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Protokoll: 38. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 7./8. Mai 2019 in Saarbrücken

Ort:            Dienststelle des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12 in 66111 Saarbrücken

Beginn:           7. Mai 2019, 13:00 Uhr

Ende:              8. Mai 2019, 12:30 Uhr

 

Teilnehmende:

Baden-Württemberg: Herr Dr. Jacobi, Frau Grullini

Berlin: Frau Gardain

Brandenburg: Herr Müller

Bremen: Frau Pöser

Bund: Frau Schlögel

Hamburg: Frau Görnandt

Hessen: Frau Dalle, Frau Rost

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Herr Mack

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Thüringen: Frau Bednjak

Saarland: Frau Ortinau, Herr Huwig, Herr Schömer

 

TOP 1: Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Die LfDI Frau Grethel begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet das 38. Treffen des AKIF.

Aufgrund der Nachmeldung des TOP „Umgang mit Informationszugangsanträgen zu Listen über Art. 33 DSGVO-Meldungen“ durch Hamburg wurde die bereits mit E-Mail vom 18. April 2019 versandte vorläufige Tagesordnung nachträglich ergänzt und mit E-Mail vom 6. Mai 2019 versendet.

Die aktualisierte Tagesordnung wird einstimmig angenommen.

 

TOP 2:        Vortrag zum Thema „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG) und Auswirkungen auf das Informationsfreiheitsrecht“

Aufgrund der Anregung beim letzten Treffen des AKIF, das Verhältnis des  am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zum Informationsfreiheitsrecht näher zu betrachten, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch, der im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Bundestagsauschusses für Recht und Verbraucherschutz als Sachverständiger zum Entwurf des GeschGehG Stellung genommen hat, gebeten, einen Vortrag in diesem Zusammenhang zu halten.

Herr Dr. Partsch stellt das kürzlich in Kraft getretene GeschGehG vor und beleuchtet dessen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Informationsfreiheit. Im Anschluss werden weitere Fragen in diesem Zusammenhang mit Herrn Dr. Partsch diskutiert.

Hinsichtlich des Inhalts des Vortrags wird auf das diesem Protokoll als Anlage 1 beigefügte Dokument verwiesen, das den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung gestellt und auf den Websites ihrer Behörden veröffentlicht werden darf.

 

TOP 3: Entschließungsentwurf „Informationsfreiheit by Design

Bereits beim letzten Treffen des AKIF wurde unter TOP 3 der Entschließungsentwurf „Datenschutz und Informationsfreiheit gleichermaßen umsetzen“ diskutiert und der IFK zugeleitet. Diese hat in der Sitzung am 16. Oktober 2018 beschlossen, dass eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Schleswig-Holstein den Entschließungsentwurf präzisiert und ergänzt (vgl. Protokoll der 36. IFK, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/12/Protokoll-der-36.-IFK_16.10.2018_final.pdf).  Vor diesem Hintergrund fand am 18. Dezember 2018 der Workshop „Informationsfreiheit by Design“ in Hamburg unter Vorsitz von Schleswig-Holstein statt, der die Grundlage für den nunmehr vorgelegten Entschließungsentwurf gleichen Namens darstellt.

Der Bund weist darauf hin, dass das Dokument nicht als Entschließung, sondern stattdessen als Positionspapier bezeichnet werden sollte. Dieser Vorschlag wird einstimmig angenommen.

Neben redaktionellen Änderungen und inhaltlichen Diskussionen wird die grundsätzliche Bedeutung und Intention des vorgelegten Positionspapiers erörtert.

Hessen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt begrüßen neben Schleswig-Holstein ausdrücklich die Erstellung des Dokuments. Angesichts der zunehmenden Anstrengungen der öffentlichen Hand, Geschäftsprozesse zu digitalisieren (bspw. eAkte), sollte zum jetzigen Zeitpunkt die Gelegenheit zum Appell an die Verwaltung ergriffen werden, das Recht auf Informationszugang von vornherein bei der Konzeption von Systemen und Prozessen mit einzubeziehen.

Nach kontroverser Diskussion der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurde angesichts des Arbeitsauftrags der IFK einstimmig beschlossen, das Positionspapier in der Fassung, die in der Sitzung erarbeitet wurde, der IFK vorzulegen.

Nordrhein-Westfalen betont bei dieser Gelegenheit, dass die Erstellung von Entschließungsentwürfen oder Positionspapieren zukünftig vorrangig unmittelbar im AKIF selbst oder notfalls im Umlaufverfahren erfolgen sollte. Jedenfalls sollte stets das Verhältnis von Aufwand und Ergebnis in Einklang stehen.    

 

TOP 4:        Entschließungsentwurf „Transparenz im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse - Verpflichtendes Lobbyregister einführen“ 

Das Saarland führt in den Tagesordnungspunkt ein.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass dort kein Lobbyregister existiert und fragt, wie dies in anderen Bundesländern aussieht. Thüringen führt aus, dass dort am 7. Februar 2019 das Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz (ThürBeteildokG) verabschiedet wurde. Daneben existieren in Rheinland-Pfalz und Brandenburg vergleichbare gesetzliche Grundlagen für Register. In Sachsen-Anhalt ist das Lobbyregister in der Geschäftsordnung des Landtags geregelt.  

Nach Ansicht von Brandenburg und Berlin sollte bei der Formulierung des Entschließungstextes beachtet werden, dass Interessenvertreter bereits vorparlamentarisch bei der Entstehung von Referentenentwürfen in den Fachministerien auf die Gesetzgebung einwirken können. Der Bund legt nach Rücksprache mit dem Saarland eine alternative Formulierung eines Entschließungstextes vor, die in die fortlaufende Diskussion einbezogen wird.

Berlin merkt an, dass der Begriff "Lobbyregister" in der Öffentlichkeit negativ belegt ist. Damit wird suggeriert, dass Lobbyarbeit grundsätzlich fragwürdig ist, was nicht der Fall ist. Der Begriff sollte deshalb durch eine neutrale Formulierung wie "Register der Interessenvertreter" ersetzt werden.

Mehrheitlich wird die Forderung konkreter Maßnahmen zur Konzeption eines Registers in der Entschließung befürwortet. Hamburg spricht sich dafür aus, dass Informationen, Beiträge und insbesondere Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren auch ohne Einwilligung der Beteiligten veröffentlicht werden sollten. Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bundesregierung in ihrem Zwischenbericht zum 1. Nationalen Aktionsplan zur Open-Government-Partnership angekündigt hat, die Veröffentlichung der Stellungnahmen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände zur Regel zu machen. Baden-Württemberg hält dem entgegen, dass eine Veröffentlichung von Stellungnahmen einen Eingriff in die Rechte des Parlaments darstellen kann. Vorzuziehen wäre eine Veröffentlichung von Zusammenfassungen der wesentlichen Inhalte eines Beitrags.

Berlin und Sachsen-Anhalt plädieren für eine Erwähnung des Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz im Entschließungstext als beispielhafte Regelung für ein Registergesetz. Dies stößt auf mehrheitliche Zustimmung.

Es wird einstimmig beschlossen, den in der Sitzung abgestimmten Entschließungsentwurf der IFK vorzulegen.

 

TOP 5: Formatwahl bei zu veröffentlichenden Dokumenten des AKIF und der IFK

Mit E-Mail vom 30. Oktober 2018 hat Bremen neben dem Hinweis der Notwendigkeit, dass Referenten, die an AKIF-Treffen teilnehmen, der Veröffentlichung ihrer Namen im Protokoll zustimmen müssen, um Klärung gebeten, in welchem Format die Dokumente des AKIF den Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden können.

Bremen führt dazu aus, dass im Hinblick auf die Vorgaben des bremischen Transparenzgesetzes Angaben zum Urheber des Dokuments zu entfernen sind und darüber hinaus die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren und barrierefreien Format erfolgen muss.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass im Nachgang zum letzten AKIF-Treffen die Dokumente in einem ungeschützten PDF-Format versandt wurden, das eine Weiterverarbeitung grundsätzlich ermöglicht. Brandenburg erwähnt, dass dort die Dokumente des AKIF im HTML-Format veröffentlicht werden, was ein Word-Dokument notwendig macht.

Es wird vereinbart, die Dokumente des AKIF den Mitgliedern zukünftig als bearbeitbare PDF- und als Word-Datei zur Verfügung zu stellen.

 

TOP 6: Statistiken zu IFG-Eingaben 

Mecklenburg-Vorpommern stellt im Hinblick auf den mit E-Mail vom 10. Januar 2019 angemeldeten TOP zur Diskussion, ob statistische Angaben zu IFG-Verfahren verpflichtend zu veröffentlichen sind. Laut Beschluss der DSK kann eine Veröffentlichung auf freiwilliger Basis erfolgen, was auch bereits von einigen Dienststellen praktiziert wird. Aus Transparenzgründen wäre eine behördenübergreifende Veröffentlichung von statistischen Angaben wünschenswert.

Der Bund erläutert, dass angesichts des Einsatzes der eAkte eine detaillierte statistische Erfassung erfolgt, so dass eine entsprechend veröffentlichungsfähige Datenbasis zur Verfügung steht. Berlin spricht sich gegen eine obligatorische Veröffentlichung aus, da in den Ländern unterschiedliche informationsfreiheitsrechtliche Bedingungen vorherrschen und somit nur eine Scheinvergleichbarkeit gegeben wäre. Brandenburg veröffentlicht seit etwa 15 Jahren eine IFG-Statistik, weist aber darauf hin, dass die Zahlen ohne thematische Konnotation nicht aussagekräftig seien. Nordrhein-Westfalen führt keine detaillierte Statistik und zweifelt mangels Vergleichbarkeit den Nutzen einer Veröffentlichung von reinen Zahlen an. Sachsen-Anhalt veröffentlicht in den Tätigkeitsberichten zur Informationsfreiheit statistische Daten und macht darauf aufmerksam, dass Statistiken im Informationsfreiheitsrecht nur eine sehr begrenzte Aussagekraft hinsichtlich des entstehenden Arbeits- bzw. Kontrollaufwandes haben. Hamburg veröffentlicht zwar statistische Angaben zu IFG-Verfahren, sieht jedoch verpflichtende Vorgaben zur Ausdifferenzierung der Statistik kritisch. Baden-Württemberg weist darauf hin, dass in der DSK für den Bereich Vorgaben zur einheitlichen Fallstatistik beschlossen wurden und eine uneinheitliche Veröffentlichung von IFG-Fallzahlen zumindest fragwürdig wäre.

Der Vorsitz stellt fest, dass eine überwiegende Ablehnung hinsichtlich gemeinsamer obligatorischer Vorgaben zur IFG-Statistik besteht.     

 

TOP 7:        Vortrag zum Thema „Umsetzung von Open-Data-Prozessen in der Bundes- und den Landesverwaltungen – Stand, Probleme, Ausblick“

Auf Anregung von Sachsen-Anhalt im Rahmen der letzten Sitzung des AKIF konnten Frau Flemming und Herr Röger vom Kompetenzzentrum Open Data (CCOD) beim Bundesverwaltungsamt für einen Vortrag gewonnen werden. Sie stellen die Aufgaben und gesetzlichen Grundlagen des CCOD und ihre bisherige Tätigkeit vor. Im Anschluss daran diskutieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weitere Fragen mit den Vertretern des Bundesverwaltungsamts im Rahmen eines Austauschs.

 

TOP 8:            Zugang zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten nach dem IFG  

Thüringen stellt zur Diskussion, ob Art. 30 Abs. 4 DSGVO, der den Zugang der Aufsichtsbehörden zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten regelt, eine abschließende Zugangsregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG darstellt, die den allgemeinen informationsfreiheitlichen Anspruch verdrängt, oder ob dieser daneben besteht. Daneben wird die Frage aufgeworfen, inwieweit die Verschwiegenheitspflicht aus Art. 54 Abs. 2 S. 2 DSGVO beim Zugang zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten eine Rolle spielt.

Bremen weist darauf hin, dass das Verzeichnis nur bei der Aufsichtsbehörde vorliegt, wenn dieses vorher angefordert wurde. Im Hinblick auf § 3 Nr. 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) würde eine Informationserteilung daher ausscheiden. Brandenburg erklärt, dass dort ein diesbezüglich geltend gemachter Informationsanspruch aufgrund der Kernbereichsaufnahme des § 2 AIG nicht besteht.

Der Bund teilt mit, dass Anfragen zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des BfDI bisher stattgegeben wurde, eine Herausgabe von im Rahmen von Prüfungen erlangten Verzeichnissen jedoch unter Verweis an die geprüfte Stelle abgelehnt wird.

Baden-Württemberg führt aus, dass Art. 30 Abs. 4 kein Jedermannsrecht auf Informationszugang mit Verdrängungswirkung darstellt. Auf ein dahingehendes Auskunftsbegehren wurde das im Rahmen einer Prüfung erlangte Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO ohne Angaben zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Zwar verpflichtet Art. 54 Abs. 2 DSGVO die Aufsichtsbehörden und die Mitarbeiter hinsichtlich vertraulicher Informationen zur Verschwiegenheit, jedoch gilt dies gerade im Hinblick auf informationsfreiheitsrechtliche Verpflichtungen und nach Maßgabe der Landesdatenschutzgesetze nicht uneingeschränkt.

Das Saarland stimmt der Ansicht Baden-Württembergs zu und weist darauf hin, dass Art. 30 Abs. 4 DSGVO einen anderen Sachverhalt als die Informationsfreiheitsgesetze regelt und vor diesem Hintergrund auch keine verdrängende Wirkung hat. Daneben wird für die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit eine Einzelfallprüfung unter Zugrundelegung des IFG für erforderlich erachtet und eine generelle Geheimhaltungsbedürftigkeit von Verarbeitungsverzeichnissen auf Grundlage der in Art. 54 Abs. 2 DSGVO geregelten Verschwiegenheitspflicht nicht gesehen.

Bremen weist auf eine Entscheidung des bremischen Verwaltungsgerichts hin, wonach die Verschwiegenheitspflicht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein besonderes Amtsgeheimnis ist und damit einen Ausschlussgrund für den Informationszugang im Sinne von § 3 Nr. 4 darstellen kann.

Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Literatur zum IFG des Bundes die Ansicht vertreten wird, bei der Verschwiegenheitspflicht des Bundes- bzw. der Landesbeauftragten handele es sich um eine allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die einem Informationszugangsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Zu der in Art. 54 Abs. 2 DSGVO geregelten Verschwiegenheitspflicht wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, die Norm entspreche inhaltlich Art. 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 54 Rn. 12). Bei diesem handele es sich um eine Regelung des Grundsatzes der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Hermann/Steinle in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 339 Rn. 1). Die Rechtslage ist daher in Ermangelung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

 

TOP 9:        Umgang mit Informationszugangsanträgen zu Listen über Art. 33 DSGVO-Meldungen  

Hamburg berichtet über eine Anfrage, die die Herausgabe einer detaillierten Liste von Datenpannenmeldungen unter Nennung der jeweils meldenden Stellen zum Ziel hatte, und fragt an, ob diese auch in anderen Bundesländern eingegangen ist.

Berlin bestätigt den Eingang einer diesbezüglichen Anfrage und teilt mit, dass dort aus Gründen fehlender Kapazitäten keine differenzierte Dokumentation zu gemeldeten Datenpannen geführt wird. Soweit sich das Informationsbegehren notwendigerweise auf Angaben zur meldenden Stelle bezieht, wäre eine Anhörung der Drittbeteiligten notwendig, die mit einer Gebührenerhebung verbunden wäre.

Bremen wurde zu einer Stellungnahme zu einer Petition aufgefordert, die die aktive und gebührenfreie Veröffentlichung von Informationen, die nach Art. 33 DSGVO an sie gemeldet wurden, betrifft. Hiergegen hat Bremen eingewandt, dass eine solche Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 4 BremIFG nicht besteht. Die Meldungen enthielten personenbezogene Daten, die nicht veröffentlichungsfähig sind. Auch unterliegen die Meldungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 54 Abs. 2 DSGVO und schließen damit eine Veröffentlichung gemäß § 3 Nr. 4 BremIFG aus. Allerdings enthält der Jahresbericht neben der Anzahl der nach Art. 33 DSGVO gemeldeten Vorfälle auch eine Aufstellung der Fachbereiche (Beschäftigtendatenschutz, Sozialdatenschutz, Gesundheitsdatenschutz etc.), auf die sich die Meldungen bezogen haben.

Auch Brandenburg würde ein Drittbeteiligungsverfahren gegen Gebühr anbieten. Alternativ könnten eine geschwärzte Übersicht oder nach Branchen aggregierte Angaben herausgeben werden. Berlin gibt zu bedenken, dass eine solche Aggregierung von Angaben gegebenenfalls eine neu erstellte Information wäre, die auf der Grundlage des Informationszugangsrechts (jedenfalls in Berlin) nicht verlangt werden kann.

Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass die Meldung an sich keinen schutzwürdigen Charakter hat und vor allem kein Geschäftsgeheimnis darstellt. Lediglich personenbezogene Daten wären bei der Herausgabe unkenntlich zu machen. Das Saarland hat ebenfalls Bedenken, bei der Meldung einer Datenpanne grundsätzlich ein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis zu unterstellen, weist aber darauf hin, dass die Herausgabe nicht mit Informationen über eine bestehende Sicherheitslücke einhergehen darf. Schleswig-Holstein gibt zu bedenken, dass in der in § 2 Nr. 1 GeschGehG aufgeführten Definition des Geschäftsgeheimnisses das Ergreifen von angemessenen Schutzmaßnahmen als (weitere) Voraussetzung für die Einstufung einer Information als Geschäftsgeheimnis gefordert wird. Liegt nun ein nach Art. 33 DSGVO meldepflichtiger Vorfall vor, kann dieser Vorfall zugleich Indiz dafür sein, das gerade keine angemessenen Schutzmaßnahmen vorhanden waren. In der Folge wäre die Meldung eines Vorfalls nach Art. 33 DSGVO bereits aus diesem Grunde nicht als Geschäftsgeheimnis anzusehen. Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass es trotz ergriffener Schutzmaßnahmen zu Datenpannen kommen kann, so dass die Tatsache einer Datenpanne nicht per se das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ausschließt.

 

TOP 10:          Vorbereitung der Tagesordnung für die 37. Sitzung der IFK  

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung für die 37. Sitzung der IFK am 12. Juni 2019 in Saarbrücken. Diese wird als separates Dokument versendet.

 

TOP 11:      Berichte aus Bund und Ländern/Berichte aus den Ländern ohne IFG/Reaktionen auf Entschließungen der IFK  

Hamburg berichtet von der Änderung des Transparenzgesetzes, die zurzeit unter den Behörden abgestimmt wird. Neben redaktionellen und sprachlichen Änderungen geht es auch darum, die Zuständigkeit auf das Umwelt- und Verbraucherschutzinformationsgesetz auszudehnen. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Verträgen der Daseinsvorsoge durch Unternehmen beschwerten sich NGOs zunehmend über die erfolgten Schwärzungen in den Dokumenten. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat sich in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2018, Az. 3 BF 153/15, mit den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zum Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnis befasst. Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg wurde ein Informationsanspruch in einer Vergabesache erörtert. Da das Vergaberecht hinsichtlich des Informationsfreiheitsrechts Öffnungsklauseln enthalte, hat sich das Gericht dahingehend geäußert, dass § 5 VgV den Informationszugang nicht ausschließen kann. 

Sachsen-Anhalt berichtet über einen Gesetzentwurf zur Änderung des IZG LSA, mit dem ein Informationsregister eingeführt werden soll. Der Entwurf stellt nach der Gesetzesbegründung einen Zwischenschritt zu einem zukünftigen Transparenzgesetz dar. Kritisiert wird, dass der Umfang der in einem Informationsregister zu veröffentlichenden Angaben eng begrenzt ist. Anlässlich der Beratungen des IV. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit wird es einen Beschluss geben, in dem der Landtag die Landesregierung bitten wird, nach Inkrafttreten des E-Governmentgesetzes ein neues Transparenzgesetz vorzulegen und dabei die Vorschläge des Landesbeauftragten aus dem IV. Tätigkeitsbericht einzubeziehen.  

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass der Tätigkeitsbericht Ende Mai dem Landtag übergeben wird. Weiterhin wurde die Entschließung „Soziale Teilhabe durch konsequente Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften“ an diverse Sozialleistungsträger übersandt, ohne dass bisher eine Reaktion erfolgt ist. 

Da die informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen erst zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind, gab es in Hessen bisher geringe Resonanz. Der Schwerpunkt lag in der Beratung von Kommunen. 

Baden-Württemberg berichtet von zwei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Freiburg urteilte, dass die Gemeindeordnung abschließende Zugangsregelungen für nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen enthält, obwohl diese nur für öffentliche Protokolle Anwendung findet. In einer weiteren Entscheidung verweigerte eine Gemeinde die Mitwirkung und legte Anfechtungsklage gegen die daraufhin ausgesprochene Beanstandung ein. Das befasste Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die Feststellungsklage die zutreffende Klageart ist. Die Klage wurde abgewiesen, da die Beanstandung keine Rechtswirkung entfaltet. Hiergegen wurde Berufung eingelegt, die derzeit noch anhängig ist. Der Normenkontrollrat Baden-Württemberg hatte der Landesregierung 2018 seinen ersten Empfehlungsbericht übergeben, in dem er die Einführung eines berechtigten Interesses beim Zugang zu amtlichen Informationen forderte. Es entstehe ein unverhältnismäßiger Aufwand auf Seiten der Verwaltung, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen generiert würde. Der LfDI hat sich daher an das Staatsministerium gewandt und davor gewarnt, dass ein politisches Aufgreifen dieser Empfehlung die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg komplett ad absurdum führen würde. 

In Rheinland-Pfalz ist die Anzahl an Beschwerden und Beratungen gestiegen. Das LTranspG ist im Zuge der Datenschutzreform lediglich redaktionell überarbeitet worden. Zudem ist eine Anfrage zum DSK-Papier zu Facebook-Fanpages eingegangen; der Antragsteller bittet um Zurverfügungstellung aller Dokumente, die die Genese des Papiers nachvollziehbar machen. 

Der Bund berichtet, dass die Evaluation des UIG kurz vor dem Abschluss ist. Der zweite Nationale Aktionsplan Open Government ist im Entstehen begriffen. Bei verschiedenen Bundesministerien und – behörden sind hinsichtlich der IFG-Sachbearbeitung auch im letzten Jahr etliche Prüfungen durchgeführt worden. 

Brandenburg weist auf ein am 28. Oktober 2019 stattfindendes Symposium zur Nutzung des Informationsfreiheitsrechts durch Journalisten hin. Einladungen werden noch versandt. 

Thüringen führt aus, dass der Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2017/18 kurz vor der Fertigstellung ist. Des Weiteren berichtet Thüringen, dass in der 138. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 1. Februar 2019 durch die Abgeordneten beschlossen wurde, den Entwurf der Thüringer Landesregierung für ein Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) in den Innen- und Kommunalausschuss zur weiteren Beratung abzugeben. Im Rahmen dessen hat Thüringen erneut eine Stellungnahme abgegeben und bedankt sich für die Unterstützung der anderen Beauftragten. Die Anhörung zum Thüringer Transparenzgesetz im Innen- und Kommunalausschuss des Thüringer Landtags fand am 2. Mai 2019 statt. Thüringen berichtet zudem, dass der Wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtags seine Gutachten proaktiv veröffentlicht.  

Berlin berichtet vom Volksentscheid Transparenz Berlin, ein Bündnis zivilgesellschaftlicher Akteure, welches durch ein Volksbegehren ein Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild durchsetzen will. Hintergrund ist, dass die Regierungskoalition trotz erklärter Absicht im Koalitionsvertrag bisher kein Transparenzgesetz auf den Weg gebracht hat. Eine Veröffentlichungspflicht besteht auch für landeseigene Unternehmen, unabhängig von dem Anteil, den das Land hält. Der Volksentscheid kann ggfls. zeitgleich mit der Bundestagswahl 2021 stattfinden. 

Schleswig-Holstein trägt zunächst zum Anpassungsbedarf des IZG-SH vor. Dieser Anpassungsbedarf resultiert daraus, dass das IZG-SH hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der/des Landesbeauftragten auf das LDSG verweist (§ 14 IZG-SH). Infolge einer Neuregelung des LDSG im Mai 2018 (die angesichts der DSGVO notwendig geworden war) ist dieser Verweis nicht mehr haltbar. Dies wurde bereits gegenüber dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein angezeigt; jedoch bisher ohne Reaktion. Unabhängig von diesem Änderungsbedarf liegt ein  Gesetzentwurf zur Änderung des IZG-SH vom 30. April 2019 vor (LT-Drs. 19/1436). Die so geplante Änderung des IZG-SH soll den Umgang mit Geheimnissen Verfahrensbeteiligter (§ 88a LVwG SH) bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 12 IZG-SH) (weitergehend) regeln. Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben werden wird. Im Rahmen dieser Stellungnahme beabsichtigt Schleswig-Holstein nicht nur auf diesen Gesetzentwurf einzugehen, sondern zugleich den durch die Neuregelung des LDSG erforderlichen Änderungsbedarf des IZG-SH aufzuzeigen. Ferner ist beabsichtigt, auf das Erfordernis (weiterer) klarstellendender Regelungen bzw. der Aufnahme einer Definition für den Begriff „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ im IZG-SH angesichts des Inkrafttretens des GeschGehG hinzuweisen. 

Bremen erläutert, dass der geringe Umfang des 13. Jahresberichts zur Informationsfreiheit, der am 31. März 2019 vorgelegt wurde, aus der defizitären Personalausstattung der Behörde resultiert. Im Hinblick auf die Definition des Geschäftsgeheimnisses im GeschGehG wurde bereits in den beiden vorangegangenen Jahresberichten eine Änderung des BremIFG angeregt. Mit der Novelle des BremIFG vom 5. März 2019 erfolgten Anpassungen im Zuge der Datenschutzreform und eine Ausdehnung der Beanstandungsbefugnis hinsichtlich weiterer informationsfreiheitsrechtlicher Regelungen. 

Das Saarland berichtet von 20 Verfahren seit dem letzten AKIF, wobei in sieben Fällen die LfDI anspruchsverpflichtete Stelle gewesen ist. Das SIFG wurde letztes Jahr dahingehend novelliert, als die Aufgaben und Kontrollbefugnisse der LfDI nicht mehr über einen Verweis auf das SDSG geregelt werden. Der Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2017/2018 wurde am 10. April 2019 dem Landtag und der Landesregierung übergeben.

 

TOP 12:          Verschiedenes 

Hamburg regt an, in der Tagesordnung zukünftig die dem TOP zugrundeliegenden E-Mails konkret mit aufzuführen.     

Baden-Württemberg verweist auf die IFG-Days am 6./7. Juni 2019. Einladungen werden über den AKIF-Verteiler versandt. 

Hessen bestätigt, im nächsten Jahr den AKIF und die IFK auszurichten, wobei nur ein Termin für die IFK vorgesehen ist. 

Das Saarland weist auf den nächsten vorgesehenen Termin des AKIF am 12./13. November 2019 in Saarbrücken hin. Der Termin wird von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zustimmend zur Kenntnis genommen.


Anlage 1:

Vortrag: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Auswirkungen auf die Informationsfreiheit

Ort:            Dienststelle des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12 in 66111 Saarbrücken

Beginn:           7. Mai 2019, 13:00 Uhr

Ende:              8. Mai 2019, 12:30 Uhr

 

Teilnehmende:

Baden-Württemberg: Herr Dr. Jacobi, Frau Grullini

Berlin: Frau Gardain

Brandenburg: Herr Müller

Bremen: Frau Pöser

Bund: Frau Schlögel

Hamburg: Frau Görnandt

Hessen: Frau Dalle, Frau Rost

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Herr Mack

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Thüringen: Frau Bednjak

Saarland: Frau Ortinau, Herr Huwig, Herr Schömer

 

TOP 1: Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Die LfDI Frau Grethel begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet das 38. Treffen des AKIF.

Aufgrund der Nachmeldung des TOP „Umgang mit Informationszugangsanträgen zu Listen über Art. 33 DSGVO-Meldungen“ durch Hamburg wurde die bereits mit E-Mail vom 18. April 2019 versandte vorläufige Tagesordnung nachträglich ergänzt und mit E-Mail vom 6. Mai 2019 versendet.

Die aktualisierte Tagesordnung wird einstimmig angenommen.

 

TOP 2:        Vortrag zum Thema „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG) und Auswirkungen auf das Informationsfreiheitsrecht“

Aufgrund der Anregung beim letzten Treffen des AKIF, das Verhältnis des  am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zum Informationsfreiheitsrecht näher zu betrachten, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch, der im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Bundestagsauschusses für Recht und Verbraucherschutz als Sachverständiger zum Entwurf des GeschGehG Stellung genommen hat, gebeten, einen Vortrag in diesem Zusammenhang zu halten.

Herr Dr. Partsch stellt das kürzlich in Kraft getretene GeschGehG vor und beleuchtet dessen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Informationsfreiheit. Im Anschluss werden weitere Fragen in diesem Zusammenhang mit Herrn Dr. Partsch diskutiert.

Hinsichtlich des Inhalts des Vortrags wird auf das diesem Protokoll als Anlage 1 beigefügte Dokument verwiesen, das den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung gestellt und auf den Websites ihrer Behörden veröffentlicht werden darf.

 

TOP 3: Entschließungsentwurf „Informationsfreiheit by Design

Bereits beim letzten Treffen des AKIF wurde unter TOP 3 der Entschließungsentwurf „Datenschutz und Informationsfreiheit gleichermaßen umsetzen“ diskutiert und der IFK zugeleitet. Diese hat in der Sitzung am 16. Oktober 2018 beschlossen, dass eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Schleswig-Holstein den Entschließungsentwurf präzisiert und ergänzt (vgl. Protokoll der 36. IFK, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/12/Protokoll-der-36.-IFK_16.10.2018_final.pdf).  Vor diesem Hintergrund fand am 18. Dezember 2018 der Workshop „Informationsfreiheit by Design“ in Hamburg unter Vorsitz von Schleswig-Holstein statt, der die Grundlage für den nunmehr vorgelegten Entschließungsentwurf gleichen Namens darstellt.

Der Bund weist darauf hin, dass das Dokument nicht als Entschließung, sondern stattdessen als Positionspapier bezeichnet werden sollte. Dieser Vorschlag wird einstimmig angenommen.

Neben redaktionellen Änderungen und inhaltlichen Diskussionen wird die grundsätzliche Bedeutung und Intention des vorgelegten Positionspapiers erörtert.

Hessen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt begrüßen neben Schleswig-Holstein ausdrücklich die Erstellung des Dokuments. Angesichts der zunehmenden Anstrengungen der öffentlichen Hand, Geschäftsprozesse zu digitalisieren (bspw. eAkte), sollte zum jetzigen Zeitpunkt die Gelegenheit zum Appell an die Verwaltung ergriffen werden, das Recht auf Informationszugang von vornherein bei der Konzeption von Systemen und Prozessen mit einzubeziehen.

Nach kontroverser Diskussion der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurde angesichts des Arbeitsauftrags der IFK einstimmig beschlossen, das Positionspapier in der Fassung, die in der Sitzung erarbeitet wurde, der IFK vorzulegen.

Nordrhein-Westfalen betont bei dieser Gelegenheit, dass die Erstellung von Entschließungsentwürfen oder Positionspapieren zukünftig vorrangig unmittelbar im AKIF selbst oder notfalls im Umlaufverfahren erfolgen sollte. Jedenfalls sollte stets das Verhältnis von Aufwand und Ergebnis in Einklang stehen.    

 

TOP 4:        Entschließungsentwurf „Transparenz im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse - Verpflichtendes Lobbyregister einführen“ 

Das Saarland führt in den Tagesordnungspunkt ein.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass dort kein Lobbyregister existiert und fragt, wie dies in anderen Bundesländern aussieht. Thüringen führt aus, dass dort am 7. Februar 2019 das Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz (ThürBeteildokG) verabschiedet wurde. Daneben existieren in Rheinland-Pfalz und Brandenburg vergleichbare gesetzliche Grundlagen für Register. In Sachsen-Anhalt ist das Lobbyregister in der Geschäftsordnung des Landtags geregelt.  

Nach Ansicht von Brandenburg und Berlin sollte bei der Formulierung des Entschließungstextes beachtet werden, dass Interessenvertreter bereits vorparlamentarisch bei der Entstehung von Referentenentwürfen in den Fachministerien auf die Gesetzgebung einwirken können. Der Bund legt nach Rücksprache mit dem Saarland eine alternative Formulierung eines Entschließungstextes vor, die in die fortlaufende Diskussion einbezogen wird.

Berlin merkt an, dass der Begriff "Lobbyregister" in der Öffentlichkeit negativ belegt ist. Damit wird suggeriert, dass Lobbyarbeit grundsätzlich fragwürdig ist, was nicht der Fall ist. Der Begriff sollte deshalb durch eine neutrale Formulierung wie "Register der Interessenvertreter" ersetzt werden.

Mehrheitlich wird die Forderung konkreter Maßnahmen zur Konzeption eines Registers in der Entschließung befürwortet. Hamburg spricht sich dafür aus, dass Informationen, Beiträge und insbesondere Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren auch ohne Einwilligung der Beteiligten veröffentlicht werden sollten. Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bundesregierung in ihrem Zwischenbericht zum 1. Nationalen Aktionsplan zur Open-Government-Partnership angekündigt hat, die Veröffentlichung der Stellungnahmen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände zur Regel zu machen. Baden-Württemberg hält dem entgegen, dass eine Veröffentlichung von Stellungnahmen einen Eingriff in die Rechte des Parlaments darstellen kann. Vorzuziehen wäre eine Veröffentlichung von Zusammenfassungen der wesentlichen Inhalte eines Beitrags.

Berlin und Sachsen-Anhalt plädieren für eine Erwähnung des Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz im Entschließungstext als beispielhafte Regelung für ein Registergesetz. Dies stößt auf mehrheitliche Zustimmung.

Es wird einstimmig beschlossen, den in der Sitzung abgestimmten Entschließungsentwurf der IFK vorzulegen.

 

TOP 5: Formatwahl bei zu veröffentlichenden Dokumenten des AKIF und der IFK

Mit E-Mail vom 30. Oktober 2018 hat Bremen neben dem Hinweis der Notwendigkeit, dass Referenten, die an AKIF-Treffen teilnehmen, der Veröffentlichung ihrer Namen im Protokoll zustimmen müssen, um Klärung gebeten, in welchem Format die Dokumente des AKIF den Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden können.

Bremen führt dazu aus, dass im Hinblick auf die Vorgaben des bremischen Transparenzgesetzes Angaben zum Urheber des Dokuments zu entfernen sind und darüber hinaus die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren und barrierefreien Format erfolgen muss.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass im Nachgang zum letzten AKIF-Treffen die Dokumente in einem ungeschützten PDF-Format versandt wurden, das eine Weiterverarbeitung grundsätzlich ermöglicht. Brandenburg erwähnt, dass dort die Dokumente des AKIF im HTML-Format veröffentlicht werden, was ein Word-Dokument notwendig macht.

Es wird vereinbart, die Dokumente des AKIF den Mitgliedern zukünftig als bearbeitbare PDF- und als Word-Datei zur Verfügung zu stellen.

 

TOP 6: Statistiken zu IFG-Eingaben 

Mecklenburg-Vorpommern stellt im Hinblick auf den mit E-Mail vom 10. Januar 2019 angemeldeten TOP zur Diskussion, ob statistische Angaben zu IFG-Verfahren verpflichtend zu veröffentlichen sind. Laut Beschluss der DSK kann eine Veröffentlichung auf freiwilliger Basis erfolgen, was auch bereits von einigen Dienststellen praktiziert wird. Aus Transparenzgründen wäre eine behördenübergreifende Veröffentlichung von statistischen Angaben wünschenswert.

Der Bund erläutert, dass angesichts des Einsatzes der eAkte eine detaillierte statistische Erfassung erfolgt, so dass eine entsprechend veröffentlichungsfähige Datenbasis zur Verfügung steht. Berlin spricht sich gegen eine obligatorische Veröffentlichung aus, da in den Ländern unterschiedliche informationsfreiheitsrechtliche Bedingungen vorherrschen und somit nur eine Scheinvergleichbarkeit gegeben wäre. Brandenburg veröffentlicht seit etwa 15 Jahren eine IFG-Statistik, weist aber darauf hin, dass die Zahlen ohne thematische Konnotation nicht aussagekräftig seien. Nordrhein-Westfalen führt keine detaillierte Statistik und zweifelt mangels Vergleichbarkeit den Nutzen einer Veröffentlichung von reinen Zahlen an. Sachsen-Anhalt veröffentlicht in den Tätigkeitsberichten zur Informationsfreiheit statistische Daten und macht darauf aufmerksam, dass Statistiken im Informationsfreiheitsrecht nur eine sehr begrenzte Aussagekraft hinsichtlich des entstehenden Arbeits- bzw. Kontrollaufwandes haben. Hamburg veröffentlicht zwar statistische Angaben zu IFG-Verfahren, sieht jedoch verpflichtende Vorgaben zur Ausdifferenzierung der Statistik kritisch. Baden-Württemberg weist darauf hin, dass in der DSK für den Bereich Vorgaben zur einheitlichen Fallstatistik beschlossen wurden und eine uneinheitliche Veröffentlichung von IFG-Fallzahlen zumindest fragwürdig wäre.

Der Vorsitz stellt fest, dass eine überwiegende Ablehnung hinsichtlich gemeinsamer obligatorischer Vorgaben zur IFG-Statistik besteht.     

 

TOP 7:        Vortrag zum Thema „Umsetzung von Open-Data-Prozessen in der Bundes- und den Landesverwaltungen – Stand, Probleme, Ausblick“

Auf Anregung von Sachsen-Anhalt im Rahmen der letzten Sitzung des AKIF konnten Frau Flemming und Herr Röger vom Kompetenzzentrum Open Data (CCOD) beim Bundesverwaltungsamt für einen Vortrag gewonnen werden. Sie stellen die Aufgaben und gesetzlichen Grundlagen des CCOD und ihre bisherige Tätigkeit vor. Im Anschluss daran diskutieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weitere Fragen mit den Vertretern des Bundesverwaltungsamts im Rahmen eines Austauschs.

 

TOP 8:            Zugang zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten nach dem IFG  

Thüringen stellt zur Diskussion, ob Art. 30 Abs. 4 DSGVO, der den Zugang der Aufsichtsbehörden zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten regelt, eine abschließende Zugangsregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG darstellt, die den allgemeinen informationsfreiheitlichen Anspruch verdrängt, oder ob dieser daneben besteht. Daneben wird die Frage aufgeworfen, inwieweit die Verschwiegenheitspflicht aus Art. 54 Abs. 2 S. 2 DSGVO beim Zugang zu Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten eine Rolle spielt.

Bremen weist darauf hin, dass das Verzeichnis nur bei der Aufsichtsbehörde vorliegt, wenn dieses vorher angefordert wurde. Im Hinblick auf § 3 Nr. 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) würde eine Informationserteilung daher ausscheiden. Brandenburg erklärt, dass dort ein diesbezüglich geltend gemachter Informationsanspruch aufgrund der Kernbereichsaufnahme des § 2 AIG nicht besteht.

Der Bund teilt mit, dass Anfragen zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des BfDI bisher stattgegeben wurde, eine Herausgabe von im Rahmen von Prüfungen erlangten Verzeichnissen jedoch unter Verweis an die geprüfte Stelle abgelehnt wird.

Baden-Württemberg führt aus, dass Art. 30 Abs. 4 kein Jedermannsrecht auf Informationszugang mit Verdrängungswirkung darstellt. Auf ein dahingehendes Auskunftsbegehren wurde das im Rahmen einer Prüfung erlangte Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO ohne Angaben zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Zwar verpflichtet Art. 54 Abs. 2 DSGVO die Aufsichtsbehörden und die Mitarbeiter hinsichtlich vertraulicher Informationen zur Verschwiegenheit, jedoch gilt dies gerade im Hinblick auf informationsfreiheitsrechtliche Verpflichtungen und nach Maßgabe der Landesdatenschutzgesetze nicht uneingeschränkt.

Das Saarland stimmt der Ansicht Baden-Württembergs zu und weist darauf hin, dass Art. 30 Abs. 4 DSGVO einen anderen Sachverhalt als die Informationsfreiheitsgesetze regelt und vor diesem Hintergrund auch keine verdrängende Wirkung hat. Daneben wird für die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit eine Einzelfallprüfung unter Zugrundelegung des IFG für erforderlich erachtet und eine generelle Geheimhaltungsbedürftigkeit von Verarbeitungsverzeichnissen auf Grundlage der in Art. 54 Abs. 2 DSGVO geregelten Verschwiegenheitspflicht nicht gesehen.

Bremen weist auf eine Entscheidung des bremischen Verwaltungsgerichts hin, wonach die Verschwiegenheitspflicht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein besonderes Amtsgeheimnis ist und damit einen Ausschlussgrund für den Informationszugang im Sinne von § 3 Nr. 4 darstellen kann.

Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Literatur zum IFG des Bundes die Ansicht vertreten wird, bei der Verschwiegenheitspflicht des Bundes- bzw. der Landesbeauftragten handele es sich um eine allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die einem Informationszugangsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Zu der in Art. 54 Abs. 2 DSGVO geregelten Verschwiegenheitspflicht wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, die Norm entspreche inhaltlich Art. 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 54 Rn. 12). Bei diesem handele es sich um eine Regelung des Grundsatzes der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Hermann/Steinle in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 339 Rn. 1). Die Rechtslage ist daher in Ermangelung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

 

TOP 9:        Umgang mit Informationszugangsanträgen zu Listen über Art. 33 DSGVO-Meldungen  

Hamburg berichtet über eine Anfrage, die die Herausgabe einer detaillierten Liste von Datenpannenmeldungen unter Nennung der jeweils meldenden Stellen zum Ziel hatte, und fragt an, ob diese auch in anderen Bundesländern eingegangen ist.

Berlin bestätigt den Eingang einer diesbezüglichen Anfrage und teilt mit, dass dort aus Gründen fehlender Kapazitäten keine differenzierte Dokumentation zu gemeldeten Datenpannen geführt wird. Soweit sich das Informationsbegehren notwendigerweise auf Angaben zur meldenden Stelle bezieht, wäre eine Anhörung der Drittbeteiligten notwendig, die mit einer Gebührenerhebung verbunden wäre.

Bremen wurde zu einer Stellungnahme zu einer Petition aufgefordert, die die aktive und gebührenfreie Veröffentlichung von Informationen, die nach Art. 33 DSGVO an sie gemeldet wurden, betrifft. Hiergegen hat Bremen eingewandt, dass eine solche Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 4 BremIFG nicht besteht. Die Meldungen enthielten personenbezogene Daten, die nicht veröffentlichungsfähig sind. Auch unterliegen die Meldungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 54 Abs. 2 DSGVO und schließen damit eine Veröffentlichung gemäß § 3 Nr. 4 BremIFG aus. Allerdings enthält der Jahresbericht neben der Anzahl der nach Art. 33 DSGVO gemeldeten Vorfälle auch eine Aufstellung der Fachbereiche (Beschäftigtendatenschutz, Sozialdatenschutz, Gesundheitsdatenschutz etc.), auf die sich die Meldungen bezogen haben.

Auch Brandenburg würde ein Drittbeteiligungsverfahren gegen Gebühr anbieten. Alternativ könnten eine geschwärzte Übersicht oder nach Branchen aggregierte Angaben herausgeben werden. Berlin gibt zu bedenken, dass eine solche Aggregierung von Angaben gegebenenfalls eine neu erstellte Information wäre, die auf der Grundlage des Informationszugangsrechts (jedenfalls in Berlin) nicht verlangt werden kann.

Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass die Meldung an sich keinen schutzwürdigen Charakter hat und vor allem kein Geschäftsgeheimnis darstellt. Lediglich personenbezogene Daten wären bei der Herausgabe unkenntlich zu machen. Das Saarland hat ebenfalls Bedenken, bei der Meldung einer Datenpanne grundsätzlich ein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis zu unterstellen, weist aber darauf hin, dass die Herausgabe nicht mit Informationen über eine bestehende Sicherheitslücke einhergehen darf. Schleswig-Holstein gibt zu bedenken, dass in der in § 2 Nr. 1 GeschGehG aufgeführten Definition des Geschäftsgeheimnisses das Ergreifen von angemessenen Schutzmaßnahmen als (weitere) Voraussetzung für die Einstufung einer Information als Geschäftsgeheimnis gefordert wird. Liegt nun ein nach Art. 33 DSGVO meldepflichtiger Vorfall vor, kann dieser Vorfall zugleich Indiz dafür sein, das gerade keine angemessenen Schutzmaßnahmen vorhanden waren. In der Folge wäre die Meldung eines Vorfalls nach Art. 33 DSGVO bereits aus diesem Grunde nicht als Geschäftsgeheimnis anzusehen. Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass es trotz ergriffener Schutzmaßnahmen zu Datenpannen kommen kann, so dass die Tatsache einer Datenpanne nicht per se das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ausschließt.

 

TOP 10:          Vorbereitung der Tagesordnung für die 37. Sitzung der IFK  

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung für die 37. Sitzung der IFK am 12. Juni 2019 in Saarbrücken. Diese wird als separates Dokument versendet.

 

TOP 11:      Berichte aus Bund und Ländern/Berichte aus den Ländern ohne IFG/Reaktionen auf Entschließungen der IFK  

Hamburg berichtet von der Änderung des Transparenzgesetzes, die zurzeit unter den Behörden abgestimmt wird. Neben redaktionellen und sprachlichen Änderungen geht es auch darum, die Zuständigkeit auf das Umwelt- und Verbraucherschutzinformationsgesetz auszudehnen. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Verträgen der Daseinsvorsoge durch Unternehmen beschwerten sich NGOs zunehmend über die erfolgten Schwärzungen in den Dokumenten. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat sich in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2018, Az. 3 BF 153/15, mit den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zum Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnis befasst. Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg wurde ein Informationsanspruch in einer Vergabesache erörtert. Da das Vergaberecht hinsichtlich des Informationsfreiheitsrechts Öffnungsklauseln enthalte, hat sich das Gericht dahingehend geäußert, dass § 5 VgV den Informationszugang nicht ausschließen kann. 

Sachsen-Anhalt berichtet über einen Gesetzentwurf zur Änderung des IZG LSA, mit dem ein Informationsregister eingeführt werden soll. Der Entwurf stellt nach der Gesetzesbegründung einen Zwischenschritt zu einem zukünftigen Transparenzgesetz dar. Kritisiert wird, dass der Umfang der in einem Informationsregister zu veröffentlichenden Angaben eng begrenzt ist. Anlässlich der Beratungen des IV. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit wird es einen Beschluss geben, in dem der Landtag die Landesregierung bitten wird, nach Inkrafttreten des E-Governmentgesetzes ein neues Transparenzgesetz vorzulegen und dabei die Vorschläge des Landesbeauftragten aus dem IV. Tätigkeitsbericht einzubeziehen.  

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass der Tätigkeitsbericht Ende Mai dem Landtag übergeben wird. Weiterhin wurde die Entschließung „Soziale Teilhabe durch konsequente Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften“ an diverse Sozialleistungsträger übersandt, ohne dass bisher eine Reaktion erfolgt ist. 

Da die informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen erst zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind, gab es in Hessen bisher geringe Resonanz. Der Schwerpunkt lag in der Beratung von Kommunen. 

Baden-Württemberg berichtet von zwei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Freiburg urteilte, dass die Gemeindeordnung abschließende Zugangsregelungen für nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen enthält, obwohl diese nur für öffentliche Protokolle Anwendung findet. In einer weiteren Entscheidung verweigerte eine Gemeinde die Mitwirkung und legte Anfechtungsklage gegen die daraufhin ausgesprochene Beanstandung ein. Das befasste Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die Feststellungsklage die zutreffende Klageart ist. Die Klage wurde abgewiesen, da die Beanstandung keine Rechtswirkung entfaltet. Hiergegen wurde Berufung eingelegt, die derzeit noch anhängig ist. Der Normenkontrollrat Baden-Württemberg hatte der Landesregierung 2018 seinen ersten Empfehlungsbericht übergeben, in dem er die Einführung eines berechtigten Interesses beim Zugang zu amtlichen Informationen forderte. Es entstehe ein unverhältnismäßiger Aufwand auf Seiten der Verwaltung, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen generiert würde. Der LfDI hat sich daher an das Staatsministerium gewandt und davor gewarnt, dass ein politisches Aufgreifen dieser Empfehlung die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg komplett ad absurdum führen würde. 

In Rheinland-Pfalz ist die Anzahl an Beschwerden und Beratungen gestiegen. Das LTranspG ist im Zuge der Datenschutzreform lediglich redaktionell überarbeitet worden. Zudem ist eine Anfrage zum DSK-Papier zu Facebook-Fanpages eingegangen; der Antragsteller bittet um Zurverfügungstellung aller Dokumente, die die Genese des Papiers nachvollziehbar machen. 

Der Bund berichtet, dass die Evaluation des UIG kurz vor dem Abschluss ist. Der zweite Nationale Aktionsplan Open Government ist im Entstehen begriffen. Bei verschiedenen Bundesministerien und – behörden sind hinsichtlich der IFG-Sachbearbeitung auch im letzten Jahr etliche Prüfungen durchgeführt worden. 

Brandenburg weist auf ein am 28. Oktober 2019 stattfindendes Symposium zur Nutzung des Informationsfreiheitsrechts durch Journalisten hin. Einladungen werden noch versandt. 

Thüringen führt aus, dass der Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2017/18 kurz vor der Fertigstellung ist. Des Weiteren berichtet Thüringen, dass in der 138. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 1. Februar 2019 durch die Abgeordneten beschlossen wurde, den Entwurf der Thüringer Landesregierung für ein Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) in den Innen- und Kommunalausschuss zur weiteren Beratung abzugeben. Im Rahmen dessen hat Thüringen erneut eine Stellungnahme abgegeben und bedankt sich für die Unterstützung der anderen Beauftragten. Die Anhörung zum Thüringer Transparenzgesetz im Innen- und Kommunalausschuss des Thüringer Landtags fand am 2. Mai 2019 statt. Thüringen berichtet zudem, dass der Wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtags seine Gutachten proaktiv veröffentlicht.  

Berlin berichtet vom Volksentscheid Transparenz Berlin, ein Bündnis zivilgesellschaftlicher Akteure, welches durch ein Volksbegehren ein Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild durchsetzen will. Hintergrund ist, dass die Regierungskoalition trotz erklärter Absicht im Koalitionsvertrag bisher kein Transparenzgesetz auf den Weg gebracht hat. Eine Veröffentlichungspflicht besteht auch für landeseigene Unternehmen, unabhängig von dem Anteil, den das Land hält. Der Volksentscheid kann ggfls. zeitgleich mit der Bundestagswahl 2021 stattfinden. 

Schleswig-Holstein trägt zunächst zum Anpassungsbedarf des IZG-SH vor. Dieser Anpassungsbedarf resultiert daraus, dass das IZG-SH hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der/des Landesbeauftragten auf das LDSG verweist (§ 14 IZG-SH). Infolge einer Neuregelung des LDSG im Mai 2018 (die angesichts der DSGVO notwendig geworden war) ist dieser Verweis nicht mehr haltbar. Dies wurde bereits gegenüber dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein angezeigt; jedoch bisher ohne Reaktion. Unabhängig von diesem Änderungsbedarf liegt ein  Gesetzentwurf zur Änderung des IZG-SH vom 30. April 2019 vor (LT-Drs. 19/1436). Die so geplante Änderung des IZG-SH soll den Umgang mit Geheimnissen Verfahrensbeteiligter (§ 88a LVwG SH) bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 12 IZG-SH) (weitergehend) regeln. Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben werden wird. Im Rahmen dieser Stellungnahme beabsichtigt Schleswig-Holstein nicht nur auf diesen Gesetzentwurf einzugehen, sondern zugleich den durch die Neuregelung des LDSG erforderlichen Änderungsbedarf des IZG-SH aufzuzeigen. Ferner ist beabsichtigt, auf das Erfordernis (weiterer) klarstellendender Regelungen bzw. der Aufnahme einer Definition für den Begriff „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ im IZG-SH angesichts des Inkrafttretens des GeschGehG hinzuweisen. 

Bremen erläutert, dass der geringe Umfang des 13. Jahresberichts zur Informationsfreiheit, der am 31. März 2019 vorgelegt wurde, aus der defizitären Personalausstattung der Behörde resultiert. Im Hinblick auf die Definition des Geschäftsgeheimnisses im GeschGehG wurde bereits in den beiden vorangegangenen Jahresberichten eine Änderung des BremIFG angeregt. Mit der Novelle des BremIFG vom 5. März 2019 erfolgten Anpassungen im Zuge der Datenschutzreform und eine Ausdehnung der Beanstandungsbefugnis hinsichtlich weiterer informationsfreiheitsrechtlicher Regelungen. 

Das Saarland berichtet von 20 Verfahren seit dem letzten AKIF, wobei in sieben Fällen die LfDI anspruchsverpflichtete Stelle gewesen ist. Das SIFG wurde letztes Jahr dahingehend novelliert, als die Aufgaben und Kontrollbefugnisse der LfDI nicht mehr über einen Verweis auf das SDSG geregelt werden. Der Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2017/2018 wurde am 10. April 2019 dem Landtag und der Landesregierung übergeben.

 

TOP 12:          Verschiedenes 

Hamburg regt an, in der Tagesordnung zukünftig die dem TOP zugrundeliegenden E-Mails konkret mit aufzuführen.     

Baden-Württemberg verweist auf die IFG-Days am 6./7. Juni 2019. Einladungen werden über den AKIF-Verteiler versandt. 

Hessen bestätigt, im nächsten Jahr den AKIF und die IFK auszurichten, wobei nur ein Termin für die IFK vorgesehen ist. 

Das Saarland weist auf den nächsten vorgesehenen Termin des AKIF am 12./13. November 2019 in Saarbrücken hin. Der Termin wird von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zustimmend zur Kenntnis genommen.


Anlage 1:

Vortrag: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Auswirkungen auf die Informationsfreiheit