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Protokoll: 30. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 18. und 19. Mai 2015 in Schwerin

Ort: Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin, Raum 260

Beginn der Sitzung: Montag, 18. Mai 2015 um 14:00 Uhr

Ende der Sitzung: Dienstag, 19. Mai um 12:30 Uhr

 

Teilnehmer:

Mecklenburg-Vorpommern: Herr Dankert, Frau Schäfer, Frau Anderson, Herr Ahrens

Berlin: Herr Mehlitz

Hamburg: Herr Dr. Schnabel                                                     

Brandenburg: Herr Müller, Frau Balke

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Bund: Herr Gronenberg, Frau Bohn

Saarland: Herr Huwig

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Rheinland-Pfalz: Frau Wirtz

Bremen: Frau Kolle

Nordrhein-Westfalen: Frau Seelen, Frau Schulte-Zurhausen

Thüringen: Frau Springer

Niedersachsen: Herr Dr. Lahmann (Gaststatus)

 

 

Referenten zu TOP 6:                                    

Herr Hüsgen, Frau Dr. Spelsberg, Herr Prof. Keil (Transparency International)

 

Gäste:

2 Vertreter des Innenministeriums M-V, 2 weitere Gäste

 

  

TOP 1: Begrüßung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Teilnehmer/innen und Gäste zur 30. AKIF-Sitzung.

 

TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird genehmigt.

 

TOP 3: Mehr Transparenz bei TTIP – Entschließungsentwurf

Rheinland-Pfalz erläutert den Hintergrund der Entschließung. Zu dem geplanten Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) werden insbesondere durch die EU im Internet Informationen zur Verfügung gestellt. Unabhängig hiervon lässt sich jedoch feststellen, dass eine Reihe von Unterlagen bislang nicht öffentlich zugänglich gemacht wurden, wobei auch nicht klar ist, ob diese Informationen nicht sogar geheimhaltungswürdig sind. Da zu den unveröffentlichten Informationen, die im Übrigen auf 11 Seiten aufgelistet wurden, lediglich grobe Inhaltsangaben aber keine Details bekannt sind, lässt sich dieses jedoch nicht abschließend beurteilen. Es wird jedoch eingeschätzt, dass die Informationen durchaus relevant sein könnten und daher öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Auch wenn die Informationen ein laufendes Verfahren betreffen, sollte überlegt werden, sie ggf. aus politischen Erwägungen herauszugeben.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über das Ergebnis einer durchgeführten Internetrecherche. Hierbei konnte festgestellt und damit noch einmal bestätigt werden, dass auf europäischer Ebene bereits eine Vielzahl von Dokumenten veröffentlicht wurden, wogegen auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums wenig Informationen enthalten waren.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es nicht unbedingt auf die Quantität der bereitgestellten Informationen sondern vor allem auch auf deren Inhalt ankommen sollte.

Hamburg unterstützt den Entschließungsentwurf, gibt aber zu bedenken, dass zu prüfen sei, ob dem eventuell EU-Recht entgegenstehe.

Sachsen-Anhalt informiert darüber, dass im 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit  auch ein Bericht zu TTIP enthalten sein werde.

Interessant sei auch eine Bundestagsdrucksache,aus der hervorgehe, dass auch die ,,deutsche Seite" bei den Verhandlungen nicht alles wissen würde (BT-Drs. 18/1118). Hieraus verstärkt sich der Eindruck, dass für den Bürger die Entscheidungsfindung zu TTIP intransparent sei. Deshalb sollte an dieser Stelle mehr Transparenz eingefordert werden.

Brandenburg das sich bereits im Vorfeld der Sitzung skeptisch hinsichtlich der Pauschalität der Transparenzforderungen sowie des späten Zeitpunkts der Entschließung äußerte, weist darauf hin, dass es schwierig ist, einzuschätzen, welche Informationen zu TTIP angesichts der bereits durch die Europäische Kommission erfolgten Veröffentlichungen noch fehlen, um eine Einschätzung der  Inhalte des geplanten Abkommens vornehmen zu können.

Berlin weist darauf hin, dass im Jahresbericht 2014 ebenfalls über TTIP und TiSA berichtet wird (JB 2014, Nr. 14.1).

Mecklenburg-Vorpommern weist auf die EU-Transparenzverordnung und dem damit verbundenen weitgehenden Zugangsrecht hin.

Nordrhein-Westfalen hat keine Bedenken dagegen, in dem Entschließungsentwurf eine rechtspolitische Forderung mit aufzunehmen.

Bund stellt die Frage, ob der Entwurf eher rechtspolitische Zielsetzungen verfolgt (Erweiterung der Informationszugangsrechte durch Änderung von EU-Recht und/oder nat. Regelungen ? Transparenz justizieller Streitentscheidung ?) oder eine zu restriktive Anwendung bestehender nationaler und/oder supranationaler Zugangsregelungen gerügt werden soll. Die Forderung nach mehr forensischer Transparenz (Staatliche statt private Schiedsgerichte schaffen!) ist als „allgemeinpolitische“ Forderung nachvollziehbar, betrifft jedoch nicht die Transparenzgewährung durch Verwaltungen/Regierungen, die dem Informationsfreiheitsrecht (IFG/Transparenzgesetze von Bund und Ländern) unterliegen.   

Alle AKIF-Mitglieder sprechen sich für die Entschließung aus (Anmerkungen Bund s.o.). Der vorliegende Entwurf wird modifiziert und zur weiteren Beratung an die IFK verwiesen.

 

 

TOP 4: Pflicht zur Herausgabe von Haushaltsdaten von berufsständischen Kammern nach den IFG`s des Bundes und der Länder – Entschließungsentwurf

Mecklenburg-Vorpommern informiert über den Grund des Entschließungsentwurfs, wonach vermehrt IFG-Anträge bei verschiedenen Kammern gestellt wurden. Hierbei geht es vor allem um Auskünfte zu Jahresabschlüssen, Gesamteinnahmen - und ausgaben und Rückstellungen der vergangenen Jahre. Durch Kammern wurde der Zugangsanspruch zu den Informationen aufgrund der nicht bestehenden „Amtlichkeit“ der Informationen verweigert.

Der vorliegende Entschließungsentwurf wird durch die AKIF-Mitglieder befürwortet, wobei die einhellige Meinung besteht, dass sich der Entwurf auf das Wesentliche konzentrieren und daher gekürzt werden sollte.

Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt weisen darauf hin, dass Kammern in einigen Aufgabenbereichen (z. B. bei der Ausbildung) sich im Konkurrenzkampf mit Wirtschaftsunternehmen befinden, so dass dem Informationsbegehren in der Folge möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ganz oder teilweise entgegenstehen könnten. Der Entschließungsentwurf wird diesbezüglich geändert.

Der Bund regt Ergänzung des Textes  mit Blick auf diejenigen Kammern an, die auf Bundesebene tätig sind und dem IFG des Bundes unterliegen.

Der Entschließungsentwurf wird überarbeitet und zur weiteren Beratung an die IFK verwiesen.

 

TOP 6: Bevorratung antiviraler Medikamente – Probleme bei der Herausgabe von Verträgen durch die Länderbehörden, Gebührenfreiheit bzw. Gebührenermäßigung

Entgegen der eigentlich vorgesehenen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird dieser TOP aus zeitlichen Gründen vorgezogen.

Als Referenten werden Herr Hüsgen, Frau Dr. Spelsberg und Prof. Keil von Transparency International begrüßt.

Herr Hüsgen stellt zunächst einmal die Antikorruptionsorganisation Transparency International vor und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Informationsfreiheitsgesetze durch die Organisation intensiv in Anspruch genommen würden.

Durch die deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, dessen Mitglied Transparency International ist, erhielt man vor 3 Jahren die Anregung, an 16 Länderbehörden und 4 Bundesbehörden Anträge auf Zugang zu Informationen zu Verträgen mit der Pharmaindustrie zu richten. Dieses betraf vor allem die Frage nach der Bevorratung des Medikaments Tamiflu des Schweizer Unternehmens Roche Pharma AG.

Bei der ersten Anfrage vom Beginn des Jahres 2013, die sich auf das Medikament Tamiflu bezog, wurden die Verträge mit Roche Pharma AG unter Hinweis auf Vertraulichkeitsregelungen nur sehr schleppend herausgegeben. Am Ende desselben Kalenderjahres wurde eine zweite Antragswelle gestartet, die sich jetzt auf die Medikamente Oseltamivir (Roche Pharma AG) und Relenza (Firma GlaxoSmithKline) bezog.

Von allen Behörden (bis auf Sachsen) erhielt Transparency International (zum Teil erst nach Mahnungen und Einschalten der Informationsfreiheitsbeauftragen) die erbetenen Auskünfte. Bei den übermittelten Vertragskopien wurden teilweise die Kaufpreise und mit Ausnahme eines Bundeslandes auch die Lagerorte geschwärzt. Anzumerken ist auch noch, dass zwei Bundesbehörden die Auskünfte von vor 2009 wegen fehlender Akten (abgelaufene Aufbewahrungsfristen) nicht geben konnten.

Im Ergebnis der Recherche kam heraus, dass durch die zuständigen Bundes- und Landesbehörden von 2005 bis 2009 im Rahmen der Pandemievorsorge rund. 330 Mio. € für antivirale Medikamente ausgegeben wurden.

Die Lagerfristen für die Medikamente betragen 7 Jahre, so dass eine Vielzahl der Präparate bereits vernichtet wurde bzw. nicht mehr verwendbar war.

Die Pandemie und entsprechende Bevorratung antiviraler Medikamente bezog sich auf die Meinung einzelner Experten. Transparency International hat Zweifel an einer fundierten Basis dieser Entscheidung, zumal bei einigen der Experten eine enge Verknüpfung zur Pharmaindustrie vermutet wird. Die Wirksamkeit dieser Medikamente bezogen auf die damals ausgerufene Pandemie zur Schweinegrippe ist aus medizinischer Sicht nicht bewiesen, so dass vor allem die Pharmaindustrie von der Bevorratung profitieren dürfte.  

Auf Nachfrage des Bundes wird darauf hingewiesen, dass die Studie zu keiner Beanstandung hinsichtlich der Zulassung der betreffenden Medikamente führte. Der Bundesrechnungshof wurde bislang auch noch nicht aktiv. Einzig das Robert-Koch-Institut erwägt, seine Pläne für einen Pandemiefall zu ändern.

Die Frage aus Mecklenburg-Vorpommern nach möglichen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wird verneint.

Zu den IFG-Anträgen wird zusammenfassend festgestellt, dass:

  • unterschiedliche Zeiträume zwischen Antragstellung und Bescheidung lagen,
  • auch Länder ohne Informationsfreiheitsgesetze Verträge (teilweise      geschwärzt) herausgegeben haben,
  • als wirksam empfunden wurde, die Anträge formgerecht (schriftlich) an die betr. Behörden zu richten,
  • die Bescheide oft mit fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen versehen waren,
  • der Zugang zu den erbetenen Informationen von einigen Verwaltungen als selbstverständlich (auch ohne Hinzuziehung der IFG`s) angesehen wurde,
  • die Informationen aufgrund eines „Mitzieheffektes“ letztendlich von allen öffentlichen Stellen herausgegeben wurden,
  • Gebühren von 4 Ländern erhoben wurden (von den Anderen aus Gründen der Gemeinnützigkeit nicht) und
  • die IFG`s als brauchbare Instrumentarien angesehen werden.

Die Vertreter von Transparency International bedanken sich bei allen AKIF-Mitgliedern für die Unterstützung.

 

 

TOP 5: Reformbedarf zum „In-Camera“-Verfahren nach § 99 VwGO

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über Bestrebungen, dass In-Camera-Verfahren zu reformieren. Grund hierfür sei u. a. der Umstand, dass die Angelegenheiten zu In-Camera-Verfahren von Richtern entschieden werden, die mit dem Hauptsacheverfahren nichts zu tun haben. Zudem berücksichtige § 99 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht ausreichend.

Für eine mögliche Reform gibt es zwei Vorschläge.

Einer hiervon ist der Vorschlag des Niedersächsischen Justizministeriums. Dieser resultiert aus einem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Niedersächsischen Verfassungsschutzes, wonach durch eine Änderung des § 99 VwGO eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten auch in den Fällen ermöglicht werden soll, in denen bislang im Sinne von § 99 VwGO geheimhaltungsbedürftige Akten oder Aktenbestandteile nicht in das Hauptsacheverfahren eingeführt werden. Der Vorschlag orientiert sich an § 138 TKG.

Dabei soll/en:

  • auch als VS-eingestufte Unterlagen im Gerichtsverfahren verwertet werden können,
  • die Behörden zur uneingeschränkten Aktenvorlage verpflichtet werden,
  • das Hauptsache-Gericht auf Antrag eines Beteiligten beschließen, ob und inwieweit die Akteneinsicht nach § 100 VwGO einzuschränken ist, und
  • das Gericht der Hauptsache seiner Entscheidung auch die für geheimhaltungsbedürftig erkannten Aktenbestandteile zugrunde legen.  

Nach Mitteilung von Mecklenburg-Vorpommern lehnt das Justizministerium M-V diese Initiative ab.

Der Bund weist darauf hin, dass die aktuelle Fassung des § 99 VwGO Resultat einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sei und die Bereitschaft der Politik für Änderungen eher gering ausgeprägt sein dürfte.

Rheinland-Pfalz informiert über die teilweise sehr lange Dauer der Durchführung eines In-Camera-Verfahrens, welches durchaus einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren beanspruchen würde.

Der zweite Änderungsvorschlag entstammt einer Initiative der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bt-Drs.: 18/3921) und basiert auf dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum besseren Rechtsschutz bei behördlich geheim gehaltenen Informationen. Hierdurch soll das Konfliktverhältnis von rechtlichem Gehör und effektivem Rechtsschutz durch die Einführung eines In-Camera-Hauptsacheverfahrens aufgelöst werden. Nach Darstellung der vorgenannten Bundestagsfraktion müssen hierzu die Beteiligtenrechte gem. §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, sofern die Beteiligten sich zu einem solchen Verfahren entscheiden, eingeschränkt werden. Das bisherige In-Camera-Zwischenverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geheimhaltung der in Frage stehenden Informationen - und damit der Rechtmäßigkeit der Beschneidung des Rechts auf rechtliches Gehör soll beibehalten werden, soll allerdings künftig vom Gericht der Hauptsache durchgeführt und durch das neue In-Camera-Hauptsacheverfahren ergänzt werden. Ein In-Camera-Hauptsacheverfahren gegen den Willen der Klägerin oder des Klägers nur auf Betreiben der Behörde hin soll nicht möglich sein. Klägerinnen und Kläger sollen weiterhin die Chance haben, eine Entscheidung auf Grund von Beweislastregelungen treffen zu lassen, wenn ihnen dies gegenüber einem In-Camera-Verfahren in der Hauptsache sachgerechter erscheint. Die bisher für das In-Camera-Zwischenverfahren zuständigen Spruchkörper an den Oberverwaltungsgerichten bzw. am Bundesverwaltungsgericht sollen abgeschafft werden.

Nach Darstellung von Mecklenburg-Vorpommern könnte ein möglicher Vorteil der angedachten Reform bei der zeitlichen Komponente der Durchführung eines solchen Verfahrens liegen.

Der Bund weist darauf hin, dass viele Justizministerien die Initiativen kritisch betrachten.

achsen-Anhalt stellt dar, dass sich eine Begründung zu einer Sperrerklärung nach Praxiserfahrungen dortiger Landesbehörden als durchaus schwierig darstellt.

Nach Ansicht von Hamburg ist ein Reformbedarf durchaus gegeben. Das Thema lasse sich aber nur schwierig in einem Entschließungsentwurf darstellen.

Es wird vorgeschlagen, eventuell Dr. Schoch einzuladen, um mit ihm bei einer der nächsten Sitzungen des AKIF oder der IFK zu diesem Thema zu referieren.

 

 

TOP 10: Bericht über den ICIC (Internationale IFK) am 21.04. – 23.04.2015 in Santiago de Chile

Aufgrund des zeitlichen Fortschritts der Sitzung am ersten Sitzungstag wird dieser Tagesordnungspunkt vorgezogen.

Der Bund berichtet über die ICIC (Internationale Konferenz der Informationsfreiheits-beauftragten), die alle 2 Jahre stattfindet.

Bei dieser Konferenz waren 25 von den ca. 100 Ländern, die über Informationsfreiheits-gesetze verfügen, vertreten. Hierbei handelte es sich sowohl um Beauftragte einzelner Länder als auch bestimmter Regionen (wie beispielsweise Schottland).

In 4 parallel tagenden Arbeitsgruppen tauschten die Teilnehmer am ersten Sitzungstag (closed session) im Gebäude der ECLAC (UN-Wirtschaftskommission für Südamerika/Karibik) Erfahrungen und Überlegungen über die Zusammenarbeit und die Umsetzung von Regelungen zur Informationsfreiheit aus (AG 1), erörterten Mediation und andere Formen alternativer Streitbeilegung (AG 2), die Ermittlung von Messverfahren von Transparenz (AG 3) und Aspekte des Vergleiches der Judikatur (AG 4). An der Eröffnung des „offenen“ Teiles  der ICIC (2. und 3. Sitzungstag in der Katholischen Universität von Chile) nahm u.a. die chilenische Staatspräsidentin teil. Die folgenden Vorträge (Keynotes) beschäftigten sich u.a. mit der Bedeutung des Informationszuganges für die (effektive) Ausübung anderer Rechte, den Beiträgen und den Herausforderungen der Rechtsprechung bei der Entwicklung der Informationsfreiheit. In den Panels wurden u.a. die Bedeutung von elektronischen Plattformen für die Erleichterung des Informationszuganges, der Beitrag international kooperierender Netzwerke und das Recht auf Informationszugang im Kontext von Open Government thematisiert.

Auf Vorschlag der kanadischen und des englischen Commissioners wurde eine Abschlusserklärung („Final Statement“, in deutscher Arbeitsübersetzung als Anlage beigefügt) unter Nr. 5 in das Abschlussdokument („Resolution“) der ICIC aufgenommen. Mit dem „Final Statement“ werden die anhaltenden Ungleichheiten (zwischen einzelnen Staaten) bei der Wahrnehmung des Rechtes auf Informationszugang, der Rückschritt dieses Rechtes, seine Abschwächung dieses infolge Nutzung neuer Technologien und die fehlende angemessene Finanzierung, Unterstützung und Unterhaltung der Aufsichtsorgane kritisiert.

Tagungsort der nächsten ICIC 2017 wird Bali/Indonesien sein.

 

 

TOP 7: Veröffentlichung der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des Düsseldorfer Kreises und der weiteren Arbeitskreise/Arbeitsgruppen

Mecklenburg-Vorpommern leitet in das Thema ein, weist darauf hin, dass die AG für die Erarbeitung einer Geschäftsordnung die IFK um eine Stellungnahme gebeten hat und bittet alle AKIF-Mitglieder um Meinungsaustausch.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass nach den dortigen landesgesetzlichen Regelungen der LDI NRW nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen ist. Bei einem Zugang zu Protokollen der vorgenannten Gremien wären demnach 6 mögliche Ausnahmetatbestände zu prüfen.

Es sollten keine ausschließlichen Ergebnisprotokolle gefertigt werden.

Auch Bremen berichtet darüber, dass es nach dem BremIFG keine Bereichsausnahme für die LfDI gibt.

Bei der Einzelfallprüfung anhand der gesetzlichen Ausnahmetatbeständen müsste vor allem der Schutz personenbezogener Daten beachtet werden.

Der Zugang zu Funktionsträgerdaten ist nach dem BremIFG vorgesehen.

Eine generelle Veröffentlichungspflicht sollte es nur für Protokolle öffentlicher Sitzungen geben.

Rheinland-Pfalz schätzt (bezogen auf die Frage nach dem Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) ein, dass im Düsseldorfer Kreis nicht zwingend derartige Geheimnisse beraten werden.

Bei den Funktionsträgerdaten können ohne Bedenken die Namen der Landesbeauftragten herausgegeben werden.Bei den Namen der teilnehmenden Referenten in den Arbeitskreisen wurde angeregt, dass es im Einzelfall besondere Gründe für einen Ausschluss des Zugangs geben könnte. 

Es sollten keine Ergebnisprotokolle gefertigt werden.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass nach einer ersten vorläufigen Einschätzung die Rechtsauffassung der BfDI zum korrespondierenden Bundesrecht grundsätzlich geteilt werde. Noch keine abschließende Meinung bestehe hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine mögliche Verschwiegenheitspflicht der Bundes- bzw. der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einer Veröffentlichung der Protokolle entgegenstehen könne.

Thüringen berichtet darüber, dass eine hausinterne Besprechung zu diesem Thema ergab, dass Teilnehmer des TLfDI am Düsseldorfer Kreis und anderer  Arbeitskreise eine Protokollveröffentlichung durchaus kritisch sehen, da die Protokolle schützenswerte Informationen enthalten können. Der Informationszugang ist jedoch jeweils eine Einzelfallentscheidung, die anhand der für Thüringen geltenden Ausschluss- und Ablehnungsgründen entschieden werden muss.

Thüringen spricht sich auch gegen Ergebnisprotokolle aus.

Nach Auffassung des Saarlandes sollten Protokolle grundsätzlich herausgegeben werden. Der Schutz besonderer öffentlicher Belange könnte vor allem bei den Arbeitskreisen Sicherheit und Justiz eine Rolle spielen.

Informationen zu Funktionsträgern müssten herausgegeben werden.

Gegebenenfalls müsste die Frage nach der Verfügungsberechtigung gestellt werden, nach der ein Informationszugang nur beim Ausrichterland der jeweiligen Sitzung möglich wäre.

Nach dem IFG des Bundes ist eine proaktive Veröffentlichung vom Gesetz zwar nicht geboten, aber nach der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 3 IFG möglich, wobei vorher geprüft werden muss, ob Ausschlusstatbestände entgegenstehen. 

Beschränkungen des gesetzlich gewährleisteten Informationszuganges auf Antrag (allein) durch Regelungen in einer Geschäftsordnung wären nicht zulässig.

Schleswig-Holstein spricht sich gegen Ergebnisprotokolle aus und befürwortet die, auf einer einzelfallbezogenen Prüfung beruhende Herausgabe von Protokollen auf Antrag hin, sofern diesem keine Ablehnungstatbestände entgegenstehen.

Brandenburg weist darauf hin, dass der gesetzliche Anwendungsbereich des AIG vorliegend nicht gegeben ist, da es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten handelt. Ein Zugang zu Protokollen wäre in Brandenburg demnach lediglich über eine freiwillige Selbstverpflichtung möglich.

Aufgrund dessen, dass in den Arbeitskreissitzungen oft – teilweise schutzwürdige – Details besprochen werden, die in Vorbereitung zu der DSK auch so detailliert protokolliert werden sollten, sei das Anfertigen von Ergebnisprotokollen lediglich für den Bereich der DSK sinnvoll.

Hamburg erklärt, dass sowohl die Frage der Veröffentlichung als auch die der Beauskunftung auf Antrag nicht eindeutig beantwortet werden können. Für die Frage der Veröffentlichungspflicht sei entscheidend, ob DSK-Protokolle mit den aufgezählten Veröffentlichungsgegenständen „vergleichbar“ seien. Ferner bestehe wegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 HmbTG wohl die Möglichkeit einer untergesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die in der Geschäftsordnung der DSK geregelt werden könne. Beides sei aber bislang noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt.

Berlin weist darauf hin, dass eine pauschale Bewertung nicht möglich ist, da die entsprechenden Ausschlussgründe jeweils im Einzelnen geprüft werden müssen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG sind die Namen und weitere dienstliche Angaben von Amtsträgern in der Regel zu offenbaren. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem IFG unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Daher müssten der Bund und die übrigen Bundesländer angehört werden, und im Falle der Verweigerung der Zustimmung die jeweiligen Äußerungen unkenntlich gemacht werden. Berlin schließt sich der Auffassung des Bundes an, dass eine Geschäftsordnung als untergesetzliche Regelung den Informationszugang nach den IFGen nicht einschränken kann.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass ein Zugang nach Prüfung bzw. Berücksichtigung etwaiger Ablehnungsgründe möglich wäre.

Ein Zugang zu Funktionsträgerdaten muss möglich sein. Eine mögliche Einschränkung könnte dieser Anspruch allerdings darin finden, wenn es sich beispielsweise um Informationen von Gästen aus Sicherheitsbehörden handelt.

Außerdem wird eingeschätzt, dass beim Düsseldorfer Kreis durchaus Tagesordnungspunkte behandelt würden, in denen geheimhaltungswürdige Informationen (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) enthalten sein könnten.

Im Zuge der Erarbeitung einer Geschäftsordnung für die DSK sollte darüber nachgedacht werden, ob die DSK-Sitzungen öffentlich stattfinden sollten.

Durch Mecklenburg-Vorpommern werden die Ergebnisse des Meinungsaustausches tabellarisch zusammengetragen. Alle AKIF-Mitglieder werden gebeten, diese Zusammenstellung bei Bedarf zu ändern bzw. zu ergänzen.

Es wird vereinbart, dass die tabellarische Zusammenstellung an alle übermittelt wird und auf deren Basis überlegt werden soll, mögliche Empfehlungen an die IFK zu geben.

 

TOP 8: Entwicklung in Schleswig-Holstein und Meinungsaustausch (Landesverfassung und IZG SH)

Schleswig-Holstein berichtet darüber, dass Ende 2014 die Landesverfassung geändert wurde und Art. 53 nunmehr eine Regelung enthält, welche der Systematik des IZG SH entgegen stehen dürfte. Konkret wird mit der Neuregelung das Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 9 und 10 IZG SH umgekehrt, da Art. 53 den Zugang nur dann ausschließt, wenn entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. §§ 9 und 10 IZG SH dagegen sehen vor, dass der Informationszugang bei Vorliegen der normierten Ausschlusstatbestände grundsätzlich zu verwehren ist und die Informationen nur ausnahmsweise (wenn bspw. das öffentliche Interesse überwiegt) herauszugeben sind.

Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass es sich hier offensichtlich nicht um eine Grundrechtsfestlegung handeln dürfte, da diese i.d.R. im vorderen Teil einer  Landesverfassung verankert sind. Insofern dürfte die in Art. 53 getroffene Regelung nicht als Grundrecht deklariert werden.

Brandenburg stellt dar, dass es dort zwar ein Grundrecht auf Informationsfreiheit gibt (Art. 21 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg), der Umfang der Ausnahmetatbestände des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, das diesen Verfassungsartikel umsetzt, jedoch größer ist als in vielen Informationsfreiheitsgesetzen, die nicht auf einem solchen Grundrecht basieren.

 

 

TOP 9: Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Informationszugangsgesetzes und des Straßen- und Wegerechts

Schleswig-Holstein berichtet über Gesetzentwürfe, die unter anderem die Änderung des IZG SH zum Inhalt haben. Grund dieser Änderung sind zwei Urteile des EuGH (Urteil vom 18.07.2013, C-515/11; Urteil vom 14.02.2012, C-204/09). Danach ist im Bereich der Umweltinformationen nunmehr der Verordnungsgeber grundsätzlich informationspflichtig, wobei der Gesetzgeber nur während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens keine informationspflichtige Stelle ist. Bislang waren oberste Landesbehörden bei Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren allgemein vom IZG SH ausgenommen. Die Gesetzänderungen sind noch nicht in Kraft getreten.

Brandenburg weist darauf hin, dass auch auf Bundesebene inzwischen die auf den beiden EuGH-Urteilen basierenden Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1642) umgesetzt wurden. Eine entsprechende Änderung des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg dürfte vom Landtag Brandenburg demnächst beschlossen werden (Landtags-Drucksache 6/791 vom 5. März 2015).

 

 

TOP 12: Stand der Informationsfreiheit in Deutschland (Transparenz 2.0)

Der TOP wird aus zeitlichen Gründen vorgezogen.

Bremen berichtet über die Intention des Entschließungsentwurfs und verweist dabei insbesondere auf die Entwicklung der Informationsfreiheit.

Schleswig-Holstein befürwortet den Entschließungsentwurf.

Die Forderung nach Transparenzgesetzen wird durch Brandenburg und Sachsen-Anhalt bekräftigt.

Mecklenburg-Vorpommern verweist auf eine ähnliche Entschließung aus dem Jahr 2011 und wirft dabei die Frage auf, ob eine ähnliche Entschließung nach nur 4 Jahren nicht etwas verfrüht wäre. Dies wird von Nordrhein-Westfalen und dem Bund ähnlich gesehen.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass es in Deutschland Länder ohne Informationsfreiheitsgesetz, Länder mit herkömmlichen Informationsfreiheitsgesetzen und Länder mit Informationsfreiheitsgesetzen der neuen Generation bzw. Transparenzgesetzen gebe. Die  Entschließung richte sich bisher nur an diejenigen Länder , die gar kein IFG hätten. Grundsätzlich müsse in Deutschland aber gefordert werden, dass ein einheitlicher Standard geschaffen werde. Deshalb sei es wichtig, dass in einer Entschließung die Notwendigkeit der Einführung von Transparenzgesetzen betont werde.

Niedersachsen hält die Entschließung für wichtig, da hiermit auch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass für Bürger die unterschiedlichen Zugangsrechte durchaus schwer nachvollziehbar und undurchschaubar sind.

Brandenburg weist darauf hin, dass die Entschließung nach Möglichkeit parallel zu einem der demnächst in Kraft tretenden Transparenzgesetze veröffentlicht werden sollte.

Nach Auffassung von Rheinland-Pfalz sollte man mit dieser Entschließung auf die ersten Erfahrungen, die Thüringen und Rheinland-Pfalz mit den kommenden Transparenzgesetzen machen werden, warten.

Mecklenburg-Vorpommern regt an, dass sich mit dem Entschließungsentwurf in der kommenden AKIF-Sitzung weiter beschäftigt werden sollte. Dieser Vorschlag wird einstimmig angenommen.

 

 

TOP 11: Berichte aus dem Bund und den Ländern, einschließlich aktueller Rechtsprechung; Berichte aus den Ländern ohne IFG; Reaktionen auf Entschließungen der letzten IFK

Nordrhein-Westfalen informiert über ein Urteil, welches sich mit dem Zugangsanspruch zu Telefonnummern von Richtern beschäftigt. Einem vollständigen Informationszugangs-anspruch wurde von Richterseite das Argument einer möglichen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entgegen gehalten. Die Urteilsbegründung ist noch nicht verfügbar, wird aber nach Veröffentlichung an alle übermittelt. Der Bund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das sächsische OVG bald die Frage nach dem Zugang zu Telefondaten von Mitarbeitern des Jobcenters Leipzig entscheiden müsste. Da es zu der Frage der Offenlegung von Telefonlisten bereits eine Reihe von Urteile gibt bzw. noch geben wird, hat der Bund diese aufgelistet. Eine fortgeführte Liste wird den AKIF-Mitgliedern demnächst zur Verfügung gestellt.

Am 13. Mai 2015 wurde der aktuelle Tätigkeitsbericht, der u. a. Darlegungen zum Thema „Open Data in NRW“ enthält, vorgestellt. Den Mitgliedern des Arbeitskreises wird jeweils ein gedrucktes Exemplar des Berichts übergeben.

Bremen weist darauf hin, dass das BremIFG nach einem Dringlichkeitsantrag der Bürgerschaftsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und SPD geändert werden soll. Im April diesen Jahres wurde die Novellierung in erster und zweiter Lesung beschlossen. Die Gesetzesänderungen beziehen sich u. a. auf folgende Punkte:

 

  • Festlegung eines individuellen Anspruchs auf Veröffentlichung im      Transparenzportal,
  • Verweis auf das Hochschulgesetz bei Fragen von Informationszugängen zu Drittmittelverwendungen,
  • Definition des Begriffs „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“ und      Verpflichtung zur Kenntlichmachung derartiger Geheimnisse,
  • Festlegung verpflichtender Veröffentlichungen und damit Stärkung des proaktiven Veröffentlichens und
  • Entfristung des Gesetzes.

Das Informationsregister in Bremen trägt jetzt den Namen „Transparenzportal“.

Rheinland-Pfalz berichtet berichtet über ein aktuelles Urteil des VG Neustadt zu dem Thema ,,Zugang zu Telefonverzeichnissen" und weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht im Sinne der Informationsfreiheit gefällt wurde. Weiterhin wird noch auf ein Urteil des OVG RLP zu der Frage des Herausgabeanspruchs von Kalkulationsunterlagen (v. a. bezogen auf die Beschaffungspflicht) einer im überwiegenden Eigentum einer Stadt stehenden GmbH hingewiesen.

In Rheinland-Pfalz ist weiterhin eine hohe Zahl an Eingaben (v. a. auch durch „frag den staat“) zu verzeichnen.

Am 25.03.2015 fand eine sehr gute Podiumsdiskussion zum Thema Transparenzgesetz statt. Zum Transparenzgesetz selbst ist zu sagen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein intensives Beteiligungsverfahren stattgefunden hat.

Im jetzigen Gesetzentwurf wurden einige Änderungen vorgenommen. Zum Beispiel gibt es keine Bereichsausnahme mehr für den Verfassungsschutz (die Bereichsausnahme für die Kammern bleibt jedoch bestehen) und für die Kommunen wird es aufgrund der Wahrung des Konnexitätsprinzips keine Veröffentlichungsverpflichtung geben. Der Veröffentlichungs-katalog soll sich inhaltlich an denen der Länder Hamburg und Bremen orientieren.

Zurzeit gibt es mit der Uni Mainz eine inhaltliche Debatte über den Zugang zu Verträgen mit einem Drittmittelgeber aus  der Pharmaindustrie.

Im Zeitraum vom 09.05. - 07.06.2015 finden die Ausstellung und verschiedene künstlerische und informative Veranstaltungen zum Thema Datenschutz statt.

 

Sachsen-Anhalt wird am 26.05.2015 seinen 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, der u. a. auch  Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur notwendigen Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts in Sachsen-Anhalt enthält, vorstellen. Der Landesbeauftragte wird u.a. die Weiterentwicklung des IZG LSA zu einem Transparenzgesetz und die Einführung eines Transparenzregisters empfehlen.

Der Bericht der Landesregierung zur Evaluierung des IZG LSA, I wird voraussichtlich Ende Juni 2015 ins Kabinett gehen.

Thüringen hat im März 2015 seinen 1. Tätigkeitsbericht zum ThürIFG vorgestellt.

Der Koalitionsvertrag der Landesregierung enthält die Zielstellung, ein Transparenzgesetz zu erlassen.

Vor zwei Wochen kam es zu einem Treffen mit Vertretern von Kommunen, bei dem die ersten Erfahrungen mit dem ThürIFG besprochen wurden.

Seit Dezember 2014 ist „frag den staat“ auch in Thüringen aktiv.

Voraussichtlich in diesem Jahr startet auch das Thüringer Informationsregister.

Es wird darauf hingewiesen, dass Vorschläge oder weitere Ideen zu der Internetplattform „Young Data“ an Thüringen gegeben werden können.

Das Saarland informiert darüber, dass seit der letzten AKIF-Sitzung 10 IFG-Eingaben an das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland gegeben wurden und stellt diese inhaltlich kurz dar.

Der Bund weist darauf hin, dass es zu dem Normenkontrollantrag der Niedersächsischen Landesregierung wegen § 40 Abs.1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vor dem Bundesverfassungsgericht keinen neuen Sachstand zu berichten gibt. Terminierung durch das BVerfG ist noch nicht absehbar.

Die Entscheidungen des BVerwG vom 27.11. 2014 beschäftigen sich zum mit der Frage der Verwendung der Sachmittelpauschale für Bürobedarf der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (kein Anspruch auf Zugang zu personalisierten Informationen, BVerwG 7 C  19.12 und BVerwG 7 C 20.12)), mit dem Informationszugang bei der BaFin (BVerwG 7 C 18.12) und der BIMA (BVerwG 7 C 12.13). Über die Frage des Informationszuganges zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wird das BVerwG voraussichtlich am 25.06.2015 entscheiden.

Schleswig-Holstein weist auf ein Urteil des VG Schleswig vom 25.03.2015 (Akz.  8 A 8/14) hin, bei dem es um die Einsicht in ein Grundstückswertgutachten geht. Der Antrag auf Informationszugang wurde mit dem Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt, wobei das VG der Klage stattgegeben hat.

Brandenburg informiert darüber, dass aufgrund der Entschließung „Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“ ein Gespräch mit der Staatssekretärin des für den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums des Landes stattgefunden hat.

Im Innenministerium gibt es derzeit Überlegungen bezüglich der Akzeptanzsteigerung und rechtlichen Umsetzung von open data. Seitens des Landes Brandenburg wurde am 01.12.2014 die Vereinbarung des Bundes und der Länder zum gemeinsamen Betrieb von "GovData - Das Datenportal für Deutschland" (Verwaltungsvereinbarung GovData)  unterzeichnet, die am 04.12.2014 in Kraft getreten ist. Darin heißt es u.a.: "Die Vereinbarungspartner beteiligen sich an der bedarfsorientierten Weiterentwicklung von GovData, achten auf eine koordinierte Bereitstellung von Metadaten, wirken bei übergreifenden Aufgaben mit und fördern in ihrem Bereich die Bekanntheit und Nutzung von GovData."

Die LDA hat den Umweltausschuss des Landtages angeschrieben und auf Mängel der Unzuständigkeit der LDA in Bezug auf das BbgUIG sowie auf die Probleme der Abgrenzung  zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz hingewiesen. Anlass hierfür war das Zweite Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (siehe TOP 9), dessen Inhalt von der Landesbeauftragten aber nicht in Frage gestellt wurde.

In Hamburg ist ein leichter Anstieg bei den Eingaben zu verzeichnen. So sind in den letzten 6 Monaten 50 Eingaben an den HmbBfDI gerichtet worden. Davon betrafen lediglich 3 Eingaben die Veröffentlichungspflicht.

Die Rechtsprechung zum HmbTG nehme Fahrt auf, Urteile folgten nun in kurzen Abständen und würden von Hamburg über die Mailingliste verbreitet, wenn sie verallgemeinerungsfähige Inhalte hätten.

Die Fachliche Leitstelle entwickele das Informationsregister ständig weiter. Der Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit des Registers.

Hamburg weist darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts in einem Akteneinsichtsverfahren § 45 UrhG einschlägig sein soll. Übertrüge man diese Ansicht auf das IFG, so dürften Fragen des Urheberrechts zukünftig praktisch keine Rolle beim IFG mehr spielen. Die Entscheidung sei über juris verfügbar (BPatG, Beschl. v. 23.3.2015 – 7 W (pat) 7/14).

In Niedersachsen wurde aufgrund einer Kleinen Anfrage zur Umsetzung des  Transparenzgesetzes der Zeitplan konkretisiert. Demnach soll im 4. Quartal 2015 der Gesetzentwurf vorliegen.

Berlin hat am 25. März 2015 den Jahresbericht 2014 vorgestellt. Ein Schwerpunkt stellt die Prüfung eines Bezirksamts von Amts wegen anlässlich des Umgangs mit Informationszugang zu Bauakten und zum Baulastenverzeichnis dar (JB 2014, Nr. 2.6). Problematisch war insbesondere, dass sowohl für den Informationszugang als auch für die Gebühren falsche Rechtsgrundlagen herangezogen wurden und die Anhörung der Betroffenen unterblieb, da dies zu viel Aufwand erfordere und personell nicht zu leisten sei. In diesem Zusammenhang wurde auch über Gebühren für Negativauskünfte berichtet (JB 2014, Nr. 14.3.1). Für Negativauskünfte, dass eine bestimmte Information nicht vorhanden ist, darf nach dem IFG keine Gebühr erhoben werden. Daher ist etwa die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, dass für ein bestimmtes Grundstück keine Baulast eingetragen ist, nach dem IFG nicht gebührenpflichtig.

Ferner stehen zwei IFG-Änderungen an. Zum einen wird das Formerfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 1 IFG dahingehend erweitert, dass die Antragstellung nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern auch elektronisch, d. h. auch per einfacher E-Mail, erfolgen kann. Zum anderen wird der § 13 Abs. 7 IFG, der die Verwertung der durch Akteneinsicht erlangten Informationen zu gewerblichen Zwecken untersagt, sowie die korrespondierende Bußgeldvorschrift des § 22 IFG gestrichen.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über ein Urteil des VG Greifswald vom 9. Oktober 2014 – Az: 6 A 753 -, welches noch nicht rechtskräftig ist. Danach ist nach Auffassung der Kammer § 1 Abs.2 IFG M-V, wonach jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen hat, einschränkend dahingehend auszulegen, dass hiervon solche natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ausgenommen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in § 1 Abs.1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Der Informationsanspruch soll hier nicht einem staatlich beherrschten Unternehmen zuerkannt werden, welches als juristische Person des Privatrechts organisiert ist, da damit letztlich staatlichen Institutionen ein Anspruch gegenüber anderen staatlichen Einrichtungen zuerkannt würde. Die Entscheidung wird über die akif-list verschickt.

 

 

TOP 13: Vorbereitung der Tagesordnung der IFK

Übereinstimmend wurde festgelegt, dass folgende Tagesordnungspunkte in der nächsten IFK-Sitzung behandelt werden sollten: 

  • Mehr Transparenz bei TTIP – Entschließungsentwurf
  • Pflicht zur Herausgabe von Haushaltsdaten von berufsständischen      Kammern nach den IFG`s des Bundes und der Länder – Entschließungsentwurf
  • Bevorratung antiviraler Medikamente – Probleme bei der Herausgabe von Verträgen durch die Länderbehörden, Gebührenfreiheit bzw.      Gebührenermäßigung (hier allerdings eingeschränkt auf eine Zusammenfassung zu diesem Thema und ggf. Vortrag über die Nutzung der Informationsfreiheitsrechte durch Transparency International)
  • Veröffentlichung der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des      Düsseldorfer Kreises und der weiteren Arbeitskreise/Arbeitsgruppen
  • Bericht über die ICIC (Internationale IFK) am 21.04. – 23.04.2015 in Santiago de Chile
  • Berichte aus dem Bund und den Ländern, einschließlich aktueller      Rechtsprechung; Berichte aus den Ländern ohne IFG; Reaktionen auf Entschließungen der letzten IFK

 

 

TOP 14: Verschiedenes

Terminvorschläge für die nächste AKIF-Sitzung werden über die akif-list rundgeschickt.

Ort: Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin, Raum 260

Beginn der Sitzung: Montag, 18. Mai 2015 um 14:00 Uhr

Ende der Sitzung: Dienstag, 19. Mai um 12:30 Uhr

 

Teilnehmer:

Mecklenburg-Vorpommern: Herr Dankert, Frau Schäfer, Frau Anderson, Herr Ahrens

Berlin: Herr Mehlitz

Hamburg: Herr Dr. Schnabel                                                     

Brandenburg: Herr Müller, Frau Balke

Schleswig-Holstein: Frau Leowsky

Bund: Herr Gronenberg, Frau Bohn

Saarland: Herr Huwig

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Rheinland-Pfalz: Frau Wirtz

Bremen: Frau Kolle

Nordrhein-Westfalen: Frau Seelen, Frau Schulte-Zurhausen

Thüringen: Frau Springer

Niedersachsen: Herr Dr. Lahmann (Gaststatus)

 

 

Referenten zu TOP 6:                                    

Herr Hüsgen, Frau Dr. Spelsberg, Herr Prof. Keil (Transparency International)

 

Gäste:

2 Vertreter des Innenministeriums M-V, 2 weitere Gäste

 

  

TOP 1: Begrüßung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Teilnehmer/innen und Gäste zur 30. AKIF-Sitzung.

 

TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird genehmigt.

 

TOP 3: Mehr Transparenz bei TTIP – Entschließungsentwurf

Rheinland-Pfalz erläutert den Hintergrund der Entschließung. Zu dem geplanten Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) werden insbesondere durch die EU im Internet Informationen zur Verfügung gestellt. Unabhängig hiervon lässt sich jedoch feststellen, dass eine Reihe von Unterlagen bislang nicht öffentlich zugänglich gemacht wurden, wobei auch nicht klar ist, ob diese Informationen nicht sogar geheimhaltungswürdig sind. Da zu den unveröffentlichten Informationen, die im Übrigen auf 11 Seiten aufgelistet wurden, lediglich grobe Inhaltsangaben aber keine Details bekannt sind, lässt sich dieses jedoch nicht abschließend beurteilen. Es wird jedoch eingeschätzt, dass die Informationen durchaus relevant sein könnten und daher öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Auch wenn die Informationen ein laufendes Verfahren betreffen, sollte überlegt werden, sie ggf. aus politischen Erwägungen herauszugeben.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über das Ergebnis einer durchgeführten Internetrecherche. Hierbei konnte festgestellt und damit noch einmal bestätigt werden, dass auf europäischer Ebene bereits eine Vielzahl von Dokumenten veröffentlicht wurden, wogegen auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums wenig Informationen enthalten waren.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es nicht unbedingt auf die Quantität der bereitgestellten Informationen sondern vor allem auch auf deren Inhalt ankommen sollte.

Hamburg unterstützt den Entschließungsentwurf, gibt aber zu bedenken, dass zu prüfen sei, ob dem eventuell EU-Recht entgegenstehe.

Sachsen-Anhalt informiert darüber, dass im 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit  auch ein Bericht zu TTIP enthalten sein werde.

Interessant sei auch eine Bundestagsdrucksache,aus der hervorgehe, dass auch die ,,deutsche Seite" bei den Verhandlungen nicht alles wissen würde (BT-Drs. 18/1118). Hieraus verstärkt sich der Eindruck, dass für den Bürger die Entscheidungsfindung zu TTIP intransparent sei. Deshalb sollte an dieser Stelle mehr Transparenz eingefordert werden.

Brandenburg das sich bereits im Vorfeld der Sitzung skeptisch hinsichtlich der Pauschalität der Transparenzforderungen sowie des späten Zeitpunkts der Entschließung äußerte, weist darauf hin, dass es schwierig ist, einzuschätzen, welche Informationen zu TTIP angesichts der bereits durch die Europäische Kommission erfolgten Veröffentlichungen noch fehlen, um eine Einschätzung der  Inhalte des geplanten Abkommens vornehmen zu können.

Berlin weist darauf hin, dass im Jahresbericht 2014 ebenfalls über TTIP und TiSA berichtet wird (JB 2014, Nr. 14.1).

Mecklenburg-Vorpommern weist auf die EU-Transparenzverordnung und dem damit verbundenen weitgehenden Zugangsrecht hin.

Nordrhein-Westfalen hat keine Bedenken dagegen, in dem Entschließungsentwurf eine rechtspolitische Forderung mit aufzunehmen.

Bund stellt die Frage, ob der Entwurf eher rechtspolitische Zielsetzungen verfolgt (Erweiterung der Informationszugangsrechte durch Änderung von EU-Recht und/oder nat. Regelungen ? Transparenz justizieller Streitentscheidung ?) oder eine zu restriktive Anwendung bestehender nationaler und/oder supranationaler Zugangsregelungen gerügt werden soll. Die Forderung nach mehr forensischer Transparenz (Staatliche statt private Schiedsgerichte schaffen!) ist als „allgemeinpolitische“ Forderung nachvollziehbar, betrifft jedoch nicht die Transparenzgewährung durch Verwaltungen/Regierungen, die dem Informationsfreiheitsrecht (IFG/Transparenzgesetze von Bund und Ländern) unterliegen.   

Alle AKIF-Mitglieder sprechen sich für die Entschließung aus (Anmerkungen Bund s.o.). Der vorliegende Entwurf wird modifiziert und zur weiteren Beratung an die IFK verwiesen.

 

 

TOP 4: Pflicht zur Herausgabe von Haushaltsdaten von berufsständischen Kammern nach den IFG`s des Bundes und der Länder – Entschließungsentwurf

Mecklenburg-Vorpommern informiert über den Grund des Entschließungsentwurfs, wonach vermehrt IFG-Anträge bei verschiedenen Kammern gestellt wurden. Hierbei geht es vor allem um Auskünfte zu Jahresabschlüssen, Gesamteinnahmen - und ausgaben und Rückstellungen der vergangenen Jahre. Durch Kammern wurde der Zugangsanspruch zu den Informationen aufgrund der nicht bestehenden „Amtlichkeit“ der Informationen verweigert.

Der vorliegende Entschließungsentwurf wird durch die AKIF-Mitglieder befürwortet, wobei die einhellige Meinung besteht, dass sich der Entwurf auf das Wesentliche konzentrieren und daher gekürzt werden sollte.

Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt weisen darauf hin, dass Kammern in einigen Aufgabenbereichen (z. B. bei der Ausbildung) sich im Konkurrenzkampf mit Wirtschaftsunternehmen befinden, so dass dem Informationsbegehren in der Folge möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ganz oder teilweise entgegenstehen könnten. Der Entschließungsentwurf wird diesbezüglich geändert.

Der Bund regt Ergänzung des Textes  mit Blick auf diejenigen Kammern an, die auf Bundesebene tätig sind und dem IFG des Bundes unterliegen.

Der Entschließungsentwurf wird überarbeitet und zur weiteren Beratung an die IFK verwiesen.

 

TOP 6: Bevorratung antiviraler Medikamente – Probleme bei der Herausgabe von Verträgen durch die Länderbehörden, Gebührenfreiheit bzw. Gebührenermäßigung

Entgegen der eigentlich vorgesehenen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird dieser TOP aus zeitlichen Gründen vorgezogen.

Als Referenten werden Herr Hüsgen, Frau Dr. Spelsberg und Prof. Keil von Transparency International begrüßt.

Herr Hüsgen stellt zunächst einmal die Antikorruptionsorganisation Transparency International vor und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Informationsfreiheitsgesetze durch die Organisation intensiv in Anspruch genommen würden.

Durch die deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, dessen Mitglied Transparency International ist, erhielt man vor 3 Jahren die Anregung, an 16 Länderbehörden und 4 Bundesbehörden Anträge auf Zugang zu Informationen zu Verträgen mit der Pharmaindustrie zu richten. Dieses betraf vor allem die Frage nach der Bevorratung des Medikaments Tamiflu des Schweizer Unternehmens Roche Pharma AG.

Bei der ersten Anfrage vom Beginn des Jahres 2013, die sich auf das Medikament Tamiflu bezog, wurden die Verträge mit Roche Pharma AG unter Hinweis auf Vertraulichkeitsregelungen nur sehr schleppend herausgegeben. Am Ende desselben Kalenderjahres wurde eine zweite Antragswelle gestartet, die sich jetzt auf die Medikamente Oseltamivir (Roche Pharma AG) und Relenza (Firma GlaxoSmithKline) bezog.

Von allen Behörden (bis auf Sachsen) erhielt Transparency International (zum Teil erst nach Mahnungen und Einschalten der Informationsfreiheitsbeauftragen) die erbetenen Auskünfte. Bei den übermittelten Vertragskopien wurden teilweise die Kaufpreise und mit Ausnahme eines Bundeslandes auch die Lagerorte geschwärzt. Anzumerken ist auch noch, dass zwei Bundesbehörden die Auskünfte von vor 2009 wegen fehlender Akten (abgelaufene Aufbewahrungsfristen) nicht geben konnten.

Im Ergebnis der Recherche kam heraus, dass durch die zuständigen Bundes- und Landesbehörden von 2005 bis 2009 im Rahmen der Pandemievorsorge rund. 330 Mio. € für antivirale Medikamente ausgegeben wurden.

Die Lagerfristen für die Medikamente betragen 7 Jahre, so dass eine Vielzahl der Präparate bereits vernichtet wurde bzw. nicht mehr verwendbar war.

Die Pandemie und entsprechende Bevorratung antiviraler Medikamente bezog sich auf die Meinung einzelner Experten. Transparency International hat Zweifel an einer fundierten Basis dieser Entscheidung, zumal bei einigen der Experten eine enge Verknüpfung zur Pharmaindustrie vermutet wird. Die Wirksamkeit dieser Medikamente bezogen auf die damals ausgerufene Pandemie zur Schweinegrippe ist aus medizinischer Sicht nicht bewiesen, so dass vor allem die Pharmaindustrie von der Bevorratung profitieren dürfte.  

Auf Nachfrage des Bundes wird darauf hingewiesen, dass die Studie zu keiner Beanstandung hinsichtlich der Zulassung der betreffenden Medikamente führte. Der Bundesrechnungshof wurde bislang auch noch nicht aktiv. Einzig das Robert-Koch-Institut erwägt, seine Pläne für einen Pandemiefall zu ändern.

Die Frage aus Mecklenburg-Vorpommern nach möglichen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wird verneint.

Zu den IFG-Anträgen wird zusammenfassend festgestellt, dass:

  • unterschiedliche Zeiträume zwischen Antragstellung und Bescheidung lagen,
  • auch Länder ohne Informationsfreiheitsgesetze Verträge (teilweise      geschwärzt) herausgegeben haben,
  • als wirksam empfunden wurde, die Anträge formgerecht (schriftlich) an die betr. Behörden zu richten,
  • die Bescheide oft mit fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen versehen waren,
  • der Zugang zu den erbetenen Informationen von einigen Verwaltungen als selbstverständlich (auch ohne Hinzuziehung der IFG`s) angesehen wurde,
  • die Informationen aufgrund eines „Mitzieheffektes“ letztendlich von allen öffentlichen Stellen herausgegeben wurden,
  • Gebühren von 4 Ländern erhoben wurden (von den Anderen aus Gründen der Gemeinnützigkeit nicht) und
  • die IFG`s als brauchbare Instrumentarien angesehen werden.

Die Vertreter von Transparency International bedanken sich bei allen AKIF-Mitgliedern für die Unterstützung.

 

 

TOP 5: Reformbedarf zum „In-Camera“-Verfahren nach § 99 VwGO

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über Bestrebungen, dass In-Camera-Verfahren zu reformieren. Grund hierfür sei u. a. der Umstand, dass die Angelegenheiten zu In-Camera-Verfahren von Richtern entschieden werden, die mit dem Hauptsacheverfahren nichts zu tun haben. Zudem berücksichtige § 99 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht ausreichend.

Für eine mögliche Reform gibt es zwei Vorschläge.

Einer hiervon ist der Vorschlag des Niedersächsischen Justizministeriums. Dieser resultiert aus einem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Niedersächsischen Verfassungsschutzes, wonach durch eine Änderung des § 99 VwGO eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten auch in den Fällen ermöglicht werden soll, in denen bislang im Sinne von § 99 VwGO geheimhaltungsbedürftige Akten oder Aktenbestandteile nicht in das Hauptsacheverfahren eingeführt werden. Der Vorschlag orientiert sich an § 138 TKG.

Dabei soll/en:

  • auch als VS-eingestufte Unterlagen im Gerichtsverfahren verwertet werden können,
  • die Behörden zur uneingeschränkten Aktenvorlage verpflichtet werden,
  • das Hauptsache-Gericht auf Antrag eines Beteiligten beschließen, ob und inwieweit die Akteneinsicht nach § 100 VwGO einzuschränken ist, und
  • das Gericht der Hauptsache seiner Entscheidung auch die für geheimhaltungsbedürftig erkannten Aktenbestandteile zugrunde legen.  

Nach Mitteilung von Mecklenburg-Vorpommern lehnt das Justizministerium M-V diese Initiative ab.

Der Bund weist darauf hin, dass die aktuelle Fassung des § 99 VwGO Resultat einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sei und die Bereitschaft der Politik für Änderungen eher gering ausgeprägt sein dürfte.

Rheinland-Pfalz informiert über die teilweise sehr lange Dauer der Durchführung eines In-Camera-Verfahrens, welches durchaus einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren beanspruchen würde.

Der zweite Änderungsvorschlag entstammt einer Initiative der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bt-Drs.: 18/3921) und basiert auf dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum besseren Rechtsschutz bei behördlich geheim gehaltenen Informationen. Hierdurch soll das Konfliktverhältnis von rechtlichem Gehör und effektivem Rechtsschutz durch die Einführung eines In-Camera-Hauptsacheverfahrens aufgelöst werden. Nach Darstellung der vorgenannten Bundestagsfraktion müssen hierzu die Beteiligtenrechte gem. §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, sofern die Beteiligten sich zu einem solchen Verfahren entscheiden, eingeschränkt werden. Das bisherige In-Camera-Zwischenverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geheimhaltung der in Frage stehenden Informationen - und damit der Rechtmäßigkeit der Beschneidung des Rechts auf rechtliches Gehör soll beibehalten werden, soll allerdings künftig vom Gericht der Hauptsache durchgeführt und durch das neue In-Camera-Hauptsacheverfahren ergänzt werden. Ein In-Camera-Hauptsacheverfahren gegen den Willen der Klägerin oder des Klägers nur auf Betreiben der Behörde hin soll nicht möglich sein. Klägerinnen und Kläger sollen weiterhin die Chance haben, eine Entscheidung auf Grund von Beweislastregelungen treffen zu lassen, wenn ihnen dies gegenüber einem In-Camera-Verfahren in der Hauptsache sachgerechter erscheint. Die bisher für das In-Camera-Zwischenverfahren zuständigen Spruchkörper an den Oberverwaltungsgerichten bzw. am Bundesverwaltungsgericht sollen abgeschafft werden.

Nach Darstellung von Mecklenburg-Vorpommern könnte ein möglicher Vorteil der angedachten Reform bei der zeitlichen Komponente der Durchführung eines solchen Verfahrens liegen.

Der Bund weist darauf hin, dass viele Justizministerien die Initiativen kritisch betrachten.

achsen-Anhalt stellt dar, dass sich eine Begründung zu einer Sperrerklärung nach Praxiserfahrungen dortiger Landesbehörden als durchaus schwierig darstellt.

Nach Ansicht von Hamburg ist ein Reformbedarf durchaus gegeben. Das Thema lasse sich aber nur schwierig in einem Entschließungsentwurf darstellen.

Es wird vorgeschlagen, eventuell Dr. Schoch einzuladen, um mit ihm bei einer der nächsten Sitzungen des AKIF oder der IFK zu diesem Thema zu referieren.

 

 

TOP 10: Bericht über den ICIC (Internationale IFK) am 21.04. – 23.04.2015 in Santiago de Chile

Aufgrund des zeitlichen Fortschritts der Sitzung am ersten Sitzungstag wird dieser Tagesordnungspunkt vorgezogen.

Der Bund berichtet über die ICIC (Internationale Konferenz der Informationsfreiheits-beauftragten), die alle 2 Jahre stattfindet.

Bei dieser Konferenz waren 25 von den ca. 100 Ländern, die über Informationsfreiheits-gesetze verfügen, vertreten. Hierbei handelte es sich sowohl um Beauftragte einzelner Länder als auch bestimmter Regionen (wie beispielsweise Schottland).

In 4 parallel tagenden Arbeitsgruppen tauschten die Teilnehmer am ersten Sitzungstag (closed session) im Gebäude der ECLAC (UN-Wirtschaftskommission für Südamerika/Karibik) Erfahrungen und Überlegungen über die Zusammenarbeit und die Umsetzung von Regelungen zur Informationsfreiheit aus (AG 1), erörterten Mediation und andere Formen alternativer Streitbeilegung (AG 2), die Ermittlung von Messverfahren von Transparenz (AG 3) und Aspekte des Vergleiches der Judikatur (AG 4). An der Eröffnung des „offenen“ Teiles  der ICIC (2. und 3. Sitzungstag in der Katholischen Universität von Chile) nahm u.a. die chilenische Staatspräsidentin teil. Die folgenden Vorträge (Keynotes) beschäftigten sich u.a. mit der Bedeutung des Informationszuganges für die (effektive) Ausübung anderer Rechte, den Beiträgen und den Herausforderungen der Rechtsprechung bei der Entwicklung der Informationsfreiheit. In den Panels wurden u.a. die Bedeutung von elektronischen Plattformen für die Erleichterung des Informationszuganges, der Beitrag international kooperierender Netzwerke und das Recht auf Informationszugang im Kontext von Open Government thematisiert.

Auf Vorschlag der kanadischen und des englischen Commissioners wurde eine Abschlusserklärung („Final Statement“, in deutscher Arbeitsübersetzung als Anlage beigefügt) unter Nr. 5 in das Abschlussdokument („Resolution“) der ICIC aufgenommen. Mit dem „Final Statement“ werden die anhaltenden Ungleichheiten (zwischen einzelnen Staaten) bei der Wahrnehmung des Rechtes auf Informationszugang, der Rückschritt dieses Rechtes, seine Abschwächung dieses infolge Nutzung neuer Technologien und die fehlende angemessene Finanzierung, Unterstützung und Unterhaltung der Aufsichtsorgane kritisiert.

Tagungsort der nächsten ICIC 2017 wird Bali/Indonesien sein.

 

 

TOP 7: Veröffentlichung der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des Düsseldorfer Kreises und der weiteren Arbeitskreise/Arbeitsgruppen

Mecklenburg-Vorpommern leitet in das Thema ein, weist darauf hin, dass die AG für die Erarbeitung einer Geschäftsordnung die IFK um eine Stellungnahme gebeten hat und bittet alle AKIF-Mitglieder um Meinungsaustausch.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass nach den dortigen landesgesetzlichen Regelungen der LDI NRW nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen ist. Bei einem Zugang zu Protokollen der vorgenannten Gremien wären demnach 6 mögliche Ausnahmetatbestände zu prüfen.

Es sollten keine ausschließlichen Ergebnisprotokolle gefertigt werden.

Auch Bremen berichtet darüber, dass es nach dem BremIFG keine Bereichsausnahme für die LfDI gibt.

Bei der Einzelfallprüfung anhand der gesetzlichen Ausnahmetatbeständen müsste vor allem der Schutz personenbezogener Daten beachtet werden.

Der Zugang zu Funktionsträgerdaten ist nach dem BremIFG vorgesehen.

Eine generelle Veröffentlichungspflicht sollte es nur für Protokolle öffentlicher Sitzungen geben.

Rheinland-Pfalz schätzt (bezogen auf die Frage nach dem Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) ein, dass im Düsseldorfer Kreis nicht zwingend derartige Geheimnisse beraten werden.

Bei den Funktionsträgerdaten können ohne Bedenken die Namen der Landesbeauftragten herausgegeben werden.Bei den Namen der teilnehmenden Referenten in den Arbeitskreisen wurde angeregt, dass es im Einzelfall besondere Gründe für einen Ausschluss des Zugangs geben könnte. 

Es sollten keine Ergebnisprotokolle gefertigt werden.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass nach einer ersten vorläufigen Einschätzung die Rechtsauffassung der BfDI zum korrespondierenden Bundesrecht grundsätzlich geteilt werde. Noch keine abschließende Meinung bestehe hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine mögliche Verschwiegenheitspflicht der Bundes- bzw. der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einer Veröffentlichung der Protokolle entgegenstehen könne.

Thüringen berichtet darüber, dass eine hausinterne Besprechung zu diesem Thema ergab, dass Teilnehmer des TLfDI am Düsseldorfer Kreis und anderer  Arbeitskreise eine Protokollveröffentlichung durchaus kritisch sehen, da die Protokolle schützenswerte Informationen enthalten können. Der Informationszugang ist jedoch jeweils eine Einzelfallentscheidung, die anhand der für Thüringen geltenden Ausschluss- und Ablehnungsgründen entschieden werden muss.

Thüringen spricht sich auch gegen Ergebnisprotokolle aus.

Nach Auffassung des Saarlandes sollten Protokolle grundsätzlich herausgegeben werden. Der Schutz besonderer öffentlicher Belange könnte vor allem bei den Arbeitskreisen Sicherheit und Justiz eine Rolle spielen.

Informationen zu Funktionsträgern müssten herausgegeben werden.

Gegebenenfalls müsste die Frage nach der Verfügungsberechtigung gestellt werden, nach der ein Informationszugang nur beim Ausrichterland der jeweiligen Sitzung möglich wäre.

Nach dem IFG des Bundes ist eine proaktive Veröffentlichung vom Gesetz zwar nicht geboten, aber nach der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 3 IFG möglich, wobei vorher geprüft werden muss, ob Ausschlusstatbestände entgegenstehen. 

Beschränkungen des gesetzlich gewährleisteten Informationszuganges auf Antrag (allein) durch Regelungen in einer Geschäftsordnung wären nicht zulässig.

Schleswig-Holstein spricht sich gegen Ergebnisprotokolle aus und befürwortet die, auf einer einzelfallbezogenen Prüfung beruhende Herausgabe von Protokollen auf Antrag hin, sofern diesem keine Ablehnungstatbestände entgegenstehen.

Brandenburg weist darauf hin, dass der gesetzliche Anwendungsbereich des AIG vorliegend nicht gegeben ist, da es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten handelt. Ein Zugang zu Protokollen wäre in Brandenburg demnach lediglich über eine freiwillige Selbstverpflichtung möglich.

Aufgrund dessen, dass in den Arbeitskreissitzungen oft – teilweise schutzwürdige – Details besprochen werden, die in Vorbereitung zu der DSK auch so detailliert protokolliert werden sollten, sei das Anfertigen von Ergebnisprotokollen lediglich für den Bereich der DSK sinnvoll.

Hamburg erklärt, dass sowohl die Frage der Veröffentlichung als auch die der Beauskunftung auf Antrag nicht eindeutig beantwortet werden können. Für die Frage der Veröffentlichungspflicht sei entscheidend, ob DSK-Protokolle mit den aufgezählten Veröffentlichungsgegenständen „vergleichbar“ seien. Ferner bestehe wegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 HmbTG wohl die Möglichkeit einer untergesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die in der Geschäftsordnung der DSK geregelt werden könne. Beides sei aber bislang noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt.

Berlin weist darauf hin, dass eine pauschale Bewertung nicht möglich ist, da die entsprechenden Ausschlussgründe jeweils im Einzelnen geprüft werden müssen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG sind die Namen und weitere dienstliche Angaben von Amtsträgern in der Regel zu offenbaren. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem IFG unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Daher müssten der Bund und die übrigen Bundesländer angehört werden, und im Falle der Verweigerung der Zustimmung die jeweiligen Äußerungen unkenntlich gemacht werden. Berlin schließt sich der Auffassung des Bundes an, dass eine Geschäftsordnung als untergesetzliche Regelung den Informationszugang nach den IFGen nicht einschränken kann.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass ein Zugang nach Prüfung bzw. Berücksichtigung etwaiger Ablehnungsgründe möglich wäre.

Ein Zugang zu Funktionsträgerdaten muss möglich sein. Eine mögliche Einschränkung könnte dieser Anspruch allerdings darin finden, wenn es sich beispielsweise um Informationen von Gästen aus Sicherheitsbehörden handelt.

Außerdem wird eingeschätzt, dass beim Düsseldorfer Kreis durchaus Tagesordnungspunkte behandelt würden, in denen geheimhaltungswürdige Informationen (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) enthalten sein könnten.

Im Zuge der Erarbeitung einer Geschäftsordnung für die DSK sollte darüber nachgedacht werden, ob die DSK-Sitzungen öffentlich stattfinden sollten.

Durch Mecklenburg-Vorpommern werden die Ergebnisse des Meinungsaustausches tabellarisch zusammengetragen. Alle AKIF-Mitglieder werden gebeten, diese Zusammenstellung bei Bedarf zu ändern bzw. zu ergänzen.

Es wird vereinbart, dass die tabellarische Zusammenstellung an alle übermittelt wird und auf deren Basis überlegt werden soll, mögliche Empfehlungen an die IFK zu geben.

 

TOP 8: Entwicklung in Schleswig-Holstein und Meinungsaustausch (Landesverfassung und IZG SH)

Schleswig-Holstein berichtet darüber, dass Ende 2014 die Landesverfassung geändert wurde und Art. 53 nunmehr eine Regelung enthält, welche der Systematik des IZG SH entgegen stehen dürfte. Konkret wird mit der Neuregelung das Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 9 und 10 IZG SH umgekehrt, da Art. 53 den Zugang nur dann ausschließt, wenn entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. §§ 9 und 10 IZG SH dagegen sehen vor, dass der Informationszugang bei Vorliegen der normierten Ausschlusstatbestände grundsätzlich zu verwehren ist und die Informationen nur ausnahmsweise (wenn bspw. das öffentliche Interesse überwiegt) herauszugeben sind.

Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass es sich hier offensichtlich nicht um eine Grundrechtsfestlegung handeln dürfte, da diese i.d.R. im vorderen Teil einer  Landesverfassung verankert sind. Insofern dürfte die in Art. 53 getroffene Regelung nicht als Grundrecht deklariert werden.

Brandenburg stellt dar, dass es dort zwar ein Grundrecht auf Informationsfreiheit gibt (Art. 21 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg), der Umfang der Ausnahmetatbestände des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, das diesen Verfassungsartikel umsetzt, jedoch größer ist als in vielen Informationsfreiheitsgesetzen, die nicht auf einem solchen Grundrecht basieren.

 

 

TOP 9: Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Informationszugangsgesetzes und des Straßen- und Wegerechts

Schleswig-Holstein berichtet über Gesetzentwürfe, die unter anderem die Änderung des IZG SH zum Inhalt haben. Grund dieser Änderung sind zwei Urteile des EuGH (Urteil vom 18.07.2013, C-515/11; Urteil vom 14.02.2012, C-204/09). Danach ist im Bereich der Umweltinformationen nunmehr der Verordnungsgeber grundsätzlich informationspflichtig, wobei der Gesetzgeber nur während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens keine informationspflichtige Stelle ist. Bislang waren oberste Landesbehörden bei Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren allgemein vom IZG SH ausgenommen. Die Gesetzänderungen sind noch nicht in Kraft getreten.

Brandenburg weist darauf hin, dass auch auf Bundesebene inzwischen die auf den beiden EuGH-Urteilen basierenden Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1642) umgesetzt wurden. Eine entsprechende Änderung des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg dürfte vom Landtag Brandenburg demnächst beschlossen werden (Landtags-Drucksache 6/791 vom 5. März 2015).

 

 

TOP 12: Stand der Informationsfreiheit in Deutschland (Transparenz 2.0)

Der TOP wird aus zeitlichen Gründen vorgezogen.

Bremen berichtet über die Intention des Entschließungsentwurfs und verweist dabei insbesondere auf die Entwicklung der Informationsfreiheit.

Schleswig-Holstein befürwortet den Entschließungsentwurf.

Die Forderung nach Transparenzgesetzen wird durch Brandenburg und Sachsen-Anhalt bekräftigt.

Mecklenburg-Vorpommern verweist auf eine ähnliche Entschließung aus dem Jahr 2011 und wirft dabei die Frage auf, ob eine ähnliche Entschließung nach nur 4 Jahren nicht etwas verfrüht wäre. Dies wird von Nordrhein-Westfalen und dem Bund ähnlich gesehen.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass es in Deutschland Länder ohne Informationsfreiheitsgesetz, Länder mit herkömmlichen Informationsfreiheitsgesetzen und Länder mit Informationsfreiheitsgesetzen der neuen Generation bzw. Transparenzgesetzen gebe. Die  Entschließung richte sich bisher nur an diejenigen Länder , die gar kein IFG hätten. Grundsätzlich müsse in Deutschland aber gefordert werden, dass ein einheitlicher Standard geschaffen werde. Deshalb sei es wichtig, dass in einer Entschließung die Notwendigkeit der Einführung von Transparenzgesetzen betont werde.

Niedersachsen hält die Entschließung für wichtig, da hiermit auch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass für Bürger die unterschiedlichen Zugangsrechte durchaus schwer nachvollziehbar und undurchschaubar sind.

Brandenburg weist darauf hin, dass die Entschließung nach Möglichkeit parallel zu einem der demnächst in Kraft tretenden Transparenzgesetze veröffentlicht werden sollte.

Nach Auffassung von Rheinland-Pfalz sollte man mit dieser Entschließung auf die ersten Erfahrungen, die Thüringen und Rheinland-Pfalz mit den kommenden Transparenzgesetzen machen werden, warten.

Mecklenburg-Vorpommern regt an, dass sich mit dem Entschließungsentwurf in der kommenden AKIF-Sitzung weiter beschäftigt werden sollte. Dieser Vorschlag wird einstimmig angenommen.

 

 

TOP 11: Berichte aus dem Bund und den Ländern, einschließlich aktueller Rechtsprechung; Berichte aus den Ländern ohne IFG; Reaktionen auf Entschließungen der letzten IFK

Nordrhein-Westfalen informiert über ein Urteil, welches sich mit dem Zugangsanspruch zu Telefonnummern von Richtern beschäftigt. Einem vollständigen Informationszugangs-anspruch wurde von Richterseite das Argument einer möglichen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entgegen gehalten. Die Urteilsbegründung ist noch nicht verfügbar, wird aber nach Veröffentlichung an alle übermittelt. Der Bund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das sächsische OVG bald die Frage nach dem Zugang zu Telefondaten von Mitarbeitern des Jobcenters Leipzig entscheiden müsste. Da es zu der Frage der Offenlegung von Telefonlisten bereits eine Reihe von Urteile gibt bzw. noch geben wird, hat der Bund diese aufgelistet. Eine fortgeführte Liste wird den AKIF-Mitgliedern demnächst zur Verfügung gestellt.

Am 13. Mai 2015 wurde der aktuelle Tätigkeitsbericht, der u. a. Darlegungen zum Thema „Open Data in NRW“ enthält, vorgestellt. Den Mitgliedern des Arbeitskreises wird jeweils ein gedrucktes Exemplar des Berichts übergeben.

Bremen weist darauf hin, dass das BremIFG nach einem Dringlichkeitsantrag der Bürgerschaftsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und SPD geändert werden soll. Im April diesen Jahres wurde die Novellierung in erster und zweiter Lesung beschlossen. Die Gesetzesänderungen beziehen sich u. a. auf folgende Punkte:

 

  • Festlegung eines individuellen Anspruchs auf Veröffentlichung im      Transparenzportal,
  • Verweis auf das Hochschulgesetz bei Fragen von Informationszugängen zu Drittmittelverwendungen,
  • Definition des Begriffs „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“ und      Verpflichtung zur Kenntlichmachung derartiger Geheimnisse,
  • Festlegung verpflichtender Veröffentlichungen und damit Stärkung des proaktiven Veröffentlichens und
  • Entfristung des Gesetzes.

Das Informationsregister in Bremen trägt jetzt den Namen „Transparenzportal“.

Rheinland-Pfalz berichtet berichtet über ein aktuelles Urteil des VG Neustadt zu dem Thema ,,Zugang zu Telefonverzeichnissen" und weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht im Sinne der Informationsfreiheit gefällt wurde. Weiterhin wird noch auf ein Urteil des OVG RLP zu der Frage des Herausgabeanspruchs von Kalkulationsunterlagen (v. a. bezogen auf die Beschaffungspflicht) einer im überwiegenden Eigentum einer Stadt stehenden GmbH hingewiesen.

In Rheinland-Pfalz ist weiterhin eine hohe Zahl an Eingaben (v. a. auch durch „frag den staat“) zu verzeichnen.

Am 25.03.2015 fand eine sehr gute Podiumsdiskussion zum Thema Transparenzgesetz statt. Zum Transparenzgesetz selbst ist zu sagen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein intensives Beteiligungsverfahren stattgefunden hat.

Im jetzigen Gesetzentwurf wurden einige Änderungen vorgenommen. Zum Beispiel gibt es keine Bereichsausnahme mehr für den Verfassungsschutz (die Bereichsausnahme für die Kammern bleibt jedoch bestehen) und für die Kommunen wird es aufgrund der Wahrung des Konnexitätsprinzips keine Veröffentlichungsverpflichtung geben. Der Veröffentlichungs-katalog soll sich inhaltlich an denen der Länder Hamburg und Bremen orientieren.

Zurzeit gibt es mit der Uni Mainz eine inhaltliche Debatte über den Zugang zu Verträgen mit einem Drittmittelgeber aus  der Pharmaindustrie.

Im Zeitraum vom 09.05. - 07.06.2015 finden die Ausstellung und verschiedene künstlerische und informative Veranstaltungen zum Thema Datenschutz statt.

 

Sachsen-Anhalt wird am 26.05.2015 seinen 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, der u. a. auch  Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur notwendigen Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts in Sachsen-Anhalt enthält, vorstellen. Der Landesbeauftragte wird u.a. die Weiterentwicklung des IZG LSA zu einem Transparenzgesetz und die Einführung eines Transparenzregisters empfehlen.

Der Bericht der Landesregierung zur Evaluierung des IZG LSA, I wird voraussichtlich Ende Juni 2015 ins Kabinett gehen.

Thüringen hat im März 2015 seinen 1. Tätigkeitsbericht zum ThürIFG vorgestellt.

Der Koalitionsvertrag der Landesregierung enthält die Zielstellung, ein Transparenzgesetz zu erlassen.

Vor zwei Wochen kam es zu einem Treffen mit Vertretern von Kommunen, bei dem die ersten Erfahrungen mit dem ThürIFG besprochen wurden.

Seit Dezember 2014 ist „frag den staat“ auch in Thüringen aktiv.

Voraussichtlich in diesem Jahr startet auch das Thüringer Informationsregister.

Es wird darauf hingewiesen, dass Vorschläge oder weitere Ideen zu der Internetplattform „Young Data“ an Thüringen gegeben werden können.

Das Saarland informiert darüber, dass seit der letzten AKIF-Sitzung 10 IFG-Eingaben an das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland gegeben wurden und stellt diese inhaltlich kurz dar.

Der Bund weist darauf hin, dass es zu dem Normenkontrollantrag der Niedersächsischen Landesregierung wegen § 40 Abs.1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vor dem Bundesverfassungsgericht keinen neuen Sachstand zu berichten gibt. Terminierung durch das BVerfG ist noch nicht absehbar.

Die Entscheidungen des BVerwG vom 27.11. 2014 beschäftigen sich zum mit der Frage der Verwendung der Sachmittelpauschale für Bürobedarf der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (kein Anspruch auf Zugang zu personalisierten Informationen, BVerwG 7 C  19.12 und BVerwG 7 C 20.12)), mit dem Informationszugang bei der BaFin (BVerwG 7 C 18.12) und der BIMA (BVerwG 7 C 12.13). Über die Frage des Informationszuganges zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wird das BVerwG voraussichtlich am 25.06.2015 entscheiden.

Schleswig-Holstein weist auf ein Urteil des VG Schleswig vom 25.03.2015 (Akz.  8 A 8/14) hin, bei dem es um die Einsicht in ein Grundstückswertgutachten geht. Der Antrag auf Informationszugang wurde mit dem Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt, wobei das VG der Klage stattgegeben hat.

Brandenburg informiert darüber, dass aufgrund der Entschließung „Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“ ein Gespräch mit der Staatssekretärin des für den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums des Landes stattgefunden hat.

Im Innenministerium gibt es derzeit Überlegungen bezüglich der Akzeptanzsteigerung und rechtlichen Umsetzung von open data. Seitens des Landes Brandenburg wurde am 01.12.2014 die Vereinbarung des Bundes und der Länder zum gemeinsamen Betrieb von "GovData - Das Datenportal für Deutschland" (Verwaltungsvereinbarung GovData)  unterzeichnet, die am 04.12.2014 in Kraft getreten ist. Darin heißt es u.a.: "Die Vereinbarungspartner beteiligen sich an der bedarfsorientierten Weiterentwicklung von GovData, achten auf eine koordinierte Bereitstellung von Metadaten, wirken bei übergreifenden Aufgaben mit und fördern in ihrem Bereich die Bekanntheit und Nutzung von GovData."

Die LDA hat den Umweltausschuss des Landtages angeschrieben und auf Mängel der Unzuständigkeit der LDA in Bezug auf das BbgUIG sowie auf die Probleme der Abgrenzung  zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz hingewiesen. Anlass hierfür war das Zweite Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (siehe TOP 9), dessen Inhalt von der Landesbeauftragten aber nicht in Frage gestellt wurde.

In Hamburg ist ein leichter Anstieg bei den Eingaben zu verzeichnen. So sind in den letzten 6 Monaten 50 Eingaben an den HmbBfDI gerichtet worden. Davon betrafen lediglich 3 Eingaben die Veröffentlichungspflicht.

Die Rechtsprechung zum HmbTG nehme Fahrt auf, Urteile folgten nun in kurzen Abständen und würden von Hamburg über die Mailingliste verbreitet, wenn sie verallgemeinerungsfähige Inhalte hätten.

Die Fachliche Leitstelle entwickele das Informationsregister ständig weiter. Der Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit des Registers.

Hamburg weist darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts in einem Akteneinsichtsverfahren § 45 UrhG einschlägig sein soll. Übertrüge man diese Ansicht auf das IFG, so dürften Fragen des Urheberrechts zukünftig praktisch keine Rolle beim IFG mehr spielen. Die Entscheidung sei über juris verfügbar (BPatG, Beschl. v. 23.3.2015 – 7 W (pat) 7/14).

In Niedersachsen wurde aufgrund einer Kleinen Anfrage zur Umsetzung des  Transparenzgesetzes der Zeitplan konkretisiert. Demnach soll im 4. Quartal 2015 der Gesetzentwurf vorliegen.

Berlin hat am 25. März 2015 den Jahresbericht 2014 vorgestellt. Ein Schwerpunkt stellt die Prüfung eines Bezirksamts von Amts wegen anlässlich des Umgangs mit Informationszugang zu Bauakten und zum Baulastenverzeichnis dar (JB 2014, Nr. 2.6). Problematisch war insbesondere, dass sowohl für den Informationszugang als auch für die Gebühren falsche Rechtsgrundlagen herangezogen wurden und die Anhörung der Betroffenen unterblieb, da dies zu viel Aufwand erfordere und personell nicht zu leisten sei. In diesem Zusammenhang wurde auch über Gebühren für Negativauskünfte berichtet (JB 2014, Nr. 14.3.1). Für Negativauskünfte, dass eine bestimmte Information nicht vorhanden ist, darf nach dem IFG keine Gebühr erhoben werden. Daher ist etwa die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, dass für ein bestimmtes Grundstück keine Baulast eingetragen ist, nach dem IFG nicht gebührenpflichtig.

Ferner stehen zwei IFG-Änderungen an. Zum einen wird das Formerfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 1 IFG dahingehend erweitert, dass die Antragstellung nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern auch elektronisch, d. h. auch per einfacher E-Mail, erfolgen kann. Zum anderen wird der § 13 Abs. 7 IFG, der die Verwertung der durch Akteneinsicht erlangten Informationen zu gewerblichen Zwecken untersagt, sowie die korrespondierende Bußgeldvorschrift des § 22 IFG gestrichen.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über ein Urteil des VG Greifswald vom 9. Oktober 2014 – Az: 6 A 753 -, welches noch nicht rechtskräftig ist. Danach ist nach Auffassung der Kammer § 1 Abs.2 IFG M-V, wonach jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen hat, einschränkend dahingehend auszulegen, dass hiervon solche natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ausgenommen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in § 1 Abs.1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Der Informationsanspruch soll hier nicht einem staatlich beherrschten Unternehmen zuerkannt werden, welches als juristische Person des Privatrechts organisiert ist, da damit letztlich staatlichen Institutionen ein Anspruch gegenüber anderen staatlichen Einrichtungen zuerkannt würde. Die Entscheidung wird über die akif-list verschickt.

 

 

TOP 13: Vorbereitung der Tagesordnung der IFK

Übereinstimmend wurde festgelegt, dass folgende Tagesordnungspunkte in der nächsten IFK-Sitzung behandelt werden sollten: 

  • Mehr Transparenz bei TTIP – Entschließungsentwurf
  • Pflicht zur Herausgabe von Haushaltsdaten von berufsständischen      Kammern nach den IFG`s des Bundes und der Länder – Entschließungsentwurf
  • Bevorratung antiviraler Medikamente – Probleme bei der Herausgabe von Verträgen durch die Länderbehörden, Gebührenfreiheit bzw.      Gebührenermäßigung (hier allerdings eingeschränkt auf eine Zusammenfassung zu diesem Thema und ggf. Vortrag über die Nutzung der Informationsfreiheitsrechte durch Transparency International)
  • Veröffentlichung der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des      Düsseldorfer Kreises und der weiteren Arbeitskreise/Arbeitsgruppen
  • Bericht über die ICIC (Internationale IFK) am 21.04. – 23.04.2015 in Santiago de Chile
  • Berichte aus dem Bund und den Ländern, einschließlich aktueller      Rechtsprechung; Berichte aus den Ländern ohne IFG; Reaktionen auf Entschließungen der letzten IFK

 

 

TOP 14: Verschiedenes

Terminvorschläge für die nächste AKIF-Sitzung werden über die akif-list rundgeschickt.