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Protokoll: 34. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 4. und 5. Mai 2017 in Mainz

Ort: Dienststelle des LfDI RLP, Hintere Bleiche 34 , 55116 Mainz

Beginn: 4. Mai 2017, 13:00 Uhr; Ende: 5. Mai 2017, 13:00 Uhr

 

Teilnehmerinnen und Teilnehmer:

Baden-Württemberg: Frau Grullini

Berlin: Herr Mehlitz

Brandenburg: Herr Müller, Frau Kiesel

Bremen: Frau Pöser

Bund: Herr Gronenberg, Herr Winkler

Hamburg:  Herr Dr. Schnabel, Frau Görnandt

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Niedersachsen: Herr Dr. Lahmann

Nordrhein-Westfalen: Frau Katernberg, Frau Weggen, Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Frau Buchmann, Frau Schlögel

Saarland: Herr Huwig

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Thüringen: Herr Fellmann

 

TOP 1: Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Rheinland-Pfalz begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet die Sitzung.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen überein, den ursprünglichen TOP 15 „Transparenz bei Zuwendungsempfängern“ aus Zeitgründen auf die Tagesordnung der 35. Sitzung des AKIF zu verschieben. Die so geänderte Tagesordnung wird angenommen.

TOP 2: Entschließungsentwurf „Transparenz erhalten – Informationsfreiheit darf nicht durch willkürliche Vorschriften der Exekutive eingeschränkt werden!“

Bremen stellt den Entschließungsentwurf vor, der dem AKIF vorab übersendet worden war.

Der Bund erklärt, hinsichtlich des Entschließungsentwurfs noch Rücksprache mit der Hausleitung halten zu müssen.

Nordrhein-Westfalen gibt zu bedenken, dass sich die neue Entschließung sehr spezifisch auf die Bremer Situation bezieht und sich weit von dem im Vorjahr vorgelegten Textentwurf entfernt hat.

Bremen erläutert, dass die Stadtstaaten eine unterschiedliche Gesetzessystematik haben und es zahlreiche informationsfreiheitsrelevante Regelungen in Satzungen gibt. Es sollte jedoch immer im konkreten Fall geprüft werden, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Schleswig-Holstein merkt an, dass es keinen Anwendungsfall gibt, in dem das IZG durch eine untergesetzliche Regelung ausgehebelt wird.

Nordrhein-Westfalen ist der Meinung, dass Informationsfreiheitsgesetze nicht bereits durch untergesetzliche Regelungen, sondern allein aufgrund eines formellen Gesetzes einschränkbar sein sollten. Maximal denkbar sei ein formelles Gesetz, welches konkret zum Erlass einer Satzung, aufgrund derer der Informationszugang eingeschränkt werden kann, ermächtige. An sich sollte jedoch der Gesetzgeber selbst den Informationszugang regeln.

Brandenburg schließt sich dem Vortrag aus Nordrhein-Westfalen an. Untergesetzliche Regelungen sollten keinen Informationsausschluss bewirken können. Ein tragfähiger Entschließungsentwurf müsste alle Situationen abdecken und dürfte trotzdem nicht unscharf werden. Vielleicht wäre ein neu formulierter Entwurf möglich. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, nach der eine Satzungsregelung auf eine förmliche Ermächtigungsnorm zurückgeführt werden können muss (Beschluss vom 21. April 2015, 12 N 88.13).

Sachsen-Anhalt macht den Vorschlag, der Entschließung den Regelfall zugrunde zu legen und mit einer Fußnote auf die besondere Rechtslage in Bremen zu verweisen.

Bremen ist einverstanden mit der Idee, mit einer Fußnote die besondere Rechtslage in Bremen zu erläutern und sieht so einen Weg, wie die Entschließung zustande kommen könnte.

Um den vom Bremen angesprochenen Problem der Gesetzgebung in einem Bundesland mit zwei Gemeinden (Bremen und Bremerhaven) zu begegnen, regt Hamburg an, Ausschlussgründe im Informationsfreiheitsgesetz zu regeln.

Bund verweist auf eine Entscheidung des VG Berlin zur Satzung der Stiftung Aufarbeitung der SED-Diktatur, nach der eine Geschäftsordnung , die keine Rechtsvorschrift, sondern nur eine Satzung sei (VG Berlin, Urt. v. 7.8.2013, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.04.2015, 12 N 88/13, juris Rn. 6) und sich auf keine formell-gesetzliche Ermächtigung zur Regelung einer Geheimhaltungsverpflichtung stützen kann. Auch von inhaltlicher Relevanz für die Entschließung sei die Entscheidung des OVG Brandenburg aus dem Jahr 2015 (Az.12 B 2.13). Die BAFIN-Satzung ist Rechtsverordnung (§ 5 Abs.3 FinDAG) und damit „Rechtsvorschrift“ iSd § 3 Nr. 4 IFG (Bund).

Bremen hält es auch für möglich, den Entschließungsentwurf mitzutragen, sofern dieser so zu interpretieren ist, dass Regelungen im jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz selbst zum Ausschluss des Informationszugangs, die Satzungen (Ortsgesetze) in Bezug nehmen, dem geforderten Gesetzesvorbehalt Genüge tun können.

Mecklenburg-Vorpommern bittet darum, das Wort „willkürliche“ aus der Entschließung herauszunehmen.

Der AKIF einigt sich daraufhin auf einen entsprechenden, im Verhältnis zur Vorlage deutlich gekürzten Entschließungsentwurf zur Vorlage an die IFK.

 

TOP 3: Entschließungsentwurf: „Bundestagswahl 2017: Mit Transparenz gegen Populismus“

Rheinland-Pfalz erläutert die Intention und die Hintergründe des Entschließungsentwurfs.

Der Bund hält den Entschließungsentwurf für konsensfähig.

Hamburg hält es für problematisch, dass sich der Entwurf an Parteien wendet.

Schleswig-Holstein hält zwar die Intention für begrüßenswert, sieht den Adressatenkreis aber ebenfalls als problematisch an.

Thüringen regt an, die Entschließung nicht an alle Parteien des Bundestags, sondern an alle Parteien, die sich zur Wahl stellen, zu richten.

Nordrhein-Westfalen meldet Vorbehalte an; insbesondere sei der Entwurf vor dem Hintergrund der Neutralität der Informationsfreiheitsbeauftragten kritisch zu sehen.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass Parteien nicht zu dem Adressatenkreis der Informationsfreiheitsgesetze gehören und hält es daher für problematisch, Forderungen direkt an sie zu richten.

Brandenburg sieht kein grundsätzliches Problem darin, politische Parteien zu adressieren, regt jedoch an, den Fokus auf die Botschaft zu legen, dass valide Informationen ein wirksames Mittel gegen den Populismus seien.

Der AKIF einigt sich darauf, dass der vorgelegte Entwurf nicht weiter verfolgt, Rheinland-Pfalz aber einen alternativen Entwurf erarbeiten wird, der sich darauf fokussiert, dass neutrale Informationen im Rahmen von Wahlen fundamental sind, damit sich die Bürgerinnen und Bürger informieren und eine Meinung bilden können.

 

TOP 4: Ausgestaltung von Grundsatzpositionen zur Informationsfreiheit der IFK gegenüber der künftigen Bundesregierung

Mecklenburg-Vorpommern unterbreitet dem AKIF inhaltliche Anregungen für ein Grundsatzpapier. Der AKIF sammelt weitere Ideen, die Teil eines solchen Papiers werden könnten, mit dem sich die Informationsfreiheitsbeauftragten – ebenso wie die Datenschutzbeauftragten – noch im Bundestagswahlkampf an die künftige Bundesregierung wenden könnten.

Nordrhein-Westfalen sagt Unterstützung für ein gemeinsames Papier zu.

Niedersachsen informiert als Vorsitzland der DSK über den status quo des Papiers der DSK und die Art der gewählten Topoi. Dies seien Zukunftsthemen des Datenschutzes. Ziel des DSK sei es, das Thesenpapier zum Wahlkampf zu platzieren. Im September solle es abgestimmt sein und veröffentlicht werden.

Schleswig-Holstein berichtet, man habe bereits im Jahr 2012 ein Positionspapier mit datenschutzrechtlichen und informationsfreiheitlichen Positionen an die neue Landesregierung gesendet; der Link zum Papier würde dem AKIF über den VPO-AKIF-Verteiler zur Verfügung gestellt werden.

Brandenburg weist darauf hin, dass eine Entschließung der 27. Konferenz bereits Grundsatzpositionen enthalten habe.

Der AKIF wählt die Themen des Papiers – dessen Arbeitstitel „Nationaler Aktionsplan zur Informationsfreiheit“ lautet – aus und teilt deren Bearbeitung auf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen überein, dass es sich um ein Kurzpapier handeln und jeder der acht gewählten Aspekte auf etwa einer halben DIN A4 Seite beschrieben werden solle.

Der Bund zeigt sich zurückhaltend und erklärt Leitungsvorbehalt.

 

TOP 5: Auswirkungen der DS-GVO auf die Informationsfreiheit und Erörterung der weiteren Verfahrensweise mit dem abgestimmten Papier „Zusammenfassung von Positionen zur EU-DSGVO“

Hamburg führt in den TOP ein. In Art. 86 DS-GVO sei geregelt, dass personenbezogene Daten offengelegt werden dürften, wenn dies zur im Einklang mit der DS-GVO erfolge, um der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu ermöglichen. Die Begriffe „amtlich“, „Dokumente“ und „Offenlegung“ entsprächen im Wesentlichen den weiten deutschen Begriffsverständnissen der Informationsfreiheit.

Fraglich sei, welche Resultate darauf folgten, dass die Offenlegung „Im Einklang“ mit der DS-GVO zu erfolgen habe. Dies sei unklar. Eine vollständige Befreiung von den Vorgaben der DS-GVO sei darin nicht zu sehen, ebenso wenig die volle Geltung aller Vorgaben. Dann hätte Art. 86 keine weitergehende Bedeutung als die Feststellung, dass die Offenlegung amtlicher Dokumente ein „öffentliches Interesse“ sei, dies hätte auch in einem EG erfolgen können.

Es sei daher am ehesten überzeugend, von einer Geltung gewisser Grundregeln (Verhältnismäßigkeit, Transparenz zum Rechtsschutz, Zuständigkeit der vollständig unabhängigen Aufsichtsbehörde) auszugehen. Auf der Grundlage dieser Überlegungen wurden einige deutsche Vorschriften beispielhaft geprüft. § 5 IFG erfülle die meisten der Vorgaben, § 9 UIG hingegen nicht, allerdings genieße Art. 86 DS-GVO auch keinen Vorrang gegenüber § 9 UIG (weil diese Vorschrift auf einer speziellen RL beruht). Das VIG sei in Teilen problematisch, die §§ 4 der LPresseG wohl kaum europarechtlich haltbar. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es eine Vielzahl weiterer Einsichtsrechte in Register u.ä. gebe, die alle auf ihre Europarechtskonformität hin zu überprüfen seien.

Sachsen-Anhalt gibt zu bedenken, dass Teile der Literatur darauf hinwiesen, dass die EU – im Gegensatz zum Umweltinformationsrecht – für das allgemeine Informationsfreiheitsrecht keine Gesetzgebungskompetenz besitze, weshalb sie den Datenschutz in diesem Bereich auch nicht habe regeln können. Deshalb werde zumindest von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 86 EU DS-GVO die Möglichkeit hätten, im allgemeinen Informationsfreiheitsrecht personenbezogene Daten unabhängig von den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung der EU DS-GVO freizugeben. Diesem zufolge könnten die bestehenden Vorschriften daher prinzipiell weiter Anwendung finden. Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das hiesige Innenministerium ein Normscreening-Verfahren veranlasst habe, um zu prüfen, welche Vorschriften im Zuge der EU DS-GVO zu ändern bzw. anzupassen seien. Dementsprechend werde auch das IZG LSA überprüft werden.

 

 

TOP 6: Rechtsprechung des EuGH zum Zugang zu vorhandenen Dokumenten in Abgrenzung zur Generierung neuer Dokumente – Entscheidung des EuGH vom 11. Januar 2017, Az.: C-491/15 P

Sachsen-Anhalt weist auf eine Entscheidung des EuGH hin, die die Abgrenzung zwischen vorliegenden Dokumenten und der Generierung neuer Dokumente betrifft. Es handele sich um eine Frage, die sich in der Praxis immer wieder stelle.

In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller die Erstellung einer Liste aus einer elektronischen Datenbank begehrt.

Das Gericht verweist darauf, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe nur auf existierende Dokumente bezieht, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, so dass die VO (EG) NR.1049/2001 nicht herangezogen werden kann, um ein Organ zu verpflichten, ein nicht existierendes Dokument zu erstellen. Das Gericht musste daher klären, inwieweit es die Extrahierung der in einer elektronischen Datenbank enthaltenen Informationen erlaubt, ein vorhandenes Dokument zu schaffen und nicht zur Erstellung eines neuen Dokuments führt.

Das Gericht hat entschieden, dass als vorliegendes Dokument alle Informationen einzustufen sind, die aus einer elektronischen Datenbank im Rahmen ihrer üblichen Nutzung mit Hilfe vorprogrammierter Suchfunktionen extrahiert werden können, auch wenn diese Information noch nicht in dieser Form angezeigt wurden oder von den Bediensteten der Organe nie gesucht worden sind.

Hingegen stellt jede Information, deren Beschaffung eine Veränderung entweder der Organisation einer elektronischen Datenbank oder der derzeit für die Extrahierung von Informationen zur Verfügung stehenden Suchfunktionen erfordert, ein neues Dokument dar.

Berlin informiert, dass es eine gleichlautende Rechtsprechung des VG Berlin in Hinblick auf Datenbanken gäbe. Wenn die beantragte Information elektronisch recherchierbar sei, sei es eine vorhandene Information.

Bund berichtet, dass am 29.06. eine Grundsatzentscheidung des BVerwG zur Frage des zumutbaren Aufwandes für die „Herausfilterung“ schutzwürdiger Informationen und damit zugleich zu den Grenzen des Informationszugangsanspruches erwartet wird (Bericht zu dieser Entscheidung im nächsten AKIF im Herbst).

Bremen und Niedersachsen merken an, dass in Niedersachsen immer schon Informationen auf Basis des VIG und des UIG generiert würden.

 

TOP 7: Transparenz in den Kommunen

Sachsen-Anhalt regt eine Entschließung zur Transparenz in den Kommunen an, die zum Gegenstand haben könne, wie sich die IFK im Bereich der Informationsfreiheit eine Modellkommune vorstelle und nennt einige Beispiele. So habe die Landesregierung Sachsen-Anhalts die Veröffentlichung kommunaler Ratsinformationssysteme auf freiwilliger Basis empfohlen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstünden.

Schleswig-Holstein berichtet vom Verhältnis des Kommunalrechts zum IZG; Sonderregelungen gingen dem IZG z.T. vor, Statusregeln sollten einem Informationszugangsanspruch nicht entgegenstehen oder diesen sperren.

Der AKIF diskutiert die Frage, wie mit Geheimhaltungsvorschriften bei nicht-öffentlichen Sitzungen umzugehen sei.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass seit der jüngsten Reform der Gemeindeordnung die entsprechenden Regelungen sehr transparenzfreundlich ausgestaltet seien.

Baden-Württemberg berichtet, dass es auf kommunaler Ebene noch Vorbehalte gäbe, hinsichtlich des Informationszugangs zu Protokollen nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen.

Nordrhein-Westfalen führt aus, dass etwaige Veröffentlichungspflichten für Kommunen einen großen Kostenfaktor darstellen würden. Obgleich gäbe es auch positive Beispiele – wie etwa die Städte Moers oder Bonn, welche auch ohne gesetzliche Verpflichtung bereits zahlreiche Informationen auf eigenen Open-Data-Portalen veröffentlichten. Die Bereitstellung von Informationen in Ratsinformationssystemen sei grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings müssten dabei insbesondere auch die Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden.

Brandenburg berichtet, dass größere Kommunen, die über ein Ratsinformationssystem verfügten, darin in der Regel umfangreiche Dokumente in Bezug auf öffentliche Sitzungen wie beispielsweise Tagesordnungen, Beschlussvorlagen oder Niederschriften einstellten. Nicht selten erledige sich ein Antrag auf Akteneinsicht durch Verweis auf diese allgemein zugänglichen Informationen. Die durch den Einsatz von Ratsinformationssystemen erreichte Transparenz brandenburgischer Kommunen werde vielfach unterschätzt.

In Mecklenburg-Vorpommern existiere eine Kollisionsnorm, §1 Abs. 3 IFG M-V. Aufgrund dieser Norm sperre die Kommunalverfassung nicht grundsätzlich das IFG, sondern es müsse immer im Einzelfall geprüft werden.

In Sachsen-Anhalt stellt sich die Situation ähnlich dar. Die vorrangige Norm müsse zumindest eine Regelung zur Akteneinsicht oder Auskunft beinhalten.

Bremen würden eine solche Entschließung unterstützen, obwohl eine entsprechende Forderung für Bremen obsolet sei, da dort auch die beiden Kommunen vom Bremer Informationsfreiheitsgesetz erfasst werden und kommunale Behörden den gleichen Transparenzverpflichtungen unterlägen wie Landesbehörden. Zurzeit veröffentlicht die Stadt Bremerhaven Informationen noch auf einem eigenen Portal, perspektivisch soll dies aber auch im zentralen Transparenzportal des Landes geschehen.

Der AKIF kommt überein, das Thema nicht weiter zu verfolgen.

 

TOP 8: Erfahrungsaustausch zu Informationsfreiheitsaspekten in den Digitalen Agenden der Länder (Sachsen-Anhalt)

Sachsen-Anhalt berichtet, dass in Sachsen-Anhalt derzeit eine Digitale Agenda entwickelt werde. Das Projekt werde vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitales geleitet. Auf der Eröffnungsveranstaltung habe der Ministerpräsident auf die Bedeutung des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Informationsfreiheit hingewiesen. Aufgrund der Digitalen Agenda werde ein Maßnahmenkatalog der Regierung geschaffen. Im Rahmen seiner Beteiligung hat der Landesbeauftragte vorgeschlagen, insbesondere ein Informationsregister und ein Bürgerbeteiligungsportal in die Digitale Agenda aufzunehmen.

Schleswig-Holstein verweist auf die E-Mail vom 27.04.2017, insbesondere auf die Stellungnahme des ULD (SH Landtags Drs. 18/7457). Dem Informationsfreiheitsrecht würde insoweit Rechnung getragen, als die Landesregierung "einen deutlichen Ausbau und die grundsätzliche Freigabe von Daten der öffentlichen Verwaltung anstrebt" (Digitale Agenda, Seite 12).

Niedersachsen berichtet von der Strategie Digitale Verwaltung 2025. Kernelemente seien die Ziele Open Data, Transparenz und Partizipation. Die Landesregierung habe die Absicht ein eigenes IT-Sicherheitsgesetz auf den Weg zu bringen (Niedersächsische Gesetz zum Schutz und zur Förderung (IT-Sicherheitsgesetz)

In Berlin wird die Informationsfreiheit in der Digitalen Agenda nicht genannt.

Abgesehen von dem Beitritt ins Open Government-Data-Portal gäbe es aus Thüringen nichts zu der Thematik zu berichten.

Informationen zur Digitalen Agenda des Bundes werden dem AKIF nachgeliefert.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine digitale Agenda der Landesregierung.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass von der Landesregierung das Projekt „Digital Dialog“ initiiert worden sei. Die Transparenz werde als eigenes Ziel erwähnt. Die Stellungnahme des LfDI zum „Digital Dialog“ hätte sich auf den Datenschutz konzentriert.

Bremen verweist auf die E-Mail vom 27.04.2017. In Bremen sei unter dem Titel „Verwaltung 4.0“ eine E-Government- und Digitalisierungsstrategie entwickelt worden. Ein Element sei insbesondere das Transparenzportal und die Veröffentlichungspflicht von amtlichen Informationen.

In Baden-Württemberg wurde im Mai 2013 die Digitale Agenda 2020 beschlossen. Ziel der Agenda ist, die Verwaltung auf Open Data und Open Government vorzubereiten, insbesondere in Hinblick auf Informations- und Kommunikationstechniken und Datenschutz. Das Projekt SMART ermöglicht eine Hinführung zur Informationsfreiheit und Ansätze, wie man diese in die Digitalisierungsstrategie des Landes einbeziehen kann.

Nordrhein-Westfalen berichtet von der rund 200 Seiten umfassenden Open.NRW-Strategie der Landesregierung aus dem Jahr 2014. Die drei Säulen der Strategie bildeten offene Verwaltungsdaten, offene Beteiligung und offene Zusammenarbeit. Eine Weiterentwicklung des IFG NRW zum Transparenzgesetz sei allerdings in dem Konzept nicht verfolgt worden.

Brandenburg informiert über zwei Beschlüsse des Landtags. Mit dem Beschluss „Zukunftsstrategie Digitales Brandenburg“ vom 9. November 2016 - LT-Drs. 6/5185(ND) – fordere der Landtag die Digitalisierung und damit zusammenhängende Maßnahmen in diversen Lebensbereichen sowie die Entwicklung einer Open-Government-Strategie auf Basis der Erfahrungen anderer Länder und des Bundes. In Zusammenhang mit der Diskussion über den letzten Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten fordere das Parlament die Landesregierung zudem auf, die Open-Data-Konzeption des Landes weiter voranzubringen, dafür zu sorgen, dass GovData mit Daten des Landes gespeist wird und ein E-Government-Gesetz geschaffen wird (Beschluss vom 16. Dezember 2016, LT-Drs. 6/5383-B). Eine Agenda oder Strategie der Landesregierung sei nicht bekannt.

In Hamburg gibt es das Projekt „Digitale Stadt“, in dem die Informationsfreiheit aber keine nennenswerte Rolle spielt.

 

TOP 9: Erfahrungsaustausch zum Thema: Mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Verordnung über Auslagen – Rechtslage in den Ländern

Nordrhein-Westfalen greift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 auf – Az. C 6.15. Der zweite Leitsatz des Urteils lautet:

„Die Regelungen der Informationsgebührenverordnung über die Erhebung von Auslagen sind mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage unwirksam.“

Das Urteil beziehe sich auf das IFG des Bundes, beträfe gleichermaßen aber auch Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, deren Informationsfreiheitsgesetze vergleichbare, unzureichende Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung von Auslagen enthielten. In Nordrhein-Westfalen ermächtige § 11 Abs. 2 IFG NRW zwar zum Erlass einer die Gebühren regelnden Rechtsverordnung; nicht umfasst von der Ermächtigung sei jedoch die Regelung zur Erstattung von Auslagen. Aufgrund dieses Mangels sei nach aktueller Gesetzeslage die Erhebung von Auslagen wohl rechtswidrig, da die entsprechende Regelung in der Gebührenordnung zum IFG NRW unwirksam sei. Der allgemeine Verweis auf das Gebührengesetz gehe in Bezug auf Auslagen ins Leere.

Für den Bund sei laut der oben genannten Entscheidung der Rückgriff auf allgemeine Erstattungsregelung gesperrt.

Bremen berichtet, dass die Beauftragte Anfragen in Hinblick auf das Urteil erhalten habe, in Bremen die Ermächtigungsgrundlage jedoch ausreichend sei.

Nordrhein-Westfalen regt an, die betroffenen Landes- und Bundesgesetzgeber auf die nicht verfassungsgemäß gestaltete Ermächtigungsgrundlage hinzuweisen und auf eine Korrektur hinzuwirken.

Durch Brandenburg wird die Thematik aufgegriffen, dass für Kopien in einigen Kostenregelungen hohe Auslagen veranschlagt würden, die über die Erstattung von Sachkosten hinausgingen. Eine klare Unterscheidung der Begriffe „Auslagen“ und „Gebühren“ werde dadurch erschwert.

Rheinland-Pfalz führt dazu aus, dass nach dem dortigen Gebührenverzeichnis 1 Euro pro Kopie verlangt würde. Die ersten 45 Minuten Aufwand durch die transparenzpflichtige Stelle seien nicht erstattungsfähig, dann würden die Kosten in Viertelstunden-Intervallen entsprechende der Eingruppierung des mit der Bearbeitung befassten Behördenmitarbeiters bemessen.

In Bremen dürfen Gebühren nur für Amtshandlungen erhoben werden. Dies setzt voraus, dass der gebührenpflichtigen Tätigkeit/Leistung der Behörde Außenwirkung zukommt. Daher hält Bremen Gebührenregelungen, die sich auf das reine Anfertigen von Kopien beziehen, für rechtlich problematisch. Angeknüpft werden müsste hier an die Erteilung des Informationszugangs. Zudem würden hierdurch die Grenzen zwischen Auslagen und Gebühren verwischt.

In Berlin würden 15 Cent ab der 1. Seite verlangt, der dafür getätigte Verwaltungsaufwand sei damit abgegolten.

Auf Nachfrage Sachsen-Anhalts berichtet der Bund, dass im Zuge der Änderung des § 12 Abs. 3 IFG (Verweis BDSG a.F.) und den Aufgaben und Befugnisse der BfDI auch die Verordnungsermächtigungsgrundlage geändert werden solle. Der Bund berichtet von Einzelfällen, in denen die Erstattung von Kosten so umgangen würde, dass zunächst ein umfangreicher IFG-Antrag gestellt, dieser dann nach dem erfolgter Bearbeitung zurückgezogen würde, so dass keine Erstattung von Kosten möglich sei. Dann würde ein neuer, identischer Antrag durch einen anderen Antragsteller gestellt, der eine Erstattung mit der Begründung zurückweise, dass der für die Bearbeitung der Anfrage erforderliche Aufwand bereits getätigt worden sei.

Rheinland-Pfalz berichtet von einem Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen eines Genehmigungsverfahren für eine Erdölbohrung. Anwohner stellten jeweils getrennt Anträge auf Einsicht in Genehmigungsunterlagen. Nach dem rheinland-pfälzischen Recht sei nur der Aufwand für den ersten Antrag erstattungsfähig und in seiner Höhe auf 700 € begrenzt. Auf Nachfrage Brandenburgs wird des Weiteren ausgeführt, dass die Akteneinsicht nach § 24 Abs. 1 LTranspG nur dann kostenfrei sei, soweit sie in ihrem Umfang einer Auskunft oder einer einfachen Anfrage entsprechen würde. Dies stelle eine Verschlechterung zur Rechtslage nach dem LIFG RLP (alt) dar.

Brandenburg weist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 (C-217/97) zur Höhe der Gebühren und den Modalitäten ihrer Erhebung nach dem Umweltinformationsrecht hin.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass die Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs.1 IFG M-V in Bezug auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren ausreichend sei. Des Weiteren legt Mecklenburg-Vorpommern dar, dass nach einer Gesetzesänderung in § 4 Abs.3 S.3 IFG M-V ausdrücklich aufgenommen worden sei, dass auch bei bzw. nach erfolgter Akteneinsicht noch ein Anspruch auf Kopien bestehe.

 

TOP 10: Die Rolle der Polizei zwischen Transparenz und Vertraulichkeit

Rheinland-Pfalz führt in das Thema ein und verweist auf das Papier des ULD zur Funkzellenabfrage und auf das Urteil des BVerfG aus 2016, dass mangelnder Individualrechtsschutz durch Transparenz kompensiert werden könne.

Hamburg hat eine Bereichsausnahme für die innere Sicherheit, aber nicht für die öffentliche Sicherheit. Aufgrund der Gesetzesbegründung würde die Ausnahme so angewendet, dass keine Informationen herausgegeben würden, deren Bekanntwerden die Arbeit einer Sicherheitsbehörde beeinträchtigen könnte.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von einem Besuch des damaligen US-Präsidenten G.W. Bush in Stralsund im Vorfeld des G8-Gipfels 2007.

Ein Antragsteller verlangte vom Innenministerium M-V ungeschwärzte Rechnungen zum Polizeieinsatz aus allen Bundesländern. Das Innenministerium lehnte den Antrag u.a. deshalb ab, da aus den Rechnungen Rückschlüsse auf die Struktur des Einsatzes und damit auf die polizeiliche Arbeit und die Konzeption des Einsatzes im Hinblick auf den G8-Gipfel gezogen werden könnten. Zudem hatten nicht alle Bundesländer einem Informationszugang zugestimmt. Das Verwaltungsgericht Schwerin verpflichtete letztendlich das Innenministerium dazu, dem Kläger den Informationszugang zu Rechnungen von Amtshilfe leistenden Behörden anderer Bundesländer in der Weise zu gewähren, dass Kopien sämtlicher Rechnungen mit den dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbeträgen zu übersenden sind, während etwaige sonstige inhaltliche Angaben zu Einzelheiten der Berechnung der Personal- und Sachkosten durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden durften. Das Urteil fiel allerdings auch deshalb so aus, weil die Gesamtbeträge zwischenzeitlich in Beantwortung einer Kleinen Anfrage öffentlich gemacht worden waren.

Bremen hat in seinem Informationsfreiheitsgesetz den Ausschlussgrund: „wenn und solange das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann“. Das würde bedeuten, dass nach einem konkreten Einsatz die Information zugänglich gemacht werden müsste.

Hamburg merkt an, dass Gerichte im Bereich der inneren Sicherheit sehr restriktiv auslegen würden und verweist auf eine Entscheidung aus Rheinland-Pfalz, in deren Rahmen ein Antrag auf die Kosten des Einfangens eines flüchtigen Straftäters abgewiesen wurde (Urt. v. 11.5.2011 – 4 K 108/11.NW). Daher sei es unwahrscheinlich, dass G8- oder G20-Unterlagen in absehbarer Zeit zugänglich gemacht würden.

Berlin hat die Regelung, dass der Informationszugang versagt werden darf, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Darunter fielen bestimmte Verschlusssachen, aber etwa auch Einsatzanordnungen der Polizei, soweit durch das Bekanntwerden die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt werden kann.

In Baden-Württemberg würden mehrere Anfragen zur Datei politisch motivierte Kriminalität (PMK) und zum PreCops Project des Landes in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer IAO an die Polizeipräsidien gestellt. Die Beantwortung der Anfragen erfolgt umgehend und den Regelungen des LIFG BW entsprechend. Der Auslöser könnte die Prüfung der PMK durch den Datenschutz in Bayern gewesen sein, deren Ergebnisse in der Presse veröffentlicht wurden.

Der Bund berichtet von einer Anfrage zu einer polizeilichen Errichtungsanordnung, die teilgeschwärzt herausgegeben wurde.

Bremen verweist auf seine E-Mail vom 10.05.2017 und hält den Informationszugang zu Informationen der Polizei generell nicht für völlig ausgeschlossen und regt an, dass die Informationsfreiheitsbeauftragten in geeigneten Fällen die Petenten mit ausführlichen Stellungnahmen unterstützen sollten.

Hamburg verweist auf eine Entscheidung des VG Wiesbaden. Darin wurde die entschieden, dass Informationen des BKA zur Erstellung eines Online-Trojaners herausgegeben werden müssen (Az 6K 687/15 BI, vom 14.4.2015).

 

TOP 11: Verfassungsbeschwerde gegen das Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz und Erfahrungsaustausch zur anonymen Antragstellung und zu dem Umfang der Auskunftspflichten von Hochschulen

Rheinland-Pfalz berichtet dem AKIF vom Stand der beiden Verfassungsbeschwerden, die gegen das Landestransparenzgesetz eingereicht wurden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht läge dem LfDI RLP noch keine Informationen vor, ob die Beschwerde zulässig sei. Der VGH Rheinland-Pfalz habe den LfDI RLP zu einer Stellungnahme aufgefordert. Der LfDI RLP ist dieser Aufforderung nachgekommen; die Stellungnahme wurde den Mitgliedern des AKIF zugänglich gemacht.

Der Bund weist in diesem Zusammenhang auf die Freiburger Dissertation von Erik Hevers zu Informationsfreiheit und Forschung hin (Duncker und Humblot 2016).

Hamburg berichtet von einer Klage nach dem HmbTG gegen die Uni Hamburg auf Offenlegung von Zuwendungen, die seit 2015 anhängig sei und in der es um einen Antrag auf Offenlegung von allgemeinen Spenden an die Hochschule gehe. Der Antrag sei beschränkt auf Spenden, die nicht von Privatpersonen stammen.

Nordrhein-Westfalen sieht die Freiheit der Wissenschaft und Forschung und deren Förderung durch mehr Transparenz als ein wichtiges Thema an.

Zur Möglichkeit der anonymen bzw. pseudonymen Antragstellung wird ausgeführt, dass hierbei in jedem Einzelfall die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen seien. Eine Erhebung personenbezogener Daten sei nur zulässig, sofern dies im konkreten Fall zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle erforderlich sei. Nähere Ausführungen hierzu fänden sich im neuen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2017 der LDI NRW unter „Antworten auf FragDenStaat“, Seite 151-153.

Berlin hat in seinem Informationsfreiheitsgesetz eine zwingende Gebührenfolge. Antragssteller müssten deswegen die Anschrift und den Namen angeben, da immer ein Ablehnungs- oder Gebührenbescheid bekanntzugeben sei. Dies sei unproblematisch.

Nordrhein-Westfalen fragt nach dem aktuellen Stand der datenschutzrechtlichen Prüfung der Plattform Frag den Staat.

Berlin antwortet, die Prüfung sei nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht abgeschlossen.

Bremen berichtet, dass dort ein Antragsteller personenbezogene Daten erhalten könne, eine Veröffentlichung im Transparenzregister aber nur ohne die Nennung personenbezogener Daten möglich sei. Zurzeit befände man sich in der Diskussion mit einem Petenten darum, ob, wann und in welchem Umfang auch Sachbearbeiterdaten in Anhängen bei fragdenstaat.de zu schwärzen seien.

Hamburg berichtet, dass bei FragdenStaat.de aller nach der Grußformel stehende Text – wie etwa die Signatur – automatisiert gelöscht würde. Die kompletten Daten bekäme nur der Antragsteller. Dieses Verfahren sei nach Auskunft von FragdenStaat.de recht erfolgreich.

Baden-Württemberg berichtet, dass es auf der Homepage von FragdenStaat ein Tool die Nutzerinnen und Nutzer gäbe, mit dessen Hilfe Anlagen geschwärzt oder anonymisiert werden könnten, und berichtet von einem exemplarischen Fall, in dessen Rahmen sich der Petent trotz des Hinweises nicht an die Vorgabe gehalten hätte, im selbst hochgeladen Anhang personenbezogene Daten zu schwärzen. Daraufhin habe man sich wegen der Schwärzungen an das Portal gewendet, wo innerhalb weniger Minuten die erforderliche Schwärzung vorgenommen worden sei.

 

TOP 12: Musterklausel für (Werk-)Verträge zu Nutzungsrechten – insb. Gutachten und Studien

Der AKIF kommt überein, diesen Tagesordnungspunkt aus Zeitgründen auf die nächste Sitzung zu verschieben.

 

TOP 13: Open Government Partnership (Referent aus dem BMI erstattet dem AKIF Bericht)

Herr Haselbek, Referent aus der Abteilung O aus dem BMI, erstattet dem AKIF Bericht über den aktuellen Stand der Open Government Partnership. Im Anschluss an den Vortrag werden Fragen an den Referenten gestellt.

Auf Rückfrage Sachsen-Anhalts äußert das BMI, dass für den aktuellen, ersten Nationalen Aktionsplan die Beauftragten für die Informationsfreiheit nicht involviert wurden, da er nicht die Länder oder Kommunen betraf und im Vorbereitungsprozess vorwiegend die Zivilgesellschaft (keine staatlichen Akteure) eingebunden wurde. Das BMI prüft, ob es dem derzeitigen Vorsitzland Rheinland-Pfalz eine Auflistung der Akteure zur Verfügung stellen kann, die dann an den Teilnehmerkreis des AKIF weitergeleitet werden kann.

Auf Nachfrage von Nordrhein-Westfalen, ob auch die verpflichtende Veröffentlichung von Informationen (Transparenzpflicht) im Zusammenhang mit Open Government thematisiert wird, gibt das BMI an, dass der Aktionsplan einen selbstverpflichtenden Charakter hat. Zu diesem Zeitpunkt ist eine allgemeine Verpflichtung angesichts der endenden Legislaturperiode problematisch.

Niedersachsen erkundigt sich nach den Erfahrungen zu der Wirkung von nationalen Aktionsplänen.

Das BMI berichtet, dass auf der OGP-Homepage Selbstevaluierungen der Teilnehmer dargestellt werden. Die OECD prüft den Impact jenseits von Ankündigungen und Pilotprojekten. Das BMI würde mehr wissenschaftliche Forschung zu Open Government-Mechanismen befürworten.

Sachsen-Anhalt erläutert, dass im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen Sachsen-Anhalts die Schaffung eines Open-Government-Gesetzes vorgesehen ist und erkundigt sich, ob der Bund den Erlass eines solchen Gesetzes plant. Das BMI teilt mit, dass dies derzeit nicht der Fall ist.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass Open Data die Voraussetzung für Partizipation und Kollaboration sei. Damit Daten aus Datenbanken abgerufen werden könnten, müssten aber die notwendigen Schnittstellen geschaffen werden. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob hierfür verbindliche Regelungen (z.B. im E-Government-Gesetz des Bundes) vorgesehen seien. Das BMI berichtet, dass dies bisher nicht der Fall sei.

Auf Nachfrage Baden-Württembergs berichtet das BMI, dass es ein Performance-management gibt, teilnehmende Länder könnten „inaktiv“ gestellt werden, z.B., wenn sie in Verzug seien oder entgegen bestimmter Prinzipien des Open-Government-Partnership handeln würden.

Auf Nachfrage Thüringens äußert das BMI, dass ein Ausbau der direkten Demokratie durch Open Government nicht geplant sei, dafür aber Bürgerbeteiligung bei Gesetzgebungsverfahren priorisiert werden solle.

Baden-Württemberg regt an, einen Paradigmenwechsel hin zu Open Government als einem Prinzip politischer Kultur zu initiieren. Dazu sollten gegebene Infrastrukturen genutzt werden.

Das BMI führt eine offene Debatte darüber, an welcher Stelle eine offene Herangehensweise zu besseren Ergebnissen führen könne. Dazu würden eine bessere Struktur und ein breiterer Handlungsrahmen von Open-Government angestrebt. Es solle ein neues Angebot mit Partizipationsmöglichkeit entstehen.

Auf Nachfrage Sachsen-Anhalts berichtet das BMI, dass keine verpflichtenden Maßnahmen geschaffen würden, die nicht finanziert werden könnten.

Das BMI bestätigt auf Rückfrage, dass das Erste Änderungsgesetz zum EGovernment Gesetz am 17. Mai im federführenden Innenausschuss und am 18. Mai in 1. Lesung im Bundestag diskutiert werden wird.

 

TOP 14: Schaffung eines jährlich zu vergebenden Transparenzpreises der IFK

Rheinland-Pfalz führt in das Thema ein und berichtet vom der Konzeption und dem derzeitigen Vorbereitungsstand zur erstmaligen Vergabe der LfDI-Awards. Eine der Grundideen sei es, mit der Auszeichnung einen Gegenpol zu der zumeist mahnenden Rolle der Beauftragten zu schaffen, und mit einem positiven Anreiz, die Entwicklung und Implementierung neuer Ideen zur Förderung der Informationsfreiheit zu bestärken und zu honorieren.

Auch würde mit der Ausschreibung versucht, in einen kontinuierlichen Dialog mit öffentlichen Stellen zu treten. Im Rahmen der jährlichen Verleihung könnten preiswürdige Konzepte präsentiert werden. Innovative Ideen sollten so gefördert und verbreitet werden.

Die Idee des LfDI Rheinland-Pfalz sei es, sich mit AKIF und IFK darüber auszutauschen, ob das Konzept in modifizierter Form auf eine bundesweite Ebene gehoben werden könnte. So könnte die Vorauswahl aus den eingegangenen Bewerbungen Teil der zukünftige Agenda des AKIFs werden, die IFK abschließend entscheiden und im Rahmen einer Sitzung den oder die Preisträger würdigen. Der Preis könnte jährlich immer an einen Bewerber aus dem Vorsitzland oder des Bundes – im Falle dessen Vorsitzes vergeben werden; es solle aber ein Preis der Konferenz sein.

Schleswig-Holstein sieht das Konzept kritisch und fragt, warum ein Preis für die Erfüllung einer behördlichen Pflicht ausgesprochen werden solle. Auch wird die Schwierigkeit gesehen, objektive Kriterien für die Beurteilung der Preiswürdigkeit herauszufiltern. Es wird die Frage aufgeworfen, wie die Meinung eines Bürgers einbezogen werden solle, der die Rechtslage nicht kennen und sich von Entscheidungen ungerecht behandelt fühlen würde.

Rheinland-Pfalz konkretisiert nochmals das dem LfDI-Award zugrunde liegende Konzept und führt aus, dass es sich nicht um einen Preis für die pflichtgemäße Beantwortung von Eingaben handeln solle, sondern um eine Anerkennung innovativer und zukunftsweisender Ideen zur Förderung von Transparenz über die basalen gesetzlichen Pflichten hinaus – etwa freiwillige Transparenzansätze auf kommunaler Ebene. Es solle im Idealfall ein positiver Impuls für sinnvolle Prozesse gegeben werden.

Niedersachsen fragt nach, woher die Vorschläge für die Preisträgen kommen sollen und wie eine Jury zu besetzten wäre.

Nordrhein-Westfalen schlägt vor, dass Rheinland-Pfalz im Rahmen der nächsten Sitzung von ersten Erfahrungen berichtet.

Rheinland-Pfalz erläutert, dass der Preis als Best-Practice-Award konzipiert sei und damit auch Öffentlichkeit und Aufmerksamkeit für die Informationsfreiheit generiert werden solle. Im Bereich Datenschutz würde die Vorauswahl durch die rheinland-pfälzische Datenschutzkommission erfolgen. Die endgültige Entscheidung sei dem LfDI RLP vorbehalten. In der Informationsfreiheit solle der in der Gründung befindliche Beirat an der Auswahl des Preisträgers mitwirken.

Sachsen-Anhalt sieht Parallelen zu Initiativen zum Projekt „Modell-Kommune – Open Government“. Mit der Verleihung eines Preises könne eine hohe Öffentlichkeitswirksamkeit erzielt werden.

Brandenburg merkt an, dass die Übernahme einer Vorauswahl-Funktion durch den AKIF das Erfordernis einer jährlichen Sondersitzung bedeuten könnte.

Bremen würde es begrüßen, wenn einer Vielfalt von Innovationen und Ideen Aufmerksamkeit zuteilwürde, auch wenn diese nicht gewinnen.

Nordrhein-Westfalen wäre ein breiter und gesicherter Konsens hinsichtlich eines solchen Projekts wichtig, damit etwaige Bemühungen nicht im Sande verlaufen.

Niedersachsen problematisiert, ob es sich nicht um eine jährliche bundesweite Ausschreibung handeln sollte, statt den Teilnehmerkreis auf das jeweilige Vorsitzland zu beschränken.

Hamburg weist darauf hin, dass dies aufgrund der unterschiedlichen Gesetzeslage problematisch wäre und deshalb die Verknüpfung mit dem IFK-Vorsitz zu einem gerechteren Wettbewerb führe.

 

TOP 15: Berichte aus den Ländern/ Berichte aus den Ländern ohne IFG/ Reaktionen auf Entschließungen der IFK

Saarland berichtet, dass aktuell der nächste Tätigkeitsbericht vorbereitet wird, der Ende Juli 2017 vorgestellt werden soll. Aktuell sei man mit der genauen Abgrenzung zwischen amtliche Informationen und Umweltinformationen befasst, die sich immer wieder als problematisch erweisen würde.

Brandenburg informiert über das Internationale Symposium, das die LDA am 28. September 2017 in Potsdam veranstalten wird. Thema sei „Informationsfreiheit und der Schutz personenbezogener Daten“. Als Referenten werden unter anderem eine Mitarbeiterin des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Geschäftsführerin des albanischen Instituts für Demokratie, Medien und Kultur (Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Aufarbeitung der Diktatur) und ein Referent von Transparency International Ukraine (Vermögensdeklaration von Politikern und Verwaltungsbeschäftigten) angekündigt.

Nordrhein-Westfalen informiert über die Veröffentlichung des Datenschutz- und Informationsfreiheitsberichts 2017, in dem aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht insbesondere die Thematik „FragdenStaat“ vertieft wird. Des Weiteren berichtet Nordrhein-Westfalen über eine Gesetzesinitiative der Piratenfraktion, die ein Open Data-Gesetz angestrebt habe. Dazu sollte das IFG NRW insbesondere um die Antragsberechtigung juristischer Personen erweitert werden. Der Antrag sei jedoch vom Landtag abgelehnt worden. Weiterhin sei Nordrhein-Westfalen im Bereich von Schulungen aktiv.

Baden-Württemberg berichtet über das neue IFG und dem Engagement des neuen LFDI BW, insbesondere von dessen Antrittsveranstaltung im Landtag, die eine große Resonanz gefunden habe. Auch würden Kontakte zu den verschiedenen Ministerien geknüpft. Es würden Schulungen zum IFG geplant, erste Schulungen der Regierungspräsidien beginnen in Kürze. IFK und AKIF werden im kommenden Jahr durch Baden-Württemberg ausgerichtet, Terminvorschläge sind im September zu erwarten.

Bremen berichtet man habe den 11. Jahresbericht vorgelegt. Aktuell würde über die Anpassung an die DS-GVO diskutiert bzw. darüber, welcher Anpassungsbedarf bestünde. Außerdem werden die Vorgaben im Bremischen Informationsfreiheitsgesetz zum Transparenzregister weiter umgesetzt. Hierzu wurde u.a. eine Handreichung für die Behörden zum Transparenzregister entwickelt. Informationsfreiheitsanträge, die schriftlich oder elektronisch gestellt würden, würden jetzt zusammen mit der erfolgten Antwort in das Portal gestellt und veröffentlicht. Zudem stünde in der auf den AKIF folgenden Woche die Senatsvorlage zur Wahl des oder der neuen Informationsfreiheitsbeauftragten an. Die Wahl würde dann Anfang Juni erfolgen.

Rheinland-Pfalz berichtet über die Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Des Weiteren stünde der LfDI im Austausch mit dem Ministerium des Innern und für Sport bezüglich der Erstellung der Verwaltungsvorschrift zum Transparenzgesetz, die noch im Jahr 2017 veröffentlicht werden solle. Zwei wichtige Entscheidungen des VG Mainz seien im Bereich Informationsfreiheit veröffentlicht worden (Keine Gebühren bei Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz, Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 5. April 2017, 3 K 569/16.MZ und eine Entscheidung zur Publizität von Netzentgelten, deren Aktenzeichen noch nachgereicht wird, sobald die Entscheidung veröffentlicht wurde). Auch würde derzeit in Kooperation mit dem Ministerium für Umwelt eine Mustervertragsklausel zur Übertragung von Nutzungsrechten erarbeitet. Erstmalig würde im Jahr 2017 ein Transparenz-Award durch den LfDI verliehen.

Der Bund berichtet insbesondere über die Evaluations des UIG, bei der die BfDI im Beirat des Evaluationsteams sei. Über Details könne in der kommenden Sitzung des AKIF berichtet werden. Auch bittet der Bund darum, den 13. und 14. September 2018 als Termin für das nächste IFG-Symposium vorzumerken.

Thüringen berichtet, man befände sich in der Endphase der Erstellung des 2. Tätigkeitsberichts. Der Entwurf zum Transparenzgesetz sei darin enthalten. Der Landtag habe die Regierung aufgefordert, einen Entwurf einzureichen. Hier sei die erste gesetzte Frist ergebnislos verstrichen. Der Entwurf würde nun zur Sommerpause erwartet. Der TLfDI sei derzeit Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil man einem Fragesteller nicht den Namen eines Tippgebers offenbaren wolle.

Berlins Jahresbericht 2016 wurde am 7. April vorgelegt. Des Weiteren berichtet Berlin von einem Verfahren bzgl. der Offenlegung der Identität von Stiftern zweier Stiftungen. Das VG Berlin habe die den Informationszugang begehrende Klägerin beigeladen, was jedoch zu dem praktischen Problem führe, dass sowohl eine Akteneinsicht der Klägerin in die Verfahrensakten beim VG als auch die Teilnahme der Klägerin an der Verhandlung die Identität der Stifter offenlegen würde. Derzeit sei noch unklar, wie das VG hiermit umgehen werde.

Niedersachsen berichtet, dass die Landesregierung unmittelbar vor Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Landtag stehe. Die Verbandsbeteiligung hätte in der Vorwoche geendet. Das neue Gesetz solle noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden, also in der 2. Jahreshälfte und im 1. Quartal 2018 in Kraft treten, es enthält allerdings kein Informationsregister, jedoch die Ermächtigung, ein solches einzurichten. Als Argument würde hier das Fehlen einer elektronischen Aktenführung genannt. Zudem enthielte der Entwurf keine Kostendeckelung, jedoch eine Missbrauchsklausel und den Ablehnungsgrund des übermäßigen Verwaltungsaufwands und es würde auf die Verfügungsberechtigung der angefragten Behörde über die begehrte Information abgestellt, statt nur auf das bloße Vorhandensein der Information.

In Schleswig-Holstein sei das Informationszugangsgesetz novelliert worden, doch das Gesetz wurde noch nicht im Verkündungsblatt abgedruckt. Der Transparenzteil des novellierten Gesetzes träte erst 2020 in Kraft.

In Sachsen-Anhalt hat der Landtag die Landesregierung in einem Beschluss gebeten, das Informationszugangsgesetz zu einem Informationsfreiheitsgesetz weiter zu entwickeln. Kerninhalt sei die Schaffung eines Informationsregisters bis zum 31.12.2018, in dem Geodaten, Studien und Gutachten veröffentlicht werden sollen. Zudem sollten die Gebühren gesenkt und eine Geringwertigkeitsgrenze von 50,- Euro eingeführt werden.

 

TOP 16: Verschiedenes

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung zur nächsten Sitzung der IFK. Diese wird zeitnah allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern übersendet.

Als Termin für die nächste Sitzung des AKIF wird der 14. und 15. September 2017 vereinbart.

Als mögliche Termine der IFK wird ein Tag im Zeitraum von 13.-17. November oder von 20.-24. November 2017 vorgesehen.

 

Ort: Dienststelle des LfDI RLP, Hintere Bleiche 34 , 55116 Mainz

Beginn: 4. Mai 2017, 13:00 Uhr; Ende: 5. Mai 2017, 13:00 Uhr

 

Teilnehmerinnen und Teilnehmer:

Baden-Württemberg: Frau Grullini

Berlin: Herr Mehlitz

Brandenburg: Herr Müller, Frau Kiesel

Bremen: Frau Pöser

Bund: Herr Gronenberg, Herr Winkler

Hamburg:  Herr Dr. Schnabel, Frau Görnandt

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Niedersachsen: Herr Dr. Lahmann

Nordrhein-Westfalen: Frau Katernberg, Frau Weggen, Frau Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz: Frau Buchmann, Frau Schlögel

Saarland: Herr Huwig

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Thüringen: Herr Fellmann

 

TOP 1: Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Rheinland-Pfalz begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und eröffnet die Sitzung.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen überein, den ursprünglichen TOP 15 „Transparenz bei Zuwendungsempfängern“ aus Zeitgründen auf die Tagesordnung der 35. Sitzung des AKIF zu verschieben. Die so geänderte Tagesordnung wird angenommen.

TOP 2: Entschließungsentwurf „Transparenz erhalten – Informationsfreiheit darf nicht durch willkürliche Vorschriften der Exekutive eingeschränkt werden!“

Bremen stellt den Entschließungsentwurf vor, der dem AKIF vorab übersendet worden war.

Der Bund erklärt, hinsichtlich des Entschließungsentwurfs noch Rücksprache mit der Hausleitung halten zu müssen.

Nordrhein-Westfalen gibt zu bedenken, dass sich die neue Entschließung sehr spezifisch auf die Bremer Situation bezieht und sich weit von dem im Vorjahr vorgelegten Textentwurf entfernt hat.

Bremen erläutert, dass die Stadtstaaten eine unterschiedliche Gesetzessystematik haben und es zahlreiche informationsfreiheitsrelevante Regelungen in Satzungen gibt. Es sollte jedoch immer im konkreten Fall geprüft werden, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Schleswig-Holstein merkt an, dass es keinen Anwendungsfall gibt, in dem das IZG durch eine untergesetzliche Regelung ausgehebelt wird.

Nordrhein-Westfalen ist der Meinung, dass Informationsfreiheitsgesetze nicht bereits durch untergesetzliche Regelungen, sondern allein aufgrund eines formellen Gesetzes einschränkbar sein sollten. Maximal denkbar sei ein formelles Gesetz, welches konkret zum Erlass einer Satzung, aufgrund derer der Informationszugang eingeschränkt werden kann, ermächtige. An sich sollte jedoch der Gesetzgeber selbst den Informationszugang regeln.

Brandenburg schließt sich dem Vortrag aus Nordrhein-Westfalen an. Untergesetzliche Regelungen sollten keinen Informationsausschluss bewirken können. Ein tragfähiger Entschließungsentwurf müsste alle Situationen abdecken und dürfte trotzdem nicht unscharf werden. Vielleicht wäre ein neu formulierter Entwurf möglich. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, nach der eine Satzungsregelung auf eine förmliche Ermächtigungsnorm zurückgeführt werden können muss (Beschluss vom 21. April 2015, 12 N 88.13).

Sachsen-Anhalt macht den Vorschlag, der Entschließung den Regelfall zugrunde zu legen und mit einer Fußnote auf die besondere Rechtslage in Bremen zu verweisen.

Bremen ist einverstanden mit der Idee, mit einer Fußnote die besondere Rechtslage in Bremen zu erläutern und sieht so einen Weg, wie die Entschließung zustande kommen könnte.

Um den vom Bremen angesprochenen Problem der Gesetzgebung in einem Bundesland mit zwei Gemeinden (Bremen und Bremerhaven) zu begegnen, regt Hamburg an, Ausschlussgründe im Informationsfreiheitsgesetz zu regeln.

Bund verweist auf eine Entscheidung des VG Berlin zur Satzung der Stiftung Aufarbeitung der SED-Diktatur, nach der eine Geschäftsordnung , die keine Rechtsvorschrift, sondern nur eine Satzung sei (VG Berlin, Urt. v. 7.8.2013, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.04.2015, 12 N 88/13, juris Rn. 6) und sich auf keine formell-gesetzliche Ermächtigung zur Regelung einer Geheimhaltungsverpflichtung stützen kann. Auch von inhaltlicher Relevanz für die Entschließung sei die Entscheidung des OVG Brandenburg aus dem Jahr 2015 (Az.12 B 2.13). Die BAFIN-Satzung ist Rechtsverordnung (§ 5 Abs.3 FinDAG) und damit „Rechtsvorschrift“ iSd § 3 Nr. 4 IFG (Bund).

Bremen hält es auch für möglich, den Entschließungsentwurf mitzutragen, sofern dieser so zu interpretieren ist, dass Regelungen im jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz selbst zum Ausschluss des Informationszugangs, die Satzungen (Ortsgesetze) in Bezug nehmen, dem geforderten Gesetzesvorbehalt Genüge tun können.

Mecklenburg-Vorpommern bittet darum, das Wort „willkürliche“ aus der Entschließung herauszunehmen.

Der AKIF einigt sich daraufhin auf einen entsprechenden, im Verhältnis zur Vorlage deutlich gekürzten Entschließungsentwurf zur Vorlage an die IFK.

 

TOP 3: Entschließungsentwurf: „Bundestagswahl 2017: Mit Transparenz gegen Populismus“

Rheinland-Pfalz erläutert die Intention und die Hintergründe des Entschließungsentwurfs.

Der Bund hält den Entschließungsentwurf für konsensfähig.

Hamburg hält es für problematisch, dass sich der Entwurf an Parteien wendet.

Schleswig-Holstein hält zwar die Intention für begrüßenswert, sieht den Adressatenkreis aber ebenfalls als problematisch an.

Thüringen regt an, die Entschließung nicht an alle Parteien des Bundestags, sondern an alle Parteien, die sich zur Wahl stellen, zu richten.

Nordrhein-Westfalen meldet Vorbehalte an; insbesondere sei der Entwurf vor dem Hintergrund der Neutralität der Informationsfreiheitsbeauftragten kritisch zu sehen.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass Parteien nicht zu dem Adressatenkreis der Informationsfreiheitsgesetze gehören und hält es daher für problematisch, Forderungen direkt an sie zu richten.

Brandenburg sieht kein grundsätzliches Problem darin, politische Parteien zu adressieren, regt jedoch an, den Fokus auf die Botschaft zu legen, dass valide Informationen ein wirksames Mittel gegen den Populismus seien.

Der AKIF einigt sich darauf, dass der vorgelegte Entwurf nicht weiter verfolgt, Rheinland-Pfalz aber einen alternativen Entwurf erarbeiten wird, der sich darauf fokussiert, dass neutrale Informationen im Rahmen von Wahlen fundamental sind, damit sich die Bürgerinnen und Bürger informieren und eine Meinung bilden können.

 

TOP 4: Ausgestaltung von Grundsatzpositionen zur Informationsfreiheit der IFK gegenüber der künftigen Bundesregierung

Mecklenburg-Vorpommern unterbreitet dem AKIF inhaltliche Anregungen für ein Grundsatzpapier. Der AKIF sammelt weitere Ideen, die Teil eines solchen Papiers werden könnten, mit dem sich die Informationsfreiheitsbeauftragten – ebenso wie die Datenschutzbeauftragten – noch im Bundestagswahlkampf an die künftige Bundesregierung wenden könnten.

Nordrhein-Westfalen sagt Unterstützung für ein gemeinsames Papier zu.

Niedersachsen informiert als Vorsitzland der DSK über den status quo des Papiers der DSK und die Art der gewählten Topoi. Dies seien Zukunftsthemen des Datenschutzes. Ziel des DSK sei es, das Thesenpapier zum Wahlkampf zu platzieren. Im September solle es abgestimmt sein und veröffentlicht werden.

Schleswig-Holstein berichtet, man habe bereits im Jahr 2012 ein Positionspapier mit datenschutzrechtlichen und informationsfreiheitlichen Positionen an die neue Landesregierung gesendet; der Link zum Papier würde dem AKIF über den VPO-AKIF-Verteiler zur Verfügung gestellt werden.

Brandenburg weist darauf hin, dass eine Entschließung der 27. Konferenz bereits Grundsatzpositionen enthalten habe.

Der AKIF wählt die Themen des Papiers – dessen Arbeitstitel „Nationaler Aktionsplan zur Informationsfreiheit“ lautet – aus und teilt deren Bearbeitung auf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen überein, dass es sich um ein Kurzpapier handeln und jeder der acht gewählten Aspekte auf etwa einer halben DIN A4 Seite beschrieben werden solle.

Der Bund zeigt sich zurückhaltend und erklärt Leitungsvorbehalt.

 

TOP 5: Auswirkungen der DS-GVO auf die Informationsfreiheit und Erörterung der weiteren Verfahrensweise mit dem abgestimmten Papier „Zusammenfassung von Positionen zur EU-DSGVO“

Hamburg führt in den TOP ein. In Art. 86 DS-GVO sei geregelt, dass personenbezogene Daten offengelegt werden dürften, wenn dies zur im Einklang mit der DS-GVO erfolge, um der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu ermöglichen. Die Begriffe „amtlich“, „Dokumente“ und „Offenlegung“ entsprächen im Wesentlichen den weiten deutschen Begriffsverständnissen der Informationsfreiheit.

Fraglich sei, welche Resultate darauf folgten, dass die Offenlegung „Im Einklang“ mit der DS-GVO zu erfolgen habe. Dies sei unklar. Eine vollständige Befreiung von den Vorgaben der DS-GVO sei darin nicht zu sehen, ebenso wenig die volle Geltung aller Vorgaben. Dann hätte Art. 86 keine weitergehende Bedeutung als die Feststellung, dass die Offenlegung amtlicher Dokumente ein „öffentliches Interesse“ sei, dies hätte auch in einem EG erfolgen können.

Es sei daher am ehesten überzeugend, von einer Geltung gewisser Grundregeln (Verhältnismäßigkeit, Transparenz zum Rechtsschutz, Zuständigkeit der vollständig unabhängigen Aufsichtsbehörde) auszugehen. Auf der Grundlage dieser Überlegungen wurden einige deutsche Vorschriften beispielhaft geprüft. § 5 IFG erfülle die meisten der Vorgaben, § 9 UIG hingegen nicht, allerdings genieße Art. 86 DS-GVO auch keinen Vorrang gegenüber § 9 UIG (weil diese Vorschrift auf einer speziellen RL beruht). Das VIG sei in Teilen problematisch, die §§ 4 der LPresseG wohl kaum europarechtlich haltbar. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es eine Vielzahl weiterer Einsichtsrechte in Register u.ä. gebe, die alle auf ihre Europarechtskonformität hin zu überprüfen seien.

Sachsen-Anhalt gibt zu bedenken, dass Teile der Literatur darauf hinwiesen, dass die EU – im Gegensatz zum Umweltinformationsrecht – für das allgemeine Informationsfreiheitsrecht keine Gesetzgebungskompetenz besitze, weshalb sie den Datenschutz in diesem Bereich auch nicht habe regeln können. Deshalb werde zumindest von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 86 EU DS-GVO die Möglichkeit hätten, im allgemeinen Informationsfreiheitsrecht personenbezogene Daten unabhängig von den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung der EU DS-GVO freizugeben. Diesem zufolge könnten die bestehenden Vorschriften daher prinzipiell weiter Anwendung finden. Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das hiesige Innenministerium ein Normscreening-Verfahren veranlasst habe, um zu prüfen, welche Vorschriften im Zuge der EU DS-GVO zu ändern bzw. anzupassen seien. Dementsprechend werde auch das IZG LSA überprüft werden.

 

 

TOP 6: Rechtsprechung des EuGH zum Zugang zu vorhandenen Dokumenten in Abgrenzung zur Generierung neuer Dokumente – Entscheidung des EuGH vom 11. Januar 2017, Az.: C-491/15 P

Sachsen-Anhalt weist auf eine Entscheidung des EuGH hin, die die Abgrenzung zwischen vorliegenden Dokumenten und der Generierung neuer Dokumente betrifft. Es handele sich um eine Frage, die sich in der Praxis immer wieder stelle.

In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller die Erstellung einer Liste aus einer elektronischen Datenbank begehrt.

Das Gericht verweist darauf, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe nur auf existierende Dokumente bezieht, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, so dass die VO (EG) NR.1049/2001 nicht herangezogen werden kann, um ein Organ zu verpflichten, ein nicht existierendes Dokument zu erstellen. Das Gericht musste daher klären, inwieweit es die Extrahierung der in einer elektronischen Datenbank enthaltenen Informationen erlaubt, ein vorhandenes Dokument zu schaffen und nicht zur Erstellung eines neuen Dokuments führt.

Das Gericht hat entschieden, dass als vorliegendes Dokument alle Informationen einzustufen sind, die aus einer elektronischen Datenbank im Rahmen ihrer üblichen Nutzung mit Hilfe vorprogrammierter Suchfunktionen extrahiert werden können, auch wenn diese Information noch nicht in dieser Form angezeigt wurden oder von den Bediensteten der Organe nie gesucht worden sind.

Hingegen stellt jede Information, deren Beschaffung eine Veränderung entweder der Organisation einer elektronischen Datenbank oder der derzeit für die Extrahierung von Informationen zur Verfügung stehenden Suchfunktionen erfordert, ein neues Dokument dar.

Berlin informiert, dass es eine gleichlautende Rechtsprechung des VG Berlin in Hinblick auf Datenbanken gäbe. Wenn die beantragte Information elektronisch recherchierbar sei, sei es eine vorhandene Information.

Bund berichtet, dass am 29.06. eine Grundsatzentscheidung des BVerwG zur Frage des zumutbaren Aufwandes für die „Herausfilterung“ schutzwürdiger Informationen und damit zugleich zu den Grenzen des Informationszugangsanspruches erwartet wird (Bericht zu dieser Entscheidung im nächsten AKIF im Herbst).

Bremen und Niedersachsen merken an, dass in Niedersachsen immer schon Informationen auf Basis des VIG und des UIG generiert würden.

 

TOP 7: Transparenz in den Kommunen

Sachsen-Anhalt regt eine Entschließung zur Transparenz in den Kommunen an, die zum Gegenstand haben könne, wie sich die IFK im Bereich der Informationsfreiheit eine Modellkommune vorstelle und nennt einige Beispiele. So habe die Landesregierung Sachsen-Anhalts die Veröffentlichung kommunaler Ratsinformationssysteme auf freiwilliger Basis empfohlen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstünden.

Schleswig-Holstein berichtet vom Verhältnis des Kommunalrechts zum IZG; Sonderregelungen gingen dem IZG z.T. vor, Statusregeln sollten einem Informationszugangsanspruch nicht entgegenstehen oder diesen sperren.

Der AKIF diskutiert die Frage, wie mit Geheimhaltungsvorschriften bei nicht-öffentlichen Sitzungen umzugehen sei.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass seit der jüngsten Reform der Gemeindeordnung die entsprechenden Regelungen sehr transparenzfreundlich ausgestaltet seien.

Baden-Württemberg berichtet, dass es auf kommunaler Ebene noch Vorbehalte gäbe, hinsichtlich des Informationszugangs zu Protokollen nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen.

Nordrhein-Westfalen führt aus, dass etwaige Veröffentlichungspflichten für Kommunen einen großen Kostenfaktor darstellen würden. Obgleich gäbe es auch positive Beispiele – wie etwa die Städte Moers oder Bonn, welche auch ohne gesetzliche Verpflichtung bereits zahlreiche Informationen auf eigenen Open-Data-Portalen veröffentlichten. Die Bereitstellung von Informationen in Ratsinformationssystemen sei grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings müssten dabei insbesondere auch die Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden.

Brandenburg berichtet, dass größere Kommunen, die über ein Ratsinformationssystem verfügten, darin in der Regel umfangreiche Dokumente in Bezug auf öffentliche Sitzungen wie beispielsweise Tagesordnungen, Beschlussvorlagen oder Niederschriften einstellten. Nicht selten erledige sich ein Antrag auf Akteneinsicht durch Verweis auf diese allgemein zugänglichen Informationen. Die durch den Einsatz von Ratsinformationssystemen erreichte Transparenz brandenburgischer Kommunen werde vielfach unterschätzt.

In Mecklenburg-Vorpommern existiere eine Kollisionsnorm, §1 Abs. 3 IFG M-V. Aufgrund dieser Norm sperre die Kommunalverfassung nicht grundsätzlich das IFG, sondern es müsse immer im Einzelfall geprüft werden.

In Sachsen-Anhalt stellt sich die Situation ähnlich dar. Die vorrangige Norm müsse zumindest eine Regelung zur Akteneinsicht oder Auskunft beinhalten.

Bremen würden eine solche Entschließung unterstützen, obwohl eine entsprechende Forderung für Bremen obsolet sei, da dort auch die beiden Kommunen vom Bremer Informationsfreiheitsgesetz erfasst werden und kommunale Behörden den gleichen Transparenzverpflichtungen unterlägen wie Landesbehörden. Zurzeit veröffentlicht die Stadt Bremerhaven Informationen noch auf einem eigenen Portal, perspektivisch soll dies aber auch im zentralen Transparenzportal des Landes geschehen.

Der AKIF kommt überein, das Thema nicht weiter zu verfolgen.

 

TOP 8: Erfahrungsaustausch zu Informationsfreiheitsaspekten in den Digitalen Agenden der Länder (Sachsen-Anhalt)

Sachsen-Anhalt berichtet, dass in Sachsen-Anhalt derzeit eine Digitale Agenda entwickelt werde. Das Projekt werde vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitales geleitet. Auf der Eröffnungsveranstaltung habe der Ministerpräsident auf die Bedeutung des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Informationsfreiheit hingewiesen. Aufgrund der Digitalen Agenda werde ein Maßnahmenkatalog der Regierung geschaffen. Im Rahmen seiner Beteiligung hat der Landesbeauftragte vorgeschlagen, insbesondere ein Informationsregister und ein Bürgerbeteiligungsportal in die Digitale Agenda aufzunehmen.

Schleswig-Holstein verweist auf die E-Mail vom 27.04.2017, insbesondere auf die Stellungnahme des ULD (SH Landtags Drs. 18/7457). Dem Informationsfreiheitsrecht würde insoweit Rechnung getragen, als die Landesregierung "einen deutlichen Ausbau und die grundsätzliche Freigabe von Daten der öffentlichen Verwaltung anstrebt" (Digitale Agenda, Seite 12).

Niedersachsen berichtet von der Strategie Digitale Verwaltung 2025. Kernelemente seien die Ziele Open Data, Transparenz und Partizipation. Die Landesregierung habe die Absicht ein eigenes IT-Sicherheitsgesetz auf den Weg zu bringen (Niedersächsische Gesetz zum Schutz und zur Förderung (IT-Sicherheitsgesetz)

In Berlin wird die Informationsfreiheit in der Digitalen Agenda nicht genannt.

Abgesehen von dem Beitritt ins Open Government-Data-Portal gäbe es aus Thüringen nichts zu der Thematik zu berichten.

Informationen zur Digitalen Agenda des Bundes werden dem AKIF nachgeliefert.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine digitale Agenda der Landesregierung.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass von der Landesregierung das Projekt „Digital Dialog“ initiiert worden sei. Die Transparenz werde als eigenes Ziel erwähnt. Die Stellungnahme des LfDI zum „Digital Dialog“ hätte sich auf den Datenschutz konzentriert.

Bremen verweist auf die E-Mail vom 27.04.2017. In Bremen sei unter dem Titel „Verwaltung 4.0“ eine E-Government- und Digitalisierungsstrategie entwickelt worden. Ein Element sei insbesondere das Transparenzportal und die Veröffentlichungspflicht von amtlichen Informationen.

In Baden-Württemberg wurde im Mai 2013 die Digitale Agenda 2020 beschlossen. Ziel der Agenda ist, die Verwaltung auf Open Data und Open Government vorzubereiten, insbesondere in Hinblick auf Informations- und Kommunikationstechniken und Datenschutz. Das Projekt SMART ermöglicht eine Hinführung zur Informationsfreiheit und Ansätze, wie man diese in die Digitalisierungsstrategie des Landes einbeziehen kann.

Nordrhein-Westfalen berichtet von der rund 200 Seiten umfassenden Open.NRW-Strategie der Landesregierung aus dem Jahr 2014. Die drei Säulen der Strategie bildeten offene Verwaltungsdaten, offene Beteiligung und offene Zusammenarbeit. Eine Weiterentwicklung des IFG NRW zum Transparenzgesetz sei allerdings in dem Konzept nicht verfolgt worden.

Brandenburg informiert über zwei Beschlüsse des Landtags. Mit dem Beschluss „Zukunftsstrategie Digitales Brandenburg“ vom 9. November 2016 - LT-Drs. 6/5185(ND) – fordere der Landtag die Digitalisierung und damit zusammenhängende Maßnahmen in diversen Lebensbereichen sowie die Entwicklung einer Open-Government-Strategie auf Basis der Erfahrungen anderer Länder und des Bundes. In Zusammenhang mit der Diskussion über den letzten Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten fordere das Parlament die Landesregierung zudem auf, die Open-Data-Konzeption des Landes weiter voranzubringen, dafür zu sorgen, dass GovData mit Daten des Landes gespeist wird und ein E-Government-Gesetz geschaffen wird (Beschluss vom 16. Dezember 2016, LT-Drs. 6/5383-B). Eine Agenda oder Strategie der Landesregierung sei nicht bekannt.

In Hamburg gibt es das Projekt „Digitale Stadt“, in dem die Informationsfreiheit aber keine nennenswerte Rolle spielt.

 

TOP 9: Erfahrungsaustausch zum Thema: Mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Verordnung über Auslagen – Rechtslage in den Ländern

Nordrhein-Westfalen greift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 auf – Az. C 6.15. Der zweite Leitsatz des Urteils lautet:

„Die Regelungen der Informationsgebührenverordnung über die Erhebung von Auslagen sind mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage unwirksam.“

Das Urteil beziehe sich auf das IFG des Bundes, beträfe gleichermaßen aber auch Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, deren Informationsfreiheitsgesetze vergleichbare, unzureichende Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung von Auslagen enthielten. In Nordrhein-Westfalen ermächtige § 11 Abs. 2 IFG NRW zwar zum Erlass einer die Gebühren regelnden Rechtsverordnung; nicht umfasst von der Ermächtigung sei jedoch die Regelung zur Erstattung von Auslagen. Aufgrund dieses Mangels sei nach aktueller Gesetzeslage die Erhebung von Auslagen wohl rechtswidrig, da die entsprechende Regelung in der Gebührenordnung zum IFG NRW unwirksam sei. Der allgemeine Verweis auf das Gebührengesetz gehe in Bezug auf Auslagen ins Leere.

Für den Bund sei laut der oben genannten Entscheidung der Rückgriff auf allgemeine Erstattungsregelung gesperrt.

Bremen berichtet, dass die Beauftragte Anfragen in Hinblick auf das Urteil erhalten habe, in Bremen die Ermächtigungsgrundlage jedoch ausreichend sei.

Nordrhein-Westfalen regt an, die betroffenen Landes- und Bundesgesetzgeber auf die nicht verfassungsgemäß gestaltete Ermächtigungsgrundlage hinzuweisen und auf eine Korrektur hinzuwirken.

Durch Brandenburg wird die Thematik aufgegriffen, dass für Kopien in einigen Kostenregelungen hohe Auslagen veranschlagt würden, die über die Erstattung von Sachkosten hinausgingen. Eine klare Unterscheidung der Begriffe „Auslagen“ und „Gebühren“ werde dadurch erschwert.

Rheinland-Pfalz führt dazu aus, dass nach dem dortigen Gebührenverzeichnis 1 Euro pro Kopie verlangt würde. Die ersten 45 Minuten Aufwand durch die transparenzpflichtige Stelle seien nicht erstattungsfähig, dann würden die Kosten in Viertelstunden-Intervallen entsprechende der Eingruppierung des mit der Bearbeitung befassten Behördenmitarbeiters bemessen.

In Bremen dürfen Gebühren nur für Amtshandlungen erhoben werden. Dies setzt voraus, dass der gebührenpflichtigen Tätigkeit/Leistung der Behörde Außenwirkung zukommt. Daher hält Bremen Gebührenregelungen, die sich auf das reine Anfertigen von Kopien beziehen, für rechtlich problematisch. Angeknüpft werden müsste hier an die Erteilung des Informationszugangs. Zudem würden hierdurch die Grenzen zwischen Auslagen und Gebühren verwischt.

In Berlin würden 15 Cent ab der 1. Seite verlangt, der dafür getätigte Verwaltungsaufwand sei damit abgegolten.

Auf Nachfrage Sachsen-Anhalts berichtet der Bund, dass im Zuge der Änderung des § 12 Abs. 3 IFG (Verweis BDSG a.F.) und den Aufgaben und Befugnisse der BfDI auch die Verordnungsermächtigungsgrundlage geändert werden solle. Der Bund berichtet von Einzelfällen, in denen die Erstattung von Kosten so umgangen würde, dass zunächst ein umfangreicher IFG-Antrag gestellt, dieser dann nach dem erfolgter Bearbeitung zurückgezogen würde, so dass keine Erstattung von Kosten möglich sei. Dann würde ein neuer, identischer Antrag durch einen anderen Antragsteller gestellt, der eine Erstattung mit der Begründung zurückweise, dass der für die Bearbeitung der Anfrage erforderliche Aufwand bereits getätigt worden sei.

Rheinland-Pfalz berichtet von einem Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen eines Genehmigungsverfahren für eine Erdölbohrung. Anwohner stellten jeweils getrennt Anträge auf Einsicht in Genehmigungsunterlagen. Nach dem rheinland-pfälzischen Recht sei nur der Aufwand für den ersten Antrag erstattungsfähig und in seiner Höhe auf 700 € begrenzt. Auf Nachfrage Brandenburgs wird des Weiteren ausgeführt, dass die Akteneinsicht nach § 24 Abs. 1 LTranspG nur dann kostenfrei sei, soweit sie in ihrem Umfang einer Auskunft oder einer einfachen Anfrage entsprechen würde. Dies stelle eine Verschlechterung zur Rechtslage nach dem LIFG RLP (alt) dar.

Brandenburg weist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 (C-217/97) zur Höhe der Gebühren und den Modalitäten ihrer Erhebung nach dem Umweltinformationsrecht hin.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass die Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs.1 IFG M-V in Bezug auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren ausreichend sei. Des Weiteren legt Mecklenburg-Vorpommern dar, dass nach einer Gesetzesänderung in § 4 Abs.3 S.3 IFG M-V ausdrücklich aufgenommen worden sei, dass auch bei bzw. nach erfolgter Akteneinsicht noch ein Anspruch auf Kopien bestehe.

 

TOP 10: Die Rolle der Polizei zwischen Transparenz und Vertraulichkeit

Rheinland-Pfalz führt in das Thema ein und verweist auf das Papier des ULD zur Funkzellenabfrage und auf das Urteil des BVerfG aus 2016, dass mangelnder Individualrechtsschutz durch Transparenz kompensiert werden könne.

Hamburg hat eine Bereichsausnahme für die innere Sicherheit, aber nicht für die öffentliche Sicherheit. Aufgrund der Gesetzesbegründung würde die Ausnahme so angewendet, dass keine Informationen herausgegeben würden, deren Bekanntwerden die Arbeit einer Sicherheitsbehörde beeinträchtigen könnte.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von einem Besuch des damaligen US-Präsidenten G.W. Bush in Stralsund im Vorfeld des G8-Gipfels 2007.

Ein Antragsteller verlangte vom Innenministerium M-V ungeschwärzte Rechnungen zum Polizeieinsatz aus allen Bundesländern. Das Innenministerium lehnte den Antrag u.a. deshalb ab, da aus den Rechnungen Rückschlüsse auf die Struktur des Einsatzes und damit auf die polizeiliche Arbeit und die Konzeption des Einsatzes im Hinblick auf den G8-Gipfel gezogen werden könnten. Zudem hatten nicht alle Bundesländer einem Informationszugang zugestimmt. Das Verwaltungsgericht Schwerin verpflichtete letztendlich das Innenministerium dazu, dem Kläger den Informationszugang zu Rechnungen von Amtshilfe leistenden Behörden anderer Bundesländer in der Weise zu gewähren, dass Kopien sämtlicher Rechnungen mit den dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbeträgen zu übersenden sind, während etwaige sonstige inhaltliche Angaben zu Einzelheiten der Berechnung der Personal- und Sachkosten durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden durften. Das Urteil fiel allerdings auch deshalb so aus, weil die Gesamtbeträge zwischenzeitlich in Beantwortung einer Kleinen Anfrage öffentlich gemacht worden waren.

Bremen hat in seinem Informationsfreiheitsgesetz den Ausschlussgrund: „wenn und solange das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann“. Das würde bedeuten, dass nach einem konkreten Einsatz die Information zugänglich gemacht werden müsste.

Hamburg merkt an, dass Gerichte im Bereich der inneren Sicherheit sehr restriktiv auslegen würden und verweist auf eine Entscheidung aus Rheinland-Pfalz, in deren Rahmen ein Antrag auf die Kosten des Einfangens eines flüchtigen Straftäters abgewiesen wurde (Urt. v. 11.5.2011 – 4 K 108/11.NW). Daher sei es unwahrscheinlich, dass G8- oder G20-Unterlagen in absehbarer Zeit zugänglich gemacht würden.

Berlin hat die Regelung, dass der Informationszugang versagt werden darf, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Darunter fielen bestimmte Verschlusssachen, aber etwa auch Einsatzanordnungen der Polizei, soweit durch das Bekanntwerden die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt werden kann.

In Baden-Württemberg würden mehrere Anfragen zur Datei politisch motivierte Kriminalität (PMK) und zum PreCops Project des Landes in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer IAO an die Polizeipräsidien gestellt. Die Beantwortung der Anfragen erfolgt umgehend und den Regelungen des LIFG BW entsprechend. Der Auslöser könnte die Prüfung der PMK durch den Datenschutz in Bayern gewesen sein, deren Ergebnisse in der Presse veröffentlicht wurden.

Der Bund berichtet von einer Anfrage zu einer polizeilichen Errichtungsanordnung, die teilgeschwärzt herausgegeben wurde.

Bremen verweist auf seine E-Mail vom 10.05.2017 und hält den Informationszugang zu Informationen der Polizei generell nicht für völlig ausgeschlossen und regt an, dass die Informationsfreiheitsbeauftragten in geeigneten Fällen die Petenten mit ausführlichen Stellungnahmen unterstützen sollten.

Hamburg verweist auf eine Entscheidung des VG Wiesbaden. Darin wurde die entschieden, dass Informationen des BKA zur Erstellung eines Online-Trojaners herausgegeben werden müssen (Az 6K 687/15 BI, vom 14.4.2015).

 

TOP 11: Verfassungsbeschwerde gegen das Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz und Erfahrungsaustausch zur anonymen Antragstellung und zu dem Umfang der Auskunftspflichten von Hochschulen

Rheinland-Pfalz berichtet dem AKIF vom Stand der beiden Verfassungsbeschwerden, die gegen das Landestransparenzgesetz eingereicht wurden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht läge dem LfDI RLP noch keine Informationen vor, ob die Beschwerde zulässig sei. Der VGH Rheinland-Pfalz habe den LfDI RLP zu einer Stellungnahme aufgefordert. Der LfDI RLP ist dieser Aufforderung nachgekommen; die Stellungnahme wurde den Mitgliedern des AKIF zugänglich gemacht.

Der Bund weist in diesem Zusammenhang auf die Freiburger Dissertation von Erik Hevers zu Informationsfreiheit und Forschung hin (Duncker und Humblot 2016).

Hamburg berichtet von einer Klage nach dem HmbTG gegen die Uni Hamburg auf Offenlegung von Zuwendungen, die seit 2015 anhängig sei und in der es um einen Antrag auf Offenlegung von allgemeinen Spenden an die Hochschule gehe. Der Antrag sei beschränkt auf Spenden, die nicht von Privatpersonen stammen.

Nordrhein-Westfalen sieht die Freiheit der Wissenschaft und Forschung und deren Förderung durch mehr Transparenz als ein wichtiges Thema an.

Zur Möglichkeit der anonymen bzw. pseudonymen Antragstellung wird ausgeführt, dass hierbei in jedem Einzelfall die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen seien. Eine Erhebung personenbezogener Daten sei nur zulässig, sofern dies im konkreten Fall zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle erforderlich sei. Nähere Ausführungen hierzu fänden sich im neuen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2017 der LDI NRW unter „Antworten auf FragDenStaat“, Seite 151-153.

Berlin hat in seinem Informationsfreiheitsgesetz eine zwingende Gebührenfolge. Antragssteller müssten deswegen die Anschrift und den Namen angeben, da immer ein Ablehnungs- oder Gebührenbescheid bekanntzugeben sei. Dies sei unproblematisch.

Nordrhein-Westfalen fragt nach dem aktuellen Stand der datenschutzrechtlichen Prüfung der Plattform Frag den Staat.

Berlin antwortet, die Prüfung sei nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht abgeschlossen.

Bremen berichtet, dass dort ein Antragsteller personenbezogene Daten erhalten könne, eine Veröffentlichung im Transparenzregister aber nur ohne die Nennung personenbezogener Daten möglich sei. Zurzeit befände man sich in der Diskussion mit einem Petenten darum, ob, wann und in welchem Umfang auch Sachbearbeiterdaten in Anhängen bei fragdenstaat.de zu schwärzen seien.

Hamburg berichtet, dass bei FragdenStaat.de aller nach der Grußformel stehende Text – wie etwa die Signatur – automatisiert gelöscht würde. Die kompletten Daten bekäme nur der Antragsteller. Dieses Verfahren sei nach Auskunft von FragdenStaat.de recht erfolgreich.

Baden-Württemberg berichtet, dass es auf der Homepage von FragdenStaat ein Tool die Nutzerinnen und Nutzer gäbe, mit dessen Hilfe Anlagen geschwärzt oder anonymisiert werden könnten, und berichtet von einem exemplarischen Fall, in dessen Rahmen sich der Petent trotz des Hinweises nicht an die Vorgabe gehalten hätte, im selbst hochgeladen Anhang personenbezogene Daten zu schwärzen. Daraufhin habe man sich wegen der Schwärzungen an das Portal gewendet, wo innerhalb weniger Minuten die erforderliche Schwärzung vorgenommen worden sei.

 

TOP 12: Musterklausel für (Werk-)Verträge zu Nutzungsrechten – insb. Gutachten und Studien

Der AKIF kommt überein, diesen Tagesordnungspunkt aus Zeitgründen auf die nächste Sitzung zu verschieben.

 

TOP 13: Open Government Partnership (Referent aus dem BMI erstattet dem AKIF Bericht)

Herr Haselbek, Referent aus der Abteilung O aus dem BMI, erstattet dem AKIF Bericht über den aktuellen Stand der Open Government Partnership. Im Anschluss an den Vortrag werden Fragen an den Referenten gestellt.

Auf Rückfrage Sachsen-Anhalts äußert das BMI, dass für den aktuellen, ersten Nationalen Aktionsplan die Beauftragten für die Informationsfreiheit nicht involviert wurden, da er nicht die Länder oder Kommunen betraf und im Vorbereitungsprozess vorwiegend die Zivilgesellschaft (keine staatlichen Akteure) eingebunden wurde. Das BMI prüft, ob es dem derzeitigen Vorsitzland Rheinland-Pfalz eine Auflistung der Akteure zur Verfügung stellen kann, die dann an den Teilnehmerkreis des AKIF weitergeleitet werden kann.

Auf Nachfrage von Nordrhein-Westfalen, ob auch die verpflichtende Veröffentlichung von Informationen (Transparenzpflicht) im Zusammenhang mit Open Government thematisiert wird, gibt das BMI an, dass der Aktionsplan einen selbstverpflichtenden Charakter hat. Zu diesem Zeitpunkt ist eine allgemeine Verpflichtung angesichts der endenden Legislaturperiode problematisch.

Niedersachsen erkundigt sich nach den Erfahrungen zu der Wirkung von nationalen Aktionsplänen.

Das BMI berichtet, dass auf der OGP-Homepage Selbstevaluierungen der Teilnehmer dargestellt werden. Die OECD prüft den Impact jenseits von Ankündigungen und Pilotprojekten. Das BMI würde mehr wissenschaftliche Forschung zu Open Government-Mechanismen befürworten.

Sachsen-Anhalt erläutert, dass im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen Sachsen-Anhalts die Schaffung eines Open-Government-Gesetzes vorgesehen ist und erkundigt sich, ob der Bund den Erlass eines solchen Gesetzes plant. Das BMI teilt mit, dass dies derzeit nicht der Fall ist.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass Open Data die Voraussetzung für Partizipation und Kollaboration sei. Damit Daten aus Datenbanken abgerufen werden könnten, müssten aber die notwendigen Schnittstellen geschaffen werden. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob hierfür verbindliche Regelungen (z.B. im E-Government-Gesetz des Bundes) vorgesehen seien. Das BMI berichtet, dass dies bisher nicht der Fall sei.

Auf Nachfrage Baden-Württembergs berichtet das BMI, dass es ein Performance-management gibt, teilnehmende Länder könnten „inaktiv“ gestellt werden, z.B., wenn sie in Verzug seien oder entgegen bestimmter Prinzipien des Open-Government-Partnership handeln würden.

Auf Nachfrage Thüringens äußert das BMI, dass ein Ausbau der direkten Demokratie durch Open Government nicht geplant sei, dafür aber Bürgerbeteiligung bei Gesetzgebungsverfahren priorisiert werden solle.

Baden-Württemberg regt an, einen Paradigmenwechsel hin zu Open Government als einem Prinzip politischer Kultur zu initiieren. Dazu sollten gegebene Infrastrukturen genutzt werden.

Das BMI führt eine offene Debatte darüber, an welcher Stelle eine offene Herangehensweise zu besseren Ergebnissen führen könne. Dazu würden eine bessere Struktur und ein breiterer Handlungsrahmen von Open-Government angestrebt. Es solle ein neues Angebot mit Partizipationsmöglichkeit entstehen.

Auf Nachfrage Sachsen-Anhalts berichtet das BMI, dass keine verpflichtenden Maßnahmen geschaffen würden, die nicht finanziert werden könnten.

Das BMI bestätigt auf Rückfrage, dass das Erste Änderungsgesetz zum EGovernment Gesetz am 17. Mai im federführenden Innenausschuss und am 18. Mai in 1. Lesung im Bundestag diskutiert werden wird.

 

TOP 14: Schaffung eines jährlich zu vergebenden Transparenzpreises der IFK

Rheinland-Pfalz führt in das Thema ein und berichtet vom der Konzeption und dem derzeitigen Vorbereitungsstand zur erstmaligen Vergabe der LfDI-Awards. Eine der Grundideen sei es, mit der Auszeichnung einen Gegenpol zu der zumeist mahnenden Rolle der Beauftragten zu schaffen, und mit einem positiven Anreiz, die Entwicklung und Implementierung neuer Ideen zur Förderung der Informationsfreiheit zu bestärken und zu honorieren.

Auch würde mit der Ausschreibung versucht, in einen kontinuierlichen Dialog mit öffentlichen Stellen zu treten. Im Rahmen der jährlichen Verleihung könnten preiswürdige Konzepte präsentiert werden. Innovative Ideen sollten so gefördert und verbreitet werden.

Die Idee des LfDI Rheinland-Pfalz sei es, sich mit AKIF und IFK darüber auszutauschen, ob das Konzept in modifizierter Form auf eine bundesweite Ebene gehoben werden könnte. So könnte die Vorauswahl aus den eingegangenen Bewerbungen Teil der zukünftige Agenda des AKIFs werden, die IFK abschließend entscheiden und im Rahmen einer Sitzung den oder die Preisträger würdigen. Der Preis könnte jährlich immer an einen Bewerber aus dem Vorsitzland oder des Bundes – im Falle dessen Vorsitzes vergeben werden; es solle aber ein Preis der Konferenz sein.

Schleswig-Holstein sieht das Konzept kritisch und fragt, warum ein Preis für die Erfüllung einer behördlichen Pflicht ausgesprochen werden solle. Auch wird die Schwierigkeit gesehen, objektive Kriterien für die Beurteilung der Preiswürdigkeit herauszufiltern. Es wird die Frage aufgeworfen, wie die Meinung eines Bürgers einbezogen werden solle, der die Rechtslage nicht kennen und sich von Entscheidungen ungerecht behandelt fühlen würde.

Rheinland-Pfalz konkretisiert nochmals das dem LfDI-Award zugrunde liegende Konzept und führt aus, dass es sich nicht um einen Preis für die pflichtgemäße Beantwortung von Eingaben handeln solle, sondern um eine Anerkennung innovativer und zukunftsweisender Ideen zur Förderung von Transparenz über die basalen gesetzlichen Pflichten hinaus – etwa freiwillige Transparenzansätze auf kommunaler Ebene. Es solle im Idealfall ein positiver Impuls für sinnvolle Prozesse gegeben werden.

Niedersachsen fragt nach, woher die Vorschläge für die Preisträgen kommen sollen und wie eine Jury zu besetzten wäre.

Nordrhein-Westfalen schlägt vor, dass Rheinland-Pfalz im Rahmen der nächsten Sitzung von ersten Erfahrungen berichtet.

Rheinland-Pfalz erläutert, dass der Preis als Best-Practice-Award konzipiert sei und damit auch Öffentlichkeit und Aufmerksamkeit für die Informationsfreiheit generiert werden solle. Im Bereich Datenschutz würde die Vorauswahl durch die rheinland-pfälzische Datenschutzkommission erfolgen. Die endgültige Entscheidung sei dem LfDI RLP vorbehalten. In der Informationsfreiheit solle der in der Gründung befindliche Beirat an der Auswahl des Preisträgers mitwirken.

Sachsen-Anhalt sieht Parallelen zu Initiativen zum Projekt „Modell-Kommune – Open Government“. Mit der Verleihung eines Preises könne eine hohe Öffentlichkeitswirksamkeit erzielt werden.

Brandenburg merkt an, dass die Übernahme einer Vorauswahl-Funktion durch den AKIF das Erfordernis einer jährlichen Sondersitzung bedeuten könnte.

Bremen würde es begrüßen, wenn einer Vielfalt von Innovationen und Ideen Aufmerksamkeit zuteilwürde, auch wenn diese nicht gewinnen.

Nordrhein-Westfalen wäre ein breiter und gesicherter Konsens hinsichtlich eines solchen Projekts wichtig, damit etwaige Bemühungen nicht im Sande verlaufen.

Niedersachsen problematisiert, ob es sich nicht um eine jährliche bundesweite Ausschreibung handeln sollte, statt den Teilnehmerkreis auf das jeweilige Vorsitzland zu beschränken.

Hamburg weist darauf hin, dass dies aufgrund der unterschiedlichen Gesetzeslage problematisch wäre und deshalb die Verknüpfung mit dem IFK-Vorsitz zu einem gerechteren Wettbewerb führe.

 

TOP 15: Berichte aus den Ländern/ Berichte aus den Ländern ohne IFG/ Reaktionen auf Entschließungen der IFK

Saarland berichtet, dass aktuell der nächste Tätigkeitsbericht vorbereitet wird, der Ende Juli 2017 vorgestellt werden soll. Aktuell sei man mit der genauen Abgrenzung zwischen amtliche Informationen und Umweltinformationen befasst, die sich immer wieder als problematisch erweisen würde.

Brandenburg informiert über das Internationale Symposium, das die LDA am 28. September 2017 in Potsdam veranstalten wird. Thema sei „Informationsfreiheit und der Schutz personenbezogener Daten“. Als Referenten werden unter anderem eine Mitarbeiterin des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Geschäftsführerin des albanischen Instituts für Demokratie, Medien und Kultur (Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Aufarbeitung der Diktatur) und ein Referent von Transparency International Ukraine (Vermögensdeklaration von Politikern und Verwaltungsbeschäftigten) angekündigt.

Nordrhein-Westfalen informiert über die Veröffentlichung des Datenschutz- und Informationsfreiheitsberichts 2017, in dem aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht insbesondere die Thematik „FragdenStaat“ vertieft wird. Des Weiteren berichtet Nordrhein-Westfalen über eine Gesetzesinitiative der Piratenfraktion, die ein Open Data-Gesetz angestrebt habe. Dazu sollte das IFG NRW insbesondere um die Antragsberechtigung juristischer Personen erweitert werden. Der Antrag sei jedoch vom Landtag abgelehnt worden. Weiterhin sei Nordrhein-Westfalen im Bereich von Schulungen aktiv.

Baden-Württemberg berichtet über das neue IFG und dem Engagement des neuen LFDI BW, insbesondere von dessen Antrittsveranstaltung im Landtag, die eine große Resonanz gefunden habe. Auch würden Kontakte zu den verschiedenen Ministerien geknüpft. Es würden Schulungen zum IFG geplant, erste Schulungen der Regierungspräsidien beginnen in Kürze. IFK und AKIF werden im kommenden Jahr durch Baden-Württemberg ausgerichtet, Terminvorschläge sind im September zu erwarten.

Bremen berichtet man habe den 11. Jahresbericht vorgelegt. Aktuell würde über die Anpassung an die DS-GVO diskutiert bzw. darüber, welcher Anpassungsbedarf bestünde. Außerdem werden die Vorgaben im Bremischen Informationsfreiheitsgesetz zum Transparenzregister weiter umgesetzt. Hierzu wurde u.a. eine Handreichung für die Behörden zum Transparenzregister entwickelt. Informationsfreiheitsanträge, die schriftlich oder elektronisch gestellt würden, würden jetzt zusammen mit der erfolgten Antwort in das Portal gestellt und veröffentlicht. Zudem stünde in der auf den AKIF folgenden Woche die Senatsvorlage zur Wahl des oder der neuen Informationsfreiheitsbeauftragten an. Die Wahl würde dann Anfang Juni erfolgen.

Rheinland-Pfalz berichtet über die Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Des Weiteren stünde der LfDI im Austausch mit dem Ministerium des Innern und für Sport bezüglich der Erstellung der Verwaltungsvorschrift zum Transparenzgesetz, die noch im Jahr 2017 veröffentlicht werden solle. Zwei wichtige Entscheidungen des VG Mainz seien im Bereich Informationsfreiheit veröffentlicht worden (Keine Gebühren bei Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz, Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 5. April 2017, 3 K 569/16.MZ und eine Entscheidung zur Publizität von Netzentgelten, deren Aktenzeichen noch nachgereicht wird, sobald die Entscheidung veröffentlicht wurde). Auch würde derzeit in Kooperation mit dem Ministerium für Umwelt eine Mustervertragsklausel zur Übertragung von Nutzungsrechten erarbeitet. Erstmalig würde im Jahr 2017 ein Transparenz-Award durch den LfDI verliehen.

Der Bund berichtet insbesondere über die Evaluations des UIG, bei der die BfDI im Beirat des Evaluationsteams sei. Über Details könne in der kommenden Sitzung des AKIF berichtet werden. Auch bittet der Bund darum, den 13. und 14. September 2018 als Termin für das nächste IFG-Symposium vorzumerken.

Thüringen berichtet, man befände sich in der Endphase der Erstellung des 2. Tätigkeitsberichts. Der Entwurf zum Transparenzgesetz sei darin enthalten. Der Landtag habe die Regierung aufgefordert, einen Entwurf einzureichen. Hier sei die erste gesetzte Frist ergebnislos verstrichen. Der Entwurf würde nun zur Sommerpause erwartet. Der TLfDI sei derzeit Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil man einem Fragesteller nicht den Namen eines Tippgebers offenbaren wolle.

Berlins Jahresbericht 2016 wurde am 7. April vorgelegt. Des Weiteren berichtet Berlin von einem Verfahren bzgl. der Offenlegung der Identität von Stiftern zweier Stiftungen. Das VG Berlin habe die den Informationszugang begehrende Klägerin beigeladen, was jedoch zu dem praktischen Problem führe, dass sowohl eine Akteneinsicht der Klägerin in die Verfahrensakten beim VG als auch die Teilnahme der Klägerin an der Verhandlung die Identität der Stifter offenlegen würde. Derzeit sei noch unklar, wie das VG hiermit umgehen werde.

Niedersachsen berichtet, dass die Landesregierung unmittelbar vor Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Landtag stehe. Die Verbandsbeteiligung hätte in der Vorwoche geendet. Das neue Gesetz solle noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden, also in der 2. Jahreshälfte und im 1. Quartal 2018 in Kraft treten, es enthält allerdings kein Informationsregister, jedoch die Ermächtigung, ein solches einzurichten. Als Argument würde hier das Fehlen einer elektronischen Aktenführung genannt. Zudem enthielte der Entwurf keine Kostendeckelung, jedoch eine Missbrauchsklausel und den Ablehnungsgrund des übermäßigen Verwaltungsaufwands und es würde auf die Verfügungsberechtigung der angefragten Behörde über die begehrte Information abgestellt, statt nur auf das bloße Vorhandensein der Information.

In Schleswig-Holstein sei das Informationszugangsgesetz novelliert worden, doch das Gesetz wurde noch nicht im Verkündungsblatt abgedruckt. Der Transparenzteil des novellierten Gesetzes träte erst 2020 in Kraft.

In Sachsen-Anhalt hat der Landtag die Landesregierung in einem Beschluss gebeten, das Informationszugangsgesetz zu einem Informationsfreiheitsgesetz weiter zu entwickeln. Kerninhalt sei die Schaffung eines Informationsregisters bis zum 31.12.2018, in dem Geodaten, Studien und Gutachten veröffentlicht werden sollen. Zudem sollten die Gebühren gesenkt und eine Geringwertigkeitsgrenze von 50,- Euro eingeführt werden.

 

TOP 16: Verschiedenes

Der AKIF entwirft die vorläufige Tagesordnung zur nächsten Sitzung der IFK. Diese wird zeitnah allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern übersendet.

Als Termin für die nächste Sitzung des AKIF wird der 14. und 15. September 2017 vereinbart.

Als mögliche Termine der IFK wird ein Tag im Zeitraum von 13.-17. November oder von 20.-24. November 2017 vorgesehen.