Protokoll der 51. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF) der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) am 21. und 22. April 2026 in Potsdam
Anwesend
Bund
Matthias Schalljo, Michaela Schmitz, Nicole Schwartz
Baden-Württemberg
Stefanie Högl, Rebecca Fleißner
Berlin
Friederike Pöschl-Lazović, Jana Schönefeld
Brandenburg
Dagmar Hartge (zeitweise), Monika Kuschewsky (zeitweise), Sven Müller, Marcel Schäffer, Pia Busch
Hamburg
Swantje Wallbraun
Hessen
Stephanie Wetzstein
Mecklenburg-Vorpommern
Thomas Ahrens
Nordrhein-Westfalen
Christine Weggen, Jutta Schulte-Zurhausen
Rheinland-Pfalz
Uli Mack
Saarland
Helena Hopfner
Sachsen
Maren Hoppe
Sachsen-Anhalt
Jens Olaf Platzek
Schleswig-Holstein
Heiko Behrend
Thüringen
Franziska Göhring
Referentinnen und Referenten
Tatyana Peshteryanu (virtuell zu TOP 2), Dr. Christian Groß (zu TOP 6), Johannes Rundfeldt (virtuell zu TOP 8)
Beginn und Ende
21. April 2026, 13:00 bis 17:30 Uhr
22. April 2026, 9:00 bis 13:00 Uhr
Hinweis
Gemäß Abschnitt C, II. Punkt 3 der GO IFK wird über die Sitzung ein Ergebnisprotokoll erstellt.
TOP 1 Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung
Die brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Dagmar Hartge, eröffnete als diesjährige Vorsitzende der IFK die 51. Sitzung des AKIF.
Die Tagesordnung wurde ohne Änderungen angenommen.
TOP 2 Projekt JANO zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen
Richterin am Amtsgericht Tatyana Peshteryanu, Referentin im Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, stellte in einem virtuellen Vortrag das Projekt JANO („Justiz Anonymisierung“) zur KI-gestützten Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen vor. Ausgangspunkt ihres Vortrags war die Darstellung der bislang uneinheitlichen und überwiegend manuellen Praxis der Anonymisierung, die je nach Gericht von Richterinnen und Richtern, anderen Beschäftigten oder in eigens eingerichteten Dokumentationsstellen vorgenommen werde. Ziel des Projekts sei es, die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen technisch zu unterstützen und diese effizienter zu gestalten. Die Publikation von veröffentlichungswürdiger Entscheidungen diene dabei nicht nur der Erfüllung höchstrichterlicher Rechtspflichten, sondern auch der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und (mittelbar) der Fortentwicklung des Rechts.
Die Idee zu JANO ist bereits 2023 beim LG Hanau entstanden und die Anwendung befinde sich seit 2025 im Betrieb.
Die Anwendung solle nach dem Projektziel einfach nutzbar sein, bestehende Arbeitsabläufe möglichst nicht verändern und die Letztentscheidung stets beim Menschen belassen. Die KI erkenne typische personenbezogene Daten wie Namen, Anschriften oder Firmennamen mit hoher Trefferquote; Deanonymisierungsrisiken könne sie jedoch nicht vollständig ausschließen, sodass eine menschliche Kontrolle weiterhin erforderlich bleibe. Der Betrieb erfolge länderübergreifend über bestehende Netzinfrastrukturen, wodurch keine eigene KI-Infrastruktur notwendig sei. Dies reduziere die Kosten erheblich; eine Nachnutzung durch weitere Justizverwaltungen sei vorgesehen.
Anhand von Beispielen demonstrierte Frau Peshteryanu die Anwendung: Nach dem Hochladen eines Word-Dokuments erfolgt die automatische Anonymisierung. Namen und andere personenbezogene Daten werden erkannt und durch „XXXXXX“ ersetzt; alternativ können intelligente Ersetzungsvorschläge unterbreitet werden, die es etwa ermöglichen, Beziehungen kenntlich zu machen (etwa durch Bezeichnungen wie „Ehemann“ oder „Kläger“) um die Verständlichkeit komplexer Entscheidungen zu erhalten. Einzelne Begriffe können manuell ergänzt oder angepasst werden. Nach Abschluss der Bearbeitung kann das Dokument exportiert werden.
Weitergehende Informationen sind der Präsentation zu entnehmen, die diesem Protokoll als Anlage beigefügt ist.
Im Ergebnis der Diskussion der Mitglieder wurde betont, dass JANO die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob ein Urteil veröffentlicht werden soll, nicht ersetzen könne. Diese erfordere weiterhin eine rechtliche Einzelfallabwägung. Auch wurde angemerkt, dass eine Veröffentlichungspflicht zusätzlichen personellen Aufwand verursachen würde, den JANO nur teilweise kompensieren könne.
TOP 3 Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen
Brandenburg hatte im Vorfeld der AKIF-Sitzung den entsprechend dem Arbeitsauftrag der 49. IFK (TOP 5) zu erstellenden Entwurf eines Berichts an die Mitglieder versandt. Inhalt sind die Rechtslage sowie eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ländern bzw. vom Bund im Vorfeld zur Verfügung gestellten Zuarbeiten bezüglich der Praxis zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Der Bericht soll um eine zusammenfassende Einleitung sowie um einen würdigenden Hinweis auf datenschutzrechtliche Aspekte zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen ergänzt werden.
Der AKIF votierte mehrheitlich dafür, die Erledigung des Arbeitsauftrags der 49. IFK auf diesen Bericht zu beschränken. Er soll der 50. IFK vorgelegt werden.
Mit dem ursprünglich von Bremen auf der 49. IFK eingebrachten Entschließungsentwurf befasst sich der AKIF nur insoweit, als acht Mitglieder mitteilten, dass dieser vonseiten ihrer Hausleitungen definitiv keine Zustimmung finde. Angesichts des Einstimmigkeitsprinzips besteht für die in dem Entwurf enthaltene Forderung einer Veröffentlichungspflicht somit voraussichtlich keine Chance, Gegenstand einer Entschließung zu werden.
Die beiden von Brandenburg und Sachsen im Vorfeld der Sitzung vorgeschlagenen Änderungsversionen des Entschließungsentwurfs enthalten zwar wesentlich reduzierte Empfehlungen und sehen vor allem eine Unterstützung von Maßnahmen zur Ausweitung der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen vor. Auch hierzu wurde jedoch teilweise kritisiert, dass der Bericht und damit die Erkenntnisse des AKIF keine belastbare Grundlage für die Annahme zuließen, es würden tatsächlich zu wenige Gerichtsentscheidungen veröffentlicht.
Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen – auch hinsichtlich einer möglichen Entschließung – soll der 50. IFK vorbehalten bleiben.
TOP 4 Gebührenfreiheit bei der Akteneinsicht vor Ort
Mit der Frage, ob trotz etwaiger Regelungen zur Gebührenfreiheit der Akteneinsicht vor Ort eine informationspflichtige Stelle für umfangreiche Vorbereitungshandlungen Kosten erheben kann, hat sich der AKIF bislang nur kursorisch befasst. Der Tagesordnungspunkt sollte eine intensivere Diskussion und einen Erfahrungsaustausch ermöglichen. Die Angelegenheit betrifft sowohl das allgemeine Informationsfreiheitsrecht als auch das Umweltinformationsrecht. In den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen bestehen hierzu unterschiedliche Regelungen; das Umweltinformationsrecht nimmt die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort von der Kostenerhebung aus.
Der AKIF erörtert insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. April 2017 (Az: 3 K 569/16.MZ). Das damalige Landesinformationsfreiheitsgesetz Rheinland-Pfalz sah vor, dass der Zugang zu amtlichen Informationen durch Einsichtnahme vor Ort – in Abweichung von der nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes generellen Gebührenpflicht – gebührenfrei ist. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts umfasst dies auch die für die Einsichtnahme erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (Zusammentragen von Unterlagen, Schwärzungen etc.).
Brandenburg teilt mit, dass weder der Leitfaden zum Umweltinformationsgesetz des Bundesumweltministeriums noch die Handreichung „The Aarhus Convention: An Implementation Guide“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) Hinweise zu der Thematik enthalten. Allerdings vertreten sowohl der britische als auch der schottische Information Commissioner in ihren Leitfäden zum Umweltinformationsrecht die Auffassung, dass zwar die reine Einsichtnahme vor Ort kostenfrei ist, für vorbereitende Maßnahmen wie das Zusammenstellen oder Schwärzen von Unterlagen jedoch angemessene Kosten verlangt werden können. Brandenburg äußert die Auffassung, dass Maßgaben für das Umweltinformationsrecht insbesondere dann allgemein relevant sind, wenn dieses in einzelnen Ländern mit dem Informationsfreiheitsrecht zusammengeführt ist.
In Schleswig-Holstein erlaube das dortige Informationszugangsgesetz eine Differenzierung zwischen erforderlichen Vorbereitungshandlungen und der eigentlichen Einsichtnahme; dies entspreche auch der einschlägigen Kommentarliteratur. In den Gesetzesmaterialien werde zur Gebührenfreiheit der Akteneinsicht vor Ort beispielhaft die „Bereitstellung von Räumlichkeiten“ genannt. Vor diesem Hintergrund halte Schleswig-Holstein Gebühren für vorbereitende Maßnahmen grundsätzlich für zulässig.
Rheinland-Pfalz wies darauf hin, dass die Ausnahme des Landestransparenzgesetzes von der Kostenerhebung unter anderem für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Umweltinformationen vor Ort gelte. Das Wort „entsprechend“ werde jedoch häufig überlesen. Im Falle umfassender Drittbeteiligungen oder Aussonderungen könne erheblicher Aufwand somit in Form von Kosten geltend gemacht werden. Soweit gesetzliche Vorgaben Gebühren oder Auslagen vorsehen, wären die angefragten Stellen zu deren Erhebung verpflichtet. In einigen Fällen könne die Erhebung und Vollstreckung der Kosten einen höheren Verwaltungsaufwand verursachen als die Bearbeitung und Bescheidung der Anfrage selbst.
Nordrhein-Westfalen berichtete, dass weder im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen noch im Umweltinformationsgesetz Gebühren für die Akteneinsicht vor Ort vorgesehen seien. Nach der Gesetzesbegründung des Umweltinformationsgesetzes seien auch vorbereitende Maßnahmen von der Kostenfreiheit umfasst.
Das Saarland verwies auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Saarlandes. Eine Akteneinsicht vor Ort bei der Behörde, die nach den Vorschriften des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes durchgeführt wird, sei danach grundsätzlich gebührenpflichtig. In der Gebühr seien die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen allerdings inbegriffen.
Hessen berichtete von einem Beschwerdefall, in dem rund 700 Stellen hätten angeschrieben werden müssen, um die beantragten Informationen zusammenzustellen. Die Gebührenerhebung sei deshalb letztlich nachvollziehbar gewesen. Die Anwendbarkeit des oben genannten Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz habe die informationspflichtige Stelle zudem bestritten.
In Berlin sei die Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz mithin grundsätzlich gebührenpflichtig. Die einschlägige Verwaltungsgebührenordnung differenziere nicht zwischen der Akteneinsicht vor Ort und der Akteneinsicht im Rahmen des Schriftverkehrs. Unterschieden werde lediglich zwischen „einfacher“, „umfangreicher“ oder „außergewöhnlich umfangreicher“ Akteneinsicht; hiervon hingen die Kosten ab. Besonderheit sei eine Mindestgebühr von fünf Euro. Diese könnte theoretisch immer erhoben werden, wobei darauf in der Praxis häufig verzichtet werde, da der Verwaltungsaufwand für die Gebührenerhebung häufig höher sei als die Gebühr selbst. Bei Akteneinsicht vor Ort in Umweltinformationen werden allerdings in Abweichung zu allgemeinen Anfragen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich keine Gebühren erhoben.
Mecklenburg-Vorpommern berichtete, dass die Einsichtnahme der Akteneinsicht in der Praxis zumeist kostenfrei sei. Problematisch sei die Kostenerhebung jedoch in Fällen, in denen keine Kopien gefertigt werden, die antragstellende Person die eingesehenen Unterlagen jedoch selbst fotografieren möchte.
In Sachsen sehe das Transparenzgesetz eine Freigrenze für Gebühren und Auslagen in Höhe von 600 Euro vor. Das Umweltinformationsgesetz gewähre aufgrund seiner europarechtlichen Prägung bei der Einsichtnahme vor Ort Gebührenfreiheit. Auslagen könnten allerdings für die Herausgabe von Kopien verlangt werden. Über den Umgang mit der Kostenerhebung für vorbereitende Maßnahmen im Umweltinformationsrecht verfüge man mangels Zuständigkeit nicht über ausreichende Praxiserfahrung.
Der Bund verwies vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz auf die Gesetzesbegründung für das Umweltinformationsgesetz. Danach umfasse die Kostenfreiheit für die Einsichtnahme vor Ort ausdrücklich auch die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen. Eine Differenzierung zwischen geringfügigen und umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen enthalte die Norm nicht.
TOP 5 Umgang mit IFG-Anträgen zu laufenden Bußgeldverfahren
Nordrhein-Westfalen berichtete über eine aktuelle Neubewertung des Umgangs mit Informationszugangsansprüchen im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren. Anlass waren mehrere Anträge auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu bereits abgeschlossenen, von der Dienststelle selbst geführten Bußgeldverfahren.
Nach früherer Auffassung sei § 475 Strafprozessordnung in Verbindung mit §§ 46 Absatz 1, 49b Ordnungswidrigkeitengesetz nur während eines laufenden Bußgeldverfahrens als eine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Rechtsvorschrift angesehen worden; nach Abschluss des Verfahrens sollte der allgemeine Informationszugang wieder eröffnet sein. Nordrhein-Westfalen habe diese Sichtweise inzwischen geändert. Zwischen den verfahrensbezogenen Rechten Betroffener/Beteiligter und dem allgemeinen Informationszugangsrecht sei insofern zu unterscheiden. Demnach würde Einsicht in Bußgeldakten nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2022 (Az. 14 K 5332/20) sei ein Bußgeldbescheid auch nach Abschluss des Verfahrens auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht zugänglich. Auskunftsbegehren über Ordnungswidrigkeitenverfahren hingegen, die sich allein auf verfahrensübergreifende Merkmale beziehen, seien nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 (Az. 10 B 14/19) nicht vom Vorrang fachgesetzlicher Informationsansprüche erfasst.
Die informationszugangsrechtlich relevante Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Bußgeldverfahren hat der AKIF bereits auf seiner 49. Sitzung thematisiert (TOP 4). Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsrechts seien einzelne Bestandteile der Akte aus dem Verwaltungsverfahren, etwa der Abgabevermerk, unter Berücksichtigung der Ausschlusstatbestände danach grundsätzlich zugänglich.
Berlin schilderte, dass in der Praxis Anfragen häufig Informationen im Zusammenhang mit dem Jahresbericht der Behörde beträfen. In Bezug auf Zugangsanfragen zu konkreten Bußgeldbescheiden und Bußgeldakten seien andere Rechtsgrundlagen als das Berliner Informationsfreiheitsgesetz einschlägig. Für allgemeine Anfragen, die Informationen zum Bußgeldverfahren betreffen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind, könne das Berliner Informationsfreiheitgesetz grundsätzlich Anwendung finden, denn eine Bereichsausnahme für Anfragen gegenüber Ordnungswidrigkeitenbehörden sei im Gesetz nicht vorgesehen. Relevant sei aber in der Regel ein Ausnahmetatbestand zum Schutz der Beeinträchtigung laufender Verfahren; dieser gelte nach Verfahrensabschluss jedoch nicht mehr.
Nach dem Bund komme in Betracht, dass Teile der Verwaltungsakte vom Anwendungsbereich des § 475 Strafprozessordnung (StPO) erfasst sind und deshalb nach § 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen sein könnten. Auf dieser Grundlage können auch Verwaltungsvorgänge dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen sein, soweit sie die vorangegangenen Sachverhaltsermittlungen für ein im Anschluss durchgeführtes Bußgeldverfahren enthalten.
TOP 6 Vorstellung der Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage zur Informationsfreiheit
Für den Bund stellte Herr Dr. Groß die Ergebnisse einer bundesweiten Bevölkerungsumfrage zur Informationsfreiheit vor, die im Rahmen seines Datenbarometers anlässlich des 20-jährigen Bestehens des Informationsfreiheitsgesetzes durchgeführt wurde. Ziel des Datenbarometers ist es, Entwicklungen im Bereich Datenschutz und Informationsfreiheit künftig stärker evidenzbasiert und auf Grundlage regelmäßiger empirischer Erhebungen zu begleiten. Die Ergebnisse sollen auf dem 8. Symposium zur Informationsfreiheit am 2. und 3. Juni 2026 in Berlin vorgestellt und anschließend von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit veröffentlicht werden.
TOP 7 Anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung im Umweltinformationsrecht
In seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Rechtssache C-129/24) stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass die Umweltinformationsrichtlinie von einer antragstellenden Person nicht verlangt, ihren tatsächlichen Namen oder ihre physische Adresse anzugeben. Zugleich schließt sie dies jedoch auch nicht aus, sofern das nationale Recht eine entsprechende Identifizierung vorsieht und diese dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dient. Der AKIF diskutiert vor diesem Hintergrund den praktischen Umgang unter anderem der eigenen Dienststellen mit anonymen bzw. pseudonymen Anträgen auf den Zugang zu Umweltinformationen.
Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Baden-Württemberg, Sachsen sowie Mecklenburg-Vorpommern berichteten, dass anonyme Anträge in der Praxis grundsätzlich beantwortet werden würden. Brandenburg teilte mit, dass dort Anträge zwar ebenfalls beantwortet, Bescheide aber nur unter Angabe von Namen und Anschrift erteilt würden.
Demgegenüber verwies Rheinland-Pfalz auf die landesrechtliche Ausgestaltung in § 11 Absatz 2 Satz 1 Variante 1 Landestransparenzgesetz, nach der der Antrag die Identität der antragstellenden Person erkennen lassen müsse. Die Verwaltungsgerichte Mainz und Koblenz haben klargestellt, dass den transparenzpflichtigen Stellen hinsichtlich der Vorgaben, welche Anforderungen an die Identifizierung zu stellen sind, ein Ermessensspielraum zusteht und hierbei auf die Gesamtumstände abzustellen ist. Der Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen sei in Rheinland-Pfalz einheitlich in einem Gesetz geregelt. Eine gerichtliche Klärung setze die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und damit auch die Offenlegung der Identität voraus, sodass sich eine anonyme Antragstellung gerichtlich nicht durchsetzen lasse. Es wurde darauf hingewiesen, dass in Rheinland-Pfalz in einigen Fällen Anträge unter missbräuchlicher Verwendung der Identitäten real existierender Personen gestellt worden seien, was sich erst im Rahmen der schriftlichen Kommunikation mit den unter den angegebenen Anschriften tatsächlich wohnhaften Personen herausgestellt habe.
Sachsen-Anhalt verwies darauf, dass in der Literatur die Auffassung vertreten werde, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Informationsfreiheitsgesetz auf das Umweltinformationsgesetz übertragbar sei (Gerhold, ZGI 2026, S. 74). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Namens und der Anschrift sei danach die datenschutzrechtliche Generalklausel. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass diese in Verbindung mit den Regelungen des Fachrechts eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität darstelle, die zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich seien.
Der Bund ergänzte im Hinblick auf die Verwaltungspraxis der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass die Bearbeitung von Informationszugangsanträgen nach dem Umweltinformationsgesetz unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgt. Zugleich werde in einzelnen Fallkonstellationen auf die Erforderlichkeit einer Zustell- bzw. Kontaktadresse abgestellt und auf bestehende verfahrensrechtliche und datenschutzrechtliche Instrumente verwiesen.
Mit den Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (Az. 6 C 8.22), das sich auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht bezieht und nach dem anonyme Anträge unzulässig sind, hatte sich der AKIF bereits während seiner 48. Sitzung (TOP 4) befasst.
TOP 8 Schutzbedarf von Informationen zu kritischen Infrastrukturen
Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde der Fachreferent Herr Rundfeldt, Gründer und Sprecher der Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen (AG KRITIS), virtuell zugeschaltet. Die AG KRITIS versteht sich als zivilgesellschaftliche Initiative, die sich die Verbesserung der IT-Sicherheit und Resilienz von Kritischen Infrastrukturen zum Ziel gesetzt hat. Ausgangspunkt des Vortrags war das als Spannungsfeld beschriebene Verhältnis zwischen dem Schutz der Infrastruktur und der Gewährleistung von Informationsfreiheit, insbesondere vor dem Hintergrund von Stromausfällen und Fragen der Krisenbewältigung.
Anhand von Beispielen wie Videoüberwachung und der Veröffentlichung von Kartenmaterial erläuterte Herr Rundfeldt Maßnahmen, die zum Schutz kritischer Infrastrukturen diskutiert wurden. Dabei ging er auf deren Zwecke – etwa Täterermittlung, Abschreckung und eine verbesserte Reaktionsgeschwindigkeit der Behörden – ein. Gleichzeitig stellte er die tatsächliche Wirksamkeit solcher Maßnahmen in Frage. So könne Videoüberwachung zwar im Einzelfall die Reaktionsgeschwindigkeit erhöhen, zugleich lasse sich ein vergleichbarer Effekt auch durch alternative technische Lösungen wie Sensorik in Zäunen erreichen.
Kritisch zu bewerten sei insbesondere die politische Tendenz, die Geeignetheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einzelner Maßnahmen zu verkürzen. Für bestimmte Maßnahmen – etwa Kamerasysteme – sei die Abschreckungswirkung zudem nur begrenzt belegbar. Problematisch sei auch der Berliner Regelungsansatz, der zwar das „Verstecken“ von Kameras zulasse, gleichzeitig aber die erwartete Abschreckungswirkung konterkariere. Zusätzlich sei auf hohe Kosten solcher Maßnahmen zu verweisen.
Im weiteren Verlauf stellte der Referent das klassische „Security through obscurity“-Paradigma als unzutreffend dar. Informationen über kritische Infrastrukturen seien häufig ohnehin öffentlich verfügbar oder ließen sich aus offenen Daten rekonstruieren. Eine nachträgliche „Zurücknahme“ veröffentlichter Informationen sei praktisch kaum möglich und könne im Gegenteil sogar zu verstärkter Aufmerksamkeit führen („Streisand-Effekt“). Zudem könne eine übermäßige Geheimhaltung den Einsatz im Krisenfall erschweren, wenn relevante Informationen nicht verfügbar seien.
Wahrscheinlicher als gezielte Sabotage seien Naturereignisse sowie alltägliche technische Einwirkungen, insbesondere Bauarbeiten oder Baggerschäden, die in der Praxis häufiger zu Störungen führten als gezielte Angriffe. Vor diesem Hintergrund plädierte er dafür, den Fokus stärker auf die Vermeidung von Versorgungsausfällen insgesamt zu legen. Zentrale technische Ansätze seien Redundanzkonzepte wie das N-1-Prinzip, räumliche Trennung oder Verlagerung von Leitungen sowie der gezielte Ausbau von Georedundanzen. Auch bauliche und planerische Maßnahmen – etwa die Einhausung neuralgischer Punkte oder die unterirdische Verlegung kritischer Leitungen – wurden als teilweise effizientere Alternativen zu intensiver Überwachung dargestellt. Zudem verwies Herr Rundtfeldt darauf, dass im Zuge des Netzausbaus (Energiewende, Elektromobilität) ohnehin umfangreiche Infrastrukturmaßnahmen anstehen, die für solche Optimierungen genutzt werden könnten.
In der anschließenden Diskussion ging es unter anderem um bestehende Veröffentlichungspflichten im Energierecht, etwa nach § 23c Energiewirtschaftsgesetz, sowie um die seitens der Innenministerkonferenz angestrebte Einschränkung der Open-Data-Strategien im KRITIS-Kontext. Eine Protokollnotiz des Bundesministeriums des Innern und für Heimat konnte die Bedenken der Innenminister nur teilweise aufgreifen.
In der Diskussion wurde auch thematisiert, dass öffentlich zugängliche Informationen für Einsatzkräfte relevant sein können, etwa zur Koordination von Tiefbauarbeiten oder zur Vermeidung von Doppelaufbrüchen im Glasfaserausbau. Auch Hinweise auf Gefahrenlagen im Boden (Gas, Wasser, Strom) sowie die Bedeutung koordinierter Infrastrukturmaßnahmen für Rettungsdienste und technische Hilfsdienste wurden genannt. In diesem Zusammenhang wurde auf bestehende sektorspezifische Regelungen, Open-Data-Ansätze sowie Datenquellen wie Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur verwiesen.
Interesse bestand seitens des Arbeitskreises auch an der Herkunft öffentlich zugänglicher Infrastrukturdaten sowie an der Abgrenzung zwischen gesetzlich normierten Veröffentlichungspflichten und freiwilliger Datenbereitstellung. Insbesondere seien etwaige Rechtsgrundlagen zur Veröffentlichung von Infrastrukturdaten außerhalb des Informationsfreiheitsrechts im engeren Sinne interessant.
TOP 9 Feedback zu den zurückliegenden Entschließungen seit der 49. IFK
Zu den seit der 49. IFK gefassten Entschließungen gab es keine Rückmeldungen oder weitergehenden Meldungen.
TOP 10 Tagesordnung für die 50. IFK am 10. Juni 2026
Der AKIF hat sich auf eine vorläufige Tagesordnung für die 50. IFK am 10. Juni 2026 verständigt.
TOP 11 Berichte über aktuelle Entwicklungen aus Bund und Ländern
Der Bund berichtete über das erste Treffen des Netzwerks „European Network for Transparency and Right to Information“ (ENTRI). Das Netzwerk bietet eine Plattform für den grenzüberschreitenden Austausch und die enge Zusammenarbeit zwischen europäischen Informationsfreiheitsbeauftragten. Es wurden mehrere Arbeitsgruppen eingerichtet, unter anderem zu KI-gestützten Anfragen, proaktiver Veröffentlichung sowie Datenschutz und Informationsfreiheit.
Abschließend wurde auf das am 2. und 3. Juni 2026 stattfindende 8. Symposium zur Informationsfreiheit unter dem Motto „20 Jahre IFG – Bilanz, Herausforderungen und Zukunft der Transparenz“ hingewiesen.
Baden-Württemberg lädt unter dem Motto „10 Jahre Informationsfreiheit in BW: Gemeinsam Transparenz voranbringen“ zu den 7. IFG Days am 5. und 6. Mai 2026 ein. Die Veranstaltung ist öffentlich und kostenfrei zugänglich und findet überwiegend hybrid statt. Kooperationspartner ist in diesem Jahr die Stadtbibliothek am Mailänder Platz in Stuttgart. Weitere Informationen zu Programm und Gästen finden sich unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/pm-7-ifg-days/.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Februar 2026 hat Baden-Württemberg das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) deutlich eingeschränkt. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 6 LIFG besteht nun keine Informationspflicht mehr für Angelegenheiten der Kirchen sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen, soweit diese dem religiösen Selbstbestimmungsrecht unterfallen. Zudem sieht das Gesetz erstmals eine Ausnahme für Informationen vor, die die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre betreffen.
Der 5. Tätigkeitsbericht 2024/2025 zur Informationsfreiheit wird am 6. Mai 2026 veröffentlicht und im Rahmen der IFG Days vorgestellt.
Berlin berichtete über eine jüngst verabschiedete Novelle des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, die im parlamentarischen Verfahren als dringlich behandelt und im beschleunigten Verfahren verabschiedet wurde. Fachliche Stellungnahmen von verschiedenen Sachverständigen im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz des Abgeordnetenhauses konnten in Bezug auf den Gesetzestext nicht mehr berücksichtigt werden. Inhaltlich steht insbesondere eine neu eingeführte Bereichsausnahme für Einrichtungen und Anlagen der kritischen Infrastruktur im Mittelpunkt. Diese knüpfe unter anderem an Regelungen des Katastrophenschutzrechts an und schränkt den Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetz in Bezug auf verschiedene Infrastruktursektoren ein. Die Reichweite der Bereichsausnahme bleibe in Teilen unbestimmt und werde voraussichtlich erst durch die Anwendungspraxis konkretisiert. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Einführung zusätzlicher Ausnahmetatbestände, darunter eine generelle Ausnahme für die Steuerverwaltung und der Rückgriff auf weitere Geheimhaltungsvorschriften und die Verschlusssachenanweisung. Zudem wurde das Gesetz um eine explizite Klausel gegen „rechtsmissbräuchliche“ Anträge ergänzt.
Brandenburg berichtete über die bevorstehende Veröffentlichung seines Tätigkeitsberichts 2024/25, die für den 18. Mai 2026 vorgesehen ist. Im Berichtszeitraum wurden erstmals acht Beanstandungen ausgesprochen.
Zudem informierte Brandenburg über das Internationale Symposium am 28. September 2026 anlässlich des Internationalen Tages der Informationsfreiheit. Die Veranstaltung findet am Vortag des 52. AKIF statt und steht unter dem Motto „Informationsfreiheit unter Druck“. Unter anderem sind Beiträge von einem Vertreter des Europäischen Rats, eine Vertreterin des Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments, Vertreter der Informationsfreiheitsbeauftragten aus dem Vereinigten Königreich sowie aus Portugal sowie eine Vertreterin des Aarhus Clearinghouse vorgesehen.
Bremen berichtete über die Veröffentlichung des 20. Jahresberichts des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit am 16. März 2026 für das Jahr 2025. In einem dort dargestellten Beschwerdeverfahren entschied das Verwaltungsgericht Bremen am 6. März 2026 zugunsten der Antragstellenden und verpflichtete zur vollständigen Zugänglichmachung einer teilgeschwärzten Nutzen-Kosten-Untersuchung zur Verlängerung der Straßenbahnlinie 8. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, aber noch nicht veröffentlicht.
Am selben Tag gab das Verwaltungsgericht Bremen einem weiteren Kläger Anspruch auf Akteneinsicht in eine Dokumentation eines Meldevorgangs nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Urteil vom 6. März 2026, Az. 4 K 3090/25, https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/gerichtsentscheidung-en/akteneinsicht-in-dokumentation-eines-meldevorgangs-nach-dem-hinweisgeberschutzgesetz-4-k-3090-25-urteil-vom-06-03-2026-26301?asl=bremen73.c.13039.de).
Die CDU-Bürgerschaftsfraktion hat im Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft einen Bericht zur Veröffentlichung von Zivilgerichtsurteilen in Bremen angefordert. Die Senatorin für Justiz und Verfassung legte diesen Bericht am 8. April 2026 vor (Vorlage VL 21/7085, abrufbar unter https://sd.bremische-buergerschaft.de/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZeUrd9XfMpKYekud418PKw4).
Zudem plant der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit gemeinsam mit dem Senator für Finanzen und der Bremischen Bürgerschaft eine Veranstaltung zum 20-jährigen Bestehen des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes voraussichtlich am 16. November 2026. Sobald die Planungen konkret werden, erfolgt eine offizielle Einladung. Bis dahin gilt ein „Save the Date“.
Hamburg berichtete über mehrere laufende Klageverfahren nach dem Transparenzgesetz. Im März hat eine mündliche Verhandlung in einer dritten Klage stattgefunden, die eine öffentliche Hochschule betraf; zwei Verfahren wurden bereits im Januar verhandelt. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in allen Verfahren Berufung eingelegt, nachdem er in erster Instanz unterlegen war.
Hessen berichtete, am 14. April 2026 seine Tätigkeitsberichte zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit für das Jahr 2025 vorgestellt zu haben.
Mecklenburg-Vorpommern berichtete über den Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Bürokratieentlastung und den hierin enthaltenen Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll endlich das Schriftformerfordernis bei der Antragstellung wegfallen. Eine weitere gesetzliche Änderung sieht vor, dass zukünftig nur noch natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die ihren Wohnort oder ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, Anspruch auf einen Informationszugang haben sollen. Allen anderen kann ein Zugang nur dann gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Stellungnahme den Wegfall des Schriftformerfordernisses ausdrücklich begrüßt, die avisierte Einschränkung der Anspruchsberechtigung hingegen deutlich kritisiert.
Sachsen berichtete, dass am 3. Dezember 2025 der Sächsische Landtag das Erste Gesetz zur Änderung des Sächsischen Transparenzgesetzes beschlossen hat, mit dem die Einführung der Transparenzplattform auf den 1. Januar 2028 verschoben wird.
Schleswig-Holstein teilte mit, dass das Recht der anonymen Antragstellung in seinem Informationszugangsgesetz aufgehoben werden soll.
Abschluss
Brandenburg dankte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und schloss die 51. Sitzung des AKIF.