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Protokoll: 28. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 22./23. Mai 2014 in Hamburg

Ort: Dienststelle des HmbBfDI, Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg

Beginn: 22.5.2014, 14 Uhr

Teilnehmende:

Hamburg
Herr Dr. Schnabel
Frau Goecke
Frau Schaaf (am 23.5.2014)

Nordrhein-Westfalen
Frau Schulte-Zurhausen

Bund
Herr Gronenberg

Sachsen-Anhalt
Herr Platzek

Brandenburg
Herr Müller

Mecklenburg-Vorpommern
Frau Schäfer

Bremen
Frau Kolle

Saarland
Herr Knauth

Rheinland-Pfalz
Frau Schlögel
Frau Wirtz

Berlin
Herr Mehlitz

Thüringen
Frau Springer

Als Gast: Niedersachsen
Herr Dr. Lahmann

TOP 1: Begrüßung

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des HmbBfDI.

TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird genehmigt.

Die Entschließungen werden nicht vorgezogen. Stattdessen soll dem Austausch und den informatorischen Punkten mehr Raum gegeben werden. Brandenburg gibt die AKIF-Mailingliste in Umlauf und bittet darum, die Liste bei Bedarf zu aktualisieren.

TOP 3: Berichte aus dem Bund und aus den Ländern

Hamburg berichtet, dass der Tätigkeitsbericht Ende 2013 erschienen sei. Die Eingaben seien auf 80 - 100 pro Jahr gestiegen. Gleichzeitig sei die Personalstärke des Referats von 2 auf 1,7 Stellen gesenkt worden, während das Referat gleichzeitig die Aufgabe der Kontrolle der Videoüberwachung im öffentlichen und im nicht-öffentlichen Bereich übernommen habe. Bisher habe es rund 20 Anträge an den HmbBfDI als auskunftspflichtige Stelle gegeben. Die Zusammenarbeit mit dem Umsetzungsprojekt laufe weiterhin erfreulich. Das Projekt sehe nicht die Geheimhaltung im Vordergrund, sondern die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und das Gelingen des Projekts als Ganzem. Es erfolge eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Bürgerschaft, gegen die der HmbBfDI weiterhin regelmäßig keine Einwände habe. Probleme würden häufig auf dem kurzen Dienstweg geklärt. Von neuer Rechtsprechung könne nicht berichtet werden. In der Gesetzgebung sei auf den neu zu erlassenden § 77 HmbHochschulG hinzuweisen, der eine Verpflichtung zur Information über Drittmittelforschung durch die Hochschule enthalte. Ferner sei ein Antrag auf Streichung von § 5 Nr. 4 HmbTG (Ausnahme für Steuererhebung und -festsetzung, aber nicht -vollstreckung) aufgrund der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urt. v. 17.12.2013 - 3 Bf 236/10) in die Bürgerschaft eingebracht worden. Außerdem bestünde beim VG Hamburg nun eine feste Zuständigkeit für IFG/HmbTG-Sachen.

Saarland berichtet, dass es wenige Eingaben gebe. Es sei kein Transparenzgesetz geplant. Ein Abgeordneter der Piratenfraktion habe eine Anfrage auf der Grundlage des Artikels: "Datenschutz in der Behördenpraxis" aus c't, 2013, Heft 21, S. 116 - 119 gestellt. Die Antwort lautete, dass in den saarländischen Behörden kein Austausch personenbezogener Daten über IFG-Anfragen stattfinde.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass es im Landtag eine Anhörung zu einem nordrhein-westfälischen Transparenzgesetzentwurf der Fraktion der Piraten gegeben habe. Der LDI begrüße ein solches Vorhaben grundsätzlich, sehe aber handwerkliche Mängel. Vorzugswürdig erscheine eine Weiterentwicklung des IFG NRW. Das Niveau der Eingaben sei konstant auf hohem Niveau.

Mecklenburg-Vorpommern teilt mit, dass der aktuelle Tätigkeitsbericht im März in den Landtag eingebracht worden sei. Ebenfalls im März sei FragdenStaat.de in Mecklenburg-Vorpommern gestartet. Bisher habe es 14 Anfragen über FragdenStaat.de an den LfDI MV gegeben. Nach dem IFG-MV sei es vorgeschrieben, Anfragen nur schriftlich zu stellen, daher bestehe keine Antwortpflicht bei Anfragen über FragdenStaat.de. Die Zahl der Eingaben sei gleichbleibend auf hohem Niveau.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass sich die Zahl der Eingaben verdoppelt habe. Seit März 2014 ist eine zweite Stelle für den Bereich Informationsfreiheit besetz worden. Es werde derzeit ein Entwurf zu einem Transparenzgesetz erarbeitet, dieser liege aber noch nicht vor. Fraglich ist, ob das neue Transparenzgesetz Bereichsausnahmen enthalten wird. Der LfDI Rheinland-Pfalz hat sich nachdrücklich gegen die Normierung von Bereichsausnahmen im neuen Gesetz ausgesprochen. Es habe eine Diskussion im Land über die Nebeneinkünfte von Parlamentariern gegeben, die dazu führt, dass nun auch in Rheinland-Pfalz nach einer Regelung zur Veröffentlichungspflicht für die Nebeneinkünfte gesucht wird. Eine Entscheidung des OVG RP habe Leasingverträge vom Anspruch nach dem IFG ausgenommen. Eine Entscheidung des VG Neustadt a.d.W. habe einen Anspruch gegen ein kommunales Unternehmen bestätigt. Der Tätigkeitsbericht sei veröffentlicht worden. Es habe ferner zwei Pressekonferenzen vom LfDI RP gegeben: Eine zur Freischaltung von FragdenStaat.de für rheinland-pfälzische Behörden und eine zur Vorstellung des ersten Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit.

Brandenburg berichtet, dass der Tätigkeitsbericht veröffentlicht sei. Die Gesetzesentwicklung sei unerfreulich. Im Rahmen der Novellierung sei es zu neuen Bereichsausnahmen gekommen. Die Open Data-Empfehlungen seien halbherzig. Die Landesregierung habe dem Parlament Anfang Mai einen Bericht zur Einführung von Open Government Data im Land Brandenburg und zur Fortentwicklung der E-Government-Strategie des Landes vorgelegt. Eine Diskussion um den Erlass eines Transparenzgesetzes gebe es nicht. Letztes Jahr seien 52 Eingaben an die LDA Brandenburg erfolgt, dieses Jahr seien es Mitte Mai bereits 50 Eingaben. Ferner gebe es zahlreiche Anfragen, die das eigene Haus betreffen.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der zweite Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit in den Ausschüssen des Landtags beraten worden sei. Ob eine Entschließung zustande komme, sei offen. Zur Evaluierung des IZG LSA hätten zwei Arbeitsgruppensitzungen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie eine unter Beteiligung des für Open Data zuständigen Ministeriums der Finanzen stattgefunden. Das Innenministerium beabsichtigte, den Evaluierungsbericht im Spätsommer 2014 vorzulegen. Der Landesbeauftragte habe am 21. März 2014 anlässlich der CrossMedia-Konferenz der Hochschule Magdeburg-Stendal mit den Themenschwerpunkten "Datenjournalismus sowie Partizipation und Demokratie den Vortrag "Open Data - Chancen und Grenzen" gehalten. Der Vortrag stehe auf der Homepage des LfD zum Abruf zur Verfügung. Das Ministerium für Inneres und Sport habe den Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vorgelegt. Der Entwurf gehe erstmals auf E-Government als Ziel ein. Open Government solle auf Vorschlag des LfD als Programmziel ebenfalls aufgenommen werden. Als Reaktion auf die Entschließung der 27. Konferenz der IFK habe es in Sachsen-Anhalt eine Kleine Anfrage eines Abgeordneten gegeben. In ihrer Antwort habe die Landesregierung mitgeteilt, dass die angesprochenen Punkte weitgehend in der Evaluierung geprüft würden. Der Landtag habe den Gesetzesentwurf für ein Kommunalgesetzbuch verabschiedet. Sachsen-Anhalt bekomme danach eine Rechtsgrundlage, nach der das Live-Streaming von Gemeinderatssitzungen grundsätzlich möglich sein soll. Sachsen-Anhalt berichtete außerdem über eine Eingabe auf Informationszugang bei den Handwerkskammern. Die Auskünfte über die Zahlungen an den DHKT seien erteilt worden.

Niedersachsen berichtet von einem eher schleppenden Gesetzgebungsprozess. Erste Entwürfe hätten wohl zahlreiche Ausnahmen. Die Aufnahme einer Veröffentlichungspflicht sei grundsätzlich zur Disposition gestellt. Es sei durchaus möglich, dass es "nur" zu einem reinen IFG komme, das nicht für Kommunen gelten solle. Ein Entwurf sei für das zweite Quartal 2014 angekündigt. Beim LfD sei bereits zur Begleitung des Gesetzgebungsprozesses eine Stelle geschaffen worden.

Bund wies zunächst auf einen Personalwechsel im Ref. IX hin. Der 4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit sei am 6.5.2014 in der Bundespressekonferenz von Frau Voßhoff als neue BfDI vorgestellt worden. Der 4. TB greife unter anderem wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zum IFG des Bundes auf wie zum Beispiel die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 zum Informationszugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Das OVG vertrete -anders als die Vorinstanz - die Auffassung, die Erstellung von Dokumentationen und Ausarbeitungen sei wegen des Mandatsbezuges nicht als Wahrnehmung von Verwaltungsaufgeben im materiellen Sinne anzusehen und das IFG daher nicht anwendbar (OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12). Eine Entscheidung des BVerwG über die beiden Revisionen noch im laufenden Jahr werde nicht erwartet. Das Programm des 3. IFG-Symposiums am 11./12.09. 2014 in Berlin "stehe" weitgehend.

Bremen teilte ebenfalls mit, dass der Tätigkeitsbericht veröffentlicht sei. Rohdaten würden über daten.bremen.de freiwillig eingestellt. Mit der Bedarfsermittlung sei ein externes Consultingunternehmen beauftragt worden. Dieses Unternehmen habe nur sehr wenige Rückmeldungen erhalten, so dass alle gemeldeten Bedarfe umgesetzt werden könnten.

Thüringen berichtete, dass es oft zu Streitigkeiten über die Gebührenhöhe komme, da in Thüringen noch immer keine spezielle Regelung hierzu bestehe. Thüringen habe zudem an einer Schulungen zum Thema: "Das Informationsfreiheitsgesetz - Hintergrund, Inhalt und Auswirkungen" teilgenommen. Im Austausch mit Vertretern von anderen öffentlichen Stellen wurde unter anderem festgestellt, dass viele Beschäftigte der Behörden häufig Angst vor möglichen Schadenersatzklagen (Amtshaftung) wegen der Herausgabe von personenbezogenen Daten und/oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hätten. Bislang ist in Thüringen noch keine Rechtsprechung zum ThürIFG ergangen.

Berlin teilte mit, dass der Jahresbericht veröffentlicht worden sei. Es gebe auch hier ein Schriftformer-fordernis für Anträge, das aber bei der nächsten IFG-Reform gestrichen werden solle. Es gebe eine Diskussion um die Aufnahme der Informationsfreiheit in die Landesverfassung (zuletzt im Rechtsausschuss am 26. Februar 2014), es bestünden jedoch unter anderem Zweifel an einem echten Mehrwert. Möglichkeiten der Migrantenförderungen sollen in Berlin zukünftig transparent dargestellt werden (AH-Drs. 17/1606). Es sei die Ablehnung eines Antrags auf Veröffentlichung von Demonstrationen empfohlen worden (AH-Drs. 17/1593). Ferner sei die Ablehnung eines Antrags auf Veröffentlichung der nach polizeilicher Einschätzung besonders gefährlichen Orte u. a. aufgrund einer drohenden Stigmatisierung dieser Gebiete empfohlen worden (AH-Drs. 17/1647). Fortbildungen an der Verwaltungsakademie Berlin würden dreimal im Jahr durchgeführt, auch gebe es erste Anfragen zu In-House-Fortbildungen. In einem Einzelfall habe ein Antragsteller die Herausgabe einer Liste aller in Berlin niedergelassenen Ärzte mit Kassenzulassung von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin verlangt, was diese aber unter Berufung auf § 35 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 285 Abs. 3 SGB V abgelehnt habe; die Ärztekammer Berlin habe einen gleichlautenden Antrag abgelehnt, da sie nicht über entsprechende Recherchemöglichkeiten verfüge, um die Ärzte mit Kassenzulassung zu ermitteln.

TOP 4: Vortrag: "Was ist beim Erlass eines Transparenzgesetzes zu beachten?"

Herr Basten und Herr Dr. Maatsch aus dem "Projekt zur Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes" tragen zu dem TOP vor. Die Folien werden dem Protokoll beigefügt.

Hamburg weist auf Bitten von Transparency International darauf hin, dass insbesondere die Frage der Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung eindeutig geklärt werden solle.

TOP 5: Datenschutzrechtliche Probleme beim Austausch von IFG-Eingaben zwischen Behörden und zwischen LfDIs

Hamburg weist auf der Grundlage eines Artikels aus der c't auf bestehende Probleme beim Austausch über IFG-Eingaben zwischen den Mitgliedern des AKIF hin. Sachsen-Anhalt weist grundsätzlich darauf hin, dass es eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Informationsfreiheitsgesetze zuständig seien, gebe. Saarland berichtet, dass nach Hausmeinung aufgrund der fehlenden Verschlüsselung selbst auf Wunsch eines Petenten keine Kommunikation mit diesem per E-Mail erfolge. Berlin und Bremen schließen sich dem an. In Thüringen wird der Petent gebeten seine postalische Adresse anzugeben, um mit ihm über diese Adresse zu kommunizieren. Eine Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail soll möglichst vermieden werden. Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass dies insbesondere bei engen Fristen problematisch werden könne. Brandenburg erklärt, ein Austausch sei möglich bei Anfragen zu Stellungnahmen des gesamten AKIF/IFK. Dann könne neben dem Inhalt der Anfrage auch der Name des Antragstellers oder Anfragenden ausgetauscht werden.

TOP 6: Ausnahme für Bundesrechnungshof im IFG

Bund berichtet über die Entwicklung. Nachdem das VG Köln die Prüfungstätigkeit des BRH nicht als "Verwaltung" im Sinne des IFG angesehen hatte (Urt. v. 30.9.2010 - 13 K 717/09, sahen sowohl das OVG NRW (Urt. v. 26.10.2011 - 8 A 2593/10) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1/12) eine verwaltungsbehördliche und daher dem IFG unterfallende Funktion. Der Status der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des BRH mache ihre Tätigkeit nicht zur Rechtsprechung, die dem IFG nicht unterfalle. Nach dieser gerichtlichen Klarstellung habe der BRH Überlegungen für eine Präzisierung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG angeregt, um seine Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungs- und Haushaltsausschuss des Bundestages zu schützen. Einer Präzisierung des BRH-spezifischen Ausnahmetatbestandes wollte BfDI sich nicht verschließen, zumal der BRH die Anregung unterstützt habe, die Verpflichtung zur proaktiven Information an geeigneter Stelle in der BHO zu verankern. Vorschläge des BRH und des BfDI für eine klarstellende Modifikation des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG wurden im Frühjahr 2013 auf Arbeitsebene zwischen BRH und BfDI abgestimmt und anschließend mit den betroffenen Ressorts und dem Haushalts- und Rechnungsprüfungsausschuss erörtert. Unter weiter zunehmendem Zeitdruck habe der Bundestag Änderungen der BHO beschlossen, die nur hinsichtlich der Verpflichtung des BRH zur proaktiven Information den BfDI-Anregungen entsprach und mit der Ermessensregelung des § 96 Abs. 4 BHO das System des IFG verlasse (s. dazu 4. TB, Nr. 2.1.2.1). Das UIG werde nicht verdrängt, was bei "Mischsachverhalten" zu Problemen führen könne. Saarland berichtet über Diskussionen im Land über die Verwendung von Fraktionsgeldern. Daraufhin sei in einem Pressebericht vom April 2014 die Ansicht vertreten worden, dass Berichte des Rechnungshofs künftig grundsätzlich öffentlich zu machen seien. Es sei bisher aber keine Änderung der Praxis oder der Rechtslage erfolgt.

TOP 7: Archivgesetze und IFGs

Sachsen-Anhalt führt in die Problematik ein. Unterlagen, die dem Anwendungsbereich des IZG LSA unterfallen, unterliegen, sobald sie zu Archivgut geworden sind, dem Regime des Archivgesetzes. Sie sind daher im Gegensatz zum IZG LSA nicht mehr für jedermann ohne weiteres einsehbar, da nach dem Archivrecht ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht werden muss und Schutzfristen gelten. Dadurch komme es zu Wertungswidersprüchen. Eine § 5 Abs. 4 BArchivG entsprechende Regelung gebe es nicht. Der Landesgesetzgeber hat die Problematik gesehen. Im Rahmen der Novellierung des Landesarchivgesetzes soll es eine Konkurrenzregelung geben. Der Gesetzesentwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Berlin will eine § 5 Abs. 4 BArchivG entsprechende Regelung in das Landesarchivgesetz einführen. Saarland weist auf § 10 Abs. 1 SaarArchivG hin.

TOP 8: Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag

Hamburg teilt mit, dass schon die Geltung des HmbIFG für den NDR aufgrund dessen Stellung als Mehrländerbehörde umstritten gewesen sei. Im HmbTG sei zwar der Wille des Gesetzgebers, den NDR einzubeziehen, deutlicher gewesen, die dogmatischen Probleme seien jedoch geblieben. Im Frühjahr 2014 sei der HmbBfDI um eine Stellungnahme gegenüber dem schleswig-holsteinischen Landtag gebeten worden. Hintergrund sei die Drucksache 18/1288 gewesen, mit der der schleswig-holsteinische Landtag die Landesregierung dazu auffordern sollte, sich für die Anordnung der Anwendung des Transparenzgesetzes im NDR-Staatsvertrag einzusetzen. Alle eingegangenen Stellungnahmen (u.a. Landesrechnungshof S H, Wikimedia Deutschland, Medienanstalt H-SH, Bund der Steuerzahler SH, ULD, Staatskanzlei MV) hätten sich dafür ausgesprochen. Der NDR habe erklärt, sich freiwillig dem HmbTG unterwerfen zu wollen. Hamburg habe sich in seiner Stellungnahme für eine Anwendbarkeit ausgesprochen, aber erklärt, dass aufgrund der unklaren Lage der mittelbaren Staatsverwaltung eine eindeutige Anordnung, ob nur Auskunfts- oder auch Veröffentlichungspflicht für den NDR gelten solle, vorzugswürdig sei. Der Innen- und Rechtsausschuss habe unter Berufung auf die Stellungnahme des HmbBfDI die Ablehnung des Antrags empfohlen (Drs. 18/1555). Nun werde eine allgemeine Empfehlung zur Weiterentwicklung des NDR-Staatsvertrags empfohlen. Danach solle sich die Landesregierung bei der nächsten Novellierung des NDR-Staatsvertrags dafür einsetzen, dass "eine feste Regelung zur Informationsfreiheit im NDR unter Berücksichtigung der dann aktuellen Gesetze der NDR-Länder gefunden werde".

Nordrhein-Westfalen berichtet in diesem Zusammenhang über einen Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen des Deutschlandradios (Anstalt öffentlichen Rechts). Die Rechtsaufsicht über Deutschlandradio wechsle nach dem Staatsvertrag regelmäßig. Derzeit habe Nordrhein-Westfalen die Rechtsaufsicht. Es stellen sich die Fragen, ob sich daraus eine Kontrollbefugnis für den LDI nach dem IFG NRW ergebe und ob es keinen Anspruch auf Informationszugang in den Zeiträumen gebe, in denen die Rechtsaufsicht einem Land obliege, indem kein Informationszugangsgesetz existiere. Berlin verweist auf die Darstellung eines Einzelfalls im letzten Jahresbericht (S. 201), der den Sender RBB betroffen habe.

Fortsetzung am 23.5.2014 um 9 Uhr

Die Reihenfolge der TOPs wird wie aus dem Protokoll ersichtlich geändert.

TOP 9: Umsetzung PSI-Richtlinie

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die PSI-Richtlinie die Mitgliedstaaten der EU unter anderem verpflichtet, ihre Informationen in offenen, maschinenlesbaren Formaten nebst Metadaten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie müsse fristgemäß bis zum 18.7.2015 umgesetzt werden. Damit die Informationen in Sachsen-Anhalt den Anforderungen der Richtlinie entsprechend zur Verfügung gestellt werden können, hatte der Landesbeauftragte die Einführung einer Landes-E-Government-Regelung angeregt. Das zuständige Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die Einführung einer entsprechenden Regelung zum 18. Juli 2015 aus Kapazitätsgründen wahrscheinlich nicht realisierbar sei. Sachsen-Anhalt fragt nach dem Stand in den anderen Bundesländern. Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Umsetzung in Verzug. Ein E-GovernmentG sei nicht absehbar. Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt nennen die Auseinandersetzung über die Anwendbarkeit des Konnexitätsprinzips als wesentlichen Hinderungsgrund für die Umsetzung der PSI-Richtlinie. Beide Länder sind sich einig, dass das Konnexitätsprinzip wohl keine Anwendung finden dürfte, da Europarecht umgesetzt werde. Der Bund berichtet von einer erforderlichen Anpassung des IWG. Seit dem 20.5.2014 liege ein neuer Entwurf vor, der eine Ausnahme für den öff.-re. Rundfunk vorsehe. Dieser sei aber noch nicht präsentationsfähig. Sachsen-Anhalt erkundigt sich nach dem Sachstand des Pilotverfahrens Open Data. Der Bund kündigt an, im Nachgang des AKIF zu berichten. Berlin berichtet, dass zur Umsetzung § 13 Abs. 7 Berliner IFG gestrichen werden müsse, da dieser eine Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von durch Akteneinsichten oder Aktenauskünfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken verbiete.

Nachtrag zu Top 9 des Protokolls (E-Mail der BfDI vom 2.6.2014)

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wurde am 17. November 2003 beschlossen und in der Bundesrepublik durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) umgesetzt. Die Änderungen durch die PSI-Richtlinie 2013/37/EU sind bis zum 18. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen bis dahin alle Informationen, die nach den nationalen Bestimmungen zugänglich sind und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch für die Weiterverwendung bereitzustellen. Bisher waren z.B. Dokumente von Bibliotheken, Museen und Archiven vom Anwendungsbereich der Richtlinie und des IWG ausgenommen. Informationen des öffentlichen Sektors, die nicht durch nationales Recht vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sind, unterliegen dem Grundsatz der Weiterverwendung. Es ist den öffentlichen Stellen überlassen, ob sie die Weiterverwendung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften nur auf Antrag genehmigen und auch nur gegen Entgelt gestatten wollen. Die Bedingungen für einen weitergehenden Ausschluss werden durch die Regelungen der Richtlinie jedoch eingeschränkt. Ziel der Neuregelung ist es, neue Möglichkeiten für den Zugang zu Kenntnissen für private Anbieter zu erweitern und neue zu erschließen. Es geht z. B. um die digitale Nutzung von Inhalten. Dazu zählen die Bereiche Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland soll durch ein zweites "Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) erfolgen. Das IWG wird dann durch eine vollständige Neufassung ersetzt. Der Entwurf (Stand: 23. Mai 2014) wurde vom federführenden Bundeswirtschaftsministerium noch am gleichen Tag ins Netz gestellt. Eine verbindliche Verpflichtung öffentlicher Stellen, die vom IWG (neu) erfassten Informationen auf einem Internetportal bereitzustellen, sieht das Gesetz nicht vor.

TOP 10: Urheberrechtliche Abmahnung gegen FragdenStaat.de und Entschließungsentwurf

Hamburg schildert dazu folgenden Sachverhalt: Ein Gutachten des BMI zur Verfassungswidrigkeit der 3%-Klausel bei Europawahlen sei trotz ausdrücklicher Untersagung auf der Internetseite Fragden-Staat.de veröffentlicht worden. Daraufhin habe das BMI erfolglos versucht, mittels Abmahnung und Unterlassungserklärung dagegen vorzugehen. Ergebnis des Rechtsstreits sei gewesen, dass an dem Gutachten kein Urheberrecht besteht. Daraufhin sei die Diskussion hinsichtlich eines Urheberrechts an Gutachten und amtlichen Vermerken entbrannt und eine entsprechende Entschließung sei vorbereitet worden. Hamburg stellt diese Entschließung nun vor: Titel "Das Urheberrecht darf keine Waffe im Meinungskampf sein". Zur Entschließung wird inhaltlich diskutiert. Überwiegend wird eingewandt, diese sei zu scharf formuliert und müsse abgemildert werden. Weiter wird über eine konkludente Übertragung der Rechte im Rahmen der Zweckübertragungslehre an die jeweilige staatliche Stelle diskutiert. Würden Kanzleien beauftragt, könne man die Rechte zur Weiterverwendung gleich miterwerben. Bezüglich der Einwände vom Saarland sei zu berücksichtigen, dass sich die Entschließung in erster Linie auf amtliche Vermerke beziehe und bei Gutachten nach einer entsprechenden Entlohnung und Rechteerwerb einer Veröffentlichung nichts entgegenstehe.

Im Ergebnis einigt man sich darauf, dass die Entschließung in folgenden Punkten abgeändert oder folgende Punkte aufgenommen werden müssen:

  • Hinsichtlich der Rhetorik (insb. Überschrift) soll eine Abschwächung erfolgen.
  • Die Entschließung soll sich ausdrücklich auf amtliche Vermerke, Schriftsätze und Stellungnahmen beschränken.
  • Formulierungsvorschlag dazu: "was mit staatlichen Mitteln für staatliche Stellen von staatlichen Stellen oder Dritten hergestellt wird, muss grundsätzlich zugänglich sein"
  • Die Argumentation des Kammergerichts soll in die Entschließung eingebaut werden.
  • Ggf. soll die gleichzeitige Einräumung der Rechte bei Auftragserteilung mitaufgenommen werden.
  • Es sei gründlich(er) zu prüfen, ob tatsächlich ein schutzfähiges Werk vorliegt.

TOP 14: Entschließung: "Keine Flucht ins Privatrecht: Informationsansprüche auch gegen staatliche Unternehmen"

Hamburg stellt die geplante Entschließung vor: Auch wenn der Staat privatrechtlich handele, sei er keineswegs so frei wie ein Privater. Insbesondere solle ein privatrechtliches Handeln nicht zur Umgehung von Informationsansprüchen genutzt werden. Das Saarland stimmt nicht zu. Eine Privatisierung sei vollständig in jeder Hinsicht und führe nun mal auch zu einem Ausschluss von IFG-Ansprüchen. Bund weist auf Urteile des VG Berlin v. 13. 11. 2013 zum Ausschluss des Informationszuganges zu Dokumenten mit Bezug zu Aufsichtsratssitzungen hin, die nach den Vorschriften des Aktiengesetzes vertraulich zu behandeln sind, was auch für Aufsichtsratsmitglieder gelte, die von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft entsandt sind (2 K 293.12 zu 3 § Nr. 4 IFG-Bund und 2 K 41. 13 zu § 17 Abs. 4 IFG-Bln). Sachsen-Anhalt lehnt den vorgelegten Entschließungsentwurf ebenfalls ab. Öffentliche Stelle bedienten sich Privater bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht um sich Informationszugangsansprüchen zu entziehen, sondern weil sie davon ausgingen, dass diese öffentliche Aufgaben besser als sie selbst erfüllen könnten. Nach der neueren Rechtsprechung sowie der h.M. in der Literatur werde die geltende Rechtslage für den Bund und die Länder mit korrespondierendem Landesrecht als ausreichend angesehen(Schoch, IFG, § 1 Rn. 116; ebenso Scheel, in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, § 1 Rn 69). Eine Flucht ins Privatrecht sei daher in den meisten Bundesländern nicht möglich. Wenn die IFK das Gegenteil vertreten wolle, sei dies strategisch problematisch. Rheinland-Pfalz regt an, die Entschließung so zu erweitern, dass es Ansprüche direkt gegen private Unternehmen geben solle, die einer staatlichen Kontrolle unterliegen. Berlin weist auf die AGID-Entschließung "Ausweitung der Informationsfreiheit statt Flucht ins Privatrecht" vom 16. Dezember 2003 hin und schlägt vor, entweder eine knappe Entschließung zu fassen, die im Wesentlichen nur auf die Entschließung von 2003 verweist und deren Forderungen bekräftigt, oder die dortigen Aspekte (insbesondere Herstellung von Transparenz beim Umgang mit öffentlichen Geldern) in den jetzigen Entschließungsentwurf aufzunehmen. Alle anderen AKIF-Teilnehmer wollen die Entschließung im Wesentlichen mittragen. Es wird eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen angeregt. Danach soll die Entschließung versandt und auf der IFK beraten werden.

Zu den Änderungen und Ergänzungen:

  • Man könne ausdrücklich die Gesetze benennen, bei denen die Problematik auftritt. Dagegen wendet Hamburg ein, in Hamburg habe man teilweise ausdrückliche Regelungen und trotzdem bestünde das Problem. Vielmehr sei eine generelle Regelung erforderlich.
  • Rheinland-Pfalz schlägt vor, die Regelung sowohl für staatliche, als auch für kommunale Aufgaben einzubringen und spricht sich für unmittelbare Ansprüche gegen die Unternehmen aus.
  • In Bezug auf die alte Entschließung von 2003 ist man sich einig, dass deren Aspekte miteinbezogen werden sollen oder man zumindest auf sie verweise.

TOP 15: Entschließung: "Informationsfreiheit braucht öffentlich-rechtliche Veröffentlichungskanäle"

Hamburg berichtet kurz, zunächst sei der Inhalt der Entschließung nicht ganz klar gewesen. Mittlerweile sei die Idee, dass öffentliche Informationen auch öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssten, damit Allgemeine Geschäftsbedingungen von privaten Anbietern keine Hürde für die Informationsfreiheit darstellten, sehr plausibel. Berlin wendet dagegen ein, man sehe den Mehrwert für eine solche Entschließung nicht, da die Forderungen im Wesentlichen bereits im Open Data-Positionspapier abgebildet seien. Ferner stünden die zentralen Forderungen der Entschließung (keine Einschaltung von Privaten, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Situation in Berlin entgegen. Auch seien Fälle denkbar, in denen personenbezogene Daten erhoben werden dürften, wie etwa bei dem Erwerb von Lizenzen. Rheinland-Pfalz meint hierzu, das Hauptproblem sehe man bei kostenpflichtigen Portalen wie Beck Online oder Juris, wenn diese als einziger Weg zum Zugang zu Informationen wie z.B. Urteile öffentlicher Stellen zur Verfügung stehen. Auch Bremen ist der Ansicht, Private dürften die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Informationen nicht diktieren. Hinsichtlich privater Portale wie Twitter wird das Problem erörtert, dass oftmals der Absender einer öffentlichen Information (beispielsweise von Polizeimeldungen) unklar sei. Berlin wendet hierzu jedoch ein, dass es bei Twitter die Möglichkeit der Verifizierung gebe und der Account der Berliner Polizei mittlerweile verifiziert sei. In so einem Fall sei klar, wer tatsächlich hinter einer Information stehe.

Hinsichtlich der geplanten Entschließung einigt man sich auf folgenden Überarbeitungsbedarf:

  • Kommerzielle Interessen eines privaten Betreibers sollen die Informationsfreiheit nicht beeinflussen.
  • Verweis auf Open Data-Positionspapier (insbesondere Nr. 2 e) und f)).
  • Es sollen konkrete Beispiele genannt werden, wann Probleme entstünden.
  • Personenbezogene Daten sollen nur dann erhoben werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

Bremen wird die Entschließung überarbeiten und rechtzeitig vor der IFK versenden.

TOP 11: Zugang zu Datenbanken ( TOP 6 der 27. IFK in Thüringen)

Berlin berichtet, dass Hintergrund des TOP eine Anfrage aus Osteuropa sei, ob und unter welchen Bedingungen ein urheberrechtlicher Datenbankschutz einem informationsfreiheitsrechtlichen Zugang zu Datenbanken entgegenstünde. Nun sei geklärt, dass dies nicht der Fall sei und auch erhöhte daten-schutzrechtliche Anforderungen nur dann ein Sonderthema seien, wenn der Antragsteller selbst unmittelbaren Zugriff auf die Datenbank habe. Vielmehr gehe es vorliegend um die Frage, wie viel Arbeitsaufwand für die Beantwortung eines IFG-Antrags erwartet werden könne. Problematisch sei hierbei die Abgrenzung zwischen Informationszugang (nur dieser ist vom IFG umfasst) und Informationsbeschaffung. Im Folgenden wird diskutiert, wo hier die Grenze zu ziehen sei. Saarland führt hierzu an, würden Auswertungsmöglichkeiten fehlen, könne nicht verlangt werden, dass extra Programme geschrieben würden. Berlin berichtet von zwei Fällen aus dem eigenen Haus. In einem Fall wurde nach allen Geschäftszeichen aus dem Jahr 2013 gefragt, das Vorgangsverwaltungssystem erlaube aber nur eine Anzeige von jeweils 1000 Treffern. Hierzu hätte man verschiedene gestückelte Abfragen vornehmen müssen. Der Antragsteller habe seinen Antrag jedoch wegen der zu erwartenden Gebührenhöhe zurückgenommen. Bei einer Anfrage wegen durchgeführter datenschutzrechtlicher Kontrollen vor Ort wäre eine Aktenauswertung aller Kontrollvorgänge erforderlich gewesen, da vor Ort durchgeführte Kontrollen nicht in den Metadaten erfasst würden; die Anfrage sei daher abgelehnt worden. Hamburg berichtet, dass man bisher meist auch Eingaben bearbeitet habe, die einen Auswertungsaufwand erfordern, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstünden und der Aufwand nicht zu groß sei. Eine Pflicht bestehe nach der Rechtsprechung zum HmbTG nicht (vgl. OVG HH, Beschl. v. 20.11.2012 - 5 Bs 246-12). Bremen berichtet von einer Anfrage zu datenschutzrechtlichen Kontrollen bei Vereinen. Die LfDI habe eine Auswertung vorgenommen, obwohl keine entsprechende Verpflichtung bestünde. Im AKIF herrscht Einigkeit, dass es bei ganz geringfügigen Rechercheaufwänden vertretbar sei, vom Vorliegen einer entsprechenden Pflicht auszugehen. Darüber hinaus erfüllten die LfDIs regelmäßig aus Kulanzgründen auch Anfragen bei denen keine entsprechende Pflicht bestünde.

TOP 12: Open Data-Charta der G8-Staaten

Der Bund berichtet kurz über den Stand der Open Data-Charta der G8-Staaten. Diese ist im Oktober 2013 von der Bundesregierung unterzeichnet worden. Das Bundesministerium des Innern erhalte bis zum 23.05.2014 die ersten Stellungnahmen im Rahmen der Ressortabstimmung. Eine vollständige Länderbeteiligung bis Mitte 2014, wenn die Charta im Kabinett besprochen werde, sei jedoch nicht zu erwarten. Der Bund wird weiter berichten. Mecklenburg-Vorpommern weist auf eine zeitliche Übereinstimmung mit dem Portal GovData hin.

TOP 13: Veröffentlichung der Protokolle der DSK und der Arbeitskreise (TOP 20 der 87. DSK in Hamburg)

Thüringen berichtet, dass die Thematik in die UAG Grundsatz verwiesen worden sei und im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt werden solle. Brandenburg berichtet als Vorsitzland, dass die erste Tagung dieser Gruppe am 12.5.2014 stattgefunden habe. Dabei sei das Thema allerdings nicht diskutiert worden. Die zweite Tagung finde am 26.8.2014 statt und der TOP sei dann vorgesehen.

TOP 16: Verbandsklagerecht von anerkannten Tierschutzvereinen

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. In Sachsen-Anhalt werde ein Gesetzesentwurf der Fraktion DIE LINKE über das Verbandsklagerecht und die Mitwirkungsrechte von Tierschutzvereinen beraten, mit dem diese bessere Informationsrechte erhalten sollten. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob in den anderen Bundesländern entsprechende Vorhaben existierten. Hamburg berichtet, man sei bei der Entscheidung nicht beteiligt worden. In Hamburg sei ohnehin jede Person auskunftsberechtigt, Vereine seien somit davon auch umfasst. Es bestünde nun ein Klagerecht, Informationspflichten seien daraus nicht erwachsen. Berlin berichtet, ein ähnlich wie in Sachsen-Anhalt ausgestalteter Antrag sei nach einer Empfehlung des Rechtsausschusses abgelehnt worden. Berlin sei nicht unter IFG-Gesichtspunkten beteiligt worden. Im Hinblick auf eine geforderte Gebührenfreiheit bestehe aber in den meisten Fällen ohnehin kein Regelungsbedarf, da gemeinnützige Vereine in Berlin ohnehin gebührenbefreit seien, wenn die Akteneinsicht den gemeinnützigen Zwecken diene. Saarland habe eine gleichlautende Regelung wie Sachsen-Anhalt. Gegen die Regelung habe es aus Datenschutz- und IFG-Sicht keine Bedenken gegeben. Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass das Gesetz ohne Beteiligung des LDI am 19.6.2013 verabschiedet worden sei. Niedersachsen berichtet, die Regelung befinde sich dort im Entwurfsstadium. In Brandenburg sei eine entsprechende Anhörung im Innenausschuss erst im April 2014 erfolgt. Dort war das Verbandsklagerecht erstmals gefordert worden. Ein konkreter Gesetzentwurf sei Brandenburg nicht bekannt. Selbiges gilt für Thüringen.

TOP 17: Umgang mit alten Entschließungen der AGID

Anlass für diesen TOP war eine Diskussion beim letzten AKIF. Brandenburg fragt, ob Bedenken gegen eine Veröffentlichung bestünden. Hamburg erklärt hierzu, dies sei unproblematisch, da die Entschließungen als solche der AGID gekennzeichnet seien. Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass die Entschließungen (ab 2003) bereits auf der eigenen Homepage veröffentlicht würden.

TOP 20: Vorbereitung der Tagesordnung der IFK

Folgende Punkte werden als Tagesordnungspunkte für die IFK am 17.6.2014 vorgeschlagen:

  • Umgang mit alten Entschließungen der AGID (TOP 17 AKIF), nur informatorisch
  • Entschließung: Urheberrechtliche Abmahnung gegen FragdenStaat.de (TOP 10 AKIF)
  • Entschließung: Keine Flucht ins Privatrecht (TOP 14 AKIF)
  • Entschließung: Informationsfreiheit braucht öffentlich-rechtliche Veröffentlichungskanäle (TOP 15 AKIF)
  • Vortrag: Was ist beim Erlass eines Transparenzgesetzes zu beachten? (TOP 4 AKIF)
  • PSI-Richtlinie, informatorischer Austausch (TOP 9 AKIF)
  • Entwicklung der Informationsfreiheit beim NDR (TOP 8 AKIF)

TOP 19: Akteneinsicht bei den LfDIs

Es wird erörtert, welche LfDIs dem eigenen IFG unterliegen. Dabei handelt es sich um folgende AKIF-Teilnehmer: Mecklenburg-Vorpommern, Bund, Saarland, Hamburg, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen. Sachsen-Anhalt und Thüringen sind zwar nicht nach dem Gesetzestext ausgenommen, allerdings steht in der Gesetzesbegründung, dass der jeweilige LfDI nicht erfasst sein soll, soweit er seine Aufgabe in Unabhängigkeit ausübe. Brandenburg ist nur im Hinblick auf Verwaltungsaufgaben erfasst. Im Anschluss stellt Hamburg die Frage, wie die einzelnen Bundesländer mit Anträgen nach § 29 VwVfG umgehen Berlin macht auf die Regelung des § 4a Abs. 2 VwVfG Bln aufmerksam, der eine von § 29 VwVfG abweichende Regelung trifft und auf die Ausschlussgründe des Berliner IFG verweist. Ferner habe Berlin einen ausführlichen Vermerk zu Akteneinsichten beim BlnBDI erstellt und wird diesen dem AKIF zur Verfügung stellen.

TOP 18: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen?

Der TOP wird wegen Zeitablaufs auf den nächsten AKIF vertagt.

TOP 21: Sonstiges

Der TOP entfällt aufgrund Zeitablaufs.

Ende: 23.5.2014, 13 Uhr

Ort: Dienststelle des HmbBfDI, Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg

Beginn: 22.5.2014, 14 Uhr

Teilnehmende:

Hamburg
Herr Dr. Schnabel
Frau Goecke
Frau Schaaf (am 23.5.2014)

Nordrhein-Westfalen
Frau Schulte-Zurhausen

Bund
Herr Gronenberg

Sachsen-Anhalt
Herr Platzek

Brandenburg
Herr Müller

Mecklenburg-Vorpommern
Frau Schäfer

Bremen
Frau Kolle

Saarland
Herr Knauth

Rheinland-Pfalz
Frau Schlögel
Frau Wirtz

Berlin
Herr Mehlitz

Thüringen
Frau Springer

Als Gast: Niedersachsen
Herr Dr. Lahmann

TOP 1: Begrüßung

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des HmbBfDI.

TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird genehmigt.

Die Entschließungen werden nicht vorgezogen. Stattdessen soll dem Austausch und den informatorischen Punkten mehr Raum gegeben werden. Brandenburg gibt die AKIF-Mailingliste in Umlauf und bittet darum, die Liste bei Bedarf zu aktualisieren.

TOP 3: Berichte aus dem Bund und aus den Ländern

Hamburg berichtet, dass der Tätigkeitsbericht Ende 2013 erschienen sei. Die Eingaben seien auf 80 - 100 pro Jahr gestiegen. Gleichzeitig sei die Personalstärke des Referats von 2 auf 1,7 Stellen gesenkt worden, während das Referat gleichzeitig die Aufgabe der Kontrolle der Videoüberwachung im öffentlichen und im nicht-öffentlichen Bereich übernommen habe. Bisher habe es rund 20 Anträge an den HmbBfDI als auskunftspflichtige Stelle gegeben. Die Zusammenarbeit mit dem Umsetzungsprojekt laufe weiterhin erfreulich. Das Projekt sehe nicht die Geheimhaltung im Vordergrund, sondern die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und das Gelingen des Projekts als Ganzem. Es erfolge eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Bürgerschaft, gegen die der HmbBfDI weiterhin regelmäßig keine Einwände habe. Probleme würden häufig auf dem kurzen Dienstweg geklärt. Von neuer Rechtsprechung könne nicht berichtet werden. In der Gesetzgebung sei auf den neu zu erlassenden § 77 HmbHochschulG hinzuweisen, der eine Verpflichtung zur Information über Drittmittelforschung durch die Hochschule enthalte. Ferner sei ein Antrag auf Streichung von § 5 Nr. 4 HmbTG (Ausnahme für Steuererhebung und -festsetzung, aber nicht -vollstreckung) aufgrund der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urt. v. 17.12.2013 - 3 Bf 236/10) in die Bürgerschaft eingebracht worden. Außerdem bestünde beim VG Hamburg nun eine feste Zuständigkeit für IFG/HmbTG-Sachen.

Saarland berichtet, dass es wenige Eingaben gebe. Es sei kein Transparenzgesetz geplant. Ein Abgeordneter der Piratenfraktion habe eine Anfrage auf der Grundlage des Artikels: "Datenschutz in der Behördenpraxis" aus c't, 2013, Heft 21, S. 116 - 119 gestellt. Die Antwort lautete, dass in den saarländischen Behörden kein Austausch personenbezogener Daten über IFG-Anfragen stattfinde.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass es im Landtag eine Anhörung zu einem nordrhein-westfälischen Transparenzgesetzentwurf der Fraktion der Piraten gegeben habe. Der LDI begrüße ein solches Vorhaben grundsätzlich, sehe aber handwerkliche Mängel. Vorzugswürdig erscheine eine Weiterentwicklung des IFG NRW. Das Niveau der Eingaben sei konstant auf hohem Niveau.

Mecklenburg-Vorpommern teilt mit, dass der aktuelle Tätigkeitsbericht im März in den Landtag eingebracht worden sei. Ebenfalls im März sei FragdenStaat.de in Mecklenburg-Vorpommern gestartet. Bisher habe es 14 Anfragen über FragdenStaat.de an den LfDI MV gegeben. Nach dem IFG-MV sei es vorgeschrieben, Anfragen nur schriftlich zu stellen, daher bestehe keine Antwortpflicht bei Anfragen über FragdenStaat.de. Die Zahl der Eingaben sei gleichbleibend auf hohem Niveau.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass sich die Zahl der Eingaben verdoppelt habe. Seit März 2014 ist eine zweite Stelle für den Bereich Informationsfreiheit besetz worden. Es werde derzeit ein Entwurf zu einem Transparenzgesetz erarbeitet, dieser liege aber noch nicht vor. Fraglich ist, ob das neue Transparenzgesetz Bereichsausnahmen enthalten wird. Der LfDI Rheinland-Pfalz hat sich nachdrücklich gegen die Normierung von Bereichsausnahmen im neuen Gesetz ausgesprochen. Es habe eine Diskussion im Land über die Nebeneinkünfte von Parlamentariern gegeben, die dazu führt, dass nun auch in Rheinland-Pfalz nach einer Regelung zur Veröffentlichungspflicht für die Nebeneinkünfte gesucht wird. Eine Entscheidung des OVG RP habe Leasingverträge vom Anspruch nach dem IFG ausgenommen. Eine Entscheidung des VG Neustadt a.d.W. habe einen Anspruch gegen ein kommunales Unternehmen bestätigt. Der Tätigkeitsbericht sei veröffentlicht worden. Es habe ferner zwei Pressekonferenzen vom LfDI RP gegeben: Eine zur Freischaltung von FragdenStaat.de für rheinland-pfälzische Behörden und eine zur Vorstellung des ersten Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit.

Brandenburg berichtet, dass der Tätigkeitsbericht veröffentlicht sei. Die Gesetzesentwicklung sei unerfreulich. Im Rahmen der Novellierung sei es zu neuen Bereichsausnahmen gekommen. Die Open Data-Empfehlungen seien halbherzig. Die Landesregierung habe dem Parlament Anfang Mai einen Bericht zur Einführung von Open Government Data im Land Brandenburg und zur Fortentwicklung der E-Government-Strategie des Landes vorgelegt. Eine Diskussion um den Erlass eines Transparenzgesetzes gebe es nicht. Letztes Jahr seien 52 Eingaben an die LDA Brandenburg erfolgt, dieses Jahr seien es Mitte Mai bereits 50 Eingaben. Ferner gebe es zahlreiche Anfragen, die das eigene Haus betreffen.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der zweite Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit in den Ausschüssen des Landtags beraten worden sei. Ob eine Entschließung zustande komme, sei offen. Zur Evaluierung des IZG LSA hätten zwei Arbeitsgruppensitzungen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie eine unter Beteiligung des für Open Data zuständigen Ministeriums der Finanzen stattgefunden. Das Innenministerium beabsichtigte, den Evaluierungsbericht im Spätsommer 2014 vorzulegen. Der Landesbeauftragte habe am 21. März 2014 anlässlich der CrossMedia-Konferenz der Hochschule Magdeburg-Stendal mit den Themenschwerpunkten "Datenjournalismus sowie Partizipation und Demokratie den Vortrag "Open Data - Chancen und Grenzen" gehalten. Der Vortrag stehe auf der Homepage des LfD zum Abruf zur Verfügung. Das Ministerium für Inneres und Sport habe den Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vorgelegt. Der Entwurf gehe erstmals auf E-Government als Ziel ein. Open Government solle auf Vorschlag des LfD als Programmziel ebenfalls aufgenommen werden. Als Reaktion auf die Entschließung der 27. Konferenz der IFK habe es in Sachsen-Anhalt eine Kleine Anfrage eines Abgeordneten gegeben. In ihrer Antwort habe die Landesregierung mitgeteilt, dass die angesprochenen Punkte weitgehend in der Evaluierung geprüft würden. Der Landtag habe den Gesetzesentwurf für ein Kommunalgesetzbuch verabschiedet. Sachsen-Anhalt bekomme danach eine Rechtsgrundlage, nach der das Live-Streaming von Gemeinderatssitzungen grundsätzlich möglich sein soll. Sachsen-Anhalt berichtete außerdem über eine Eingabe auf Informationszugang bei den Handwerkskammern. Die Auskünfte über die Zahlungen an den DHKT seien erteilt worden.

Niedersachsen berichtet von einem eher schleppenden Gesetzgebungsprozess. Erste Entwürfe hätten wohl zahlreiche Ausnahmen. Die Aufnahme einer Veröffentlichungspflicht sei grundsätzlich zur Disposition gestellt. Es sei durchaus möglich, dass es "nur" zu einem reinen IFG komme, das nicht für Kommunen gelten solle. Ein Entwurf sei für das zweite Quartal 2014 angekündigt. Beim LfD sei bereits zur Begleitung des Gesetzgebungsprozesses eine Stelle geschaffen worden.

Bund wies zunächst auf einen Personalwechsel im Ref. IX hin. Der 4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit sei am 6.5.2014 in der Bundespressekonferenz von Frau Voßhoff als neue BfDI vorgestellt worden. Der 4. TB greife unter anderem wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zum IFG des Bundes auf wie zum Beispiel die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 zum Informationszugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Das OVG vertrete -anders als die Vorinstanz - die Auffassung, die Erstellung von Dokumentationen und Ausarbeitungen sei wegen des Mandatsbezuges nicht als Wahrnehmung von Verwaltungsaufgeben im materiellen Sinne anzusehen und das IFG daher nicht anwendbar (OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12). Eine Entscheidung des BVerwG über die beiden Revisionen noch im laufenden Jahr werde nicht erwartet. Das Programm des 3. IFG-Symposiums am 11./12.09. 2014 in Berlin "stehe" weitgehend.

Bremen teilte ebenfalls mit, dass der Tätigkeitsbericht veröffentlicht sei. Rohdaten würden über daten.bremen.de freiwillig eingestellt. Mit der Bedarfsermittlung sei ein externes Consultingunternehmen beauftragt worden. Dieses Unternehmen habe nur sehr wenige Rückmeldungen erhalten, so dass alle gemeldeten Bedarfe umgesetzt werden könnten.

Thüringen berichtete, dass es oft zu Streitigkeiten über die Gebührenhöhe komme, da in Thüringen noch immer keine spezielle Regelung hierzu bestehe. Thüringen habe zudem an einer Schulungen zum Thema: "Das Informationsfreiheitsgesetz - Hintergrund, Inhalt und Auswirkungen" teilgenommen. Im Austausch mit Vertretern von anderen öffentlichen Stellen wurde unter anderem festgestellt, dass viele Beschäftigte der Behörden häufig Angst vor möglichen Schadenersatzklagen (Amtshaftung) wegen der Herausgabe von personenbezogenen Daten und/oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hätten. Bislang ist in Thüringen noch keine Rechtsprechung zum ThürIFG ergangen.

Berlin teilte mit, dass der Jahresbericht veröffentlicht worden sei. Es gebe auch hier ein Schriftformer-fordernis für Anträge, das aber bei der nächsten IFG-Reform gestrichen werden solle. Es gebe eine Diskussion um die Aufnahme der Informationsfreiheit in die Landesverfassung (zuletzt im Rechtsausschuss am 26. Februar 2014), es bestünden jedoch unter anderem Zweifel an einem echten Mehrwert. Möglichkeiten der Migrantenförderungen sollen in Berlin zukünftig transparent dargestellt werden (AH-Drs. 17/1606). Es sei die Ablehnung eines Antrags auf Veröffentlichung von Demonstrationen empfohlen worden (AH-Drs. 17/1593). Ferner sei die Ablehnung eines Antrags auf Veröffentlichung der nach polizeilicher Einschätzung besonders gefährlichen Orte u. a. aufgrund einer drohenden Stigmatisierung dieser Gebiete empfohlen worden (AH-Drs. 17/1647). Fortbildungen an der Verwaltungsakademie Berlin würden dreimal im Jahr durchgeführt, auch gebe es erste Anfragen zu In-House-Fortbildungen. In einem Einzelfall habe ein Antragsteller die Herausgabe einer Liste aller in Berlin niedergelassenen Ärzte mit Kassenzulassung von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin verlangt, was diese aber unter Berufung auf § 35 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 285 Abs. 3 SGB V abgelehnt habe; die Ärztekammer Berlin habe einen gleichlautenden Antrag abgelehnt, da sie nicht über entsprechende Recherchemöglichkeiten verfüge, um die Ärzte mit Kassenzulassung zu ermitteln.

TOP 4: Vortrag: "Was ist beim Erlass eines Transparenzgesetzes zu beachten?"

Herr Basten und Herr Dr. Maatsch aus dem "Projekt zur Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes" tragen zu dem TOP vor. Die Folien werden dem Protokoll beigefügt.

Hamburg weist auf Bitten von Transparency International darauf hin, dass insbesondere die Frage der Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung eindeutig geklärt werden solle.

TOP 5: Datenschutzrechtliche Probleme beim Austausch von IFG-Eingaben zwischen Behörden und zwischen LfDIs

Hamburg weist auf der Grundlage eines Artikels aus der c't auf bestehende Probleme beim Austausch über IFG-Eingaben zwischen den Mitgliedern des AKIF hin. Sachsen-Anhalt weist grundsätzlich darauf hin, dass es eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Informationsfreiheitsgesetze zuständig seien, gebe. Saarland berichtet, dass nach Hausmeinung aufgrund der fehlenden Verschlüsselung selbst auf Wunsch eines Petenten keine Kommunikation mit diesem per E-Mail erfolge. Berlin und Bremen schließen sich dem an. In Thüringen wird der Petent gebeten seine postalische Adresse anzugeben, um mit ihm über diese Adresse zu kommunizieren. Eine Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail soll möglichst vermieden werden. Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass dies insbesondere bei engen Fristen problematisch werden könne. Brandenburg erklärt, ein Austausch sei möglich bei Anfragen zu Stellungnahmen des gesamten AKIF/IFK. Dann könne neben dem Inhalt der Anfrage auch der Name des Antragstellers oder Anfragenden ausgetauscht werden.

TOP 6: Ausnahme für Bundesrechnungshof im IFG

Bund berichtet über die Entwicklung. Nachdem das VG Köln die Prüfungstätigkeit des BRH nicht als "Verwaltung" im Sinne des IFG angesehen hatte (Urt. v. 30.9.2010 - 13 K 717/09, sahen sowohl das OVG NRW (Urt. v. 26.10.2011 - 8 A 2593/10) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1/12) eine verwaltungsbehördliche und daher dem IFG unterfallende Funktion. Der Status der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des BRH mache ihre Tätigkeit nicht zur Rechtsprechung, die dem IFG nicht unterfalle. Nach dieser gerichtlichen Klarstellung habe der BRH Überlegungen für eine Präzisierung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG angeregt, um seine Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungs- und Haushaltsausschuss des Bundestages zu schützen. Einer Präzisierung des BRH-spezifischen Ausnahmetatbestandes wollte BfDI sich nicht verschließen, zumal der BRH die Anregung unterstützt habe, die Verpflichtung zur proaktiven Information an geeigneter Stelle in der BHO zu verankern. Vorschläge des BRH und des BfDI für eine klarstellende Modifikation des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG wurden im Frühjahr 2013 auf Arbeitsebene zwischen BRH und BfDI abgestimmt und anschließend mit den betroffenen Ressorts und dem Haushalts- und Rechnungsprüfungsausschuss erörtert. Unter weiter zunehmendem Zeitdruck habe der Bundestag Änderungen der BHO beschlossen, die nur hinsichtlich der Verpflichtung des BRH zur proaktiven Information den BfDI-Anregungen entsprach und mit der Ermessensregelung des § 96 Abs. 4 BHO das System des IFG verlasse (s. dazu 4. TB, Nr. 2.1.2.1). Das UIG werde nicht verdrängt, was bei "Mischsachverhalten" zu Problemen führen könne. Saarland berichtet über Diskussionen im Land über die Verwendung von Fraktionsgeldern. Daraufhin sei in einem Pressebericht vom April 2014 die Ansicht vertreten worden, dass Berichte des Rechnungshofs künftig grundsätzlich öffentlich zu machen seien. Es sei bisher aber keine Änderung der Praxis oder der Rechtslage erfolgt.

TOP 7: Archivgesetze und IFGs

Sachsen-Anhalt führt in die Problematik ein. Unterlagen, die dem Anwendungsbereich des IZG LSA unterfallen, unterliegen, sobald sie zu Archivgut geworden sind, dem Regime des Archivgesetzes. Sie sind daher im Gegensatz zum IZG LSA nicht mehr für jedermann ohne weiteres einsehbar, da nach dem Archivrecht ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht werden muss und Schutzfristen gelten. Dadurch komme es zu Wertungswidersprüchen. Eine § 5 Abs. 4 BArchivG entsprechende Regelung gebe es nicht. Der Landesgesetzgeber hat die Problematik gesehen. Im Rahmen der Novellierung des Landesarchivgesetzes soll es eine Konkurrenzregelung geben. Der Gesetzesentwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Berlin will eine § 5 Abs. 4 BArchivG entsprechende Regelung in das Landesarchivgesetz einführen. Saarland weist auf § 10 Abs. 1 SaarArchivG hin.

TOP 8: Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag

Hamburg teilt mit, dass schon die Geltung des HmbIFG für den NDR aufgrund dessen Stellung als Mehrländerbehörde umstritten gewesen sei. Im HmbTG sei zwar der Wille des Gesetzgebers, den NDR einzubeziehen, deutlicher gewesen, die dogmatischen Probleme seien jedoch geblieben. Im Frühjahr 2014 sei der HmbBfDI um eine Stellungnahme gegenüber dem schleswig-holsteinischen Landtag gebeten worden. Hintergrund sei die Drucksache 18/1288 gewesen, mit der der schleswig-holsteinische Landtag die Landesregierung dazu auffordern sollte, sich für die Anordnung der Anwendung des Transparenzgesetzes im NDR-Staatsvertrag einzusetzen. Alle eingegangenen Stellungnahmen (u.a. Landesrechnungshof S H, Wikimedia Deutschland, Medienanstalt H-SH, Bund der Steuerzahler SH, ULD, Staatskanzlei MV) hätten sich dafür ausgesprochen. Der NDR habe erklärt, sich freiwillig dem HmbTG unterwerfen zu wollen. Hamburg habe sich in seiner Stellungnahme für eine Anwendbarkeit ausgesprochen, aber erklärt, dass aufgrund der unklaren Lage der mittelbaren Staatsverwaltung eine eindeutige Anordnung, ob nur Auskunfts- oder auch Veröffentlichungspflicht für den NDR gelten solle, vorzugswürdig sei. Der Innen- und Rechtsausschuss habe unter Berufung auf die Stellungnahme des HmbBfDI die Ablehnung des Antrags empfohlen (Drs. 18/1555). Nun werde eine allgemeine Empfehlung zur Weiterentwicklung des NDR-Staatsvertrags empfohlen. Danach solle sich die Landesregierung bei der nächsten Novellierung des NDR-Staatsvertrags dafür einsetzen, dass "eine feste Regelung zur Informationsfreiheit im NDR unter Berücksichtigung der dann aktuellen Gesetze der NDR-Länder gefunden werde".

Nordrhein-Westfalen berichtet in diesem Zusammenhang über einen Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen des Deutschlandradios (Anstalt öffentlichen Rechts). Die Rechtsaufsicht über Deutschlandradio wechsle nach dem Staatsvertrag regelmäßig. Derzeit habe Nordrhein-Westfalen die Rechtsaufsicht. Es stellen sich die Fragen, ob sich daraus eine Kontrollbefugnis für den LDI nach dem IFG NRW ergebe und ob es keinen Anspruch auf Informationszugang in den Zeiträumen gebe, in denen die Rechtsaufsicht einem Land obliege, indem kein Informationszugangsgesetz existiere. Berlin verweist auf die Darstellung eines Einzelfalls im letzten Jahresbericht (S. 201), der den Sender RBB betroffen habe.

Fortsetzung am 23.5.2014 um 9 Uhr

Die Reihenfolge der TOPs wird wie aus dem Protokoll ersichtlich geändert.

TOP 9: Umsetzung PSI-Richtlinie

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass die PSI-Richtlinie die Mitgliedstaaten der EU unter anderem verpflichtet, ihre Informationen in offenen, maschinenlesbaren Formaten nebst Metadaten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie müsse fristgemäß bis zum 18.7.2015 umgesetzt werden. Damit die Informationen in Sachsen-Anhalt den Anforderungen der Richtlinie entsprechend zur Verfügung gestellt werden können, hatte der Landesbeauftragte die Einführung einer Landes-E-Government-Regelung angeregt. Das zuständige Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die Einführung einer entsprechenden Regelung zum 18. Juli 2015 aus Kapazitätsgründen wahrscheinlich nicht realisierbar sei. Sachsen-Anhalt fragt nach dem Stand in den anderen Bundesländern. Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Umsetzung in Verzug. Ein E-GovernmentG sei nicht absehbar. Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt nennen die Auseinandersetzung über die Anwendbarkeit des Konnexitätsprinzips als wesentlichen Hinderungsgrund für die Umsetzung der PSI-Richtlinie. Beide Länder sind sich einig, dass das Konnexitätsprinzip wohl keine Anwendung finden dürfte, da Europarecht umgesetzt werde. Der Bund berichtet von einer erforderlichen Anpassung des IWG. Seit dem 20.5.2014 liege ein neuer Entwurf vor, der eine Ausnahme für den öff.-re. Rundfunk vorsehe. Dieser sei aber noch nicht präsentationsfähig. Sachsen-Anhalt erkundigt sich nach dem Sachstand des Pilotverfahrens Open Data. Der Bund kündigt an, im Nachgang des AKIF zu berichten. Berlin berichtet, dass zur Umsetzung § 13 Abs. 7 Berliner IFG gestrichen werden müsse, da dieser eine Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von durch Akteneinsichten oder Aktenauskünfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken verbiete.

Nachtrag zu Top 9 des Protokolls (E-Mail der BfDI vom 2.6.2014)

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wurde am 17. November 2003 beschlossen und in der Bundesrepublik durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) umgesetzt. Die Änderungen durch die PSI-Richtlinie 2013/37/EU sind bis zum 18. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen bis dahin alle Informationen, die nach den nationalen Bestimmungen zugänglich sind und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch für die Weiterverwendung bereitzustellen. Bisher waren z.B. Dokumente von Bibliotheken, Museen und Archiven vom Anwendungsbereich der Richtlinie und des IWG ausgenommen. Informationen des öffentlichen Sektors, die nicht durch nationales Recht vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sind, unterliegen dem Grundsatz der Weiterverwendung. Es ist den öffentlichen Stellen überlassen, ob sie die Weiterverwendung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften nur auf Antrag genehmigen und auch nur gegen Entgelt gestatten wollen. Die Bedingungen für einen weitergehenden Ausschluss werden durch die Regelungen der Richtlinie jedoch eingeschränkt. Ziel der Neuregelung ist es, neue Möglichkeiten für den Zugang zu Kenntnissen für private Anbieter zu erweitern und neue zu erschließen. Es geht z. B. um die digitale Nutzung von Inhalten. Dazu zählen die Bereiche Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland soll durch ein zweites "Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) erfolgen. Das IWG wird dann durch eine vollständige Neufassung ersetzt. Der Entwurf (Stand: 23. Mai 2014) wurde vom federführenden Bundeswirtschaftsministerium noch am gleichen Tag ins Netz gestellt. Eine verbindliche Verpflichtung öffentlicher Stellen, die vom IWG (neu) erfassten Informationen auf einem Internetportal bereitzustellen, sieht das Gesetz nicht vor.

TOP 10: Urheberrechtliche Abmahnung gegen FragdenStaat.de und Entschließungsentwurf

Hamburg schildert dazu folgenden Sachverhalt: Ein Gutachten des BMI zur Verfassungswidrigkeit der 3%-Klausel bei Europawahlen sei trotz ausdrücklicher Untersagung auf der Internetseite Fragden-Staat.de veröffentlicht worden. Daraufhin habe das BMI erfolglos versucht, mittels Abmahnung und Unterlassungserklärung dagegen vorzugehen. Ergebnis des Rechtsstreits sei gewesen, dass an dem Gutachten kein Urheberrecht besteht. Daraufhin sei die Diskussion hinsichtlich eines Urheberrechts an Gutachten und amtlichen Vermerken entbrannt und eine entsprechende Entschließung sei vorbereitet worden. Hamburg stellt diese Entschließung nun vor: Titel "Das Urheberrecht darf keine Waffe im Meinungskampf sein". Zur Entschließung wird inhaltlich diskutiert. Überwiegend wird eingewandt, diese sei zu scharf formuliert und müsse abgemildert werden. Weiter wird über eine konkludente Übertragung der Rechte im Rahmen der Zweckübertragungslehre an die jeweilige staatliche Stelle diskutiert. Würden Kanzleien beauftragt, könne man die Rechte zur Weiterverwendung gleich miterwerben. Bezüglich der Einwände vom Saarland sei zu berücksichtigen, dass sich die Entschließung in erster Linie auf amtliche Vermerke beziehe und bei Gutachten nach einer entsprechenden Entlohnung und Rechteerwerb einer Veröffentlichung nichts entgegenstehe.

Im Ergebnis einigt man sich darauf, dass die Entschließung in folgenden Punkten abgeändert oder folgende Punkte aufgenommen werden müssen:

  • Hinsichtlich der Rhetorik (insb. Überschrift) soll eine Abschwächung erfolgen.
  • Die Entschließung soll sich ausdrücklich auf amtliche Vermerke, Schriftsätze und Stellungnahmen beschränken.
  • Formulierungsvorschlag dazu: "was mit staatlichen Mitteln für staatliche Stellen von staatlichen Stellen oder Dritten hergestellt wird, muss grundsätzlich zugänglich sein"
  • Die Argumentation des Kammergerichts soll in die Entschließung eingebaut werden.
  • Ggf. soll die gleichzeitige Einräumung der Rechte bei Auftragserteilung mitaufgenommen werden.
  • Es sei gründlich(er) zu prüfen, ob tatsächlich ein schutzfähiges Werk vorliegt.

TOP 14: Entschließung: "Keine Flucht ins Privatrecht: Informationsansprüche auch gegen staatliche Unternehmen"

Hamburg stellt die geplante Entschließung vor: Auch wenn der Staat privatrechtlich handele, sei er keineswegs so frei wie ein Privater. Insbesondere solle ein privatrechtliches Handeln nicht zur Umgehung von Informationsansprüchen genutzt werden. Das Saarland stimmt nicht zu. Eine Privatisierung sei vollständig in jeder Hinsicht und führe nun mal auch zu einem Ausschluss von IFG-Ansprüchen. Bund weist auf Urteile des VG Berlin v. 13. 11. 2013 zum Ausschluss des Informationszuganges zu Dokumenten mit Bezug zu Aufsichtsratssitzungen hin, die nach den Vorschriften des Aktiengesetzes vertraulich zu behandeln sind, was auch für Aufsichtsratsmitglieder gelte, die von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft entsandt sind (2 K 293.12 zu 3 § Nr. 4 IFG-Bund und 2 K 41. 13 zu § 17 Abs. 4 IFG-Bln). Sachsen-Anhalt lehnt den vorgelegten Entschließungsentwurf ebenfalls ab. Öffentliche Stelle bedienten sich Privater bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht um sich Informationszugangsansprüchen zu entziehen, sondern weil sie davon ausgingen, dass diese öffentliche Aufgaben besser als sie selbst erfüllen könnten. Nach der neueren Rechtsprechung sowie der h.M. in der Literatur werde die geltende Rechtslage für den Bund und die Länder mit korrespondierendem Landesrecht als ausreichend angesehen(Schoch, IFG, § 1 Rn. 116; ebenso Scheel, in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, § 1 Rn 69). Eine Flucht ins Privatrecht sei daher in den meisten Bundesländern nicht möglich. Wenn die IFK das Gegenteil vertreten wolle, sei dies strategisch problematisch. Rheinland-Pfalz regt an, die Entschließung so zu erweitern, dass es Ansprüche direkt gegen private Unternehmen geben solle, die einer staatlichen Kontrolle unterliegen. Berlin weist auf die AGID-Entschließung "Ausweitung der Informationsfreiheit statt Flucht ins Privatrecht" vom 16. Dezember 2003 hin und schlägt vor, entweder eine knappe Entschließung zu fassen, die im Wesentlichen nur auf die Entschließung von 2003 verweist und deren Forderungen bekräftigt, oder die dortigen Aspekte (insbesondere Herstellung von Transparenz beim Umgang mit öffentlichen Geldern) in den jetzigen Entschließungsentwurf aufzunehmen. Alle anderen AKIF-Teilnehmer wollen die Entschließung im Wesentlichen mittragen. Es wird eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen angeregt. Danach soll die Entschließung versandt und auf der IFK beraten werden.

Zu den Änderungen und Ergänzungen:

  • Man könne ausdrücklich die Gesetze benennen, bei denen die Problematik auftritt. Dagegen wendet Hamburg ein, in Hamburg habe man teilweise ausdrückliche Regelungen und trotzdem bestünde das Problem. Vielmehr sei eine generelle Regelung erforderlich.
  • Rheinland-Pfalz schlägt vor, die Regelung sowohl für staatliche, als auch für kommunale Aufgaben einzubringen und spricht sich für unmittelbare Ansprüche gegen die Unternehmen aus.
  • In Bezug auf die alte Entschließung von 2003 ist man sich einig, dass deren Aspekte miteinbezogen werden sollen oder man zumindest auf sie verweise.

TOP 15: Entschließung: "Informationsfreiheit braucht öffentlich-rechtliche Veröffentlichungskanäle"

Hamburg berichtet kurz, zunächst sei der Inhalt der Entschließung nicht ganz klar gewesen. Mittlerweile sei die Idee, dass öffentliche Informationen auch öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssten, damit Allgemeine Geschäftsbedingungen von privaten Anbietern keine Hürde für die Informationsfreiheit darstellten, sehr plausibel. Berlin wendet dagegen ein, man sehe den Mehrwert für eine solche Entschließung nicht, da die Forderungen im Wesentlichen bereits im Open Data-Positionspapier abgebildet seien. Ferner stünden die zentralen Forderungen der Entschließung (keine Einschaltung von Privaten, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Situation in Berlin entgegen. Auch seien Fälle denkbar, in denen personenbezogene Daten erhoben werden dürften, wie etwa bei dem Erwerb von Lizenzen. Rheinland-Pfalz meint hierzu, das Hauptproblem sehe man bei kostenpflichtigen Portalen wie Beck Online oder Juris, wenn diese als einziger Weg zum Zugang zu Informationen wie z.B. Urteile öffentlicher Stellen zur Verfügung stehen. Auch Bremen ist der Ansicht, Private dürften die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Informationen nicht diktieren. Hinsichtlich privater Portale wie Twitter wird das Problem erörtert, dass oftmals der Absender einer öffentlichen Information (beispielsweise von Polizeimeldungen) unklar sei. Berlin wendet hierzu jedoch ein, dass es bei Twitter die Möglichkeit der Verifizierung gebe und der Account der Berliner Polizei mittlerweile verifiziert sei. In so einem Fall sei klar, wer tatsächlich hinter einer Information stehe.

Hinsichtlich der geplanten Entschließung einigt man sich auf folgenden Überarbeitungsbedarf:

  • Kommerzielle Interessen eines privaten Betreibers sollen die Informationsfreiheit nicht beeinflussen.
  • Verweis auf Open Data-Positionspapier (insbesondere Nr. 2 e) und f)).
  • Es sollen konkrete Beispiele genannt werden, wann Probleme entstünden.
  • Personenbezogene Daten sollen nur dann erhoben werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

Bremen wird die Entschließung überarbeiten und rechtzeitig vor der IFK versenden.

TOP 11: Zugang zu Datenbanken ( TOP 6 der 27. IFK in Thüringen)

Berlin berichtet, dass Hintergrund des TOP eine Anfrage aus Osteuropa sei, ob und unter welchen Bedingungen ein urheberrechtlicher Datenbankschutz einem informationsfreiheitsrechtlichen Zugang zu Datenbanken entgegenstünde. Nun sei geklärt, dass dies nicht der Fall sei und auch erhöhte daten-schutzrechtliche Anforderungen nur dann ein Sonderthema seien, wenn der Antragsteller selbst unmittelbaren Zugriff auf die Datenbank habe. Vielmehr gehe es vorliegend um die Frage, wie viel Arbeitsaufwand für die Beantwortung eines IFG-Antrags erwartet werden könne. Problematisch sei hierbei die Abgrenzung zwischen Informationszugang (nur dieser ist vom IFG umfasst) und Informationsbeschaffung. Im Folgenden wird diskutiert, wo hier die Grenze zu ziehen sei. Saarland führt hierzu an, würden Auswertungsmöglichkeiten fehlen, könne nicht verlangt werden, dass extra Programme geschrieben würden. Berlin berichtet von zwei Fällen aus dem eigenen Haus. In einem Fall wurde nach allen Geschäftszeichen aus dem Jahr 2013 gefragt, das Vorgangsverwaltungssystem erlaube aber nur eine Anzeige von jeweils 1000 Treffern. Hierzu hätte man verschiedene gestückelte Abfragen vornehmen müssen. Der Antragsteller habe seinen Antrag jedoch wegen der zu erwartenden Gebührenhöhe zurückgenommen. Bei einer Anfrage wegen durchgeführter datenschutzrechtlicher Kontrollen vor Ort wäre eine Aktenauswertung aller Kontrollvorgänge erforderlich gewesen, da vor Ort durchgeführte Kontrollen nicht in den Metadaten erfasst würden; die Anfrage sei daher abgelehnt worden. Hamburg berichtet, dass man bisher meist auch Eingaben bearbeitet habe, die einen Auswertungsaufwand erfordern, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstünden und der Aufwand nicht zu groß sei. Eine Pflicht bestehe nach der Rechtsprechung zum HmbTG nicht (vgl. OVG HH, Beschl. v. 20.11.2012 - 5 Bs 246-12). Bremen berichtet von einer Anfrage zu datenschutzrechtlichen Kontrollen bei Vereinen. Die LfDI habe eine Auswertung vorgenommen, obwohl keine entsprechende Verpflichtung bestünde. Im AKIF herrscht Einigkeit, dass es bei ganz geringfügigen Rechercheaufwänden vertretbar sei, vom Vorliegen einer entsprechenden Pflicht auszugehen. Darüber hinaus erfüllten die LfDIs regelmäßig aus Kulanzgründen auch Anfragen bei denen keine entsprechende Pflicht bestünde.

TOP 12: Open Data-Charta der G8-Staaten

Der Bund berichtet kurz über den Stand der Open Data-Charta der G8-Staaten. Diese ist im Oktober 2013 von der Bundesregierung unterzeichnet worden. Das Bundesministerium des Innern erhalte bis zum 23.05.2014 die ersten Stellungnahmen im Rahmen der Ressortabstimmung. Eine vollständige Länderbeteiligung bis Mitte 2014, wenn die Charta im Kabinett besprochen werde, sei jedoch nicht zu erwarten. Der Bund wird weiter berichten. Mecklenburg-Vorpommern weist auf eine zeitliche Übereinstimmung mit dem Portal GovData hin.

TOP 13: Veröffentlichung der Protokolle der DSK und der Arbeitskreise (TOP 20 der 87. DSK in Hamburg)

Thüringen berichtet, dass die Thematik in die UAG Grundsatz verwiesen worden sei und im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt werden solle. Brandenburg berichtet als Vorsitzland, dass die erste Tagung dieser Gruppe am 12.5.2014 stattgefunden habe. Dabei sei das Thema allerdings nicht diskutiert worden. Die zweite Tagung finde am 26.8.2014 statt und der TOP sei dann vorgesehen.

TOP 16: Verbandsklagerecht von anerkannten Tierschutzvereinen

Sachsen-Anhalt führt in die Thematik ein. In Sachsen-Anhalt werde ein Gesetzesentwurf der Fraktion DIE LINKE über das Verbandsklagerecht und die Mitwirkungsrechte von Tierschutzvereinen beraten, mit dem diese bessere Informationsrechte erhalten sollten. Sachsen-Anhalt erkundigt sich, ob in den anderen Bundesländern entsprechende Vorhaben existierten. Hamburg berichtet, man sei bei der Entscheidung nicht beteiligt worden. In Hamburg sei ohnehin jede Person auskunftsberechtigt, Vereine seien somit davon auch umfasst. Es bestünde nun ein Klagerecht, Informationspflichten seien daraus nicht erwachsen. Berlin berichtet, ein ähnlich wie in Sachsen-Anhalt ausgestalteter Antrag sei nach einer Empfehlung des Rechtsausschusses abgelehnt worden. Berlin sei nicht unter IFG-Gesichtspunkten beteiligt worden. Im Hinblick auf eine geforderte Gebührenfreiheit bestehe aber in den meisten Fällen ohnehin kein Regelungsbedarf, da gemeinnützige Vereine in Berlin ohnehin gebührenbefreit seien, wenn die Akteneinsicht den gemeinnützigen Zwecken diene. Saarland habe eine gleichlautende Regelung wie Sachsen-Anhalt. Gegen die Regelung habe es aus Datenschutz- und IFG-Sicht keine Bedenken gegeben. Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass das Gesetz ohne Beteiligung des LDI am 19.6.2013 verabschiedet worden sei. Niedersachsen berichtet, die Regelung befinde sich dort im Entwurfsstadium. In Brandenburg sei eine entsprechende Anhörung im Innenausschuss erst im April 2014 erfolgt. Dort war das Verbandsklagerecht erstmals gefordert worden. Ein konkreter Gesetzentwurf sei Brandenburg nicht bekannt. Selbiges gilt für Thüringen.

TOP 17: Umgang mit alten Entschließungen der AGID

Anlass für diesen TOP war eine Diskussion beim letzten AKIF. Brandenburg fragt, ob Bedenken gegen eine Veröffentlichung bestünden. Hamburg erklärt hierzu, dies sei unproblematisch, da die Entschließungen als solche der AGID gekennzeichnet seien. Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass die Entschließungen (ab 2003) bereits auf der eigenen Homepage veröffentlicht würden.

TOP 20: Vorbereitung der Tagesordnung der IFK

Folgende Punkte werden als Tagesordnungspunkte für die IFK am 17.6.2014 vorgeschlagen:

  • Umgang mit alten Entschließungen der AGID (TOP 17 AKIF), nur informatorisch
  • Entschließung: Urheberrechtliche Abmahnung gegen FragdenStaat.de (TOP 10 AKIF)
  • Entschließung: Keine Flucht ins Privatrecht (TOP 14 AKIF)
  • Entschließung: Informationsfreiheit braucht öffentlich-rechtliche Veröffentlichungskanäle (TOP 15 AKIF)
  • Vortrag: Was ist beim Erlass eines Transparenzgesetzes zu beachten? (TOP 4 AKIF)
  • PSI-Richtlinie, informatorischer Austausch (TOP 9 AKIF)
  • Entwicklung der Informationsfreiheit beim NDR (TOP 8 AKIF)

TOP 19: Akteneinsicht bei den LfDIs

Es wird erörtert, welche LfDIs dem eigenen IFG unterliegen. Dabei handelt es sich um folgende AKIF-Teilnehmer: Mecklenburg-Vorpommern, Bund, Saarland, Hamburg, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen. Sachsen-Anhalt und Thüringen sind zwar nicht nach dem Gesetzestext ausgenommen, allerdings steht in der Gesetzesbegründung, dass der jeweilige LfDI nicht erfasst sein soll, soweit er seine Aufgabe in Unabhängigkeit ausübe. Brandenburg ist nur im Hinblick auf Verwaltungsaufgaben erfasst. Im Anschluss stellt Hamburg die Frage, wie die einzelnen Bundesländer mit Anträgen nach § 29 VwVfG umgehen Berlin macht auf die Regelung des § 4a Abs. 2 VwVfG Bln aufmerksam, der eine von § 29 VwVfG abweichende Regelung trifft und auf die Ausschlussgründe des Berliner IFG verweist. Ferner habe Berlin einen ausführlichen Vermerk zu Akteneinsichten beim BlnBDI erstellt und wird diesen dem AKIF zur Verfügung stellen.

TOP 18: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher Stellen?

Der TOP wird wegen Zeitablaufs auf den nächsten AKIF vertagt.

TOP 21: Sonstiges

Der TOP entfällt aufgrund Zeitablaufs.

Ende: 23.5.2014, 13 Uhr