Toolbar-Menü

Protokoll: 32. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 10. und 11. Mai 2016 in Düsseldorf

Ort: Dienststelle der LDI NRW, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf
Beginn: 10.05.2016, 13.00 Uhr, Ende: 11.05.2016, 13.00 Uhr

 

Teilnehmende:

Nordrhein-Westfalen: Frau Katernberg, Frau Weggen, Frau Held und Frau Schulte-Zurhausen

Bund: Herr Gronenberg, Herr Faßbender

Baden-Württemberg: Herr Dr. Jacobi

Berlin: Herr Mehlitz

Brandenburg: Herr Müller

Bremen: Frau Kolle

Hamburg: Herr Dr. Schnabel

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz: Frau Schlögel

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Saarland: Herr Huwig

Thüringen: Frau Springer

Niedersachsen (Gaststatus):  Herr Dr. Lahmann


Als Gast am 11.05.2016 zu Top 11: Herr Dr. Wandhöfer vom CIO NRW

TOP 1:            Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Frau Block begrüßt die Teilnehmer/innen zur 32. AKIF-Sitzung.

 

TOP 2:            Genehmigung der Tagesordnung

Die vorliegende Tagesordnung wird auf Bitte von Sachsen-Anhalt bezüglich des Tagesordnungspunktes 8 geändert, der nun lautet: „Open-Government-Gesetze“. Es wird vereinbart, ablaufbedingte Anpassungen der Tagesordnung vorzunehmen. Die Tagesordnung wird so genehmigt.

 

TOP 3:            Berichte aus dem Bund und den Ländern, Berichte aus den Ländern ohne IFG, Reaktionen auf Entschließungen

Hamburg berichtet, dass der Tätigkeitsbericht veröffentlicht sei. Die Anzahl der Eingaben bewege sich auf gleichem Niveau, etwa bei 100 pro Jahr. Mehrere Klagen seien anhängig, eine gegen die Universität Hamburg auf Bekanntgabe eines Spendernamens. Zudem wird mitgeteilt, dass § 77 des Hamburgischen Hochschulgesetzes, der die Unterrichtung der Öffentlichkeit über bedeutsame Forschungsvorhaben vorschreibt, derzeit nicht umgesetzt werde. Hierzu könne später unter TOP 11 berichtet werden.

Berlin weist ebenfalls auf das Erscheinen des Tätigkeitsberichts hin. Im letzten Jahr habe es insgesamt etwa 180 dokumentierte und nicht dokumentierte Eingaben gegeben. Aktuell werde im Berliner Abgeordnetenhaus der Entwurf eines E-Government-Gesetzes beraten. Dieses sehe eine IFG-Änderung vor, wonach Anträge auf Informationszugang künftig auch per einfacher E-Mail gestellt werden können.

Der Bund teilt mit, dass im letzten Jahr über 600 Eingaben eingegangen seien sowie 227 an das eigene Haus gerichtete IFG-Anträge. Am 21.06.2016 werde der Tätigkeitsbericht vorgestellt. Zudem wird auf das am 15./16.09. in Berlin stattfindende 4. IFG-Symposium hingewiesen. Die Einladung hierzu folgt; die Teilnehmenden des AKIF würden eingeladen. Im Februar 2017 werde in Berlin das Europameeting stattfinden, welches der Vorbereitung der ICIC im April 2017 auf Bali diene. Zum Hintergrund der Entscheidung der Bundestagsverwaltung, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Homepage bereitzustellen, wird berichtet, dass dort rund 4.000 Informationszugangsanträge eingegangen seien. Nun erfolge sukzessive eine Veröffentlichung.

Brandenburg informiert über drei Schwerpunkte des erschienenen Tätigkeitsberichts. Zum einen sei vom OVG Berlin-Brandenburg festgestellt worden, dass allein die Möglichkeit des Durchgreifens einer Anfechtung des Insolvenzverwalters, nicht dazu führt, dass das Besteuerungsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die etwaige Anfechtung erst vorbereitendes Akteneinsichtsverlangen des Insolvenzverwalters noch oder bereits wieder läuft. Die Ablehnung des Antrags eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners konnte somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt werden. Zum anderen sei die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des Umweltinformationsgesetzes und des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz weiterhin schwierig (z.B. Umgang mit Baumgutachten). Drittens wurde über das sehr restriktive Informationsverhalten einiger berufsständischer Kammern in Brandenburg berichtet, die seit zwei Jahren in den Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes fallen. Gegenüber vier dieser Körperschaften habe die Landesbeauftragte inzwischen Beanstandungen ausgesprochen. Die Anzahl der Eingaben bewege sich derzeit auf Vorjahresniveau; eine Übersicht über die Eingaben zur Informationsfreiheit veröffentliche die Landesbeauftragte jährlich in ihrem Internetangebot.

Saarland teilt mit, dass Frau Grethel seit dem 01.04.2016 neue Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte sei. Die Anzahl der Eingaben im Bereich der Informationsfreit liege bei zwei bis drei pro Monat. Im Landtag werde derzeit über ein Gesetz zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen beraten (Veröffentlichung von kumulierten Vorstandsgehältern).

Bremen informiert ebenfalls darüber, dass der Jahresbericht erschienen sei. Eine immer größere Anzahl von Eingaben beziehe sich auf die Höhe von Gebühren. Eingaben zum Transparenzportal bezüglich fehlender Datensätze gebe es nicht.

Schleswig-Holstein weist auf eine anhaltend gleich hohe Anzahl von Eingaben hin. 

Mecklenburg-Vorpommern verweist auf seinen im April erschienenen Tätigkeitsbericht. Insbesondere seien die Beanstandungen gegenüber zwei Kammern in Bezug auf den Antrag auf Zugang zu Haushaltsdaten erwähnenswert. Die IFK-Entschließung „Mehr Transparenz bei den Verhandlungen über das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP)!“ sei in einem Brief an die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström versandt worden. Deren ausführliche Antwort hatte Mecklenburg-Vorpommern mit E-Mail vom 16.12.2015 an die AKIF-Mitglieder versandt. Zudem sei ein Vergütungstransparenzgesetz im Landtag verabschiedet worden.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die alte Landesregierung nach der Evaluierung des Informationszugangsgesetzes beschlossen hatte, den status quo beizubehalten. Nach dem Koalitionsvertrag der neuen Regierung soll das Informationszugangsgesetz jetzt zu einem Informationsfreiheitsgesetz weiterentwickelt und ein Informationsregister für Landesbehörden eingeführt werden. Für Gebühren ist eine Geringfügigkeitsgrenze von 50,-- Euro vorgesehen. Die Gebührenobergrenze soll deutlich gesenkt werden. Das Gesetz soll außerdem evaluiert werden, um es zu einem Transparenzgesetz weiterzuentwickeln.

Bis 2018 ist die Einführung eines E-Government-Gesetzes beabsichtigt, darüber hinaus plant die Landesregierung ein Open-Government-Gesetz für Sachsen-Anhalt. Schließlich sei angedacht, die Behörde des Landesbeauftragten in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass der fertige Tätigkeitsbericht aufgrund der Neubildung des Landtages erst später veröffentlicht werden könne, da dieser erstmals am 18.05.2016 zusammentrete. Seit dem 01.01.2016 sei das Transparenzgesetz in Kraft und bisher seien fünf Schulungen durch den Landesbeauftragten durchgeführt worden. Weiter sei der Prototyp einer Transparenzplattform entwickelt worden. Das Transparenzgesetz RLP räumt für die Transparenzplattform Übergangsfristen ein. So soll die vollständige Funktionsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten für die Behörden des Landes innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die Eingaben im Informationsfreiheitsbereich setzten sich ungefähr jeweils zur Hälfte aus IFG- und UIG-Anträgen zusammen. Am 11.05.2016 finde vor dem Verwaltungsgericht Mainz eine mündliche Verhandlung zu einer Klage bezüglich des Informationszugangs zu einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität Mainz und der Boehringer-Ingelheim-Stiftung statt.

Thüringen informiert darüber, dass ein Entwurf für ein Transparenzgesetz dem Thüringer Landtag bis Ende März 2017 zugeleitet werden soll (Thüringer Landtag Drs. 6/2137). Die Einführung eines Thüringer Transparenzregisters ist Anfang 2019 geplant. Hierbei sollen auch die Kommunen einbezogen werden; vorab zunächst jedoch nur in Form eines Modellvorhabens einer Kommune.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es zu dem zu Beginn des Jahres 2016 in Kraft getretenen Landesinformationsfreiheitsgesetz erste Anfragen und Eingaben gebe.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass die Landesregierung im Rahmen ihrer Stellungnahme zum 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht bezüglich des im Koalitionsvertrag vereinbarten Transparenzgesetzes auf „interne Abstimmungen im politischen Raum“ verweise. Die Landesregierung habe der LDI NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zur Änderung des UIG NRW gegeben. Es handele sich hierbei um eine Umsetzung einer EU-Umweltinformationsrichtlinie bzw. aktueller EuGH-Rechtsprechung. Im Rahmen dieser Stellungnahme habe die LDI NRW einen Hinweis auf die bestehende Regelungslücke in der Kontroll- und Beratungszuständigkeit gegeben und noch einmal auf die Entschließung „Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“ des 29. AKIF vom 09.12.2014 hingewiesen. Unter den Tagesordnungspunkten TOP 5 und 11 würden weitere aktuelle Themen aus Nordrhein-Westfalen erörtert.

Niedersachen führt aus, dass sich der Referentenentwurf zum Informationszugangsgesetz weiter in der Ressortabstimmung befinde.

Nordrhein-Westfalen informiert darüber, dass Bayern im Dezember 2015 ein Gesetz über die elektronische Verwaltung verabschiedet habe, das bayerische E-Government-Gesetz, welches die „Basis für die digitale Kommunikation mit der Verwaltung“ sei. Hierzu sei u.a. auch das Bayerische DSG unter dem Abschnitt „Allgemeines Auskunftsrecht“ durch Einfügung des neuen Art. 36 „Recht auf Auskunft“ geändert worden, wodurch eine stärkere Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung ermöglicht werden solle. Art. 36 DSG sei jedoch nach eigener Einschätzung des bayerischen Landesbeauftragten „nicht als Informationszugangsanspruch im Sinne bereits bestehender Informationsfreiheitsgesetze zu verstehen“. In Hessen werde es vorerst kein Informationsfreiheits- / Transparenzgesetz geben. Der Gesetzentwurf der SPD für mehr Rechte für Bürger auf Auskünfte sei im hessischen Landtag abgelehnt worden. Erfahrungen anderer Bundesländer sollten erst ausgewertet werden.

 

TOP 4:            Themen für mögliche Entschließungen

GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“

Sachsen-Anhalt führt aus, dass dem GovData-Portal, das auf die Open-Data-Portale der Länder verlinke, bisher nicht alle Länder beigetreten seien. Dies sei u.a. auch auf dem Open Data-Kongress in Berlin am 19.04.2016 kritisch erörtert worden (Bericht hierzu unter TOP 13).

Mecklenburg-Vorpommern sei zuletzt am 30.03.2016 dem GovData-Portal beigetreten. Der
AKIF einigt sich darauf, den jeweiligen Hausleitungen den Vorschlag einer Entschließung mit folgendem Thema zu unterbreiten: „GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“ Bis zum 20.05.2016 sollen die Rückmeldungen aus den Ländern erfolgen, ob eine solche Entschließung mitgetragen werde könne. Nordrhein-Westfalen wird sodann mit Unterstützung Sachsen-Anhalts einen Entschließungsentwurf ausarbeiten und zur Vorbereitung auf die IFK versenden.

Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden

Die 26. IFK hatte am 27.06.2013 die Entschließung „Für einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber allen Behörden - auch des Bundes“ verabschiedet. Mit Beschluss vom 27.07.2015 (1 BvR 1452/13) hat das Bundesverfassungsgericht nun ausdrücklich offen gelassen, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenz zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können oder ob eine solche Regelung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist. Damit bleibt der konkrete Umfang des Presseauskunftsrechts gegenüber Bundesbehörden ungeklärt. Sachsen-Anhalt regt an, eine aktualisierte Entschließung zu dieser Problematik mit dem Ziel zu verabschieden, vom Bundesgesetzgeber den Erlass eines Bundespressegesetzes zu fordern. Da diese Problematik jedoch in erster Linie den Bund betrifft, schlägt der AKIF vor, dass zunächst der Bund mit seiner Hausleitung abstimmt, ob eine solche Entschließung hierzu erneut verabschiedet werden sollte. Parallel wird Sachsen-Anhalt den Ländern eine Zusammenfassung der Thematik und des zu erwartenden Mehrwerts einer nochmaligen Entschließung zur Verfügung stellen. Kommt eine Entschließung in Betracht, wird Sachsen-Anhalt in Abstimmung mit dem Bund einen Entschließungsentwurf ausarbeiten und zur Vorbereitung auf die IFK versenden.

 

TOP 5: FragDenStaat.de: aktuelle Entwicklungen

Nordrhein-Westfalen verweist auf den 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht (DIB), der unter Punkt 12.3 den Umgang mit Anträgen auf Informationszugang zum Gegenstand habe, die über die Webseite FragDenStaat.de gestellt werden. Die Landesregierung vertrete in ihrer Stellungnahme zum 22. DIB eine andere Rechtsauffassung (LT-Drs. 16/3580 S. 17-19), zudem habe sie auch Bedenken hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes geäußert. Die LDI NRW habe daraufhin zu einem gemeinsamen Termin mit FragDenStaat.de und Vertretern des Innenministeriums NRW eingeladen, um auch letzteren die Gelegenheit zu geben, Fragen an FragDenStaat.de zu richten und etwaige Bedenken zu erörtern. FragDenStaat.de habe in diesem Gespräch u.a. erklärt, dass Beschäftigtendaten in den Antworten der öffentlichen Stellen vor der Veröffentlichung gelöscht würden. Abschließend weist Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass dem Landtag NRW ein Antrag der Piraten (LT-Drs. 16/11219) vorliege, der sich u.a mit dieser Problematik befasse. Hierzu werde FragDenStaat.de eine Präsentation in der öffentlichen Sitzung des Innenausschusses am 30.06.2016 im Landtag NRW halten, wozu auch die LDI NRW eingeladen sei.

Ziel der LDI NRW sei es, die Verunsicherung bei den öffentlichen Stellen in Bezug auf den Umgang mit Anfragen, die über das Internetportal FragDenStaat.de eingehen, auszuräumen.

Berlin informiert, dass derzeit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung von dienstlichen Angaben von Behördenmitarbeitern im Rahmen des Schriftverkehrs mit der verantwortlichen Stelle bei FragDenStaat.de geprüft werde. Sobald ein Ergebnis vorliege, werde dieses an den AKIF weitergegeben.

 

TOP 6:            Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht

Sachsen-Anhalt führt in das Thema inhaltlich ein und erläutert, dass das dortige Innenministerium derzeit mit der Anpassungsgesetzgebung befasst sei. Da die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden in der EU-Datenschutzgrundverordnung geregelt seien, deute es sich an, dass die entsprechenden Regelungen im Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt aufgehoben würden. Daher  gelte es, sich mit dem zukünftig ins Leere laufenden Verweis im IZG LSA auf die Befugnisse des Landesbeauftragten aus dem Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt  auseinanderzusetzen. Da dasselbe Problem auch in den anderen Ländern sowie dem Bund bestehen dürfe, werde – vor allem in Hinblick auf eine eventuelle gemeinsame Positionierung der IFK – um Austausch gebeten.

Nordrhein-Westfalen erklärt, dass auch diese Thematik im Rahmen der bevorstehenden Gespräche zum Thema „Europäische Datenschutzreform“ mit dem nordrhein-westfälischen Innenministerium erörtert werden solle. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten noch keine Aussagen getroffen werden. Bezüglich der Befugnisse der Informationsfreiheitbeauftragten solle genau überlegt werden, mit welchen Befugnissen diese ausgestattet werden sollten. Der Bund teilt mit, dass diese Frage dort bereits erörtert worden sei, jedoch noch keine Formulierungsvorschläge vorlägen. Zu diesem Themenkomplex könne der AKIF auch eine Entschließung mit der Zielsetzung, dass die Befugnisse der Informationsfreiheitsbeauftragten nicht verringert werden sollten, vorbereiten. Brandenburg beabsichtigt, die Thematik im Rahmen der Gespräche mit dem Innenministerium zu erörtern. Hamburg erläutert, dass seit der Einführung des Transparenzgesetzes eine Vollregelung zu den Befugnissen bestehe. Der AKIF beschließt, dieses Thema der IFK zur näheren Erörterung vorzulegen.

 

TOP 7:            Geschäftsgeheimnisrichtlinie und deren Auswirkungen auf die IFGs und den Whistleblowerschutz

Hamburg berichtet, dass am 14.04.2016 das EU-Parlament in erster Lesung die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Geschäftsgeheimnis-Richtlinie) verabschiedet habe, und erläutert diese. Die Definition von Geschäftsgeheimnissen sei nicht konkret genug, jedoch sei eine weitere Präzisierung des Begriffs in den Gründen enthalten. Ausnahmen, die Whistleblower schützen, seien in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehen.

Wesentlich sei die Einschränkung in Art. 1 Abs. 2 lit. c), wonach die Richtlinie die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, nach denen es den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorgeschrieben oder gestattet ist, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, nicht berühren. Im Zusammenspiel mit den Erwägungsgründen habe sich die EU Mühe gegeben, ungewollte Auswirkungen der Richtlinie auf die Informationszugangsfreiheit und Whistleblowing zu beschränken.

Probleme könne lediglich eine europarechtskonforme Auslegung des Begriffs der „Geschäftsgeheimnisse“ bereiten, da dann unter Umständen auch rechtswidrige Inhalte dem Schutz unterfielen.

 

 

 

 

TOP 8: Open-Government-Gesetze

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die neue Landesregierung den Erlass eines Open-Government-Gesetzes beabsichtige und fragt an, ob in den anderen Bundesländern  vergleichbare Vorhaben geplant seien. Dies kann kein anderes Land bejahen. Berlin weist auf das bevorstehende E-Government-Gesetz hin. Nordrhein-Westfalen weist auf die wichtige Differenzierung zwischen E-Government und Open Government hin: Während ersteres die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung vereinfachen soll, diene letzteres in erster Linie der Transparenz bzw. Information der Bürger. In Rheinland-Pfalz sei ein dortiges E-Governmentgesetz geplant; insbesondere sein in diesem Zuge auch die Einführung der E-Akte beabsichtigt, welche Basis des Transparenzportals sei.

 

Top 9:                        Umgang mit an die Datenschutzbeauftragten selbst gerichteten IFG-Anträgen

Baden-Württemberg erkundigt sich, wie die anderen Mitglieder im AKIF mit den an sie selbst gerichteten Informationsfreiheitsersuchen umgingen, d.h. insbesondere, ob und in welchem Umfang die Dienststellen dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz unterlägen und wie die Bearbeitung derartiger Anfragen hausintern organisiert sei (zentral/dezentral).

Die Anwesenden erläutern Baden-Württemberg, wie der Umgang mit den an sie selbst gerichteten IFG-Anträgen erfolgt. Die Bedeutung der Vorbildfunktion der Informationsfreiheitsbeauftragten wird wiederholt betont. Brandenburg verweist bezüglich des Anwendungsbereichs bzw. Umfangs der aus den einzelnen Gesetze resultierenden Informationsansprüchen zudem auf Erörterungen des AKIF und der IFK zum Umgang mit den Protokollen der Datenschutzgremien (siehe z. B. 27. AKIF/IFK jeweils TOP 5, 29. AKIF/IFK TOP 9 und 11, 30. AKIF/IFK jeweils TOP 7). Zu der Fragestellung gibt es eine Länderabfrage. Zudem könnten die Antworten der Beauftragten auf Informationszugangsanträge, die über die Plattform FragDenStaat.de gestellt wurden, hilfreiche Hinweise auf die Praxis geben.

 

TOP 10           Verfassungswidrige Einschränkung des Informationszugangsanspruchs VG Hamburg (Urteil v. 27. Januar 2016 – 17 K 295/15, Rn. 37 ff.)

Hamburg verweist auf das o.g. Urteil zum Zugang zu Informationen, die die Stadt Hamburg im Rahmen der Tätigkeit der sog. Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. Die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidungsgründe überraschten insoweit, als das Gericht auf die informationelle Selbstbestimmung der als GmbH organisierten Klägerin abstellt, aus dieser ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Auskunft herleitet und dieses bei der Anwendung des HmbTG berücksichtigen will. Der AKIF findet auf die Frage, warum dieses verfassungsrechtliche Problem in der Informationsfreiheit verankert werden soll, keine Antwort. Es bleibt unklar, wie diese Frage nach Ansicht des VG Hamburg in Ländern ohne IFG (z.B. Hessen) diskutiert und gelöst würde.

 

TOP 11:          Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen: Entwicklungen in den Ländern

Nordrhein-Westfalen erinnert zu diesem Thema daran, dass das OVG NRW in zweiter Instanz im August 2015 die Berufung des Klägers auf Informationszugang zu der Rahmenvereinbarung zwischen der Bayer AG und der Universität Köln zurückgewiesen hatte: Das IFG NRW sei nicht anwendbar, da die Kooperation in den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich der Forschung falle. Weiter berichtet Nordrhein-Westfalen, dass hierzu die Fraktion der Piraten im Landtag NRW unmittelbar im Anschluss an das Urteil in einem Antrag eine gesetzliche Verpflichtung gefordert habe, dass Hochschulen Parameter wie Forschungsgegenstand, Name des Drittmittelgebers und Höhe der Aufwendungen veröffentlichen müssten. Im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Innen- und Wissenschaftsausschusses habe die LDI NRW in ihrer Stellungnahme (LT-Drs. 16/3727) die Forderung nach einer konkreteren Fassung der Veröffentlichungspflichten begrüßt, ganz im Sinne der Entschließung der IFK vom 12.06.2012 (Mehr Transparenz bei der Wissenschaft - Offenlegung von Kooperationsverträgen -). Als Beispiele für gesetzlich geregelte Offenlegungspflichten sei auf die Vorschriften der Länder Bremen und Rheinland Pfalz verwiesen worden.

Bremen erläutert, dass § 75 Abs. 6 BremHG die Einführung einer öffentlich zugänglichen Forschungsdatenbank für Drittmittel regelt, allerdings wurde es versäumt, eine Frist einzurichten, bis wann diese erfolgen solle, so dass die Transparenz derzeit noch nicht gelebt werde.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass große Bedenken aufgrund der Entschließung aus dem Jahr 2012 von Seiten der Hochschulen geäußert worden seien, wie zum Beispiel die Sorge um den Verlust von Fördermitten, da Hochschulen auch in Konkurrenz zueinander stünden. Es sei davon auszugehen, dass § 16 Abs. 3 des Landestransparenzgesetzes auch auf die o.g. Entschließung zurückzuführen sei. Mit Spannung werde daher das morgige Urteil zur unter TOP 3 erwähnten Klage erwartet.

Berlin weist darauf hin, dass Berliner Hochschulen dem IFG unterliegen, sodass Kooperationsverträge grundsätzlich offenzulegen seien.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass sich die Universität Rostock insofern kritisch mit der Entschließung aus dem Jahr 2012 auseinandergesetzt habe, als diese nicht differenziert genug sei. Es werde nicht ausreichend unterschieden zwischen den verschiedenen Kooperationsformen zwischen Wirtschaftsunternehmen und Hochschulen. Bei der durch die Privatwirtschaft finanzierten Auftragsforschung (dort handele es sich begrifflich schon nicht um Kooperation) werde i.d. R. aus Gründen des Wettbewerbsschutzes von den Industriepartnern der Hochschulen ein hohes Maß an Vertraulichkeit verlangt, welche sich auch auf die Vertragsbeziehung erstrecke. Zwar verschließe sich die Universität nicht grundsätzlich dem Wunsch nach Transparenz; sie beanspruche jedoch weiterhin die Freiheit der Entscheidung, welche Informationen sie – im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten – öffentlich machen will oder nicht.

TOP 12:          Umgang mit Gebühren bei Dauerantragstellern

Hamburg berichtet von regelmäßigen Anträgen eines einzelnen Antragstellers, der sich auf Nachfragen der Behörde, ob er den Antrag trotz Gebührenpflicht weiter verfolge, ausnahmslos nicht mehr melde. Hierzu erfolgt ein kurzer Austausch.

 

TOP 13:          Bericht über die Ergebnisse des Open Data-Kongresses in Berlin am 19. April 2016

Sachsen-Anhalt berichtet über den o.g. Kongress. Eine Studie der Konrad Adenauer Stiftung habe für Deutschland für einen Zeitraum von 10 Jahren ein wirtschaftliches Potential in Höhe von 12 bis 131 Milliarden Euro gesehen. Der Kongress habe zudem konkrete Anwendungsbeispiele für Open Data in der Praxis gezeigt. Die Wirtschaft möchte gerne die Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes in offenen, maschinenlesbaren Formaten umfassend und flächendeckend zur Verfügung gestellt bekommen. Kritisiert wurde auch,  dass sich noch nicht alle Länder an GovData beteiligen. Die Verwaltung agiere oftmals noch zurückhaltend. Gründe dafür seien oftmals u. a. geringe Vertrautheit, datenschutzrechtliche Bedenken oder auch organisatorische Hürden. Der Referent der Geschäftsstelle Open.NRW, Herr Dr. Wandhöfer, war bei diesem Kongress auch mit einem Vortrag anwesend.

 

TOP 14:          Open Data: Vortrag Herr Dr. Wandhöfer, Referent der Geschäftsstelle Open.NRW

Nordrhein-Westfalen begrüßt Herrn Dr. Timo Wandhöfer von der Stabsstelle des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO), angesiedelt beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Thema Open Data betreffe alle Länder, so dass die Entwicklungen in Nordrhein-Westfalen möglicherweise von allgemeinem Interesse seien. Herr Dr. Wandhöfer bedankt sich für die Einladung und stellt das Thema und die aktuelle Entwicklung von Open Data in Nordrhein-Westfalen vor. Mittels Open Data solle ein Mehrwert geschaffen werden. Daran anschließend erläutert er die strategische Herangehensweise der Geschäftsstelle von Open.NRW und beschreibt bestehende Hürden. Es folgt eine angeregte Diskussion.

 

TOP 15:          Themen für die Tagesordnung der IFK am 15.06.2016

Übereinstimmend wurde festgelegt, dass folgende Themen in der nächsten IFK-Sitzung am 15.06.2016 behandelt werden sollten:

1.                     Entschließungen (ggf.):

a)         „GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“

b)         „Es bedarf eines bundesgesetzlich geregelten presserechtlichen Auskunftsanspruchs!“

2.                     Beschluss zum Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen der IFK und des AKIF (Brandenburg/ Schleswig-Holstein)

3.                     Informationsfreiheit im Virtuellen Datenschutzbüro; Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros? (Schleswig-Holstein/ Brandenburg/ Berlin)

4.                     Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht (Sachsen-Anhalt)

5.                     Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen (Nordrhein-Westfalen)

6.                     Information zum europäischen Regionaltreffen im Februar 2017 in Berlin (Bund)

 

TOP 16:          Sonstiges

Der nächste AKIF findet am 27./28.10.2016 in Düsseldorf statt.

Relaunch des Virtuellen Datenschutzbüros, Änderung des Modus der Öffentlichkeit     

Schleswig-Holstein berichtet zur Internetseite der Projektpartnergruppe des Virtuellen Datenschutzbüros (www.datenschutz.de, ein Informationsangebot der öffentlichen Datenschutzinstanzen, die dort als Projektpartner ihre Inhalte erschließbar machen). Im April dieses Jahres wurde die neue Webseite des Virtuellen Datenschutzbüros freigeschaltet (vgl. Pressemitteilung des ULD vom 06.04.2106). Sowohl konzeptionell als auch visuell sei die Webseite grundlegend erneuert worden. Diese Neukonzeptionierung sei das Ergebnis einer Abstimmung unter den Projektpartnern und der Ausarbeitungen innerhalb der entsprechend eingerichteten Arbeitsgruppe, die aus Mitgliedern der Projektpartner bestand. Die Strukturierung und der Abstimmungsprozess zur Neukonzeptionierung zum Inhalt dieser Internetseite seien sehr zeit- und arbeitsaufwändig gewesen und hätten sich von den Anfängen der Planung bis hin zum Abschluss im Frühjahr dieses Jahres über knapp zwei Jahre hinweg gezogen.

Die neue Webseite zeichne sich nicht nur durch eine umfassend überarbeitete, frische und nutzungsfreundlichere Gestaltung aus, sondern auch durch grundlegende Neuerungen, die das Angebot auf leicht verständliche Informationen zum Datenschutz konzentrieren. Was den Bereich „Informationsfreiheit“ anbelangt, verweise der Unterpunkt „aktuelle Themen“ auf die „Informationsfreiheit. Tagesordnungen und Protokolle des AKIF und der IFK würden – wie bereits in der Vergangenheit – nicht auf der Webseite des Virtuellen Datenschutzbüros veröffentlicht, sondern auf den Webseiten der jeweiligen Landesbeauftragten bzw. der Bundesbeauftragten. Eine Veröffentlichung dieser Dokumente sei auch konzeptionell nicht vorgesehen.

Brandenburg erläutert die Notwendigkeit, dass es infolge des Relaunchs des Virtuellen Datenschutzbüros einer Änderung in Punkt 5 des Modus der Öffentlichkeit bedürfe. Dies resultiere aus der Tatsache, dass sowohl der Schlagwortbaum als auch das Verfahren der Anmeldung von Beiträgen durch die Projektpartner weggefallen seien und damit die im Modus vorgesehene Veröffentlichung der Protokolle im Virtuellen Datenschutzbüro hinfällig sei. Eine entsprechend geänderte Entwurfsfassung wurde bereits den Mitgliedern des AKIF übersandt. Der Änderungsvorschlag wird hiermit als TOP an die IFK als Beschlussvorlage weitergegeben.

Berlin stellt die Rubrik „Informationsfreiheit“ auf der Internetseite insofern in Frage, als diese nur als Unterpunkt der Rubrik „Aktuelles“ geführt werde und - abgesehen von drei allgemein gehaltenen Absätzen zur Informationsfreiheit im Allgemeinen, zur Rechtslage im Bund sowie zum AKIF und zur IFK nebst weniger Links - keine weitergehenden Informationen enthalte. Auch leite die Internetseite www.informationsfreiheit.de auf die Internetseite zum Virtuellen Datenschutzbüro weiter, obwohl das Virtuelle Datenschutzbüro nunmehr kaum noch Informationen zur Informationsfreiheit enthält. Berlin regt daher analog zum Virtuellen Datenschutzbüro die Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros an, jedenfalls aber die Streichung der Rubrik „Informationsfreiheit“ im Virtuellen Datenschutzbüro, da hierdurch eine erhebliche Schieflage in der Gewichtung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit entstehe.

Rheinland-Pfalz verweist auf das positive Beispiel der Internetseite www.youngdata.de.

Schleswig-Holstein erklärt, dass Idee, Inhalt, Struktur etc. des Virtuellen Datenschutzbüros allein der Zuständigkeit der Projektpartner unterstünden, nicht jedoch Gegenstand von Erörterungen im AKIF bzw. in der IFK sein könnten. Änderungswünsche könnten nur auf den Projektpartnertreffen (bzw. im entsprechenden Umlaufverfahren intern zwischen den Projektpartnern) erörtert werden. Schleswig-Holstein weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sämtliche Projektpartner durch Beteiligung an der o.g. Arbeitsgruppe die Möglichkeit gehabt hätten, sich an der Neugestaltung der Webseite zu beteiligen. Zum anderen seien die wesentlichen Arbeitsschritte den Projektpartnern jeweils kommuniziert und auf dem entsprechenden Projektpartnertreffen vorgestellt worden. Einwände von den Projektpartnern seien während der Gestaltungsphase nicht vorgebracht worden. Auch sei der Bitte Schleswig-Holsteins als geschäftsführender Projektpartner, für die neue Webseite Texte für Themen einzubringen, nicht nachgekommen worden. Soweit es um den Vorschlag geht, ein separates Informationsportal für die Informationsfreiheit einzurichten, stünden dafür in Schleswig-Holstein keine Kapazitäten zur Verfügung.

Berlin betont, dass es der IFK selbstverständlich zustehe, Kritik an Inhalten betreffend die Informationsfreiheit zu üben und entsprechende Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Brandenburg gibt zu bedenken, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit zum Virtuellen Datenschutzbüro gezeigt hätten, dass sich die Pflege und der inhaltliche Input einer solchen Seite auch unter dem Aspekt der Zusammenarbeit schwierig gestalteten und schlägt vor, dass die IFK darüber entscheiden möge. Konstruktive inhaltliche Beiträge würde das Virtuelle Datenschutzbüro zwar sicher auch künftig nicht ignorieren. Die Neuauflage eines Verfahrens, das sich als untauglich erwiesen habe – sei es unter dem Dach des Virtuellen Datenschutzbüros oder als zusätzliche Plattform – sollte jedoch unbedingt vermieden werden. Brandenburg schlägt vor, dass die IFK über das weitere Vorgehen entscheiden möge. Der AKIF stimmt dem zu.

 

Ort: Dienststelle der LDI NRW, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf
Beginn: 10.05.2016, 13.00 Uhr, Ende: 11.05.2016, 13.00 Uhr

 

Teilnehmende:

Nordrhein-Westfalen: Frau Katernberg, Frau Weggen, Frau Held und Frau Schulte-Zurhausen

Bund: Herr Gronenberg, Herr Faßbender

Baden-Württemberg: Herr Dr. Jacobi

Berlin: Herr Mehlitz

Brandenburg: Herr Müller

Bremen: Frau Kolle

Hamburg: Herr Dr. Schnabel

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz: Frau Schlögel

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Saarland: Herr Huwig

Thüringen: Frau Springer

Niedersachsen (Gaststatus):  Herr Dr. Lahmann


Als Gast am 11.05.2016 zu Top 11: Herr Dr. Wandhöfer vom CIO NRW

TOP 1:            Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Frau Block begrüßt die Teilnehmer/innen zur 32. AKIF-Sitzung.

 

TOP 2:            Genehmigung der Tagesordnung

Die vorliegende Tagesordnung wird auf Bitte von Sachsen-Anhalt bezüglich des Tagesordnungspunktes 8 geändert, der nun lautet: „Open-Government-Gesetze“. Es wird vereinbart, ablaufbedingte Anpassungen der Tagesordnung vorzunehmen. Die Tagesordnung wird so genehmigt.

 

TOP 3:            Berichte aus dem Bund und den Ländern, Berichte aus den Ländern ohne IFG, Reaktionen auf Entschließungen

Hamburg berichtet, dass der Tätigkeitsbericht veröffentlicht sei. Die Anzahl der Eingaben bewege sich auf gleichem Niveau, etwa bei 100 pro Jahr. Mehrere Klagen seien anhängig, eine gegen die Universität Hamburg auf Bekanntgabe eines Spendernamens. Zudem wird mitgeteilt, dass § 77 des Hamburgischen Hochschulgesetzes, der die Unterrichtung der Öffentlichkeit über bedeutsame Forschungsvorhaben vorschreibt, derzeit nicht umgesetzt werde. Hierzu könne später unter TOP 11 berichtet werden.

Berlin weist ebenfalls auf das Erscheinen des Tätigkeitsberichts hin. Im letzten Jahr habe es insgesamt etwa 180 dokumentierte und nicht dokumentierte Eingaben gegeben. Aktuell werde im Berliner Abgeordnetenhaus der Entwurf eines E-Government-Gesetzes beraten. Dieses sehe eine IFG-Änderung vor, wonach Anträge auf Informationszugang künftig auch per einfacher E-Mail gestellt werden können.

Der Bund teilt mit, dass im letzten Jahr über 600 Eingaben eingegangen seien sowie 227 an das eigene Haus gerichtete IFG-Anträge. Am 21.06.2016 werde der Tätigkeitsbericht vorgestellt. Zudem wird auf das am 15./16.09. in Berlin stattfindende 4. IFG-Symposium hingewiesen. Die Einladung hierzu folgt; die Teilnehmenden des AKIF würden eingeladen. Im Februar 2017 werde in Berlin das Europameeting stattfinden, welches der Vorbereitung der ICIC im April 2017 auf Bali diene. Zum Hintergrund der Entscheidung der Bundestagsverwaltung, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf der Homepage bereitzustellen, wird berichtet, dass dort rund 4.000 Informationszugangsanträge eingegangen seien. Nun erfolge sukzessive eine Veröffentlichung.

Brandenburg informiert über drei Schwerpunkte des erschienenen Tätigkeitsberichts. Zum einen sei vom OVG Berlin-Brandenburg festgestellt worden, dass allein die Möglichkeit des Durchgreifens einer Anfechtung des Insolvenzverwalters, nicht dazu führt, dass das Besteuerungsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die etwaige Anfechtung erst vorbereitendes Akteneinsichtsverlangen des Insolvenzverwalters noch oder bereits wieder läuft. Die Ablehnung des Antrags eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners konnte somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt werden. Zum anderen sei die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des Umweltinformationsgesetzes und des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz weiterhin schwierig (z.B. Umgang mit Baumgutachten). Drittens wurde über das sehr restriktive Informationsverhalten einiger berufsständischer Kammern in Brandenburg berichtet, die seit zwei Jahren in den Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes fallen. Gegenüber vier dieser Körperschaften habe die Landesbeauftragte inzwischen Beanstandungen ausgesprochen. Die Anzahl der Eingaben bewege sich derzeit auf Vorjahresniveau; eine Übersicht über die Eingaben zur Informationsfreiheit veröffentliche die Landesbeauftragte jährlich in ihrem Internetangebot.

Saarland teilt mit, dass Frau Grethel seit dem 01.04.2016 neue Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte sei. Die Anzahl der Eingaben im Bereich der Informationsfreit liege bei zwei bis drei pro Monat. Im Landtag werde derzeit über ein Gesetz zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen beraten (Veröffentlichung von kumulierten Vorstandsgehältern).

Bremen informiert ebenfalls darüber, dass der Jahresbericht erschienen sei. Eine immer größere Anzahl von Eingaben beziehe sich auf die Höhe von Gebühren. Eingaben zum Transparenzportal bezüglich fehlender Datensätze gebe es nicht.

Schleswig-Holstein weist auf eine anhaltend gleich hohe Anzahl von Eingaben hin. 

Mecklenburg-Vorpommern verweist auf seinen im April erschienenen Tätigkeitsbericht. Insbesondere seien die Beanstandungen gegenüber zwei Kammern in Bezug auf den Antrag auf Zugang zu Haushaltsdaten erwähnenswert. Die IFK-Entschließung „Mehr Transparenz bei den Verhandlungen über das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP)!“ sei in einem Brief an die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström versandt worden. Deren ausführliche Antwort hatte Mecklenburg-Vorpommern mit E-Mail vom 16.12.2015 an die AKIF-Mitglieder versandt. Zudem sei ein Vergütungstransparenzgesetz im Landtag verabschiedet worden.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die alte Landesregierung nach der Evaluierung des Informationszugangsgesetzes beschlossen hatte, den status quo beizubehalten. Nach dem Koalitionsvertrag der neuen Regierung soll das Informationszugangsgesetz jetzt zu einem Informationsfreiheitsgesetz weiterentwickelt und ein Informationsregister für Landesbehörden eingeführt werden. Für Gebühren ist eine Geringfügigkeitsgrenze von 50,-- Euro vorgesehen. Die Gebührenobergrenze soll deutlich gesenkt werden. Das Gesetz soll außerdem evaluiert werden, um es zu einem Transparenzgesetz weiterzuentwickeln.

Bis 2018 ist die Einführung eines E-Government-Gesetzes beabsichtigt, darüber hinaus plant die Landesregierung ein Open-Government-Gesetz für Sachsen-Anhalt. Schließlich sei angedacht, die Behörde des Landesbeauftragten in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass der fertige Tätigkeitsbericht aufgrund der Neubildung des Landtages erst später veröffentlicht werden könne, da dieser erstmals am 18.05.2016 zusammentrete. Seit dem 01.01.2016 sei das Transparenzgesetz in Kraft und bisher seien fünf Schulungen durch den Landesbeauftragten durchgeführt worden. Weiter sei der Prototyp einer Transparenzplattform entwickelt worden. Das Transparenzgesetz RLP räumt für die Transparenzplattform Übergangsfristen ein. So soll die vollständige Funktionsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten für die Behörden des Landes innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die Eingaben im Informationsfreiheitsbereich setzten sich ungefähr jeweils zur Hälfte aus IFG- und UIG-Anträgen zusammen. Am 11.05.2016 finde vor dem Verwaltungsgericht Mainz eine mündliche Verhandlung zu einer Klage bezüglich des Informationszugangs zu einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität Mainz und der Boehringer-Ingelheim-Stiftung statt.

Thüringen informiert darüber, dass ein Entwurf für ein Transparenzgesetz dem Thüringer Landtag bis Ende März 2017 zugeleitet werden soll (Thüringer Landtag Drs. 6/2137). Die Einführung eines Thüringer Transparenzregisters ist Anfang 2019 geplant. Hierbei sollen auch die Kommunen einbezogen werden; vorab zunächst jedoch nur in Form eines Modellvorhabens einer Kommune.

Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es zu dem zu Beginn des Jahres 2016 in Kraft getretenen Landesinformationsfreiheitsgesetz erste Anfragen und Eingaben gebe.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass die Landesregierung im Rahmen ihrer Stellungnahme zum 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht bezüglich des im Koalitionsvertrag vereinbarten Transparenzgesetzes auf „interne Abstimmungen im politischen Raum“ verweise. Die Landesregierung habe der LDI NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zur Änderung des UIG NRW gegeben. Es handele sich hierbei um eine Umsetzung einer EU-Umweltinformationsrichtlinie bzw. aktueller EuGH-Rechtsprechung. Im Rahmen dieser Stellungnahme habe die LDI NRW einen Hinweis auf die bestehende Regelungslücke in der Kontroll- und Beratungszuständigkeit gegeben und noch einmal auf die Entschließung „Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“ des 29. AKIF vom 09.12.2014 hingewiesen. Unter den Tagesordnungspunkten TOP 5 und 11 würden weitere aktuelle Themen aus Nordrhein-Westfalen erörtert.

Niedersachen führt aus, dass sich der Referentenentwurf zum Informationszugangsgesetz weiter in der Ressortabstimmung befinde.

Nordrhein-Westfalen informiert darüber, dass Bayern im Dezember 2015 ein Gesetz über die elektronische Verwaltung verabschiedet habe, das bayerische E-Government-Gesetz, welches die „Basis für die digitale Kommunikation mit der Verwaltung“ sei. Hierzu sei u.a. auch das Bayerische DSG unter dem Abschnitt „Allgemeines Auskunftsrecht“ durch Einfügung des neuen Art. 36 „Recht auf Auskunft“ geändert worden, wodurch eine stärkere Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung ermöglicht werden solle. Art. 36 DSG sei jedoch nach eigener Einschätzung des bayerischen Landesbeauftragten „nicht als Informationszugangsanspruch im Sinne bereits bestehender Informationsfreiheitsgesetze zu verstehen“. In Hessen werde es vorerst kein Informationsfreiheits- / Transparenzgesetz geben. Der Gesetzentwurf der SPD für mehr Rechte für Bürger auf Auskünfte sei im hessischen Landtag abgelehnt worden. Erfahrungen anderer Bundesländer sollten erst ausgewertet werden.

 

TOP 4:            Themen für mögliche Entschließungen

GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“

Sachsen-Anhalt führt aus, dass dem GovData-Portal, das auf die Open-Data-Portale der Länder verlinke, bisher nicht alle Länder beigetreten seien. Dies sei u.a. auch auf dem Open Data-Kongress in Berlin am 19.04.2016 kritisch erörtert worden (Bericht hierzu unter TOP 13).

Mecklenburg-Vorpommern sei zuletzt am 30.03.2016 dem GovData-Portal beigetreten. Der
AKIF einigt sich darauf, den jeweiligen Hausleitungen den Vorschlag einer Entschließung mit folgendem Thema zu unterbreiten: „GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“ Bis zum 20.05.2016 sollen die Rückmeldungen aus den Ländern erfolgen, ob eine solche Entschließung mitgetragen werde könne. Nordrhein-Westfalen wird sodann mit Unterstützung Sachsen-Anhalts einen Entschließungsentwurf ausarbeiten und zur Vorbereitung auf die IFK versenden.

Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden

Die 26. IFK hatte am 27.06.2013 die Entschließung „Für einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber allen Behörden - auch des Bundes“ verabschiedet. Mit Beschluss vom 27.07.2015 (1 BvR 1452/13) hat das Bundesverfassungsgericht nun ausdrücklich offen gelassen, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenz zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können oder ob eine solche Regelung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist. Damit bleibt der konkrete Umfang des Presseauskunftsrechts gegenüber Bundesbehörden ungeklärt. Sachsen-Anhalt regt an, eine aktualisierte Entschließung zu dieser Problematik mit dem Ziel zu verabschieden, vom Bundesgesetzgeber den Erlass eines Bundespressegesetzes zu fordern. Da diese Problematik jedoch in erster Linie den Bund betrifft, schlägt der AKIF vor, dass zunächst der Bund mit seiner Hausleitung abstimmt, ob eine solche Entschließung hierzu erneut verabschiedet werden sollte. Parallel wird Sachsen-Anhalt den Ländern eine Zusammenfassung der Thematik und des zu erwartenden Mehrwerts einer nochmaligen Entschließung zur Verfügung stellen. Kommt eine Entschließung in Betracht, wird Sachsen-Anhalt in Abstimmung mit dem Bund einen Entschließungsentwurf ausarbeiten und zur Vorbereitung auf die IFK versenden.

 

TOP 5: FragDenStaat.de: aktuelle Entwicklungen

Nordrhein-Westfalen verweist auf den 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht (DIB), der unter Punkt 12.3 den Umgang mit Anträgen auf Informationszugang zum Gegenstand habe, die über die Webseite FragDenStaat.de gestellt werden. Die Landesregierung vertrete in ihrer Stellungnahme zum 22. DIB eine andere Rechtsauffassung (LT-Drs. 16/3580 S. 17-19), zudem habe sie auch Bedenken hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes geäußert. Die LDI NRW habe daraufhin zu einem gemeinsamen Termin mit FragDenStaat.de und Vertretern des Innenministeriums NRW eingeladen, um auch letzteren die Gelegenheit zu geben, Fragen an FragDenStaat.de zu richten und etwaige Bedenken zu erörtern. FragDenStaat.de habe in diesem Gespräch u.a. erklärt, dass Beschäftigtendaten in den Antworten der öffentlichen Stellen vor der Veröffentlichung gelöscht würden. Abschließend weist Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass dem Landtag NRW ein Antrag der Piraten (LT-Drs. 16/11219) vorliege, der sich u.a mit dieser Problematik befasse. Hierzu werde FragDenStaat.de eine Präsentation in der öffentlichen Sitzung des Innenausschusses am 30.06.2016 im Landtag NRW halten, wozu auch die LDI NRW eingeladen sei.

Ziel der LDI NRW sei es, die Verunsicherung bei den öffentlichen Stellen in Bezug auf den Umgang mit Anfragen, die über das Internetportal FragDenStaat.de eingehen, auszuräumen.

Berlin informiert, dass derzeit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung von dienstlichen Angaben von Behördenmitarbeitern im Rahmen des Schriftverkehrs mit der verantwortlichen Stelle bei FragDenStaat.de geprüft werde. Sobald ein Ergebnis vorliege, werde dieses an den AKIF weitergegeben.

 

TOP 6:            Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht

Sachsen-Anhalt führt in das Thema inhaltlich ein und erläutert, dass das dortige Innenministerium derzeit mit der Anpassungsgesetzgebung befasst sei. Da die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden in der EU-Datenschutzgrundverordnung geregelt seien, deute es sich an, dass die entsprechenden Regelungen im Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt aufgehoben würden. Daher  gelte es, sich mit dem zukünftig ins Leere laufenden Verweis im IZG LSA auf die Befugnisse des Landesbeauftragten aus dem Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt  auseinanderzusetzen. Da dasselbe Problem auch in den anderen Ländern sowie dem Bund bestehen dürfe, werde – vor allem in Hinblick auf eine eventuelle gemeinsame Positionierung der IFK – um Austausch gebeten.

Nordrhein-Westfalen erklärt, dass auch diese Thematik im Rahmen der bevorstehenden Gespräche zum Thema „Europäische Datenschutzreform“ mit dem nordrhein-westfälischen Innenministerium erörtert werden solle. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten noch keine Aussagen getroffen werden. Bezüglich der Befugnisse der Informationsfreiheitbeauftragten solle genau überlegt werden, mit welchen Befugnissen diese ausgestattet werden sollten. Der Bund teilt mit, dass diese Frage dort bereits erörtert worden sei, jedoch noch keine Formulierungsvorschläge vorlägen. Zu diesem Themenkomplex könne der AKIF auch eine Entschließung mit der Zielsetzung, dass die Befugnisse der Informationsfreiheitsbeauftragten nicht verringert werden sollten, vorbereiten. Brandenburg beabsichtigt, die Thematik im Rahmen der Gespräche mit dem Innenministerium zu erörtern. Hamburg erläutert, dass seit der Einführung des Transparenzgesetzes eine Vollregelung zu den Befugnissen bestehe. Der AKIF beschließt, dieses Thema der IFK zur näheren Erörterung vorzulegen.

 

TOP 7:            Geschäftsgeheimnisrichtlinie und deren Auswirkungen auf die IFGs und den Whistleblowerschutz

Hamburg berichtet, dass am 14.04.2016 das EU-Parlament in erster Lesung die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Geschäftsgeheimnis-Richtlinie) verabschiedet habe, und erläutert diese. Die Definition von Geschäftsgeheimnissen sei nicht konkret genug, jedoch sei eine weitere Präzisierung des Begriffs in den Gründen enthalten. Ausnahmen, die Whistleblower schützen, seien in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehen.

Wesentlich sei die Einschränkung in Art. 1 Abs. 2 lit. c), wonach die Richtlinie die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, nach denen es den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorgeschrieben oder gestattet ist, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, nicht berühren. Im Zusammenspiel mit den Erwägungsgründen habe sich die EU Mühe gegeben, ungewollte Auswirkungen der Richtlinie auf die Informationszugangsfreiheit und Whistleblowing zu beschränken.

Probleme könne lediglich eine europarechtskonforme Auslegung des Begriffs der „Geschäftsgeheimnisse“ bereiten, da dann unter Umständen auch rechtswidrige Inhalte dem Schutz unterfielen.

 

 

 

 

TOP 8: Open-Government-Gesetze

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die neue Landesregierung den Erlass eines Open-Government-Gesetzes beabsichtige und fragt an, ob in den anderen Bundesländern  vergleichbare Vorhaben geplant seien. Dies kann kein anderes Land bejahen. Berlin weist auf das bevorstehende E-Government-Gesetz hin. Nordrhein-Westfalen weist auf die wichtige Differenzierung zwischen E-Government und Open Government hin: Während ersteres die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung vereinfachen soll, diene letzteres in erster Linie der Transparenz bzw. Information der Bürger. In Rheinland-Pfalz sei ein dortiges E-Governmentgesetz geplant; insbesondere sein in diesem Zuge auch die Einführung der E-Akte beabsichtigt, welche Basis des Transparenzportals sei.

 

Top 9:                        Umgang mit an die Datenschutzbeauftragten selbst gerichteten IFG-Anträgen

Baden-Württemberg erkundigt sich, wie die anderen Mitglieder im AKIF mit den an sie selbst gerichteten Informationsfreiheitsersuchen umgingen, d.h. insbesondere, ob und in welchem Umfang die Dienststellen dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz unterlägen und wie die Bearbeitung derartiger Anfragen hausintern organisiert sei (zentral/dezentral).

Die Anwesenden erläutern Baden-Württemberg, wie der Umgang mit den an sie selbst gerichteten IFG-Anträgen erfolgt. Die Bedeutung der Vorbildfunktion der Informationsfreiheitsbeauftragten wird wiederholt betont. Brandenburg verweist bezüglich des Anwendungsbereichs bzw. Umfangs der aus den einzelnen Gesetze resultierenden Informationsansprüchen zudem auf Erörterungen des AKIF und der IFK zum Umgang mit den Protokollen der Datenschutzgremien (siehe z. B. 27. AKIF/IFK jeweils TOP 5, 29. AKIF/IFK TOP 9 und 11, 30. AKIF/IFK jeweils TOP 7). Zu der Fragestellung gibt es eine Länderabfrage. Zudem könnten die Antworten der Beauftragten auf Informationszugangsanträge, die über die Plattform FragDenStaat.de gestellt wurden, hilfreiche Hinweise auf die Praxis geben.

 

TOP 10           Verfassungswidrige Einschränkung des Informationszugangsanspruchs VG Hamburg (Urteil v. 27. Januar 2016 – 17 K 295/15, Rn. 37 ff.)

Hamburg verweist auf das o.g. Urteil zum Zugang zu Informationen, die die Stadt Hamburg im Rahmen der Tätigkeit der sog. Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat. Die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidungsgründe überraschten insoweit, als das Gericht auf die informationelle Selbstbestimmung der als GmbH organisierten Klägerin abstellt, aus dieser ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Auskunft herleitet und dieses bei der Anwendung des HmbTG berücksichtigen will. Der AKIF findet auf die Frage, warum dieses verfassungsrechtliche Problem in der Informationsfreiheit verankert werden soll, keine Antwort. Es bleibt unklar, wie diese Frage nach Ansicht des VG Hamburg in Ländern ohne IFG (z.B. Hessen) diskutiert und gelöst würde.

 

TOP 11:          Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen: Entwicklungen in den Ländern

Nordrhein-Westfalen erinnert zu diesem Thema daran, dass das OVG NRW in zweiter Instanz im August 2015 die Berufung des Klägers auf Informationszugang zu der Rahmenvereinbarung zwischen der Bayer AG und der Universität Köln zurückgewiesen hatte: Das IFG NRW sei nicht anwendbar, da die Kooperation in den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich der Forschung falle. Weiter berichtet Nordrhein-Westfalen, dass hierzu die Fraktion der Piraten im Landtag NRW unmittelbar im Anschluss an das Urteil in einem Antrag eine gesetzliche Verpflichtung gefordert habe, dass Hochschulen Parameter wie Forschungsgegenstand, Name des Drittmittelgebers und Höhe der Aufwendungen veröffentlichen müssten. Im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Innen- und Wissenschaftsausschusses habe die LDI NRW in ihrer Stellungnahme (LT-Drs. 16/3727) die Forderung nach einer konkreteren Fassung der Veröffentlichungspflichten begrüßt, ganz im Sinne der Entschließung der IFK vom 12.06.2012 (Mehr Transparenz bei der Wissenschaft - Offenlegung von Kooperationsverträgen -). Als Beispiele für gesetzlich geregelte Offenlegungspflichten sei auf die Vorschriften der Länder Bremen und Rheinland Pfalz verwiesen worden.

Bremen erläutert, dass § 75 Abs. 6 BremHG die Einführung einer öffentlich zugänglichen Forschungsdatenbank für Drittmittel regelt, allerdings wurde es versäumt, eine Frist einzurichten, bis wann diese erfolgen solle, so dass die Transparenz derzeit noch nicht gelebt werde.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass große Bedenken aufgrund der Entschließung aus dem Jahr 2012 von Seiten der Hochschulen geäußert worden seien, wie zum Beispiel die Sorge um den Verlust von Fördermitten, da Hochschulen auch in Konkurrenz zueinander stünden. Es sei davon auszugehen, dass § 16 Abs. 3 des Landestransparenzgesetzes auch auf die o.g. Entschließung zurückzuführen sei. Mit Spannung werde daher das morgige Urteil zur unter TOP 3 erwähnten Klage erwartet.

Berlin weist darauf hin, dass Berliner Hochschulen dem IFG unterliegen, sodass Kooperationsverträge grundsätzlich offenzulegen seien.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet, dass sich die Universität Rostock insofern kritisch mit der Entschließung aus dem Jahr 2012 auseinandergesetzt habe, als diese nicht differenziert genug sei. Es werde nicht ausreichend unterschieden zwischen den verschiedenen Kooperationsformen zwischen Wirtschaftsunternehmen und Hochschulen. Bei der durch die Privatwirtschaft finanzierten Auftragsforschung (dort handele es sich begrifflich schon nicht um Kooperation) werde i.d. R. aus Gründen des Wettbewerbsschutzes von den Industriepartnern der Hochschulen ein hohes Maß an Vertraulichkeit verlangt, welche sich auch auf die Vertragsbeziehung erstrecke. Zwar verschließe sich die Universität nicht grundsätzlich dem Wunsch nach Transparenz; sie beanspruche jedoch weiterhin die Freiheit der Entscheidung, welche Informationen sie – im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten – öffentlich machen will oder nicht.

TOP 12:          Umgang mit Gebühren bei Dauerantragstellern

Hamburg berichtet von regelmäßigen Anträgen eines einzelnen Antragstellers, der sich auf Nachfragen der Behörde, ob er den Antrag trotz Gebührenpflicht weiter verfolge, ausnahmslos nicht mehr melde. Hierzu erfolgt ein kurzer Austausch.

 

TOP 13:          Bericht über die Ergebnisse des Open Data-Kongresses in Berlin am 19. April 2016

Sachsen-Anhalt berichtet über den o.g. Kongress. Eine Studie der Konrad Adenauer Stiftung habe für Deutschland für einen Zeitraum von 10 Jahren ein wirtschaftliches Potential in Höhe von 12 bis 131 Milliarden Euro gesehen. Der Kongress habe zudem konkrete Anwendungsbeispiele für Open Data in der Praxis gezeigt. Die Wirtschaft möchte gerne die Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes in offenen, maschinenlesbaren Formaten umfassend und flächendeckend zur Verfügung gestellt bekommen. Kritisiert wurde auch,  dass sich noch nicht alle Länder an GovData beteiligen. Die Verwaltung agiere oftmals noch zurückhaltend. Gründe dafür seien oftmals u. a. geringe Vertrautheit, datenschutzrechtliche Bedenken oder auch organisatorische Hürden. Der Referent der Geschäftsstelle Open.NRW, Herr Dr. Wandhöfer, war bei diesem Kongress auch mit einem Vortrag anwesend.

 

TOP 14:          Open Data: Vortrag Herr Dr. Wandhöfer, Referent der Geschäftsstelle Open.NRW

Nordrhein-Westfalen begrüßt Herrn Dr. Timo Wandhöfer von der Stabsstelle des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO), angesiedelt beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Thema Open Data betreffe alle Länder, so dass die Entwicklungen in Nordrhein-Westfalen möglicherweise von allgemeinem Interesse seien. Herr Dr. Wandhöfer bedankt sich für die Einladung und stellt das Thema und die aktuelle Entwicklung von Open Data in Nordrhein-Westfalen vor. Mittels Open Data solle ein Mehrwert geschaffen werden. Daran anschließend erläutert er die strategische Herangehensweise der Geschäftsstelle von Open.NRW und beschreibt bestehende Hürden. Es folgt eine angeregte Diskussion.

 

TOP 15:          Themen für die Tagesordnung der IFK am 15.06.2016

Übereinstimmend wurde festgelegt, dass folgende Themen in der nächsten IFK-Sitzung am 15.06.2016 behandelt werden sollten:

1.                     Entschließungen (ggf.):

a)         „GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“

b)         „Es bedarf eines bundesgesetzlich geregelten presserechtlichen Auskunftsanspruchs!“

2.                     Beschluss zum Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen der IFK und des AKIF (Brandenburg/ Schleswig-Holstein)

3.                     Informationsfreiheit im Virtuellen Datenschutzbüro; Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros? (Schleswig-Holstein/ Brandenburg/ Berlin)

4.                     Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht (Sachsen-Anhalt)

5.                     Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen (Nordrhein-Westfalen)

6.                     Information zum europäischen Regionaltreffen im Februar 2017 in Berlin (Bund)

 

TOP 16:          Sonstiges

Der nächste AKIF findet am 27./28.10.2016 in Düsseldorf statt.

Relaunch des Virtuellen Datenschutzbüros, Änderung des Modus der Öffentlichkeit     

Schleswig-Holstein berichtet zur Internetseite der Projektpartnergruppe des Virtuellen Datenschutzbüros (www.datenschutz.de, ein Informationsangebot der öffentlichen Datenschutzinstanzen, die dort als Projektpartner ihre Inhalte erschließbar machen). Im April dieses Jahres wurde die neue Webseite des Virtuellen Datenschutzbüros freigeschaltet (vgl. Pressemitteilung des ULD vom 06.04.2106). Sowohl konzeptionell als auch visuell sei die Webseite grundlegend erneuert worden. Diese Neukonzeptionierung sei das Ergebnis einer Abstimmung unter den Projektpartnern und der Ausarbeitungen innerhalb der entsprechend eingerichteten Arbeitsgruppe, die aus Mitgliedern der Projektpartner bestand. Die Strukturierung und der Abstimmungsprozess zur Neukonzeptionierung zum Inhalt dieser Internetseite seien sehr zeit- und arbeitsaufwändig gewesen und hätten sich von den Anfängen der Planung bis hin zum Abschluss im Frühjahr dieses Jahres über knapp zwei Jahre hinweg gezogen.

Die neue Webseite zeichne sich nicht nur durch eine umfassend überarbeitete, frische und nutzungsfreundlichere Gestaltung aus, sondern auch durch grundlegende Neuerungen, die das Angebot auf leicht verständliche Informationen zum Datenschutz konzentrieren. Was den Bereich „Informationsfreiheit“ anbelangt, verweise der Unterpunkt „aktuelle Themen“ auf die „Informationsfreiheit. Tagesordnungen und Protokolle des AKIF und der IFK würden – wie bereits in der Vergangenheit – nicht auf der Webseite des Virtuellen Datenschutzbüros veröffentlicht, sondern auf den Webseiten der jeweiligen Landesbeauftragten bzw. der Bundesbeauftragten. Eine Veröffentlichung dieser Dokumente sei auch konzeptionell nicht vorgesehen.

Brandenburg erläutert die Notwendigkeit, dass es infolge des Relaunchs des Virtuellen Datenschutzbüros einer Änderung in Punkt 5 des Modus der Öffentlichkeit bedürfe. Dies resultiere aus der Tatsache, dass sowohl der Schlagwortbaum als auch das Verfahren der Anmeldung von Beiträgen durch die Projektpartner weggefallen seien und damit die im Modus vorgesehene Veröffentlichung der Protokolle im Virtuellen Datenschutzbüro hinfällig sei. Eine entsprechend geänderte Entwurfsfassung wurde bereits den Mitgliedern des AKIF übersandt. Der Änderungsvorschlag wird hiermit als TOP an die IFK als Beschlussvorlage weitergegeben.

Berlin stellt die Rubrik „Informationsfreiheit“ auf der Internetseite insofern in Frage, als diese nur als Unterpunkt der Rubrik „Aktuelles“ geführt werde und - abgesehen von drei allgemein gehaltenen Absätzen zur Informationsfreiheit im Allgemeinen, zur Rechtslage im Bund sowie zum AKIF und zur IFK nebst weniger Links - keine weitergehenden Informationen enthalte. Auch leite die Internetseite www.informationsfreiheit.de auf die Internetseite zum Virtuellen Datenschutzbüro weiter, obwohl das Virtuelle Datenschutzbüro nunmehr kaum noch Informationen zur Informationsfreiheit enthält. Berlin regt daher analog zum Virtuellen Datenschutzbüro die Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros an, jedenfalls aber die Streichung der Rubrik „Informationsfreiheit“ im Virtuellen Datenschutzbüro, da hierdurch eine erhebliche Schieflage in der Gewichtung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit entstehe.

Rheinland-Pfalz verweist auf das positive Beispiel der Internetseite www.youngdata.de.

Schleswig-Holstein erklärt, dass Idee, Inhalt, Struktur etc. des Virtuellen Datenschutzbüros allein der Zuständigkeit der Projektpartner unterstünden, nicht jedoch Gegenstand von Erörterungen im AKIF bzw. in der IFK sein könnten. Änderungswünsche könnten nur auf den Projektpartnertreffen (bzw. im entsprechenden Umlaufverfahren intern zwischen den Projektpartnern) erörtert werden. Schleswig-Holstein weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sämtliche Projektpartner durch Beteiligung an der o.g. Arbeitsgruppe die Möglichkeit gehabt hätten, sich an der Neugestaltung der Webseite zu beteiligen. Zum anderen seien die wesentlichen Arbeitsschritte den Projektpartnern jeweils kommuniziert und auf dem entsprechenden Projektpartnertreffen vorgestellt worden. Einwände von den Projektpartnern seien während der Gestaltungsphase nicht vorgebracht worden. Auch sei der Bitte Schleswig-Holsteins als geschäftsführender Projektpartner, für die neue Webseite Texte für Themen einzubringen, nicht nachgekommen worden. Soweit es um den Vorschlag geht, ein separates Informationsportal für die Informationsfreiheit einzurichten, stünden dafür in Schleswig-Holstein keine Kapazitäten zur Verfügung.

Berlin betont, dass es der IFK selbstverständlich zustehe, Kritik an Inhalten betreffend die Informationsfreiheit zu üben und entsprechende Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Brandenburg gibt zu bedenken, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit zum Virtuellen Datenschutzbüro gezeigt hätten, dass sich die Pflege und der inhaltliche Input einer solchen Seite auch unter dem Aspekt der Zusammenarbeit schwierig gestalteten und schlägt vor, dass die IFK darüber entscheiden möge. Konstruktive inhaltliche Beiträge würde das Virtuelle Datenschutzbüro zwar sicher auch künftig nicht ignorieren. Die Neuauflage eines Verfahrens, das sich als untauglich erwiesen habe – sei es unter dem Dach des Virtuellen Datenschutzbüros oder als zusätzliche Plattform – sollte jedoch unbedingt vermieden werden. Brandenburg schlägt vor, dass die IFK über das weitere Vorgehen entscheiden möge. Der AKIF stimmt dem zu.