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Protokoll der 52. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF) der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) am 29. und 30. September 2026 in Potsdam

Anwesend

Bund

Iana Lopyrova, Dr. Michaela Schmitz, Nicole Schwartz

Baden-Württemberg

Sabine Grullini, Christiane Denne

Berlin

Friederike Pöschl-Lazović, Jana Schönefeld

Brandenburg

Dagmar Hartge (zeitweise), Sven Müller, Marcel Schäffer, Pia Busch

Hamburg

Dr. Robert Hagen

Hessen

Stephanie Wetzstein

Mecklenburg-Vorpommern

Thomas Ahrens

Nordrhein-Westfalen

Christine Weggen, Jutta Schulte-Zurhausen

Rheinland-Pfalz

Uli Mack

Saarland

Helena Hopfner

Sachsen

Marcus Wolf

Sachsen-Anhalt

Melanie Lange, Jens Olaf Platzek

Schleswig-Holstein

Henry Krasemann

Thüringen

Franziska Göhring

Referentinnen und Referenten

Mathias Schindler (zu TOP 2), Datenschutzbeauftragte der Stadt Oranienburg (zu TOP 5)

Beginn und Ende

29. September 2026: 13:00 – 17:30 Uhr

30. September 2026: 9:00 – 13:00 Uhr

Hinweis

Gemäß Abschnitt C, II. Punkt 3 der GO IFK wird über die Sitzung ein Ergebnisprotokoll erstellt.

TOP 1 Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung

Die brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Dagmar Hartge, eröffnet als diesjährige Vorsitzende der IFK die 52. Sitzung des AKIF.

Die Tagesordnung wird ohne Änderungen angenommen.

TOP 2 Weiterentwicklung der Informationsfreiheit durch das Datennutzungsgesetz und die Open-Data-Richtlinie

Brandenburg begrüßt den Referenten, Herrn Mathias Schindler, der sich in unterschiedlichen Funktionen seit vielen Jahren zu den Themen Urheberrecht, Datennutzung, Transparenz und Open Data engagiert. Seine Einladung zum Arbeitskreis diene dem Zweck, den Kenntnisstand zum Thema Open Data zu aktualisieren, den Blick über die eigene Zuständigkeit hinaus zu erweitern und eine mögliche weitere Befassung auszuloten.

Der Referent stellt die Weiterverwendung amtlicher Informationen aus Antragstellersicht als Bestandteil der Informationsfreiheit vor. Seine These lautet, dass das Datennutzungsgesetz (DNG) bereits wesentliche Elemente einer „Informationsfreiheit 2.0“ enthalte: Nachnutzbarkeit, Maschinenlesbarkeit, proaktive Veröffentlichung und einen subjektiven Rechtsanspruch auf Nachnutzung. Diese Möglichkeiten würden bislang unzureichend genutzt; zugleich sei das Gesetz wenig anwenderfreundlich.

Ein wesentliches Missverständnis betreffe die gesetzliche Aussage, dass das Datennutzungsgesetz keinen Anspruch auf Zugang begründe (§ 1 Absatz 2 DNG). Daraus werde fälschlicherweise abgeleitet, dass es überhaupt keine Ansprüche vermittele. Informationszugang und Nachnutzung seien aber getrennt zu betrachten: Zunächst werde der Zugang auf Grundlage eines anderen Gesetzes, etwa des Informationsfreiheitsgesetzes oder des Verbraucherinformationsgesetzes, erlangt. Damit könne der Anwendungsbereich nach § 2 DNG eröffnet sein. Anschließend gehe es um die Nachnutzung der bereits zugänglich gemachten Daten. Hierfür sehe § 4 DNG grundsätzlich die freie Nutzbarkeit vor. Einschränkungen unterlägen strengen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Nichtdiskriminierung.

Die Open-Data-Richtlinie sehe sowohl die Nachnutzung proaktiv veröffentlichter Daten als auch ein Antragsverfahren vor. Nach Darstellung des Referenten vertrete das für den Gesetzentwurf zuständige Ministerium die Auffassung, dass ein solches Verfahren mangels ausdrücklicher Übernahme der Vorgaben aus Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 in das Datennutzungsgesetz nicht bestehe. Danach bleibe zwar der Grundsatz offener Daten bestehen, seine Umsetzung könne jedoch nicht im Wege eines Antrags durchgesetzt werden.

Der Referent widerspricht dieser Auffassung und nennt zwei mögliche Herleitungen: Entweder ergebe sich das Antragsverfahren bereits aus § 4 DNG, sei dort aber nicht anwenderfreundlich ausformuliert, oder die Vorgaben der Richtlinie seien unmittelbar anwendbar. Bei unvollständiger Umsetzung könne sich der Einzelne gegenüber dem Staat unmittelbar auf hinreichend bestimmte und unbedingte Richtlinienvorgaben berufen (weitere Bedingungen s. a. https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/the-direct-effect-of-european-union-law.html). Ergänzend seien die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Beide Ansätze führten nach seiner Auffassung zu einem durchsetzbaren Anspruch auf Nachnutzung. Eine gerichtliche Klärung hierzu stehe allerdings noch aus.

Der Referent berichtet über seine Erfahrungen nach etwa 30 bis 40 von ihm gestellten Anträgen: Etwa ein Drittel der Behörden ermögliche die Nachnutzung unkompliziert, ein weiteres Drittel antworte nicht und das verbleibende Drittel lehne die Anträge ab. Er verwende einen Standardtext mit Lizenzvorschlägen und bitte bei Ablehnung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Anschließend erläutert er den Gegenstand zweier laufender Gerichtsverfahren. Das erste betrifft frühere Abiturklausuren und die dazugehörigen Musterlösungen in Mecklenburg-Vorpommern. Vor der Herausgabe habe er eine Erklärung unterzeichnen sollen, die eine Weitergabe der Unterlagen ausschließe (fragdenstaat.de, Anfrage #307101). Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bestimme, dass mit dem Zugang nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken verbunden sei. Nach Erhalt der Unterlagen habe er jedoch auf Grundlage des Datennutzungsgesetzes die Einräumung von Nutzungsrechten beantragt. Gegen diese Ablehnung sei eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Behörde bestreite nun die Rechtmäßigkeit des zuvor gewährten Zugangs über das Informationsfreiheitsgesetz sowie die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Datennutzungsgesetzes.

Das zweite Verfahren betrifft den Jahresbericht 2023 der Bundespolizei, der Texte, Tabellen, Statistiken und Fotografien enthält. Der Bericht sei online verfügbar, seine Vervielfältigung jedoch genehmigungspflichtig. Die Bundespolizei lehne die beantragte Einräumung von Nutzungsrechten mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Jahresbericht nicht um Daten handele.

In der Diskussion wird die Auffassung vertreten, dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen herausgegebene Informationen grundsätzlich ohne zusätzliche Vereinbarungen weiterverwendet werden könnten. Der Referent hält dem entgegen, dass der Informationszugang allein nicht sämtliche erforderliche Nutzungsrechte vermittele. Entscheidend sei die Unterscheidung zwischen eigenen Rechten der öffentlichen Hand und Rechten Dritter. Eigene Rechte könnten einer Weiterverwendung nach dem Datennutzungsgesetz nicht entgegengehalten werden. Bei Gutachten, Fotografien und anderen Werken Dritter müsse dagegen geprüft werden, welche Rechte die Behörde besitze und weitergeben könne. Ihre Zusicherung allein schütze Nachnutzende nicht, wenn der Behörde die erforderlichen Rechte fehlten. Deshalb sei die Prüfung der Rechtekette wesentlich.

Die dargestellte Problemlage wird teilweise hinterfragt. Dabei wird die Verantwortung der Behörde betont, entgegenstehende Rechte bereits bei ihrer Entscheidung zu klären. Erörtert werden außerdem die Regelungen zu amtlichen Werken nach § 5 Urheberrechtsgesetz und die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einzelner Prüfungsfragen.

Der Referent erläutert, dass der Datenbegriff auch Texte, Bilder und Zusammenstellungen unterschiedlicher Inhalte umfasse. Zudem seien die Möglichkeiten öffentlicher Stellen eingeschränkt, sich zur Begrenzung der Weiterverwendung auf den besonderen Datenbankschutz zu berufen. Weitere Themen sind Lizenzgebühren und die bei der Bereitstellung entstehenden Grenzkosten.

Auf Nachfrage empfiehlt der Referent, eigene Handreichungen und andere Veröffentlichungen unter geeignete freie Lizenzen zu stellen. Auch bei eingebundenen Inhalten wie Stockfotos sei auf die Nachnutzbarkeit zu achten. Tabellen sollten in nutzbaren Datenformaten bereitgestellt werden; Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit dürften jedoch Veröffentlichungen nicht verhindern.

Abschließend empfiehlt der Referent, bei Positionierungen zu Open Data die bereits bestehenden Rechte stärker zu berücksichtigen. Nachnutzung solle zum Regelfall werden, ohne jeweils einen Antrag zu erfordern. Er verweist außerdem auf den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission zum „Digitalen Omnibus“, durch den die Open-Data-Richtlinie unter Erhalt ihres Regelungsinhalts in dem Datengesetz übernommen werden solle.

Die Mitglieder des Arbeitskreises besprechen anschließend das Ergebnis für ihr weiteres Vorgehen. Im Ergebnis soll die Lizenzierung von Veröffentlichungen der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten zunächst im Rahmen des Tagesordnungspunktes zum Corporate Design aufgegriffen werden. Die Konferenz kann dann entscheiden, ob und in welcher Weise das Thema weiterverfolgt werden soll – auch im Hinblick auf die noch anhängigen Gerichtsverfahren.

TOP 3 Praxiserfahrungen in Bezug auf die Anwendung der neuen Bereichsausnahme zum Schutz von Einrichtungen und Anlagen der kritischen Infrastruktur

Berlin berichtet über erste Erfahrungen mit der im April 2026 eingeführten Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln). Bereits im Gesetzgebungsverfahren habe sich die Kritik gegen die unbestimmten Einschränkungen und den unklaren Umfang der erfassten Einrichtungen und Informationen gerichtet. Die Regelung unterscheide vier Bereiche: Einrichtungen und Anlagen nach dem Katastrophenschutzgesetz, zwei Gruppen vergleichbarer Einrichtungen sowie Einrichtungen mit Bedeutung für die Landesverteidigung. Das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres helfe bei der Auslegung kaum weiter, da es überwiegend die Gesetzesbegründung wiedergebe. Unklar bleibe insbesondere, welche Einrichtungen unter § 28 Katastrophenschutzgesetz fallen und wer darüber entscheide.

Laut der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage seien bislang fünf Anfragen aufgrund der Bereichsausnahme abgelehnt worden. Für die Bestimmung der erfassten Einrichtungen werde auf die zuständige Senatsverwaltung und das KRITIS-Dachgesetz verwiesen. Die konkrete Prüfung solle dagegen bei den informationspflichtigen Stellen liegen, in Abstimmung mit der Hauptverwaltung. Ein Verfahren hierfür sei bislang nicht festgelegt.

Berlin kritisiert insbesondere die Ausgestaltung eines materiellen Schutzgrundes als Bereichsausnahme und die daraus abgeleiteten Folgen für den Rechtsschutz. Nach dem Rundschreiben entfalle bei Anwendung der Bereichsausnahme auch das im Berliner Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Widerspruchsverfahren vor obersten Landesbehörden. Gegen entsprechende Ablehnungen müsse daher unmittelbar Klage erhoben werden. Bei teilweise auf andere Ausnahmetatbestände gestützten Ablehnungen würden zwei Bescheide mit unterschiedlichen Rechtsbehelfsbelehrungen erlassen. Nach Auffassung Berlins sei dagegen auch bei Anwendung der Bereichsausnahme ein Vorverfahren durchzuführen. Der unmittelbare Verweis auf den Klageweg erschwere gerade angesichts der zahlreichen Auslegungsfragen die rechtliche Klärung.

Einige der mittlerweile gestellten Anträge betreffen unter anderem Gesetzgebungsmaterialien, juristische Prüfungen, Informationen für Betreiber kritischer Infrastruktur, einen Maßnahmenplan zur Stärkung der Resilienz der Stromnetze und Listen erfasster Einrichtungen. Ablehnungen würden teilweise ohne nähere Begründung auf die Bereichsausnahme gestützt. Auch eine Herausgabe mit Schwärzungen werde verweigert, da § 12 IFG Bln bei einem Ausschluss des Anwendungsbereichs nicht greife.

Berlin bereite hierzu ein Schreiben an die Senatsverwaltung für Inneres vor. Die Rechtsmittelproblematik sei zudem Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens.

Nordrhein-Westfalen sind im eigenen Land keine entsprechenden Gesetzesänderungen bekannt. Nach einem Hinweis Hamburgs auf eine Abfrage des Bundesministeriums des Innern habe die Dienststelle gegenüber dem eigenen Innenministerium auf die aus ihrer Sicht ausreichenden Ausnahmetatbestände hingewiesen.

Thüringen berichtet, dass sie um Abgabe einer Stellungnahme gebeten worden sind zur Thematik der Herausnahme von KRITIS aus dem Anwendungsbereich des Thüringer Transparenzgesetzes. Daraufhin seien Gespräche mit den innenpolitischen Sprechern der Fraktionen geführt worden. Eine zusätzliche Regelung werde von hiesiger Seite abgelehnt, da die bisherigen Ausschlussgründe grundsätzlich einen hinreichenden Schutz vorsehen.

Schleswig-Holstein verweist auf einen Gesetzentwurf zu einem Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz, das auch das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) betrifft. Das Thema KRITIS sei bezüglich des IZG-SH nicht enthalten.

Baden-Württemberg berichtet über eine bereits vor der Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin eingeführte Ausnahmeregelung und die seit dem 28. Februar 2026 geltende Novellierung. Fehlende Auslegungshinweise bereiteten Schwierigkeiten; eine gerichtliche Klärung komme möglicherweise in Betracht.

Sachsen, Hamburg, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen berichten, dass es dort bislang keine entsprechenden Änderungspläne gebe.

In Sachsen-Anhalt bestehe mit dem Innenministerium Einigkeit, dass es keiner Gesetzesänderung bedürfe, da die vorhandenen Ausschlussgründe genügten. Geplant sei allerdings ein Erlass, der die Kommunen bei der Auslegung des Gesetzes unterstützen solle.

Rheinland-Pfalz verweist auf eine Formulierung im Koalitionsvertrag für Rheinland-Pfalz (2026-2031) zwischen CDU und SPD die lautet: „Das Datenschutz- und Transparenzrecht soll innovationsfreundlicher novelliert und überall, wo möglich, vereinfacht und entbürokratisiert werden.“

Dem Bund liegen über die bekannten vagen Änderungsabsichten nach Punkt 32 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 1. Juli 2026 hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor.

Brandenburg berichtet über die Pläne des Innenministeriums zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Vorgesehen sind unter anderem ein offener materieller Ausnahmetatbestand zum Schutz der Kritischen Infrastruktur sowie eine Bereichsausnahme für die Polizei. Die Landesbeauftragte kritisiere diese Pläne. Im Hinblick auf die Kritische Infrastruktur sei im Übrigen festzustellen, dass der Umweltinformationsanspruch unangetastet bleiben solle, obwohl es sich um eine vergleichbare Regelung handele.

TOP 4 Erarbeitung einer Handreichung zu Veraktungsregeln bzw. Empfehlungen für die Veraktungspraxis bei der Nutzung neuer digitaler Kommunikationsmöglichkeiten der öffentlichen Verwaltung

Berlin schlägt im Rahmen der Vorbereitung des kommenden Vorsitzes der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten eine Handreichung zur Aktenführung bei digitaler Kommunikation vor. Im Mittelpunkt stehen SMS, interne Chats und die Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern über soziale Netzwerke.

Den Hintergrund bilden auch die bereits 2022 verabschiedete Entschließung zur Einbeziehung relevanter digitaler Behördenkommunikation in die Akten, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Mai 2025 (Rs. T‑36/23) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2026 (2 K 3/24). Danach können SMS amtliche Informationen darstellen; eine generelle Herausgabepflicht folgt daraus jedoch nicht, da insbesondere gesetzliche Ausnahmetatbestände zu berücksichtigen bleiben.

Eine Unterarbeitsgruppe könne eine Handreichung für die Praxis mit Empfehlungen und Hinweisen zur Veraktung erarbeiten. Ziel sei es, Kriterien für den Informationswert und die Aktenrelevanz zu entwickeln und diese gegebenenfalls anhand konkreter Beispiele zu erläutern.

Mit dem Konzept „Informationsfreiheit by Design“ der IFK liege bereits ein Anknüpfungspunkt vor. Die Erarbeitung sei für das dritte und vierte Quartal vorgesehen; Zielsetzung und Titel seien offen für Anpassungen.

In der Diskussion wird einerseits ein praktischer Unterstützungsbedarf gesehen, auch für die eigenen Dienststellen. Andererseits bestehen grundsätzliche Zuständigkeitsbedenken: Die Aktenführung sei bereits durch Aktenordnungen geregelt und liege in der Verantwortung anderer Stellen. Der Informationszugang knüpfe an vorhandene Informationen an und begründe keine Befugnis, Vorgaben zur Aktenführung zu machen.

Kontrovers wird daher erörtert, welchen Mehrwert eine Handreichung gegenüber bestehenden Regelungen und der Handreichung „Informationsfreiheit by Design“ bieten könne. Befürchtet werden Eingriffe in fremde Zuständigkeiten, zusätzliche bürokratische Belastungen und ein weiteres Konfliktfeld angesichts der aktuellen Auseinandersetzungen um die Informationsfreiheit. Als weniger weitgehende Alternative wird eine Entschließung vorgeschlagen. Neben Zuständigkeitsfragen werden fehlende technische Expertise, unterschiedliche technische Voraussetzungen und begrenzte Kapazitäten angeführt. Teilweise wird gar keine sinnvolle Beteiligungsmöglichkeit gesehen.

Dem wird entgegengehalten, dass eine Sammlung bewährter Vorgehensweisen auch aus Sicht der Informationsfreiheit möglich sei. Es gehe zunächst darum, Unsicherheiten zu erfassen und Unterstützung anzubieten, nicht neue Pflichten zu formulieren. Eine weitere Entschließung verspreche dagegen wenig zusätzlichen Nutzen. Denkbar sei eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung sowie eine Darlegung der daraus folgenden Anforderungen und praktischen Umsetzungsmöglichkeiten.

Als möglicher Kompromiss zeichnet sich die Fokussierung auf eine Bestandsaufnahme zur Frage der Aktenrelevanz ab. Zudem wird angeregt, die Expertise der Archive einzubeziehen. In diesem Zusammenhang wird auf ein Symposium des Bundesarchivs im November zum Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln verwiesen. Der Bund werde möglicherweise daran teilnehmen. Die Erkenntnisse könnten in die weitere Befassung einfließen.

Berlin kündigt an, den Vorschlag mit dem Fokus auf Sammlung, Bestandsaufnahme und Definition von Aktenrelevanz in die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten einbringen zu wollen. Auf den Hinweis Brandenburgs, dass Archive über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, regt Berlin an, eine Fachperson aus dem Archivbereich einzuladen.

TOP 5 Kommunale Praxis im Umgang mit Informationszugangsbegehren

Brandenburg begrüßt die Datenschutzbeauftragte der Stadt Oranienburg, die innerhalb der Behörde zugleich für Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Informationszugang zuständig ist.

Informationszugangsbegehren beträfen insbesondere das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Verwaltungsverfahrensgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Stadtverordneten. Schwierigkeiten bereiteten in der Praxis oftmals bereits das Erkennen eines Antrags, die Wahl der Rechtsgrundlage und die Einhaltung der Verfahrensanforderungen. Das Bewusstsein, dass ein Bescheid erforderlich sei und Schwärzungen eine Teilablehnung darstellten, sei unterschiedlich stark ausgeprägt. Die korrekte Antragsbearbeitung setze häufig nicht nur solide Kenntnisse im Verwaltungsverfahrensrecht voraus, sondern mitunter auch Spezialwissen, etwa zum Urheberrecht oder zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Diese Wissensbasis könne in der Belegschaft einer Kommunalverwaltung nicht durchgängig vorausgesetzt werden.

Der Transparenzgedanke sei noch nicht durchgehend verankert. Beschäftigte empfänden die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang in der Regel als zusätzliche Belastung. Die Berichterstatterin wünsche sich diesbezüglich mehr Öffentlichkeitsarbeit und praxisnahe Schulungen; ihre eigene Beratungsfunktion verstehe sie innerhalb der Verwaltung als Hilfe zur Selbsthilfe. In der Diskussion werden diese Erfahrungen bestätigt. Als Ansatzpunkte werden eine stärkere Verankerung der Informationsfreiheit in der Verwaltungsausbildung und Dienstanweisungen zu Zuständigkeiten und Abläufen genannt.

Anhand mehrerer Fälle verdeutlicht die Berichterstatterin die praktischen Herausforderungen. In Oranienburg beträfen Anfragen häufig die Kampfmittelsuche und -beseitigung, damit verbundene Grundwasserabsenkungen und radioaktive Belastungen. Nachbarschaft und Grundstückseigentümer begehrten etwa hydrogeologische Gutachten, bei deren Weitergabe urheberrechtliche Vorbehalte der beauftragten Ingenieurbüros ebenso zu prüfen seien wie die Rechte privater Grundstückseigentümer. Bei einem radiologischen Kataster seien Informationen zu städtischen Flächen herausgegeben worden. Für private Flächen sei entscheidend gewesen, ob Informationen über Emissionen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes vorlägen. Dies sei damals verneint worden; eine weitere Prüfung unter Beteiligung der Betroffenen habe der Antragsteller nicht gewünscht.

Ein Schwerpunkt der Diskussion ist die Gebührenerhebung. Die Berichterstatterin hält die Regelungen für unübersichtlich und teilweise zu unbestimmt. Verständliche landeseinheitliche Vorgaben könnten die Kommunen entlasten und sollten die in der Praxis inzwischen überwiegend digitale Bereitstellung von Informationen berücksichtigen. Im Austausch wird deutlich, dass die Länder unterschiedliche Regelungsansätze verfolgen und auch landeseinheitliche Gebührenordnungen zu kompliziert sein können. Der kommunalen Eigenständigkeit wird der mögliche Entlastungseffekt gegenübergestellt. Zudem wird betont, dass der Aufwand aufgrund behördlicher Fehler nicht den Antragstellenden berechnet werden dürfe.

Aus der Runde wird über eine starke Zunahme umweltinformationsrechtlicher Fälle, insbesondere zu Windkraftanlagen und Gutachten, berichtet. Bereits die Einordnung als Umweltinformation bereite der Behörde Schwierigkeiten.

Anknüpfend an TOP 4 befürwortet die Berichterstatterin auf Nachfrage eine unterstützende Handreichung zur Aktenführung bei digitaler Kommunikation. Die Vielzahl der Informationskanäle erschwere den Beschäftigten die vollständige Abbildung in der Akte. Klärungsbedarf werde mitunter erst erkannt, wenn Probleme bereits entstanden seien. Auch ohne eigene Zuständigkeit für die Aktenführung könnten die Informationsfreiheitskonferenz und der Arbeitskreis Informationsfreiheit sensibilisieren und Orientierung bieten. Ergänzend werden Erfahrungen mit elektronischen Geschäftsgängen, digitalen Notizen, Berechtigungskonzepten und der zentralen Bearbeitung des besonderen Behördenpostfachs ausgetauscht.

Zum Antragsaufkommen berichtet die Mitarbeiterin der Stadt Oranienburg von bislang sieben Fällen, die das Rechtsamt im laufenden Jahr erreicht hätten. 2020 und 2021 seien mit jeweils 22 teils umfangreichen Anfragen Ausnahmejahre gewesen. Trotz reger Nutzung von FragDenStaat liege das Aufkommen insgesamt nur etwas höher als vor 20 Jahren. KI-gestützte Anträge nehme sie auf dem Gebiet des Informationszugangs bislang weniger wahr, als ihr dies aus anderen Bereichen bekannt sei. Ausdrücklich auf kritische Infrastruktur bezogene Anträge seien ihr nicht bekannt.

TOP 6 KI-Einsatz bei der Bearbeitung von Informationsfreiheitsanträgen

Einleitend wird auf die bisherigen Befassungen mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich der Informationsfreiheit verwiesen. Hierzu zählen die Entschließung der Informationsfreiheitskonferenz vom 7. November 2023 „KI als Instrument für proaktive Informationsbereitstellung nutzen!“ sowie der Vortrag zu sensiblen Geschäftsinformationen in technischen Daten auf der 44. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 13./14. September 2022 in Kiel. Zudem sind im Vorfeld der Sitzung Informationen zu einer von der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vorgestellten Lösung zur KI-gestützten Schwärzung vorgestellt worden.

Ziel des Austauschs ist es, den aktuellen Entwicklungsstand in Schleswig-Holstein sowie entsprechende Vorhaben in anderen Ländern und beim Bund zusammenzutragen. Außerdem soll erörtert werden, ob die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten den Einsatz solcher Werkzeuge aktiv befürworten sollte.

Schleswig-Holstein berichtet über die von Dataport im Auftrag der Staatskanzlei entwickelte Lösung. Hintergrund sei die Verpflichtung der Landesbehörden, Informationen im Transparenzportal zu veröffentlichen und dabei personenbezogene Daten zu schützen. Das System analysiere vorgelegte Texte und schlage Schwärzungen vor. Es könne unter anderem Personen- und Ortsangaben, Datums- und Zeitangaben, Geldbeträge, Internetadressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Kreditkartendaten erkennen. Dabei handele es sich um ein KI-System, das nicht auf einem großen Sprachmodell beruhe. Nach Angaben von Dataport erreiche das System eine Genauigkeit von 90 bis 96 Prozent. Vorgeschlagene Schwärzungen könnten zurückgenommen werden. Die Lösung könne mit Word und LibreOffice umgehen und in Fachverfahren eingebunden werden. Die landesweite Einführung verzögere sich unter anderem aufgrund erforderlicher Anpassungen des Sicherheitskonzepts. Die Datenschutz-Folgenabschätzung soll voraussichtlich Ende November abgeschlossen sein; anschließend sei die landesweite Einführung vorgesehen. Die Software solle als Open Source verfügbar gemacht werden.

In der Diskussion stehen die erreichbare Arbeitsentlastung und die Notwendigkeit einer menschlichen Kontrolle im Mittelpunkt. Der Bund berichtet, dass verschiedene Projekte betrachtet würden, eine abschließende Entwicklungsrichtung aber noch nicht feststehe. Dabei stelle sich unter anderem die Frage, ob ein niedrigschwelliges Werkzeug mit geringem Rechenbedarf angestrebt werde und welche Rolle eine menschliche Letztkontrolle spielen solle.

Berlin verweist auf das Projekt des Bayerischen Justizministeriums ALeKs (Anonymisierungs- und Leitsatzerstellungs-Kit zur smarten Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen), dessen Anpassung an unterschiedliche Rechtsgebiete und entsprechend unterschiedliche Trefferquoten von Interesse seien. Bereits die automatisierte Erledigung eines großen Teils der Schwärzungen könne eine erhebliche Entlastung darstellen. Brandenburg ergänzt, dass die Fehlerquote eines Systems auch im Verhältnis zu Fehlern bei menschlicher Bearbeitung betrachtet werden müsse.

Rheinland-Pfalz äußert Zweifel, wie groß die Zeitersparnis ausfalle, wenn die Dokumente nach dem Einsatz von KI weiterhin vollständig durch die Beschäftigten geprüft werden müssten. Der Bund erläutert, dass das bayerische Produkt gerade auf eine Verringerung des menschlichen Bearbeitungsaufwands ziele. Zugleich wird auf Medienberichte über technisch reversible manuelle Schwärzungen hingewiesen.

Im anschließenden Austausch berichten die Teilnehmenden über den Stand in ihren Dienststellen und Ländern:

Baden-Württemberg verweist auf eine neue Dienstvereinbarung zur Nutzung künstlicher Intelligenz. Diese erlaube nur ausgewählte Programme, darunter das Recherchewerkzeug Kassandra. Die Nutzung sei insgesamt restriktiv ausgestaltet; vollständige Anfragen dürften nicht eingegeben werden.

Hessen verfügt über Testzugänge zu JANO und zum hessischen Angebot AIGude.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass das Justizministerium das Projekt ALeKs derzeit in seinem Geschäftsbereich erprobe.

Nordrhein-Westfalen verfügt nach eigener Darstellung bislang nicht über ein KI-gestütztes Schwärzungswerkzeug; Schwärzungen würden händisch in der elektronischen Akte vorgenommen. Entsprechende Software werde aber bereits in einer Kommune eingesetzt.

Brandenburg berichtet darüber, dass vorgesehen sei, das im Land verwendete Programm LLMoin auch für die Dienststelle einzusetzen. Dies sei derzeit aber noch nicht der Fall.

Hamburg setzt LLMoin bereits teilweise in der Beschwerdebearbeitung in der eigenen Behörde ein. Für die Bearbeitung von Informationszugangsbegehren werde es bislang nur wenig genutzt. Eine Nachfrage beim Staatsarchiv habe keine Hinweise auf dortige Initiativen zur KI-gestützten Schwärzung ergeben.

Schleswig-Holstein erläutert auf Nachfrage, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz bislang keinen direkten Zugriff auf das vorgestellte Schwärzungswerkzeug habe, da es noch nicht über eine elektronische Akte verfüge. Die Nutzung der Lösung sei aktuell nach dem eigenen Verständnis an das elektronische Aktenangebot von Dataport gebunden. Welche Länder/Behörden das Werkzeug nach der Einführung nutzen können, sei unmittelbar mit Dataport zu klären.

Angesichts der sehr unterschiedlichen Ausgangslage in den einzelnen Behörden sieht der Arbeitskreis im Ergebnis davon ab, der Konferenz eine Positionierung zu dem Thema vorzuschlagen.

TOP 7 Feedback zu den zurückliegenden Entschließungen seit der 50. IFK

Zu den seit der 50. IFK gefassten Entschließungen gibt es keine Rückmeldungen oder weitergehenden Meldungen.

TOP 8 Tagesordnung für die 51. IFK am 2. Dezember 2026

Ein erster Entwurf für die Tagesordnung der 51. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten am 2. Dezember 2026 wird besprochen.

TOP 9 Berichte über aktuelle Entwicklungen aus Bund und Ländern

Baden-Württemberg

Aus der Praxis für die Praxis: Am Beispiel von Originalfällen werden praxisrelevante Rechtsanwendungskenntnisse rund um das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vermittelt und häufige Fallkonstellationen und Rechtsfragen erläutert. Gemeinsam werden die rechtlichen Probleme des jeweiligen Falls besprochen und praxistaugliche Lösungen erörtert. Die Schulung lebt von dem interaktiven Austausch vor Ort. Mehr Infos: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/bidib-veranstaltungen/offene-veranstaltung-2026-052/.

Mit „Auf einen Kaffee mit IF“ lädt der Landesbeauftragte regelmäßig freitags von 12 bis 12:45 Uhr zu einem kompakten Online-Gespräch über aktuelle Themen der Informationsfreiheit ein. Im Mittelpunkt steht dabei vor allem der Austausch mit unterschiedlichen Gästen und deren persönlicher und praktischer Perspektive auf die Informationsfreiheit. „Auf einen Kaffee mit IF“ findet in regelmäßigen Abständen freitags von 12 bis 12:45 Uhr als Videokonferenz statt. Den Auftakt macht LfDI Tobias Keber am 23.10.26: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/bidib-veranstaltungen/offene-veranstaltung-2026-058.

Prof. Dr. Tobias Keber und der Beauftragte der Landesregierung gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben Michael Blume sprechen am 2. Oktober 2026 um 18:30 Uhr im Live-Podcast „Datenfreiheit“ über Social Media und Hate Speech in Zeiten von KI im Rahmen der Langen Nacht der Demokratie: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/live-podcast-michaelblume/.

Zum fünften Mal findet am 2. und 3. November 2026 die KI-Woche des LfDI BW unter dem Motto „Auf welche Frage ist KI die Antwort?“ statt. Weitere Infos unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ki-woche-2026/.

Ziel ist die Überprüfung und Reduzierung von Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten im Landesrecht. Das Effizienzgesetz schafft diese Pflichten am 1. Januar 2028 grundsätzlich ab. Der LfDI ist dazu um Stellungnahme gebeten worden. Zum aktuellen Stand: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-18/effizienzgesetz/kommentar/1?comment%5Bhighlight%5D=&showComments=0&cHash=6644bbcbc057694517fdd6db5a3a2623#comment-list-search-results.

Berlin informiert über die Vorbereitungen für den kommenden Vorsitz der Informationsfreiheitskonferenz. Die erste Konferenz unter Berliner Vorsitz sei nun für den 7. und 8. Juni 2027 vorgesehen. Am 7. Juni finde der wissenschaftliche Vorabend, am 8. Juni die Sitzung statt.

Ab dem kommenden Jahr plane Berlin einen eigenständigen Informationsfreiheitsbericht. Zudem werde eine Workshop-Reihe für Schulen vorbereitet. Ergänzend zum bestehenden Angebot im Datenschutzbereich solle ein vergleichbares Angebot zur Informationsfreiheit entstehen, das an die Demokratiebildung im Lehrplan anknüpfe. Ein Treffen mit Nichtregierungsorganisationen, darunter FragDenStaat, sei ebenfalls in Kürze vorgesehen.

Der Bund berichtet über die Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (International Conference of Information Commissioners – ICIC), die am Internationalen Tag der Informationsfreiheit (International Day for Universal Access to Information – IDUAI), dem 28. September 2026, in Sierra Leone stattgefunden habe. Der stellvertretende Bundesbeauftragte habe dort an drei Panels zur Bekämpfung von Desinformation und Falschinformationen, zu Umweltinformationen und zum Fisheries Transparency Project mitgewirkt. Das erste Assembly Meeting des European Network for Transparency and Right to Information (ENTRI) wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2027 entweder virtuell oder als Präsenztermin stattfinden. Zudem wird auf Heft 5 der Zeitschrift für das gesamte Informationsrecht verwiesen. Dort seien ausführliche Beiträge zu den Themen des vergangenen Symposiums vorgesehen, unter anderem von Herrn Prof. Schoch, Herrn Prof. Schomerus und Frau Xalter.

Brandenburg berichtet über die vom Ministerium des Innern vorgesehene Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, siehe TOP 2.

Zudem wird auf die Podcast-Folge „#29 Informationsfreiheit und was sie für die Demokratie bedeutet“ der Landeszentrale für politische Bildung hingewiesen. Unter anderem kritisiere Frau Hartge darin die aktuellen Reformvorhaben auf Bundes- und Landesebene.

Brandenburg berichtet außerdem über das Symposium „Informationsfreiheit unter Druck – Kurswechsel oder Chance?“, das anlässlich des Internationalen Tages der Informationsfreiheit am 28. September 2026 in Potsdam stattgefunden habe. Der ukrainische Beitrag verdeutliche die Bedeutung des Informationszugangs gerade in Kriegszeiten: Informationen über Umweltbelastungen und Notunterkünfte dienten unmittelbar der Bevölkerung, Angaben zu Rüstungsausgaben der Kontrolle staatlichen Handelns. Einer sehr konkreten Bedrohung zum Trotz würden die anfänglichen Einschränkungen des Informationszugangs infolge des großangelegten russischen Angriffs inzwischen mehr als kompensiert. Die zentrale Botschaft laute: Auch ein Krieg rechtfertige keine pauschalen Einschränkungen der Informationsfreiheit; die Abwehr eines autoritären Angreifers dürfe nicht zu eigenem autoritärem Handeln führen. Der Referent habe betont, wie wichtig es sei, die Zivilgesellschaft im Falle geplanter Einschränkungen zu beteiligen.

Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union habe geschildert, dass die seit Jahren nicht weiterentwickelte Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 lediglich indirekt durch umfangreiche Rechtsprechung aktualisiert werde, worunter die Verständlichkeit und Normenklarheit leide.

Ein Beitrag aus der Behörde des britischen Informationsbeauftragten habe die durch künstliche Intelligenz steigende Zahl und den wachsenden Umfang von Anfragen und Beschwerden thematisiert. Darin sei der Ansatz vorgestellt worden, anhand früherer Fälle automatisierte Vermittlungsvorschläge zu entwickeln und die Vermittlungsstelle erst bei fehlender Zustimmung einzuschalten.

Hamburg berichtet, dass sich das Klageverfahren der Dienststelle gegen die Flughafengesellschaft Hamburg im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht befinde.

Nordrhein-Westfalen gibt einen Hinweis auf Medienberichte über die Einigung der niedersächsischen Regierungskoalition auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf für ein Transparenzgesetz.

Rheinland-Pfalz weist auf die Veranstaltung „Zehn Jahre Landestransparenzgesetz“ am 14. Oktober 2026 in Mainz hin.

Schleswig-Holstein berichtet über geplante Änderungen im Rahmen des Digitalisierungsbeschleunigungsgesetzes. Sparkassen, Verfassungsschutz und Selbstverwaltungskörperschaften sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Zudem seien Einschränkungen bei anonymen Anträgen vorgesehen. Dabei gehe es jedoch nicht um ein generelles Identifizierungserfordernis, sondern um die Möglichkeit, in begründeten Fällen (Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung) eine Identifizierung zu verlangen. Insbesondere die vorgesehene Ausnahme für die Kammern als Selbstverwaltungskörperschaften werde für die Praxis negative Auswirkungen haben.

Sachsen berichtet, dass keine Bestrebungen für Gesetzesänderungen zum Schutz kritischer Infrastruktur bekannt seien.

Sachsen-Anhalt möchte seine Netzwerkarbeit ausbauen. Ein erstes Treffen mit den obersten Landesbehörden habe im Landtag stattgefunden; sämtliche Häuser seien vertreten gewesen. Gegenstand des angeregten Austauschs seien insbesondere das Antragsaufkommen, Klageverfahren und Gebührenfragen gewesen. Mit Landkreisen und kreisfreien Städten bestehe bereits entsprechende Netzwerkarbeit.

TOP 10 Sonstiges

Brandenburg spricht die Nutzung der Mailingliste für die IFK-Presseverantwortlichen neben jener des Arbeitskreises Informationsfreiheit an und weist darauf hin, dass der Austausch von Argumenten in mindestens einem Fall ausschließlich über die erstgenannte Liste erfolgt sei. Dadurch hätten Personen, die ausschließlich an der zweitgenannten Liste teilnehmen, nicht alle Informationen erhalten. Zudem sei nicht hinreichend klar, welche Inhalte über welchen Verteiler kommuniziert werden sollten, insbesondere im Falle von Presseinformationen, die lediglich auf Entschließungen hinweisen, aber keinen eigenständigen Inhalt aufweisen. Der Arbeitskreis spricht sich dafür aus, künftig, wie vorgesehen, den vollständigen Austausch über die Mailingliste des Arbeitskreises Informationsfreiheit sicherzustellen.

Abschluss

Brandenburg dankt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und schließt die 52. Sitzung des AKIF.