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Protokoll: 24. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 7. und 8. Mai 2012 in Mainz

Beginn der Sitzung: Montag, 07. Mai 2012, 13:30 Uhr

Ende der Sitzung: Dienstag, 08. Mai 2012, 12:30 Uhr



Teilnehmer:

Frau Gardain
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Müller
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Frau Kolle
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen 

Herr Roth
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Herr Dr. Schnabel
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Frau Schäfer
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Frau Katernberg
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Herr Knauth
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland

Herr Platzek
Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt

Frau Dr. Drechsler
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein

Herr Dr. Brink
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Kötterheinrich
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Schlögel
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Herr Smolle
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Aernecke
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Herr Weidenfeller
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

 

Zu TOP 1 Eröffnung: Begrüßung der Teilnehmer und Genehmigung der Tagesordnung

Herr Dr. Brink begrüßt im Namen von Herrn LfDI Wagner die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Arbeitskreises. Anschließend übernahm Frau Kötterheinrich die Leitung der Sitzung.

 

Zu TOP 2 Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern/ Entwicklung in Nichtmitgliedsländern

Schleswig-Holstein berichtet über die Zusammenlegung von IFG und UIG zum IZG. Kritisch am neuen Gesetz sei insbesondere zu sehen, dass im Gegensatz zum bisherigen IFG nicht mehr die Individualinteressen beim Informationszugang abzuwägen sind, sondern die öffentlichen Interessen. Der Vorrang eines öffentlichen Interesses sei schwerer zu begründen als der von Individualinteressen. Zudem müssten alte Fälle nunmehr nach neuem Recht behandelt werden. Weiterhin sei zu kritisieren, dass die Veröffentlichungsklausel nur für Umweltinformationen gelte. Eine erste Auswertung der Erfahrungen zu dem neuen Gesetz bleibe abzuwarten.

Hamburg berichtet von drei aktuellen Entscheidungen:

Das OVG Hamburg habe sich gegen den BFH gestellt und bei Einblick in Steuerakten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz den Verwaltungsrechtsweg für einschlägig gehalten, nicht den zu den Finanzgerichten (OVG Hamburg Beschluss vom 21.12.2011, Az: 5 So 111/11). Gleiches gelte auch für Schleswig-Holstein (FG Kiel Beschluss vom Dezember 2011).

Das VG Hamburg habe in einem Streit um das Auspacken und Zeigen eines alten Wandgemäldes durch ein Museum entschieden, dass es sich bei dem Gemälde nicht um Informationen im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes handelt, sondern um einen Kunstgegenstand (VG Hamburg Urteil vom 30.11.2011, Az: 17 K 361/11).

Weiterhin habe das VG Hamburg in einem Streit um Auskünfte aus Bauunterlagen zur Vorbereitung eines Zivilprozesses gegen eine Körperschaft der Freien und Hansestadt Hamburg entschieden, dass fiskalische Interessen betroffen seien und daher den Auskunftsanspruch abgelehnt. In Hamburg sei diese Ausnahme im Landesinformationsfreiheitsgesetz ausdrücklich vorgesehen (VG Hamburg Urteil vom 24.01.2012, Az: 11 K 1996/10).

Hamburg möchte den Adressatenbereich für Fortbildungen über die Verwaltungen hinaus ausdehnen. Es erwies sich dabei als schwierig, außerhalb der Verwaltung ein angemessenes Interesse an der Informationsfreiheit zu wecken.

Nordrhein-Westfalen wies noch einmal auf das Urteil des OVG NRW zum Auskunftsanspruch gegenüber dem WDR hin (Urteil vom 09.02.2012, Az. 5 A 166/10). Mit diesem Urteil habe das Gericht erfreulicherweise die Rechtsauffassung des LDI NRW (vgl. 19. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2009, unter 17.3, und 20. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2011, unter 16.2, abzurufen über www.ldi.nrw.de) bestätigt. Außerdem sei bemerkenswert, dass das OVG in seinem Urteil mehrere Entschließungen der Informationsfreiheitsbeauftragten zitiere. Das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig; derzeit sei eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Wenig erfreulich sei dagegen, dass das FG Münster - ungeachtet des im letzten AKIF angesprochenen Urteils des OVG NRW vom 15.06.2011 (Az. 8 A 1150/10) - die Anwendbarkeit des IFG NRW für den Bereich der Finanzverwaltung weiterhin ablehne (vgl. Urteil des FG Münster vom 28.03.2012, Az. 6 K 4441/10).

Saarland berichtet von Absichtserklärungen im neuen Koalitionsvertrag, das SIFG im Hinblick auf die Änderung des VIG anzupassen, etwa hinsichtlich der Verkürzung der Fristen. Das Auskunftsersuchen solle insgesamt erleichtert werden.

Berlin stellt fest, dass sich die Rechtsprechung des VG Berlin sowohl zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz als auch zum BundesIFG zunehmend "IFG-freundlich" zeige. Als ebenfalls positive Entwicklung in Berlin seien die zahlreichen Anträge der Piratenfraktion zugunsten von mehr Transparenz anzusehen, die die diesbezüglichen Debatten im Parlament "anheizen". Nicht sehr erfreulich sei dagegen die bisherige Arbeit des neuen parlamentarischen Ausschusses "Digitale Verwaltung, Datenschutz und Informationsfreiheit", der den früheren Unterausschuss "Datenschutz und Informationsfreiheit" abgelöst habe. Zwar handele es sich nun um einen "Vollausschuss", der sich (auch) mit den Fragestellungen und Jahresberichten des BlnBDI zu befassen habe, was insofern als Aufwertung verstanden werden könnte. Faktisch würden allerdings alle anderen Themen vorgezogen, die - aus nicht immer nachvollziehbaren Gründen- als dringlicher erachtet werden.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von einem Urteil des OVG zu Verwaltungsvorgängen in Zusammenhang mit der bestandskräftigen Zuordnung von Grundstücken nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Die Begriffe „anhängiges Verfahren“ und „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ seien vom Gericht eng ausgelegt worden. (OVG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 02.11.2011, Az: 1 L 161/09)

Im Rechtsstreit mit dem Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern, in dem ein Strafgefangener auf Einsicht bzw. Auskunft zu Rechnungen hinsichtlich der Kosten des Besuchs des ehemaligen amerikanischen Präsidenten Bush in Stralsund geklagt hatte („Wildschweinessen“), habe das OVG Greifswald über den Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden.

Aktuell gibt es jetzt Erläuterungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz, welche auch unter www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/gesetze7.htmlabrufbar sind.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit jetzt im Landtag behandelt worden sei und ein Beschluss dazu gefasst wurde. Darin heißt es, dass sich das Gesetz bewährt habe, sein Bekanntheitsgrad aber noch gesteigert werden solle. Die Höhe der Gebühren solle überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Ferner solle eine Zusammenlegung des IZG LSA mit dem UIG LSA geprüft werden. Derzeit laufe eine Ressortumfrage zur Vereinfachung des Informationsfreiheitsrechts. Die Ressorts seien um Prüfung gebeten worden, ob speziellere Informationszugangsrechte neben dem allgemeinen Informationsfreiheitsrecht noch erforderlich seien oder modifiziert werden könnten. Ergebnisse der Ressortumfrage sollen bis zur Evaluierung des Gesetzes im Oktober 2013 vorliegen. Die Landesregierung habe die Adressaten des Gesetzes gebeten, den Landesbeauftragten bereits jetzt zu unterstützen, wenn er Eingaben nachgehe, die den Informationszugang nach bereichsspezifischem Recht betreffen.

In diesem Zusammenhang wird vom Arbeitskreis die Frage diskutiert, in welchem Verhältnis das Archivrecht zum IFG stehe und ob es überhaupt in der Praxis relevante Fälle dazu gebe.

Bremen berichtet, dass sich bei einer gerade aktuell durchgeführten Fortbildung gezeigt habe, dass in den Verwaltungen nur wenig Wissen um die Informationsfreiheit vorhanden sei. In Bremen gebe es keine Anwendungshinweise zum Landesinformationsfreiheitsgesetz. Dokumente der LfDI Bremen seien bisher aufgrund technischer Probleme nicht in das in Bremen vorgesehene elektronische Informationsregister eingestellt worden. Mit der neuen Webseite der Bremischen Informationsfreiheitsbeauftragten habe man die Probleme jetzt gelöst.

Bund berichtet, dass die Medienresonanz auf den 3. Tätigkeitsbericht erfreulich gewesen sei. Insbesondere habe die stark angestiegene Zahl der Eingaben den Bericht geprägt. Die Evaluierungsergebnisse würden voraussichtlich Mitte Mai veröffentlicht. Es sei im politischen Raum die Tendenz zu erkennen, die Aufsichtsbehörden im Finanzbereich aus der Anwendung des IFG herauszunehmen.

Im sog. UFO-Urteil hatte das VG Berlin festgestellt, dass die Arbeit des wissenschaftlichen Dienstes als Teil der Verwaltungstätigkeit des Bundestags anzusehen sei und nicht der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten diene. Der Bundestag habe Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Bund weist auf ein Urteil des Hessischen VGH hin, wonach kein Anspruch auf Informationszugang bei nachteiligen Auswirkungen auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bestehe (Hess. VGH Urteil vom 21.03.2012, Az: 6 A 1150/10).

Auch beim Bund bestehe die Tendenz, die Öffentlichkeitsarbeit auszubauen.

Brandenburg hat den aktuellen Tätigkeitsbericht 2010/2011 im März 2012 veröffentlicht. Darin habe die Landesbeauftragte den trotz eines gegenteiligen Landtagsbeschlusses bestehenden Stillstand bei der Fortentwicklung des Informationsfreiheitsrechts kritisiert und zahlreiche aus ihrer Sicht bestehenden Defizite des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes benannt.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat einen Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, bei den strittigen Unterlagen zur Errichtung des Flughafens Berlin-Brandenburg International handele es sich nicht um Umweltinformationen. Hintergrund ist ein Einsichtsbegehren von Fluglärmgegnern gegenüber eine privatrechtlich organisierten Antragsgegnerin. Die Antragsteller hätten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. (VG Cottbus Beschluss vom 27.02.2012, Az: VG 3 L 307/11). Anmerkung: Das OVG hat mittlerweile entschieden, dass es sich bei Fluglärm um Umweltinformationen handele (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.05.2012, Az: OVG 12 S 12.12).

Rheinland-Pfalz hat seit dem 31.12.2011 die Funktion des Informationsfreiheitsbeauftragten. Derzeit entwickle man Informationsbroschüren und baue das Internetangebot für die Informationsfreiheit auf. Zudem habe die Enquete-Kommission „Aktive Bürgerbeteiligung für eine starke Demokratie“ des rheinland-pfälzischen Landtags die Informationsfreiheit und das Thema Open Data für den Herbst auf der Tagesordnung.

Das VG Mainz habe festgestellt, dass die Prüfungsordnungen den Informationsanspruch nach Landesinformationsfreiheitsgesetz verdrängen und habe sich deshalb nicht festlegen müssen, ob Prüfungstätigkeit der Hochschule eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetz darstelle (VG Mainz Beschluss vom 06.09.2011, Az: 3 K 673/11).

Zudem halte das FG Rheinland-Pfalz an der Auffassung fest, dass die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes aufgrund der abschließenden Negativregelung des Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung nicht anwendbar seien (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.06.2011, Az: 1 K 1776/10).

Der Arbeitskreis diskutiert über die Abgrenzung zwischen IFG und UIG im Bereich von Bauakten mit dem Ergebnis, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, welches Recht Anwendung findet.

Hamburg trägt zu Fragen des geistigen Eigentums und Urheberrechts im Verhältnis zum IFG vor. Der Vortrag ist dem Protokoll beigefügt (Anlage 1). In diesem Zusammenhang wird eine Kleine Anfrage vom 02.04.2012 (BT-Drs. 17/9245) genannt, in der es um offene Lizenzen im Bereich Geodaten geht. Anmerkung: Die Kleine Anfrage wurde mittlerweile beanwortet (BT-Drs. 17/9374).

Brandenburg berichtet von der Entwicklung in den Nichtmitgliedsländern: In Thüringen fordere Transparency International, die Geltung des bestehenden, aber Ende des Jahres auslaufenden Informationsfreiheitsgesetzes zu verlängern. Für Baden-Württemberg sei durch die Regierung angekündigt worden, mit der Erarbeitung eines Entwurfs für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz im Sommer 2012 zu beginnen. In mehreren niedersächsischen Kommunen seien Initiativen für Informationsfreiheitssatzungen zu verzeichnen. Eine Anfrage der Stadt Offenbach am Main an den Hessischen Städtetag habe ergeben, dass dieser kommunale Informationsfreiheitssatzungen für unzulässig halte. Das Internetportal www.informationsfreiheit.orgbiete eine umfassende und länderübergreifende Darstellung der Entwicklungen zu kommunalen Informationsfreiheitssatzungen.

 

TOP 3 Forschung und Informationsfreiheit - Einsicht in die Kooperationsverträge von Universitäten mit Unternehmen

Der Arbeitskreis diskutiert die Verabschiedung einer Entschließung zu diesem Thema. Dabei wird insbesondere deutlich, dass der Begriff der Forschung schwer zu definieren ist. Saarland erhebt insoweit Bedenken, dass durch das dortige Landesinformationsfreiheitsgesetz die Wissenschaft und Forschung aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis, dass die Forschungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt werden soll. Im Gegenteil soll die Forschungsfreiheit gerade durch mehr Transparenz bei Kooperationen gestärkt werden. Sachsen-Anhaltverweist auf einen Artikel der „taz“ vom 15.08.2011 (wird dem Arbeitskreis ausgeteilt, Anlage 2). Hier wird auf ein Gutachten des Deutschen Bundestags Bezug genommen, wonach die teilweise Veröffentlichung von Verträgen zwischen Unternehmen und Hochschulen zulässig sei. Der Arbeitskreis einigt sich darauf, der IFK eine Entschließung vorzuschlagen, die insbesondre auf die Offenlegung von Laufzeit, Geldern und Kooperationsverträgen im Bereich der Forschung gerichtet sein soll. Die Entschließung soll sich an die Politik richten. Hamburgerklärt sich bereit, einen entsprechenden Entwurf zu erstellen.

 

TOP 4 Kostenfreier Zugriff auf Gerichtsurteile (Gemeinfreie Urteile)

In den Ländern werden unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten zu Gerichtsurteilen geboten. Während in einigen Ländern die Gerichtsbarkeit eigene Portale vorhält, die den kostenlosen Zugang ermöglichen, sind diese Zugänge in anderen Ländern kostenpflichtig, da hier ein Anbieter außerhalb der Gerichtsbarkeit die Entscheidungen zur Verfügung stellt (z.B. juris). Auch die Bedingungen zur Nutzung (Weiterverwendung) der Informationen unterscheiden sich.

Einigkeit besteht, dass Gerichtsurteile und andere amtliche Dokumente wie z.B. der Bundesanzeiger, frei und kostenlos zugänglich und nutzbar sein sollen. Der Arbeitskreis regt bei der IFK an, einen Vertreter des BMJ zu einer Sitzung einzuladen, um zu dieser Problematik ins Gespräch zu kommen.

 

 

TOP 5 Open Government-Strategie des Bundes
Reaktion auf gemeinsame Stellungnahme zum Bericht der Bund- Länder-Arbeitsgruppe an BMI und IT-Planungsrat und weitere Entwicklung

Bund berichtet, dass die Stellungnahme bisher ohne Reaktion geblieben ist und erklärt sich bereit, den Stand des Konsultationsverfahrens zu erfragen. Der Arbeitskreis diskutiert kontrovers, ob sich auch die Datenschutzkonferenz mit diesem Thema befassen soll. Die IFK wird gebeten, dies zu entscheiden.

 

TOP 6 E-Government-Gesetzentwurf des Bundes

Rheinland-Pfalz stellt dar, dass der zunächst „geheime“Gesetzentwurf nunmehr auf der Seite des BMI veröffentlicht ist. Bund sieht im aktuellen E-Government-Gesetzentwurf das Problem der Parallelgesetzgebung zum IFG und zum Verwaltungsverfahrensrecht. Schleswig-Holstein bemängelt, dass aus dieser Parallelgesetzgebung evtl. zwei Aufsichtsbehörden hervorgehen könnten. Unklar ist, ob es eine entsprechende Gesetzgebung auch auf Landesebene geben wird. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass die Informationsfreiheitsbeauftragten noch einmal gemeinsam deutlich auf die Probleme hinweisen sollten, die bereits in den Stellungnahmen gegenüber den jeweiligen Landesressorts geäußert wurden.

 

 

TOP 7 Transparenzverordnung VO (EG) 1049/2001/

TOP 11 Bitte um Mitzeichnung des offenen Briefes der Zivilgesellschaft (Anliegen aus Slowenien)

Bund berichtet, dass derzeit eine Aussprache auf Grundlage des Entwurfs von 2008 stattfinde. Da die Ansichten zwischen Parlament und Kommission auseinander liegen, sei eine baldige Lösung wohl nicht in Sicht. Brandenburg weist darauf hin, das über den strittigen Entwurf der Kommission zur Neufassung der Transparenzverordnung- KOM(2008)229 endg.- hinaus ein davon unabhängiger Änderungsentwurf eingebracht worden sei, der eine kurzfristige Anpassung an den Vertrag von Lissabon -KOM(2011)137 -vorsehe. Derzeit werde ein Kompromissvorschlag des dänischen Ratsvorsitzes diskutiert. In diesem Zusammenhang weist Brandenburg auf eine Presseerklärung des Deutschen Journalistenverbandes (Anlage 3) hin. Unklar ist die Positionierung der Bundesrepublik.

Berlin spricht in diesem Zusammenhang die Bitte der slowenischen Informationsbeauftragten um Unterzeichnung eines offenen Briefs zivilgesellschaftlicher Verbände im Rahmen einer Kampagne zur Reform der europäischen Informationszugangsregelungen an. Aus formalen Gründen hätten Berlin, Brandenburg und der Bund die Unterzeichnung abgelehnt.

Es sei zu überlegen, wie und in welchem Umfang die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland die Kampagne von Zivilgesellschaften wie Access Info Europe zur Verbesserung der EU-Transparenz-VO unterstützen können. Brandenburghingegen hält eine detaillierte Stellungnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich. Neben einer Stellungnahme wird auch die Möglichkeit einer Entschließung diskutiert. Da schon 2008 die Entschließung "Die Europäische Union braucht nicht weniger, sondern mehr Transparenz" verabschiedet wurde, wird ein Mehrwert einer neuen Entschließung von der Mehrheit im Arbeitskreis bezweifelt. Der Arbeitskreis spricht sich ganz überwiegend gegen den Vorschlag des Bundes zur Einrichtung einer UnterAG aus und bittet die IFK, über das weitere Vorgehen im Übrigen zu entscheiden.



TOP 8 Stand der Beratungen zur „Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“

Sachsen-Anhalt erläutert, dass im Rahmen der Novellierung der Weiterverwendungsrichtlinie die EU-Kommission die Einrichtung einer nationalen Regulierungsbehörde vorgeschlagen habe, die u.a. die ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie kontrollieren solle. Der Bundesrat habe sich gegen die Einführung einer solchen Behörde ausgesprochen (Beschluss des Bundesrates vom 7. Februar 2012, BR-Drs. 820/11).

Bund weist darauf hin, dass die Stellungnahme nicht beschlossen worden sei. Im aktuellen Entwurf der Änderungsrichtlinie sei die Regulierungsbehörde nicht mehr erwähnt und die Kostenfreiheit nicht mehr verpflichtend. Die Novellierung werde wohl dieses Jahr noch beschlossen. Schleswig-Holsteingibt zu Bedenken, dass eine kostenpflichtige Weiterverwendung von Informationen im Gegensatz zum IFG stehe, da dieses einen voraussetzungslosen Zugang gewähre. Bei der Weiterverwendung müsse dann aber ein Grund genannt werden, um die Kosten zu bestimmen. Bisher haben die Informationsfreiheitsbeauftragten den Novellierungsentwurf vom 12.12.2011 zur Kenntnis genommen, vor dem Hintergrund der aktuellen Open Data-Diskussion stellt sich jedoch die Frage, ob die Informationsfreiheitsbeauftragten zu dem Entwurf – auch im Hinblick auf den zeitlichen Horizont - Stellung nehmen. Bunderklärt sich bereit, den Zeithorizont bis zur IFK zu klären.

 

TOP 9 Hamburgische Initiative zum Transparenzgesetz

Hamburg berichtet über den aktuellen Stand der Transparenzinitiative: Nachdem das Volksbegehren mit den notwenigen Unterschriften angemeldet worden sei, habe sich die Bürgerschaft erneut mit dem Gesetzentwurf befasst und am 28.2.2012 eine Expertenanhörung hierzu durchgeführt. Für Juli 2012 werde die Entscheidung erwartet, ob der Senat den Gesetzentwurf dem Hamburgischen Verfassungsgericht zur Prüfung vorlegt oder ihn direkt als eigenen annimmt und weiter betreibt [Nachtrag: Die Frist ist bereits ereignislos verstrichen. Die Bürgerschaft muss sich nun entscheiden, ob sie den Antrag übernimmt]. Sollte dies nicht erfolgen, werde es nach Sammlung der notwendigen Unterschriften voraussichtlich im Herbst 2013 (zusammen mit der Bundestagswahl) zu einem Volksentscheid über den Entwurf kommen. Der HmbBfDI stehe dem Gesetzesentwurf grundsätzlich positiv gegenüber, insbesondere nachdem auf Anregung des HmbBfDI die Regelungen zum Datenschutz überarbeitet wurden. Allerdings sei nicht zu garantieren, dass das Gesetz nun in jeder Hinsicht verfassungskonform sei. Der aktuelle Stand der Initiative ist unter www.transparenzgesetz.deabrufbar.

 

TOP 10 Reaktionen auf Entschließung der 23. IFK in Berlin

Berlin beabsichtigt, die Entschließung "Informationsfreiheit ins Grundgesetz und in die Landesverfassungen" an die Fraktionsvorsitzenden zu schicken mit der Bitte, sich für die Aufnahme eines Grundrechts auf Informationsfreiheit in die Verfassung von Berlin einzusetzen. Nach Neukonstituierung des Parlaments im vergangenen Winter und den gerade beendeten Beratungen des Doppelhaushalts 2012/2013 sei der Zeitpunkt für eine solche Bitte jetzt günstig. Bundund Rheinland-Pfalz wollen sie nach Veröffentlichung der jeweiligen Evaluationsergebnisse im Rahmen der Änderungen der Gesetze nutzen. Die anderen Länder greifen dies als Anregung auf.

 

TOP 12 Veranstaltungen

Bund berichtet, dass das Programm für das Symposium am 06./07.09.2012 in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung derzeit zusammengestellt werde. Die Themen Transparenz und Persönlichkeitsschutz, der Tätigkeitsbericht und die Evaluation sollen im Mittelpunkt stehen.

Auf Bitte des Bundes wird diskutiert, ob in Berlin eine u. U. zentrale Veranstaltung der Informationsfreiheitsbeauftragten aus Anlass des internationalen Tages der Informationsfreiheit am Freitag, 28. Sept. 2012, stattfinden könnte. Berlin meint, eine (zentrale) Veranstaltung könne in Kooperation mit der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) erfolgen, die in diesem Jahr ihr zehnjähriges Bestehen feiert. Die Veranstaltung könne nach Auskunft des Vorstandsvorsitzenden allerdings nur am Vortag (Donnerstag, 27. Sept. 2012) stattfinden, weil nur an diesem Tag ein geeigneter Saal in der kooperierenden Europäischen Akademie Berlin (EAB) in Grunewald zur Verfügung stünde.

Rheinland-Pfalz informiert über die geplante Auftaktveranstaltung zur Informationsfreiheit am Vorabend der IFK am 11.06.2012 im rheinland-pfälzischen Landtag.

Im September 2013 wird die Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeaufragten in Berlin stattfinden.

 

TOP 13 Austausch zur Geschäftsordnung

Der 2005 beschlossene„Modus der Öffentlichkeit“ wird im Arbeitskreis erörtert. Es wird grundsätzlich kein Änderungsbedarf gesehen.

Der Arbeitskreis hält es für erforderlich, zweimal jährlich zu tagen und stellt fest, dass der AKIF nicht ausschließlich der Vorbereitung der IFK dient.

 

TOP 14 Verschiedenes

Das Portal „Frag den Staat“ gibt es jetzt auch für NRW. Der Arbeitskreis nimmt die datenschutzrechtliche Bewertung aus Berlin zur Kenntnis.

Bund berichtet von einer aktuellen Journalistenanfrage: ein Journalist möchte vom BfDI wissen, wie viele Datenpannen gem. § 42a BDSG beim BfDI und den Aufsichtsbehörden der Länder vorliegen und möchte nähere Informationen zu den einzelnen Meldungen. Bund entspricht dem IFG-Antrag zu den bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Meldungen nach § 42 a BDSG in den Fällen, bei denen die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 a BDSG als erfüllt angesehen haben. Soweit die Anfrage die Namensnennung der in die Kontrollzuständigkeit der Länder fallenden Stellen zum Ziel hat, verweist der Bund auf deren Zuständigkeit. Der Arbeitskreis ist sich einig, dass diese Frage von den jeweiligen Fachreferaten in den Aufsichtsbehörden entscheiden werden müssen. Bund wird daher die Anfrage weiterleiten.

 

TOP 15 Vorbereitung der Tagesordnung der 24. IFK am 12. Juni 2012 in Mainz

Der Arbeitskreis bespricht den Zeitrahmen für die 24. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten, die am 12.06.2012 in Mainz tagen wird, und bereitet einen Vorschlag für die Tagesordnung vor.

Beginn der Sitzung: Montag, 07. Mai 2012, 13:30 Uhr

Ende der Sitzung: Dienstag, 08. Mai 2012, 12:30 Uhr



Teilnehmer:

Frau Gardain
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Müller
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Frau Kolle
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen 

Herr Roth
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Herr Dr. Schnabel
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Frau Schäfer
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Frau Katernberg
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Herr Knauth
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland

Herr Platzek
Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt

Frau Dr. Drechsler
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein

Herr Dr. Brink
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Kötterheinrich
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Schlögel
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Herr Smolle
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Frau Aernecke
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Herr Weidenfeller
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

 

Zu TOP 1 Eröffnung: Begrüßung der Teilnehmer und Genehmigung der Tagesordnung

Herr Dr. Brink begrüßt im Namen von Herrn LfDI Wagner die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Arbeitskreises. Anschließend übernahm Frau Kötterheinrich die Leitung der Sitzung.

 

Zu TOP 2 Aktuelles aus Bund und Mitgliedsländern/ Entwicklung in Nichtmitgliedsländern

Schleswig-Holstein berichtet über die Zusammenlegung von IFG und UIG zum IZG. Kritisch am neuen Gesetz sei insbesondere zu sehen, dass im Gegensatz zum bisherigen IFG nicht mehr die Individualinteressen beim Informationszugang abzuwägen sind, sondern die öffentlichen Interessen. Der Vorrang eines öffentlichen Interesses sei schwerer zu begründen als der von Individualinteressen. Zudem müssten alte Fälle nunmehr nach neuem Recht behandelt werden. Weiterhin sei zu kritisieren, dass die Veröffentlichungsklausel nur für Umweltinformationen gelte. Eine erste Auswertung der Erfahrungen zu dem neuen Gesetz bleibe abzuwarten.

Hamburg berichtet von drei aktuellen Entscheidungen:

Das OVG Hamburg habe sich gegen den BFH gestellt und bei Einblick in Steuerakten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz den Verwaltungsrechtsweg für einschlägig gehalten, nicht den zu den Finanzgerichten (OVG Hamburg Beschluss vom 21.12.2011, Az: 5 So 111/11). Gleiches gelte auch für Schleswig-Holstein (FG Kiel Beschluss vom Dezember 2011).

Das VG Hamburg habe in einem Streit um das Auspacken und Zeigen eines alten Wandgemäldes durch ein Museum entschieden, dass es sich bei dem Gemälde nicht um Informationen im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes handelt, sondern um einen Kunstgegenstand (VG Hamburg Urteil vom 30.11.2011, Az: 17 K 361/11).

Weiterhin habe das VG Hamburg in einem Streit um Auskünfte aus Bauunterlagen zur Vorbereitung eines Zivilprozesses gegen eine Körperschaft der Freien und Hansestadt Hamburg entschieden, dass fiskalische Interessen betroffen seien und daher den Auskunftsanspruch abgelehnt. In Hamburg sei diese Ausnahme im Landesinformationsfreiheitsgesetz ausdrücklich vorgesehen (VG Hamburg Urteil vom 24.01.2012, Az: 11 K 1996/10).

Hamburg möchte den Adressatenbereich für Fortbildungen über die Verwaltungen hinaus ausdehnen. Es erwies sich dabei als schwierig, außerhalb der Verwaltung ein angemessenes Interesse an der Informationsfreiheit zu wecken.

Nordrhein-Westfalen wies noch einmal auf das Urteil des OVG NRW zum Auskunftsanspruch gegenüber dem WDR hin (Urteil vom 09.02.2012, Az. 5 A 166/10). Mit diesem Urteil habe das Gericht erfreulicherweise die Rechtsauffassung des LDI NRW (vgl. 19. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2009, unter 17.3, und 20. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2011, unter 16.2, abzurufen über www.ldi.nrw.de) bestätigt. Außerdem sei bemerkenswert, dass das OVG in seinem Urteil mehrere Entschließungen der Informationsfreiheitsbeauftragten zitiere. Das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig; derzeit sei eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Wenig erfreulich sei dagegen, dass das FG Münster - ungeachtet des im letzten AKIF angesprochenen Urteils des OVG NRW vom 15.06.2011 (Az. 8 A 1150/10) - die Anwendbarkeit des IFG NRW für den Bereich der Finanzverwaltung weiterhin ablehne (vgl. Urteil des FG Münster vom 28.03.2012, Az. 6 K 4441/10).

Saarland berichtet von Absichtserklärungen im neuen Koalitionsvertrag, das SIFG im Hinblick auf die Änderung des VIG anzupassen, etwa hinsichtlich der Verkürzung der Fristen. Das Auskunftsersuchen solle insgesamt erleichtert werden.

Berlin stellt fest, dass sich die Rechtsprechung des VG Berlin sowohl zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz als auch zum BundesIFG zunehmend "IFG-freundlich" zeige. Als ebenfalls positive Entwicklung in Berlin seien die zahlreichen Anträge der Piratenfraktion zugunsten von mehr Transparenz anzusehen, die die diesbezüglichen Debatten im Parlament "anheizen". Nicht sehr erfreulich sei dagegen die bisherige Arbeit des neuen parlamentarischen Ausschusses "Digitale Verwaltung, Datenschutz und Informationsfreiheit", der den früheren Unterausschuss "Datenschutz und Informationsfreiheit" abgelöst habe. Zwar handele es sich nun um einen "Vollausschuss", der sich (auch) mit den Fragestellungen und Jahresberichten des BlnBDI zu befassen habe, was insofern als Aufwertung verstanden werden könnte. Faktisch würden allerdings alle anderen Themen vorgezogen, die - aus nicht immer nachvollziehbaren Gründen- als dringlicher erachtet werden.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet von einem Urteil des OVG zu Verwaltungsvorgängen in Zusammenhang mit der bestandskräftigen Zuordnung von Grundstücken nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Die Begriffe „anhängiges Verfahren“ und „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ seien vom Gericht eng ausgelegt worden. (OVG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 02.11.2011, Az: 1 L 161/09)

Im Rechtsstreit mit dem Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern, in dem ein Strafgefangener auf Einsicht bzw. Auskunft zu Rechnungen hinsichtlich der Kosten des Besuchs des ehemaligen amerikanischen Präsidenten Bush in Stralsund geklagt hatte („Wildschweinessen“), habe das OVG Greifswald über den Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden.

Aktuell gibt es jetzt Erläuterungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz, welche auch unter www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/gesetze7.htmlabrufbar sind.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit jetzt im Landtag behandelt worden sei und ein Beschluss dazu gefasst wurde. Darin heißt es, dass sich das Gesetz bewährt habe, sein Bekanntheitsgrad aber noch gesteigert werden solle. Die Höhe der Gebühren solle überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Ferner solle eine Zusammenlegung des IZG LSA mit dem UIG LSA geprüft werden. Derzeit laufe eine Ressortumfrage zur Vereinfachung des Informationsfreiheitsrechts. Die Ressorts seien um Prüfung gebeten worden, ob speziellere Informationszugangsrechte neben dem allgemeinen Informationsfreiheitsrecht noch erforderlich seien oder modifiziert werden könnten. Ergebnisse der Ressortumfrage sollen bis zur Evaluierung des Gesetzes im Oktober 2013 vorliegen. Die Landesregierung habe die Adressaten des Gesetzes gebeten, den Landesbeauftragten bereits jetzt zu unterstützen, wenn er Eingaben nachgehe, die den Informationszugang nach bereichsspezifischem Recht betreffen.

In diesem Zusammenhang wird vom Arbeitskreis die Frage diskutiert, in welchem Verhältnis das Archivrecht zum IFG stehe und ob es überhaupt in der Praxis relevante Fälle dazu gebe.

Bremen berichtet, dass sich bei einer gerade aktuell durchgeführten Fortbildung gezeigt habe, dass in den Verwaltungen nur wenig Wissen um die Informationsfreiheit vorhanden sei. In Bremen gebe es keine Anwendungshinweise zum Landesinformationsfreiheitsgesetz. Dokumente der LfDI Bremen seien bisher aufgrund technischer Probleme nicht in das in Bremen vorgesehene elektronische Informationsregister eingestellt worden. Mit der neuen Webseite der Bremischen Informationsfreiheitsbeauftragten habe man die Probleme jetzt gelöst.

Bund berichtet, dass die Medienresonanz auf den 3. Tätigkeitsbericht erfreulich gewesen sei. Insbesondere habe die stark angestiegene Zahl der Eingaben den Bericht geprägt. Die Evaluierungsergebnisse würden voraussichtlich Mitte Mai veröffentlicht. Es sei im politischen Raum die Tendenz zu erkennen, die Aufsichtsbehörden im Finanzbereich aus der Anwendung des IFG herauszunehmen.

Im sog. UFO-Urteil hatte das VG Berlin festgestellt, dass die Arbeit des wissenschaftlichen Dienstes als Teil der Verwaltungstätigkeit des Bundestags anzusehen sei und nicht der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten diene. Der Bundestag habe Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Bund weist auf ein Urteil des Hessischen VGH hin, wonach kein Anspruch auf Informationszugang bei nachteiligen Auswirkungen auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bestehe (Hess. VGH Urteil vom 21.03.2012, Az: 6 A 1150/10).

Auch beim Bund bestehe die Tendenz, die Öffentlichkeitsarbeit auszubauen.

Brandenburg hat den aktuellen Tätigkeitsbericht 2010/2011 im März 2012 veröffentlicht. Darin habe die Landesbeauftragte den trotz eines gegenteiligen Landtagsbeschlusses bestehenden Stillstand bei der Fortentwicklung des Informationsfreiheitsrechts kritisiert und zahlreiche aus ihrer Sicht bestehenden Defizite des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes benannt.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat einen Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, bei den strittigen Unterlagen zur Errichtung des Flughafens Berlin-Brandenburg International handele es sich nicht um Umweltinformationen. Hintergrund ist ein Einsichtsbegehren von Fluglärmgegnern gegenüber eine privatrechtlich organisierten Antragsgegnerin. Die Antragsteller hätten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. (VG Cottbus Beschluss vom 27.02.2012, Az: VG 3 L 307/11). Anmerkung: Das OVG hat mittlerweile entschieden, dass es sich bei Fluglärm um Umweltinformationen handele (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.05.2012, Az: OVG 12 S 12.12).

Rheinland-Pfalz hat seit dem 31.12.2011 die Funktion des Informationsfreiheitsbeauftragten. Derzeit entwickle man Informationsbroschüren und baue das Internetangebot für die Informationsfreiheit auf. Zudem habe die Enquete-Kommission „Aktive Bürgerbeteiligung für eine starke Demokratie“ des rheinland-pfälzischen Landtags die Informationsfreiheit und das Thema Open Data für den Herbst auf der Tagesordnung.

Das VG Mainz habe festgestellt, dass die Prüfungsordnungen den Informationsanspruch nach Landesinformationsfreiheitsgesetz verdrängen und habe sich deshalb nicht festlegen müssen, ob Prüfungstätigkeit der Hochschule eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetz darstelle (VG Mainz Beschluss vom 06.09.2011, Az: 3 K 673/11).

Zudem halte das FG Rheinland-Pfalz an der Auffassung fest, dass die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes aufgrund der abschließenden Negativregelung des Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung nicht anwendbar seien (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.06.2011, Az: 1 K 1776/10).

Der Arbeitskreis diskutiert über die Abgrenzung zwischen IFG und UIG im Bereich von Bauakten mit dem Ergebnis, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, welches Recht Anwendung findet.

Hamburg trägt zu Fragen des geistigen Eigentums und Urheberrechts im Verhältnis zum IFG vor. Der Vortrag ist dem Protokoll beigefügt (Anlage 1). In diesem Zusammenhang wird eine Kleine Anfrage vom 02.04.2012 (BT-Drs. 17/9245) genannt, in der es um offene Lizenzen im Bereich Geodaten geht. Anmerkung: Die Kleine Anfrage wurde mittlerweile beanwortet (BT-Drs. 17/9374).

Brandenburg berichtet von der Entwicklung in den Nichtmitgliedsländern: In Thüringen fordere Transparency International, die Geltung des bestehenden, aber Ende des Jahres auslaufenden Informationsfreiheitsgesetzes zu verlängern. Für Baden-Württemberg sei durch die Regierung angekündigt worden, mit der Erarbeitung eines Entwurfs für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz im Sommer 2012 zu beginnen. In mehreren niedersächsischen Kommunen seien Initiativen für Informationsfreiheitssatzungen zu verzeichnen. Eine Anfrage der Stadt Offenbach am Main an den Hessischen Städtetag habe ergeben, dass dieser kommunale Informationsfreiheitssatzungen für unzulässig halte. Das Internetportal www.informationsfreiheit.orgbiete eine umfassende und länderübergreifende Darstellung der Entwicklungen zu kommunalen Informationsfreiheitssatzungen.

 

TOP 3 Forschung und Informationsfreiheit - Einsicht in die Kooperationsverträge von Universitäten mit Unternehmen

Der Arbeitskreis diskutiert die Verabschiedung einer Entschließung zu diesem Thema. Dabei wird insbesondere deutlich, dass der Begriff der Forschung schwer zu definieren ist. Saarland erhebt insoweit Bedenken, dass durch das dortige Landesinformationsfreiheitsgesetz die Wissenschaft und Forschung aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis, dass die Forschungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt werden soll. Im Gegenteil soll die Forschungsfreiheit gerade durch mehr Transparenz bei Kooperationen gestärkt werden. Sachsen-Anhaltverweist auf einen Artikel der „taz“ vom 15.08.2011 (wird dem Arbeitskreis ausgeteilt, Anlage 2). Hier wird auf ein Gutachten des Deutschen Bundestags Bezug genommen, wonach die teilweise Veröffentlichung von Verträgen zwischen Unternehmen und Hochschulen zulässig sei. Der Arbeitskreis einigt sich darauf, der IFK eine Entschließung vorzuschlagen, die insbesondre auf die Offenlegung von Laufzeit, Geldern und Kooperationsverträgen im Bereich der Forschung gerichtet sein soll. Die Entschließung soll sich an die Politik richten. Hamburgerklärt sich bereit, einen entsprechenden Entwurf zu erstellen.

 

TOP 4 Kostenfreier Zugriff auf Gerichtsurteile (Gemeinfreie Urteile)

In den Ländern werden unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten zu Gerichtsurteilen geboten. Während in einigen Ländern die Gerichtsbarkeit eigene Portale vorhält, die den kostenlosen Zugang ermöglichen, sind diese Zugänge in anderen Ländern kostenpflichtig, da hier ein Anbieter außerhalb der Gerichtsbarkeit die Entscheidungen zur Verfügung stellt (z.B. juris). Auch die Bedingungen zur Nutzung (Weiterverwendung) der Informationen unterscheiden sich.

Einigkeit besteht, dass Gerichtsurteile und andere amtliche Dokumente wie z.B. der Bundesanzeiger, frei und kostenlos zugänglich und nutzbar sein sollen. Der Arbeitskreis regt bei der IFK an, einen Vertreter des BMJ zu einer Sitzung einzuladen, um zu dieser Problematik ins Gespräch zu kommen.

 

 

TOP 5 Open Government-Strategie des Bundes
Reaktion auf gemeinsame Stellungnahme zum Bericht der Bund- Länder-Arbeitsgruppe an BMI und IT-Planungsrat und weitere Entwicklung

Bund berichtet, dass die Stellungnahme bisher ohne Reaktion geblieben ist und erklärt sich bereit, den Stand des Konsultationsverfahrens zu erfragen. Der Arbeitskreis diskutiert kontrovers, ob sich auch die Datenschutzkonferenz mit diesem Thema befassen soll. Die IFK wird gebeten, dies zu entscheiden.

 

TOP 6 E-Government-Gesetzentwurf des Bundes

Rheinland-Pfalz stellt dar, dass der zunächst „geheime“Gesetzentwurf nunmehr auf der Seite des BMI veröffentlicht ist. Bund sieht im aktuellen E-Government-Gesetzentwurf das Problem der Parallelgesetzgebung zum IFG und zum Verwaltungsverfahrensrecht. Schleswig-Holstein bemängelt, dass aus dieser Parallelgesetzgebung evtl. zwei Aufsichtsbehörden hervorgehen könnten. Unklar ist, ob es eine entsprechende Gesetzgebung auch auf Landesebene geben wird. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass die Informationsfreiheitsbeauftragten noch einmal gemeinsam deutlich auf die Probleme hinweisen sollten, die bereits in den Stellungnahmen gegenüber den jeweiligen Landesressorts geäußert wurden.

 

 

TOP 7 Transparenzverordnung VO (EG) 1049/2001/

TOP 11 Bitte um Mitzeichnung des offenen Briefes der Zivilgesellschaft (Anliegen aus Slowenien)

Bund berichtet, dass derzeit eine Aussprache auf Grundlage des Entwurfs von 2008 stattfinde. Da die Ansichten zwischen Parlament und Kommission auseinander liegen, sei eine baldige Lösung wohl nicht in Sicht. Brandenburg weist darauf hin, das über den strittigen Entwurf der Kommission zur Neufassung der Transparenzverordnung- KOM(2008)229 endg.- hinaus ein davon unabhängiger Änderungsentwurf eingebracht worden sei, der eine kurzfristige Anpassung an den Vertrag von Lissabon -KOM(2011)137 -vorsehe. Derzeit werde ein Kompromissvorschlag des dänischen Ratsvorsitzes diskutiert. In diesem Zusammenhang weist Brandenburg auf eine Presseerklärung des Deutschen Journalistenverbandes (Anlage 3) hin. Unklar ist die Positionierung der Bundesrepublik.

Berlin spricht in diesem Zusammenhang die Bitte der slowenischen Informationsbeauftragten um Unterzeichnung eines offenen Briefs zivilgesellschaftlicher Verbände im Rahmen einer Kampagne zur Reform der europäischen Informationszugangsregelungen an. Aus formalen Gründen hätten Berlin, Brandenburg und der Bund die Unterzeichnung abgelehnt.

Es sei zu überlegen, wie und in welchem Umfang die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland die Kampagne von Zivilgesellschaften wie Access Info Europe zur Verbesserung der EU-Transparenz-VO unterstützen können. Brandenburghingegen hält eine detaillierte Stellungnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich. Neben einer Stellungnahme wird auch die Möglichkeit einer Entschließung diskutiert. Da schon 2008 die Entschließung "Die Europäische Union braucht nicht weniger, sondern mehr Transparenz" verabschiedet wurde, wird ein Mehrwert einer neuen Entschließung von der Mehrheit im Arbeitskreis bezweifelt. Der Arbeitskreis spricht sich ganz überwiegend gegen den Vorschlag des Bundes zur Einrichtung einer UnterAG aus und bittet die IFK, über das weitere Vorgehen im Übrigen zu entscheiden.



TOP 8 Stand der Beratungen zur „Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“

Sachsen-Anhalt erläutert, dass im Rahmen der Novellierung der Weiterverwendungsrichtlinie die EU-Kommission die Einrichtung einer nationalen Regulierungsbehörde vorgeschlagen habe, die u.a. die ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie kontrollieren solle. Der Bundesrat habe sich gegen die Einführung einer solchen Behörde ausgesprochen (Beschluss des Bundesrates vom 7. Februar 2012, BR-Drs. 820/11).

Bund weist darauf hin, dass die Stellungnahme nicht beschlossen worden sei. Im aktuellen Entwurf der Änderungsrichtlinie sei die Regulierungsbehörde nicht mehr erwähnt und die Kostenfreiheit nicht mehr verpflichtend. Die Novellierung werde wohl dieses Jahr noch beschlossen. Schleswig-Holsteingibt zu Bedenken, dass eine kostenpflichtige Weiterverwendung von Informationen im Gegensatz zum IFG stehe, da dieses einen voraussetzungslosen Zugang gewähre. Bei der Weiterverwendung müsse dann aber ein Grund genannt werden, um die Kosten zu bestimmen. Bisher haben die Informationsfreiheitsbeauftragten den Novellierungsentwurf vom 12.12.2011 zur Kenntnis genommen, vor dem Hintergrund der aktuellen Open Data-Diskussion stellt sich jedoch die Frage, ob die Informationsfreiheitsbeauftragten zu dem Entwurf – auch im Hinblick auf den zeitlichen Horizont - Stellung nehmen. Bunderklärt sich bereit, den Zeithorizont bis zur IFK zu klären.

 

TOP 9 Hamburgische Initiative zum Transparenzgesetz

Hamburg berichtet über den aktuellen Stand der Transparenzinitiative: Nachdem das Volksbegehren mit den notwenigen Unterschriften angemeldet worden sei, habe sich die Bürgerschaft erneut mit dem Gesetzentwurf befasst und am 28.2.2012 eine Expertenanhörung hierzu durchgeführt. Für Juli 2012 werde die Entscheidung erwartet, ob der Senat den Gesetzentwurf dem Hamburgischen Verfassungsgericht zur Prüfung vorlegt oder ihn direkt als eigenen annimmt und weiter betreibt [Nachtrag: Die Frist ist bereits ereignislos verstrichen. Die Bürgerschaft muss sich nun entscheiden, ob sie den Antrag übernimmt]. Sollte dies nicht erfolgen, werde es nach Sammlung der notwendigen Unterschriften voraussichtlich im Herbst 2013 (zusammen mit der Bundestagswahl) zu einem Volksentscheid über den Entwurf kommen. Der HmbBfDI stehe dem Gesetzesentwurf grundsätzlich positiv gegenüber, insbesondere nachdem auf Anregung des HmbBfDI die Regelungen zum Datenschutz überarbeitet wurden. Allerdings sei nicht zu garantieren, dass das Gesetz nun in jeder Hinsicht verfassungskonform sei. Der aktuelle Stand der Initiative ist unter www.transparenzgesetz.deabrufbar.

 

TOP 10 Reaktionen auf Entschließung der 23. IFK in Berlin

Berlin beabsichtigt, die Entschließung "Informationsfreiheit ins Grundgesetz und in die Landesverfassungen" an die Fraktionsvorsitzenden zu schicken mit der Bitte, sich für die Aufnahme eines Grundrechts auf Informationsfreiheit in die Verfassung von Berlin einzusetzen. Nach Neukonstituierung des Parlaments im vergangenen Winter und den gerade beendeten Beratungen des Doppelhaushalts 2012/2013 sei der Zeitpunkt für eine solche Bitte jetzt günstig. Bundund Rheinland-Pfalz wollen sie nach Veröffentlichung der jeweiligen Evaluationsergebnisse im Rahmen der Änderungen der Gesetze nutzen. Die anderen Länder greifen dies als Anregung auf.

 

TOP 12 Veranstaltungen

Bund berichtet, dass das Programm für das Symposium am 06./07.09.2012 in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung derzeit zusammengestellt werde. Die Themen Transparenz und Persönlichkeitsschutz, der Tätigkeitsbericht und die Evaluation sollen im Mittelpunkt stehen.

Auf Bitte des Bundes wird diskutiert, ob in Berlin eine u. U. zentrale Veranstaltung der Informationsfreiheitsbeauftragten aus Anlass des internationalen Tages der Informationsfreiheit am Freitag, 28. Sept. 2012, stattfinden könnte. Berlin meint, eine (zentrale) Veranstaltung könne in Kooperation mit der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) erfolgen, die in diesem Jahr ihr zehnjähriges Bestehen feiert. Die Veranstaltung könne nach Auskunft des Vorstandsvorsitzenden allerdings nur am Vortag (Donnerstag, 27. Sept. 2012) stattfinden, weil nur an diesem Tag ein geeigneter Saal in der kooperierenden Europäischen Akademie Berlin (EAB) in Grunewald zur Verfügung stünde.

Rheinland-Pfalz informiert über die geplante Auftaktveranstaltung zur Informationsfreiheit am Vorabend der IFK am 11.06.2012 im rheinland-pfälzischen Landtag.

Im September 2013 wird die Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeaufragten in Berlin stattfinden.

 

TOP 13 Austausch zur Geschäftsordnung

Der 2005 beschlossene„Modus der Öffentlichkeit“ wird im Arbeitskreis erörtert. Es wird grundsätzlich kein Änderungsbedarf gesehen.

Der Arbeitskreis hält es für erforderlich, zweimal jährlich zu tagen und stellt fest, dass der AKIF nicht ausschließlich der Vorbereitung der IFK dient.

 

TOP 14 Verschiedenes

Das Portal „Frag den Staat“ gibt es jetzt auch für NRW. Der Arbeitskreis nimmt die datenschutzrechtliche Bewertung aus Berlin zur Kenntnis.

Bund berichtet von einer aktuellen Journalistenanfrage: ein Journalist möchte vom BfDI wissen, wie viele Datenpannen gem. § 42a BDSG beim BfDI und den Aufsichtsbehörden der Länder vorliegen und möchte nähere Informationen zu den einzelnen Meldungen. Bund entspricht dem IFG-Antrag zu den bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Meldungen nach § 42 a BDSG in den Fällen, bei denen die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 a BDSG als erfüllt angesehen haben. Soweit die Anfrage die Namensnennung der in die Kontrollzuständigkeit der Länder fallenden Stellen zum Ziel hat, verweist der Bund auf deren Zuständigkeit. Der Arbeitskreis ist sich einig, dass diese Frage von den jeweiligen Fachreferaten in den Aufsichtsbehörden entscheiden werden müssen. Bund wird daher die Anfrage weiterleiten.

 

TOP 15 Vorbereitung der Tagesordnung der 24. IFK am 12. Juni 2012 in Mainz

Der Arbeitskreis bespricht den Zeitrahmen für die 24. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten, die am 12.06.2012 in Mainz tagen wird, und bereitet einen Vorschlag für die Tagesordnung vor.