, dass der kommende AKIF am 5. und 6. Mai  2020 in Wiesbaden stattfinden werde.

Der Termin für die IFK sei der 3. Juni 2020 inklusive Vorabendprogramm am 2. Juni 2020. Die Konferenz werde ebenfalls in Wiesbaden tagen. Eine zweite IFK sei nicht vorgesehen. Auch ein zweiter Termin für ein Arbeitskreistreffen sei derzeit nicht geplant, jedoch bei entsprechendem Bedarf nicht ausgeschlossen.                       

TOP 11: Berichte aus dem Bund und den Ländern 

Baden-Württemberg berichtet von den „IFG-Days“. Eine diesbezügliche Präsentation finde sich auf der Internetpräsenz der Behörde.

Rheinland-Pfalz berichtet von der Veranstaltung „3 Jahre Transparenzgesetz“, der Übergabe des TB 2016/17 sowie von der Förderung proaktiver Veröffentlichungen mit Blick auf Umweltinformationen.

Hamburg berichtet, dass die Transparenzpflicht auf die mittelbare Verwaltung ausgeweitet werden solle. Der HmbBfDI erhalte außerdem eine Anordnungsbefugnis. Zudem werde die Zuständigkeit des Informationsfreiheitsbeauftragten auf Verbraucherinformationen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ausgedehnt.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass die Entschließung der IFK „Soziale Teilhabe durch konsequente Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften“ an verschiedene Stellen mit der Bitte um Beachtung übersendet worden sei und es bislang von immerhin zwei Krankenkassen hierzu eine positive Rückmeldung gegeben habe. Weiter wurde das Thema „Informationsfreiheit“ anlässlich einer Kleinen Anfrage im nordrhein-westfälischen Landtag behandelt, vgl. LT-Drs. 17/7400 bzw. 17/7663.

Bremen erläutert, dass die Stellungnahmen zum Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2018 mittlerweile vorlägen und ausgewertet würden. Daneben solle die Veröffentlichungspraxis der Behörden mit der Entwicklung einer „Veröffentlichungsmatrix“ weiter gefördert werden. Hierdurch würden innerbehördliche Zuständigkeitsfragen geregelt.

Thüringen berichtet über das ab 1. Januar 2020 geltende Transparenzgesetz und dessen Auswirkungen. Das Gesetz enthalte keine Regelung hinsichtlich eines Identitätsnachweises des Antragstellers. Diesbezüglich stelle sich die Frage, wie die Behörden damit umgehen sollten. Thüringen vertritt dabei die Auffassung, dass jedenfalls bei einer einfachen Auskunft, d. h. ohne Kostenentscheidung, keine Identitätsprüfung erforderlich sei.

Bremen ist der Auffassung, dass ohne gesetzliche Grundlage der angefragten Behörde auch keine Identitätsprüfung des Antragstellers zustehe.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von der Initiative zu einem Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz, welches eine Veröffentlichung hinsichtlich Privatrechtssubjekten vorsehe, die an Gesetzgebungsvorhaben beteiligt waren. Geplant sei dabei eine Veröffentlichung des „Beitrags“ von Privatrechtssubjekten zu den jeweiligen Gesetzesverfahren, was die Frage nach der Datenschutzkonformität aufwerfe.

Brandenburg berichtet, dass ein Transparenzgesetz nicht im Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien stehe und auch nicht in Planung sei. In Aussicht sei jedoch ein sog. „Open Data Gesetz“, dessen Einzelheiten jedoch noch unklar seien.

Der Bund informiert, dass auf der behördeneigenen Internetpräsenz eine neue Rubrik „Transparenz“ implementiert worden sei, auf welcher die Arbeit des BfDI transparent gemacht werde. Ziel sei ein modernes Informationsmanagement zwischen Bürger und Behörde.

Das Saarland berichtet, dass sich die Eingabezahlen weiterhin auf niedrigem zweistelligem Niveau bewegen. Bei den meisten Eingaben handele es sich jedoch um Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz, für die im Saarland keine Zuständigkeit bestehe. In einigen Verfahren sei die Aufsichtsbehörde selbst Antragsgegnerin gewesen. 

TOP 13: Verschiedenes           

Nordrhein-Westfalen berichtet über einen IFG Antrag, welcher auf eine Offenlegung des Bußgeldzumessungskonzeptes der DSK nebst Vorlagen abgezielt habe und fragt, ob andere Länder ähnliche Anfragen erhalten hätten.

Rheinland-Pfalz und Baden Württemberg haben ähnliche Anträge erhalten und einen Informationszugang z. T. gewährt. Es sei vor diesem Hintergrund diskutiert worden, ob der Zugang zu Informationen, welche sich noch im Entwurfsstadium befinden, abzulehnen sei.

Brandenburg weist auf den 2. Case Handling Workshop der Internationalen Konferenz für Informationsfreiheit (ICIC) in Gibraltar hin, über dessen Stattfinden offenbar nicht alle IFK-Mitglieder informiert wurden, und schlägt vor, gegenüber dem Sekretariat des ICIC anzuregen, bei künftigen Einladungen alle Landesbehörden zu berücksichtigen.