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Protokoll: 37. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 10. und 11. Oktober 2018 in Stuttgart

Ort:                Dienststelle des LfDI BW, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart

Beginn:          10.09.2018, 13.00 Uhr

Ende:             11.09.2018, 12.30 Uhr

 

Teilnehmende:

Berlin: Herr Mehlitz

Brandenburg: Frau Kiesel

Bremen: Frau Pöser 

Bund: Frau Schlögel

Hamburg: entschuldigt

Hessen: Herr Dr. Piendl

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Frau Czwalinna und Herr Mack

Saarland: Frau Ortinau und Herr Huwig

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: entschuldigt

Thüringen: Frau Bednjak

Baden-Württemberg: Herr Dr. Brink, Herr Dr. Jacobi, Frau Graner, Frau Grullini

 

TOP 1:       Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

LfDI Dr. Brink begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet das 37. AKIF-Treffen. Hessen wird im Kreis des AKIF willkommen geheißen. Hamburg musste die Teilnahme kurz vor Beginn absagen.

Schleswig-Holstein hatte im Vorfeld Anmerkungen und Änderungsvorschläge zu den Entschließungen übersandt, die in den AKIF eingebracht und im Rahmen der Diskussionen berücksichtigt werden. Hamburg teilte vor Beginn der Tagung mit, sich diesen Vorschlägen anzuschließen.

Die am 13.08.2018 versandte Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

 

TOP 2:       Entschließungsentwurf: „Soziale Teilhabe durch konsequente Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften“ (NRW)

Nordrhein-Westfalen hatte sich im Rahmen des 36. AKIF bereit erklärt, einen Entschließungsentwurf vorzubereiten und stellt diesen vor.

Der AKIF beschließt einstimmig, den abgestimmten Entwurf der IFK vorzulegen.

 

TOP 3:       Entschließungsentwurf: „Datenschutz und Informationsfreiheit gleichermaßen umsetzen“ (RP)

Rheinland-Pfalz stellt den Entschließungsentwurf vor. Der Entschließungsentwurf richtet sich zunächst an die Informationsfreiheitsbeauftragten selbst mit dem Ziel, die mediale Aufmerksamkeit für die DS-GVO zu nutzen, um auf die Informationsfreiheit aufmerksam zu machen und für diese zu werben. Die überwiegende Mehrheit des AKIF sieht einen selbst bezüglichen Entschließungsentwurf kritisch. Alternativ wird vorgeschlagen, auf die öffentlichen Stellen als Adressaten der Entschließung zu fokussieren. Der Titel des Entwurfs wird von „Mediale Aufmerksamkeit auf die DS-GVO gezielt für die Informationsfreiheit nutzen“ auf Vorschlag Schleswig-Holsteins und mit Zustimmung der Teilnehmenden auf „Datenschutz und Informationsfreiheit gleichermaßen umsetzen“ geändert. Gemeinsam wird der Entschließungstext dahingehend angepasst.

Der AKIF beschließt einstimmig, den Entwurf der IFK vorzulegen.

 

TOP 4:            Entschließungsentwurf: „Keine oder allenfalls geringe Gebühren für Informationszugang“ (BW)

Der von Baden-Württemberg eingebrachte Entschließungsentwurf steht im Zusammenhang mit dem Entwurf einer Mantelgebührenverordnung für die Ministerien und die obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg vom Juli 2018. Bisher gibt es keine einheitliche Regelung zu den Gebühren und keine Gebührenobergrenze. Der Entwurf wird sehr ausführlich diskutiert und die einzelnen gesetzlichen Regelungen und Positionen erörtert. Zu unterschiedlich sind die gesetzlichen Regelungen im Bund und in den einzelnen Ländern, als dass der Entschließungsentwurf zum jetzigen Zeitpunkt den jeweiligen Vorstellungen angepasst werden könnte.

Nach längerer Diskussion wird der Entschließungsentwurf auf Wunsch der Mehrheit des AKIF nicht weiterverfolgt.

 

TOP 5:            Entschließungsentwurf: „Keine Gebühren für die Teilhabe an Open Data“ (BW)

Aus aktuellem Anlass bzgl. einer Äußerung, kommunale Datenbestände gegen Entgelt der Wirtschaft anzubieten, und auf Vorschlag von Nordrhein-Westfalen erfolgte die Aufnahme auf die TO. Baden-Württemberg erarbeitete einen Entschließungsentwurf, der sich gegen Entgelte ausspricht und auf Gebührenfreiheit für Open Data abzielt. Hierfür findet sich im AKIF jedoch keine Mehrheit. Bremen legt Veto ein, da zwar die gebührenfreie, nicht-kommerzielle Nutzung befürwortet wird, aber zumindest hinsichtlich der Bereiche, in denen die PSI-Richtlinie bzw. das IWG vorsehen, dass auch Gebühren genommen werden können, die über die Bereitstellungskosten hinausgehen, möchte Bremen die Möglichkeit der Gebührenerhebung für die kommerzielle Nutzung auch beibehalten. Dies sei teilweise auch aus Wettbewerbsgründen geboten, wenn z.B. Landesbetriebe einen Teil ihres Haushalts durch eigene Einnahmen decken müssten. Sachsen-Anhalt verweist auf die Regelungen im IWG. Die Positionen im AKIF sind sehr heterogen, von Gebührenfreiheit bis zur Zustimmung zum gewinnbringenden Verkauf von Open Data.

Deshalb wird der Entschließungsentwurf mit Zustimmung der Mehrheit des AKIF nicht weiterverfolgt.

 

TOP 6:            Austausch zum Workshop: „Algorithmen“ im Hinblick auf Ergebnisse für die nächste IFK (BW)

Schleswig-Holstein bot im Rahmen der 35. IFK vom 20. März 2018 an, einen Workshop zum Thema Algorithmen als Vorbereitung für die 36. IFK im Herbst zu durchzuführen. Ziel des Workshops war, das Thema Algorithmen in seiner gesamten Bandbreite zu beleuchten und unter Einbeziehung von Fachleuten aus den Häusern von Bund und Ländern möglichst viel Fachwissen zusammenzutragen. Sachsen-Anhalt stellt dem AKIF ein Workshop-Handout zur Verfügung. Bremen berichtet vom Ablauf der Veranstaltung vom 06.09.2018. Basierend auf den erarbeiteten Ergebnissen und Empfehlungen wird von Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein ein Entschließungsentwurf verfasst, der direkt an die IFK übersandt und am 16.10.2018 diskutiert werden wird.

 

TOP 7              Stand der datenschutzrechtlichen Prüfung von FragDenStaat durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach der Fanpages-Entscheidung des EuGH (NRW)

Im Rahmen des 36. AKIF berichtete Berlin über eine datenschutzrechtliche Prüfung des Portals FragDenStaat.de. Stand war im Februar 2018, dass die Stellungnahme seitens der Betreiber erst kürzlich eingegangen war, aber noch nicht ausgewertet werden konnte. Im Vorfeld des AKIF übersandte Berlin eine Zusammenfassung zu Gegenstand, Ablauf und Bewertung des Prüfverfahrens. Ausgangpunkt der Prüfung war eine Eingabe, bei der es um die Veröffentlichung von Angaben zu einem Behördenvertreter auf der Plattform ging, die nicht vom automatischen Schwärzungstool erfasst worden war. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit sollte geklärt werden, ob diese auch die Plattformbetreiber trifft oder nur die Nutzenden der Plattform. Als Fazit wird der Schluss gezogen, dass zumindest eine datenschutzrechtliche (Mit-)Verantwortung der Plattformbetreiber anzunehmen ist, so dass diese aufgefordert wurden, einerseits die Informationen hinsichtlich der Regelungen für die Veröffentlichung von Anfragen, Mails und angehängten Dokumenten zu verbessern, und andererseits eine Möglichkeit für die Nutzenden zu schaffen, nicht nur Anhänge, sondern auch Antwort-E-Mails vor der Veröffentlichung überprüfen zu können. Da es sich nicht um ein vollumfängliches Prüfverfahren handelt und keine weiteren Beschwerden eingegangen sind, sieht Berlin derzeit keine Veranlassung für eine weitergehende datenschutzrechtliche Prüfung.

 

TOP 8:            Bericht durch den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Entwurf des Thüringer Transparenz-gesetz (BW)

Die Landesregierung beabsichtigt, das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz durch ein Thüringer Transparenzgesetz zu ersetzen, und stellte den Referentenentwurf im August 2018 im Kabinett vor. Thüringen berichtet, dass der Entwurf nicht sehr anwenderfreundlich formuliert ist und es besonders für die öffentlichen Stellen dadurch schwierig sein wird, die Regelungen umzusetzen. Die Transparenzpflicht gilt zunächst nicht für die Kommunen und deren Verbände, sondern nur für die öffentlichen Stellen des Landes und für die Landesregierung. Veröffentlichungspflichten und Transparenzpflichten sind nicht deckungsgleich geregelt, sondern fallen auseinander. Dem thüringischen Datenschutzbeauftragten wird die Funktion des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zwar übertragen (vgl. § 18 Abs. 6 ThürTG), allerdings zunächst nur für 4 Jahre. Im Rahmen einer Evaluation durch die Landesregierung soll dann über die Fortsetzung entschieden werden. Zielführender wäre hier aus Sicht Thüringens eine wissenschaftliche Evaluation. Die Zuständigkeit des Informationsfreiheitsbeauftragten erstreckt sich auch auf das Thüringische UIG. Dem Informationsfreiheitsbeauftragten wird ein Beirat zur Seite gestellt (vgl. § 20 ThürTG). Der Bund erkundigt sich, ob es einen zeitlichen Fahrplan für den Entwurf gibt. Thüringen erläutert, dass der Entwurf derzeit im Kabinett ist, spätestens im Dezember aber im Plenum behandelt werden soll.

Der Thüringische Landesbeauftragte bietet allen AKIF-Mitgliedern an, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und diese an ihn zu übersenden, wenn der Entwurf im Plenum behandelt wird.

 

TOP 9:            Erfahrungsaustausch zum Umgang mit Akteneinsichtsanträgen nach LVwVfG, IFG und UIG (BW)

Baden-Württemberg ist an einem Erfahrungsaustausch zum Umgang mit Akteneinsichtsanträgen bezüglich datenschutzrechtlicher Beschwerdeverfahren, insbesondere von Verfahrensbeteiligten, an die Dienststellen der LfDI’S / der BfDI nach LVwVfG, IFG und UIG interessiert. Dabei wird die Frage „Setzt Akteneinsicht eines Beschwerdeführers nach LVwVfG voraus, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 58 Abs. 2 lit. c – g DS-GVO erlassen wurde oder bevorsteht?“ thematisiert. Sollte die Möglichkeit eines Erlass eines Verwaltungsaktes im Raum stehen, dann sieht Bremen die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens für notwendig an. Für Hessen reicht bei Beschwerden allein schon die Prüfung der Einleitung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens aus, um nach § 9 VwVfG ein Verwaltungsverfahren auszulösen, unabhängig davon, ob Anordnungen gegenüber dem Verantwortlichen in Betracht gezogen oder erlassen werden. Nordrhein-Westfalen erklärt, dass es zu dieser Rechtsfrage noch keine Hausmeinung gibt. Dies äußern auch weitere AKIF-Teilnehmende.

 

TOP 10:          Vorbereitung der Tagesordnung für die 36. Sitzung der IFK

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung der 36. Sitzung der IFK am 16.10.2018 in Ulm. Diese wird als separates Dokument versandt.

 

TOP 11:          Berichte aus Bund und Ländern/ Berichte aus den Ländern ohne IFG/                         Reaktionen auf Entschließungen der IFK

Hessen berichtet von den nur wenige Monate dauernden Erfahrungen mit dem neuen LIFG. Bisher wird dafür nicht aktiv Werbung gemacht, sondern die Haltung ist abwartend. Die Beratungsfunktion des LfDI wird als wichtig angesehen und die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen verlaufe gut. Die Hälfte der Anfragen ging bisher an Kommunen, die allerdings nur unter den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen, wenn sie sich selbst entsprechende Satzungen gegeben haben. Dies sind ganz wenige Kommunen, mit der Folge, dass die Anträge überwiegend abgelehnt werden müssen.

Thüringen führt derzeit ein Gespräch mit einer Kammer im Hinblick auf den Informations-zugang einer Anfrage und den Entwurf zum ThürTG.

Bremen berichtet, dass die Stellungnahme des Senats zum Tätigkeitsbericht für das Jahr 2017 vorliegt. Die E-Akte wurde in allen Behörden eingeführt und es gibt für die öffentliche Verwaltung ein zentrales Register, in das auch Vorschriften, Urteile, Anweisungen und Leitfäden für Informationsfreiheit eingepflegt werden. Der Referentenentwurf zur Anpassung des Bremischen IFG an die DS-GVO liegt nun vor. Er enthält keine Ausweitung der Befugnisse der LfDI, sondern bewahrt den Status Quo. Die Befugnisse sind im Gesetz nun aber teilweise explizit erwähnt, teilweise wird hierzu auf die DSGVO und das Bremische Ausführungsgesetz zur DSGVO Bezug genommen. Sollte die Verordnung über die Veröffentlichungspflichten und die Berichtspflicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz geändert werden, soll der Wunsch der LfDI zur Vertreterin des öffentlichen Interesses im Bereich der Informationsfreiheit benannt zu werden, berücksichtigt und geprüft werden.

In Nordrhein-Westfalen wurde das IFG NRW um eine Vollregelung zu den Befugnissen der LDI NRW zum 25. Mai 2018 ergänzt.

In Brandenburg gibt es zunehmend mehr Beschwerden, die eher in den Anwendungs-bereich des UIG statt des AIG fallen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass trotz vielfältiger Hinweise zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche, durch die betreffenden Stellen häufig dennoch nach AIG geprüft und entschieden wird obwohl das UIG einschlägig wäre. Aufgrund fehlender Kompetenzen im Bereich des UIG bleibt so lediglich die Möglichkeit, die Bearbeitung nach AIG zu beanstanden.

In Sachsen-Anhalt gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung des IZG LSA, der die Einführung eines Informationsregisters vorsieht. Problematisch dabei ist, dass keine Kosten für das Register veranschlagt wurden, es an Rohdaten fehlt und nur wenige Datenkategorien für die Veröffentlichung festgelegt wurden. Im Tätigkeitsbericht, der derzeit im Landtag beraten wird, fordert der LfD LSA, seine Zuständigkeit auch auf das UIG LSA zu erweitern. Die Kontrollkompetenzen des LfD LSA sollen in einem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union geregelt werden. Hier soll es eine Vollregelung im IZG LSA geben.

Die Anpassung des Berliner LDSG erfolgte kurz nach Wirksamwerden der DS-GVO, dagegen gab es für die Anpassung des Berliner LIFG keinen entsprechenden Gesetzentwurf. Aus diesem Grund wurde von der Berliner LfDI ein eigener Entwurf erarbeitet und der Senatsverwaltung für Inneres übersandt, der u. a. eine Vollregelung der Befugnisse der LfDI anstatt des bisherigen Verweises auf das LDSG vorsieht. Der Tätigkeitsbericht wurde im März vorgestellt, die Stellungnahme des Senats ist eingegangen, im Herbst soll die Befassung in den Ausschüssen erfolgen.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass die Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht immer noch aussteht.

Der Bund stellte Mitte Juli den 6. Tätigkeitsbericht vor, der u. a. die Forderung der BfDI nach der Zuständigkeit für das UIG enthält. Im August waren die INAI, die tunesische Kommission zur Informationsfreiheit, und deren Generalsekretär zu einem mehrtägigen Informationsbesuch bei der BfDI in Berlin zu Gast. Das 5. IFG-Symposium der BfDI am 13. und 14. September 2018 in Berlin erfährt großes Interesse, so dass mit einer großen Teilnehmerzahl zu rechnen ist.

Rheinland-Pfalz beschäftigt derzeit eine interessante Anfrage: Laut Transparenzgesetz muss die Identität bei Anfragen preisgegeben werden. Was heißt aber „Preisgabe der Identität“? Das Verfahren läuft noch. Im Rahmen einer Beschwerde wurde eine Prüfung vor Ort zur Klärung durchgeführt. Der Internetauftritt befindet sich derzeit im Neuaufbau: FAQs zum Thema Antragstellung sowie für Behörden speziell zur Antragsbearbeitung werden derzeit konzipiert. Es gehen viele Anfragen von Umweltinitiativen in Bezug auf Windparks ein. Im Rahmen der Bearbeitung wurde festgestellt, dass es gängige Praxis unter Windparkbetreibern ist, Umweltgutachten gegen Entgelt gegenseitig auszutauschen.

Am 22.08.2018 wurde das Anpassungsgesetz des Saarländischen LIFG an die DS-GVO vom Landtag beschlossen, in das auch die Befugnisse der LfDI übernommen wurden. Der Tätigkeitsbericht 2015/2016 wurde dem Landtag im Mai 2017 vorgelegt. Bisher ist dazu keine Stellungnahme erfolgt.

Zum baden-württembergischen IF-Tätigkeitsbericht vom März hat der Landtag bisher keine Stellung genommen. Hier gilt es zu prüfen, ob eine gesetzliche Pflicht dazu besteht. Eine Beanstandung führte zu einer Anfechtungsklage, die seit eineinhalb Jahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Der Entwurf einer Mantelverordnung der Ministerien zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) wurde am 26.07.2018 durch das Innenministerium Baden-Württemberg vorgestellt.

 

TOP 12:          Verschiedenes

Das Saarland lädt zum 38. AKIF, voraussichtlich im Mai 2019, nach Saarbrücken ein. Die 37. IFK könnte dann im Juni 2019 stattfinden. Der genaue Zeitplan wird noch bekannt gegeben.

Der Bund wurde von den Herausgebern des „Jahrbuchs für Informationsfreiheit“ gebeten, nachzufragen, ob sich das jeweilige IFK-Vorsitzland bereit erklären würde, die Beiträge für die Rubrik „Bericht aus der Praxis“ zu koordinieren und gesammelt an den Verlag zu senden. Baden-Württemberg hatte bereits im Vorfeld abgelehnt.

LfDI Dr. Brink berichtet von der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung zu einem Anti-Korruptions-Projekt der EU in Albanien. Im Rahmen des Projekts wird er als Twinning-Partner der albanischen Aufsichtsbehörde agieren.

Des Weiteren wurde eine Studie zur Vergütungstransparenz von Top-Managementmitgliedern öffentlicher Unternehmen, die von Prof. Dr. Ulf Papenfuß (Zeppelin Universität, Lehrstuhl für Public Management & Public Policy) erarbeitet wurde, gemeinsam mit Herrn Dr. Brink am 30.08.2018 im Rahmen einer Pressekonferenz präsentiert.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass AKIF- und IFK-Termine, Tagesordnungen und Protokolle auf den Webseiten der Mitglieder gemäß der Geschäftsordnung der IFK veröffentlicht werden müssen. Baden-Württemberg möchte wissen, ob die Protokolle mit oder ohne namentliche Nennung der Teilnehmenden veröffentlicht werden. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit solcher Internet-Veröffentlichungen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Deshalb bleibt dies Bund und Ländern selbst überlassen.

Sachsen-Anhalt schlägt mögliche Themen für den kommenden AKIF vor: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung veröffentlicht. Hier könnte ein Referent / eine Referentin eingeladen werden, der / die den Entwurf auch mit Blick auf das Verhältnis zum Informationsfreiheitsrecht vorstellt. Nach § 12a E-GovG richtet die Bundesregierung eine zentrale Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder ist. Da das Bundesverwaltungsamt diese Funktion übernahm und ein Handbuch für offene Verwaltungsdaten veröffentlichte, könnte zum Thema Umsetzung von Open-Data-Prozessen ein Vertreter / eine Vertreterin aus dem Bundesverwaltungsamt eingeladen werden.

 

Ort:                Dienststelle des LfDI BW, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart

Beginn:          10.09.2018, 13.00 Uhr

Ende:             11.09.2018, 12.30 Uhr

 

Teilnehmende:

Berlin: Herr Mehlitz

Brandenburg: Frau Kiesel

Bremen: Frau Pöser 

Bund: Frau Schlögel

Hamburg: entschuldigt

Hessen: Herr Dr. Piendl

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Frau Czwalinna und Herr Mack

Saarland: Frau Ortinau und Herr Huwig

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: entschuldigt

Thüringen: Frau Bednjak

Baden-Württemberg: Herr Dr. Brink, Herr Dr. Jacobi, Frau Graner, Frau Grullini

 

TOP 1:       Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

LfDI Dr. Brink begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet das 37. AKIF-Treffen. Hessen wird im Kreis des AKIF willkommen geheißen. Hamburg musste die Teilnahme kurz vor Beginn absagen.

Schleswig-Holstein hatte im Vorfeld Anmerkungen und Änderungsvorschläge zu den Entschließungen übersandt, die in den AKIF eingebracht und im Rahmen der Diskussionen berücksichtigt werden. Hamburg teilte vor Beginn der Tagung mit, sich diesen Vorschlägen anzuschließen.

Die am 13.08.2018 versandte Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

 

TOP 2:       Entschließungsentwurf: „Soziale Teilhabe durch konsequente Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften“ (NRW)

Nordrhein-Westfalen hatte sich im Rahmen des 36. AKIF bereit erklärt, einen Entschließungsentwurf vorzubereiten und stellt diesen vor.

Der AKIF beschließt einstimmig, den abgestimmten Entwurf der IFK vorzulegen.

 

TOP 3:       Entschließungsentwurf: „Datenschutz und Informationsfreiheit gleichermaßen umsetzen“ (RP)

Rheinland-Pfalz stellt den Entschließungsentwurf vor. Der Entschließungsentwurf richtet sich zunächst an die Informationsfreiheitsbeauftragten selbst mit dem Ziel, die mediale Aufmerksamkeit für die DS-GVO zu nutzen, um auf die Informationsfreiheit aufmerksam zu machen und für diese zu werben. Die überwiegende Mehrheit des AKIF sieht einen selbst bezüglichen Entschließungsentwurf kritisch. Alternativ wird vorgeschlagen, auf die öffentlichen Stellen als Adressaten der Entschließung zu fokussieren. Der Titel des Entwurfs wird von „Mediale Aufmerksamkeit auf die DS-GVO gezielt für die Informationsfreiheit nutzen“ auf Vorschlag Schleswig-Holsteins und mit Zustimmung der Teilnehmenden auf „Datenschutz und Informationsfreiheit gleichermaßen umsetzen“ geändert. Gemeinsam wird der Entschließungstext dahingehend angepasst.

Der AKIF beschließt einstimmig, den Entwurf der IFK vorzulegen.

 

TOP 4:            Entschließungsentwurf: „Keine oder allenfalls geringe Gebühren für Informationszugang“ (BW)

Der von Baden-Württemberg eingebrachte Entschließungsentwurf steht im Zusammenhang mit dem Entwurf einer Mantelgebührenverordnung für die Ministerien und die obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg vom Juli 2018. Bisher gibt es keine einheitliche Regelung zu den Gebühren und keine Gebührenobergrenze. Der Entwurf wird sehr ausführlich diskutiert und die einzelnen gesetzlichen Regelungen und Positionen erörtert. Zu unterschiedlich sind die gesetzlichen Regelungen im Bund und in den einzelnen Ländern, als dass der Entschließungsentwurf zum jetzigen Zeitpunkt den jeweiligen Vorstellungen angepasst werden könnte.

Nach längerer Diskussion wird der Entschließungsentwurf auf Wunsch der Mehrheit des AKIF nicht weiterverfolgt.

 

TOP 5:            Entschließungsentwurf: „Keine Gebühren für die Teilhabe an Open Data“ (BW)

Aus aktuellem Anlass bzgl. einer Äußerung, kommunale Datenbestände gegen Entgelt der Wirtschaft anzubieten, und auf Vorschlag von Nordrhein-Westfalen erfolgte die Aufnahme auf die TO. Baden-Württemberg erarbeitete einen Entschließungsentwurf, der sich gegen Entgelte ausspricht und auf Gebührenfreiheit für Open Data abzielt. Hierfür findet sich im AKIF jedoch keine Mehrheit. Bremen legt Veto ein, da zwar die gebührenfreie, nicht-kommerzielle Nutzung befürwortet wird, aber zumindest hinsichtlich der Bereiche, in denen die PSI-Richtlinie bzw. das IWG vorsehen, dass auch Gebühren genommen werden können, die über die Bereitstellungskosten hinausgehen, möchte Bremen die Möglichkeit der Gebührenerhebung für die kommerzielle Nutzung auch beibehalten. Dies sei teilweise auch aus Wettbewerbsgründen geboten, wenn z.B. Landesbetriebe einen Teil ihres Haushalts durch eigene Einnahmen decken müssten. Sachsen-Anhalt verweist auf die Regelungen im IWG. Die Positionen im AKIF sind sehr heterogen, von Gebührenfreiheit bis zur Zustimmung zum gewinnbringenden Verkauf von Open Data.

Deshalb wird der Entschließungsentwurf mit Zustimmung der Mehrheit des AKIF nicht weiterverfolgt.

 

TOP 6:            Austausch zum Workshop: „Algorithmen“ im Hinblick auf Ergebnisse für die nächste IFK (BW)

Schleswig-Holstein bot im Rahmen der 35. IFK vom 20. März 2018 an, einen Workshop zum Thema Algorithmen als Vorbereitung für die 36. IFK im Herbst zu durchzuführen. Ziel des Workshops war, das Thema Algorithmen in seiner gesamten Bandbreite zu beleuchten und unter Einbeziehung von Fachleuten aus den Häusern von Bund und Ländern möglichst viel Fachwissen zusammenzutragen. Sachsen-Anhalt stellt dem AKIF ein Workshop-Handout zur Verfügung. Bremen berichtet vom Ablauf der Veranstaltung vom 06.09.2018. Basierend auf den erarbeiteten Ergebnissen und Empfehlungen wird von Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein ein Entschließungsentwurf verfasst, der direkt an die IFK übersandt und am 16.10.2018 diskutiert werden wird.

 

TOP 7              Stand der datenschutzrechtlichen Prüfung von FragDenStaat durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach der Fanpages-Entscheidung des EuGH (NRW)

Im Rahmen des 36. AKIF berichtete Berlin über eine datenschutzrechtliche Prüfung des Portals FragDenStaat.de. Stand war im Februar 2018, dass die Stellungnahme seitens der Betreiber erst kürzlich eingegangen war, aber noch nicht ausgewertet werden konnte. Im Vorfeld des AKIF übersandte Berlin eine Zusammenfassung zu Gegenstand, Ablauf und Bewertung des Prüfverfahrens. Ausgangpunkt der Prüfung war eine Eingabe, bei der es um die Veröffentlichung von Angaben zu einem Behördenvertreter auf der Plattform ging, die nicht vom automatischen Schwärzungstool erfasst worden war. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit sollte geklärt werden, ob diese auch die Plattformbetreiber trifft oder nur die Nutzenden der Plattform. Als Fazit wird der Schluss gezogen, dass zumindest eine datenschutzrechtliche (Mit-)Verantwortung der Plattformbetreiber anzunehmen ist, so dass diese aufgefordert wurden, einerseits die Informationen hinsichtlich der Regelungen für die Veröffentlichung von Anfragen, Mails und angehängten Dokumenten zu verbessern, und andererseits eine Möglichkeit für die Nutzenden zu schaffen, nicht nur Anhänge, sondern auch Antwort-E-Mails vor der Veröffentlichung überprüfen zu können. Da es sich nicht um ein vollumfängliches Prüfverfahren handelt und keine weiteren Beschwerden eingegangen sind, sieht Berlin derzeit keine Veranlassung für eine weitergehende datenschutzrechtliche Prüfung.

 

TOP 8:            Bericht durch den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Entwurf des Thüringer Transparenz-gesetz (BW)

Die Landesregierung beabsichtigt, das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz durch ein Thüringer Transparenzgesetz zu ersetzen, und stellte den Referentenentwurf im August 2018 im Kabinett vor. Thüringen berichtet, dass der Entwurf nicht sehr anwenderfreundlich formuliert ist und es besonders für die öffentlichen Stellen dadurch schwierig sein wird, die Regelungen umzusetzen. Die Transparenzpflicht gilt zunächst nicht für die Kommunen und deren Verbände, sondern nur für die öffentlichen Stellen des Landes und für die Landesregierung. Veröffentlichungspflichten und Transparenzpflichten sind nicht deckungsgleich geregelt, sondern fallen auseinander. Dem thüringischen Datenschutzbeauftragten wird die Funktion des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zwar übertragen (vgl. § 18 Abs. 6 ThürTG), allerdings zunächst nur für 4 Jahre. Im Rahmen einer Evaluation durch die Landesregierung soll dann über die Fortsetzung entschieden werden. Zielführender wäre hier aus Sicht Thüringens eine wissenschaftliche Evaluation. Die Zuständigkeit des Informationsfreiheitsbeauftragten erstreckt sich auch auf das Thüringische UIG. Dem Informationsfreiheitsbeauftragten wird ein Beirat zur Seite gestellt (vgl. § 20 ThürTG). Der Bund erkundigt sich, ob es einen zeitlichen Fahrplan für den Entwurf gibt. Thüringen erläutert, dass der Entwurf derzeit im Kabinett ist, spätestens im Dezember aber im Plenum behandelt werden soll.

Der Thüringische Landesbeauftragte bietet allen AKIF-Mitgliedern an, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und diese an ihn zu übersenden, wenn der Entwurf im Plenum behandelt wird.

 

TOP 9:            Erfahrungsaustausch zum Umgang mit Akteneinsichtsanträgen nach LVwVfG, IFG und UIG (BW)

Baden-Württemberg ist an einem Erfahrungsaustausch zum Umgang mit Akteneinsichtsanträgen bezüglich datenschutzrechtlicher Beschwerdeverfahren, insbesondere von Verfahrensbeteiligten, an die Dienststellen der LfDI’S / der BfDI nach LVwVfG, IFG und UIG interessiert. Dabei wird die Frage „Setzt Akteneinsicht eines Beschwerdeführers nach LVwVfG voraus, dass ein Verwaltungsakt nach Art. 58 Abs. 2 lit. c – g DS-GVO erlassen wurde oder bevorsteht?“ thematisiert. Sollte die Möglichkeit eines Erlass eines Verwaltungsaktes im Raum stehen, dann sieht Bremen die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens für notwendig an. Für Hessen reicht bei Beschwerden allein schon die Prüfung der Einleitung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens aus, um nach § 9 VwVfG ein Verwaltungsverfahren auszulösen, unabhängig davon, ob Anordnungen gegenüber dem Verantwortlichen in Betracht gezogen oder erlassen werden. Nordrhein-Westfalen erklärt, dass es zu dieser Rechtsfrage noch keine Hausmeinung gibt. Dies äußern auch weitere AKIF-Teilnehmende.

 

TOP 10:          Vorbereitung der Tagesordnung für die 36. Sitzung der IFK

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung der 36. Sitzung der IFK am 16.10.2018 in Ulm. Diese wird als separates Dokument versandt.

 

TOP 11:          Berichte aus Bund und Ländern/ Berichte aus den Ländern ohne IFG/                         Reaktionen auf Entschließungen der IFK

Hessen berichtet von den nur wenige Monate dauernden Erfahrungen mit dem neuen LIFG. Bisher wird dafür nicht aktiv Werbung gemacht, sondern die Haltung ist abwartend. Die Beratungsfunktion des LfDI wird als wichtig angesehen und die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen verlaufe gut. Die Hälfte der Anfragen ging bisher an Kommunen, die allerdings nur unter den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen, wenn sie sich selbst entsprechende Satzungen gegeben haben. Dies sind ganz wenige Kommunen, mit der Folge, dass die Anträge überwiegend abgelehnt werden müssen.

Thüringen führt derzeit ein Gespräch mit einer Kammer im Hinblick auf den Informations-zugang einer Anfrage und den Entwurf zum ThürTG.

Bremen berichtet, dass die Stellungnahme des Senats zum Tätigkeitsbericht für das Jahr 2017 vorliegt. Die E-Akte wurde in allen Behörden eingeführt und es gibt für die öffentliche Verwaltung ein zentrales Register, in das auch Vorschriften, Urteile, Anweisungen und Leitfäden für Informationsfreiheit eingepflegt werden. Der Referentenentwurf zur Anpassung des Bremischen IFG an die DS-GVO liegt nun vor. Er enthält keine Ausweitung der Befugnisse der LfDI, sondern bewahrt den Status Quo. Die Befugnisse sind im Gesetz nun aber teilweise explizit erwähnt, teilweise wird hierzu auf die DSGVO und das Bremische Ausführungsgesetz zur DSGVO Bezug genommen. Sollte die Verordnung über die Veröffentlichungspflichten und die Berichtspflicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz geändert werden, soll der Wunsch der LfDI zur Vertreterin des öffentlichen Interesses im Bereich der Informationsfreiheit benannt zu werden, berücksichtigt und geprüft werden.

In Nordrhein-Westfalen wurde das IFG NRW um eine Vollregelung zu den Befugnissen der LDI NRW zum 25. Mai 2018 ergänzt.

In Brandenburg gibt es zunehmend mehr Beschwerden, die eher in den Anwendungs-bereich des UIG statt des AIG fallen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass trotz vielfältiger Hinweise zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche, durch die betreffenden Stellen häufig dennoch nach AIG geprüft und entschieden wird obwohl das UIG einschlägig wäre. Aufgrund fehlender Kompetenzen im Bereich des UIG bleibt so lediglich die Möglichkeit, die Bearbeitung nach AIG zu beanstanden.

In Sachsen-Anhalt gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung des IZG LSA, der die Einführung eines Informationsregisters vorsieht. Problematisch dabei ist, dass keine Kosten für das Register veranschlagt wurden, es an Rohdaten fehlt und nur wenige Datenkategorien für die Veröffentlichung festgelegt wurden. Im Tätigkeitsbericht, der derzeit im Landtag beraten wird, fordert der LfD LSA, seine Zuständigkeit auch auf das UIG LSA zu erweitern. Die Kontrollkompetenzen des LfD LSA sollen in einem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union geregelt werden. Hier soll es eine Vollregelung im IZG LSA geben.

Die Anpassung des Berliner LDSG erfolgte kurz nach Wirksamwerden der DS-GVO, dagegen gab es für die Anpassung des Berliner LIFG keinen entsprechenden Gesetzentwurf. Aus diesem Grund wurde von der Berliner LfDI ein eigener Entwurf erarbeitet und der Senatsverwaltung für Inneres übersandt, der u. a. eine Vollregelung der Befugnisse der LfDI anstatt des bisherigen Verweises auf das LDSG vorsieht. Der Tätigkeitsbericht wurde im März vorgestellt, die Stellungnahme des Senats ist eingegangen, im Herbst soll die Befassung in den Ausschüssen erfolgen.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass die Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht immer noch aussteht.

Der Bund stellte Mitte Juli den 6. Tätigkeitsbericht vor, der u. a. die Forderung der BfDI nach der Zuständigkeit für das UIG enthält. Im August waren die INAI, die tunesische Kommission zur Informationsfreiheit, und deren Generalsekretär zu einem mehrtägigen Informationsbesuch bei der BfDI in Berlin zu Gast. Das 5. IFG-Symposium der BfDI am 13. und 14. September 2018 in Berlin erfährt großes Interesse, so dass mit einer großen Teilnehmerzahl zu rechnen ist.

Rheinland-Pfalz beschäftigt derzeit eine interessante Anfrage: Laut Transparenzgesetz muss die Identität bei Anfragen preisgegeben werden. Was heißt aber „Preisgabe der Identität“? Das Verfahren läuft noch. Im Rahmen einer Beschwerde wurde eine Prüfung vor Ort zur Klärung durchgeführt. Der Internetauftritt befindet sich derzeit im Neuaufbau: FAQs zum Thema Antragstellung sowie für Behörden speziell zur Antragsbearbeitung werden derzeit konzipiert. Es gehen viele Anfragen von Umweltinitiativen in Bezug auf Windparks ein. Im Rahmen der Bearbeitung wurde festgestellt, dass es gängige Praxis unter Windparkbetreibern ist, Umweltgutachten gegen Entgelt gegenseitig auszutauschen.

Am 22.08.2018 wurde das Anpassungsgesetz des Saarländischen LIFG an die DS-GVO vom Landtag beschlossen, in das auch die Befugnisse der LfDI übernommen wurden. Der Tätigkeitsbericht 2015/2016 wurde dem Landtag im Mai 2017 vorgelegt. Bisher ist dazu keine Stellungnahme erfolgt.

Zum baden-württembergischen IF-Tätigkeitsbericht vom März hat der Landtag bisher keine Stellung genommen. Hier gilt es zu prüfen, ob eine gesetzliche Pflicht dazu besteht. Eine Beanstandung führte zu einer Anfechtungsklage, die seit eineinhalb Jahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Der Entwurf einer Mantelverordnung der Ministerien zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) wurde am 26.07.2018 durch das Innenministerium Baden-Württemberg vorgestellt.

 

TOP 12:          Verschiedenes

Das Saarland lädt zum 38. AKIF, voraussichtlich im Mai 2019, nach Saarbrücken ein. Die 37. IFK könnte dann im Juni 2019 stattfinden. Der genaue Zeitplan wird noch bekannt gegeben.

Der Bund wurde von den Herausgebern des „Jahrbuchs für Informationsfreiheit“ gebeten, nachzufragen, ob sich das jeweilige IFK-Vorsitzland bereit erklären würde, die Beiträge für die Rubrik „Bericht aus der Praxis“ zu koordinieren und gesammelt an den Verlag zu senden. Baden-Württemberg hatte bereits im Vorfeld abgelehnt.

LfDI Dr. Brink berichtet von der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung zu einem Anti-Korruptions-Projekt der EU in Albanien. Im Rahmen des Projekts wird er als Twinning-Partner der albanischen Aufsichtsbehörde agieren.

Des Weiteren wurde eine Studie zur Vergütungstransparenz von Top-Managementmitgliedern öffentlicher Unternehmen, die von Prof. Dr. Ulf Papenfuß (Zeppelin Universität, Lehrstuhl für Public Management & Public Policy) erarbeitet wurde, gemeinsam mit Herrn Dr. Brink am 30.08.2018 im Rahmen einer Pressekonferenz präsentiert.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass AKIF- und IFK-Termine, Tagesordnungen und Protokolle auf den Webseiten der Mitglieder gemäß der Geschäftsordnung der IFK veröffentlicht werden müssen. Baden-Württemberg möchte wissen, ob die Protokolle mit oder ohne namentliche Nennung der Teilnehmenden veröffentlicht werden. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit solcher Internet-Veröffentlichungen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Deshalb bleibt dies Bund und Ländern selbst überlassen.

Sachsen-Anhalt schlägt mögliche Themen für den kommenden AKIF vor: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung veröffentlicht. Hier könnte ein Referent / eine Referentin eingeladen werden, der / die den Entwurf auch mit Blick auf das Verhältnis zum Informationsfreiheitsrecht vorstellt. Nach § 12a E-GovG richtet die Bundesregierung eine zentrale Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder ist. Da das Bundesverwaltungsamt diese Funktion übernahm und ein Handbuch für offene Verwaltungsdaten veröffentlichte, könnte zum Thema Umsetzung von Open-Data-Prozessen ein Vertreter / eine Vertreterin aus dem Bundesverwaltungsamt eingeladen werden.