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Protokoll: 26. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 28. und 29. Mai 2013 in Erfurt

Beginn der Sitzung :          Dienstag, 28. Mai 2013 um 14:05 Uhr

Ende der Sitzung:              Mittwoch, 29. Mai 2013 um 13:00 Uhr

 

Teilnehmer:

Herr Dr. Hasse - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (zeitweise)

Herr Gronenberg - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Schlögel - Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Dr. Drechsler - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Herr Dr. Schnabel - Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Müller - Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Herr Mehlitz - Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Knauth - Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland

Herr Platzek - Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt

Frau Schäfer - Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Frau Füth - Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Frau Schulte-Zurhausen - Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Frau Kolle - Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Bremen

Herr Fellmann - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Springer - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Rühlemann - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

Zu TOP 1:    Eröffnung: Begrüßung der Teilnehmer und Genehmigung der Tagesordnung

Der TLfDI, Herr Dr. Hasse begrüßt die Teilnehmerinnen und die Teilnehmer des Arbeitskreises und die Gäste und eröffnet die Sitzung. Die einzelnen Teilnehmer stellen sich kurz vor. Die Tagesordnung wird genehmigt.

 

Zu TOP 2:    Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der IFK

Einleitend führt Thüringen aus, dass es das Papier „Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der IFK“ seit November 2005 gibt und es nun nochmals Klärungsbedarf über den Modus der Öffentlichkeit der Sitzungen gibt.

Rheinland-Pfalz spricht sich dafür aus, dass es nicht-öffentliche Themen geben kann, es sich aber vom Ablauf her empfiehlt, dass diese Themen im Block diskutiert werden. Hintergrund ist der, dass in vorherigen Sitzungen Gäste zeitweise bei nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkten die Sitzung mehrfach verlassen mussten. Dies war nicht bürgerfreundlich.

Nordrhein-Westfalen würde begrüßen, wenn die nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte gemäß dem Modus der Öffentlichkeit im Vorfeld abgestimmt und beraten werden.

Brandenburg verweist auf das genannte Papier unter Punkt 4, dass dieses Verfahren schon so geregelt ist.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass der Modus der Öffentlichkeit in der Vergangenheit sehr großzügig gehandhabt wurde. Grundsätzlich müsse jedes Land prüfen, ob es eine Information nach seinem Informationsfreiheitsgesetz im Rahmen des AKIF bzw. der IFK überhaupt öffentlich machen darf. Im Übrigen müsse es möglich sein, dass sich der AKIF bzw. die IFK in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und z.B. Strategien und taktische Vorgehensweisen besprechen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen gelte grundsätzlich auch für den AKIF und die IFK. Eine Orientierung am Verfahren des Düsseldorfer Kreises sei sinnvoll.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass zur 25. Sitzung der IFK vorab über eine Länderabfrage die nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte festgelegt wurden und diese am Anfang der Sitzung beraten wurden.

Schleswig-Holstein ist für die generelle Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der IFK.

Mecklenburg-Vorpommern spricht sich dafür aus, dass nicht zu viele nicht-öffentliche Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.

Auch der Bund spricht sich für grundsätzlich öffentliche Erörterung aus.

Brandenburg merkt an, dass es eine Grundlage für den Ausschluss der Öffentlichkeit geben müsse und verweist auf Nummer 3 des genannten Papiers (Ausschlussgründe). So ist beispielsweise für die 26. Sitzung das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Brandenburg verweist ferner auf den Punkt 5 des genannten Papieres. Danach kann die Konferenz Ausführungen zu den nach entsprechender Begründung unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelten Themen von der Veröffentlichung ausnehmen.

Thüringen fragt nach, ob dann zu Bestätigung des Protokolls zur IFK einzelne Tagesordnungspunkte gestrichen werden könnten.

Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die IFK in ihrer 18. Sitzung in Magdeburg den AKIF gebeten hat, ein Arbeits- und ein gemeinsames Eckpunktepapier zum Verhältnis der Zugangsrechte nicht zu veröffentlichen.

Brandenburg schlägt vor, die Konfliktpunkte herauszuarbeiten und der IFK zur Entscheidung vorzulegen.

Rheinland-Pfalz stimmt diesem Vorschlag zu.

Thüringen fasst zusammen, dass die IFK entscheiden soll, wie in Zukunft der Modus der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

Schleswig-Holstein ergänzt, dass die Entscheidung für die IFK vorbereitet werden sollte. Es wird dem Verfahrensvorschlag von Brandenburg zugestimmt.

Es stimmen alle Länder und der Bund dem besprochen Verfahren zu.

 

Zu TOP 3:    Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern

a.     Vorstellung des Thüringer Informationsgesetzes

Thüringen stellt das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vor, welches am 29. Dezember 2012 in Kraft getreten ist.  Bisher gibt es keine Rechtsprechung zum neuen ThürIFG. Das ThürIFG stehe erst in den „Startlöchern“.

 

b.    Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern

Hamburg schlägt vor, dass die über Punkte 3b und 3d (Rechtsprechung zum IFG) zusammengefasst berichtet wird.

Dem Verfahren wird zugestimmt.

Der Bund berichtet über einen Antrag der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag zu dem Entwurf eines Gesetzes zu Stärkung von Informationsfreiheit und Transparenz unter Einschluss von Verbraucher- und Umweltinformationen- Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz auf Bundesebene, welches u.a. auf dem Hamburgischen Transparenzgesetz. aufbaue (BT-Drs. 17/13467).

Die Stellungnahme des BfDI zum Entwurf des E-Governmentgesetzes (BT-Drs. 17/11473) liegt den Landesbeauftragten vor. Zu der von Sachsen-Anhalt aufgeworfenen Frage einer evtl. Notifizierung lagen beim BfDI (Ref. I) keine aktuellen Erkenntnisse vor.

Mit Blick auf die Rechtsprechung zum (Bundes-)IFG weist der Bund zunächst auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2013, OVG 12 N 8.12 hin, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil des VG Berlin hin zurückgewiesen und damit im Ergebnis dessen Entscheidung bestätigt wurde. Fraktionen sind danach nicht verpflichtet, nach dem IFG oder dem Landespressegesetz Auskunft zur Höhe sog. Funktionszulagen zu geben.

Ferner berichtet der Bund über die Entscheidung des BVerwG vom 20. Februar 2013, BVerwG 6 A 2.12, mit der das BVerwG die Klage eines Journalisten gegen den BND auf Auskunft zur Frage der Beschäftigung ehemaliger NSDAP-Mitglieder, SS-Angehöriger, Gestapo-Mitarbeiter und Angehöriger der Abteilung „Fremde Heere Ost“ abgewiesen hat. Das BVerwG ist der Auffassung, dass Landespressegesetze Bundesbehörden nicht zur Auskunft verpflichten. Das BVerwG hat entschieden, dass - bei Fehlen einer Regelung des zuständigen (Bundes-)Gesetzgebers - ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert sei, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Information zuerkenne, soweit dem nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Der Auskunftsanspruch beziehe sich aber nur auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Das Auskunftsrecht führe nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. (s. dazu auch den vom Bund vorbereiteten Entschließungsentwurf).

Rheinland-Pfalz führt aus, dass es aktuell keine Rechtsprechung zum LIFG gebe. Im Koalitionsvertrag sei der Zusammenschluss vom IFG und UIG vorgesehen. Zum Transparenzgesetz soll im Herbst 2013 der Entwurf in das Parlament eingebracht werden, der dann voraussichtlich frühestens im Frühjahr 2014 in Kraft treten werde.

Schleswig-Holstein führt aus, dass im Koalitionsvertrag die Zusammenführung eines Informationsregisters in Zusammenhang mit OpenData und Open-Government vorgesehen ist. Im Rechtsprechungsbereich wird berichtet, dass es eine Entscheidung des OVG Schleswig vom 6. Dezember 2012 gebe, in der ein Petent geklagt habe, dass ihm keine Akteneinsicht in seiner Steuerakte eines beendeten Verfahrens gewährt wurde. Das OVG hat entschieden, dass die Akten auf Grundlage des § 3 IZG-SH herauszugeben sind, hilfsweise sei auch § 27 LDSG anwendbar.

 

Hamburg wird unter TOP 6 auf das Hamburger Transparenzgesetz eingehen.

Zur aktuellen Rechtsprechung wird über folgende Entscheidungen berichtet:

  • VG Hamburg, 11 K 2149/10, Urteil vom 15. Januar 2013 zu dem Anspruch auf Informationszugang zu Sitzungsunterlagen und Protokollen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse,
  • VG Hamburg, 2 K 1939/09, Urteil vom 20.November 2012 zur teilweisen Zulässigkeit der Herausgabe einer durch die Freie und Hansestadt Hamburg vorformulierten „Technologie-Erklärung“, mit der eine Distanzierung von den Lehren des Scientology-Gründers erklärt werden kann.

 

Brandenburg berichtet über das Internationale Symposium "Open Data – Ergänzung oder Einschränkung der Informationsfreiheit?", das am 27. Mai 2013 in Potsdam stattgefunden hat. Ferner berichtet Brandenburg über zwei sich im Gesetzgebungsverfahren befindende Entwürfe zur Novellierung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthalte im Hinblick auf die bislang äußerst restriktiv geschützten Unternehmensdaten sowie auf den Anwendungsbereich des Gesetzes Verbesserungen, werde den Anforderungen an ein modernes Informationsfreiheitsgesetz aus Sicht der Landesbeauftragten aber ansonsten nicht gerecht.

Es gebe ferner einen Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der unter anderem eine Zusammenführung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes mit dem Umweltinformationsrecht vorsehe. In ihrer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss des Innern des Landtages Brandenburg am 7. März 2013 hat die Landesbeauftragte diesen Gesetzentwurf befürwortet.

Berlin berichtet, dass 2013 eine nunmehr unbefristete Referentenstelle für den Bereich Informationsfreiheit geschaffen und besetzt wurde.

Zur aktuellen IFG-Praxis wird über drei Fälle berichtet:

  • Im ersten Fall ging es um einen Informationszugangsanspruch gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin hinsichtlich einer Einsatzanordnung zum 1. Mai 2012, die als Verschlusssache eingestuft war und deshalb der Informationszugang verweigert wurde. Berlin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einerseits das Berliner IFG keinen Ausschlussgrund für Verschlusssachen enthält, sondern nur eine Vorschrift zum Schutz des Gemeinwohls (§ 11), dessen Tatbestandsvoraussetzungen jedoch den Voraussetzungen für die Einstufung als Verschlusssache nachgebildet sind, andererseits der BInBDI Einsicht auch in Verschlusssachen nehmen darf.
  • In einem weiteren Fall wurde beim Polizeipräsidenten in Berlin Informationszugang zu einer Auflistung aller Demonstrationen im Jahr 2012 in Berlin beantragt. Eine derartige Liste war jedoch dort nicht vorhanden, auch besteht nach dem Berliner IFG kein Anspruch auf Informationsbeschaffung durch Auswertung des Aktenbestands.
  • Einem dritten Fall lag das Begehren über den Informationszugang gegenüber der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über den Lagerort des Grippemedikaments (Tamiflu) sowie die diesbezüglichen Kaufverträge zugrunde. Der Informationszugang wurde unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Kaufvertrag um Mitteilung öffentlicher Stellen handeln würde, die nicht dem Berliner IFG unterfallen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2), da andere Bundesländer ähnliche Verträge geschlossen hätten.

Saarland berichtet, dass „Die Linke“ im Landtag einen Antrag eingebracht habe, mit dem Ziel ein Saarländisches Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild einzuführen. Der Antrag wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen Ende 2012 abgelehnt.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der Landesbeauftragte seinen Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit veröffentlicht und die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzbuches sowie eines Landesinformationsregisters vorgeschlagen hat. Weitere Themen waren die Höhe der Gebühren sowie die bevorstehende Evaluation des IZG LSA.

Ferner hat der Landesbeauftragte in der Enquete-Kommission des Landtags zum Thema „Öffentliche Verwaltung konsequent voranbringen – bürgernah und zukunftsfähig gestalten“ zu Fragen von E-Government und Open Government aus datenschutz- sowie informationsfreiheitsrechtlicher Sicht Stellung genommen.

In diesem Jahr hat der Landesbeauftragte erneut einen Landkreis anlassunabhängig kontrolliert.

Mecklenburg-Vorpommern informiert, dass die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf für ein Transparenzgesetz in den Landtag einbringen wolle. Dieser haben die gesetzlichen Regelungen vom Hamburger Transparenzgesetz übernommen.

Im Bereich der Rechtsprechung informiert Mecklenburg-Vorpommern, dass es ein Urteil vom OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. April 2013 gebe, in dem der Kläger gegen die Generalstaatsanwaltschaft klagt, die ihm keine Einsicht in interne Akten (Berichtshefte) gewährt habe. Der Anwendungsbereich des IFG sei bei Organen der Rechtspflege ausgeschlossen. Auch aus der StPO ergebe sich kein Akteneinsichtsrecht für den Kläger.

Nordrhein-Westfalen berichtet über das am 17. Mai im Landtag gelungene Zukunftsforum "Open NRW". Ziel der Veranstaltung war es, die OPEN.NRW-Strategie der Landesregierung einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und zu diskutieren.

Im Bereich der Rechtsprechung wird auf das Urteil des VG Köln vom 6. Dezember 2012 hingewiesen. Zugrunde lag eine Klage, die sich dagegen richtet, dass der Kooperationsvertrag der Uni Köln mit der Firma Bayer nicht veröffentlicht wird. Das VG Köln habe die Klage abgewiesen. Das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Bremen berichtet über ein Gespräch mit Transparency über ein Transparenzgesetz, ähnlich wie das Hamburger Transparenzgesetz. Eine Notwendigkeit für dieses neue Gesetz wird nicht gesehen, da sich die Struktur des Bremer Gesetzes bewährt hat. Allerdings ist eine Erweiterung des Bremer Gesetzes wünschenswert.

c.     Entwicklung in den Nichtmitgliedsländern

Bayern, Sachsen, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg verfügen noch nicht über ein Informationsfreiheitsgesetz. Es gebe einen Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP für ein Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg.

 

Zu TOP 4: Zusammenfassung von IFG und UIG, erste Erfahrungsberichte

Schleswig-Holstein berichtet über das Informationszugangsgesetz, welches das UIG und IFG in einem Gesetz vereint. Von Vorteil sei, dass man nur ein Gesetz habe. Nachteilig sei, dass die Ablehnungsgründe hinsichtlich der Gewährung von Umweltinformationen nicht von den übrigen Ablehnungsgründen getrennt sind, der Begriff der Umweltinformation weit gefasst sei und somit Probleme bei der Umsetzung bereite. Herausgenommen worden sei aus dem Gesetz die Ablehnungsfiktion. In der Praxis würden die Anträge nach Umweltinformationen häufiger gestellt. Der Höchstsatz an Verwaltungsgebühren betrage 500 €.

Auf Nachfrage des Bundes führt Schleswig-Holstein führt aus, dass hinsichtlich der Kosten Abstand vom Grundsatz des generellen Verwaltungsaufwands genommen worden sei. Weiter wird berichtet, dass das ULD die Zuständigkeit ohne zusätzliche (personelle) Mittel übernommen habe.

Durch Nordrhein-Westfalen wird die Frage aufgeworfen, wie die Zuständigkeit der LfDI in den einzelnen Mitgliedsländern für das UIG geregelt ist.

  • Hamburg teilt mit, dass der HmbBfDI nicht zuständig sei.
  • Berlin weist auf den § 18a Berliner IFG hin, der im Wesentlichen auf das UIG des Bundes verweise. Über den Verweis aus dem Berliner IFG ergebe sich die Zuständigkeit des BInBDI.
  • In Rheinland-Pfalz würden derartige Fälle mit dem Umweltministerium zuständigkeitshalber ausgetauscht.
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Zuständigkeit.
  • In Sachsen-Anhalt beschränkt sich die Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten auf die Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA. Die Landesregierung hat ihn jedoch gebeten, auch solchen Eingaben nachzugehen, die bereichsspezifisches Informationszugangsrecht, wie z.B. das UIG LSA, betreffen. In seinem Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hat der Landesbeauftragte die Landesregierung daraufhin gebeten, ihm eine entsprechende Kontrollkompetenz auch gesetzlich einzuräumen.
  • In Bremen gebe es hinsichtlich der Zuständigkeit eine Verweisungsvorschrift auf das Bremer IFG.
  • Der Bund vertritt die Auffassung, dass VIG und UIG Kontrollberatungsrechte bekommen sollten. Dies beinhalte aber einen höheren Personalaufwand.
  • Wenn es im Einzelfall eindeutig und ausschließlich um Umweltinformationen gehe, bestehe in Brandenburg keine Kontrollkompetenz der Landesbeauftragten. In der Praxis sei aber häufig eine Überschneidung der Rechtsgrundlagen (Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz / Umweltinformationsgesetz) aufgrund der unterschiedlichen Informationsarten (allgemeine Informationen / Umweltinformationen) festzustellen; auch müsse aufgrund der eindeutigen Vorrangregelung für das Umweltinformationsrecht (siehe § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz) häufig erst die zutreffende Rechtsgrundlage geklärt werden. In diesen Fällen befasst sich die Landesbeauftragte mit den Informationsanliegen. Dies gilt auch, wenn der datenschutzrechtliche Kontrollanspruch berührt ist.
  • Thüringen verfüge über keine Zuständigkeits- oder gar Kontrollrechte.

 

Zu TOP 5: Das Datenportal für Deutschland – GovData

Der Bund berichtet, dass das Portal am 19. Februar frei geschaltet, aber derzeit weiterhin in der Aufbauphase sei.

Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass die Veröffentlichung von Informationen freiwillig und nicht verpflichtend sei.

Rheinland-Pfalz fügt hinzu, dass es ein solches Portal für Rheinland-Pfalz gebe, das auf Metadaten basiere. Derzeit sei jede öffentliche Stelle selbst dafür zuständig, welche Inhalte veröffentlicht werden, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass keine sogenannten Datenfriedhöfe entstünden.

Sachsen-Anhalt erläutert, dass der Bund bisher keine eigene Datenbank führe, sondern nur auf bereits vorhandene Open-Data-Portale der Länder verlinke. Deshalb habe der Bund auch nicht notwendigerweise eine Rechtsgrundlage für ein Open-Data-Portal bzw. ein Informationsregister schaffen müssen. Für die Länder stelle sich dagegen die Frage nach der Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage schon deshalb, da mit einer Veröffentlichung von Daten Dritter u.U. in deren Grundrechte eingegriffen werden könne. Der Landesbeauftragte habe daher empfohlen, im IZG LSA ein Informationsregister explizit zu regeln.

Berlin verweist auf die Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 17/12616) zu GovData. Daraus ergebe sich, dass Berlin viele Daten beigesteuert habe. Auch enthalte die Antwort eine zahlenmäßige Aufstellung der jeweils verwendeten Lizenzen. Daneben wird auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Informationsfreiheit weiter entwickeln“ (BT-Drs. 17/13097) hingewiesen, der drei Kernforderungen enthalte:

  • den absoluten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Einführung einer Abwägungsklausel einzuschränken,
  • die Behörden zu verpflichten, amtliche Originaldokumente sowie aufbereitete Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen und
  • ein Dokumentenregister im Internet zu führen.

 

Es wird zudem auf die Neufassung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) hingewiesen. Vorgesehen sei eine Ausweitung auf Bibliotheken inkl. Universitätsbibliotheken, Museen und Archive. Daneben werde geregelt, dass Daten offen und maschinenlesbar sein müssen, wobei eine Verpflichtung zur maschinenlesbaren Aufarbeitung der Daten bestehe. Eine Verpflichtung zum Einsatz offener Formate bestehe demgegenüber nicht. In der Regel dürften nur Marginalkosten („marginal costs“) erhoben werden, bei hohen Kosten der öffentlichen Stelle jedoch ggf. auch mehr als nur die Marginalkosten („above marginal costs“). Die öffentliche Stelle dürfe zudem einen angemessenen Gewinn aus der Investition erzielen („reasonable return on investment“).

 

Zu TOP 6: Das Hamburger Transparenzgesetz, bisherige Entwicklung und praktische Umsetzung

Hamburg berichtet über das Hamburger Transparenzgesetz. Nach einem kurzem Überblick über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes berichtet Hamburg über einzelne problematische Punkte, die das Gesetz beinhaltet.

Die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes sei zu begrüßen. Ungenauigkeiten und fehlende Regelungen erschwerten jedoch die Umsetzung und führten zu Rechtsunsicherheit. Daher solle das Gesetz aus Hamburg nicht einfach übernommen werden, auch wenn der Weg der richtige sei. Einzelne Regelungen seien aber sehr praxisorientiert und uneingeschränkt zu begrüßen (zum Beispiel § 7 HmbTG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).

 

Zu TOP 7: Entschließungsentwürfe

a. „Informationsfreiheit und Open Data“

Bremen regt an, dass die Formulierung im 2. Absatz der 3. Satz „…dürfen nicht durch Urheber- oder Nutzungsbeschränkungen“ abgemildert werden sollte.

Der Satz wird nach Beratung aller Konferenzteilnehmer wie folgt geändert: „Datenbestände öffentlicher Stellen dürfen grundsätzlich nicht durch Urheberrechts- oder Nutzungsbeschränkungen blockiert werden. Um Urheberrechten Dritter Rechnung zu tragen, sollten öffentliche Stellen mit diesen die Einräumung der Nutzungsrechte vertraglich vereinbaren.“

Der abgeänderten Fassung stimmen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer dem Entschließungsentwurf zu.

Der Bund empfiehlt, alle Entschließungen von der Kopfzeile her einheitlich zu formatieren.

 

b.    „Demokratie, Erziehung und politische Bildung in Zeiten von Demokratie 2.0 – Informationsfreiheit setzt Medienbildung voraus“

Rheinland-Pfalz stellt den Entschließungsentwurf vor.

Dieser Entschließungsentwurf baut auf den drei Säulen Transparenz, Kooperation und Partizipation von Open Data auf. Hintergrund der Entschließung ist, dass eine grundlegende Voraussetzung einer für Staat und Bürger gewinnbringenden Teilhabe an staatlichen Kooperations- und Partizipationsangeboten die hierfür erforderliche Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger ist. Die Entschließung möchte zu einer entsprechenden Anpassung von Angeboten zur Medienbildung aufrufen.

Der AKIF stellt mehrheitlich fest, dass ein Bezug zum IFG nicht hergeleitet werden kann. Der AKIF regt mehrheitlich an, dass Rheinland-Pfalz den Entschließungsentwurf aufgrund grundsätzlicher und konkreter Bedenken überarbeitet und noch intensiver den Bezug zum IFG herstellt.

 

c.     „Verbraucher jetzt durch mehr Transparenz schützen!“

Rheinland-Pfalz stellt den Entschließungsentwurf vor.

Berlin weist in diesem Zusammenhang auf eine Unterrichtung durch die Europäische Kommission zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts (BR-Drs. 412/13) hin. Dort seien insbesondere Regelungen zur Transparenz der amtlichen Kontrollen enthalten.

Die Vor- und Nachteile des Entschließungsentwurfs werden im AKIF diskutiert.

Rheinland-Pfalz wird den Entschließungsentwurf gemeinsam mit Hamburg und Sachsen-Anhalt bis zum 13. Juni 2013 überarbeiten.

 

d.    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden – Grundrecht auf Informationsfreiheit im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013

Der Bund erläutert den Hintergrund des Entschließungsentwurfs.

Es wird sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung nicht nur an den Bund, sondern auch an die Länder gerichtet wird.

Berlin verweist auf den Gesetzentwurf der SPD zu einem Presseauskunftsgesetz des Bundes (BT-Drs. 17/12484). § 1 dieses Gesetzes sei dem § 4 Berliner Pressegesetz nachgebildet, da dieses bislang für die in Berlin ansässigen Bundesbehörden angewandt worden sei. Abweichend von der Berliner Rechtslage, wonach Auskünfte nur gegenüber den Vertretern der Presse erteilt würden, die sich als solche z. B. durch einen Presseausweis ausweisen, seien nach dem Gesetzentwurf alle Vertreter der Presse und des Rundfunks auskunftsberechtigt. Die Forderung im Entschließungsentwurf, die Vertreter der neuen Medien ausdrücklich der Presse zuzurechnen, werde begrüßt.

Schleswig-Holstein fügt hinzu, dass die Anforderungen an einen Minimalstandard klar formuliert werden müssten.

Es wird sich dafür ausgesprochen, dass der Pressebegriff genau definiert werden soll. Es bestehen noch kompetenzrechtliche Bedenken.

Die Überschrift der Entschließung wird wie folgt geändert: „Für einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden“.

Es wird sich ferner dafür ausgesprochen, dass mit dem Entschließungsentwurf der Gesetzgeber aufgefordert werden soll, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen und einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu schaffen.

Der abgeänderten Fassung stimmen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach konstruktiver Beratung und Überarbeitung des Entschließungstextes diesem zu.

Berlin stellt zwei weitere potentielle Entschließungen für die nächste IFK zur Diskussion. Zum einem zur Problematik der Transparenz bei Waffenexporten: Zwar müsse der Sicherheitsrat auch weiterhin vertraulich tagen können, es sollte aber dennoch mehr Transparenz gefordert werden. Vor allem sollten die Protokolle der Sitzungen des Sicherheitsrats schneller veröffentlicht werden.

Zum anderen sollte mehr Transparenz bei der Veröffentlichung von Parteispenden gefordert werden. Bisher gelte die Regelung, dass Spendengelder erst ab einem Betrag von 50.000 € sofort veröffentlicht werden müssen, zwischen 10.000 und 50.000 € erst mit einiger Verzögerung. Daher sollten geringere Betragsgrenzen und kürzere Veröffentlichungsfristen gefordert werden. Im Hinblick auf „versteckte Spenden“ über Sponsoring, Standmieten usw. sollte ebenfalls mehr Transparenz gefordert werden.

Als Ergebnis der Diskussion wird festgehalten, dass diese Entschließungen nach Auffassung der Teilnehmer grundsätzlich für die 27. IFK in Frage kämen, aufgrund der Anzahl der weiteren Entschließungen jedoch nicht mehr für die 26. IFK. Berlin wird hierzu zeitnah eine entsprechende Abfrage mit Äußerungsfrist bis nach der 26. IFK über den AKIF-Verteiler in Umlauf geben.

 

Zu TOP 8: IFG und Auftragsdatenverarbeitung

Der Bund erläutert die Problematik anhand von drei Beispielsfällen. Er berichtet, dass man zur Klärung der rechtlichen Problematik auch den Rechtsgedanken aus § 11 BDSG (Verantwortlichkeit des Auftraggebers) einbezogen habe.

In der Länderabfrage kristallisiert sich heraus, dass es bei der Mehrheit der Länder keine expliziten Regelungen gibt. Hamburg weist auf eine saarländische Rechtsprechungsentscheidung hin zu der Frage, wem die Verfügungsberechtigung einer Information zustehe (Urt. v. 26.4.2012 – 10 K 822/11).

 

Zu TOP 9: Die Arbeit des IT-Planungsrats unter Informationsfreiheitsgesichtspunkten

Der Bund führt in die Problematik ein. Die Informationsfreiheit sollte mehr in dem IT-Planungsrat verankert werden.

Rheinland-Pfalz äußert die Überlegung, ob ein Vertreter für die Informationsfreiheit jeweils aus den Mitgliedsländern in den IT-Planungsrat entsandt werden sollte, um der Informationsfreiheit mehr Gewicht zu verleihen.

Der Bund weist darauf hin, dass der BfDI und auch der LFDI Mecklenburg-Vorpommern im IT-Planungsrat mitarbeiteten.

Es wird vereinbart, dass zum nächsten AKIF ein Vertreter des IT-Planungsrates eingeladen werden soll, um sich über die genannte Überlegung auszutauschen.

 

Zu TOP 10: Kooperationen mit der Zivilgesellschaft zum IFG und Open Data

Rheinland-Pfalz berichtet, dass der LfDI ein Gespräch mit Vertretern von „Frag den Staat“ zum Projekt „Code for all“ geführt hat. Grundlage dafür sei das Konzept, angelehnt an das entsprechende Projekt aus den USA („Code for America“), dass junge technikaffine Entwickler und die Verwaltung zusammenarbeiteten und Konzepte entwickelten, wie man mit technischen Möglichkeiten (Apps) die offenen Daten der Verwaltung für Bürgerinnen und Bürger nutzbringend aufbereiten kann. Rheinland-Pfalz fragt nach dem Interesse der LfDIs der anderen Bundesländer und des BfDIs über eine mögliche Zusammenarbeit der IFK in dem genannten Projekt.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass eine Kooperation der Landesbeauftragten als unabhängige Aufsichtsbehörden mit einer privaten Organisation spätestens dann zu einem Interessenskonflikt führen könne, wenn eine Kontrolle durchgeführt werden müsse. Eine Kooperation sei daher problematisch. Die Verwaltung könne sich im Übrigen auch von den IT-Experten der Landesbeauftragten beraten lassen.

Der AKIF nimmt den Vorschlag von Rheinland-Pfalz zur Kenntnis.

 

Zu TOP 11: Anwendung IFG bei Kabinettvorlagen/Kabinettprotokollen

Schleswig-Holstein erläutert die Problematik im eigenen Bundesland.

Bremen verweist auf den § 11 IFG Bremen, wo die Veröffentlichungspflichten geregelt sind (Informationsfreiheitsregister). Einzelfälle werden über das IFG entschieden.

In Mecklenburg-Vorpommern würden Protokolle, nachdem die Entscheidung das Kabinett verlassen hat, veröffentlicht. Dazu wird auf eine die Gerichtsentscheidung vom 03.11.2011 verwiesen.

Hamburg merkt an, dass Kabinettprotokolle zum Willensbildungsprozess des Kabinetts gehörten und demzufolge nicht veröffentlichungspflichtig seien.

In Berlin habe der Senat in seiner Geschäftsordnung geregelt, dass Beratungen und Senatsbeschlüsse vertraulich seien und nicht veröffentlicht werden dürften. Die Herausgabe von Senatsbeschlüssen werde daher generell abgelehnt. Dies stehe im Widerspruch zur geltenden Rechtslage nach dem Berliner IFG. Hierüber sei im Jahresbericht 2012 auf S. 199f berichtet worden.

Der Bund warte auf eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage.

Eine abschließende Klärung der Rechtsfrage, insbesondere vor dem Hintergrund des Ausschlussgrundes der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung, kann nicht erfolgen.

 

Zu TOP 12: IFG und das Verhältnis zu Spezialvorschriften

In Thüringen ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit spezialgesetzliche Vorschriften in den Mitgliedsländern den Vorschriften der Informationsfreiheitsgesetze vorgehen.

Sachsen-Anhalt fügt hinzu, dass das Papier mit den Regelungen aus Rheinland-Pfalz und Thüringen ergänzt werden sollte.

Hamburg empfiehlt Thüringen, den Gesetzgeber zur Überarbeitung dieser Problematik in § 4 Abs. 2 ThürIFG hinzuweisen, da die Anwendbarkeit des ThürIFG ansonsten ins Leere laufe. Es sollte auch die Rechtsprechung dazu abgewartet und gegebenenfalls dann darauf reagiert werden.

Schleswig-Holstein verweist auf den Aufsatz von Herrn Dr. Schnabel (Hamburg) zu Konkurrenz der LandesIFGs und LandesUIGs von Hamburg und Schleswig-Holstein (NordÖR 2011, 167 ff.). Den Aufsatz finde man auf der Homepage des HmbBfDI (http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/UIG-IFG_Aufsatz_in_NordOER-Heft-04-2011.pdf).

Berlin weist darauf hin, dass nach § 17 Abs. 4 Berliner IFG auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungsvorschriften sowie nach § 3 Abs. 3 Berliner IFG weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Landesrechtliche Vorschriften können das Berliner IFG allenfalls dann einschränken, wenn sie zeitlich nachfolgend ergangen sind. Exemplarisch wird einerseits auf § 59 BauOBln hingewiesen, der das Berliner IFG mangels abschließender Regelung nicht ausschließt, andererseits auf § 9 Abs. 5 Berliner SchulG i. V. m. der hierzu erlassenen EvaluationsVO, die eine abschließende Regelung treffen und daher das Berliner IFG ausschließen.

 

Zu TOP 13: Frag den Staat: Erfahrungsberichte

Thüringen informiert über eine eingegangene Anfrage von „Frag den Staat“, die unter anderem Berührungspunkte zu der unter TOP 10 erörterten Problematik aufweist.

Hamburg sieht dieser Plattform nicht unkritisch gegenüber und berichtet über negative Erfahrungen, die im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen gesammelt worden sind. Den Anfragenden unangenehme Antworten würden bisweilen nicht veröffentlicht, so dass das System den Behörden Fristüberschreitung vorwerfe. Auch könne der Adressat der Anfrage nicht geändert werden, wenn sich herausstelle, dass die Anfrage zunächst an den falschen Adressaten ging. Ferner sei bei der Kommunikation über Fragdenstaat.de zum Teil eine problematische Diskussionskultur zu beobachten.

Brandenburg erachtet die Idee, die Plattform beratend zu begleiten, für gut vertretbar. Es wird darauf hingewiesen dass sich die IFK mit Frag den Staat bereits im Jahr 2010 befasst habe (siehe TOP 5 des Protokolls der 21. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland in Kleinmachnow vom 13. Dezember 2010).

Berlin hat die Erfahrung gemacht, dass zum Teil die bei Frag den Staat hinterlegten Emailadressen der öffentlichen Stellen nicht korrekt seien und Anfragen von Frag den Staat den Empfänger gar nicht erreicht hätten. Des Weiteren entspricht der Antragstext für Berlin nicht der Berliner Rechtslage. Es wird angeregt, dass die Mitgliedsländer die Plattform bezüglich der Antragstexte auf die in ihrem Bundesland jeweils geltende Rechtslage hinweisen.

 

Der TOP 17 wird vorgezogen

Zu TOP 17: Vorbereitung der Tagesordnung der 26. IFK

Folgende Tagesordnungspunkte werden einvernehmlich in den Entwurf einer Tagesordnung für die nächste IFK aufgenommen:

  • Eröffnung
  • Modus der Öffentlichkeit
  • Entschließungen
  • Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern
  • Hamburgisches Transparenzgesetz
  • Reaktionen aus Entschließungen
  • Berichte aus Nicht-Mitgliedsländern (Berichterstatter: Thüringen)
  • Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls
  • Sonstiges

Hamburg klärt intern ab, ob zum Hamburger Transparenzgesetz referiert werden wird.

Thüringen wird den Entwurf der Tagesordnung rechtzeitig bekanntgeben.

 

Zu TOP 14: Werbung bei Bürgern und öffentlichen Stellen für die Informationsfreiheit

Auf Bitte von Thüringen, darzustellen, wie in den Ländern und im Bunde bei Bürgern und öffentlichen Stellen die Informationsfreiheit beworben wird, ergibt sich folgendes Bild:

Schleswig-Holstein bietet zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen zum IFG an.

Berlin hat im April 2013 bei der Verwaltungsakademie Berlin erstmals Schulungen zum Berliner IFG für die Berliner Verwaltung angeboten, in Zukunft sollen derartige Schulungen einmal pro Quartal angeboten werden.

Rheinland-Pfalz hat Gesetzesbroschüren und Flyer zum IFG erstellt. Hierzu wird angemerkt, dass auch die Verwaltung ein dankbarer Abnehmer der Broschüren sei. Des Weiteren würden Veranstaltungen ausgerichtet, in deren Mittelpunkt die Informationsfreiheit stünde, um das Thema den Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass über eine gut ausgestaltete Homepage Bürgeranfragen reduziert werden könnten. Somit könne bei telefonischen Anfragen auf die Homepage verwiesen werden.

 

Zu TOP 15: Veranstaltungen zum Right to know Day am 28. September 2013

Rheinland-Pfalz informiert über eine geplante Podiumsdiskussion am 30. September 2013 in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin zum Thema „Transparenz in der Wissenschaft“ und lädt herzlich dazu ein.

Der Bund berichtet über die im September stattfindende 8. Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (ICIC) in Berlin, die vom Bund gemeinsam mit Berlin veranstaltet werde. Da diese kurz vor dem Right to know Day stattfinde, sei für diesen Tag keine zusätzliche Veranstaltung geplant. Berlin ergänzt, dass dort wegen der ICIC ebenfalls keine weiteren Veranstaltungen geplant seien.

 

Die anderen Mitgliedsländer haben gegenwärtig noch keine Veranstaltungen zum Right to know Day geplant.

 

Zu TOP 16: Reaktionen auf die Entschließungen der letzten IFKs

Rheinland-Pfalz berichtet von der Resonanz auf die Entschließung „Mehr Transparenz bei der Wissenschaft – Offenlegung von Kooperationsverträgen“.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass es als Resonanz auf die Entschließung „Mehr Transparenz bei Krankenhaushygienedaten“ der 25. Sitzung der IFK zu einem Arbeitstreffen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales gekommen sei. Das Ministerium habe darauf hingewiesen, dass es nach § 137 SGB V Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses sei, einheitliche Regelungen für Hygienestandards zu schaffen. Eine Veröffentlichung von Hygienedaten der Krankenhäuser sei wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Kliniken problematisch. So könne eine Klinik, die antibiotikaresistente Patienten behandele, nicht mit einer normalen Klinik verglichen werden. Sachsen-Anhalt habe sich daher entschlossen, ein Hygiene-Zertifikat auf freiwilliger Basis einzuführen.

Bund weist auf den Antrag von Bündnis 90/Grünen v. 17.10. 2012 „Transparenz als verbindliches Grundprinzip in der öffentlich finanzierten Wissenschaft verankern“ (BT-Drs. 17/11029) hin, der auf S. 4 die (Transparenz-)Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten ausdrücklich aufgreift.

 

Beginn der Sitzung :          Dienstag, 28. Mai 2013 um 14:05 Uhr

Ende der Sitzung:              Mittwoch, 29. Mai 2013 um 13:00 Uhr

 

Teilnehmer:

Herr Dr. Hasse - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (zeitweise)

Herr Gronenberg - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Schlögel - Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Dr. Drechsler - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Herr Dr. Schnabel - Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Müller - Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Herr Mehlitz - Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Knauth - Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland

Herr Platzek - Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt

Frau Schäfer - Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Frau Füth - Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Frau Schulte-Zurhausen - Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Frau Kolle - Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Bremen

Herr Fellmann - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Springer - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Rühlemann - Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

Zu TOP 1:    Eröffnung: Begrüßung der Teilnehmer und Genehmigung der Tagesordnung

Der TLfDI, Herr Dr. Hasse begrüßt die Teilnehmerinnen und die Teilnehmer des Arbeitskreises und die Gäste und eröffnet die Sitzung. Die einzelnen Teilnehmer stellen sich kurz vor. Die Tagesordnung wird genehmigt.

 

Zu TOP 2:    Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der IFK

Einleitend führt Thüringen aus, dass es das Papier „Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der IFK“ seit November 2005 gibt und es nun nochmals Klärungsbedarf über den Modus der Öffentlichkeit der Sitzungen gibt.

Rheinland-Pfalz spricht sich dafür aus, dass es nicht-öffentliche Themen geben kann, es sich aber vom Ablauf her empfiehlt, dass diese Themen im Block diskutiert werden. Hintergrund ist der, dass in vorherigen Sitzungen Gäste zeitweise bei nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkten die Sitzung mehrfach verlassen mussten. Dies war nicht bürgerfreundlich.

Nordrhein-Westfalen würde begrüßen, wenn die nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte gemäß dem Modus der Öffentlichkeit im Vorfeld abgestimmt und beraten werden.

Brandenburg verweist auf das genannte Papier unter Punkt 4, dass dieses Verfahren schon so geregelt ist.

Sachsen-Anhalt verweist darauf, dass der Modus der Öffentlichkeit in der Vergangenheit sehr großzügig gehandhabt wurde. Grundsätzlich müsse jedes Land prüfen, ob es eine Information nach seinem Informationsfreiheitsgesetz im Rahmen des AKIF bzw. der IFK überhaupt öffentlich machen darf. Im Übrigen müsse es möglich sein, dass sich der AKIF bzw. die IFK in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und z.B. Strategien und taktische Vorgehensweisen besprechen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen gelte grundsätzlich auch für den AKIF und die IFK. Eine Orientierung am Verfahren des Düsseldorfer Kreises sei sinnvoll.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass zur 25. Sitzung der IFK vorab über eine Länderabfrage die nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte festgelegt wurden und diese am Anfang der Sitzung beraten wurden.

Schleswig-Holstein ist für die generelle Öffentlichkeit von Sitzungen des AKIF und der IFK.

Mecklenburg-Vorpommern spricht sich dafür aus, dass nicht zu viele nicht-öffentliche Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.

Auch der Bund spricht sich für grundsätzlich öffentliche Erörterung aus.

Brandenburg merkt an, dass es eine Grundlage für den Ausschluss der Öffentlichkeit geben müsse und verweist auf Nummer 3 des genannten Papiers (Ausschlussgründe). So ist beispielsweise für die 26. Sitzung das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Brandenburg verweist ferner auf den Punkt 5 des genannten Papieres. Danach kann die Konferenz Ausführungen zu den nach entsprechender Begründung unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelten Themen von der Veröffentlichung ausnehmen.

Thüringen fragt nach, ob dann zu Bestätigung des Protokolls zur IFK einzelne Tagesordnungspunkte gestrichen werden könnten.

Sachsen-Anhalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die IFK in ihrer 18. Sitzung in Magdeburg den AKIF gebeten hat, ein Arbeits- und ein gemeinsames Eckpunktepapier zum Verhältnis der Zugangsrechte nicht zu veröffentlichen.

Brandenburg schlägt vor, die Konfliktpunkte herauszuarbeiten und der IFK zur Entscheidung vorzulegen.

Rheinland-Pfalz stimmt diesem Vorschlag zu.

Thüringen fasst zusammen, dass die IFK entscheiden soll, wie in Zukunft der Modus der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

Schleswig-Holstein ergänzt, dass die Entscheidung für die IFK vorbereitet werden sollte. Es wird dem Verfahrensvorschlag von Brandenburg zugestimmt.

Es stimmen alle Länder und der Bund dem besprochen Verfahren zu.

 

Zu TOP 3:    Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern

a.     Vorstellung des Thüringer Informationsgesetzes

Thüringen stellt das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vor, welches am 29. Dezember 2012 in Kraft getreten ist.  Bisher gibt es keine Rechtsprechung zum neuen ThürIFG. Das ThürIFG stehe erst in den „Startlöchern“.

 

b.    Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern

Hamburg schlägt vor, dass die über Punkte 3b und 3d (Rechtsprechung zum IFG) zusammengefasst berichtet wird.

Dem Verfahren wird zugestimmt.

Der Bund berichtet über einen Antrag der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag zu dem Entwurf eines Gesetzes zu Stärkung von Informationsfreiheit und Transparenz unter Einschluss von Verbraucher- und Umweltinformationen- Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz auf Bundesebene, welches u.a. auf dem Hamburgischen Transparenzgesetz. aufbaue (BT-Drs. 17/13467).

Die Stellungnahme des BfDI zum Entwurf des E-Governmentgesetzes (BT-Drs. 17/11473) liegt den Landesbeauftragten vor. Zu der von Sachsen-Anhalt aufgeworfenen Frage einer evtl. Notifizierung lagen beim BfDI (Ref. I) keine aktuellen Erkenntnisse vor.

Mit Blick auf die Rechtsprechung zum (Bundes-)IFG weist der Bund zunächst auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2013, OVG 12 N 8.12 hin, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil des VG Berlin hin zurückgewiesen und damit im Ergebnis dessen Entscheidung bestätigt wurde. Fraktionen sind danach nicht verpflichtet, nach dem IFG oder dem Landespressegesetz Auskunft zur Höhe sog. Funktionszulagen zu geben.

Ferner berichtet der Bund über die Entscheidung des BVerwG vom 20. Februar 2013, BVerwG 6 A 2.12, mit der das BVerwG die Klage eines Journalisten gegen den BND auf Auskunft zur Frage der Beschäftigung ehemaliger NSDAP-Mitglieder, SS-Angehöriger, Gestapo-Mitarbeiter und Angehöriger der Abteilung „Fremde Heere Ost“ abgewiesen hat. Das BVerwG ist der Auffassung, dass Landespressegesetze Bundesbehörden nicht zur Auskunft verpflichten. Das BVerwG hat entschieden, dass - bei Fehlen einer Regelung des zuständigen (Bundes-)Gesetzgebers - ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert sei, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Information zuerkenne, soweit dem nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Der Auskunftsanspruch beziehe sich aber nur auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Das Auskunftsrecht führe nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. (s. dazu auch den vom Bund vorbereiteten Entschließungsentwurf).

Rheinland-Pfalz führt aus, dass es aktuell keine Rechtsprechung zum LIFG gebe. Im Koalitionsvertrag sei der Zusammenschluss vom IFG und UIG vorgesehen. Zum Transparenzgesetz soll im Herbst 2013 der Entwurf in das Parlament eingebracht werden, der dann voraussichtlich frühestens im Frühjahr 2014 in Kraft treten werde.

Schleswig-Holstein führt aus, dass im Koalitionsvertrag die Zusammenführung eines Informationsregisters in Zusammenhang mit OpenData und Open-Government vorgesehen ist. Im Rechtsprechungsbereich wird berichtet, dass es eine Entscheidung des OVG Schleswig vom 6. Dezember 2012 gebe, in der ein Petent geklagt habe, dass ihm keine Akteneinsicht in seiner Steuerakte eines beendeten Verfahrens gewährt wurde. Das OVG hat entschieden, dass die Akten auf Grundlage des § 3 IZG-SH herauszugeben sind, hilfsweise sei auch § 27 LDSG anwendbar.

 

Hamburg wird unter TOP 6 auf das Hamburger Transparenzgesetz eingehen.

Zur aktuellen Rechtsprechung wird über folgende Entscheidungen berichtet:

  • VG Hamburg, 11 K 2149/10, Urteil vom 15. Januar 2013 zu dem Anspruch auf Informationszugang zu Sitzungsunterlagen und Protokollen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse,
  • VG Hamburg, 2 K 1939/09, Urteil vom 20.November 2012 zur teilweisen Zulässigkeit der Herausgabe einer durch die Freie und Hansestadt Hamburg vorformulierten „Technologie-Erklärung“, mit der eine Distanzierung von den Lehren des Scientology-Gründers erklärt werden kann.

 

Brandenburg berichtet über das Internationale Symposium "Open Data – Ergänzung oder Einschränkung der Informationsfreiheit?", das am 27. Mai 2013 in Potsdam stattgefunden hat. Ferner berichtet Brandenburg über zwei sich im Gesetzgebungsverfahren befindende Entwürfe zur Novellierung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthalte im Hinblick auf die bislang äußerst restriktiv geschützten Unternehmensdaten sowie auf den Anwendungsbereich des Gesetzes Verbesserungen, werde den Anforderungen an ein modernes Informationsfreiheitsgesetz aus Sicht der Landesbeauftragten aber ansonsten nicht gerecht.

Es gebe ferner einen Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der unter anderem eine Zusammenführung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes mit dem Umweltinformationsrecht vorsehe. In ihrer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss des Innern des Landtages Brandenburg am 7. März 2013 hat die Landesbeauftragte diesen Gesetzentwurf befürwortet.

Berlin berichtet, dass 2013 eine nunmehr unbefristete Referentenstelle für den Bereich Informationsfreiheit geschaffen und besetzt wurde.

Zur aktuellen IFG-Praxis wird über drei Fälle berichtet:

  • Im ersten Fall ging es um einen Informationszugangsanspruch gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin hinsichtlich einer Einsatzanordnung zum 1. Mai 2012, die als Verschlusssache eingestuft war und deshalb der Informationszugang verweigert wurde. Berlin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einerseits das Berliner IFG keinen Ausschlussgrund für Verschlusssachen enthält, sondern nur eine Vorschrift zum Schutz des Gemeinwohls (§ 11), dessen Tatbestandsvoraussetzungen jedoch den Voraussetzungen für die Einstufung als Verschlusssache nachgebildet sind, andererseits der BInBDI Einsicht auch in Verschlusssachen nehmen darf.
  • In einem weiteren Fall wurde beim Polizeipräsidenten in Berlin Informationszugang zu einer Auflistung aller Demonstrationen im Jahr 2012 in Berlin beantragt. Eine derartige Liste war jedoch dort nicht vorhanden, auch besteht nach dem Berliner IFG kein Anspruch auf Informationsbeschaffung durch Auswertung des Aktenbestands.
  • Einem dritten Fall lag das Begehren über den Informationszugang gegenüber der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales über den Lagerort des Grippemedikaments (Tamiflu) sowie die diesbezüglichen Kaufverträge zugrunde. Der Informationszugang wurde unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Kaufvertrag um Mitteilung öffentlicher Stellen handeln würde, die nicht dem Berliner IFG unterfallen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2), da andere Bundesländer ähnliche Verträge geschlossen hätten.

Saarland berichtet, dass „Die Linke“ im Landtag einen Antrag eingebracht habe, mit dem Ziel ein Saarländisches Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild einzuführen. Der Antrag wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen Ende 2012 abgelehnt.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der Landesbeauftragte seinen Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit veröffentlicht und die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzbuches sowie eines Landesinformationsregisters vorgeschlagen hat. Weitere Themen waren die Höhe der Gebühren sowie die bevorstehende Evaluation des IZG LSA.

Ferner hat der Landesbeauftragte in der Enquete-Kommission des Landtags zum Thema „Öffentliche Verwaltung konsequent voranbringen – bürgernah und zukunftsfähig gestalten“ zu Fragen von E-Government und Open Government aus datenschutz- sowie informationsfreiheitsrechtlicher Sicht Stellung genommen.

In diesem Jahr hat der Landesbeauftragte erneut einen Landkreis anlassunabhängig kontrolliert.

Mecklenburg-Vorpommern informiert, dass die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf für ein Transparenzgesetz in den Landtag einbringen wolle. Dieser haben die gesetzlichen Regelungen vom Hamburger Transparenzgesetz übernommen.

Im Bereich der Rechtsprechung informiert Mecklenburg-Vorpommern, dass es ein Urteil vom OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. April 2013 gebe, in dem der Kläger gegen die Generalstaatsanwaltschaft klagt, die ihm keine Einsicht in interne Akten (Berichtshefte) gewährt habe. Der Anwendungsbereich des IFG sei bei Organen der Rechtspflege ausgeschlossen. Auch aus der StPO ergebe sich kein Akteneinsichtsrecht für den Kläger.

Nordrhein-Westfalen berichtet über das am 17. Mai im Landtag gelungene Zukunftsforum "Open NRW". Ziel der Veranstaltung war es, die OPEN.NRW-Strategie der Landesregierung einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und zu diskutieren.

Im Bereich der Rechtsprechung wird auf das Urteil des VG Köln vom 6. Dezember 2012 hingewiesen. Zugrunde lag eine Klage, die sich dagegen richtet, dass der Kooperationsvertrag der Uni Köln mit der Firma Bayer nicht veröffentlicht wird. Das VG Köln habe die Klage abgewiesen. Das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Bremen berichtet über ein Gespräch mit Transparency über ein Transparenzgesetz, ähnlich wie das Hamburger Transparenzgesetz. Eine Notwendigkeit für dieses neue Gesetz wird nicht gesehen, da sich die Struktur des Bremer Gesetzes bewährt hat. Allerdings ist eine Erweiterung des Bremer Gesetzes wünschenswert.

c.     Entwicklung in den Nichtmitgliedsländern

Bayern, Sachsen, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg verfügen noch nicht über ein Informationsfreiheitsgesetz. Es gebe einen Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP für ein Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg.

 

Zu TOP 4: Zusammenfassung von IFG und UIG, erste Erfahrungsberichte

Schleswig-Holstein berichtet über das Informationszugangsgesetz, welches das UIG und IFG in einem Gesetz vereint. Von Vorteil sei, dass man nur ein Gesetz habe. Nachteilig sei, dass die Ablehnungsgründe hinsichtlich der Gewährung von Umweltinformationen nicht von den übrigen Ablehnungsgründen getrennt sind, der Begriff der Umweltinformation weit gefasst sei und somit Probleme bei der Umsetzung bereite. Herausgenommen worden sei aus dem Gesetz die Ablehnungsfiktion. In der Praxis würden die Anträge nach Umweltinformationen häufiger gestellt. Der Höchstsatz an Verwaltungsgebühren betrage 500 €.

Auf Nachfrage des Bundes führt Schleswig-Holstein führt aus, dass hinsichtlich der Kosten Abstand vom Grundsatz des generellen Verwaltungsaufwands genommen worden sei. Weiter wird berichtet, dass das ULD die Zuständigkeit ohne zusätzliche (personelle) Mittel übernommen habe.

Durch Nordrhein-Westfalen wird die Frage aufgeworfen, wie die Zuständigkeit der LfDI in den einzelnen Mitgliedsländern für das UIG geregelt ist.

  • Hamburg teilt mit, dass der HmbBfDI nicht zuständig sei.
  • Berlin weist auf den § 18a Berliner IFG hin, der im Wesentlichen auf das UIG des Bundes verweise. Über den Verweis aus dem Berliner IFG ergebe sich die Zuständigkeit des BInBDI.
  • In Rheinland-Pfalz würden derartige Fälle mit dem Umweltministerium zuständigkeitshalber ausgetauscht.
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Zuständigkeit.
  • In Sachsen-Anhalt beschränkt sich die Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten auf die Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA. Die Landesregierung hat ihn jedoch gebeten, auch solchen Eingaben nachzugehen, die bereichsspezifisches Informationszugangsrecht, wie z.B. das UIG LSA, betreffen. In seinem Zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hat der Landesbeauftragte die Landesregierung daraufhin gebeten, ihm eine entsprechende Kontrollkompetenz auch gesetzlich einzuräumen.
  • In Bremen gebe es hinsichtlich der Zuständigkeit eine Verweisungsvorschrift auf das Bremer IFG.
  • Der Bund vertritt die Auffassung, dass VIG und UIG Kontrollberatungsrechte bekommen sollten. Dies beinhalte aber einen höheren Personalaufwand.
  • Wenn es im Einzelfall eindeutig und ausschließlich um Umweltinformationen gehe, bestehe in Brandenburg keine Kontrollkompetenz der Landesbeauftragten. In der Praxis sei aber häufig eine Überschneidung der Rechtsgrundlagen (Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz / Umweltinformationsgesetz) aufgrund der unterschiedlichen Informationsarten (allgemeine Informationen / Umweltinformationen) festzustellen; auch müsse aufgrund der eindeutigen Vorrangregelung für das Umweltinformationsrecht (siehe § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz) häufig erst die zutreffende Rechtsgrundlage geklärt werden. In diesen Fällen befasst sich die Landesbeauftragte mit den Informationsanliegen. Dies gilt auch, wenn der datenschutzrechtliche Kontrollanspruch berührt ist.
  • Thüringen verfüge über keine Zuständigkeits- oder gar Kontrollrechte.

 

Zu TOP 5: Das Datenportal für Deutschland – GovData

Der Bund berichtet, dass das Portal am 19. Februar frei geschaltet, aber derzeit weiterhin in der Aufbauphase sei.

Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass die Veröffentlichung von Informationen freiwillig und nicht verpflichtend sei.

Rheinland-Pfalz fügt hinzu, dass es ein solches Portal für Rheinland-Pfalz gebe, das auf Metadaten basiere. Derzeit sei jede öffentliche Stelle selbst dafür zuständig, welche Inhalte veröffentlicht werden, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass keine sogenannten Datenfriedhöfe entstünden.

Sachsen-Anhalt erläutert, dass der Bund bisher keine eigene Datenbank führe, sondern nur auf bereits vorhandene Open-Data-Portale der Länder verlinke. Deshalb habe der Bund auch nicht notwendigerweise eine Rechtsgrundlage für ein Open-Data-Portal bzw. ein Informationsregister schaffen müssen. Für die Länder stelle sich dagegen die Frage nach der Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage schon deshalb, da mit einer Veröffentlichung von Daten Dritter u.U. in deren Grundrechte eingegriffen werden könne. Der Landesbeauftragte habe daher empfohlen, im IZG LSA ein Informationsregister explizit zu regeln.

Berlin verweist auf die Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 17/12616) zu GovData. Daraus ergebe sich, dass Berlin viele Daten beigesteuert habe. Auch enthalte die Antwort eine zahlenmäßige Aufstellung der jeweils verwendeten Lizenzen. Daneben wird auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Informationsfreiheit weiter entwickeln“ (BT-Drs. 17/13097) hingewiesen, der drei Kernforderungen enthalte:

  • den absoluten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Einführung einer Abwägungsklausel einzuschränken,
  • die Behörden zu verpflichten, amtliche Originaldokumente sowie aufbereitete Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen und
  • ein Dokumentenregister im Internet zu führen.

 

Es wird zudem auf die Neufassung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) hingewiesen. Vorgesehen sei eine Ausweitung auf Bibliotheken inkl. Universitätsbibliotheken, Museen und Archive. Daneben werde geregelt, dass Daten offen und maschinenlesbar sein müssen, wobei eine Verpflichtung zur maschinenlesbaren Aufarbeitung der Daten bestehe. Eine Verpflichtung zum Einsatz offener Formate bestehe demgegenüber nicht. In der Regel dürften nur Marginalkosten („marginal costs“) erhoben werden, bei hohen Kosten der öffentlichen Stelle jedoch ggf. auch mehr als nur die Marginalkosten („above marginal costs“). Die öffentliche Stelle dürfe zudem einen angemessenen Gewinn aus der Investition erzielen („reasonable return on investment“).

 

Zu TOP 6: Das Hamburger Transparenzgesetz, bisherige Entwicklung und praktische Umsetzung

Hamburg berichtet über das Hamburger Transparenzgesetz. Nach einem kurzem Überblick über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes berichtet Hamburg über einzelne problematische Punkte, die das Gesetz beinhaltet.

Die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes sei zu begrüßen. Ungenauigkeiten und fehlende Regelungen erschwerten jedoch die Umsetzung und führten zu Rechtsunsicherheit. Daher solle das Gesetz aus Hamburg nicht einfach übernommen werden, auch wenn der Weg der richtige sei. Einzelne Regelungen seien aber sehr praxisorientiert und uneingeschränkt zu begrüßen (zum Beispiel § 7 HmbTG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).

 

Zu TOP 7: Entschließungsentwürfe

a. „Informationsfreiheit und Open Data“

Bremen regt an, dass die Formulierung im 2. Absatz der 3. Satz „…dürfen nicht durch Urheber- oder Nutzungsbeschränkungen“ abgemildert werden sollte.

Der Satz wird nach Beratung aller Konferenzteilnehmer wie folgt geändert: „Datenbestände öffentlicher Stellen dürfen grundsätzlich nicht durch Urheberrechts- oder Nutzungsbeschränkungen blockiert werden. Um Urheberrechten Dritter Rechnung zu tragen, sollten öffentliche Stellen mit diesen die Einräumung der Nutzungsrechte vertraglich vereinbaren.“

Der abgeänderten Fassung stimmen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer dem Entschließungsentwurf zu.

Der Bund empfiehlt, alle Entschließungen von der Kopfzeile her einheitlich zu formatieren.

 

b.    „Demokratie, Erziehung und politische Bildung in Zeiten von Demokratie 2.0 – Informationsfreiheit setzt Medienbildung voraus“

Rheinland-Pfalz stellt den Entschließungsentwurf vor.

Dieser Entschließungsentwurf baut auf den drei Säulen Transparenz, Kooperation und Partizipation von Open Data auf. Hintergrund der Entschließung ist, dass eine grundlegende Voraussetzung einer für Staat und Bürger gewinnbringenden Teilhabe an staatlichen Kooperations- und Partizipationsangeboten die hierfür erforderliche Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger ist. Die Entschließung möchte zu einer entsprechenden Anpassung von Angeboten zur Medienbildung aufrufen.

Der AKIF stellt mehrheitlich fest, dass ein Bezug zum IFG nicht hergeleitet werden kann. Der AKIF regt mehrheitlich an, dass Rheinland-Pfalz den Entschließungsentwurf aufgrund grundsätzlicher und konkreter Bedenken überarbeitet und noch intensiver den Bezug zum IFG herstellt.

 

c.     „Verbraucher jetzt durch mehr Transparenz schützen!“

Rheinland-Pfalz stellt den Entschließungsentwurf vor.

Berlin weist in diesem Zusammenhang auf eine Unterrichtung durch die Europäische Kommission zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts (BR-Drs. 412/13) hin. Dort seien insbesondere Regelungen zur Transparenz der amtlichen Kontrollen enthalten.

Die Vor- und Nachteile des Entschließungsentwurfs werden im AKIF diskutiert.

Rheinland-Pfalz wird den Entschließungsentwurf gemeinsam mit Hamburg und Sachsen-Anhalt bis zum 13. Juni 2013 überarbeiten.

 

d.    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden – Grundrecht auf Informationsfreiheit im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013

Der Bund erläutert den Hintergrund des Entschließungsentwurfs.

Es wird sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung nicht nur an den Bund, sondern auch an die Länder gerichtet wird.

Berlin verweist auf den Gesetzentwurf der SPD zu einem Presseauskunftsgesetz des Bundes (BT-Drs. 17/12484). § 1 dieses Gesetzes sei dem § 4 Berliner Pressegesetz nachgebildet, da dieses bislang für die in Berlin ansässigen Bundesbehörden angewandt worden sei. Abweichend von der Berliner Rechtslage, wonach Auskünfte nur gegenüber den Vertretern der Presse erteilt würden, die sich als solche z. B. durch einen Presseausweis ausweisen, seien nach dem Gesetzentwurf alle Vertreter der Presse und des Rundfunks auskunftsberechtigt. Die Forderung im Entschließungsentwurf, die Vertreter der neuen Medien ausdrücklich der Presse zuzurechnen, werde begrüßt.

Schleswig-Holstein fügt hinzu, dass die Anforderungen an einen Minimalstandard klar formuliert werden müssten.

Es wird sich dafür ausgesprochen, dass der Pressebegriff genau definiert werden soll. Es bestehen noch kompetenzrechtliche Bedenken.

Die Überschrift der Entschließung wird wie folgt geändert: „Für einen effektiven presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden“.

Es wird sich ferner dafür ausgesprochen, dass mit dem Entschließungsentwurf der Gesetzgeber aufgefordert werden soll, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen und einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu schaffen.

Der abgeänderten Fassung stimmen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach konstruktiver Beratung und Überarbeitung des Entschließungstextes diesem zu.

Berlin stellt zwei weitere potentielle Entschließungen für die nächste IFK zur Diskussion. Zum einem zur Problematik der Transparenz bei Waffenexporten: Zwar müsse der Sicherheitsrat auch weiterhin vertraulich tagen können, es sollte aber dennoch mehr Transparenz gefordert werden. Vor allem sollten die Protokolle der Sitzungen des Sicherheitsrats schneller veröffentlicht werden.

Zum anderen sollte mehr Transparenz bei der Veröffentlichung von Parteispenden gefordert werden. Bisher gelte die Regelung, dass Spendengelder erst ab einem Betrag von 50.000 € sofort veröffentlicht werden müssen, zwischen 10.000 und 50.000 € erst mit einiger Verzögerung. Daher sollten geringere Betragsgrenzen und kürzere Veröffentlichungsfristen gefordert werden. Im Hinblick auf „versteckte Spenden“ über Sponsoring, Standmieten usw. sollte ebenfalls mehr Transparenz gefordert werden.

Als Ergebnis der Diskussion wird festgehalten, dass diese Entschließungen nach Auffassung der Teilnehmer grundsätzlich für die 27. IFK in Frage kämen, aufgrund der Anzahl der weiteren Entschließungen jedoch nicht mehr für die 26. IFK. Berlin wird hierzu zeitnah eine entsprechende Abfrage mit Äußerungsfrist bis nach der 26. IFK über den AKIF-Verteiler in Umlauf geben.

 

Zu TOP 8: IFG und Auftragsdatenverarbeitung

Der Bund erläutert die Problematik anhand von drei Beispielsfällen. Er berichtet, dass man zur Klärung der rechtlichen Problematik auch den Rechtsgedanken aus § 11 BDSG (Verantwortlichkeit des Auftraggebers) einbezogen habe.

In der Länderabfrage kristallisiert sich heraus, dass es bei der Mehrheit der Länder keine expliziten Regelungen gibt. Hamburg weist auf eine saarländische Rechtsprechungsentscheidung hin zu der Frage, wem die Verfügungsberechtigung einer Information zustehe (Urt. v. 26.4.2012 – 10 K 822/11).

 

Zu TOP 9: Die Arbeit des IT-Planungsrats unter Informationsfreiheitsgesichtspunkten

Der Bund führt in die Problematik ein. Die Informationsfreiheit sollte mehr in dem IT-Planungsrat verankert werden.

Rheinland-Pfalz äußert die Überlegung, ob ein Vertreter für die Informationsfreiheit jeweils aus den Mitgliedsländern in den IT-Planungsrat entsandt werden sollte, um der Informationsfreiheit mehr Gewicht zu verleihen.

Der Bund weist darauf hin, dass der BfDI und auch der LFDI Mecklenburg-Vorpommern im IT-Planungsrat mitarbeiteten.

Es wird vereinbart, dass zum nächsten AKIF ein Vertreter des IT-Planungsrates eingeladen werden soll, um sich über die genannte Überlegung auszutauschen.

 

Zu TOP 10: Kooperationen mit der Zivilgesellschaft zum IFG und Open Data

Rheinland-Pfalz berichtet, dass der LfDI ein Gespräch mit Vertretern von „Frag den Staat“ zum Projekt „Code for all“ geführt hat. Grundlage dafür sei das Konzept, angelehnt an das entsprechende Projekt aus den USA („Code for America“), dass junge technikaffine Entwickler und die Verwaltung zusammenarbeiteten und Konzepte entwickelten, wie man mit technischen Möglichkeiten (Apps) die offenen Daten der Verwaltung für Bürgerinnen und Bürger nutzbringend aufbereiten kann. Rheinland-Pfalz fragt nach dem Interesse der LfDIs der anderen Bundesländer und des BfDIs über eine mögliche Zusammenarbeit der IFK in dem genannten Projekt.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass eine Kooperation der Landesbeauftragten als unabhängige Aufsichtsbehörden mit einer privaten Organisation spätestens dann zu einem Interessenskonflikt führen könne, wenn eine Kontrolle durchgeführt werden müsse. Eine Kooperation sei daher problematisch. Die Verwaltung könne sich im Übrigen auch von den IT-Experten der Landesbeauftragten beraten lassen.

Der AKIF nimmt den Vorschlag von Rheinland-Pfalz zur Kenntnis.

 

Zu TOP 11: Anwendung IFG bei Kabinettvorlagen/Kabinettprotokollen

Schleswig-Holstein erläutert die Problematik im eigenen Bundesland.

Bremen verweist auf den § 11 IFG Bremen, wo die Veröffentlichungspflichten geregelt sind (Informationsfreiheitsregister). Einzelfälle werden über das IFG entschieden.

In Mecklenburg-Vorpommern würden Protokolle, nachdem die Entscheidung das Kabinett verlassen hat, veröffentlicht. Dazu wird auf eine die Gerichtsentscheidung vom 03.11.2011 verwiesen.

Hamburg merkt an, dass Kabinettprotokolle zum Willensbildungsprozess des Kabinetts gehörten und demzufolge nicht veröffentlichungspflichtig seien.

In Berlin habe der Senat in seiner Geschäftsordnung geregelt, dass Beratungen und Senatsbeschlüsse vertraulich seien und nicht veröffentlicht werden dürften. Die Herausgabe von Senatsbeschlüssen werde daher generell abgelehnt. Dies stehe im Widerspruch zur geltenden Rechtslage nach dem Berliner IFG. Hierüber sei im Jahresbericht 2012 auf S. 199f berichtet worden.

Der Bund warte auf eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage.

Eine abschließende Klärung der Rechtsfrage, insbesondere vor dem Hintergrund des Ausschlussgrundes der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung, kann nicht erfolgen.

 

Zu TOP 12: IFG und das Verhältnis zu Spezialvorschriften

In Thüringen ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit spezialgesetzliche Vorschriften in den Mitgliedsländern den Vorschriften der Informationsfreiheitsgesetze vorgehen.

Sachsen-Anhalt fügt hinzu, dass das Papier mit den Regelungen aus Rheinland-Pfalz und Thüringen ergänzt werden sollte.

Hamburg empfiehlt Thüringen, den Gesetzgeber zur Überarbeitung dieser Problematik in § 4 Abs. 2 ThürIFG hinzuweisen, da die Anwendbarkeit des ThürIFG ansonsten ins Leere laufe. Es sollte auch die Rechtsprechung dazu abgewartet und gegebenenfalls dann darauf reagiert werden.

Schleswig-Holstein verweist auf den Aufsatz von Herrn Dr. Schnabel (Hamburg) zu Konkurrenz der LandesIFGs und LandesUIGs von Hamburg und Schleswig-Holstein (NordÖR 2011, 167 ff.). Den Aufsatz finde man auf der Homepage des HmbBfDI (http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/UIG-IFG_Aufsatz_in_NordOER-Heft-04-2011.pdf).

Berlin weist darauf hin, dass nach § 17 Abs. 4 Berliner IFG auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungsvorschriften sowie nach § 3 Abs. 3 Berliner IFG weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Landesrechtliche Vorschriften können das Berliner IFG allenfalls dann einschränken, wenn sie zeitlich nachfolgend ergangen sind. Exemplarisch wird einerseits auf § 59 BauOBln hingewiesen, der das Berliner IFG mangels abschließender Regelung nicht ausschließt, andererseits auf § 9 Abs. 5 Berliner SchulG i. V. m. der hierzu erlassenen EvaluationsVO, die eine abschließende Regelung treffen und daher das Berliner IFG ausschließen.

 

Zu TOP 13: Frag den Staat: Erfahrungsberichte

Thüringen informiert über eine eingegangene Anfrage von „Frag den Staat“, die unter anderem Berührungspunkte zu der unter TOP 10 erörterten Problematik aufweist.

Hamburg sieht dieser Plattform nicht unkritisch gegenüber und berichtet über negative Erfahrungen, die im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen gesammelt worden sind. Den Anfragenden unangenehme Antworten würden bisweilen nicht veröffentlicht, so dass das System den Behörden Fristüberschreitung vorwerfe. Auch könne der Adressat der Anfrage nicht geändert werden, wenn sich herausstelle, dass die Anfrage zunächst an den falschen Adressaten ging. Ferner sei bei der Kommunikation über Fragdenstaat.de zum Teil eine problematische Diskussionskultur zu beobachten.

Brandenburg erachtet die Idee, die Plattform beratend zu begleiten, für gut vertretbar. Es wird darauf hingewiesen dass sich die IFK mit Frag den Staat bereits im Jahr 2010 befasst habe (siehe TOP 5 des Protokolls der 21. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland in Kleinmachnow vom 13. Dezember 2010).

Berlin hat die Erfahrung gemacht, dass zum Teil die bei Frag den Staat hinterlegten Emailadressen der öffentlichen Stellen nicht korrekt seien und Anfragen von Frag den Staat den Empfänger gar nicht erreicht hätten. Des Weiteren entspricht der Antragstext für Berlin nicht der Berliner Rechtslage. Es wird angeregt, dass die Mitgliedsländer die Plattform bezüglich der Antragstexte auf die in ihrem Bundesland jeweils geltende Rechtslage hinweisen.

 

Der TOP 17 wird vorgezogen

Zu TOP 17: Vorbereitung der Tagesordnung der 26. IFK

Folgende Tagesordnungspunkte werden einvernehmlich in den Entwurf einer Tagesordnung für die nächste IFK aufgenommen:

  • Eröffnung
  • Modus der Öffentlichkeit
  • Entschließungen
  • Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern
  • Hamburgisches Transparenzgesetz
  • Reaktionen aus Entschließungen
  • Berichte aus Nicht-Mitgliedsländern (Berichterstatter: Thüringen)
  • Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls
  • Sonstiges

Hamburg klärt intern ab, ob zum Hamburger Transparenzgesetz referiert werden wird.

Thüringen wird den Entwurf der Tagesordnung rechtzeitig bekanntgeben.

 

Zu TOP 14: Werbung bei Bürgern und öffentlichen Stellen für die Informationsfreiheit

Auf Bitte von Thüringen, darzustellen, wie in den Ländern und im Bunde bei Bürgern und öffentlichen Stellen die Informationsfreiheit beworben wird, ergibt sich folgendes Bild:

Schleswig-Holstein bietet zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen zum IFG an.

Berlin hat im April 2013 bei der Verwaltungsakademie Berlin erstmals Schulungen zum Berliner IFG für die Berliner Verwaltung angeboten, in Zukunft sollen derartige Schulungen einmal pro Quartal angeboten werden.

Rheinland-Pfalz hat Gesetzesbroschüren und Flyer zum IFG erstellt. Hierzu wird angemerkt, dass auch die Verwaltung ein dankbarer Abnehmer der Broschüren sei. Des Weiteren würden Veranstaltungen ausgerichtet, in deren Mittelpunkt die Informationsfreiheit stünde, um das Thema den Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass über eine gut ausgestaltete Homepage Bürgeranfragen reduziert werden könnten. Somit könne bei telefonischen Anfragen auf die Homepage verwiesen werden.

 

Zu TOP 15: Veranstaltungen zum Right to know Day am 28. September 2013

Rheinland-Pfalz informiert über eine geplante Podiumsdiskussion am 30. September 2013 in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin zum Thema „Transparenz in der Wissenschaft“ und lädt herzlich dazu ein.

Der Bund berichtet über die im September stattfindende 8. Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (ICIC) in Berlin, die vom Bund gemeinsam mit Berlin veranstaltet werde. Da diese kurz vor dem Right to know Day stattfinde, sei für diesen Tag keine zusätzliche Veranstaltung geplant. Berlin ergänzt, dass dort wegen der ICIC ebenfalls keine weiteren Veranstaltungen geplant seien.

 

Die anderen Mitgliedsländer haben gegenwärtig noch keine Veranstaltungen zum Right to know Day geplant.

 

Zu TOP 16: Reaktionen auf die Entschließungen der letzten IFKs

Rheinland-Pfalz berichtet von der Resonanz auf die Entschließung „Mehr Transparenz bei der Wissenschaft – Offenlegung von Kooperationsverträgen“.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass es als Resonanz auf die Entschließung „Mehr Transparenz bei Krankenhaushygienedaten“ der 25. Sitzung der IFK zu einem Arbeitstreffen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales gekommen sei. Das Ministerium habe darauf hingewiesen, dass es nach § 137 SGB V Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses sei, einheitliche Regelungen für Hygienestandards zu schaffen. Eine Veröffentlichung von Hygienedaten der Krankenhäuser sei wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Kliniken problematisch. So könne eine Klinik, die antibiotikaresistente Patienten behandele, nicht mit einer normalen Klinik verglichen werden. Sachsen-Anhalt habe sich daher entschlossen, ein Hygiene-Zertifikat auf freiwilliger Basis einzuführen.

Bund weist auf den Antrag von Bündnis 90/Grünen v. 17.10. 2012 „Transparenz als verbindliches Grundprinzip in der öffentlich finanzierten Wissenschaft verankern“ (BT-Drs. 17/11029) hin, der auf S. 4 die (Transparenz-)Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten ausdrücklich aufgreift.