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Protokoll: 36. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 20. und 21. Februar 2018 in Stuttgart

Ort: Dienststelle des LfDI BW, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart
Beginn: 20.02.2018, 13.00 Uhr
Ende: 21.02.2018, 13.00 Uhr

Teilnehmende:

Berlin: Frau Gardain
Brandenburg: Herr Müller
Bremen: Frau Pöser
Bund: Herr Gronenberg
Hamburg: Frau Görnandt
Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer
Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen
Rheinland-Pfalz: Frau Schlögel und Frau Czwalinna
Saarland: Herr Huwig
Sachsen-Anhalt: Herr Platzek
Schleswig-Holstein: Frau Leowsky
Thüringen: Frau Springer
Baden-Württemberg: Herr Dr. Brink, Herr Dr. Jacobi, Frau Graner, Frau Grullini

Gastreferenten:

Herr Frömmrich, MdL und Parlamentarischer Geschäftsführer Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion im Hessischen Landtag und Frau Stephan, Parlamentarische Referentin

TOP 1: Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

LfDI Dr. Brink begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet die 36. AKIF-Sitzung. Er bedankt sich bei Rheinland-Pfalz für die geleistete Arbeit und die Übernahme des Versands des Papiers zu den Grundsatzpositionen der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands an die Bundesregierung trotz Übergang des Vorsitzes an Baden-Württemberg.

Die am 06.02.2018 versandte Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.
Da Sachsen-Anhalt, Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg aufgrund zugbedingter Verzögerung erst später teilnehmen können, wird die Diskussion mit TOP 4 begonnen und TOP 1 bis 3 im Anschluss behandelt.

TOP 2: Grundsatzpapier "Informationsfreiheit in der Praxis - Vorschläge zur Förderung eines Kulturwandels in der öffentlichen Verwaltung"

Die IFK beauftragte am 14.11.2018 den AKIF damit, das Grundsatzpapier zu strukturieren, dessen erste Fassung mit 10 Punkten der IFK bereits vorlag. Schwerpunkt des Papiers soll sein, welche Maßnahmen Verwaltungen ergreifen sollen, um die Transparenz zu steigern. Die Forderungen sollen sich nach außen richten. Soweit der AKIF sich darüber hinaus auch auf Maßnahmen im Bereich Open Government einigt, sollten diese ausschließlich Hinweischarakter haben.

Sachsen-Anhalt führt in das Thema ein und erläutert die Entstehung des Papiers.

Im Raum steht die Befürchtung einiger Kolleginnen und Kollegen, dass das ursprüngliche Papier zu viele OpenData-/OpenGovernment-Elemente enthält. Der AKIF einigt sich darauf, nur das Thema Informationsfreiheit zu bearbeiten.

Nach längerer Diskussion wird das Grundsatzpapier gemeinsam formuliert.

Schleswig-Holstein hat Bedenken hinsichtlich einzelner Punkte des Empfehlungskatalogs. Einvernehmlich wird festgestellt, dass sämtliche Punkte auch für die Informationsfreiheitsbeauftragten selbst gelten und von diesen umgesetzt werden sollen.

Berlin schlägt folgende Formulierung vor: "Der AKIF schlägt vor, die endgültige Fassung des Papiers als Anhang zum IFK-Protokoll zu nehmen und darüber hinaus jeder Dienststelle anheimzustellen, es zusätzlich an anderer Stelle bekannt zu geben." Diese Formulierung findet die Zustimmung aller Teilnehmenden.

TOP 3: Entschließungsentwurf "Transparenz von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung"

Bremen stellt den Entschließungsentwurf vor, der dem AKIF vorab übersandt worden war.

Die zunehmende Anwendung automatisierter Entscheidungssysteme führt dazu, dass Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge immer komplexer werden und kaum mehr nachvollziehbar sind. Einige Teilnehmende begrüßen das Thema, geben jedoch zu bedenken, dass im eingebrachten Entwurf eher der Datenschutz als die Informationsfreiheit im Vordergrund steht. Unklar bleiben nach eigenem Bekunden einigen Teilnehmenden der Umfang und die Reichweite von Algorithmen.

Rheinland-Pfalz weist auf eine Pressemitteilung der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei vom 05.01.2018 hin, die als Link über den AKIF-Verteiler versandt wurde. Sie trägt die Überschrift "Mehr Transparenz bei automatisierten Entscheidungen durch Algorithmen" und zeigt die Aktualität des Themas auf.

Berlin macht den Vorschlag, ein gemeinsames Papier mit der DSK zu erarbeiten, weil beim Thema Algorithmen Datenschutz und Informationsfreiheit zwei Seiten einer Medaille seien. Der AKIF einigt sich nach ausführlicher Diskussion darauf, den Entwurf in Kombination mit der von Baden-Württemberg eingebrachten Tischvorlage umzuformulieren. Der Fokus wird dabei auf algorithmische Entscheidungsprozesse im Bereich der öffentlichen Verwaltung gelegt. Der AKIF einigt sich einstimmig darauf, diesen Entwurf der IFK vorzulegen.

TOP 4: Rechtliche Einordnung und Auslegung des Ablehnungsgrundes "Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen"

Baden-Württemberg führt in die Thematik zur Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG BW "Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen" ein. Mit Bezug auf den ausgeteilten Gesetzestext und die Gesetzesbegründung wird die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG bzw. die Regelungsintention des Gesetzgebers erläutert. In der Praxis als schwierig erweist sich der Umfang des Schutzbereichs der Vertraulichkeit von Beratungen und Entwürfen.

Rheinland-Pfalz nimmt Bezug auf die Praxis mit Blick auf die dortige Gemeindeordnung. Nur der Beratungsprozess an sich ist geschützt, Grundlagen und Ergebnisse der Beratung sind offenzulegen, soweit und solange keine schützenswerten Belange entgegenstehen. Protokolle über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen seien - soweit sie den Prozess der Willensbildung abbilden - stets vertraulich, einer Prognose eines hindernden oder hemmenden Effekts der Herausgabe auf laufende oder künftige Beratungen bedürfe es insoweit nicht.

Nordrhein-Westfalen merkt an, die Vertraulichkeit von Beratungen müsse in jedem Einzelfall begründet werden. Gründe könnten z.B. sein eine streitbehaftete Willensbildung oder interne Meinungsverschiedenheiten. Die Protokolle nicht-öffentlicher Ratssitzungen seien nicht per se geschützt, die Nicht-Öffentlichkeit sei nur ein Indiz für die Vertraulichkeit.

TOP 5: Vorschlag zu einer Entschließung: "Mehr Transparenz im Bereich von Sozialleistungen"

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass über das Portal FragDenStaat zahlreiche Eingaben zu Anträgen auf Zugang zu internen Weisungen und Richtlinien von Sozialleistungsträgern eingereicht wurden. NRW hält es für sehr sinnvoll, letztere aufzufordern, Weisungen umfassend zu veröffentlichen, um mehr Transparenz bei Entscheidungen über Sozialleistungen zu erreichen. 2002 wurde bereits eine Entschließung verabschiedet, die sich jedoch auf Verwaltungsvorschriften allgemein bezog. Ziel sei es nun, die damals allgemein gehaltene Forderung anhand dieses besonders praxisrelevanten Beispiels zu konkretisieren. Insbesondere der der Entscheidung zugrunde liegende Ermessensspielraum müsse für Leistungsbezieher transparenter gemacht werden. Vorgeschlagen wird deshalb, interne Weisungen pro-aktiv zu veröffentlichen.

Schleswig-Holstein, Hamburg, Brandenburg, der Bund und Sachsen-Anhalt schließen sich diesem Vorschlag an. Sachsen-Anhalt verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11. 2004 (Az.: 5 CN 1/03), wonach Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten grundsätzlich bekannt zu geben sind. In einem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth (Az.: S4 AS 1092/14) wurde entschieden, dass das schlüssige Konzept für die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bekannt gegeben werden muss.

Nordrhein-Westfalen erklärt sich bereit, einen diesbezüglichen Entschließungsentwurf in für die nächste Sitzung des AKIF im Herbst vorzubereiten. Dies wird einstimmig befürwortet.

TOP 6: Stand der Umsetzung der Anpassungsgesetze DSGe mit Fokus auf die Regelungen zur Informationsfreiheit

Sachsen-Anhalt ist daran interessiert, zu erfahren, ob allen Ländern eine rechtzeitige Anpassung ihrer Informationsfreiheitsgesetze an die EU DS-GVO gelingen und wie diese konkret aussehen wird. Sachsen-Anhalt möchte insbesondere wissen, wo und wie die Aufgaben und Befugnisse der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit geregelt werden sollen.

Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg sehen Vollregelungen vor. Der Bund verweist auf das BDSG-alt, ebenso das Saarland. In Hamburg sei eine formale Anpassung der Verweise in § 14 HmbTG auf das HmbDSG geplant. Weiterer Änderungsbedarf würde von der Justizbehörde nicht gesehen. In Sachsen-Anhalt gibt es noch keinen entsprechenden Gesetzentwurf. In Bremen wurde die Notwendigkeit einer Anpassung aufgrund der DS-GVO noch nicht erkannt, so dass bis auf weiteres auf die Regelungen im derzeit noch gültigen Landesdatenschutzgesetz verwiesen wird.

TOP 7: Erfahrungsaustausch mit Veröffentlichungspflichten in den Ländern vor dem Hintergrund der angedachten Erweiterungen in BW

Baden-Württemberg plant, die in § 11 LIFG BW aufgeführten Veröffentlichungspflichten amtlicher Informationen auszuweiten. Konkret sind folgende Informationen angedacht, die in Zukunft einer erweiterten Veröffentlichungspflicht unterfallen sollen:

  • Verträge der Daseinsvorsorge,
  • Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,
  • öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne,
  • Subventions- und Zuwendungsvergaben,
  • die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

Ein Erfahrungsaustausch aus anderen Bundesländern bezüglich der von Baden-Württemberg angedachten Erweiterungen der Veröffentlichungspflichten, wie sie oben dargestellt wurden, ist für das weitere Vorgehen hilfreich. Fragen sind insbesondere, ob sich die aufgeführten Veröffentlichungspflichten in der Praxis bewährt haben und welche Probleme diesbezüglich aufgetreten sind.

Hamburg trägt vor, dass es nur zu wenigen Eingaben im Zusammenhang mit den Veröffentlichungspflichten des HmbTG komme. Folgende Empfehlungen werden von Hamburg gegeben:

  • Bei allen Veröffentlichungsgegenständen biete sich eine Regelung darüber an, ob die Veröffentlichung in personenbezogener Form zu erfolgen habe oder nicht.
  • Für Verträge der Daseinsvorsorge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG) sollte eine Legaldefinition in das Gesetz aufgenommen werden.
  • Hinsichtlich des Veröffentlichungsgegenstands der Gutachten und Studien (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG) sei fraglich, ob das Komma "in behördliche Entscheidungen miteinfließen" als ein "und" oder "oder" zu lesen sei, ob bei den Tatbestandsmerkmalen also eine Auflistung oder eine Alternativität vorliege. Es sei insgesamt sinnvoll, den Veröffentlichungsgegenstand auf "Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden" zu beschränken, dies als Voraussetzung für die Veröffentlichung aber auch ausreichen zu lassen.
  • Hinsichtlich der Veröffentlichung von Subventionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14 HmbTG) sollte eine Mindesthöhe der zu veröffentlichenden Subventionen festgelegt werden. Ansonsten kann es nach der Rspr. des EuGH zu Problemen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kommen.
  • Bei den Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich jährlicher Vergütungen der Leitungsebene (§ 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG) müsse eindeutig geklärt werden, ob diese Veröffentlichung personenbezogen erfolgen solle oder nicht. Ferner könne es zu Problemen hinsichtlich solcher Personen kommen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung in ihre Position gelangt seien und nun auf Vertrauensschutz bestehen.

Hamburg bietet regt an, dass Baden-Württemberg die sich wegen der Auslegungsvermerke zu den Veröffentlichungsgegenständen der an die Hamburgische Justizbehörde wendet.

Bremen merkt zu dem Punkt "Gutachten und Studien" an, auch solche Arbeiten zu erfassen, die von Behördenmitarbeitern selbst erstellt wurden. In Bremen legen die Führungskräfte der Betriebe in öffentlicher Hand aufgrund einer vertraglichen Selbstverpflichtung ihre Gehälter offen, nicht jedoch in Bremerhaven. Dies solle dort aber zukünftig erfolgen. Um zu verhindern, dass verschiedene Veröffentlichungsvorschriften leerlaufen, regt Bremen an, dass - wie im Hamburger Transparenzgesetz erfolgt - die Veröffentlichung bestimmter personenbezogener Daten für bestimmte Veröffentlichungsgegenstände durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erlaubt werden sollte.

Rheinland-Pfalz trägt vor, dass nach dem LTranspG seit 01.01.2018 Veröffentlichungspflichten bestehen, bisher sei jedoch noch keine Überprüfung bei den veröffentlichungspflichtigen Stellen erfolgt. Hinsichtlich des Punktes Veröffentlichung von Bauleit-und Landschaftsplänen trägt Rheinland-Pfalz vor, dass eine diesbezügliche Veröffentlichungspflicht gemäß der §§ 4a, 10a BauGB bereits seit dem 01.01.2017 bestehe.

In Sachsen-Anhalt soll bis zum 31.12.2018 ein Informationsregister geschaffen werden, in das nach einem Landtagsbeschluss auch Geodaten nach dem Geodateninfrastruktur-gesetz eingestellt werden sollen. Als wichtige Informationen wird die Aufnahme von Kabinettsbeschlüssen in den Katalog der Veröffentlichungspflichten angesehen.

LfDI Dr. Brink stellt die Frage in den Raum, ob es in den anderen Ländern Gesetze gibt, die direkt regeln, dass der Gesetzgeber eine Abwägung verschiedener Interessen dahingehend vorwegnimmt, bestimmte gesetzliche Vorschriften weniger zu gewichten als andere.

TOP 8: Erfahrungsaustausch zu FragDenStaat.de

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass aktuell bei Anfragen über das Portal FragDenStaat von einzelnen informationspflichtigen Stellen grundsätzlich zunächst die Anschrift der Antragsteller angefordert werde, um die Antragsbefugnis (natürliche Person) überprüfen zu können. Unter anderem deshalb sei NRW an aktuellen Informationen zu der datenschutzrechtlichen Prüfung durch die Berliner LfDI interessiert.

Im Vorfeld stellte Berlin ein Schreiben zur Verfügung, nach dem die von Berlin geforderte Stellungnahme des Rechtsanwalts von FragDenStaat zu datenschutzrechtlichen Fragen eingegangen ist. Die Auswertung durch Berlin steht noch aus.

In Rheinland-Pfalz gilt das Prinzip von Klarnamen- und Adresspflicht. Ohne diese Angaben muss eine Anfrage nicht beantwortet werden.

LfDI Dr. Brink gibt zu bedenken, dass das Urteil des VGH RP (VGH B 37/16), demzufolge Personen, die Auskunft bei einer Behörde beantragen, ihre Identität erkennen lassen müssen, Schule machen könnte und künftig die persönliche Identifizierung zur Pflicht wird.

Berlin wird den AKIF über den weiteren Verlauf zu FragdenStaat informieren.

TOP 9: Diskussion des Gesetzentwurfs zum LIFG Hessen

In Hessen wurde im Dezember 2017 ein Gesetzentwurf zur Anpassung des LDSG an die DS-GVO in Kombination mit einem Informationsfreiheitsgesetz in den Landtag eingebracht. Dies war Anlass die dafür federführende Fraktion in den AKIF einzuladen, um den Entwurf zum LIFG zu diskutieren. LfDI Dr. Brink begrüßt Jürgen Frömmrich, MdL und Parlamentarischer Geschäftsführer Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion im Hessischen Landtag und Juliane Stephan, Parlamentarische Referentin.

Herr Frömmrich freut sich über die Einladung, denn die Informationsfreiheit sei eine Herzensangelegenheit. Er berichtet von der Historie der Einführung des LIFG Hessen: der erste Gesetzentwurf wurde bereits 2009 vorgelegt. Ursprünglich war angedacht, ein Open-Government-Gesetz einzubringen. Im Rahmen der Anpassung an die DS-GVO wurde das LIFG, auch auf Anraten des LfD Hessen, mit auf den Weg gebracht. Herr Frömmrich berichtet von den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner über die Formulierungen des Entwurfs, denn die Einführung des LIFG in Hessen war im Koalitionsvertrag festgelegt. Gegen die Einführung eines LIFG wurde zunächst die Befürchtung von zu viel Bürokratie und ein drohendes Lahmlegen von Behörden geäußert. Diesen Bedenken wurde entgegengehalten, dass Informationsfreiheit und Transparenz Teile einer modernen Demokratie sind, zu der auch gut informierte Bürgerinnen und Bürger gehören.

Seitens des AKIF wird bedauert, dass Kommunen und Landkreise aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden sollen. Dieser Kompromiss sei der Frage der Konnexität und der Frage der Kostenregelung geschuldet. Mit der Einführung einer nach oben gedeckelten Gebührenpflicht könnte diese Frage geregelt werden. Die Regelung, dass Kommunen durch Satzung die Anwendbarkeit des HDIG regeln könnten, würde zu einem Flickenteppich führen.

Sachsen-Anhalt kritisiert, dass das Informationsfreiheitsrecht in das Datenschutzgesetz integriert werden solle. Die Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG und VIG) gewährten generell Zugang zu amtlichen Informationen. Personenbezogene Daten stellten lediglich einen Unterfall einer amtlichen Information dar. Die Schaffung eines eigenständigen LIFG sei daher wesentlich plausibler. Der Gesetzesentwurf scheine dem Antragsteller in Anlehnung an das Datenschutzrecht auch nur einen Auskunftsanspruch zu geben, vgl. §§ 80 Abs. 2, 82 HDSG. Die Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Ländern würden jedoch den Zugang zu amtlichen Informationen regelmäßig in Form von Auskunft und Akteneinsicht gewähren, vgl. § 1 Abs 2. IFG des Bundes.

Sachsen-Anhalt rät dazu, eine Rechtsweg-Regelung nach dem Vorbild des § 9 Abs. 3 IFG des Bundes ausdrücklich in den Entwurf mit aufzunehmen, damit ein Antragsteller gegen einen ablehnenden Bescheid nicht sofort Klage erheben müsse. Des Weiteren sollte eine Regelung aufgenommen werden, nach der das Gesetz wissenschaftlich evaluiert werden müsse. Standard sei auch, dass Informationen zusammengestellt werden müssen, auch wenn sie aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen bestünden. Dies ist in § 85 Abs. 2 S. 2 des Gesetzesentwurfs explizit nicht vorgesehen.

Berlin sieht genauso hier das Risiko, dass sich die öffentlichen Stellen auf diese Vorschrift berufen und Anträge gar nicht mehr rechtlich prüfen.

Auch Bremen gibt zu bedenken, dass in der Konsequenz der Regelung des § 85 Abs. 2 S. 2 das Risiko des Vorhandenseins einer ordnungsgemäßen Aktenführung auf die Bürgerinnen und Bürger verlagert werde. Zudem wird der Begriff der "Vielzahl der Aktenvorgänge" im gleichen Paragraphen nicht definiert.

Rheinland-Pfalz verweist auf § 85 Abs. 4 als Lösungsmöglichkeit, der ausdrücklich vorsieht, dass die verfügungsberechtigte Stelle über den Antrag entscheidet. § 85 Abs. 2 S.2 könne daher gestrichen werden.

Schleswig-Holstein regt an, einheitliche im Gesetz selbst definierte Terminologien zu verwenden. § 80 enthält die Begriffe "Anspruch auf Informationszugang und Auskunftserteilung", ohne zu definieren, wie sich die Begrifflichkeiten unterscheiden. Darüber hinaus fehlen weitere wichtige Begriffsdefinitionen, wie. z. B. amtliche Informationen, Aktenvorgang, etc. Des Weiteren sollten die Regelungen der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.

Sachsen-Anhalt plädiert dafür, dem LfDI Hessen auch die Ombuds-, Beratungs- und Kontrollfunktion hinsichtlich Umweltinformationen zu übertragen. Dafür sprechen sich auch Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und der Bund aus, denn die Anfragen der Bürgerinnen und Bürger betreffen sehr oft beide Rechtsbereiche.

Rheinland-Pfalz lobt § 81 Abs. 1 Nr. 5 LIFG Hessen. Die Belange von Polizei und Verfassungsschutz könnten im Rahmen der Schutzbestimmungen geschützt werden. So müssten Polizei und Verfassungsschutz nicht grundsätzlich vom Informationszugang ausgenommen werden (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 1). Rheinland-Pfalz führt regelmäßig Schulungen zum Datenschutz und zum LTranspG an der Hochschule der Polizei durch und wirbt dabei für die Informationsfreiheit, was zu einer großen Akzeptanz der Thematik führt. Hinsichtlich § 81 Abs. 3 LIFG Hessen stellt sich die Frage nach Aufwand und Umfang, wie ermittelt werden kann, ob sich Informationen bei anderen öffentlichen Stellen befinden. Als gelungen wird die Höchstfrist zur Beantwortung von Anträgen nach § 87 Abs. 1 hervorgehoben. Schade findet Rheinland-Pfalz, dass der Zugang bei rein wirtschaftlichen Verwertungsinteressen verwehrt wird, denn dies ist ja gerade die Chance für z. B. Start-ups. Auch die Kosten nach § 88 sollten einheitlich im Gesetz geregelt werden.

Herr Frömmrich begründet die Ablehnung bei reinen Wirtschaftsinteressen mit den Erfahrungen mit einem großen Unternehmen, das in einem anderen Verfahren dreistellige Millionenbeträge als Schadenersatz gefordert hatte.

Mecklenburg-Vorpommern schlägt vor, das Widerspruchsverfahren als Rechtswegregelung in das Gesetz aufzunehmen. Auch Berlin befürwortet die Aufnahme damit öffentlichen Stellen gehalten werden, den Ablehnungsbescheiden Rechtsbehelfsbelehrungen beizufügen.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die vorgesehene Regelung zum Schutz personenbezogener Daten mögliche Wertungswidersprüche zu datenschutzrechtlichen Vorgaben vermeide.

Sachsen-Anhalt regt an, nach dem Vorbild des § 5 Abs. 4 IFG des Bundes eine Regelung zum Zugang zu Funktionsträgerdaten aufzunehmen, da andernfalls bei jedem Informationszugangsantrag zu einem behördlichen Schreiben, der betroffene Sachbearbeiter nach § 86 Abs. 1 HDIG beteiligt werden müsste.

Baden-Württemberg gibt den Hinweis, dass sich der § 82 Nr. 4 sich mit dem Begriff der personenbezogenen Daten überschneidet und rät daher den Schutzgrund zu definieren.

Der Bund weist auf die bemerkenswerte Bereichsausnahme für den Landesbeauftragten hin.

Es besteht einstimmig Übereinkunft darüber, dass keine Entschließung hinsichtlich des Entwurfs zum LIFG Hessen gefasst werden sollte, da der Hessische Landtag die BfDI und den LfDI Rheinland-Pfalz bis zum 7. März 2018 um Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten hat.

TOP 10: Verhältnis von § 32e AO zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Ab 25. Mai 2018 wird der neue § 32e Abgabenordnung (AO) gelten, in dem das Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen spezialgesetzlich geregelt wurde. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass anderweitige Informationszugangsansprüche nicht weitergehen als die Rechte der betroffenen Personen nach der DS-GVO und der AO. Das Verhältnis der Abgabenordnung zu den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder wurde auf dem AKIF und der IFK in der Vergangenheit schon mehrfach erörtert. Insbesondere ging es auch um die umstrittene Frage, ob die Abgabenordnung eine Sperrwirkung für die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder entfaltet. Die Rechtsprechung hatte zuletzt die Anwendbarkeit der Informationsfreiheits-gesetze bejaht.

Sachsen-Anhalt schlägt deshalb vor, die Auswirkungen der Neuregelung auf die Rechtslage in Bund und Ländern zu erörtern.

Baden-Württemberg erinnert daran, dass die Aufsichtszuständigkeit für Verfahren der Landesfinanzbehörden nach der AO bei der BfDI liegt. Der Bund bestätigt die rechtliche Begleitung der Finanzverwaltung hinsichtlich Eingaben und weist darauf hin, dass hierzu eine erhebliche Zahl von Eingaben zu verzeichnen sei.

Schleswig-Holstein stellt die Frage in den Raum, ob die Neuregelung für laufende und abgeschlossene oder nur für laufende Verfahren gelten soll.

Auch die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern sowie die Frage der Sonderregelung für den Bereich der Finanzverwaltung werden erörtert. Sachsen-Anhalt möchte wissen, ob die IFGe durch den § 32e AO eventuell beschränkt werden. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg (s. auch OVG HH, Urt. v. 17.12.2013 - 3 Bf 236/10 zu § 5 Nr. 4 HmbTG) sehen mögliche Beschränkungen, Baden-Württemberg nicht.

TOP 11: Meinungsaustausch zum Entwurf eines Berliner Transparenzgesetzes der Open Knowledge Foundation

Die Open Knowledge Foundation hat 2017 den Entwurf eines Berliner Transparenzgesetz vorgelegt. Baden-Württemberg regt einen Meinungsaustausch an, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Beschäftigtendaten, die Zugänglichmachen von Informationen durch den Informationsfreiheitsbeauftragten, die Fristen sowie zu den Gebühren und Auslagen.

Berlin stellt klar, dass der Vorschlag der OKF nicht in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht wurde und auch anderweitig nicht aufgegriffen wurde. Daher hat der Entwurf keinen Eingang in ein Verwaltungsverfahren gefunden und wurde auch nicht von Berlin adressiert.

Berlin nennt einige Schwachstellen des Entwurfs exemplarisch: die Definition des Aktenbegriffs, nur Aktenauskunft, nicht Akteneinsicht, eine Beantwortungsfrist von 15 Tagen ist nicht machbar, es ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen.

Bremen kritisiert die Kombination aus Kostenfreiheit und dem Fehlen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands als Ablehnungsgrund. Dies könne dazu führen, dass ausgesprochen umfangreiche Globalanträge gestellt werden, die von der Verwaltung nicht ohne Neueinstellungen zu bewältigen sind und deren Kosten nicht durch Gebühreneinnahmen zumindest teilweise gedeckt werden könnten. Zudem schaffe dies ein Einfallstor für missbräuchliche Antragstellungen, die nicht dem Zweck einer legitimen Informationsbeschaffung, sondern der sinnlosen Beschäftigung der Verwaltung dienen und die Informationsfreiheit in Verruf bringen könnten. Als rechtlich problematisch und schwierig realisierbar wird die Zustimmungsfiktion des § 12 Abs. 3 eingeschätzt. Wie auch im kommenden Tätigkeitsbericht für das Jahr 2017 für das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen, wird eine Einschränkung der Regelung "Access For One = Access For All" befürwortet, die Antragstellenden ein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung zugesteht. Dies solle zumindest für Informationszugangsanträge gelten, die sich auf eigene Angelegenheiten des Antragstellenden beziehen, damit Antragstellende nicht von der Antragstellung abgeschreckt werden, weil sie befürchten müssen, dass ihre Angelegenheiten so öffentlich gemacht werden. Als zu unbestimmt wird die Informationspflicht hinsichtlich personenbezogener Daten von Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter kritisiert, da diese nach dem Wortlaut sogar Informationen aus Personalakten einschließe.

Hamburg meldet Bedenken in Zusammenhang mit der Formulierung des Gesetzeszwecks an. Das auch in Hamburg vorgesehene Rücktrittsrecht von Verträgen durch die informationspflichtige Stelle habe sich als überflüssige Regelung erwiesen. Daneben wird die Abrede der Prüfung der Richtigkeit der Informationen in § 10 Abs. 1 S. 2 bemängelt.

Berlin erklärt sich bereit, den AKIF über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

TOP 12: Berichte aus den Ländern/ Berichte aus den Ländern ohne IFG/ Reaktionen auf Entschließungen der IFK

Der Bund wäre mit Blick auf die Übersicht über die Gesetzgebung in den Ländern im 6. Tätigkeitsbericht für die Mitteilung evtl. bisher noch nicht kommunizierter laufender Änderungsvorhaben aus 2017 dankbar.

In Schleswig-Holstein ist im Mai 2017 ein neues Informationszugangsgesetz in Kraft getreten, das u.a. die stufenweise Geltung von Transparenzpflichten beinhaltet (vgl. GVOBl. SH 2017, 279).

Berlin weist auf die derzeit laufende Auswertung der Stellungnahme von FragdenStaat hin (vgl. TOP 8).

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von der am 1. März stattfindenden Anhörung des Artikelgesetzes zur Anpassung an die DS-GVO. Dieses sieht weiterhin die Beanstandung als Rechtsmittel vor.

Hamburg hat Ende 2017 den Tätigkeitbericht vorgestellt. Derzeit sind mehrere Klagen gegen städtische Unternehmen anhängig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem OVG wurde abgelehnt. Im vergangenen Jahr sei eine Evaluation des Hamburgischen Transparenzgesetzes erfolgt, auf deren Grundlage dieses novelliert werde. Ein Referentenentwurf werde für Sommer/Herbst erwartet.

In Nordrhein-Westfalen liegt die Stellungnahme der Landesregierung zum 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor, auf welche die LfDI NRW im Rahmen einer Innenausschusssitzung noch entgegnen werde.

Das Saarland teilt mit, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Rheinland-Pfalz (VHG B 37/16) anonym gestellte Anträge nicht mehr beantwortet werden. Hier strahlt das Urteil leider auf andere Länder aus. Für das Jahr 2019 bietet das Saarland an, den Vorsitz zu übernehmen und wird AKIF und IFK ausrichten.

Brandenburg berichtet, dass im Zuge der Anpassung an die DS-GVO die gesetzliche Lücke hinsichtlich der Erhebung von Auslagen geschlossen wird und dadurch die bisher fehlende Ermächtigungsgrundlage flankierend neben der Gebührenerhebung geschaffen wird.

In Thüringen läuft aktuell ein Anhörungsverfahren zum Entwurf eines Thüringer Beteiligtentransparenzregistergesetz (Drs.: 6/4807). Dabei handelt es sich um ein Register, das für Organisationen und Einrichtungen geschaffen werden soll, um die Einflussnahme im Gesetzgebungsprozess umfassend zu dokumentieren. In Thüringen soll das Archivgesetz (Drs.: 6/4942) geändert werden. Die bislang erforderliche Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für die Nutzung von Archivgut entfällt zugunsten eines Jedermannsanspruchs (§ 16 ThürArchivG). Zudem soll bezüglich der Schutzfristen (§17 ThürArchivG) folgende Regelung vorgesehen werden: "Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren oder für Unterlagen, für die vor der Übergabe an das Landesarchiv bereits ein Zugang oder eine Veröffentlichung nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vorlag."

Rheinland-Pfalz stellt Frau Czwalinna als neue Kollegin im Team vor. Hinsichtlich des Urteils des VG Mainz (4 K 147/17.MZ) zum Zugang zu Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz hat der Landtag einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Zum 01.01.2018 trat formal die erste Ausbaustufe des LTranspG in Kraft. Die Veranstaltung "Best of Informationsfreiheit" vom 20.12.2017 war ein Erfolg mit großer Presseresonanz. Das Format war auch von Baden-Württemberg am 22.12.2017 mit viel öffentlicher Resonanz durchgeführt worden. Rheinland-Pfalz wird auch in diesem Jahr wieder den Award für Informationsfreiheit ausschreiben und weitere Schulungen an der Polizeihochschule durchführen.

In Sachsen-Anhalt wurde eine neue Kostenregelung in das IZG eingeführt. Diese sieht u. a. vor, dass von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Kommunen können auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn die Gebühr nicht mehr als 50 Euro beträgt. Die dadurch entstehenden Mehrbelastungen der Kommunen werden vom Land über eine pauschale Finanzzuweisung ausgeglichen. Sachsen-Anhalt weist auf das Urteil des VG Magdeburg (Az.: 6 A 343/16 MD) zur Einsicht in Gutachten zur JVA Burg hin, in dem sich das Gericht ausführlich mit dem Urheberrecht auseinandergesetzt hat. Das Urteil ist auf netzpolitik.org veröffentlicht (https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2018/01/jva-burg-urteil.pdf).

Bremen berichtet, dass die Stellungnahme des zuständigen Ausschusses zum Tätigkeitsbericht für 2016 nun vorliegt. Der Bericht für 2017 ist derzeit im Druck und wird im März veröffentlicht.

Das Innenministerium Baden-Württemberg bereitet eine Gebührenrahmenverordnung vor die für alle Ressorts gelten soll. Als Obergrenze ist eine Gebühr von 500 Euro angedacht. Der 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für 2016/2017 befindet sich in der Finalisierung und wird Ende Februar vorgestellt.

TOP 13: Verschiedenes

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung der 35. Sitzung der IFK am 20.03.2018 in Stuttgart. Sie ist diesem Protokoll als Anlage 1 beigefügt und wird zeitnah an alle Teilnehmenden übersandt.

Der AKIF einigt sich nach Prüfung und Besprechung verschiedener Optionen auf den 17. und 18. September 2018 als Termin für die 2. Sitzung in Stuttgart.

Baden-Württemberg informiert darüber, dass die Einladung zur IFK am 20. März 2018 am 19. Februar 2018 an alle Landesbeauftragten versandt wurde und bittet darum, die Hausleitungen darüber in Kenntnis zu setzen.

Als Termin für die 2. IFK wird der 16. Oktober 2018 vorgeschlagen. Tagungsort soll dann Ulm sein.

Ort: Dienststelle des LfDI BW, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart
Beginn: 20.02.2018, 13.00 Uhr
Ende: 21.02.2018, 13.00 Uhr

Teilnehmende:

Berlin: Frau Gardain
Brandenburg: Herr Müller
Bremen: Frau Pöser
Bund: Herr Gronenberg
Hamburg: Frau Görnandt
Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer
Nordrhein-Westfalen: Frau Weggen und Frau Schulte-Zurhausen
Rheinland-Pfalz: Frau Schlögel und Frau Czwalinna
Saarland: Herr Huwig
Sachsen-Anhalt: Herr Platzek
Schleswig-Holstein: Frau Leowsky
Thüringen: Frau Springer
Baden-Württemberg: Herr Dr. Brink, Herr Dr. Jacobi, Frau Graner, Frau Grullini

Gastreferenten:

Herr Frömmrich, MdL und Parlamentarischer Geschäftsführer Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion im Hessischen Landtag und Frau Stephan, Parlamentarische Referentin

TOP 1: Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

LfDI Dr. Brink begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet die 36. AKIF-Sitzung. Er bedankt sich bei Rheinland-Pfalz für die geleistete Arbeit und die Übernahme des Versands des Papiers zu den Grundsatzpositionen der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands an die Bundesregierung trotz Übergang des Vorsitzes an Baden-Württemberg.

Die am 06.02.2018 versandte Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.
Da Sachsen-Anhalt, Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg aufgrund zugbedingter Verzögerung erst später teilnehmen können, wird die Diskussion mit TOP 4 begonnen und TOP 1 bis 3 im Anschluss behandelt.

TOP 2: Grundsatzpapier "Informationsfreiheit in der Praxis - Vorschläge zur Förderung eines Kulturwandels in der öffentlichen Verwaltung"

Die IFK beauftragte am 14.11.2018 den AKIF damit, das Grundsatzpapier zu strukturieren, dessen erste Fassung mit 10 Punkten der IFK bereits vorlag. Schwerpunkt des Papiers soll sein, welche Maßnahmen Verwaltungen ergreifen sollen, um die Transparenz zu steigern. Die Forderungen sollen sich nach außen richten. Soweit der AKIF sich darüber hinaus auch auf Maßnahmen im Bereich Open Government einigt, sollten diese ausschließlich Hinweischarakter haben.

Sachsen-Anhalt führt in das Thema ein und erläutert die Entstehung des Papiers.

Im Raum steht die Befürchtung einiger Kolleginnen und Kollegen, dass das ursprüngliche Papier zu viele OpenData-/OpenGovernment-Elemente enthält. Der AKIF einigt sich darauf, nur das Thema Informationsfreiheit zu bearbeiten.

Nach längerer Diskussion wird das Grundsatzpapier gemeinsam formuliert.

Schleswig-Holstein hat Bedenken hinsichtlich einzelner Punkte des Empfehlungskatalogs. Einvernehmlich wird festgestellt, dass sämtliche Punkte auch für die Informationsfreiheitsbeauftragten selbst gelten und von diesen umgesetzt werden sollen.

Berlin schlägt folgende Formulierung vor: "Der AKIF schlägt vor, die endgültige Fassung des Papiers als Anhang zum IFK-Protokoll zu nehmen und darüber hinaus jeder Dienststelle anheimzustellen, es zusätzlich an anderer Stelle bekannt zu geben." Diese Formulierung findet die Zustimmung aller Teilnehmenden.

TOP 3: Entschließungsentwurf "Transparenz von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung"

Bremen stellt den Entschließungsentwurf vor, der dem AKIF vorab übersandt worden war.

Die zunehmende Anwendung automatisierter Entscheidungssysteme führt dazu, dass Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge immer komplexer werden und kaum mehr nachvollziehbar sind. Einige Teilnehmende begrüßen das Thema, geben jedoch zu bedenken, dass im eingebrachten Entwurf eher der Datenschutz als die Informationsfreiheit im Vordergrund steht. Unklar bleiben nach eigenem Bekunden einigen Teilnehmenden der Umfang und die Reichweite von Algorithmen.

Rheinland-Pfalz weist auf eine Pressemitteilung der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei vom 05.01.2018 hin, die als Link über den AKIF-Verteiler versandt wurde. Sie trägt die Überschrift "Mehr Transparenz bei automatisierten Entscheidungen durch Algorithmen" und zeigt die Aktualität des Themas auf.

Berlin macht den Vorschlag, ein gemeinsames Papier mit der DSK zu erarbeiten, weil beim Thema Algorithmen Datenschutz und Informationsfreiheit zwei Seiten einer Medaille seien. Der AKIF einigt sich nach ausführlicher Diskussion darauf, den Entwurf in Kombination mit der von Baden-Württemberg eingebrachten Tischvorlage umzuformulieren. Der Fokus wird dabei auf algorithmische Entscheidungsprozesse im Bereich der öffentlichen Verwaltung gelegt. Der AKIF einigt sich einstimmig darauf, diesen Entwurf der IFK vorzulegen.

TOP 4: Rechtliche Einordnung und Auslegung des Ablehnungsgrundes "Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen"

Baden-Württemberg führt in die Thematik zur Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG BW "Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen" ein. Mit Bezug auf den ausgeteilten Gesetzestext und die Gesetzesbegründung wird die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG bzw. die Regelungsintention des Gesetzgebers erläutert. In der Praxis als schwierig erweist sich der Umfang des Schutzbereichs der Vertraulichkeit von Beratungen und Entwürfen.

Rheinland-Pfalz nimmt Bezug auf die Praxis mit Blick auf die dortige Gemeindeordnung. Nur der Beratungsprozess an sich ist geschützt, Grundlagen und Ergebnisse der Beratung sind offenzulegen, soweit und solange keine schützenswerten Belange entgegenstehen. Protokolle über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen seien - soweit sie den Prozess der Willensbildung abbilden - stets vertraulich, einer Prognose eines hindernden oder hemmenden Effekts der Herausgabe auf laufende oder künftige Beratungen bedürfe es insoweit nicht.

Nordrhein-Westfalen merkt an, die Vertraulichkeit von Beratungen müsse in jedem Einzelfall begründet werden. Gründe könnten z.B. sein eine streitbehaftete Willensbildung oder interne Meinungsverschiedenheiten. Die Protokolle nicht-öffentlicher Ratssitzungen seien nicht per se geschützt, die Nicht-Öffentlichkeit sei nur ein Indiz für die Vertraulichkeit.

TOP 5: Vorschlag zu einer Entschließung: "Mehr Transparenz im Bereich von Sozialleistungen"

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass über das Portal FragDenStaat zahlreiche Eingaben zu Anträgen auf Zugang zu internen Weisungen und Richtlinien von Sozialleistungsträgern eingereicht wurden. NRW hält es für sehr sinnvoll, letztere aufzufordern, Weisungen umfassend zu veröffentlichen, um mehr Transparenz bei Entscheidungen über Sozialleistungen zu erreichen. 2002 wurde bereits eine Entschließung verabschiedet, die sich jedoch auf Verwaltungsvorschriften allgemein bezog. Ziel sei es nun, die damals allgemein gehaltene Forderung anhand dieses besonders praxisrelevanten Beispiels zu konkretisieren. Insbesondere der der Entscheidung zugrunde liegende Ermessensspielraum müsse für Leistungsbezieher transparenter gemacht werden. Vorgeschlagen wird deshalb, interne Weisungen pro-aktiv zu veröffentlichen.

Schleswig-Holstein, Hamburg, Brandenburg, der Bund und Sachsen-Anhalt schließen sich diesem Vorschlag an. Sachsen-Anhalt verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11. 2004 (Az.: 5 CN 1/03), wonach Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten grundsätzlich bekannt zu geben sind. In einem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth (Az.: S4 AS 1092/14) wurde entschieden, dass das schlüssige Konzept für die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bekannt gegeben werden muss.

Nordrhein-Westfalen erklärt sich bereit, einen diesbezüglichen Entschließungsentwurf in für die nächste Sitzung des AKIF im Herbst vorzubereiten. Dies wird einstimmig befürwortet.

TOP 6: Stand der Umsetzung der Anpassungsgesetze DSGe mit Fokus auf die Regelungen zur Informationsfreiheit

Sachsen-Anhalt ist daran interessiert, zu erfahren, ob allen Ländern eine rechtzeitige Anpassung ihrer Informationsfreiheitsgesetze an die EU DS-GVO gelingen und wie diese konkret aussehen wird. Sachsen-Anhalt möchte insbesondere wissen, wo und wie die Aufgaben und Befugnisse der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit geregelt werden sollen.

Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg sehen Vollregelungen vor. Der Bund verweist auf das BDSG-alt, ebenso das Saarland. In Hamburg sei eine formale Anpassung der Verweise in § 14 HmbTG auf das HmbDSG geplant. Weiterer Änderungsbedarf würde von der Justizbehörde nicht gesehen. In Sachsen-Anhalt gibt es noch keinen entsprechenden Gesetzentwurf. In Bremen wurde die Notwendigkeit einer Anpassung aufgrund der DS-GVO noch nicht erkannt, so dass bis auf weiteres auf die Regelungen im derzeit noch gültigen Landesdatenschutzgesetz verwiesen wird.

TOP 7: Erfahrungsaustausch mit Veröffentlichungspflichten in den Ländern vor dem Hintergrund der angedachten Erweiterungen in BW

Baden-Württemberg plant, die in § 11 LIFG BW aufgeführten Veröffentlichungspflichten amtlicher Informationen auszuweiten. Konkret sind folgende Informationen angedacht, die in Zukunft einer erweiterten Veröffentlichungspflicht unterfallen sollen:

  • Verträge der Daseinsvorsorge,
  • Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,
  • öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne,
  • Subventions- und Zuwendungsvergaben,
  • die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

Ein Erfahrungsaustausch aus anderen Bundesländern bezüglich der von Baden-Württemberg angedachten Erweiterungen der Veröffentlichungspflichten, wie sie oben dargestellt wurden, ist für das weitere Vorgehen hilfreich. Fragen sind insbesondere, ob sich die aufgeführten Veröffentlichungspflichten in der Praxis bewährt haben und welche Probleme diesbezüglich aufgetreten sind.

Hamburg trägt vor, dass es nur zu wenigen Eingaben im Zusammenhang mit den Veröffentlichungspflichten des HmbTG komme. Folgende Empfehlungen werden von Hamburg gegeben:

  • Bei allen Veröffentlichungsgegenständen biete sich eine Regelung darüber an, ob die Veröffentlichung in personenbezogener Form zu erfolgen habe oder nicht.
  • Für Verträge der Daseinsvorsorge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG) sollte eine Legaldefinition in das Gesetz aufgenommen werden.
  • Hinsichtlich des Veröffentlichungsgegenstands der Gutachten und Studien (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG) sei fraglich, ob das Komma "in behördliche Entscheidungen miteinfließen" als ein "und" oder "oder" zu lesen sei, ob bei den Tatbestandsmerkmalen also eine Auflistung oder eine Alternativität vorliege. Es sei insgesamt sinnvoll, den Veröffentlichungsgegenstand auf "Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden" zu beschränken, dies als Voraussetzung für die Veröffentlichung aber auch ausreichen zu lassen.
  • Hinsichtlich der Veröffentlichung von Subventionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14 HmbTG) sollte eine Mindesthöhe der zu veröffentlichenden Subventionen festgelegt werden. Ansonsten kann es nach der Rspr. des EuGH zu Problemen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kommen.
  • Bei den Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich jährlicher Vergütungen der Leitungsebene (§ 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG) müsse eindeutig geklärt werden, ob diese Veröffentlichung personenbezogen erfolgen solle oder nicht. Ferner könne es zu Problemen hinsichtlich solcher Personen kommen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung in ihre Position gelangt seien und nun auf Vertrauensschutz bestehen.

Hamburg bietet regt an, dass Baden-Württemberg die sich wegen der Auslegungsvermerke zu den Veröffentlichungsgegenständen der an die Hamburgische Justizbehörde wendet.

Bremen merkt zu dem Punkt "Gutachten und Studien" an, auch solche Arbeiten zu erfassen, die von Behördenmitarbeitern selbst erstellt wurden. In Bremen legen die Führungskräfte der Betriebe in öffentlicher Hand aufgrund einer vertraglichen Selbstverpflichtung ihre Gehälter offen, nicht jedoch in Bremerhaven. Dies solle dort aber zukünftig erfolgen. Um zu verhindern, dass verschiedene Veröffentlichungsvorschriften leerlaufen, regt Bremen an, dass - wie im Hamburger Transparenzgesetz erfolgt - die Veröffentlichung bestimmter personenbezogener Daten für bestimmte Veröffentlichungsgegenstände durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erlaubt werden sollte.

Rheinland-Pfalz trägt vor, dass nach dem LTranspG seit 01.01.2018 Veröffentlichungspflichten bestehen, bisher sei jedoch noch keine Überprüfung bei den veröffentlichungspflichtigen Stellen erfolgt. Hinsichtlich des Punktes Veröffentlichung von Bauleit-und Landschaftsplänen trägt Rheinland-Pfalz vor, dass eine diesbezügliche Veröffentlichungspflicht gemäß der §§ 4a, 10a BauGB bereits seit dem 01.01.2017 bestehe.

In Sachsen-Anhalt soll bis zum 31.12.2018 ein Informationsregister geschaffen werden, in das nach einem Landtagsbeschluss auch Geodaten nach dem Geodateninfrastruktur-gesetz eingestellt werden sollen. Als wichtige Informationen wird die Aufnahme von Kabinettsbeschlüssen in den Katalog der Veröffentlichungspflichten angesehen.

LfDI Dr. Brink stellt die Frage in den Raum, ob es in den anderen Ländern Gesetze gibt, die direkt regeln, dass der Gesetzgeber eine Abwägung verschiedener Interessen dahingehend vorwegnimmt, bestimmte gesetzliche Vorschriften weniger zu gewichten als andere.

TOP 8: Erfahrungsaustausch zu FragDenStaat.de

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass aktuell bei Anfragen über das Portal FragDenStaat von einzelnen informationspflichtigen Stellen grundsätzlich zunächst die Anschrift der Antragsteller angefordert werde, um die Antragsbefugnis (natürliche Person) überprüfen zu können. Unter anderem deshalb sei NRW an aktuellen Informationen zu der datenschutzrechtlichen Prüfung durch die Berliner LfDI interessiert.

Im Vorfeld stellte Berlin ein Schreiben zur Verfügung, nach dem die von Berlin geforderte Stellungnahme des Rechtsanwalts von FragDenStaat zu datenschutzrechtlichen Fragen eingegangen ist. Die Auswertung durch Berlin steht noch aus.

In Rheinland-Pfalz gilt das Prinzip von Klarnamen- und Adresspflicht. Ohne diese Angaben muss eine Anfrage nicht beantwortet werden.

LfDI Dr. Brink gibt zu bedenken, dass das Urteil des VGH RP (VGH B 37/16), demzufolge Personen, die Auskunft bei einer Behörde beantragen, ihre Identität erkennen lassen müssen, Schule machen könnte und künftig die persönliche Identifizierung zur Pflicht wird.

Berlin wird den AKIF über den weiteren Verlauf zu FragdenStaat informieren.

TOP 9: Diskussion des Gesetzentwurfs zum LIFG Hessen

In Hessen wurde im Dezember 2017 ein Gesetzentwurf zur Anpassung des LDSG an die DS-GVO in Kombination mit einem Informationsfreiheitsgesetz in den Landtag eingebracht. Dies war Anlass die dafür federführende Fraktion in den AKIF einzuladen, um den Entwurf zum LIFG zu diskutieren. LfDI Dr. Brink begrüßt Jürgen Frömmrich, MdL und Parlamentarischer Geschäftsführer Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion im Hessischen Landtag und Juliane Stephan, Parlamentarische Referentin.

Herr Frömmrich freut sich über die Einladung, denn die Informationsfreiheit sei eine Herzensangelegenheit. Er berichtet von der Historie der Einführung des LIFG Hessen: der erste Gesetzentwurf wurde bereits 2009 vorgelegt. Ursprünglich war angedacht, ein Open-Government-Gesetz einzubringen. Im Rahmen der Anpassung an die DS-GVO wurde das LIFG, auch auf Anraten des LfD Hessen, mit auf den Weg gebracht. Herr Frömmrich berichtet von den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner über die Formulierungen des Entwurfs, denn die Einführung des LIFG in Hessen war im Koalitionsvertrag festgelegt. Gegen die Einführung eines LIFG wurde zunächst die Befürchtung von zu viel Bürokratie und ein drohendes Lahmlegen von Behörden geäußert. Diesen Bedenken wurde entgegengehalten, dass Informationsfreiheit und Transparenz Teile einer modernen Demokratie sind, zu der auch gut informierte Bürgerinnen und Bürger gehören.

Seitens des AKIF wird bedauert, dass Kommunen und Landkreise aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden sollen. Dieser Kompromiss sei der Frage der Konnexität und der Frage der Kostenregelung geschuldet. Mit der Einführung einer nach oben gedeckelten Gebührenpflicht könnte diese Frage geregelt werden. Die Regelung, dass Kommunen durch Satzung die Anwendbarkeit des HDIG regeln könnten, würde zu einem Flickenteppich führen.

Sachsen-Anhalt kritisiert, dass das Informationsfreiheitsrecht in das Datenschutzgesetz integriert werden solle. Die Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG und VIG) gewährten generell Zugang zu amtlichen Informationen. Personenbezogene Daten stellten lediglich einen Unterfall einer amtlichen Information dar. Die Schaffung eines eigenständigen LIFG sei daher wesentlich plausibler. Der Gesetzesentwurf scheine dem Antragsteller in Anlehnung an das Datenschutzrecht auch nur einen Auskunftsanspruch zu geben, vgl. §§ 80 Abs. 2, 82 HDSG. Die Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Ländern würden jedoch den Zugang zu amtlichen Informationen regelmäßig in Form von Auskunft und Akteneinsicht gewähren, vgl. § 1 Abs 2. IFG des Bundes.

Sachsen-Anhalt rät dazu, eine Rechtsweg-Regelung nach dem Vorbild des § 9 Abs. 3 IFG des Bundes ausdrücklich in den Entwurf mit aufzunehmen, damit ein Antragsteller gegen einen ablehnenden Bescheid nicht sofort Klage erheben müsse. Des Weiteren sollte eine Regelung aufgenommen werden, nach der das Gesetz wissenschaftlich evaluiert werden müsse. Standard sei auch, dass Informationen zusammengestellt werden müssen, auch wenn sie aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen bestünden. Dies ist in § 85 Abs. 2 S. 2 des Gesetzesentwurfs explizit nicht vorgesehen.

Berlin sieht genauso hier das Risiko, dass sich die öffentlichen Stellen auf diese Vorschrift berufen und Anträge gar nicht mehr rechtlich prüfen.

Auch Bremen gibt zu bedenken, dass in der Konsequenz der Regelung des § 85 Abs. 2 S. 2 das Risiko des Vorhandenseins einer ordnungsgemäßen Aktenführung auf die Bürgerinnen und Bürger verlagert werde. Zudem wird der Begriff der "Vielzahl der Aktenvorgänge" im gleichen Paragraphen nicht definiert.

Rheinland-Pfalz verweist auf § 85 Abs. 4 als Lösungsmöglichkeit, der ausdrücklich vorsieht, dass die verfügungsberechtigte Stelle über den Antrag entscheidet. § 85 Abs. 2 S.2 könne daher gestrichen werden.

Schleswig-Holstein regt an, einheitliche im Gesetz selbst definierte Terminologien zu verwenden. § 80 enthält die Begriffe "Anspruch auf Informationszugang und Auskunftserteilung", ohne zu definieren, wie sich die Begrifflichkeiten unterscheiden. Darüber hinaus fehlen weitere wichtige Begriffsdefinitionen, wie. z. B. amtliche Informationen, Aktenvorgang, etc. Des Weiteren sollten die Regelungen der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.

Sachsen-Anhalt plädiert dafür, dem LfDI Hessen auch die Ombuds-, Beratungs- und Kontrollfunktion hinsichtlich Umweltinformationen zu übertragen. Dafür sprechen sich auch Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und der Bund aus, denn die Anfragen der Bürgerinnen und Bürger betreffen sehr oft beide Rechtsbereiche.

Rheinland-Pfalz lobt § 81 Abs. 1 Nr. 5 LIFG Hessen. Die Belange von Polizei und Verfassungsschutz könnten im Rahmen der Schutzbestimmungen geschützt werden. So müssten Polizei und Verfassungsschutz nicht grundsätzlich vom Informationszugang ausgenommen werden (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 1). Rheinland-Pfalz führt regelmäßig Schulungen zum Datenschutz und zum LTranspG an der Hochschule der Polizei durch und wirbt dabei für die Informationsfreiheit, was zu einer großen Akzeptanz der Thematik führt. Hinsichtlich § 81 Abs. 3 LIFG Hessen stellt sich die Frage nach Aufwand und Umfang, wie ermittelt werden kann, ob sich Informationen bei anderen öffentlichen Stellen befinden. Als gelungen wird die Höchstfrist zur Beantwortung von Anträgen nach § 87 Abs. 1 hervorgehoben. Schade findet Rheinland-Pfalz, dass der Zugang bei rein wirtschaftlichen Verwertungsinteressen verwehrt wird, denn dies ist ja gerade die Chance für z. B. Start-ups. Auch die Kosten nach § 88 sollten einheitlich im Gesetz geregelt werden.

Herr Frömmrich begründet die Ablehnung bei reinen Wirtschaftsinteressen mit den Erfahrungen mit einem großen Unternehmen, das in einem anderen Verfahren dreistellige Millionenbeträge als Schadenersatz gefordert hatte.

Mecklenburg-Vorpommern schlägt vor, das Widerspruchsverfahren als Rechtswegregelung in das Gesetz aufzunehmen. Auch Berlin befürwortet die Aufnahme damit öffentlichen Stellen gehalten werden, den Ablehnungsbescheiden Rechtsbehelfsbelehrungen beizufügen.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die vorgesehene Regelung zum Schutz personenbezogener Daten mögliche Wertungswidersprüche zu datenschutzrechtlichen Vorgaben vermeide.

Sachsen-Anhalt regt an, nach dem Vorbild des § 5 Abs. 4 IFG des Bundes eine Regelung zum Zugang zu Funktionsträgerdaten aufzunehmen, da andernfalls bei jedem Informationszugangsantrag zu einem behördlichen Schreiben, der betroffene Sachbearbeiter nach § 86 Abs. 1 HDIG beteiligt werden müsste.

Baden-Württemberg gibt den Hinweis, dass sich der § 82 Nr. 4 sich mit dem Begriff der personenbezogenen Daten überschneidet und rät daher den Schutzgrund zu definieren.

Der Bund weist auf die bemerkenswerte Bereichsausnahme für den Landesbeauftragten hin.

Es besteht einstimmig Übereinkunft darüber, dass keine Entschließung hinsichtlich des Entwurfs zum LIFG Hessen gefasst werden sollte, da der Hessische Landtag die BfDI und den LfDI Rheinland-Pfalz bis zum 7. März 2018 um Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten hat.

TOP 10: Verhältnis von § 32e AO zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Ab 25. Mai 2018 wird der neue § 32e Abgabenordnung (AO) gelten, in dem das Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen spezialgesetzlich geregelt wurde. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass anderweitige Informationszugangsansprüche nicht weitergehen als die Rechte der betroffenen Personen nach der DS-GVO und der AO. Das Verhältnis der Abgabenordnung zu den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder wurde auf dem AKIF und der IFK in der Vergangenheit schon mehrfach erörtert. Insbesondere ging es auch um die umstrittene Frage, ob die Abgabenordnung eine Sperrwirkung für die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder entfaltet. Die Rechtsprechung hatte zuletzt die Anwendbarkeit der Informationsfreiheits-gesetze bejaht.

Sachsen-Anhalt schlägt deshalb vor, die Auswirkungen der Neuregelung auf die Rechtslage in Bund und Ländern zu erörtern.

Baden-Württemberg erinnert daran, dass die Aufsichtszuständigkeit für Verfahren der Landesfinanzbehörden nach der AO bei der BfDI liegt. Der Bund bestätigt die rechtliche Begleitung der Finanzverwaltung hinsichtlich Eingaben und weist darauf hin, dass hierzu eine erhebliche Zahl von Eingaben zu verzeichnen sei.

Schleswig-Holstein stellt die Frage in den Raum, ob die Neuregelung für laufende und abgeschlossene oder nur für laufende Verfahren gelten soll.

Auch die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern sowie die Frage der Sonderregelung für den Bereich der Finanzverwaltung werden erörtert. Sachsen-Anhalt möchte wissen, ob die IFGe durch den § 32e AO eventuell beschränkt werden. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg (s. auch OVG HH, Urt. v. 17.12.2013 - 3 Bf 236/10 zu § 5 Nr. 4 HmbTG) sehen mögliche Beschränkungen, Baden-Württemberg nicht.

TOP 11: Meinungsaustausch zum Entwurf eines Berliner Transparenzgesetzes der Open Knowledge Foundation

Die Open Knowledge Foundation hat 2017 den Entwurf eines Berliner Transparenzgesetz vorgelegt. Baden-Württemberg regt einen Meinungsaustausch an, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Beschäftigtendaten, die Zugänglichmachen von Informationen durch den Informationsfreiheitsbeauftragten, die Fristen sowie zu den Gebühren und Auslagen.

Berlin stellt klar, dass der Vorschlag der OKF nicht in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht wurde und auch anderweitig nicht aufgegriffen wurde. Daher hat der Entwurf keinen Eingang in ein Verwaltungsverfahren gefunden und wurde auch nicht von Berlin adressiert.

Berlin nennt einige Schwachstellen des Entwurfs exemplarisch: die Definition des Aktenbegriffs, nur Aktenauskunft, nicht Akteneinsicht, eine Beantwortungsfrist von 15 Tagen ist nicht machbar, es ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen.

Bremen kritisiert die Kombination aus Kostenfreiheit und dem Fehlen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands als Ablehnungsgrund. Dies könne dazu führen, dass ausgesprochen umfangreiche Globalanträge gestellt werden, die von der Verwaltung nicht ohne Neueinstellungen zu bewältigen sind und deren Kosten nicht durch Gebühreneinnahmen zumindest teilweise gedeckt werden könnten. Zudem schaffe dies ein Einfallstor für missbräuchliche Antragstellungen, die nicht dem Zweck einer legitimen Informationsbeschaffung, sondern der sinnlosen Beschäftigung der Verwaltung dienen und die Informationsfreiheit in Verruf bringen könnten. Als rechtlich problematisch und schwierig realisierbar wird die Zustimmungsfiktion des § 12 Abs. 3 eingeschätzt. Wie auch im kommenden Tätigkeitsbericht für das Jahr 2017 für das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen, wird eine Einschränkung der Regelung "Access For One = Access For All" befürwortet, die Antragstellenden ein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung zugesteht. Dies solle zumindest für Informationszugangsanträge gelten, die sich auf eigene Angelegenheiten des Antragstellenden beziehen, damit Antragstellende nicht von der Antragstellung abgeschreckt werden, weil sie befürchten müssen, dass ihre Angelegenheiten so öffentlich gemacht werden. Als zu unbestimmt wird die Informationspflicht hinsichtlich personenbezogener Daten von Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter kritisiert, da diese nach dem Wortlaut sogar Informationen aus Personalakten einschließe.

Hamburg meldet Bedenken in Zusammenhang mit der Formulierung des Gesetzeszwecks an. Das auch in Hamburg vorgesehene Rücktrittsrecht von Verträgen durch die informationspflichtige Stelle habe sich als überflüssige Regelung erwiesen. Daneben wird die Abrede der Prüfung der Richtigkeit der Informationen in § 10 Abs. 1 S. 2 bemängelt.

Berlin erklärt sich bereit, den AKIF über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

TOP 12: Berichte aus den Ländern/ Berichte aus den Ländern ohne IFG/ Reaktionen auf Entschließungen der IFK

Der Bund wäre mit Blick auf die Übersicht über die Gesetzgebung in den Ländern im 6. Tätigkeitsbericht für die Mitteilung evtl. bisher noch nicht kommunizierter laufender Änderungsvorhaben aus 2017 dankbar.

In Schleswig-Holstein ist im Mai 2017 ein neues Informationszugangsgesetz in Kraft getreten, das u.a. die stufenweise Geltung von Transparenzpflichten beinhaltet (vgl. GVOBl. SH 2017, 279).

Berlin weist auf die derzeit laufende Auswertung der Stellungnahme von FragdenStaat hin (vgl. TOP 8).

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von der am 1. März stattfindenden Anhörung des Artikelgesetzes zur Anpassung an die DS-GVO. Dieses sieht weiterhin die Beanstandung als Rechtsmittel vor.

Hamburg hat Ende 2017 den Tätigkeitbericht vorgestellt. Derzeit sind mehrere Klagen gegen städtische Unternehmen anhängig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem OVG wurde abgelehnt. Im vergangenen Jahr sei eine Evaluation des Hamburgischen Transparenzgesetzes erfolgt, auf deren Grundlage dieses novelliert werde. Ein Referentenentwurf werde für Sommer/Herbst erwartet.

In Nordrhein-Westfalen liegt die Stellungnahme der Landesregierung zum 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor, auf welche die LfDI NRW im Rahmen einer Innenausschusssitzung noch entgegnen werde.

Das Saarland teilt mit, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Rheinland-Pfalz (VHG B 37/16) anonym gestellte Anträge nicht mehr beantwortet werden. Hier strahlt das Urteil leider auf andere Länder aus. Für das Jahr 2019 bietet das Saarland an, den Vorsitz zu übernehmen und wird AKIF und IFK ausrichten.

Brandenburg berichtet, dass im Zuge der Anpassung an die DS-GVO die gesetzliche Lücke hinsichtlich der Erhebung von Auslagen geschlossen wird und dadurch die bisher fehlende Ermächtigungsgrundlage flankierend neben der Gebührenerhebung geschaffen wird.

In Thüringen läuft aktuell ein Anhörungsverfahren zum Entwurf eines Thüringer Beteiligtentransparenzregistergesetz (Drs.: 6/4807). Dabei handelt es sich um ein Register, das für Organisationen und Einrichtungen geschaffen werden soll, um die Einflussnahme im Gesetzgebungsprozess umfassend zu dokumentieren. In Thüringen soll das Archivgesetz (Drs.: 6/4942) geändert werden. Die bislang erforderliche Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für die Nutzung von Archivgut entfällt zugunsten eines Jedermannsanspruchs (§ 16 ThürArchivG). Zudem soll bezüglich der Schutzfristen (§17 ThürArchivG) folgende Regelung vorgesehen werden: "Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren oder für Unterlagen, für die vor der Übergabe an das Landesarchiv bereits ein Zugang oder eine Veröffentlichung nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vorlag."

Rheinland-Pfalz stellt Frau Czwalinna als neue Kollegin im Team vor. Hinsichtlich des Urteils des VG Mainz (4 K 147/17.MZ) zum Zugang zu Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz hat der Landtag einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Zum 01.01.2018 trat formal die erste Ausbaustufe des LTranspG in Kraft. Die Veranstaltung "Best of Informationsfreiheit" vom 20.12.2017 war ein Erfolg mit großer Presseresonanz. Das Format war auch von Baden-Württemberg am 22.12.2017 mit viel öffentlicher Resonanz durchgeführt worden. Rheinland-Pfalz wird auch in diesem Jahr wieder den Award für Informationsfreiheit ausschreiben und weitere Schulungen an der Polizeihochschule durchführen.

In Sachsen-Anhalt wurde eine neue Kostenregelung in das IZG eingeführt. Diese sieht u. a. vor, dass von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Kommunen können auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn die Gebühr nicht mehr als 50 Euro beträgt. Die dadurch entstehenden Mehrbelastungen der Kommunen werden vom Land über eine pauschale Finanzzuweisung ausgeglichen. Sachsen-Anhalt weist auf das Urteil des VG Magdeburg (Az.: 6 A 343/16 MD) zur Einsicht in Gutachten zur JVA Burg hin, in dem sich das Gericht ausführlich mit dem Urheberrecht auseinandergesetzt hat. Das Urteil ist auf netzpolitik.org veröffentlicht (https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2018/01/jva-burg-urteil.pdf).

Bremen berichtet, dass die Stellungnahme des zuständigen Ausschusses zum Tätigkeitsbericht für 2016 nun vorliegt. Der Bericht für 2017 ist derzeit im Druck und wird im März veröffentlicht.

Das Innenministerium Baden-Württemberg bereitet eine Gebührenrahmenverordnung vor die für alle Ressorts gelten soll. Als Obergrenze ist eine Gebühr von 500 Euro angedacht. Der 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für 2016/2017 befindet sich in der Finalisierung und wird Ende Februar vorgestellt.

TOP 13: Verschiedenes

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung der 35. Sitzung der IFK am 20.03.2018 in Stuttgart. Sie ist diesem Protokoll als Anlage 1 beigefügt und wird zeitnah an alle Teilnehmenden übersandt.

Der AKIF einigt sich nach Prüfung und Besprechung verschiedener Optionen auf den 17. und 18. September 2018 als Termin für die 2. Sitzung in Stuttgart.

Baden-Württemberg informiert darüber, dass die Einladung zur IFK am 20. März 2018 am 19. Februar 2018 an alle Landesbeauftragten versandt wurde und bittet darum, die Hausleitungen darüber in Kenntnis zu setzen.

Als Termin für die 2. IFK wird der 16. Oktober 2018 vorgeschlagen. Tagungsort soll dann Ulm sein.