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Protokoll: 29. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 20. und 21. Oktober 2014 in Hamburg

Ort: Dienststelle des HmbBfDI, Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg
Beginn: 20.10.2014, 14:00 Uhr

Teilnehmende:

Hamburg: Herr Dr. Schnabel, Frau Goecke, Frau Herden

Nordrhein-Westfalen: Frau Katernberg

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Brandenburg: Frau Seigfried

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer, Frau Anderson

Schleswig-Holstein: Herr Zwingelberg

Bremen: Frau Kolle

Saarland: Herr Huwig

Rheinland-Pfalz: Frau Wirtz

Berlin: Herr Mehlitz

Thüringen: Frau Springer

Niedersachsen: Herr Dr. Lahmann

Bund: Herr Gronenberg, Herr Jessen


Als Gast am 21.10.2014 zu Top 11: Herr Dr. Wewer

TOP 1:   Begrüßung

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des HmbBfDI.

 

TOP 2:   Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird um den Tagesordnungspunkt 4a „Entschließung: Unabhängige und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“ ergänzt und genehmigt. Es wird vereinbart, ablaufbedingte Anpassungen der Tagesordnung vorzunehmen.

 

TOP 3:   Berichte aus dem Bund und aus den Ländern

Brandenburg berichtet, dass eine Steigerung der Eingaben von 52 im Jahr 2013 auf über 80 Eingaben (Stand Oktober 2014) zu verzeichnen sei. Grund hierfür sei insbesondere Frag den Staat. Die Anwendungshinweise zum AIG seien überarbeitet worden und würden in Kürze gedruckt. Eine Versendung der neuen Anwendungshinweise werde erfolgen. Für den 8.6.2015 sei ein Internationales Symposium zum Thema „Informationsfreiheit  und Wirtschaft“ in Potsdam geplant. Erste Ideen seien die Wirtschaft als Nutzerin der Informationsfreiheit, als Antragsgegnerin, als Betroffene sowie eventuell die wirtschaftliche Betätigung des Staates. Die Referenten-Akquise habe begonnen; Anregungen für mögliche Referenten seien gerne erwünscht. Reaktionen auf Entschließungen habe es nicht gegeben.

Mecklenburg-Vorpommern stellt Frau Anderson als neue Mitarbeiterin für den IFG Bereich vor. Die Eingabezahlen seien stabil auf hohem Niveau. Es werde derzeit mit dem Innenausschuss diskutiert, inwiefern die „Unberührtheitsklausel“ des IFG mit den Auskunftsansprüchen in der Kommunalverfassung in Einklang zu bringen sei, insbesondere ob die Regelungen des IFG durch die Regelungen des Kommunalverfassungsrechts verdrängt werden. Insgesamt werde eine Streichung von § 1 Abs. 3 IFG-MV erwogen.

Rheinland-Pfalz berichtet über eine neue Entscheidung des VG Neustadt, die beim letzten Mal vorgestellte wurde. Diese Entscheidung liegt nun zur Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz. Sobald es eine Entscheidung gibt, würde diese den Teilnehmern zugeschickt werden. Die Eingabezahlen seien weiterhin steigend (65 schriftliche Eingaben; 40 bis 50 mündliche Eingaben). Das Portal fragdenstaat.de würde mit rund 100 Anfragen seit Mai 2014 intensiv genutzt. Es sei ein Leitfaden für die Praxis erstellt worden, der als Anwendungshinweise zum jetzigen LIFG bei der Bearbeitung von Anträgen sowie Bürgern bei der Antragsstellung helfen solle. Seit September werden Schulungen für Mitarbeiter der Kommunen durch den LfDI angeboten. Derzeit werde die Novellierung des LIFG zu einem Transparenzgesetz vorbereitet. Die erste Lesung sei voraussichtlich noch in diesem Jahr. Im Großen und Ganzen ist der LfDI mit diesem Entwurf sehr zufrieden. Kleinere Bereiche wie die Bereichsausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie des Verfassungsschutzes werden auf politischer Ebene noch entschieden werden müssen. Für das Frühjahr 2015 plant der LfDI eine große Veranstaltung zur Informationsfreiheit, die in Form einer Diskussionsveranstaltung stattfinden soll.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der Evaluierungsbericht zum IZG LSA noch nicht vorliege. Es deute sich aber im Rahmen der Evaluierung an, dass der überdurchschnittlich hohe Gebührenrahmen gesenkt werden könne. Der Erlass eines Landes-E-Government Gesetzes sei in den Umsetzungsplan zur IT-Strategie des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen worden. Das OVG Sachsen Anhalt habe in einer Entscheidung die steuerrechtliche IFG-Ausnahme weit ausgelegt.

Niedersachsen teilt mit, dass bislang weiterhin nur eine Ankündigung für ein IFG/Transparenzgesetz-Nds vorliege. Ein „Diskussionsentwurf“ des Justizministeriums solle bis Ende des Jahres vorliegen.

Der Bund stellt Herrn Jessen als stellvertretenden Referatsleiter vor. Die Eingabenzahlen seien stabil, es würden aber vermehrt IFG-Anträge bei der BaFin gestellt. Man beschäftige sich mit den Änderungen des IWG. Das nächste IFG-Symposium sei für September 2016 geplant.

Schleswig-Holstein hat im Jahr 2014 bislang 35 schriftliche Eingaben erhalten. Viele weitere Eingaben würden telefonisch erfolgen. Es zeige sich, dass in den Kommunen ein großer Beratungsbedarf bestehe. Eine Vielzahl der Eingaben erfolge aufgrund der Unkenntnis der verpflichteten Stellen; ein Widerstand gegen die Auskunftsanträge gäbe es nur vereinzelt. Eine derzeit aktuelle Frage sei, inwieweit Insolvenzverwalter durch eine Gesetzesänderung vom Auskunftsanspruch auszunehmen seien. Das Problem stelle sich insbesondere dadurch, dass die öffentlichen Stellen Informationen preisgeben müssten und sich so – im Gegensatz zu anderen befriedigten Gläubigern – vermehrt Anfechtungen ausgesetzt sähen. Es würden deswegen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung geltend gemacht. Auf Nachfrage von Sachsen-Anhalt erklärt Schleswig-Holstein, dass die Diskussionen über eine Aufnahme des Grundsatzes der Transparenz in die Landesverfassung geführt wurden. [Nachtrag: Der nunmehr in der Landesverfassung S-H enthaltene „Artikel 53 Transparenz“ lautet: „Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“ Insoweit wird auf das bestehende IZG-SH verwiesen. Die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus, so dass der Termin des Inkrafttretens noch unbestimmt ist – absehbar wohl Mitte Dezember 2014.]

Bremen berichtet über zwei Urteile: Mit dem Urteil vom 25.7.2014 entschied das Verwaltungsgericht Bremen über die Verpflichtung zur Herausgabe von Fragekatalogen zur Ermittlung von Scheinehen (VG Bremen, Urteil vom 25.7.2014 – 4 K 1984/13). Das Gericht habe danach differenziert, ob es sich um aktuelle oder nicht mehr gebräuchliche Fragebogen handele. Das Gericht stützte dabei die Beschränkung der Auskunftsverpflichtung auf den Schutz der behördlichen Entscheidungsprozesse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG-Bremen. Die Berufung wurde durch das VG Bremen nicht zugelassen. Das zweite Verfahren sei gegen die LfDI Bremen gerichtet gewesen und Gegenstand von TOP 12.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass ein Open-Data-NRW-Strategiepapier diskutiert werde. Dies sehe eine rein freiwillige Teilnahme vor, keine Pflicht auf Behördenseite und keine Ansprüche auf Bürgerseite.

Thüringen berichtet, dass das Eingabeaufkommen stabil sei. Es werde eine Informationsregister-Verordnung diskutiert. Am 6. August 2014 trat die Thüringer Informationsregisterverordnung in Kraft. Veröffentlichungspflichten bestehen nach § 11 Abs. 3 ThürIFG für die Landesbehörden. Aber auch anderen öffentlichen Stellen steht es frei, Informationen in das Informationsregister einzustellen. Thüringen werde zukünftig den Bereich Informationsfreiheit der youngdata-Seite betreuen und bitte um Rückmeldung bei interessanten Themen.

Saarland erklärt, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe. Die Eingaben lägen weiterhin bei 20 bis 30 pro Jahr. Herr Huwig ist jetzt für Informationsfreiheit zuständig.

Berlin berichtet, dass die Arbeiten zum E-Government-Gesetz, das eine proaktive Veröffentlichungspflicht vorsehe, andauern. Die Eingabezahlen seien weiterhin hoch. Das Portal fragdenstaat.de werde von den Bürgern vermehrt genutzt. Eine Antwort würde jedoch nicht über das Portal erfolgen, sondern nur per Briefpost oder per verschlüsselter Email. Man sehe bei der Kommunikation mit Bürgern von der Nutzung unverschlüsselter Kommunikationswege ab.

Der Bund weist darauf hin, dass die Kommunikation über fragdenstaat.de zu einem Thema des nächsten AKIFs gemacht werden könnte.

Hamburg berichtet, dass die Eingabenentwicklung beständig sei. Entgegen der Erwartungen habe es keinen Ansturm im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht gegeben. Zahlreiche Anfragen gingen direkt an die Fachliche Leitstelle des Transparenzprojekts, welche die Anfragen an die zuständige veröffentlichungspflichtige Stelle weiterleite. Besondere Einzelfälle im Auskunftsbereich beträfen die Wahlen zur Handelskammer, Dienstanweisung der Polizei, Eingaben zu Grundstücksgeschäfte des LIG mit verwaltungsprozessualen Problemen, Anfragen an das Landesjustizprüfungsamt eines Journalisten und zahlreiche Anfragen zur Google-Anordnung des HmbBfDI. Das Umsetzungsprojekt beende seine Arbeit Ende des Jahres, das Transparenzregister sei seit 1.10.2014 online. Es gebe keine neue Rechtsprechung, aber die 17. Kammer des VG Hamburg wurde kontaktiert und um unaufgeforderte Übersendung von Entscheidungen gebeten.

 

 

Bericht aus anderen Ländern und Reaktion auf Entschließungen

Hamburg weist darauf hin, dass das OVG NRW in einer Entscheidung (Urt. v. 18.12.2013 – 5 A 413/11) auf zwei Entschließungen der IFK hingewiesen, die mit Fundstelle zitiert und sich die Aussagen zu eigen gemacht habe (Rn. 105 zur Entschließung „Effektiver Presseauskunftsanspruch“ v. 27.6.2013 und Rn. 172 zur Entschließung „Offenlegung Verträge zwischen Staat und Unternehmen“ v. 13.12.2010). Dies sei ein bemerkenswerter Erfolg, insbesondere angesichts der eher überschaubaren Auswirkungen von Entschließungen im Datenschutzbereich.

 

TOP 4: Umsetzung PSI-Richtlinie – Vortrag von Herrn Bender (BMWi)

Herr Bender (BMWi) hält einen Vortrag zur PSI-Richtlinie. Er weist einführend darauf hin, dass die Richtlinie 2013 geändert wurde. Zum Beispiel seien kulturelle Einrichtungen bislang ausgeschlossen gewesen, würden nun aber einbezogen. Die bisherigen Ermessensregelungen bestünden nur weiter, soweit ein Schutz Geistigen Eigentums bestehe. Die Umsetzung der geänderten Richtlinie habe in einem erneuerten IWG zu erfolgen. Dies müsse bis zum 15.7.2015 geschehen. (Anmerkung: Im Nachgang teilte Herr Bender mit, dass er von dem Vorhaben einer völligen Neufassung des IWG inzwischen wieder Abstand genommen habe. Es liege nunmehr der Entwurf eines Änderungsgesetzes vor, der lediglich die aufgrund der geänderten Richtlinie vorzunehmenden Änderungen enthalte. Die Umsetzung der Richtlinie durch ein bloßes Änderungsgesetz erspare unnötige Diskussionen. Die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung befinde sich in der abschließenden Phase. Die Bundesregierung werde den Gesetzentwurf nach derzeitigem Stand voraussichtlich im Januar 2015 beschließen. Der Bundesrat könne dann am 6. März 2015 seine Stellungnahme abgeben). Herr Bender weist weiter auf die Trennung zwischen IFG und IWG hin. Während das IFG den Zugang regele, sei das IWG nur für die Weiterverwendung zuständig und gebe keinen Zugangsanspruch (siehe dazu auch OVG NRW, DVBl. 2014, 930 ff.). Zum Gleichbehandlungsgebot des IWG verweist Herr Bender auf die juris-Entscheidung des VGH BW (NJW 2013, 2045 ff.). Das IWG werde als Bundesrecht (Recht der Wirtschaft, Art. 74 Nr. 11 GG) gegebenenfalls dann noch bestehenden Verwendungsbeschränkungen in den IFGs von Thüringen und Berlin vorgehen. Insofern wirke das Gesetzgebungsverfahren auch möglichen Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der PSI-Richtlinie a. F. entgegen.

Auf Nachfrage von Mecklenburg-Vorpommern erklärt Herr Bender erneut, dass auch das geänderte IWG keine Regelung zur Pflichtveröffentlichung von Informationen enthalten werde, sondern lediglich Regelungen zu deren Weiterverwendung.

Auf Nachfrage des Bundes sagt Herr Bender zu, eine vom BMWi erstellte konsolidierte Fassung der PSI-Richtlinie zur Verfügung zu stellen.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zum Umsetzung der Open Data-Charta der G8 auf Seite 8 Ziffer 1.2 erkläre, dass eine gesetzliche Open Data-Regelung angestrebt werde, die zum Grundsatz erklärt werden solle. Herr Bender teilt mit, dass die Umsetzung einer derartigen Regelung durch das zuständige BMI vorbereitet werde.

Hamburg verliest die von Brandenburg im Vorlauf des AKIF versandten Fragen und Herr Bender beantwortet sie wie folgt: Zur Frage, warum die Umsetzung der PSI-Richtlinie nicht im IFG erfolge, wird erklärt, dass dies an den unterschiedlichen Ressortzuständigkeiten (IFG: BMI; PSI-RL: BMWi) liege. Die Einschätzung, dass durch die bundeseinheitliche Regelung im IWG keine Umsetzung im Landesrecht erforderlich sei, wird von Herrn Bender grundsätzlich geteilt. Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass der Gesetzesentwurf zum IWG voraussetze, dass Landesbehörden die bei ihnen vorhandenen Informationen in offenen maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung stellten. Landesbehörden seien nach dem E-Government-Gesetz des Bundes bisher nur verpflichtet, Daten in maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie Bundesrecht ausführten. Diese Pflicht bestehe nicht bei der Ausführung von Landesrecht. Einige Bundesländer, wie z.B. Sachsen-Anhalt, hätten noch keine Rechtsgrundlagen für die Zurverfügung-Stellung von amtlichen Informationen in offenen maschinenlesbaren Formaten geschaffen. Auf Nachfrage Sachsen-Anhalts bestätigt Herr Bender, dass insofern Umsetzungsmaßnahmen durch die Länder erforderlich seien. Zu Einschätzungen im Hinblick auf den erwarteten Verwaltungsaufwand und dem Interesse an Informationen von Bibliotheken, Museen und Archiven konnte Herr Bender keine Angaben machen. Eine allgemeine Pflicht zur Digitalisierung, insbesondere für die Archive, folgt aus der neuen PSI-RL nach Ansicht von Herrn Bender nicht. (Anmerkung: Herr Bender erläutert im Nachgang dazu, dass die Richtlinie und das IWG lediglich verlangen, dass Informationen in vorhandenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Papierdokumente müssen nicht digitalisiert werden. Weder Richtlinie noch das IWG gehen von einem zu erwartenden nennenswerten Verwaltungsaufwand aus.) Die von Erwägungsgrund 28 geforderte Möglichkeit der Überprüfung durch unabhängige Instanzen wird nach Ansicht des BMWi durch die Öffnung des Rechtswegs erfüllt. Erwartungen hinsichtlich des Umfangs von Gebühren bestehen beim BMWi nicht. (Anmerkung: Herr Bender übermittelte im Nachgang einen im Juli 2014 veröffentlichten Leitfaden der Europäischen Kommission (Anl), auf den auch die Begründung des IWG-Änderungsgesetzes Bezug nimmt.) Der Konflikt zwischen der Voraussetzungslosigkeit der Ansprüche nach dem IFG und dem Begründungserfordernis bei der beabsichtigten Weiterverwendung von Informationen nach dem IWG wurde im IWG nicht diskutiert. Die Mitglieder des AKIF können aus der Praxis nicht von Fällen berichten.

 

 

TOP 4a Entschließung: „Unabhängige und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“

Sachsen-Anhalt hat am 17.10.14 einen Entschließungsentwurf per E-Mail übersandt. Eine zwischenzeitlich leicht modifizierte Fassung wird als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. Sachsen-Anhalt stellt die geplante Entschließung vor. Bund und Sachsen-Anhalt hätten sich darauf verständigt, im AKIF einen Entschließungsentwurf vorzulegen, in dem die Übertragung der Kontrollkompetenzen für das besondere Informationszugangsrecht (insbes. UIG und VIG) gefordert werden solle. Im Gutachten zur Evaluierung des IFG des Bundes und in Teilen der Literatur (Rossi und Fluck/Theuer) werde die Auffassung vertreten, dass eine entsprechende Kontrollkompetenz entweder nicht existiere oder zumindest unklar sei. Da sich die Experten für eine entsprechende Übertragung der Kontrollkompetenzen ausgesprochen haben, dürften keine Einwände gegen die Erhebung einer entsprechenden Forderung zu erwarten sein. Die Übertragung von Kontrollkompetenzen sei auch auf dem 3. Symposium der BfDI zur Informationsfreiheit angeregt worden. Der Aufbau des Entwurfs orientiere sich an der Entschließung der DSK "Unabhängige und effektive Datenschutzaufsicht für Grundrechtsschutz unabdingbar". Dahinter stehe der Gedanke, die Entschließung der DSK mit einer parallelen Entschließung der IFK zu begleiten. Wesentliche Punkte der Entschließung könnten die Erweiterung der Kontrollrechte, die angemessene Ressourcenausstattung und ein Beteiligungsrecht der Informationsfreiheitsbeauftragten in gerichtlichen Verfahren sein.

Der Bund sieht bei dem dritten Spiegelstrich des Entwurfs (Beteiligungsrecht entsprechend § 35 VwGO) noch Diskussionsbedarf und regt darüber hinaus eine Kürzung/Komprimierung der Entschließung an. Zudem müsse auch auf die Beratungskompetenz und nicht nur auf die Kontrollkompetenz abgestellt werden.

Hamburg verweist darauf, dass die Kommentarliteratur (Schoch und Beck’scher Online-Kommentar) nach bestehendem Recht von einer Zuständigkeit der BfDI für das besondere Informationsfreiheitsrecht ausgeht.

Bremen geht trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer Zuständigkeit der LfDI für die Kontrolle der Ausführung des UIG und VIG aus. Nordrhein-Westfalen verfährt in der Praxis so wie Bremen. Rheinland-Pfalz teilt mit, dass der LfDI zurzeit keine Zuständigkeit im Bereich des LUIG habe, jedoch dies im geplanten Transparenzgesetz vorgesehen sei. Hamburg erklärt, weder für das UIG noch für das VIG zuständig zu sein. Berlin erklärt, man sei wegen des entsprechenden Verweises im Berliner IFG auch für das UIG zuständig.

Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Rheinland-Pfalz äußern Bedenken gegen den dritten Spiegelstrich (Beteiligungsrecht § 35 VwGO) des Entschließungsentwurfs. In Rheinland-Pfalz sei ein Beteiligungsrecht nach § 35 VwGO bereits diskutiert worden. Dieses sei aber bis jetzt nicht gewollt gewesen. Mecklenburg-Vorpommern gibt zu bedenken, dass ein Beteiligungsrecht nach dem Vorbild eines Vertreters des öffentlichen Interesses gem. §35 VwGO die Möglichkeit einschränke, als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren gehört zu werden. Mecklenburg-Vorpommern sei bisher zweimal als Sachverständiger in Datenschutzfragen vor dem Landesverfassungsgericht M-V gehört worden. Als Vertreter öffentlichen Interesses würden sich die Informationsfreiheitsbeauftragten auf eine Seite stellen, es sei fraglich, ob dieses dem Selbstverständnis entspräche und politisch gewollt sei. Der Bund berichtet, schon mehrfach vom BVerfG um Stellungnahme in Datenschutzfragen gebeten worden zu sein. Hamburg weist darauf hin, dass es grundsätzlich keine Sachverständigen für Rechtsfragen gebe („Der Richter kennt das Recht“). Die rechtlichen Bewertungen einer Eingabe durch den HmbBfDI befänden sich in der Akte der Behörde und lägen daher dem Gericht ohnehin vor. Berlin weist ebenfalls auf die neutrale, unabhängige Stellung des LfDI hin.

Hamburg wird die Entschließung gemäß den Vorgaben des AKIF überarbeiten. Die Ausführungen zu § 35 VwGO verbleiben mit einer entsprechenden Kommentierung („wurde im AKIF kritisch gesehen“) im Text.

 

TOP 5:   Entschließung zur Transparenz bei TKÜ und Datenabfragen durch Sicherheitsbehörden

Hamburg erläutert den Hintergrund der Entschließung. Der HmbBfDI sei auf das als Anlage versandte White Paper der Stiftung Neue Verantwortung e.V. aufmerksam geworden und rege nun eine entsprechende Entschließung an. Die Berichtspflichten über geheime Ermittlungsmethoden seien stark unterschiedlich ausgeprägt. Bei einigen Maßnahmen von Sicherheitsbehörden fehle es an einer Berichtspflicht, bei anderen Maßnahmen seien die Berichte nicht aussagekräftig, da die Anzahl der durch die Maßnahme betroffenen Personen offen bleibe (z.B. Funkzellenabfrage). Gegenstand der Erschließung solle die Forderung nach aussagefähigeren Statistiken zur Überwachung durch Sicherheitsbehörden sein. In Hamburg gäbe es im Polizeirecht, im Strafrecht und im Geheimdienstrecht diverse Berichtspflichten. Die Berichterstattung erfolge im Wesentlichen über Bürgerschaftsdrucksachen.

Bund und Länder berichten nachfolgend -soweit bekannt- über die parlamentarischen Berichtspflichten.

Der Bund erklärt, dass die Zielrichtung, der Umriss der Entschließung noch nicht klar sei. Vor einer Entschließung müsse die Empirie bekannt sein. Es müsse geklärt sein, welche Berichtspflichten bestehen und welcher Detailierungsgrad der Berichte notwendig sei, um eine Verbesserung der Transparenz zu erzielen. Zudem würden in den Berichten des PKGr Zahlen zu Überwachungsmaßnahmen genannt.

Hamburg erwidert, dass man im Vorfeld des AKIF um eine Vorbereitung zu dem Thema gebeten habe. Dass nun weder die Ländervertreter noch der Bund zu dieser Thematik aussagefähig seien und unter Verweis auf diese Tatsache die Entschließung abgelehnt werde, sei bedenklich.

Rheinland-Pfalz stimmt dem Bund zu. Es müsse deutlich werden, welchen Mehrwert weitere Statistiken neben den bereits bestehenden Berichtspflichten hätten. Fraglich sei im Hinblick auf die Entschließung der DSK zur Funkzellenabfrage auch, ob die Thematik im Bereich der Informationsfreiheit anzusiedeln sei.

NRW berichtet, es gebe vielschichtige Berichtspflichten. Deshalb sei es derzeit schwierig abzusehen, ob und inwieweit es ein Bedürfnis für eine Neuregelung gebe.

Thüringen berichtet, dass eine Veröffentlichung der Berichte für bestimmte Maßnahmen nach dem ThürPAG in den Drucksachen vorgeschrieben sei.

Mecklenburg-Vorpommern verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entschließung des DSK zur Funkzellenabfrage.

Niedersachen erklärt, dass im regelmäßigen Bericht nicht nur die statistischen Zahlen, sondern auch eine Beschreibung der Fälle erfolge.

Berlin verweist darauf, dass man im Jahresbericht 2012 unter anderem gefordert habe, eine Berichtspflicht der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Parlament zu schaffen.

Schleswig-Holstein wirft die Frage auf, ob mit der Entschließung eine erhöhte Transparenz nur in Richtung der Parlamente oder auch in Richtung der Öffentlichkeit gefordert werden solle. In Richtung der Öffentlichkeit sei eine Erhöhung der Transparenz ebenfalls anzustreben.

Die AKIF-Mitglieder stehen der Entschließung aufgrund der offenen Fragestellungen insgesamt zurückhaltend gegenüber. Hamburg kündigt an, sich trotzdem die Vorlage eines Entschließungsentwurfs vorzubehalten.

 

TOP 6:   Entschließung zu Whistleblowern im öff. Dienst

Hamburg führt in die Thematik ein. Der HmbBfDI habe, auch vor dem Snowden-Hintergrund, eine Entschließung mit einer Fokussierung auf den öffentlichen Dienst angeregt. Im HmbDSG sei geregelt, dass niemand gemaßregelt und benachteiligt werden dürfe, wenn er Datenschutzverstöße beim HmbBfDI melde. Beschäftigte der FHH seien nicht verpflichtet, bei einer Anrufung des HmbBfDI den Dienstweg einzuhalten. § 37 BeamtStG sei problematisch, da sich Beamte aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht in der Regel zunächst um eine verwaltungsinterne Klärung kümmern müssten. Für Beamte und Angestellte im öff. Dienst sei aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung dazu häufig nicht erkennbar, ob eine Einschaltung der Öffentlichkeit dienst-, disziplinar- oder gar strafrechtliche Konsequenzen haben könne. Hamburg bittet um ein Meinungsbild zu der geplanten Entschließung.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes die gleiche Regelung wie im HmbDSG vorgesehen war, dieses Gesetz aber nie verabschiedet wurde.

Der Bund problematisiert einen fehlenden Bezug der Thematik zur Informationsfreiheit. Das Thema habe eine größere Nähe zum Beschäftigtendatenschutz. Hamburg verweist darauf, dass eine Regelung über die Anonymität des Whistleblowers alleine nicht ausreichend sei. Nordrhein-Westfalen stellt die Frage nach dem Mehrwert zur IFK-Entschließung aus 2009, in der auch Beschäftigte in Behörden angesprochen werden. Dieser Mehrwert müsse deutlich werden. Mecklenburg-Vorpommern hält es für zweifelhaft, dass eine Entschließung, die auf den öffentlichen Dienst fokussiert sei, mehr Anklang hervorrufe, als die alte Entschließung aus dem Jahr 2009.

Schleswig-Holstein regt an, die Möglichkeit einer Meldung von Verstößen bei unabhängigen Gremien/Instanzen vorzusehen. Das strenge Korsett des Beamtenrechts müsse mit der grundsätzlichen Transparenzpflicht in Einklang gebracht werden. Berlin fragt nach der Grenze, ab der auf die Einhaltung des Dienstweges verzichtet werden könne. Einen generellen Verzicht auf die Einhaltung des Dienstwegs halte man für problematisch. Dieses müsse in einer Entschließung herausgearbeitet werden. Hamburg entgegnet, die Grenze sei dort zu ziehen, wo bei Einhaltung des Dienstweges keine Abhilfe zu erwarten sei.

Sachsen-Anhalt regt an, in einer Entschließung eine Erweiterung des § 37 BeamtStG zu fordern. Die Vorschrift sehe bisher nur für Korruptionsstraftaten eine explizite Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht vor. Die Ausnahmeregelung solle auf andere Bereiche ausgedehnt werden.

Hamburg bereitet einen Entschließungsentwurf für die IFK vor.

 

TOP 4b: Neue Entschließung

Sachsen-Anhalt regt eine Entschließung zur Digitalen Verwaltung 2020 und zur digitalen Agenda 2014-2017 an. Schleswig-Holstein unterstützt diesen Vorschlag. Die Vertreter beider Bundesländer erklären sich bereit, gemeinsam einen Entschließungsvorschlag zu entwerfen und im Vorfeld der IFK zu versenden.

 

TOP 7: Auswirkungen der geplanten Richtlinie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf die Definitionen in den Informationsfreiheitsgesetzen

Hamburg trägt den Inhalt des als Anlage 3 versandten Vermerks vor. In der von der Richtlinie avisierten Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird vor allem deshalb ein Problem gesehen, da hier kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse erforderlich ist und daher auch die sprichwörtliche „Ratte im Restaurant“ als schützenswertes Geheimnis anzuerkennen sein könnte. Als Ergebnis des Vermerks wird festgehalten, dass eine Auswirkung auf die IFGs vor allem aufgrund des Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der EU in diesem Zusammenhang bezweifelt wird, da diese auf die Binnenmarktharmonisierung beschränkt ist.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass Europarecht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht habe. Im Falle einer Umsetzung der Richtlinie in Bundesrecht existiere dann eine bundesrechtliche Definition des Begriffs Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass der Begriff einheitlich verwendet werde, zumal Bundesrecht Landesrecht breche.

Im AKIF werden Möglichkeit und Notwendigkeit einer Entschließung diskutiert. Es besteht Einigkeit, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine Entschließung gesehen wird, da der Entwurf einer Richtlinie bereits seit sechs Jahren diskutiert wird. Die weitere Entwicklung wird allerdings beobachtet und gegebenenfalls kann schon bei einer der nächsten IFKs in Mecklenburg-Vorpommern eine Entschließung angezeigt sein.

 

TOP 8: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen?

Hamburg führt in die Thematik ein und verweist auf den im Vorfeld versandten Vermerk (Anlage 4). Für das Hamburgische Transparenzgesetz sei die Frage, ob öffentliche Stellen Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein können, noch nicht entschieden. Hamburg fragt nach der Rechtslage im Bund und in den anderen Ländern.

Brandenburg verweist darauf, dass nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 AIG Behörden vom Anwendungsbereich ausgenommen seien, „soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Da der Anwendungsbereich diesbezüglich nicht eröffnet sei, stelle sich die Frage, ob eine Behörde sich auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen kann, in diesem Zusammenhang nicht. Hinzu komme, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im AIG unter der Überschrift „Schutz überwiegender privater Interessen“ geregelt werde. Im Umkehrschluss könnten öffentliche Interessen einer Behörde nicht erfasst sein, da private Belange nicht mit privatrechtlichen – etwa fiskalischen – Belangen gleichgesetzt werden könnten.

Berlin verweist auf das im Vermerk zitierte Urteil, dem nichts hinzuzufügen sei.

Mecklenburg-Vorpommern verweist darauf, dass nach § 8 Abs. 2 IFG-MV der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch für das Land gelte, als auch die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

Rheinland-Pfalz verweist auf eine allgemeine Ausnahme, nach der keine Informationen herauszugeben sind, wenn dies den wirtschaftlichen Interessen des Landes schaden könne. Auf Nachfrage von Hamburg wird der Rückschluss gezogen, dass daher die öffentlichen Stellen sich nicht auf die Regelung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen könnten.

Nordrhein-Westfalen verfügt mit § 8 Satz 5 IFG NRW über eine eindeutige Regelung nach der der Schutz auch auf öffentliche Stellen zu erstrecken sei.

In Schleswig-Holstein sei der Schutz nach dem IZG auch auf öffentlich-rechtlich beherrschte Unternehmen des Privatrechts zu erstrecken.

In Bremen besteht keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Einbeziehung öffentlicher Stellen. § 6a BremIFG enthält eine Sonderregelung für Verträge der Daseinsvorsorge.

Thüringen verfügt über eine Klausel zum Schutz fiskalischer Interessen, aber keine eindeutige Regelung zur Frage der Anwendbarkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf öffentliche Stellen.
Berlin merkt an, dass bei Vorhandensein einer Monopolstellung eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich sei. Dies müsse jedoch unter Umständen differenziert betrachtet werden, wenn die öffentliche Stelle etwa in einem anderen Bundesland am Wettbewerb teilnehme. Hamburg fügt hinzu, dass dies ebenfalls anders zu bewerten sei, wenn nur ein zeitgebundenes Monopol bestehe.

Hamburg fasst zusammen, dass sich die Rechtslage zwar unterschiedlich darstelle, aber wohl größtenteils ein Schutz von behördlichen Betriebsgeheimnissen möglich sei.

 

TOP 9:   Veröffentlichung der Protokolle der DSK und der AKs (TOP 20 der 87. DSK in Hamburg)

Thüringen teilt mit, dass das Thema „Veröffentlichung der Protokolle der DSK“ in der letzten DSK nicht diskutiert wurde. Ein Entschluss darüber, wie mit den Protokollen zu verfahren sei, sei nicht gefasst worden; in den Geschäftsordnungsentwurf sei keine diesbezügliche Regelung aufgenommen worden. Brandenburg verweist darauf, dass es in der DSK weiterhin eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz der LDA Brandenburg für die Erstellung der Geschäftsordnung gebe. Sofern es dort eine Entwicklung gebe, erfolge eine Weiterleitung der Information durch Brandenburg an den AKIF. Hamburg fasst zusammen, dass man aufgrund der fehlenden Leitlinie nach den landesrechtlichen IFG-Regelungen zu entscheiden habe.

 

TOP 10: Anfragen bei Kammern durch den BffK

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über vermehrte IFG-Anträge des Bundesverbandes für freie Kammern e.V. (BffK) bei den verschiedenen Kammern im Land. Inhaltlich verlangt der Bundesverband Auskünfte im Wesentlichen zu Jahresabschlüssen, Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben der vergangenen Jahre. Da viele Kammern nicht sofort oder nur zurückhaltend den Zugang zu den Informationen gewährt hätten, häuften sich die Eingaben des BffK. Einige Kammern stellten sich auf den Standpunkt, dass es sich bei diesen "Haushaltsdaten" nicht um amtliche Informationen i. S. d. IFG handele oder sind der Auffassung, dass sie allenfalls gegenüber ihren eigenen Mitgliedern, nicht jedoch gegenüber "jedermann" rechenschaftspflichtig seien.

Hamburg teilt mit, dass der BffK auch in Hamburg aktiv sei und Eingaben wegen fehlender Informationsgewährung gemacht habe. Als Problem wird genannt, dass kleinere Kammern oftmals keine Kenntnis vom IFG und dessen Umfang hätten oder aber dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten Anträge längere Zeit unbearbeitet blieben. Die größeren Kammern kämen ihren Verpflichtungen größtenteils nach.

Berlin berichtet ebenfalls über eine Vielzahl von Eingaben durch den BffK. Auch in Berlin sei die Nichtbearbeitung der Anträge die häufigste Ursache für die Eingaben. Eine Reaktion erfolge in aller Regel erst bei Einschaltung des LfDI Berlin. Es werde bei den Kammern teilweise zwischen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern unterschieden; nur bezüglich der Pflichtmitglieder werde eine Auskunftsverpflichtung angenommen. Wegen fehlender Möglichkeit der Trennung könne insgesamt keine Auskunft gewährt werden. Zudem werde argumentiert, nur der Vorstand könne über Anträge auf Informationszugang entscheiden, was teilweise nur in periodisch stattfindenden Sitzungen möglich sei. In einem Fall habe ein beim LfDI Berlin nachrichtlich eingegangenes Schreiben einer Kammer inhaltlich nicht mit dem tatsächlich beim BffK eingegangenen Schreiben übereingestimmt. Berlin berichtet zudem, dass zumindest eine Kammer sich ein eigenes Gebührenverzeichnis gegeben habe, dessen Gebührensätze über die Sätze im Gebührenverzeichnis zur Berliner Verwaltungsgebührenordnung hinausgingen. Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine solche „Gebührenordnung“ wohl nur in Form einer Satzung ergehen könne und dass eine solche in Schleswig-Holstein der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfe. Durch das Ministerium erfolge dann eine Einbeziehung oder zumindest Unterrichtung des Informationsfreiheitsbeauftragten.

Der AKIF ist sich einig, dass eine Vorkasse und Rechnungsstellung bei Gebühren nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich seien.

Thüringen berichtet ebenfalls von Eingaben durch den BffK. Die Kammern würden unterschiedlich schnell auf die Anträge antworten. Teilweise würden sich die Kammern auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei den Informationen nicht um „amtliche Informationen“ handele, die Informationen „nicht vom Gesetz erfasst seien“ oder die Anfragen durch den BffK nicht mit dem Zweck des IFG-Thüringen in Einklang zu bringen seien. Auch Hamburg berichtet, dass die Kammern die gesetzlichen Regelungen zum Teil auf eine Weise zu ihren Gunsten auslegen möchten, die nicht haltbar seien.

Bremen teilt mit, dass es ein gemischtes Antwortverhalten gebe. Teils würden die Ablehnungen begründet, teils hinausgezögert. Fristversäumnisse seien das häufigste Problem. Bremen stehe beispielsweise im Gespräch mit der Handwerkskammer.

Schleswig-Holstein teilt mit, dass für 2014 alle Anfragen des BffK nach dem IFG durch die Kammern beantwortet seien. Das ULD habe einige Kammern mit Darlegung der Rechtslage anschreiben müssen. Die Überschreitung der Frist wäre durch den ULD S-H nicht förmlich beanstandet worden.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass Kammern vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen seien.

Hamburg verweist abschließend darauf, dass oftmals wohl die Arbeitsersparnis der Grund für die Zurückhaltung bei der Bearbeitung der Anträge sei.

 

TOP 11: Vorstellung Hamburgisches Informationsregister – Vortrag Herr Basten

Hamburg stellt Herrn Basten vom Projekt zur Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes vor. Herr Basten gibt einen Überblick über die Funktionsweise des Informationsregisters, welches am 1.9.2014 in der Beta-Version und am 1.10.2014 in der Vollversion online gegangen ist. Herr Basten berichtet über die Einbindung der bereits bestehenden Datenbanken in das Transparenzregister, die Suchmöglichkeiten und Darstellung der Suchergebnisse. Zwar gebe es noch Schwierigkeiten mit der Vergabe der Schlagwörter durch die Behörden, dies wirke sich jedoch wegen der Möglichkeit einer Volltextsuche nicht massiv auf die Effektivität des Registers aus. Das OpenData Portal sei mit dem Register verknüpft und gehe darin auf. Im September 2014 seien 1 Million Anfragen/Seitenaufrufe zu verzeichnen. Im Oktober 2014 habe sich diese Zahl verdoppelt.

Hamburg weist darauf hin, dass Dokumente, die nicht im Register seien, nicht geheim seien, da sie weiterhin dem antragsabhängigen Auskunftsrecht unterlägen.

Als technisches Problem verweist Herr Basten darauf, dass einige der Dokumente auch aufgrund der Schwärzung besonders groß seien. Man versuche derzeit, die Größe zu reduzieren, ohne die Lesbarkeit der Dokumente einzuschränken. Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden durch die jeweiligen einstellenden Behörden geschwärzt. Eingestellte Dokumente würden für 10 Jahre ab Einstellungsdatum im Register verbleiben.

Hamburg teilt mit, dass es entgegen der Erwartung nicht zu einem Anstieg der Eingabezahlen seit Inbetriebnahme des Transparenzportals gekommen sei. Bislang läge zum Beispiel keine einzige Eingabe beim HmbBfDI hinsichtlich zu weitgehender Schwärzungen im Transparenzregister vor. Vom Transparenzregister würden Beschwerden aber auch direkt an die veröffentlichungspflichtigen Stellen weitergeleitet und dort bearbeitet. Mecklenburg-Vorpommern verweist darauf hin, dass im Bereich der Daseinsvorsorge gerade die Zahlen in den Verträgen relevant und daher zu veröffentlichen seien. Eine Schwärzung des Vertragsvolumens im Ganzen sei zu weitgehend. Bei der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Vertragsvolumens das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Hamburg stimmt diesbezüglich zu, zumal das Transparenzregister in Hamburg auch auf die Problematik mit der Elbphilharmonie zurückgehe. Allerdings bestehe noch Unsicherheit in Hamburg, wie die Veröffentlichung im Transparenzregister rechtlich zu klassifizieren sei und welche Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung zur Verfügung stehen. Auch Berlin sieht Schwärzungen, die nur die Endsumme erkennen lassen, als zu weitgehend an. Hamburg verweist darauf, dass es keine einheitliche Handhabung der Schwärzung gäbe. Berlin verweist darauf, dass bei IFG-Ansprüchen eine Schwärzung begründet werden müsse, dies sei bei den Dokumenten im Transparenzportal jedoch offensichtlich nicht der Fall. Herr Basten teilt mit, dass der Grund für die Schwärzung bei Einstellung des Dokuments vermerkt werden soll. Eine weitergehende Information zum Grund der Schwärzung und des Umfangs erfolge aber für den Bürger nicht.

Niedersachsen fragt nach dem Verhältnis von OpenData zum Transparenzportal sowie nach der Kostenregelung. Herr Basten erklärt, dass die Geo-Daten aus anderen Datenbanken für die Suche im Transparenzregister indiziert werden. Es erfolge dann eine Verlinkung auf die Geo-Daten-Datenbank. Auf Nachfrage teilt Hamburg mit, dass die Geo-Daten in Hamburg kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Dies gelte auch für kommerzielle Nutzer. Das Anbieten von Mehrwertdiensten werde nicht eingeschränkt.

Schleswig-Holstein erkundigt sich nach der Möglichkeit der Übernahme des Systems für andere Bundesländer. Herr Basten erklärt, dass eine Nachnutzung durch andere Bundesländer ohne weiteres möglich sei und sich im Rahmen der Umstellung auf die E-Akte anbiete. Die Hauptarbeit liege in der Anbindung der verschiedenen benutzten Liefersysteme der öffentlichen Stellen und dem Arbeitsaufwand der Einstellung der Dokumente. Hamburg ergänzt, dass ein Großteil der Arbeit auch in der Überzeugung der Behörden bestehe, von dem System Gebrauch zu machen, sowie der Schulung der Mitarbeiter.

Im Hinblick auf die Nutzung in den Flächenländern verweist Mecklenburg-Vorpommern auf die Konnexitäts‑Problematik. Herr Basten sieht in der Nutzung zuerst für die Landesbehörden eine Lösung.

Auf Nachfrage von Rheinland-Pfalz erklärt Herr Basten, dass die Startoberfläche hamburg.de ein Angebot des Springerverlags sei. Dieser sei technischer Betreiber der Startseite des Transparenzregisters. Nach einem Vertrag mit der Stadt werden Informationen über diese Seite in das Internet gestellt. Das eigentliche Transparenzregister werde durch Dataport technisch betrieben. Für den Nutzer ist der Wechsel nicht direkt sichtbar, da die Benutzeroberflächen angeglichen seien. Das Staatsarchiv nehme die Aufgaben der Fachlichen Leitstelle wahr. Im Staatsarchiv würde nach Ende des Projekts das Transparenzportal weiterhin betreut. Die Fachliche Leitstelle selbst habe Zugriff auf die Benutzeroberfläche und könne dementsprechend Änderungen im Content-Management-System vornehmen. Die Inhalte selbst würden durch die einzelnen Behörden eingestellt. Die Bürger würden bei Problemen an die betreffende Behörde verwiesen, die das Dokument eingestellt haben.

Auf Nachfrage von Niedersachen teilt Herr Basten mit, dass es bislang keine für mobile Endgeräte optimierte Version des Transparenzportals gebe. Zwar würde die Form der Nutzung des Portals erfasst, aktuelle Zahlen zur mobilen Nutzung lägen ihm jedoch nicht vor.

Herr Dr. Wewer bedankt sich für den Vortrag und die Möglichkeit, an der Präsentation teilnehmen zu dürfen. Er sieht den politischen Zweck durch das Transparenzregister nicht erreicht. Der „normale“ Bürger würde das Portal nicht nutzen, da nur Personen mit einem politischen, beruflichen oder persönlichen Interesse das Transparenzportal nutzen würden. Auch zweifle er an, dass ein Beschwerdemanagement durch die Leitstelle ausreichend gewährleistet werden könne. Als Vergleich führt er an, dass in England ein Beschwerdemanagement kaum vorhanden sei. Hamburg erklärt, dass nach der Definition von Herrn Dr. Wewer praktisch niemand mehr als „normaler Bürger“ gelte und verweist darauf, dass bislang keine steigende Beschwerdezahl beim HmbBfDI zu verzeichnen sei. Eine Antwort auf die Beschwerden durch die veröffentlichungspflichtigen Stellen sei in angemessener Zeit größtenteils möglich. Herr Basten ergänzt, dass es seit dem Start 32 Beschwerden und Fragen gegeben hätte, viele allerdings technischer Art. Auch würde die Eingabemaske für allgemeine Anliegen verwendet werden. Allgemeine Anfragen könnten an das Bürgerbüro weitergeleitet werden, bzw. an eine Telefonhotline. In einigen Fällen habe die Vermittlung an die zuständigen Behörden zu einer aktiven Bürgerbeteiligung geführt.

Nordrhein-Westfalen lobt die Umsetzung des Transparenzportals. Die anfänglichen Zweifel an der Handhabung eines solchen Portals seien entkräftet worden.

Auf Nachfrage von Hamburg erklärt Herr Basten, dass die vom Gesetz vorgesehene Frist von 2 Jahren ein richtiger Zeitrahmen gewesen sei. Nach 1 ½ Jahren sei man in die Phase der Testung eingetreten. Der kurze Zeitrahmen habe sowohl zur Einhaltung des Budgets als auch zur Steigerung des Drucks zur Realisierung beigetragen.

 

TOP 13: Kostensenkung der Gebühren

Rheinland-Pfalz berichtet, dass für das LIFG keine Gebührenordnung vorhanden sei. Es sei daher die allgemeine Gebührenregelung anzuwenden. Diese sehe eine Maximalgebühr von 500 € vor. Für die ersten 45 Minuten bestünde eine Gebührenfreiheit. Der Regelstreitwert von 5000 € für verwaltungsgerichtliche Verfahren werde auch für IFG-Ansprüche angewandt. Bei der Novellierung des Streitwertkataloges seien IFG Streitigkeiten nicht berücksichtigt worden. Eine nächste Novellierung des Streitwertkataloges stehe wohl erst in 10 bis 15 Jahren an. Rheinland-Pfalz stellt die Frage nach den Erfahrungen mit den Gebühren und Streitwerten in den anderen Bundesländern.

Hamburg erinnert sich an Diskussion um Gebührenfrage im AKIF. Eine allgemeine Gebührenfreiheit der IFG-Auskünfte werde abgelehnt, um einer uferlosen Inanspruchnahme der Auskunftsrechte nach den IFGs entgegenwirken zu können. Man sehe das Problem bereits bei der nach dem HmbTG bestehenden Sozialklausel in der HmbTGGebO, welche für bestimmte Antragstellergruppen die IFG-Anträge gebührenfrei stelle. Rheinland-Pfalz sieht aufgrund des im IFG verankerten staatsbürgerlichen Interesses ein Differenzierungskriterium zu anderen Anträgen, die sich allein auf ein persönliches Interesse des Antragsstellers begründen. Hamburg entgegnet, dass die fehlende Voraussetzungslosigkeit bereits die Privilegierung des staatsbürgerlichen Interesses widerspiegelt.

Berlin ist der Ansicht, eine schlechte Verwaltung in Form umständlicher Organisation könne nicht in Form überhöhter Gebühren zu Lasten der Antragsteller gehen. Allerdings werde in der Rechtsprechung auch die Ansicht vertreten, dass es bereits die Sorgfalt gebiete, alle gegenständlichen Dokumente und Akten durchzugehen, um diese auf etwaige Ausschlussgründe hin überprüfen zu können. In einem konkreten Fall habe ein Antragsteller unter anderem Akteneinsicht in einen mit „Gesetze und Verordnungen“ bezeichneten Ordner beantragt, der jedoch daneben auch eine Verschlusssache enthielt und von der verantwortlichen Stelle Seite für Seite durchgegangen wurde. Das Gericht habe es für unerheblich gehalten, dass dieser Verwaltungsaufwand für den Antragsteller unvorhersehbar gewesen sei. Berlin referiert ausführlich über die Gebührenstrukturen im IFG-Bereich in Berlin. Eine Gebührenfreiheit bestehe nur für einfache mündliche Auskünfte. Im Übrigen bestehe der Gebührenrahmen von 5€ bis 500€ in drei Staffelungen. Die Abgrenzung und Handhabung der Staffelungen – auch durch die Gerichte – sei jedoch bislang nicht einheitlich. So werde sich auch nicht strikt an die Stundensätze gehalten. Für erfolglose Widersprüche bestehe ein Gebührenrahmen von 10 € bis 50 €.

Brandenburg teilt mit, dass nach der Gebührenordnung zum AIG für Widerspruchsbescheide – wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird – ein Gebührenrahmen von 10 bis 50 Euro bestehe. Anders als in Berlin beginne der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Auskunft und die Akteneinsicht in einfachen Fällen bereits bei 0 Euro, so dass auch von einer Gebührenerhebung abgesehen werden könne.

Hamburg berichtet, dass es mit Ausnahmen für einfache Anfragen eine Mindestgebühr von 30 € für IFG Anträge gebe.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass Rechtsanwälte angesichts der komplexen und aufwändigen Bearbeitung von Fällen nach dem IFG die Ansetzung des Regelstreitwerts kritisiert hätten, da sich die Bearbeitung des Mandats dann für sie nicht lohne.

Berlin berichtet, dass die Bagatellgrenze schon bei 2,50 € erreicht sei. Als Streitwert werde auch in Berlin der Regelstreitwert von 5000 € angesetzt. Hamburg teilt mit, dass auch in Hamburg dieser Regelstreitwert angewendet werde.

Thüringen berichtet, dass das Thüringer Verwaltungskostengesetz für den IFG-Bereich gelte, und damit auch das Prinzip der Kostendeckung. In einigen Fällen werde von einer Gebühr ganz abgesehen.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass eine Gebührenordnung für das IFG-NRW bestehe. Es habe eine Gebühr von 10 bis 50€ für das Widerspruchsverfahren gegeben. Das Widerspruchsverfahren wäre vor einigen Jahren jedoch abgeschafft worden. Im Einzelfall könne von einer Härtefallregelung zur Gebührenfreiheit Gebrauch gemacht werden. Zu der Gebührenhöhe gäbe es Eingaben beim LDI NRW. In den alten Tätigkeitsberichten habe man die Frage nach den Gebühren bereits diskutiert.

Bremen verzeichnet kaum Beschwerden zu den Gebühren. Eine Gebührenfreiheit werde abgelehnt.  

Schleswig-Holstein verzeichnet zahlreiche Eingaben zu Gebühren und plant die Veröffentlichung von FAQs. Eine Staffelung der Gebühren in 3 Stufen ist in der IZG-SH-KostenVO vorgesehen. Die einfache Auskunft sei kostenlos. Im Übrigen würden Gebühren bis 250 € oder bis 500 € anfallen. Fraglich sei, wann eine einfache Auskunft vorliege. In der Diskussion zeigt sich, dass Hamburg eine einfache Auskunft nur bei einem Aufwand von 15 Minuten annimmt. Als einfache Auskunft wird in den übrigen Bundesländern auch eine Beratung, bzw. ein Arbeitsaufwand von 30-45 Minuten qualifiziert.

Der Bund weist darauf hin, dass der gegebene Gebührenrahmen ausgeschöpft werden kann, Gebühren aber unter Beachtung des § 10 Abs. 2 IFG festzusetzen seien. § 10 Abs. 2 IFG binde nicht nur den Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Gebührenrahmen, sondern auch jeweils im Einzelfall die Behörden bei der Bemessung der Gebühren.

Eine Vorauszahlung wird von Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg für Regelfälle grundsätzlich abgelehnt. Hamburg verweist jedoch darauf, dass bei Hinweisen auf Vollstreckungsrisiken eine Vorauszahlung im Einzelfall möglich sei.

 

 

TOP 14: Anonyme Antragstellung

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass nach Ansicht des LfDI Rheinland Pfalz grundsätzlich die Möglichkeit einer anonymen Antragsstellung gegeben sein müsse. Bei fragdenstaat.de bestehe die Möglichkeit auch mit anonymisierten E-Mails Eingaben zu machen und IFG-Anträge zu stellen. Sobald die Angabe der Identität erforderlich sei, beispielsweise im Hinblick auf die Kosten, seien die Grenzen einer anonymen Antragsstellung erreicht. Es wird um Bericht aus anderen Ländern im Umgang mit anonymer Antragsstellung gebeten.

Hamburg berichtet, dass sowohl IFG-Anträge als auch Eingaben beim HmbBfDI anonym gemacht werden könnten. Zum Nachweis der Gebührenfreiheit seien jedoch Belege einzureichen, so dass dann die Identität zur Inanspruchnahme der Gebührenfreiheit preisgegeben werden müsse.

Thüringen teilt mit, dass in Thüringen die öffentliche Stelle verlangen kann, dass der Antragssteller seine Identität nachweist.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass neuerdings wieder Probleme wegen anonymer Antragsstellung auftauchen. Der LDI NRW löse die Frage nach der Möglichkeit einer anonymen Antragsstellung mit den datenschutzrechtlichen Maßstäben. Eine Datenerhebung sei dann zu ermöglichen, wenn die Erhebung der Daten über die Person erforderlich sei. In der Praxis würde dies jedoch teilweise anders gehandhabt. Auch Schleswig-Holstein teilt mit, dass man versuche, das Problem datenschutzrechtlich zu lösen. Sofern eine Bezahlung auch anonym erfolgen könne, bedürfe es auch bei einer gebührenpflichtigen Informationsgewährung keiner Angabe der Identität des Antragsstellers.

Bremen teilt mit, dass es eine eindeutige Regelung in § 7 IFG-Bremen gebe, welche der Behörde ein Ermessen einräume, ob sie Angaben zur Identität der Betroffenen anfordere.

Berlin sieht aufgrund der Gebührenpflicht keine Probleme. Eine anonyme Antragsstellung scheide grundsätzlich aus, da die Erhebung der personenbezogenen Daten für die Gebührenerhebung erforderlich sei. Etwas anderes gelte nur bei einfachen mündlichen Auskünften, die gebührenfrei seien und beispielsweise auch telefonisch gewährt werden könnten.

 

Top 15: Vorbereitung der Tagesordnung der IFK

Hamburg wird den Vorsitz innehaben. Als Themen werden vorgeschlagen:

  1. Berichte aus Bund und Ländern

  2. Entschließung zu TOP 4a

  3. Entschließung zu TOP 4b

  4. Entschließung zu Whistleblowern im öffentlichen Dienst

  5. Entschließung zur Transparenz bei TKÜ und Datenabfragen der Sicherheitsbehörden

  6. Vortrag von Herrn Basten zum Hamburgischen Transparenzportal

  7. Bericht über das Meeting in Edinburgh vom 3. bis 5.11.2014 (BE: Brandenburg)

  8. Vorabinformation über den ICIC 2015 in Chile (BE: Bund)

 

Top 12: Amtsverschwiegenheit der BfDI sowie der LfDIs

Hintergrund des TOPs ist ein Urteil des VG Bremen (4 K 362/13).

Berlin teilt mit, dass eine besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 23 BlnDSG bestehe. Zudem gebe es eine beamtenrechtliche Pflicht zur Geheimhaltung nach § 37 BeamtStG. Beide Regelungen sähen eine Ausnahme vor für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr sowie für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die beamtenstatusrechtlichen Regelungen würden weitergelten. Mit der Entscheidung über die Gewährung von Informationszugang sei nach § 5 Berliner IFG die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Absatz 5 BeamtStG zu verbinden. In einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen den damaligen sächsischen Datenschutzbeauftragten wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen in einer Pressekonferenz sei zwar keine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen festgestellt worden, jedoch sei grundsätzlich von einer unbefugten Offenbarung ausgegangen worden.

Bremen erklärt, dass eine einheitliche Linie zu den Verschwiegenheitspflichten aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern schwierig sei. Sachsen-Anhalt und Hamburg schließen sich dieser Ansicht an. Die Auswirkungen der Entscheidung müssten genauer geprüft werden.

Hamburg sieht die Verschwiegenheitsverpflichtung als persönliche Verpflichtung des Beauftragten. Das VG Bremen (Urteil vom 28.7.2014 – 4 K 362/13) habe nicht zwischen persönlichen und dienstlichen, bzw. behördlichen Geheimhaltungspflichten differenziert. Nordrhein-Westfalen verweist darauf, dass die allgemeine Amtsverschwiegenheit für den IFG Bereich entfalle; dies sei im IFG-NRW ausdrücklich angeordnet. Darauf entgegnet Hamburg, dass ein besonderes Dienstgeheimnis gleichwohl Bestand habe.

Bremen stellt klar, dass man ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bei der Kommunikation mit Behörden sehe. Die Vertrauensbeziehungen des LfDI Bremen mit und unter anderen Behörden könnten beeinträchtigt werden, wenn jede Kommunikation auskunftspflichtig wäre.

Berlin teilt mit, dass man insoweit keine Probleme mit der Amtsverschwiegenheit sehen würde. Bremen erwidert darauf, dass dies früher ähnlich gesehen wurde, in letzter Zeit aber zur Vermeidung von Kommunikationsproblemen zwischen den behördlichen Stellen grundsätzlich keine Herausgabe der behördlichen Kommunikation erfolgte. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen müsse das weitere Vorgehen nun erneut überprüft werden. Hamburg weist darauf hin, dass nach eigenem Verständnis die gesamte behördeninterne Kommunikation dem IFG unterfallen würde. Bremen verweist auf die Rechtsprechung des VG Bremen, durch welches erst einmal Rechtssicherheit geschaffen worden sei. Hamburg sieht aufgrund der unterschiedlichen Arten der Verschwiegenheitspflichten und der unterschiedlichen Ausgestaltung in den Bundesländern keinen einheitlichen Handlungsbedarf. Der Bund trägt vor, dass bislang drei Verfahren gegen den BfDI wegen Herausgabe von Informationen nach dem IFG geführt und sämtlich gewonnen worden seien. Hamburg verweist darauf, dass wohl der Schutz der Tippgeber im Mittelpunkt stehen müsse.

 

Top 16: Sonstiges

Für Schleswig-Holstein wird künftig Herr Dr. Polenz im AKIF teilnehmen.

Der nächste AKIF findet in Mecklenburg-Vorpommern statt.

 

Ende: 21.10.2014, 13 Uhr.

Ort: Dienststelle des HmbBfDI, Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg
Beginn: 20.10.2014, 14:00 Uhr

Teilnehmende:

Hamburg: Herr Dr. Schnabel, Frau Goecke, Frau Herden

Nordrhein-Westfalen: Frau Katernberg

Sachsen-Anhalt: Herr Platzek

Brandenburg: Frau Seigfried

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer, Frau Anderson

Schleswig-Holstein: Herr Zwingelberg

Bremen: Frau Kolle

Saarland: Herr Huwig

Rheinland-Pfalz: Frau Wirtz

Berlin: Herr Mehlitz

Thüringen: Frau Springer

Niedersachsen: Herr Dr. Lahmann

Bund: Herr Gronenberg, Herr Jessen


Als Gast am 21.10.2014 zu Top 11: Herr Dr. Wewer

TOP 1:   Begrüßung

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des HmbBfDI.

 

TOP 2:   Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird um den Tagesordnungspunkt 4a „Entschließung: Unabhängige und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“ ergänzt und genehmigt. Es wird vereinbart, ablaufbedingte Anpassungen der Tagesordnung vorzunehmen.

 

TOP 3:   Berichte aus dem Bund und aus den Ländern

Brandenburg berichtet, dass eine Steigerung der Eingaben von 52 im Jahr 2013 auf über 80 Eingaben (Stand Oktober 2014) zu verzeichnen sei. Grund hierfür sei insbesondere Frag den Staat. Die Anwendungshinweise zum AIG seien überarbeitet worden und würden in Kürze gedruckt. Eine Versendung der neuen Anwendungshinweise werde erfolgen. Für den 8.6.2015 sei ein Internationales Symposium zum Thema „Informationsfreiheit  und Wirtschaft“ in Potsdam geplant. Erste Ideen seien die Wirtschaft als Nutzerin der Informationsfreiheit, als Antragsgegnerin, als Betroffene sowie eventuell die wirtschaftliche Betätigung des Staates. Die Referenten-Akquise habe begonnen; Anregungen für mögliche Referenten seien gerne erwünscht. Reaktionen auf Entschließungen habe es nicht gegeben.

Mecklenburg-Vorpommern stellt Frau Anderson als neue Mitarbeiterin für den IFG Bereich vor. Die Eingabezahlen seien stabil auf hohem Niveau. Es werde derzeit mit dem Innenausschuss diskutiert, inwiefern die „Unberührtheitsklausel“ des IFG mit den Auskunftsansprüchen in der Kommunalverfassung in Einklang zu bringen sei, insbesondere ob die Regelungen des IFG durch die Regelungen des Kommunalverfassungsrechts verdrängt werden. Insgesamt werde eine Streichung von § 1 Abs. 3 IFG-MV erwogen.

Rheinland-Pfalz berichtet über eine neue Entscheidung des VG Neustadt, die beim letzten Mal vorgestellte wurde. Diese Entscheidung liegt nun zur Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz. Sobald es eine Entscheidung gibt, würde diese den Teilnehmern zugeschickt werden. Die Eingabezahlen seien weiterhin steigend (65 schriftliche Eingaben; 40 bis 50 mündliche Eingaben). Das Portal fragdenstaat.de würde mit rund 100 Anfragen seit Mai 2014 intensiv genutzt. Es sei ein Leitfaden für die Praxis erstellt worden, der als Anwendungshinweise zum jetzigen LIFG bei der Bearbeitung von Anträgen sowie Bürgern bei der Antragsstellung helfen solle. Seit September werden Schulungen für Mitarbeiter der Kommunen durch den LfDI angeboten. Derzeit werde die Novellierung des LIFG zu einem Transparenzgesetz vorbereitet. Die erste Lesung sei voraussichtlich noch in diesem Jahr. Im Großen und Ganzen ist der LfDI mit diesem Entwurf sehr zufrieden. Kleinere Bereiche wie die Bereichsausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie des Verfassungsschutzes werden auf politischer Ebene noch entschieden werden müssen. Für das Frühjahr 2015 plant der LfDI eine große Veranstaltung zur Informationsfreiheit, die in Form einer Diskussionsveranstaltung stattfinden soll.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der Evaluierungsbericht zum IZG LSA noch nicht vorliege. Es deute sich aber im Rahmen der Evaluierung an, dass der überdurchschnittlich hohe Gebührenrahmen gesenkt werden könne. Der Erlass eines Landes-E-Government Gesetzes sei in den Umsetzungsplan zur IT-Strategie des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen worden. Das OVG Sachsen Anhalt habe in einer Entscheidung die steuerrechtliche IFG-Ausnahme weit ausgelegt.

Niedersachsen teilt mit, dass bislang weiterhin nur eine Ankündigung für ein IFG/Transparenzgesetz-Nds vorliege. Ein „Diskussionsentwurf“ des Justizministeriums solle bis Ende des Jahres vorliegen.

Der Bund stellt Herrn Jessen als stellvertretenden Referatsleiter vor. Die Eingabenzahlen seien stabil, es würden aber vermehrt IFG-Anträge bei der BaFin gestellt. Man beschäftige sich mit den Änderungen des IWG. Das nächste IFG-Symposium sei für September 2016 geplant.

Schleswig-Holstein hat im Jahr 2014 bislang 35 schriftliche Eingaben erhalten. Viele weitere Eingaben würden telefonisch erfolgen. Es zeige sich, dass in den Kommunen ein großer Beratungsbedarf bestehe. Eine Vielzahl der Eingaben erfolge aufgrund der Unkenntnis der verpflichteten Stellen; ein Widerstand gegen die Auskunftsanträge gäbe es nur vereinzelt. Eine derzeit aktuelle Frage sei, inwieweit Insolvenzverwalter durch eine Gesetzesänderung vom Auskunftsanspruch auszunehmen seien. Das Problem stelle sich insbesondere dadurch, dass die öffentlichen Stellen Informationen preisgeben müssten und sich so – im Gegensatz zu anderen befriedigten Gläubigern – vermehrt Anfechtungen ausgesetzt sähen. Es würden deswegen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung geltend gemacht. Auf Nachfrage von Sachsen-Anhalt erklärt Schleswig-Holstein, dass die Diskussionen über eine Aufnahme des Grundsatzes der Transparenz in die Landesverfassung geführt wurden. [Nachtrag: Der nunmehr in der Landesverfassung S-H enthaltene „Artikel 53 Transparenz“ lautet: „Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“ Insoweit wird auf das bestehende IZG-SH verwiesen. Die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus, so dass der Termin des Inkrafttretens noch unbestimmt ist – absehbar wohl Mitte Dezember 2014.]

Bremen berichtet über zwei Urteile: Mit dem Urteil vom 25.7.2014 entschied das Verwaltungsgericht Bremen über die Verpflichtung zur Herausgabe von Fragekatalogen zur Ermittlung von Scheinehen (VG Bremen, Urteil vom 25.7.2014 – 4 K 1984/13). Das Gericht habe danach differenziert, ob es sich um aktuelle oder nicht mehr gebräuchliche Fragebogen handele. Das Gericht stützte dabei die Beschränkung der Auskunftsverpflichtung auf den Schutz der behördlichen Entscheidungsprozesse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG-Bremen. Die Berufung wurde durch das VG Bremen nicht zugelassen. Das zweite Verfahren sei gegen die LfDI Bremen gerichtet gewesen und Gegenstand von TOP 12.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass ein Open-Data-NRW-Strategiepapier diskutiert werde. Dies sehe eine rein freiwillige Teilnahme vor, keine Pflicht auf Behördenseite und keine Ansprüche auf Bürgerseite.

Thüringen berichtet, dass das Eingabeaufkommen stabil sei. Es werde eine Informationsregister-Verordnung diskutiert. Am 6. August 2014 trat die Thüringer Informationsregisterverordnung in Kraft. Veröffentlichungspflichten bestehen nach § 11 Abs. 3 ThürIFG für die Landesbehörden. Aber auch anderen öffentlichen Stellen steht es frei, Informationen in das Informationsregister einzustellen. Thüringen werde zukünftig den Bereich Informationsfreiheit der youngdata-Seite betreuen und bitte um Rückmeldung bei interessanten Themen.

Saarland erklärt, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe. Die Eingaben lägen weiterhin bei 20 bis 30 pro Jahr. Herr Huwig ist jetzt für Informationsfreiheit zuständig.

Berlin berichtet, dass die Arbeiten zum E-Government-Gesetz, das eine proaktive Veröffentlichungspflicht vorsehe, andauern. Die Eingabezahlen seien weiterhin hoch. Das Portal fragdenstaat.de werde von den Bürgern vermehrt genutzt. Eine Antwort würde jedoch nicht über das Portal erfolgen, sondern nur per Briefpost oder per verschlüsselter Email. Man sehe bei der Kommunikation mit Bürgern von der Nutzung unverschlüsselter Kommunikationswege ab.

Der Bund weist darauf hin, dass die Kommunikation über fragdenstaat.de zu einem Thema des nächsten AKIFs gemacht werden könnte.

Hamburg berichtet, dass die Eingabenentwicklung beständig sei. Entgegen der Erwartungen habe es keinen Ansturm im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht gegeben. Zahlreiche Anfragen gingen direkt an die Fachliche Leitstelle des Transparenzprojekts, welche die Anfragen an die zuständige veröffentlichungspflichtige Stelle weiterleite. Besondere Einzelfälle im Auskunftsbereich beträfen die Wahlen zur Handelskammer, Dienstanweisung der Polizei, Eingaben zu Grundstücksgeschäfte des LIG mit verwaltungsprozessualen Problemen, Anfragen an das Landesjustizprüfungsamt eines Journalisten und zahlreiche Anfragen zur Google-Anordnung des HmbBfDI. Das Umsetzungsprojekt beende seine Arbeit Ende des Jahres, das Transparenzregister sei seit 1.10.2014 online. Es gebe keine neue Rechtsprechung, aber die 17. Kammer des VG Hamburg wurde kontaktiert und um unaufgeforderte Übersendung von Entscheidungen gebeten.

 

 

Bericht aus anderen Ländern und Reaktion auf Entschließungen

Hamburg weist darauf hin, dass das OVG NRW in einer Entscheidung (Urt. v. 18.12.2013 – 5 A 413/11) auf zwei Entschließungen der IFK hingewiesen, die mit Fundstelle zitiert und sich die Aussagen zu eigen gemacht habe (Rn. 105 zur Entschließung „Effektiver Presseauskunftsanspruch“ v. 27.6.2013 und Rn. 172 zur Entschließung „Offenlegung Verträge zwischen Staat und Unternehmen“ v. 13.12.2010). Dies sei ein bemerkenswerter Erfolg, insbesondere angesichts der eher überschaubaren Auswirkungen von Entschließungen im Datenschutzbereich.

 

TOP 4: Umsetzung PSI-Richtlinie – Vortrag von Herrn Bender (BMWi)

Herr Bender (BMWi) hält einen Vortrag zur PSI-Richtlinie. Er weist einführend darauf hin, dass die Richtlinie 2013 geändert wurde. Zum Beispiel seien kulturelle Einrichtungen bislang ausgeschlossen gewesen, würden nun aber einbezogen. Die bisherigen Ermessensregelungen bestünden nur weiter, soweit ein Schutz Geistigen Eigentums bestehe. Die Umsetzung der geänderten Richtlinie habe in einem erneuerten IWG zu erfolgen. Dies müsse bis zum 15.7.2015 geschehen. (Anmerkung: Im Nachgang teilte Herr Bender mit, dass er von dem Vorhaben einer völligen Neufassung des IWG inzwischen wieder Abstand genommen habe. Es liege nunmehr der Entwurf eines Änderungsgesetzes vor, der lediglich die aufgrund der geänderten Richtlinie vorzunehmenden Änderungen enthalte. Die Umsetzung der Richtlinie durch ein bloßes Änderungsgesetz erspare unnötige Diskussionen. Die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung befinde sich in der abschließenden Phase. Die Bundesregierung werde den Gesetzentwurf nach derzeitigem Stand voraussichtlich im Januar 2015 beschließen. Der Bundesrat könne dann am 6. März 2015 seine Stellungnahme abgeben). Herr Bender weist weiter auf die Trennung zwischen IFG und IWG hin. Während das IFG den Zugang regele, sei das IWG nur für die Weiterverwendung zuständig und gebe keinen Zugangsanspruch (siehe dazu auch OVG NRW, DVBl. 2014, 930 ff.). Zum Gleichbehandlungsgebot des IWG verweist Herr Bender auf die juris-Entscheidung des VGH BW (NJW 2013, 2045 ff.). Das IWG werde als Bundesrecht (Recht der Wirtschaft, Art. 74 Nr. 11 GG) gegebenenfalls dann noch bestehenden Verwendungsbeschränkungen in den IFGs von Thüringen und Berlin vorgehen. Insofern wirke das Gesetzgebungsverfahren auch möglichen Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der PSI-Richtlinie a. F. entgegen.

Auf Nachfrage von Mecklenburg-Vorpommern erklärt Herr Bender erneut, dass auch das geänderte IWG keine Regelung zur Pflichtveröffentlichung von Informationen enthalten werde, sondern lediglich Regelungen zu deren Weiterverwendung.

Auf Nachfrage des Bundes sagt Herr Bender zu, eine vom BMWi erstellte konsolidierte Fassung der PSI-Richtlinie zur Verfügung zu stellen.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zum Umsetzung der Open Data-Charta der G8 auf Seite 8 Ziffer 1.2 erkläre, dass eine gesetzliche Open Data-Regelung angestrebt werde, die zum Grundsatz erklärt werden solle. Herr Bender teilt mit, dass die Umsetzung einer derartigen Regelung durch das zuständige BMI vorbereitet werde.

Hamburg verliest die von Brandenburg im Vorlauf des AKIF versandten Fragen und Herr Bender beantwortet sie wie folgt: Zur Frage, warum die Umsetzung der PSI-Richtlinie nicht im IFG erfolge, wird erklärt, dass dies an den unterschiedlichen Ressortzuständigkeiten (IFG: BMI; PSI-RL: BMWi) liege. Die Einschätzung, dass durch die bundeseinheitliche Regelung im IWG keine Umsetzung im Landesrecht erforderlich sei, wird von Herrn Bender grundsätzlich geteilt. Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass der Gesetzesentwurf zum IWG voraussetze, dass Landesbehörden die bei ihnen vorhandenen Informationen in offenen maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung stellten. Landesbehörden seien nach dem E-Government-Gesetz des Bundes bisher nur verpflichtet, Daten in maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie Bundesrecht ausführten. Diese Pflicht bestehe nicht bei der Ausführung von Landesrecht. Einige Bundesländer, wie z.B. Sachsen-Anhalt, hätten noch keine Rechtsgrundlagen für die Zurverfügung-Stellung von amtlichen Informationen in offenen maschinenlesbaren Formaten geschaffen. Auf Nachfrage Sachsen-Anhalts bestätigt Herr Bender, dass insofern Umsetzungsmaßnahmen durch die Länder erforderlich seien. Zu Einschätzungen im Hinblick auf den erwarteten Verwaltungsaufwand und dem Interesse an Informationen von Bibliotheken, Museen und Archiven konnte Herr Bender keine Angaben machen. Eine allgemeine Pflicht zur Digitalisierung, insbesondere für die Archive, folgt aus der neuen PSI-RL nach Ansicht von Herrn Bender nicht. (Anmerkung: Herr Bender erläutert im Nachgang dazu, dass die Richtlinie und das IWG lediglich verlangen, dass Informationen in vorhandenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Papierdokumente müssen nicht digitalisiert werden. Weder Richtlinie noch das IWG gehen von einem zu erwartenden nennenswerten Verwaltungsaufwand aus.) Die von Erwägungsgrund 28 geforderte Möglichkeit der Überprüfung durch unabhängige Instanzen wird nach Ansicht des BMWi durch die Öffnung des Rechtswegs erfüllt. Erwartungen hinsichtlich des Umfangs von Gebühren bestehen beim BMWi nicht. (Anmerkung: Herr Bender übermittelte im Nachgang einen im Juli 2014 veröffentlichten Leitfaden der Europäischen Kommission (Anl), auf den auch die Begründung des IWG-Änderungsgesetzes Bezug nimmt.) Der Konflikt zwischen der Voraussetzungslosigkeit der Ansprüche nach dem IFG und dem Begründungserfordernis bei der beabsichtigten Weiterverwendung von Informationen nach dem IWG wurde im IWG nicht diskutiert. Die Mitglieder des AKIF können aus der Praxis nicht von Fällen berichten.

 

 

TOP 4a Entschließung: „Unabhängige und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“

Sachsen-Anhalt hat am 17.10.14 einen Entschließungsentwurf per E-Mail übersandt. Eine zwischenzeitlich leicht modifizierte Fassung wird als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. Sachsen-Anhalt stellt die geplante Entschließung vor. Bund und Sachsen-Anhalt hätten sich darauf verständigt, im AKIF einen Entschließungsentwurf vorzulegen, in dem die Übertragung der Kontrollkompetenzen für das besondere Informationszugangsrecht (insbes. UIG und VIG) gefordert werden solle. Im Gutachten zur Evaluierung des IFG des Bundes und in Teilen der Literatur (Rossi und Fluck/Theuer) werde die Auffassung vertreten, dass eine entsprechende Kontrollkompetenz entweder nicht existiere oder zumindest unklar sei. Da sich die Experten für eine entsprechende Übertragung der Kontrollkompetenzen ausgesprochen haben, dürften keine Einwände gegen die Erhebung einer entsprechenden Forderung zu erwarten sein. Die Übertragung von Kontrollkompetenzen sei auch auf dem 3. Symposium der BfDI zur Informationsfreiheit angeregt worden. Der Aufbau des Entwurfs orientiere sich an der Entschließung der DSK "Unabhängige und effektive Datenschutzaufsicht für Grundrechtsschutz unabdingbar". Dahinter stehe der Gedanke, die Entschließung der DSK mit einer parallelen Entschließung der IFK zu begleiten. Wesentliche Punkte der Entschließung könnten die Erweiterung der Kontrollrechte, die angemessene Ressourcenausstattung und ein Beteiligungsrecht der Informationsfreiheitsbeauftragten in gerichtlichen Verfahren sein.

Der Bund sieht bei dem dritten Spiegelstrich des Entwurfs (Beteiligungsrecht entsprechend § 35 VwGO) noch Diskussionsbedarf und regt darüber hinaus eine Kürzung/Komprimierung der Entschließung an. Zudem müsse auch auf die Beratungskompetenz und nicht nur auf die Kontrollkompetenz abgestellt werden.

Hamburg verweist darauf, dass die Kommentarliteratur (Schoch und Beck’scher Online-Kommentar) nach bestehendem Recht von einer Zuständigkeit der BfDI für das besondere Informationsfreiheitsrecht ausgeht.

Bremen geht trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer Zuständigkeit der LfDI für die Kontrolle der Ausführung des UIG und VIG aus. Nordrhein-Westfalen verfährt in der Praxis so wie Bremen. Rheinland-Pfalz teilt mit, dass der LfDI zurzeit keine Zuständigkeit im Bereich des LUIG habe, jedoch dies im geplanten Transparenzgesetz vorgesehen sei. Hamburg erklärt, weder für das UIG noch für das VIG zuständig zu sein. Berlin erklärt, man sei wegen des entsprechenden Verweises im Berliner IFG auch für das UIG zuständig.

Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Rheinland-Pfalz äußern Bedenken gegen den dritten Spiegelstrich (Beteiligungsrecht § 35 VwGO) des Entschließungsentwurfs. In Rheinland-Pfalz sei ein Beteiligungsrecht nach § 35 VwGO bereits diskutiert worden. Dieses sei aber bis jetzt nicht gewollt gewesen. Mecklenburg-Vorpommern gibt zu bedenken, dass ein Beteiligungsrecht nach dem Vorbild eines Vertreters des öffentlichen Interesses gem. §35 VwGO die Möglichkeit einschränke, als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren gehört zu werden. Mecklenburg-Vorpommern sei bisher zweimal als Sachverständiger in Datenschutzfragen vor dem Landesverfassungsgericht M-V gehört worden. Als Vertreter öffentlichen Interesses würden sich die Informationsfreiheitsbeauftragten auf eine Seite stellen, es sei fraglich, ob dieses dem Selbstverständnis entspräche und politisch gewollt sei. Der Bund berichtet, schon mehrfach vom BVerfG um Stellungnahme in Datenschutzfragen gebeten worden zu sein. Hamburg weist darauf hin, dass es grundsätzlich keine Sachverständigen für Rechtsfragen gebe („Der Richter kennt das Recht“). Die rechtlichen Bewertungen einer Eingabe durch den HmbBfDI befänden sich in der Akte der Behörde und lägen daher dem Gericht ohnehin vor. Berlin weist ebenfalls auf die neutrale, unabhängige Stellung des LfDI hin.

Hamburg wird die Entschließung gemäß den Vorgaben des AKIF überarbeiten. Die Ausführungen zu § 35 VwGO verbleiben mit einer entsprechenden Kommentierung („wurde im AKIF kritisch gesehen“) im Text.

 

TOP 5:   Entschließung zur Transparenz bei TKÜ und Datenabfragen durch Sicherheitsbehörden

Hamburg erläutert den Hintergrund der Entschließung. Der HmbBfDI sei auf das als Anlage versandte White Paper der Stiftung Neue Verantwortung e.V. aufmerksam geworden und rege nun eine entsprechende Entschließung an. Die Berichtspflichten über geheime Ermittlungsmethoden seien stark unterschiedlich ausgeprägt. Bei einigen Maßnahmen von Sicherheitsbehörden fehle es an einer Berichtspflicht, bei anderen Maßnahmen seien die Berichte nicht aussagekräftig, da die Anzahl der durch die Maßnahme betroffenen Personen offen bleibe (z.B. Funkzellenabfrage). Gegenstand der Erschließung solle die Forderung nach aussagefähigeren Statistiken zur Überwachung durch Sicherheitsbehörden sein. In Hamburg gäbe es im Polizeirecht, im Strafrecht und im Geheimdienstrecht diverse Berichtspflichten. Die Berichterstattung erfolge im Wesentlichen über Bürgerschaftsdrucksachen.

Bund und Länder berichten nachfolgend -soweit bekannt- über die parlamentarischen Berichtspflichten.

Der Bund erklärt, dass die Zielrichtung, der Umriss der Entschließung noch nicht klar sei. Vor einer Entschließung müsse die Empirie bekannt sein. Es müsse geklärt sein, welche Berichtspflichten bestehen und welcher Detailierungsgrad der Berichte notwendig sei, um eine Verbesserung der Transparenz zu erzielen. Zudem würden in den Berichten des PKGr Zahlen zu Überwachungsmaßnahmen genannt.

Hamburg erwidert, dass man im Vorfeld des AKIF um eine Vorbereitung zu dem Thema gebeten habe. Dass nun weder die Ländervertreter noch der Bund zu dieser Thematik aussagefähig seien und unter Verweis auf diese Tatsache die Entschließung abgelehnt werde, sei bedenklich.

Rheinland-Pfalz stimmt dem Bund zu. Es müsse deutlich werden, welchen Mehrwert weitere Statistiken neben den bereits bestehenden Berichtspflichten hätten. Fraglich sei im Hinblick auf die Entschließung der DSK zur Funkzellenabfrage auch, ob die Thematik im Bereich der Informationsfreiheit anzusiedeln sei.

NRW berichtet, es gebe vielschichtige Berichtspflichten. Deshalb sei es derzeit schwierig abzusehen, ob und inwieweit es ein Bedürfnis für eine Neuregelung gebe.

Thüringen berichtet, dass eine Veröffentlichung der Berichte für bestimmte Maßnahmen nach dem ThürPAG in den Drucksachen vorgeschrieben sei.

Mecklenburg-Vorpommern verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entschließung des DSK zur Funkzellenabfrage.

Niedersachen erklärt, dass im regelmäßigen Bericht nicht nur die statistischen Zahlen, sondern auch eine Beschreibung der Fälle erfolge.

Berlin verweist darauf, dass man im Jahresbericht 2012 unter anderem gefordert habe, eine Berichtspflicht der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Parlament zu schaffen.

Schleswig-Holstein wirft die Frage auf, ob mit der Entschließung eine erhöhte Transparenz nur in Richtung der Parlamente oder auch in Richtung der Öffentlichkeit gefordert werden solle. In Richtung der Öffentlichkeit sei eine Erhöhung der Transparenz ebenfalls anzustreben.

Die AKIF-Mitglieder stehen der Entschließung aufgrund der offenen Fragestellungen insgesamt zurückhaltend gegenüber. Hamburg kündigt an, sich trotzdem die Vorlage eines Entschließungsentwurfs vorzubehalten.

 

TOP 6:   Entschließung zu Whistleblowern im öff. Dienst

Hamburg führt in die Thematik ein. Der HmbBfDI habe, auch vor dem Snowden-Hintergrund, eine Entschließung mit einer Fokussierung auf den öffentlichen Dienst angeregt. Im HmbDSG sei geregelt, dass niemand gemaßregelt und benachteiligt werden dürfe, wenn er Datenschutzverstöße beim HmbBfDI melde. Beschäftigte der FHH seien nicht verpflichtet, bei einer Anrufung des HmbBfDI den Dienstweg einzuhalten. § 37 BeamtStG sei problematisch, da sich Beamte aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht in der Regel zunächst um eine verwaltungsinterne Klärung kümmern müssten. Für Beamte und Angestellte im öff. Dienst sei aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung dazu häufig nicht erkennbar, ob eine Einschaltung der Öffentlichkeit dienst-, disziplinar- oder gar strafrechtliche Konsequenzen haben könne. Hamburg bittet um ein Meinungsbild zu der geplanten Entschließung.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes die gleiche Regelung wie im HmbDSG vorgesehen war, dieses Gesetz aber nie verabschiedet wurde.

Der Bund problematisiert einen fehlenden Bezug der Thematik zur Informationsfreiheit. Das Thema habe eine größere Nähe zum Beschäftigtendatenschutz. Hamburg verweist darauf, dass eine Regelung über die Anonymität des Whistleblowers alleine nicht ausreichend sei. Nordrhein-Westfalen stellt die Frage nach dem Mehrwert zur IFK-Entschließung aus 2009, in der auch Beschäftigte in Behörden angesprochen werden. Dieser Mehrwert müsse deutlich werden. Mecklenburg-Vorpommern hält es für zweifelhaft, dass eine Entschließung, die auf den öffentlichen Dienst fokussiert sei, mehr Anklang hervorrufe, als die alte Entschließung aus dem Jahr 2009.

Schleswig-Holstein regt an, die Möglichkeit einer Meldung von Verstößen bei unabhängigen Gremien/Instanzen vorzusehen. Das strenge Korsett des Beamtenrechts müsse mit der grundsätzlichen Transparenzpflicht in Einklang gebracht werden. Berlin fragt nach der Grenze, ab der auf die Einhaltung des Dienstweges verzichtet werden könne. Einen generellen Verzicht auf die Einhaltung des Dienstwegs halte man für problematisch. Dieses müsse in einer Entschließung herausgearbeitet werden. Hamburg entgegnet, die Grenze sei dort zu ziehen, wo bei Einhaltung des Dienstweges keine Abhilfe zu erwarten sei.

Sachsen-Anhalt regt an, in einer Entschließung eine Erweiterung des § 37 BeamtStG zu fordern. Die Vorschrift sehe bisher nur für Korruptionsstraftaten eine explizite Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht vor. Die Ausnahmeregelung solle auf andere Bereiche ausgedehnt werden.

Hamburg bereitet einen Entschließungsentwurf für die IFK vor.

 

TOP 4b: Neue Entschließung

Sachsen-Anhalt regt eine Entschließung zur Digitalen Verwaltung 2020 und zur digitalen Agenda 2014-2017 an. Schleswig-Holstein unterstützt diesen Vorschlag. Die Vertreter beider Bundesländer erklären sich bereit, gemeinsam einen Entschließungsvorschlag zu entwerfen und im Vorfeld der IFK zu versenden.

 

TOP 7: Auswirkungen der geplanten Richtlinie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf die Definitionen in den Informationsfreiheitsgesetzen

Hamburg trägt den Inhalt des als Anlage 3 versandten Vermerks vor. In der von der Richtlinie avisierten Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird vor allem deshalb ein Problem gesehen, da hier kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse erforderlich ist und daher auch die sprichwörtliche „Ratte im Restaurant“ als schützenswertes Geheimnis anzuerkennen sein könnte. Als Ergebnis des Vermerks wird festgehalten, dass eine Auswirkung auf die IFGs vor allem aufgrund des Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der EU in diesem Zusammenhang bezweifelt wird, da diese auf die Binnenmarktharmonisierung beschränkt ist.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass Europarecht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht habe. Im Falle einer Umsetzung der Richtlinie in Bundesrecht existiere dann eine bundesrechtliche Definition des Begriffs Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass der Begriff einheitlich verwendet werde, zumal Bundesrecht Landesrecht breche.

Im AKIF werden Möglichkeit und Notwendigkeit einer Entschließung diskutiert. Es besteht Einigkeit, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine Entschließung gesehen wird, da der Entwurf einer Richtlinie bereits seit sechs Jahren diskutiert wird. Die weitere Entwicklung wird allerdings beobachtet und gegebenenfalls kann schon bei einer der nächsten IFKs in Mecklenburg-Vorpommern eine Entschließung angezeigt sein.

 

TOP 8: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen?

Hamburg führt in die Thematik ein und verweist auf den im Vorfeld versandten Vermerk (Anlage 4). Für das Hamburgische Transparenzgesetz sei die Frage, ob öffentliche Stellen Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein können, noch nicht entschieden. Hamburg fragt nach der Rechtslage im Bund und in den anderen Ländern.

Brandenburg verweist darauf, dass nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 AIG Behörden vom Anwendungsbereich ausgenommen seien, „soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Da der Anwendungsbereich diesbezüglich nicht eröffnet sei, stelle sich die Frage, ob eine Behörde sich auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen kann, in diesem Zusammenhang nicht. Hinzu komme, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im AIG unter der Überschrift „Schutz überwiegender privater Interessen“ geregelt werde. Im Umkehrschluss könnten öffentliche Interessen einer Behörde nicht erfasst sein, da private Belange nicht mit privatrechtlichen – etwa fiskalischen – Belangen gleichgesetzt werden könnten.

Berlin verweist auf das im Vermerk zitierte Urteil, dem nichts hinzuzufügen sei.

Mecklenburg-Vorpommern verweist darauf, dass nach § 8 Abs. 2 IFG-MV der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch für das Land gelte, als auch die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

Rheinland-Pfalz verweist auf eine allgemeine Ausnahme, nach der keine Informationen herauszugeben sind, wenn dies den wirtschaftlichen Interessen des Landes schaden könne. Auf Nachfrage von Hamburg wird der Rückschluss gezogen, dass daher die öffentlichen Stellen sich nicht auf die Regelung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen könnten.

Nordrhein-Westfalen verfügt mit § 8 Satz 5 IFG NRW über eine eindeutige Regelung nach der der Schutz auch auf öffentliche Stellen zu erstrecken sei.

In Schleswig-Holstein sei der Schutz nach dem IZG auch auf öffentlich-rechtlich beherrschte Unternehmen des Privatrechts zu erstrecken.

In Bremen besteht keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Einbeziehung öffentlicher Stellen. § 6a BremIFG enthält eine Sonderregelung für Verträge der Daseinsvorsorge.

Thüringen verfügt über eine Klausel zum Schutz fiskalischer Interessen, aber keine eindeutige Regelung zur Frage der Anwendbarkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf öffentliche Stellen.
Berlin merkt an, dass bei Vorhandensein einer Monopolstellung eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich sei. Dies müsse jedoch unter Umständen differenziert betrachtet werden, wenn die öffentliche Stelle etwa in einem anderen Bundesland am Wettbewerb teilnehme. Hamburg fügt hinzu, dass dies ebenfalls anders zu bewerten sei, wenn nur ein zeitgebundenes Monopol bestehe.

Hamburg fasst zusammen, dass sich die Rechtslage zwar unterschiedlich darstelle, aber wohl größtenteils ein Schutz von behördlichen Betriebsgeheimnissen möglich sei.

 

TOP 9:   Veröffentlichung der Protokolle der DSK und der AKs (TOP 20 der 87. DSK in Hamburg)

Thüringen teilt mit, dass das Thema „Veröffentlichung der Protokolle der DSK“ in der letzten DSK nicht diskutiert wurde. Ein Entschluss darüber, wie mit den Protokollen zu verfahren sei, sei nicht gefasst worden; in den Geschäftsordnungsentwurf sei keine diesbezügliche Regelung aufgenommen worden. Brandenburg verweist darauf, dass es in der DSK weiterhin eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz der LDA Brandenburg für die Erstellung der Geschäftsordnung gebe. Sofern es dort eine Entwicklung gebe, erfolge eine Weiterleitung der Information durch Brandenburg an den AKIF. Hamburg fasst zusammen, dass man aufgrund der fehlenden Leitlinie nach den landesrechtlichen IFG-Regelungen zu entscheiden habe.

 

TOP 10: Anfragen bei Kammern durch den BffK

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über vermehrte IFG-Anträge des Bundesverbandes für freie Kammern e.V. (BffK) bei den verschiedenen Kammern im Land. Inhaltlich verlangt der Bundesverband Auskünfte im Wesentlichen zu Jahresabschlüssen, Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben der vergangenen Jahre. Da viele Kammern nicht sofort oder nur zurückhaltend den Zugang zu den Informationen gewährt hätten, häuften sich die Eingaben des BffK. Einige Kammern stellten sich auf den Standpunkt, dass es sich bei diesen "Haushaltsdaten" nicht um amtliche Informationen i. S. d. IFG handele oder sind der Auffassung, dass sie allenfalls gegenüber ihren eigenen Mitgliedern, nicht jedoch gegenüber "jedermann" rechenschaftspflichtig seien.

Hamburg teilt mit, dass der BffK auch in Hamburg aktiv sei und Eingaben wegen fehlender Informationsgewährung gemacht habe. Als Problem wird genannt, dass kleinere Kammern oftmals keine Kenntnis vom IFG und dessen Umfang hätten oder aber dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten Anträge längere Zeit unbearbeitet blieben. Die größeren Kammern kämen ihren Verpflichtungen größtenteils nach.

Berlin berichtet ebenfalls über eine Vielzahl von Eingaben durch den BffK. Auch in Berlin sei die Nichtbearbeitung der Anträge die häufigste Ursache für die Eingaben. Eine Reaktion erfolge in aller Regel erst bei Einschaltung des LfDI Berlin. Es werde bei den Kammern teilweise zwischen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern unterschieden; nur bezüglich der Pflichtmitglieder werde eine Auskunftsverpflichtung angenommen. Wegen fehlender Möglichkeit der Trennung könne insgesamt keine Auskunft gewährt werden. Zudem werde argumentiert, nur der Vorstand könne über Anträge auf Informationszugang entscheiden, was teilweise nur in periodisch stattfindenden Sitzungen möglich sei. In einem Fall habe ein beim LfDI Berlin nachrichtlich eingegangenes Schreiben einer Kammer inhaltlich nicht mit dem tatsächlich beim BffK eingegangenen Schreiben übereingestimmt. Berlin berichtet zudem, dass zumindest eine Kammer sich ein eigenes Gebührenverzeichnis gegeben habe, dessen Gebührensätze über die Sätze im Gebührenverzeichnis zur Berliner Verwaltungsgebührenordnung hinausgingen. Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine solche „Gebührenordnung“ wohl nur in Form einer Satzung ergehen könne und dass eine solche in Schleswig-Holstein der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfe. Durch das Ministerium erfolge dann eine Einbeziehung oder zumindest Unterrichtung des Informationsfreiheitsbeauftragten.

Der AKIF ist sich einig, dass eine Vorkasse und Rechnungsstellung bei Gebühren nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich seien.

Thüringen berichtet ebenfalls von Eingaben durch den BffK. Die Kammern würden unterschiedlich schnell auf die Anträge antworten. Teilweise würden sich die Kammern auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei den Informationen nicht um „amtliche Informationen“ handele, die Informationen „nicht vom Gesetz erfasst seien“ oder die Anfragen durch den BffK nicht mit dem Zweck des IFG-Thüringen in Einklang zu bringen seien. Auch Hamburg berichtet, dass die Kammern die gesetzlichen Regelungen zum Teil auf eine Weise zu ihren Gunsten auslegen möchten, die nicht haltbar seien.

Bremen teilt mit, dass es ein gemischtes Antwortverhalten gebe. Teils würden die Ablehnungen begründet, teils hinausgezögert. Fristversäumnisse seien das häufigste Problem. Bremen stehe beispielsweise im Gespräch mit der Handwerkskammer.

Schleswig-Holstein teilt mit, dass für 2014 alle Anfragen des BffK nach dem IFG durch die Kammern beantwortet seien. Das ULD habe einige Kammern mit Darlegung der Rechtslage anschreiben müssen. Die Überschreitung der Frist wäre durch den ULD S-H nicht förmlich beanstandet worden.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass Kammern vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen seien.

Hamburg verweist abschließend darauf, dass oftmals wohl die Arbeitsersparnis der Grund für die Zurückhaltung bei der Bearbeitung der Anträge sei.

 

TOP 11: Vorstellung Hamburgisches Informationsregister – Vortrag Herr Basten

Hamburg stellt Herrn Basten vom Projekt zur Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes vor. Herr Basten gibt einen Überblick über die Funktionsweise des Informationsregisters, welches am 1.9.2014 in der Beta-Version und am 1.10.2014 in der Vollversion online gegangen ist. Herr Basten berichtet über die Einbindung der bereits bestehenden Datenbanken in das Transparenzregister, die Suchmöglichkeiten und Darstellung der Suchergebnisse. Zwar gebe es noch Schwierigkeiten mit der Vergabe der Schlagwörter durch die Behörden, dies wirke sich jedoch wegen der Möglichkeit einer Volltextsuche nicht massiv auf die Effektivität des Registers aus. Das OpenData Portal sei mit dem Register verknüpft und gehe darin auf. Im September 2014 seien 1 Million Anfragen/Seitenaufrufe zu verzeichnen. Im Oktober 2014 habe sich diese Zahl verdoppelt.

Hamburg weist darauf hin, dass Dokumente, die nicht im Register seien, nicht geheim seien, da sie weiterhin dem antragsabhängigen Auskunftsrecht unterlägen.

Als technisches Problem verweist Herr Basten darauf, dass einige der Dokumente auch aufgrund der Schwärzung besonders groß seien. Man versuche derzeit, die Größe zu reduzieren, ohne die Lesbarkeit der Dokumente einzuschränken. Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden durch die jeweiligen einstellenden Behörden geschwärzt. Eingestellte Dokumente würden für 10 Jahre ab Einstellungsdatum im Register verbleiben.

Hamburg teilt mit, dass es entgegen der Erwartung nicht zu einem Anstieg der Eingabezahlen seit Inbetriebnahme des Transparenzportals gekommen sei. Bislang läge zum Beispiel keine einzige Eingabe beim HmbBfDI hinsichtlich zu weitgehender Schwärzungen im Transparenzregister vor. Vom Transparenzregister würden Beschwerden aber auch direkt an die veröffentlichungspflichtigen Stellen weitergeleitet und dort bearbeitet. Mecklenburg-Vorpommern verweist darauf hin, dass im Bereich der Daseinsvorsorge gerade die Zahlen in den Verträgen relevant und daher zu veröffentlichen seien. Eine Schwärzung des Vertragsvolumens im Ganzen sei zu weitgehend. Bei der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Vertragsvolumens das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Hamburg stimmt diesbezüglich zu, zumal das Transparenzregister in Hamburg auch auf die Problematik mit der Elbphilharmonie zurückgehe. Allerdings bestehe noch Unsicherheit in Hamburg, wie die Veröffentlichung im Transparenzregister rechtlich zu klassifizieren sei und welche Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung zur Verfügung stehen. Auch Berlin sieht Schwärzungen, die nur die Endsumme erkennen lassen, als zu weitgehend an. Hamburg verweist darauf, dass es keine einheitliche Handhabung der Schwärzung gäbe. Berlin verweist darauf, dass bei IFG-Ansprüchen eine Schwärzung begründet werden müsse, dies sei bei den Dokumenten im Transparenzportal jedoch offensichtlich nicht der Fall. Herr Basten teilt mit, dass der Grund für die Schwärzung bei Einstellung des Dokuments vermerkt werden soll. Eine weitergehende Information zum Grund der Schwärzung und des Umfangs erfolge aber für den Bürger nicht.

Niedersachsen fragt nach dem Verhältnis von OpenData zum Transparenzportal sowie nach der Kostenregelung. Herr Basten erklärt, dass die Geo-Daten aus anderen Datenbanken für die Suche im Transparenzregister indiziert werden. Es erfolge dann eine Verlinkung auf die Geo-Daten-Datenbank. Auf Nachfrage teilt Hamburg mit, dass die Geo-Daten in Hamburg kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Dies gelte auch für kommerzielle Nutzer. Das Anbieten von Mehrwertdiensten werde nicht eingeschränkt.

Schleswig-Holstein erkundigt sich nach der Möglichkeit der Übernahme des Systems für andere Bundesländer. Herr Basten erklärt, dass eine Nachnutzung durch andere Bundesländer ohne weiteres möglich sei und sich im Rahmen der Umstellung auf die E-Akte anbiete. Die Hauptarbeit liege in der Anbindung der verschiedenen benutzten Liefersysteme der öffentlichen Stellen und dem Arbeitsaufwand der Einstellung der Dokumente. Hamburg ergänzt, dass ein Großteil der Arbeit auch in der Überzeugung der Behörden bestehe, von dem System Gebrauch zu machen, sowie der Schulung der Mitarbeiter.

Im Hinblick auf die Nutzung in den Flächenländern verweist Mecklenburg-Vorpommern auf die Konnexitäts‑Problematik. Herr Basten sieht in der Nutzung zuerst für die Landesbehörden eine Lösung.

Auf Nachfrage von Rheinland-Pfalz erklärt Herr Basten, dass die Startoberfläche hamburg.de ein Angebot des Springerverlags sei. Dieser sei technischer Betreiber der Startseite des Transparenzregisters. Nach einem Vertrag mit der Stadt werden Informationen über diese Seite in das Internet gestellt. Das eigentliche Transparenzregister werde durch Dataport technisch betrieben. Für den Nutzer ist der Wechsel nicht direkt sichtbar, da die Benutzeroberflächen angeglichen seien. Das Staatsarchiv nehme die Aufgaben der Fachlichen Leitstelle wahr. Im Staatsarchiv würde nach Ende des Projekts das Transparenzportal weiterhin betreut. Die Fachliche Leitstelle selbst habe Zugriff auf die Benutzeroberfläche und könne dementsprechend Änderungen im Content-Management-System vornehmen. Die Inhalte selbst würden durch die einzelnen Behörden eingestellt. Die Bürger würden bei Problemen an die betreffende Behörde verwiesen, die das Dokument eingestellt haben.

Auf Nachfrage von Niedersachen teilt Herr Basten mit, dass es bislang keine für mobile Endgeräte optimierte Version des Transparenzportals gebe. Zwar würde die Form der Nutzung des Portals erfasst, aktuelle Zahlen zur mobilen Nutzung lägen ihm jedoch nicht vor.

Herr Dr. Wewer bedankt sich für den Vortrag und die Möglichkeit, an der Präsentation teilnehmen zu dürfen. Er sieht den politischen Zweck durch das Transparenzregister nicht erreicht. Der „normale“ Bürger würde das Portal nicht nutzen, da nur Personen mit einem politischen, beruflichen oder persönlichen Interesse das Transparenzportal nutzen würden. Auch zweifle er an, dass ein Beschwerdemanagement durch die Leitstelle ausreichend gewährleistet werden könne. Als Vergleich führt er an, dass in England ein Beschwerdemanagement kaum vorhanden sei. Hamburg erklärt, dass nach der Definition von Herrn Dr. Wewer praktisch niemand mehr als „normaler Bürger“ gelte und verweist darauf, dass bislang keine steigende Beschwerdezahl beim HmbBfDI zu verzeichnen sei. Eine Antwort auf die Beschwerden durch die veröffentlichungspflichtigen Stellen sei in angemessener Zeit größtenteils möglich. Herr Basten ergänzt, dass es seit dem Start 32 Beschwerden und Fragen gegeben hätte, viele allerdings technischer Art. Auch würde die Eingabemaske für allgemeine Anliegen verwendet werden. Allgemeine Anfragen könnten an das Bürgerbüro weitergeleitet werden, bzw. an eine Telefonhotline. In einigen Fällen habe die Vermittlung an die zuständigen Behörden zu einer aktiven Bürgerbeteiligung geführt.

Nordrhein-Westfalen lobt die Umsetzung des Transparenzportals. Die anfänglichen Zweifel an der Handhabung eines solchen Portals seien entkräftet worden.

Auf Nachfrage von Hamburg erklärt Herr Basten, dass die vom Gesetz vorgesehene Frist von 2 Jahren ein richtiger Zeitrahmen gewesen sei. Nach 1 ½ Jahren sei man in die Phase der Testung eingetreten. Der kurze Zeitrahmen habe sowohl zur Einhaltung des Budgets als auch zur Steigerung des Drucks zur Realisierung beigetragen.

 

TOP 13: Kostensenkung der Gebühren

Rheinland-Pfalz berichtet, dass für das LIFG keine Gebührenordnung vorhanden sei. Es sei daher die allgemeine Gebührenregelung anzuwenden. Diese sehe eine Maximalgebühr von 500 € vor. Für die ersten 45 Minuten bestünde eine Gebührenfreiheit. Der Regelstreitwert von 5000 € für verwaltungsgerichtliche Verfahren werde auch für IFG-Ansprüche angewandt. Bei der Novellierung des Streitwertkataloges seien IFG Streitigkeiten nicht berücksichtigt worden. Eine nächste Novellierung des Streitwertkataloges stehe wohl erst in 10 bis 15 Jahren an. Rheinland-Pfalz stellt die Frage nach den Erfahrungen mit den Gebühren und Streitwerten in den anderen Bundesländern.

Hamburg erinnert sich an Diskussion um Gebührenfrage im AKIF. Eine allgemeine Gebührenfreiheit der IFG-Auskünfte werde abgelehnt, um einer uferlosen Inanspruchnahme der Auskunftsrechte nach den IFGs entgegenwirken zu können. Man sehe das Problem bereits bei der nach dem HmbTG bestehenden Sozialklausel in der HmbTGGebO, welche für bestimmte Antragstellergruppen die IFG-Anträge gebührenfrei stelle. Rheinland-Pfalz sieht aufgrund des im IFG verankerten staatsbürgerlichen Interesses ein Differenzierungskriterium zu anderen Anträgen, die sich allein auf ein persönliches Interesse des Antragsstellers begründen. Hamburg entgegnet, dass die fehlende Voraussetzungslosigkeit bereits die Privilegierung des staatsbürgerlichen Interesses widerspiegelt.

Berlin ist der Ansicht, eine schlechte Verwaltung in Form umständlicher Organisation könne nicht in Form überhöhter Gebühren zu Lasten der Antragsteller gehen. Allerdings werde in der Rechtsprechung auch die Ansicht vertreten, dass es bereits die Sorgfalt gebiete, alle gegenständlichen Dokumente und Akten durchzugehen, um diese auf etwaige Ausschlussgründe hin überprüfen zu können. In einem konkreten Fall habe ein Antragsteller unter anderem Akteneinsicht in einen mit „Gesetze und Verordnungen“ bezeichneten Ordner beantragt, der jedoch daneben auch eine Verschlusssache enthielt und von der verantwortlichen Stelle Seite für Seite durchgegangen wurde. Das Gericht habe es für unerheblich gehalten, dass dieser Verwaltungsaufwand für den Antragsteller unvorhersehbar gewesen sei. Berlin referiert ausführlich über die Gebührenstrukturen im IFG-Bereich in Berlin. Eine Gebührenfreiheit bestehe nur für einfache mündliche Auskünfte. Im Übrigen bestehe der Gebührenrahmen von 5€ bis 500€ in drei Staffelungen. Die Abgrenzung und Handhabung der Staffelungen – auch durch die Gerichte – sei jedoch bislang nicht einheitlich. So werde sich auch nicht strikt an die Stundensätze gehalten. Für erfolglose Widersprüche bestehe ein Gebührenrahmen von 10 € bis 50 €.

Brandenburg teilt mit, dass nach der Gebührenordnung zum AIG für Widerspruchsbescheide – wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird – ein Gebührenrahmen von 10 bis 50 Euro bestehe. Anders als in Berlin beginne der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Auskunft und die Akteneinsicht in einfachen Fällen bereits bei 0 Euro, so dass auch von einer Gebührenerhebung abgesehen werden könne.

Hamburg berichtet, dass es mit Ausnahmen für einfache Anfragen eine Mindestgebühr von 30 € für IFG Anträge gebe.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass Rechtsanwälte angesichts der komplexen und aufwändigen Bearbeitung von Fällen nach dem IFG die Ansetzung des Regelstreitwerts kritisiert hätten, da sich die Bearbeitung des Mandats dann für sie nicht lohne.

Berlin berichtet, dass die Bagatellgrenze schon bei 2,50 € erreicht sei. Als Streitwert werde auch in Berlin der Regelstreitwert von 5000 € angesetzt. Hamburg teilt mit, dass auch in Hamburg dieser Regelstreitwert angewendet werde.

Thüringen berichtet, dass das Thüringer Verwaltungskostengesetz für den IFG-Bereich gelte, und damit auch das Prinzip der Kostendeckung. In einigen Fällen werde von einer Gebühr ganz abgesehen.

Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass eine Gebührenordnung für das IFG-NRW bestehe. Es habe eine Gebühr von 10 bis 50€ für das Widerspruchsverfahren gegeben. Das Widerspruchsverfahren wäre vor einigen Jahren jedoch abgeschafft worden. Im Einzelfall könne von einer Härtefallregelung zur Gebührenfreiheit Gebrauch gemacht werden. Zu der Gebührenhöhe gäbe es Eingaben beim LDI NRW. In den alten Tätigkeitsberichten habe man die Frage nach den Gebühren bereits diskutiert.

Bremen verzeichnet kaum Beschwerden zu den Gebühren. Eine Gebührenfreiheit werde abgelehnt.  

Schleswig-Holstein verzeichnet zahlreiche Eingaben zu Gebühren und plant die Veröffentlichung von FAQs. Eine Staffelung der Gebühren in 3 Stufen ist in der IZG-SH-KostenVO vorgesehen. Die einfache Auskunft sei kostenlos. Im Übrigen würden Gebühren bis 250 € oder bis 500 € anfallen. Fraglich sei, wann eine einfache Auskunft vorliege. In der Diskussion zeigt sich, dass Hamburg eine einfache Auskunft nur bei einem Aufwand von 15 Minuten annimmt. Als einfache Auskunft wird in den übrigen Bundesländern auch eine Beratung, bzw. ein Arbeitsaufwand von 30-45 Minuten qualifiziert.

Der Bund weist darauf hin, dass der gegebene Gebührenrahmen ausgeschöpft werden kann, Gebühren aber unter Beachtung des § 10 Abs. 2 IFG festzusetzen seien. § 10 Abs. 2 IFG binde nicht nur den Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Gebührenrahmen, sondern auch jeweils im Einzelfall die Behörden bei der Bemessung der Gebühren.

Eine Vorauszahlung wird von Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg für Regelfälle grundsätzlich abgelehnt. Hamburg verweist jedoch darauf, dass bei Hinweisen auf Vollstreckungsrisiken eine Vorauszahlung im Einzelfall möglich sei.

 

 

TOP 14: Anonyme Antragstellung

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass nach Ansicht des LfDI Rheinland Pfalz grundsätzlich die Möglichkeit einer anonymen Antragsstellung gegeben sein müsse. Bei fragdenstaat.de bestehe die Möglichkeit auch mit anonymisierten E-Mails Eingaben zu machen und IFG-Anträge zu stellen. Sobald die Angabe der Identität erforderlich sei, beispielsweise im Hinblick auf die Kosten, seien die Grenzen einer anonymen Antragsstellung erreicht. Es wird um Bericht aus anderen Ländern im Umgang mit anonymer Antragsstellung gebeten.

Hamburg berichtet, dass sowohl IFG-Anträge als auch Eingaben beim HmbBfDI anonym gemacht werden könnten. Zum Nachweis der Gebührenfreiheit seien jedoch Belege einzureichen, so dass dann die Identität zur Inanspruchnahme der Gebührenfreiheit preisgegeben werden müsse.

Thüringen teilt mit, dass in Thüringen die öffentliche Stelle verlangen kann, dass der Antragssteller seine Identität nachweist.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass neuerdings wieder Probleme wegen anonymer Antragsstellung auftauchen. Der LDI NRW löse die Frage nach der Möglichkeit einer anonymen Antragsstellung mit den datenschutzrechtlichen Maßstäben. Eine Datenerhebung sei dann zu ermöglichen, wenn die Erhebung der Daten über die Person erforderlich sei. In der Praxis würde dies jedoch teilweise anders gehandhabt. Auch Schleswig-Holstein teilt mit, dass man versuche, das Problem datenschutzrechtlich zu lösen. Sofern eine Bezahlung auch anonym erfolgen könne, bedürfe es auch bei einer gebührenpflichtigen Informationsgewährung keiner Angabe der Identität des Antragsstellers.

Bremen teilt mit, dass es eine eindeutige Regelung in § 7 IFG-Bremen gebe, welche der Behörde ein Ermessen einräume, ob sie Angaben zur Identität der Betroffenen anfordere.

Berlin sieht aufgrund der Gebührenpflicht keine Probleme. Eine anonyme Antragsstellung scheide grundsätzlich aus, da die Erhebung der personenbezogenen Daten für die Gebührenerhebung erforderlich sei. Etwas anderes gelte nur bei einfachen mündlichen Auskünften, die gebührenfrei seien und beispielsweise auch telefonisch gewährt werden könnten.

 

Top 15: Vorbereitung der Tagesordnung der IFK

Hamburg wird den Vorsitz innehaben. Als Themen werden vorgeschlagen:

  1. Berichte aus Bund und Ländern

  2. Entschließung zu TOP 4a

  3. Entschließung zu TOP 4b

  4. Entschließung zu Whistleblowern im öffentlichen Dienst

  5. Entschließung zur Transparenz bei TKÜ und Datenabfragen der Sicherheitsbehörden

  6. Vortrag von Herrn Basten zum Hamburgischen Transparenzportal

  7. Bericht über das Meeting in Edinburgh vom 3. bis 5.11.2014 (BE: Brandenburg)

  8. Vorabinformation über den ICIC 2015 in Chile (BE: Bund)

 

Top 12: Amtsverschwiegenheit der BfDI sowie der LfDIs

Hintergrund des TOPs ist ein Urteil des VG Bremen (4 K 362/13).

Berlin teilt mit, dass eine besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 23 BlnDSG bestehe. Zudem gebe es eine beamtenrechtliche Pflicht zur Geheimhaltung nach § 37 BeamtStG. Beide Regelungen sähen eine Ausnahme vor für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr sowie für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die beamtenstatusrechtlichen Regelungen würden weitergelten. Mit der Entscheidung über die Gewährung von Informationszugang sei nach § 5 Berliner IFG die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Absatz 5 BeamtStG zu verbinden. In einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen den damaligen sächsischen Datenschutzbeauftragten wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen in einer Pressekonferenz sei zwar keine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen festgestellt worden, jedoch sei grundsätzlich von einer unbefugten Offenbarung ausgegangen worden.

Bremen erklärt, dass eine einheitliche Linie zu den Verschwiegenheitspflichten aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern schwierig sei. Sachsen-Anhalt und Hamburg schließen sich dieser Ansicht an. Die Auswirkungen der Entscheidung müssten genauer geprüft werden.

Hamburg sieht die Verschwiegenheitsverpflichtung als persönliche Verpflichtung des Beauftragten. Das VG Bremen (Urteil vom 28.7.2014 – 4 K 362/13) habe nicht zwischen persönlichen und dienstlichen, bzw. behördlichen Geheimhaltungspflichten differenziert. Nordrhein-Westfalen verweist darauf, dass die allgemeine Amtsverschwiegenheit für den IFG Bereich entfalle; dies sei im IFG-NRW ausdrücklich angeordnet. Darauf entgegnet Hamburg, dass ein besonderes Dienstgeheimnis gleichwohl Bestand habe.

Bremen stellt klar, dass man ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bei der Kommunikation mit Behörden sehe. Die Vertrauensbeziehungen des LfDI Bremen mit und unter anderen Behörden könnten beeinträchtigt werden, wenn jede Kommunikation auskunftspflichtig wäre.

Berlin teilt mit, dass man insoweit keine Probleme mit der Amtsverschwiegenheit sehen würde. Bremen erwidert darauf, dass dies früher ähnlich gesehen wurde, in letzter Zeit aber zur Vermeidung von Kommunikationsproblemen zwischen den behördlichen Stellen grundsätzlich keine Herausgabe der behördlichen Kommunikation erfolgte. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen müsse das weitere Vorgehen nun erneut überprüft werden. Hamburg weist darauf hin, dass nach eigenem Verständnis die gesamte behördeninterne Kommunikation dem IFG unterfallen würde. Bremen verweist auf die Rechtsprechung des VG Bremen, durch welches erst einmal Rechtssicherheit geschaffen worden sei. Hamburg sieht aufgrund der unterschiedlichen Arten der Verschwiegenheitspflichten und der unterschiedlichen Ausgestaltung in den Bundesländern keinen einheitlichen Handlungsbedarf. Der Bund trägt vor, dass bislang drei Verfahren gegen den BfDI wegen Herausgabe von Informationen nach dem IFG geführt und sämtlich gewonnen worden seien. Hamburg verweist darauf, dass wohl der Schutz der Tippgeber im Mittelpunkt stehen müsse.

 

Top 16: Sonstiges

Für Schleswig-Holstein wird künftig Herr Dr. Polenz im AKIF teilnehmen.

Der nächste AKIF findet in Mecklenburg-Vorpommern statt.

 

Ende: 21.10.2014, 13 Uhr.