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Protokoll der 44. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 14. Juni 2023 in Berlin

Teilnehmer der IFK

Bund: Prof. Ulrich Kelber Jürgen Müller Dr. Martina Schlögel Johannes Otremba André Wortha Bianca Malguth Matthias Schalljo Lisa Seidl

Baden-Württemberg: Dr. Jan Wacke Sabine Grullini

Berlin:  Meike Kamp Volker Brozio

Brandenburg: Dagmar Hartge

Bremen: Dr. Imke Sommer

Hamburg: Thomas Fuchs

Hessen: Dr. Robert Piendl

Mecklenburg-Vorpommern: Sebastian Schmidt Thomas Ahrens

Nordrhein-Westfalen: Bettina Gayk Jutta Katernberg

Rheinland-Pfalz:  Prof. Dr. Dieter Kugelmann Uli Mack

Saarland: Monika Grethel

Sachsen: Dr. Juliane Hundert

Sachsen-Anhalt: Albert Cohaus

Schleswig-Holstein: Dr. h. c. Marit Hansen Henry Krasemann

Thüringen: Dr. Lutz Hasse

 

 

Gast zu TOP 6:

Anja Reineke, Projekt umwelt.info, Umweltbundesamt

 

Gast zu TOP 2:

Hanna Möllers, Deutscher Journalisten-Verband e.V.

 

Beginn:        14. Juni 2023 9:30 Uhr

Ende:           14. Juni 2023 14:18 Uhr

TOP 1:

Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung und Genehmigung des Protokolls der AKIF-Sitzung vom Mai 2023 Der Bund eröffnet die 44. Sitzung der IFK und begrüßt die Teilnehmenden. Die Sitzung ist öffentlich.

Die Tagesordnung der IFK wird einstimmig angenommen.

Die IFK genehmigt die Veröffentlichung des Protokolls des AKIF vom 9./10. Mai 2023.

 

TOP 2: Entschließung Bundespressegesetz Berichterstattung: Bund Referentin: Hanna Möllers, Justiziarin des Deutschen Journalistenverbandes (DJV)

Frau Möllers stellt den Regelungsbedarf für ein Bundespressegesetz aus Sicht des DJV dar.

Der Entwurf für ein Bundespresse- und -medieninformationszugangsgesetz des DJV wird vorgestellt.

Die wichtigsten Forderungen des DJV sind:

  1. Informationsanspruch für alle Vertreterinnen und Vertreter der Medien
  2. Umfassender Anspruch, statt nur Auskunft auch Einsichtnahme und Übersendung von Kopien
  3. Im Hinblick auf einen zeitnahen Informationszugang sollte auf Anhörung betroffener Dritter im Regelfall verzichtet werden (Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG)
  4. Anspruch gegen alle Bundesbehörden im funktionellen Sinne, bei juristischen Personen des Privatrechts sollte auf Kontrolle durch Bund und konkrete Aufgabe abgestellt werden
  5. Formfreiheit des Antrags
  6. Unverzügliche Entscheidung
  7. Kostenfreiheit
  8. Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
  9. Vermutung eines Anordnungsgrundes im Eilrechtsschutz

Frau Möllers geht ausführlich auf Fragen der Anspruchsberechtigung, Anspruchsverpflichtung, des Anspruchsumfangs, der Anhörung Dritter und der gesetzlichen Modifikation des Eilrechtsschutzes ein.

Es bedürfe der Regelung eines modernen Medienbegriffs, da ein Anspruch der „Presse“ zu kurz greife. Von einer Begriffsdefinition müssten insbesondere auch freie Journalistinnen und Journalisten umfasst sein.

Anspruchsverpflichtet sollten zudem auch Personen des Privatrechts sein, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie Stellen der Judikative und Legislative, soweit sie Verwaltungsaufgaben übernehmen. Öffentlich-rechtliche Anstalten sollen ebenfalls zur Auskunft verpflichtet sein.

Das Erfordernis einer regelmäßigen Anhörung Dritter sollte entfallen.

Zur Gewährleistung einer unverzüglichen Beantwortung müsse eine Vermutung des Anordnungsgrundes im Eilrechtsverfahren normiert werden.

Rheinland-Pfalz fragt nach Gründen für die Verzögerung bei der Gesetzgebung und dem Verhältnis von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Werden die Ansprüche üblicherweise parallel geltend gemacht?

Frau Möllers führt aus, dass insbesondere im Hinblick auf die Herausgabe von Kopien meist beide Ansprüche geltend gemacht werden, wenngleich IFG-Verfahren regelmäßig zu lang dauern und kleine regionale Zeitungen mangels juristischer Abteilungen oft keine Kapazitäten für IFG-Ansprüche hätten. Konkrete Gründe für die weiterhin fehlende gesetzliche Normierung des Auskunftsanspruchs auf Bundesebene können nicht genannt werden.

Bremen berichtet von Erfahrungen zum Verhältnis von Informationsfreiheitsgesetz und Landespressegesetz in Bremen. Hier gewährleistet das IFG des Landes teilweise umfassendere Recht als das Landespressegesetz. Eine Abgrenzung der Ansprüche und des Pressebegriffs sei zudem oft kompliziert. Es wird angeregt, die Bezeichnung als „Bundespressegesetz“ gegebenenfalls abzuändern, da der Anwendungsbereich und der Medienbegriff weiter gefasst sein müssten

Der Bund merkt an, dass die Bezeichnung als „Bundespressegesetz“ bereits etabliert ist und für eine Entschließung adressatengerecht erscheint.

Sachsen-Anhalt stimmt zu und merkt an, dass der Medienbegriff nicht eindeutig definierbar und weiterhin dynamisch ist. Vom Begriff eines „Bundespressegesetzes“ geht insofern eine klare Botschaft und stärkere Wirkung aus. Im Hinblick auf den Inhalt eines Bundespressegesetzes muss zudem zwischen Auskunftsansprüchen und Akteneinsicht differenziert werden. Eine Auskunft muss schnell erfolgen. Nach der Rechtsprechung ist daher keine Drittbeteiligung statthaft. Eine Akteneinsicht, insbesondere in umfangreiche Akten, sei ohne Beteiligung des Dritten nicht möglich.

Baden-Württemberg betont, dass das vorrangige Ziel nicht die Umgestaltung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, sondern die Schaffung von Rechtsklarheit auf Bundesebene sein sollte. Der Entschließungsentwurf sollte zudem nachgeschärft werden, da hier maßgeblich nur auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 eingegangen wird, aktuellere Rechtsprechung jedoch nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

Frau Möllers ergänzt zu den vorangegangenen Aussagen, dass die Bezeichnung als „Bundespressegesetz“ ebenfalls passend sei und sich eine Abgrenzung des Journalistenbegriffs im Einzelfall schwierig gestalte. Eine Einordnung dürfe sich jedoch nicht an einer inhaltlichen Bewertung des Mediums orientieren, sondern daran, ob die journalistische Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage diene. Hinsichtlich der Differenzierung zwischen Auskunftsanspruch und Anspruch auf Akteneinsicht bzw. die Herausgabe von Kopien wird erläutert, dass es sich um einen sukzessiven Anspruch handeln soll. Soweit Einsicht nicht unmittelbar möglich ist, soll zunächst Auskunft erteilt werden. Die Aufnahme eines Rechts auf Akteneinsicht und Herausgabe von Kopien im Bundespressegesetz sei notwendig, da so bei einer Abwägung mit Rechten Dritter die Pressefreiheit hinreichend berücksichtigt wird.

Nordrhein-Westfalen führt an, dass der presserechtliche Anspruch traditionell immer auf Auskunftsansprüche begrenzt war. Die Forderung des DJV stelle insoweit einen über die Regelungen der meisten Landespressegesetze hinausgehenden Anspruch dar. Es stelle sich die Frage, ob nicht auch die Landespressegesetze entsprechend erweitert werden sollten.

Frau Möllers stimmt zu, auch auf Landesebene bestehe Bedarf für eine Novellierung.

Rheinland-Pfalz spricht sich für die Beibehaltung des Begriffs „Bundespressegesetz“ aus und stimmt Nordrhein-Westfalen insofern zu, als dass auch die Anpassung der Landespressegesetze erforderlich wäre. Häufig werden die Anfragen von Journalisten leider wenig spezifiziert. Beauskunftet wird häufig aufgrund Angst vor schlechter Presse. Es wird vorgeschlagen, den Satz in dem Entschließungsentwurf „Ein Rückgriff auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wird der von Verfassungs wegen gebotenen besonderen Stellung der Medien nicht gerecht.“ dahingehend umzuformulieren, als dass es heißt „Ein alleiniger Rückgriff auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wird der von Verfassungs wegen gebotenen besonderen Stellung der Medien nicht gerecht.“  Damit wird deutlich gemacht, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht per se unzureichend ist.

Sachsen-Anhalt merkt an, dass die Erwartungen des DJV durch ein Bundespressegesetz wohl nicht erfüllt werden. Zeitlich wird nicht viel gewonnen werden wegen der Güterabwägung im Hinblick auf Rechte Dritter. Ein Zeitgewinn gegenüber Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird kaum zu erwarten sein.

Brandenburg weist darauf hin, dass die Landestranzparenzgesetze für Journalisten teilweise wenig hilfreich und mit vielen Hürden verbunden sind. Oftmals sind lange Klagen erforderlich, um die erbetene Information zu erhalten. Durch den Zeitverlust in Klageverfahren wird die zum Schluss erhaltene Information für Journalisten wertlos. Die Idee, mit der Entschließung die Einführung eines Bundespressegesetzes zu fördern, wird begrüßt. Ebenso wird ein zusätzlicher Passus mit der Aufforderung an die Länder, ihre Landespressegesetze zu novellieren, für sinnvoll erachtet.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass der Adressat der Entschließung erst einmal der Bund ist. Ohne einen Zusatz im Text würden sich die Länderkollegen nicht aufgefordert fühlen, ihre Gesetze zu novellieren.

Der Bund gibt zu bedenken, dass der Adressat der Entschließung zunächst einmal der Bundesgesetzgeber ist. Ob die Länderkollegen mit einem zusätzlichen Passus wirklich erreicht werden, ist fraglich.

Schleswig-Holstein spricht sich gegen einen zusätzlichen Passus mit einem Auftrag an die Länder aus, da zu erwarten ist, dass in den Ländern kein Handlungsbedarf hinsichtlich einer Novellierung der eigenen Gesetze gesehen wird, solange auf Bundesebene noch kein vergleichbares Gesetz existiert.

Brandenburg regt an, den Auftrag zur Novellierung der Landespressegesetze in eine die IFK begleitende Presseerklärung aufzunehmen.

Rheinland-Pfalz stimmt einer Trennung der Adressatenkreise zu und regt einen Auftrag an den AKIF an, die bestehenden Landespressegesetze zu vergleichen, um herauszuarbeiten, welche besonders positiven Inhalte in den Landespressegesetzen enthalten sind und in einer möglichen späteren Entschließung aufgegriffen werden können.

Baden-Württemberg führt aus, dass nach dortiger Auffassung der erste Absatz der Entschließung überarbeitungsbedürftig sei. Nach der neueren Rechtsprechung gilt auf Bundesebene der Standard, der bereits in den Ländern gilt. Es geht um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Praxis.

Der Bund merkt an, dass der erste Absatz nicht unrichtig ist. Gegebenenfalls könnten die letzten beiden Sätze des ersten Absatzes ausgelassen werden.

Mecklenburg-Vorpommern gibt zu bedenken, dass es nicht stimmig ist, wenn im ersten Absatz die bereits vorhandenen Landespressegesetze positiv erwähnt werden, aber gleichzeitig eine Novellierung dieser Gesetze gefordert wird.

Nordrhein-Westfalen spricht sich für den Erhalt der beiden letzten Sätze des ersten Absatzes aus, weil diese Teil der Argumentation sind.

Frau Möllers schlägt vor, nur den Satz mit den Minimalstandards zu streichen.

Der Bund führt aus, dass bei der Erstellung des Entschließungsentwurfs der Hinweis im ersten Absatz auf das Urteil aus 2013 für grundlegend und wichtig erachtet wurde.  Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diesen Teil zu kürzen. Eine weitere Variante ist, im zweiten Absatz, am Ende des ersten Satzes einen Halbsatz anzuschließen, der auf weitere, neuere Rechtsprechung hinweist.

Thüringen schlägt die Einfügung eines Halbsatzes am Ende des ersten Absatzes vor.

Baden-Württemberg zitiert aus der neueren Rechtsprechung und führt aus, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch nicht hinter den Landespressegesetzen zurückbleiben darf. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2013 durch die neuere Rechtsprechung bereits in Teilen überholt ist, erscheint es nicht sinnvoll, darauf noch Bezug zu nehmen.

Rheinland-Pfalz schlägt folgende Formulierung vor: „Auch 10 Jahre nach der Entscheidung fehlt trotz neuer Rechtsprechung eine konkrete Ausgestaltung.“

Nordrhein-Westfalen spricht sich für die Einfügung eines Halbsatzes am Ende des ersten Absatzes aus.

Der Bund befürwortet kleinere Änderungen am Entwurf, um die Entschließung nicht zu verwässern.

Berlin schlägt vor, die letzten beiden Sätze im ersten Absatz zu streichen. Möglicherweise wäre die Bildung eines Redaktionsteams für die Überarbeitung sinnvoll. Berlin bietet hierbei seine Mitarbeit an.

Es wird ein kleines Redaktionsteam gebildet aus Bund, Berlin, Bremen und Baden-Württemberg zwecks Überarbeitung des Entschließungsentwurfs.

Die IFK nimmt den überarbeiteten Entwurf einstimmig an.

Darüber hinaus fasst die IFK einstimmig den Entschluss, den AKIF mit der Erstellung einer Übersicht zu den Landespressegesetzen zu beauftragen und Vorschläge für eine inhaltliche Erarbeitung eines weiteren Entwurfs zur Novellierung der Landespressegesetze vorzubereiten.

TOP 3:

Evaluierung der Geschäftsordnung der IFK

Der Bund führt in das Thema ein und stellt fest, dass die vorliegende Geschäftsordnung der IFK seit 10 Jahren unverändert ist und im Vergleich zur Geschäftsordnung der DSK bestimmte Punkte gar nicht geregelt sind, z.B. der Einsatz von task forces. Deshalb wird vorgeschlagen, den AKIF zu bitten, eine Evaluierung der Geschäftsordnung vorzunehmen. Hierbei könnte auch darüber nachgedacht werden, ob das Einstimmigkeitsprinzip der IFK noch zukunftsfähig ist. Auch zu diesem Punkt soll der AKIF beauftragt werden, mögliche Alternativen darzustellen.

Brandenburg befürwortet eine Evaluierung.

Sachsen-Anhalt erklärt, dass am Einstimmigkeitsprinzip in der Geschäftsordnung festgehalten werde. Die Transparenz- bzw. Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder unterschieden sich erheblich, so dass eine Verständigung auf einheitliche Positionen aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage nur konsensual möglich sei. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Mehrheit Entschließungen fasse, die gegen das Informationsfreiheitsrecht einzelner Länder verstoßen oder deren Interessen zuwiderlaufen könnten. Im Übrigen stehe es einer Evaluierung der Geschäftsordnung aber offen gegenüber. Hier können die Vorschläge des AKIF abgewartet werden, um festzustellen, wo Handlungsbedarf besteht.

Der Bund stellt fest, dass einstimmig gefasste Entschließungen eine größere politische Schlagkraft haben, weist jedoch darauf hin, dass in allen nationalen sowie internationalen Gremien, wo der Bund vertreten ist, kein Einstimmigkeitsprinzip vorgesehen ist. Der AKIF solle daher verschiedene Optionen herausarbeiten, die Entscheidung darüber wird anschließend in der IFK getroffen.

Rheinland-Pfalz regt auch eine Prüfung des Selbstverständnisses der IFK an, um die Schlagkraft zu erhalten. Weiterhin könnte geregelt werden, welchen Inhalt task forces haben könnten und welche Strukturen die Arbeitsweise des AKIF haben sollte.

Schleswig-Holstein begrüßt eine Evaluierung und weist darauf hin, dass bereits in einem früheren Fall ein Textentwurf nicht von allen IFK-Mitgliedern aktiv unterstützt wurde. Die damals diskutierte Lösungsmöglichkeit bestand darin, den finalen Text als ein „Positionspapier im Rahmen der IFK“ herauszugeben. Das Dokument wurde von neun IFK-Mitgliedern beschlossen und mitgezeichnet. Gegenstimmen wurden nicht veröffentlicht.

Nordrhein-Westfalen spricht sich für eine Evaluation aus, jedoch müsse der AKIF einen klaren Auftrag haben, aktuell seien die Meinungen zum Einstimmigkeitsprinzip im IFK-Gremium doch noch recht heterogen.

Die IFK sei nicht unbedingt vergleichbar mit der DSK, weil diese u.a. mit der einheitlichen Anwendung der DSGVO einen ganz anderen Auftrag habe. Task forces seien bislang nicht in der IFK etabliert und angesichts des geringeren Zeitdrucks vielleicht auch nicht erforderlich. (Redaktionsteams zu Themen könnten ausreichen). Möglicherweise wäre auch zu prüfen, ob eine jährliche Sitzung der IFK ausreichend ist und dem Thema mehr Aufmerksamkeit geben könne.

Sachsen weist darauf hin, dass das Bundesland Sachsen neu in das Gremium hinzugekommen ist und sich somit an der Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für die IFK nie beteiligen konnte. Eine Überarbeitung und Beteiligungsmöglichkeit wird daher begrüßt.

Brandenburg weist auf die Unterschiede zur DSK hin und hält ein einmaliges Treffen der IFK pro Jahr für nicht sinnvoll, da dann die Gefahr besteht, dass die IFK nicht wahrgenommen wird.

Baden-Württemberg hält zwei Sitzungen der IFK im Jahr für notwendig, wenn die IFK gehört werden will. Die Parlamente sind wichtige Adressaten für Entschließungen. Hinsichtlich des AKIF wäre es wünschenswert, Räume für Diskussionen zu schaffen, damit ergebnisoffen debattiert werden kann. Nur dann hat der AKIF die Möglichkeit, mehrere Vorschläge zu machen.

Der Bund betont die Bedeutung von Transparenz und Informationsfreiheit als Zweck von IFK und AKIF. Der AKIF soll somit ähnlich wie die Arbeitskreise der DSK vorbereitend arbeiten können und somit mehrere Optionen haben.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass sich der AKIF bereits fortentwickelt hat, z.B. durch die Einführung des monatlichen AKIF jour fixe, welcher in der Geschäftsordnung auch nicht vorgesehen ist.

 

Folgender Beschluss wird einstimmig gefasst:

Die IFK beauftragt den AKIF damit, die Geschäftsordnung der IFK einer Überprüfung zu unterziehen, insbesondere das Einstimmigkeitsprinzip, die mögliche Aufnahme neuer Formen der Zusammenarbeit und weiteren Anpassungsbedarf. Der AKIF legt der IFK dazu einen Vorschlag mit verschiedenen Optionen vor, möglichst bis zur nächsten IFK.

 

TOP 4:

Bericht der Arbeitsgruppe „Transparenzportale“

Baden-Württemberg berichtet aus der Arbeitsgruppe Transparenzportale und erläutert, dass sich das zu erarbeitende Papier an die Betreiber von Transparenzportalen richten soll und Empfehlungen gibt, wie Transparenzportale gestaltet werden sollen (z.B. möglichst barrierefrei, ohne Registrierungspflicht der Nutzer und durchsuchbar).

Ein fertiger Leitfaden soll der IFK im November 2023 vorgestellt werden.

 

Saarland dankt der Arbeitsgruppe, befürchtet jedoch eine Überforderung der Landesregierungen bei der Überarbeitung der Landestransparenzgesetze, wenn jetzt noch die Überarbeitung der Transparenzportale entsprechend dem Leitfaden erfolgen soll.

Schleswig-Holstein gibt den Hinweis, in diesem Fall auf andere Länder zu verweisen, wo es bereits gut umgesetzt wurde. Weiterhin sind die Hinweise in dem Leitfaden darauf ausgelegt, Folgeprobleme zu reduzieren und einen effektiven Betrieb zu gewährleisten, wenn die Portale entsprechend ausgestaltet werden.

Saarland stimmt den Ausführungen zu. Im Leitfaden sollte der Appell an die Betreiber der Transparenzportale zum Ausdruck kommen, dass es einer einmaligen Kraftanstrengung bedarf, um im Anschluss Arbeit zu ersparen.

Nordrhein-Westfalen regt für die Hinweise in dem Leitfaden eine stärker werbende Sprache an. Aktuell werde sehr verpflichtend formuliert. Das könne in Ländern, die bisher keine Transparenzportale gesetzlich verankert haben, abschreckend wirken.

Sachsen begrüßt die Erarbeitung des Leitfadens und sieht darin bereits viele Inhalte, die im sächsischen Transparenzgesetz enthalten sind.

Rheinland-Pfalz erkundigt sich, ob das jeweilige Design der landeseigenen Seiten berücksichtigt wurde, da viele Transparenzportale auf den Internetseiten der Länder betrieben werden. Der fertige Leitfaden sollte zudem mit den IT-Dienstleistern der Länder und des Bundes besprochen werden.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine vollumfängliche Konsultation von IT-Dienstleistern im föderalen Kreis und der Auswertung der Rückmeldungen gegebenenfalls viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

Baden-Württemberg weist zum Abschluss darauf hin, dass der Leitfaden ein proaktives Papier mit Anregungen zur Gestaltung von Transparenzportalen sein soll. IT-Dienstleister haben die Möglichkeit, bei der Umsetzung Vorschläge zu unterbreiten, wie es noch einfacher umzusetzen ist.

Der Bund schlägt vor, die Veröffentlichung des Leitfadens bei der IFK im November mit einer Presseerklärung zu begleiten.

Die IFK beschließt einstimmig, den AKIF damit zu beauftragen, den Leitfaden bis zur IFK im November zu finalisieren und vorzulegen.

 

TOP 5:

Vorstellung des Projekts „umwelt.info“

Frau Reineke vom UBA stellt das Projekt „umwelt.info“ vor.

Zentrale Erwägungen für die Schaffung des Portals sind die Zersplitterung der Portallandschaft und die daraus folgende Notwendigkeit einer Schaufensterfunktion mit zentralem digitalen Zugang zu allen bundesweit öffentlich verfügbaren Umweltdaten. Die Säulen des Projektes sind:

  1. Starke Metadatensuche
  2. Redaktionelle Aufbereitung ausgewählter Inhalte
  3. Vernetzung und Partizipationsformate

Es sollen Metadaten der Umweltinformationsdatenbanken von Kommunen, Ländern sowie des Bundes eingebunden werden. Neben amtlichen Daten sollen auch Daten der Zivilgesellschaft veröffentlicht werden, sodass zu den Zielgruppen auch Unternehmen, Schulen, Bürgerinnen und Bürger gehören.

Bis Ende 2025 wird das Ziel verfolgt, 300 Datenquellen (nicht zwingend 300 Institutionen) in das Portal einzubinden.

Wichtige Informationen zur Funktionsweise des Portals (abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/umwelt-info) sind:

  1. Existierende Angebote sollen weder dupliziert noch ersetzt, sondern die Reichweite des Informationsangebots erhöht werden. Der Aufwand für Datenbereitsteller soll so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Es soll kein neuer Metadatenstandard für den deutschen Raum etabliert werden. Ziel ist es, alle vorhandenen Formate verarbeiten zu können.
  3. Vorerst sollen keine eigenen Datensätze zur Verfügung gestellt werden, die Datenhaltung bleibt bei den Primärquellen. Es sollen jedoch eigene redaktionelle Beiträge angeboten werden.
  4. Analoge Datenbestände sollen nicht digitalisiert werden.
  5. Die Durchsuchbarkeit durch Mensch und Maschine soll gewährleistet und eine maschinenlesbare Schnittstelle etabliert werden.

 

Sachsen erkundigt sich nach einer Überprüfungsmöglichkeit der Daten von NGOs.

Hamburg schließt sich mit einer Frage zur Qualitätsüberprüfung der Daten an.

Bremen bittet um Erläuterung, ob geplant ist, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die auch die Daten bei Wirtschaftsunternehmen umfasst.

Frau Reineke erläutert, dass es in erster Linie darum geht, die Daten verfügbar zu machen und Metadaten zu erhalten. Es ist kaum möglich, nichtamtliche Daten zu überprüfen. Es wurde auch bereits über ein Label für die Qualität der Daten nachgedacht sowie über die Maschinenlesbarkeit der Daten. Hier ist der Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Metadaten soll standardisiert vorgegangen werden, jedoch nicht bei den Daten selbst.

Sachsen-Anhalt führt aus, dass aktuell für eine UIG-Ombudsfunktion des Landesbeauftragten sowie für ein Transparenzregister (kein Transparenzportal) mit proaktiven Veröffentlichungspflichten – auch hinsichtlich Umweltdaten gekämpft werde. Das Umweltportal des Bundes habe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Umweltinformationen und basiere auf Freiwilligkeit. Es trete in Konkurrenz zu den Informationsregistern der Länder. In Sachsen-Anhalt würden Umweltinformationen zukünftig über das Umweltportal des Bundes, aber nicht über das Informationsregister des Landes veröffentlicht. Die Politik werde bei der Novellierung des IZG LSA eine Pflicht zur Veröffentlichung von Umweltinformationen im Informationsregister des Landes dann nicht mehr gesetzlich regeln, da diese bereits über das Bundesportal auffindbar seien. Das Gesetzgebungsverfahren werde negativ beeinflusst, wenn bereits ein Portal auf Bundesebene bestehe. Es sei nicht zu erwarten, dass das Land Geld und Zeit aufwenden werde, um dann noch das Informationsregister des Landes in diesem Bereich zu verbessern. Zudem sei das Portal keine zuverlässige Informationsquelle, da es allein auf Freiwilligkeit beruht und es keine gesetzliche Grundlage gibt.

Nordrhein-Westfalen erkundigt sich nach der Verlinkung von Informationen und ob beabsichtigt ist, die verlinkten Informationen aufzubereiten, z.B. durch ein Dashboard.

Sachsen erkundigt sich, ob das Portal „umwelt.info“ nur als Suchmaschine fungiert. In diesem Falle wären die Bedenken, die Sachsen-Anhalt aktuell noch hat, unbegründet.

Frau Reineke erläutert, dass die Anreicherung der Metadaten durch Schlagworte beabsichtigt ist, um die Suche zu verbessern. Sowohl die visualisierte Aufbereitung der Daten als Dashboard ist geplant als auch eine maschinenlesbare Form der Daten.

Sachsen-Anhalt fragt nach, ob sich die Metadatensuche ausschließlich auf die Datensätze im Portal bezieht oder ob damit eine Suche im ganzen Internet gemeint ist.

Frau Reineke erklärt, dass sich die Suche auf die bereitgestellten und verknüpften Daten bezieht, nicht auf das gesamte Internet. Durch Harvesting von Metadaten erfolgt die gezielte Einbindung qualifizierter Datensätze.

Der Bund erkundigt sich, ob die Befürchtung, die in Sachsen-Anhalt gesehen wird, bereits eingetreten ist.

Frau Reineke führt aus, dass aktuell in dem bestehenden Prototyp etwa 30 Datenquellen im Index geharvestet, d.h. aktualisiert werden. Diese Aktualisierung erfolgt für den Nutzer unbemerkt im Hintergrund.

Der Bund fasst zusammen, dass nach den Erläuterungen zum Portal „umwelt.info“ die Befürchtung von Sachsen-Anhalt eher unbegründet sein dürfte. Wenn in den Länderregistern keine Daten enthalten sind, kann „umwelt.info“ auch keine Verknüpfung erstellen und Metadaten vorhalten.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass in den Informationsregistern der Länder typischerweise keine Daten gespeichert würden. Der Nutzer würde die Information über eine Verlinkung der Seite der öffentlichen Stelle finden. Nach diesem Prinzip arbeite auch das Umweltportal des Bundes, weshalb eben eine Konkurrenzsituation gegeben sei. Wenn Umweltinformationen des Landes über ein Bundes-, nicht aber über das dafür gedachte zentrale Landesportal gefunden werden könnten, sei dies für Sachsen-Anhalt nicht zielführend.

Berlin begrüßt die Einrichtung des Portals „umwelt.info“ und teilt die Bedenken aus Sachsen-Anhalt nicht, weil durch den Verweis auf die Verfügbarkeit von Daten auf Bundesebene in „umwelt.info“ die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten nicht entfällt. Die Verpflichtung, die Veröffentlichung der Daten durch landeseigene Gesetzen zu regeln, wird von „umwelt.info“ nicht berührt.

Der Bund schlägt die Beschlussfassung über Einrichtung einer task force vor:

Die IFK nimmt den Bericht des UBA zur Kenntnis. Die IFK beauftragt die task force Umweltinformationen, bestehend aus SH, NW und Bund (weitere Meldungen möglich) unter Federführung des Bundes mit der Erarbeitung eines Entschließungsentwurfs zur Transparenz vom Umweltinformationen. Dieser soll dem AKIF im September 2023 und der IFK im November 2023 vorgelegt werden.

 

Schleswig-Holstein möchte das Projekt unterstützen und hat sich deshalb für die task force gemeldet, weist jedoch darauf hin, dass es sich bei der task force um kein geschlossenes Gremium handelt. Es soll lediglich einen Entwurf erarbeiten, der anschließend im AKIF diskutiert werden soll.

Sachsen-Anhalt bittet um Erläuterung, ob eine abstrakte Entschließung vorbereitet werden soll oder ob es um die konkrete Unterstützung des Portals „umwelt.info“ geht.

Nordrhein-Westfalen findet es begrüßenswert, Daten länderübergreifend in einem Portal bereitzustellen. Die proaktiven Veröffentlichungspflichten ergeben sich bei Umweltinformationen bereits aus dem UIG.

Schleswig-Holstein stellt fest, dass der Schwerpunkt auf der Sichtbarkeit der Daten liegen sollte, unabhängig davon, ob dies durch das Portal „umwelt.info“ geschieht oder durch ein anderes Portal.

Rheinland-Pfalz spricht sich für eine allgemeine Entschließung zu Umwelt-informationen aus, da eine spezielle Unterstützung des Portals „umwelt.info“ nicht mehrheitsfähig sein wird.

 

Der vorbereitete Beschlussentwurf zur Einrichtung einer task force Umweltinformationen wird von der IFK einstimmig angenommen.

 

TOP 6:

Bericht der Arbeitsgruppe "Informationsfreiheit by Design"

Schleswig-Holstein stellt den aktuellen Zwischenstand vor.

Ziel ist es, den öffentlichen Stellen Wege aufzuzeigen, wie man Informationsfreiheit bei der Planung und konkreten Ausgestaltung von Verwaltungstätigkeit auch mit Blick auf die Einführung und den Betrieb der E-Akte mitdenken kann. Die Struktur des Papiers wird vorgestellt.

Zum nächsten AKIF soll ein entschlussfähiges Dokument vorgelegt werden, damit es in die nächste IFK weitergeleitet werden kann.

Es wird einstimmig folgende Beschlussfassung angenommen:

Die IFK beauftragt die Arbeitsgruppe Informationsfreiheit by Design, das Papier zu finalisieren und der IFK im November 2023 vorzulegen.

 

TOP 7:

Berichte über aktuelle Entwicklungen aus Bund und Ländern

Rheinland-Pfalz berichtet über eine bedenkliche Entwicklung hinsichtlich der Angabe von falschen Identitäten bei den Antragstellern. Nach dem Transparenzgesetz in Rheinland-Pfalz ist die Identitätsoffenlegung des Antragstellers erforderlich. Dies umfasst Name und Anschrift der antragstellenden Person. Aktuell häufen sich jedoch Beschwerden von Kommunen darüber, dass zwar Anschriften genannt werden, diese sich jedoch nachträglich als falsch herausstellen. Die im Antrag genannte Person existiert zwar, hat aber keinen Antrag bei der Behörde gestellt. Für die betroffenen Kommunen besteht keine Möglichkeit, Meldedaten abzufragen. Somit gehen sie dazu über, sich den teilgeschwärzten Personalausweis vom Antragsteller vorlegen zu lassen.

Thüringen berichtet darüber, dass das Thüringer Transparenzgesetz aktuell durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung evaluiert wird. Weiterhin gibt es eine Kooperation mit der Landesmedienanstalt, um das Thema „Transparenz“ mit Hilfe von Erklärvideos greifbarer zu machen.

Hamburg berichtet von der aktuellen Bestrebung zur Einrichtung eines Lobbyregistergesetzes, initiiert durch eine Bürgerinitiative.

Der Bund berichtet von dem im Mai durchgeführten „case handling workshop“ mit Teilnehmern aus 15 verschiedenen Ländern (sowohl EU- als auch Nicht-EU-Staaten). Dieser Workshop soll nächstes Jahr wieder stattfinden und wird voraussichtlich durch Spanien organisiert. Weiterhin spricht der Bund eine Einladung zum IFG-Symposium am 14./15. September in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung aus. Ein Einladungsschreiben mit weiteren Hinweisen wird angekündigt.

Sachsen berichtet von personeller Verstärkung für das Sachgebiet Transparenzgesetz und teilt die Termine für das nächste Jahr mit, in dem Sachsen den Vorsitz für die IFK übernimmt:

7./.8. Mai 2024 AKIF, 5. Juni IFK, 17./18. September AKIF und 27. November IFK.

Baden-Württemberg stellt das Projekt „Wer sieht mich? – Datenkompetenz für eine digitale Demokratie“ vor. Hierbei handelt es sich um ein E-Learning Programm in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg. Bei Interesse, dieses Projekt im eigenen Bundesland ebenfalls durchzuführen, stellt Baden-Württemberg gern Vorlagen zur Verfügung.

 

TOP 8:

Sonstiges

Brandenburg dankt für die Durchführung der ersten erfolgreichen Konferenz in diesem Jahr.

 

 

Teilnehmer der IFK

Bund: Prof. Ulrich Kelber Jürgen Müller Dr. Martina Schlögel Johannes Otremba André Wortha Bianca Malguth Matthias Schalljo Lisa Seidl

Baden-Württemberg: Dr. Jan Wacke Sabine Grullini

Berlin:  Meike Kamp Volker Brozio

Brandenburg: Dagmar Hartge

Bremen: Dr. Imke Sommer

Hamburg: Thomas Fuchs

Hessen: Dr. Robert Piendl

Mecklenburg-Vorpommern: Sebastian Schmidt Thomas Ahrens

Nordrhein-Westfalen: Bettina Gayk Jutta Katernberg

Rheinland-Pfalz:  Prof. Dr. Dieter Kugelmann Uli Mack

Saarland: Monika Grethel

Sachsen: Dr. Juliane Hundert

Sachsen-Anhalt: Albert Cohaus

Schleswig-Holstein: Dr. h. c. Marit Hansen Henry Krasemann

Thüringen: Dr. Lutz Hasse

 

 

Gast zu TOP 6:

Anja Reineke, Projekt umwelt.info, Umweltbundesamt

 

Gast zu TOP 2:

Hanna Möllers, Deutscher Journalisten-Verband e.V.

 

Beginn:        14. Juni 2023 9:30 Uhr

Ende:           14. Juni 2023 14:18 Uhr

TOP 1:

Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung und Genehmigung des Protokolls der AKIF-Sitzung vom Mai 2023 Der Bund eröffnet die 44. Sitzung der IFK und begrüßt die Teilnehmenden. Die Sitzung ist öffentlich.

Die Tagesordnung der IFK wird einstimmig angenommen.

Die IFK genehmigt die Veröffentlichung des Protokolls des AKIF vom 9./10. Mai 2023.

 

TOP 2: Entschließung Bundespressegesetz Berichterstattung: Bund Referentin: Hanna Möllers, Justiziarin des Deutschen Journalistenverbandes (DJV)

Frau Möllers stellt den Regelungsbedarf für ein Bundespressegesetz aus Sicht des DJV dar.

Der Entwurf für ein Bundespresse- und -medieninformationszugangsgesetz des DJV wird vorgestellt.

Die wichtigsten Forderungen des DJV sind:

  1. Informationsanspruch für alle Vertreterinnen und Vertreter der Medien
  2. Umfassender Anspruch, statt nur Auskunft auch Einsichtnahme und Übersendung von Kopien
  3. Im Hinblick auf einen zeitnahen Informationszugang sollte auf Anhörung betroffener Dritter im Regelfall verzichtet werden (Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG)
  4. Anspruch gegen alle Bundesbehörden im funktionellen Sinne, bei juristischen Personen des Privatrechts sollte auf Kontrolle durch Bund und konkrete Aufgabe abgestellt werden
  5. Formfreiheit des Antrags
  6. Unverzügliche Entscheidung
  7. Kostenfreiheit
  8. Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
  9. Vermutung eines Anordnungsgrundes im Eilrechtsschutz

Frau Möllers geht ausführlich auf Fragen der Anspruchsberechtigung, Anspruchsverpflichtung, des Anspruchsumfangs, der Anhörung Dritter und der gesetzlichen Modifikation des Eilrechtsschutzes ein.

Es bedürfe der Regelung eines modernen Medienbegriffs, da ein Anspruch der „Presse“ zu kurz greife. Von einer Begriffsdefinition müssten insbesondere auch freie Journalistinnen und Journalisten umfasst sein.

Anspruchsverpflichtet sollten zudem auch Personen des Privatrechts sein, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie Stellen der Judikative und Legislative, soweit sie Verwaltungsaufgaben übernehmen. Öffentlich-rechtliche Anstalten sollen ebenfalls zur Auskunft verpflichtet sein.

Das Erfordernis einer regelmäßigen Anhörung Dritter sollte entfallen.

Zur Gewährleistung einer unverzüglichen Beantwortung müsse eine Vermutung des Anordnungsgrundes im Eilrechtsverfahren normiert werden.

Rheinland-Pfalz fragt nach Gründen für die Verzögerung bei der Gesetzgebung und dem Verhältnis von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Werden die Ansprüche üblicherweise parallel geltend gemacht?

Frau Möllers führt aus, dass insbesondere im Hinblick auf die Herausgabe von Kopien meist beide Ansprüche geltend gemacht werden, wenngleich IFG-Verfahren regelmäßig zu lang dauern und kleine regionale Zeitungen mangels juristischer Abteilungen oft keine Kapazitäten für IFG-Ansprüche hätten. Konkrete Gründe für die weiterhin fehlende gesetzliche Normierung des Auskunftsanspruchs auf Bundesebene können nicht genannt werden.

Bremen berichtet von Erfahrungen zum Verhältnis von Informationsfreiheitsgesetz und Landespressegesetz in Bremen. Hier gewährleistet das IFG des Landes teilweise umfassendere Recht als das Landespressegesetz. Eine Abgrenzung der Ansprüche und des Pressebegriffs sei zudem oft kompliziert. Es wird angeregt, die Bezeichnung als „Bundespressegesetz“ gegebenenfalls abzuändern, da der Anwendungsbereich und der Medienbegriff weiter gefasst sein müssten

Der Bund merkt an, dass die Bezeichnung als „Bundespressegesetz“ bereits etabliert ist und für eine Entschließung adressatengerecht erscheint.

Sachsen-Anhalt stimmt zu und merkt an, dass der Medienbegriff nicht eindeutig definierbar und weiterhin dynamisch ist. Vom Begriff eines „Bundespressegesetzes“ geht insofern eine klare Botschaft und stärkere Wirkung aus. Im Hinblick auf den Inhalt eines Bundespressegesetzes muss zudem zwischen Auskunftsansprüchen und Akteneinsicht differenziert werden. Eine Auskunft muss schnell erfolgen. Nach der Rechtsprechung ist daher keine Drittbeteiligung statthaft. Eine Akteneinsicht, insbesondere in umfangreiche Akten, sei ohne Beteiligung des Dritten nicht möglich.

Baden-Württemberg betont, dass das vorrangige Ziel nicht die Umgestaltung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, sondern die Schaffung von Rechtsklarheit auf Bundesebene sein sollte. Der Entschließungsentwurf sollte zudem nachgeschärft werden, da hier maßgeblich nur auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 eingegangen wird, aktuellere Rechtsprechung jedoch nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

Frau Möllers ergänzt zu den vorangegangenen Aussagen, dass die Bezeichnung als „Bundespressegesetz“ ebenfalls passend sei und sich eine Abgrenzung des Journalistenbegriffs im Einzelfall schwierig gestalte. Eine Einordnung dürfe sich jedoch nicht an einer inhaltlichen Bewertung des Mediums orientieren, sondern daran, ob die journalistische Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage diene. Hinsichtlich der Differenzierung zwischen Auskunftsanspruch und Anspruch auf Akteneinsicht bzw. die Herausgabe von Kopien wird erläutert, dass es sich um einen sukzessiven Anspruch handeln soll. Soweit Einsicht nicht unmittelbar möglich ist, soll zunächst Auskunft erteilt werden. Die Aufnahme eines Rechts auf Akteneinsicht und Herausgabe von Kopien im Bundespressegesetz sei notwendig, da so bei einer Abwägung mit Rechten Dritter die Pressefreiheit hinreichend berücksichtigt wird.

Nordrhein-Westfalen führt an, dass der presserechtliche Anspruch traditionell immer auf Auskunftsansprüche begrenzt war. Die Forderung des DJV stelle insoweit einen über die Regelungen der meisten Landespressegesetze hinausgehenden Anspruch dar. Es stelle sich die Frage, ob nicht auch die Landespressegesetze entsprechend erweitert werden sollten.

Frau Möllers stimmt zu, auch auf Landesebene bestehe Bedarf für eine Novellierung.

Rheinland-Pfalz spricht sich für die Beibehaltung des Begriffs „Bundespressegesetz“ aus und stimmt Nordrhein-Westfalen insofern zu, als dass auch die Anpassung der Landespressegesetze erforderlich wäre. Häufig werden die Anfragen von Journalisten leider wenig spezifiziert. Beauskunftet wird häufig aufgrund Angst vor schlechter Presse. Es wird vorgeschlagen, den Satz in dem Entschließungsentwurf „Ein Rückgriff auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wird der von Verfassungs wegen gebotenen besonderen Stellung der Medien nicht gerecht.“ dahingehend umzuformulieren, als dass es heißt „Ein alleiniger Rückgriff auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wird der von Verfassungs wegen gebotenen besonderen Stellung der Medien nicht gerecht.“  Damit wird deutlich gemacht, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht per se unzureichend ist.

Sachsen-Anhalt merkt an, dass die Erwartungen des DJV durch ein Bundespressegesetz wohl nicht erfüllt werden. Zeitlich wird nicht viel gewonnen werden wegen der Güterabwägung im Hinblick auf Rechte Dritter. Ein Zeitgewinn gegenüber Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird kaum zu erwarten sein.

Brandenburg weist darauf hin, dass die Landestranzparenzgesetze für Journalisten teilweise wenig hilfreich und mit vielen Hürden verbunden sind. Oftmals sind lange Klagen erforderlich, um die erbetene Information zu erhalten. Durch den Zeitverlust in Klageverfahren wird die zum Schluss erhaltene Information für Journalisten wertlos. Die Idee, mit der Entschließung die Einführung eines Bundespressegesetzes zu fördern, wird begrüßt. Ebenso wird ein zusätzlicher Passus mit der Aufforderung an die Länder, ihre Landespressegesetze zu novellieren, für sinnvoll erachtet.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass der Adressat der Entschließung erst einmal der Bund ist. Ohne einen Zusatz im Text würden sich die Länderkollegen nicht aufgefordert fühlen, ihre Gesetze zu novellieren.

Der Bund gibt zu bedenken, dass der Adressat der Entschließung zunächst einmal der Bundesgesetzgeber ist. Ob die Länderkollegen mit einem zusätzlichen Passus wirklich erreicht werden, ist fraglich.

Schleswig-Holstein spricht sich gegen einen zusätzlichen Passus mit einem Auftrag an die Länder aus, da zu erwarten ist, dass in den Ländern kein Handlungsbedarf hinsichtlich einer Novellierung der eigenen Gesetze gesehen wird, solange auf Bundesebene noch kein vergleichbares Gesetz existiert.

Brandenburg regt an, den Auftrag zur Novellierung der Landespressegesetze in eine die IFK begleitende Presseerklärung aufzunehmen.

Rheinland-Pfalz stimmt einer Trennung der Adressatenkreise zu und regt einen Auftrag an den AKIF an, die bestehenden Landespressegesetze zu vergleichen, um herauszuarbeiten, welche besonders positiven Inhalte in den Landespressegesetzen enthalten sind und in einer möglichen späteren Entschließung aufgegriffen werden können.

Baden-Württemberg führt aus, dass nach dortiger Auffassung der erste Absatz der Entschließung überarbeitungsbedürftig sei. Nach der neueren Rechtsprechung gilt auf Bundesebene der Standard, der bereits in den Ländern gilt. Es geht um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Praxis.

Der Bund merkt an, dass der erste Absatz nicht unrichtig ist. Gegebenenfalls könnten die letzten beiden Sätze des ersten Absatzes ausgelassen werden.

Mecklenburg-Vorpommern gibt zu bedenken, dass es nicht stimmig ist, wenn im ersten Absatz die bereits vorhandenen Landespressegesetze positiv erwähnt werden, aber gleichzeitig eine Novellierung dieser Gesetze gefordert wird.

Nordrhein-Westfalen spricht sich für den Erhalt der beiden letzten Sätze des ersten Absatzes aus, weil diese Teil der Argumentation sind.

Frau Möllers schlägt vor, nur den Satz mit den Minimalstandards zu streichen.

Der Bund führt aus, dass bei der Erstellung des Entschließungsentwurfs der Hinweis im ersten Absatz auf das Urteil aus 2013 für grundlegend und wichtig erachtet wurde.  Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diesen Teil zu kürzen. Eine weitere Variante ist, im zweiten Absatz, am Ende des ersten Satzes einen Halbsatz anzuschließen, der auf weitere, neuere Rechtsprechung hinweist.

Thüringen schlägt die Einfügung eines Halbsatzes am Ende des ersten Absatzes vor.

Baden-Württemberg zitiert aus der neueren Rechtsprechung und führt aus, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch nicht hinter den Landespressegesetzen zurückbleiben darf. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2013 durch die neuere Rechtsprechung bereits in Teilen überholt ist, erscheint es nicht sinnvoll, darauf noch Bezug zu nehmen.

Rheinland-Pfalz schlägt folgende Formulierung vor: „Auch 10 Jahre nach der Entscheidung fehlt trotz neuer Rechtsprechung eine konkrete Ausgestaltung.“

Nordrhein-Westfalen spricht sich für die Einfügung eines Halbsatzes am Ende des ersten Absatzes aus.

Der Bund befürwortet kleinere Änderungen am Entwurf, um die Entschließung nicht zu verwässern.

Berlin schlägt vor, die letzten beiden Sätze im ersten Absatz zu streichen. Möglicherweise wäre die Bildung eines Redaktionsteams für die Überarbeitung sinnvoll. Berlin bietet hierbei seine Mitarbeit an.

Es wird ein kleines Redaktionsteam gebildet aus Bund, Berlin, Bremen und Baden-Württemberg zwecks Überarbeitung des Entschließungsentwurfs.

Die IFK nimmt den überarbeiteten Entwurf einstimmig an.

Darüber hinaus fasst die IFK einstimmig den Entschluss, den AKIF mit der Erstellung einer Übersicht zu den Landespressegesetzen zu beauftragen und Vorschläge für eine inhaltliche Erarbeitung eines weiteren Entwurfs zur Novellierung der Landespressegesetze vorzubereiten.

TOP 3:

Evaluierung der Geschäftsordnung der IFK

Der Bund führt in das Thema ein und stellt fest, dass die vorliegende Geschäftsordnung der IFK seit 10 Jahren unverändert ist und im Vergleich zur Geschäftsordnung der DSK bestimmte Punkte gar nicht geregelt sind, z.B. der Einsatz von task forces. Deshalb wird vorgeschlagen, den AKIF zu bitten, eine Evaluierung der Geschäftsordnung vorzunehmen. Hierbei könnte auch darüber nachgedacht werden, ob das Einstimmigkeitsprinzip der IFK noch zukunftsfähig ist. Auch zu diesem Punkt soll der AKIF beauftragt werden, mögliche Alternativen darzustellen.

Brandenburg befürwortet eine Evaluierung.

Sachsen-Anhalt erklärt, dass am Einstimmigkeitsprinzip in der Geschäftsordnung festgehalten werde. Die Transparenz- bzw. Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder unterschieden sich erheblich, so dass eine Verständigung auf einheitliche Positionen aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage nur konsensual möglich sei. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Mehrheit Entschließungen fasse, die gegen das Informationsfreiheitsrecht einzelner Länder verstoßen oder deren Interessen zuwiderlaufen könnten. Im Übrigen stehe es einer Evaluierung der Geschäftsordnung aber offen gegenüber. Hier können die Vorschläge des AKIF abgewartet werden, um festzustellen, wo Handlungsbedarf besteht.

Der Bund stellt fest, dass einstimmig gefasste Entschließungen eine größere politische Schlagkraft haben, weist jedoch darauf hin, dass in allen nationalen sowie internationalen Gremien, wo der Bund vertreten ist, kein Einstimmigkeitsprinzip vorgesehen ist. Der AKIF solle daher verschiedene Optionen herausarbeiten, die Entscheidung darüber wird anschließend in der IFK getroffen.

Rheinland-Pfalz regt auch eine Prüfung des Selbstverständnisses der IFK an, um die Schlagkraft zu erhalten. Weiterhin könnte geregelt werden, welchen Inhalt task forces haben könnten und welche Strukturen die Arbeitsweise des AKIF haben sollte.

Schleswig-Holstein begrüßt eine Evaluierung und weist darauf hin, dass bereits in einem früheren Fall ein Textentwurf nicht von allen IFK-Mitgliedern aktiv unterstützt wurde. Die damals diskutierte Lösungsmöglichkeit bestand darin, den finalen Text als ein „Positionspapier im Rahmen der IFK“ herauszugeben. Das Dokument wurde von neun IFK-Mitgliedern beschlossen und mitgezeichnet. Gegenstimmen wurden nicht veröffentlicht.

Nordrhein-Westfalen spricht sich für eine Evaluation aus, jedoch müsse der AKIF einen klaren Auftrag haben, aktuell seien die Meinungen zum Einstimmigkeitsprinzip im IFK-Gremium doch noch recht heterogen.

Die IFK sei nicht unbedingt vergleichbar mit der DSK, weil diese u.a. mit der einheitlichen Anwendung der DSGVO einen ganz anderen Auftrag habe. Task forces seien bislang nicht in der IFK etabliert und angesichts des geringeren Zeitdrucks vielleicht auch nicht erforderlich. (Redaktionsteams zu Themen könnten ausreichen). Möglicherweise wäre auch zu prüfen, ob eine jährliche Sitzung der IFK ausreichend ist und dem Thema mehr Aufmerksamkeit geben könne.

Sachsen weist darauf hin, dass das Bundesland Sachsen neu in das Gremium hinzugekommen ist und sich somit an der Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für die IFK nie beteiligen konnte. Eine Überarbeitung und Beteiligungsmöglichkeit wird daher begrüßt.

Brandenburg weist auf die Unterschiede zur DSK hin und hält ein einmaliges Treffen der IFK pro Jahr für nicht sinnvoll, da dann die Gefahr besteht, dass die IFK nicht wahrgenommen wird.

Baden-Württemberg hält zwei Sitzungen der IFK im Jahr für notwendig, wenn die IFK gehört werden will. Die Parlamente sind wichtige Adressaten für Entschließungen. Hinsichtlich des AKIF wäre es wünschenswert, Räume für Diskussionen zu schaffen, damit ergebnisoffen debattiert werden kann. Nur dann hat der AKIF die Möglichkeit, mehrere Vorschläge zu machen.

Der Bund betont die Bedeutung von Transparenz und Informationsfreiheit als Zweck von IFK und AKIF. Der AKIF soll somit ähnlich wie die Arbeitskreise der DSK vorbereitend arbeiten können und somit mehrere Optionen haben.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass sich der AKIF bereits fortentwickelt hat, z.B. durch die Einführung des monatlichen AKIF jour fixe, welcher in der Geschäftsordnung auch nicht vorgesehen ist.

 

Folgender Beschluss wird einstimmig gefasst:

Die IFK beauftragt den AKIF damit, die Geschäftsordnung der IFK einer Überprüfung zu unterziehen, insbesondere das Einstimmigkeitsprinzip, die mögliche Aufnahme neuer Formen der Zusammenarbeit und weiteren Anpassungsbedarf. Der AKIF legt der IFK dazu einen Vorschlag mit verschiedenen Optionen vor, möglichst bis zur nächsten IFK.

 

TOP 4:

Bericht der Arbeitsgruppe „Transparenzportale“

Baden-Württemberg berichtet aus der Arbeitsgruppe Transparenzportale und erläutert, dass sich das zu erarbeitende Papier an die Betreiber von Transparenzportalen richten soll und Empfehlungen gibt, wie Transparenzportale gestaltet werden sollen (z.B. möglichst barrierefrei, ohne Registrierungspflicht der Nutzer und durchsuchbar).

Ein fertiger Leitfaden soll der IFK im November 2023 vorgestellt werden.

 

Saarland dankt der Arbeitsgruppe, befürchtet jedoch eine Überforderung der Landesregierungen bei der Überarbeitung der Landestransparenzgesetze, wenn jetzt noch die Überarbeitung der Transparenzportale entsprechend dem Leitfaden erfolgen soll.

Schleswig-Holstein gibt den Hinweis, in diesem Fall auf andere Länder zu verweisen, wo es bereits gut umgesetzt wurde. Weiterhin sind die Hinweise in dem Leitfaden darauf ausgelegt, Folgeprobleme zu reduzieren und einen effektiven Betrieb zu gewährleisten, wenn die Portale entsprechend ausgestaltet werden.

Saarland stimmt den Ausführungen zu. Im Leitfaden sollte der Appell an die Betreiber der Transparenzportale zum Ausdruck kommen, dass es einer einmaligen Kraftanstrengung bedarf, um im Anschluss Arbeit zu ersparen.

Nordrhein-Westfalen regt für die Hinweise in dem Leitfaden eine stärker werbende Sprache an. Aktuell werde sehr verpflichtend formuliert. Das könne in Ländern, die bisher keine Transparenzportale gesetzlich verankert haben, abschreckend wirken.

Sachsen begrüßt die Erarbeitung des Leitfadens und sieht darin bereits viele Inhalte, die im sächsischen Transparenzgesetz enthalten sind.

Rheinland-Pfalz erkundigt sich, ob das jeweilige Design der landeseigenen Seiten berücksichtigt wurde, da viele Transparenzportale auf den Internetseiten der Länder betrieben werden. Der fertige Leitfaden sollte zudem mit den IT-Dienstleistern der Länder und des Bundes besprochen werden.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine vollumfängliche Konsultation von IT-Dienstleistern im föderalen Kreis und der Auswertung der Rückmeldungen gegebenenfalls viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

Baden-Württemberg weist zum Abschluss darauf hin, dass der Leitfaden ein proaktives Papier mit Anregungen zur Gestaltung von Transparenzportalen sein soll. IT-Dienstleister haben die Möglichkeit, bei der Umsetzung Vorschläge zu unterbreiten, wie es noch einfacher umzusetzen ist.

Der Bund schlägt vor, die Veröffentlichung des Leitfadens bei der IFK im November mit einer Presseerklärung zu begleiten.

Die IFK beschließt einstimmig, den AKIF damit zu beauftragen, den Leitfaden bis zur IFK im November zu finalisieren und vorzulegen.

 

TOP 5:

Vorstellung des Projekts „umwelt.info“

Frau Reineke vom UBA stellt das Projekt „umwelt.info“ vor.

Zentrale Erwägungen für die Schaffung des Portals sind die Zersplitterung der Portallandschaft und die daraus folgende Notwendigkeit einer Schaufensterfunktion mit zentralem digitalen Zugang zu allen bundesweit öffentlich verfügbaren Umweltdaten. Die Säulen des Projektes sind:

  1. Starke Metadatensuche
  2. Redaktionelle Aufbereitung ausgewählter Inhalte
  3. Vernetzung und Partizipationsformate

Es sollen Metadaten der Umweltinformationsdatenbanken von Kommunen, Ländern sowie des Bundes eingebunden werden. Neben amtlichen Daten sollen auch Daten der Zivilgesellschaft veröffentlicht werden, sodass zu den Zielgruppen auch Unternehmen, Schulen, Bürgerinnen und Bürger gehören.

Bis Ende 2025 wird das Ziel verfolgt, 300 Datenquellen (nicht zwingend 300 Institutionen) in das Portal einzubinden.

Wichtige Informationen zur Funktionsweise des Portals (abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/umwelt-info) sind:

  1. Existierende Angebote sollen weder dupliziert noch ersetzt, sondern die Reichweite des Informationsangebots erhöht werden. Der Aufwand für Datenbereitsteller soll so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Es soll kein neuer Metadatenstandard für den deutschen Raum etabliert werden. Ziel ist es, alle vorhandenen Formate verarbeiten zu können.
  3. Vorerst sollen keine eigenen Datensätze zur Verfügung gestellt werden, die Datenhaltung bleibt bei den Primärquellen. Es sollen jedoch eigene redaktionelle Beiträge angeboten werden.
  4. Analoge Datenbestände sollen nicht digitalisiert werden.
  5. Die Durchsuchbarkeit durch Mensch und Maschine soll gewährleistet und eine maschinenlesbare Schnittstelle etabliert werden.

 

Sachsen erkundigt sich nach einer Überprüfungsmöglichkeit der Daten von NGOs.

Hamburg schließt sich mit einer Frage zur Qualitätsüberprüfung der Daten an.

Bremen bittet um Erläuterung, ob geplant ist, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die auch die Daten bei Wirtschaftsunternehmen umfasst.

Frau Reineke erläutert, dass es in erster Linie darum geht, die Daten verfügbar zu machen und Metadaten zu erhalten. Es ist kaum möglich, nichtamtliche Daten zu überprüfen. Es wurde auch bereits über ein Label für die Qualität der Daten nachgedacht sowie über die Maschinenlesbarkeit der Daten. Hier ist der Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Metadaten soll standardisiert vorgegangen werden, jedoch nicht bei den Daten selbst.

Sachsen-Anhalt führt aus, dass aktuell für eine UIG-Ombudsfunktion des Landesbeauftragten sowie für ein Transparenzregister (kein Transparenzportal) mit proaktiven Veröffentlichungspflichten – auch hinsichtlich Umweltdaten gekämpft werde. Das Umweltportal des Bundes habe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Umweltinformationen und basiere auf Freiwilligkeit. Es trete in Konkurrenz zu den Informationsregistern der Länder. In Sachsen-Anhalt würden Umweltinformationen zukünftig über das Umweltportal des Bundes, aber nicht über das Informationsregister des Landes veröffentlicht. Die Politik werde bei der Novellierung des IZG LSA eine Pflicht zur Veröffentlichung von Umweltinformationen im Informationsregister des Landes dann nicht mehr gesetzlich regeln, da diese bereits über das Bundesportal auffindbar seien. Das Gesetzgebungsverfahren werde negativ beeinflusst, wenn bereits ein Portal auf Bundesebene bestehe. Es sei nicht zu erwarten, dass das Land Geld und Zeit aufwenden werde, um dann noch das Informationsregister des Landes in diesem Bereich zu verbessern. Zudem sei das Portal keine zuverlässige Informationsquelle, da es allein auf Freiwilligkeit beruht und es keine gesetzliche Grundlage gibt.

Nordrhein-Westfalen erkundigt sich nach der Verlinkung von Informationen und ob beabsichtigt ist, die verlinkten Informationen aufzubereiten, z.B. durch ein Dashboard.

Sachsen erkundigt sich, ob das Portal „umwelt.info“ nur als Suchmaschine fungiert. In diesem Falle wären die Bedenken, die Sachsen-Anhalt aktuell noch hat, unbegründet.

Frau Reineke erläutert, dass die Anreicherung der Metadaten durch Schlagworte beabsichtigt ist, um die Suche zu verbessern. Sowohl die visualisierte Aufbereitung der Daten als Dashboard ist geplant als auch eine maschinenlesbare Form der Daten.

Sachsen-Anhalt fragt nach, ob sich die Metadatensuche ausschließlich auf die Datensätze im Portal bezieht oder ob damit eine Suche im ganzen Internet gemeint ist.

Frau Reineke erklärt, dass sich die Suche auf die bereitgestellten und verknüpften Daten bezieht, nicht auf das gesamte Internet. Durch Harvesting von Metadaten erfolgt die gezielte Einbindung qualifizierter Datensätze.

Der Bund erkundigt sich, ob die Befürchtung, die in Sachsen-Anhalt gesehen wird, bereits eingetreten ist.

Frau Reineke führt aus, dass aktuell in dem bestehenden Prototyp etwa 30 Datenquellen im Index geharvestet, d.h. aktualisiert werden. Diese Aktualisierung erfolgt für den Nutzer unbemerkt im Hintergrund.

Der Bund fasst zusammen, dass nach den Erläuterungen zum Portal „umwelt.info“ die Befürchtung von Sachsen-Anhalt eher unbegründet sein dürfte. Wenn in den Länderregistern keine Daten enthalten sind, kann „umwelt.info“ auch keine Verknüpfung erstellen und Metadaten vorhalten.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass in den Informationsregistern der Länder typischerweise keine Daten gespeichert würden. Der Nutzer würde die Information über eine Verlinkung der Seite der öffentlichen Stelle finden. Nach diesem Prinzip arbeite auch das Umweltportal des Bundes, weshalb eben eine Konkurrenzsituation gegeben sei. Wenn Umweltinformationen des Landes über ein Bundes-, nicht aber über das dafür gedachte zentrale Landesportal gefunden werden könnten, sei dies für Sachsen-Anhalt nicht zielführend.

Berlin begrüßt die Einrichtung des Portals „umwelt.info“ und teilt die Bedenken aus Sachsen-Anhalt nicht, weil durch den Verweis auf die Verfügbarkeit von Daten auf Bundesebene in „umwelt.info“ die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten nicht entfällt. Die Verpflichtung, die Veröffentlichung der Daten durch landeseigene Gesetzen zu regeln, wird von „umwelt.info“ nicht berührt.

Der Bund schlägt die Beschlussfassung über Einrichtung einer task force vor:

Die IFK nimmt den Bericht des UBA zur Kenntnis. Die IFK beauftragt die task force Umweltinformationen, bestehend aus SH, NW und Bund (weitere Meldungen möglich) unter Federführung des Bundes mit der Erarbeitung eines Entschließungsentwurfs zur Transparenz vom Umweltinformationen. Dieser soll dem AKIF im September 2023 und der IFK im November 2023 vorgelegt werden.

 

Schleswig-Holstein möchte das Projekt unterstützen und hat sich deshalb für die task force gemeldet, weist jedoch darauf hin, dass es sich bei der task force um kein geschlossenes Gremium handelt. Es soll lediglich einen Entwurf erarbeiten, der anschließend im AKIF diskutiert werden soll.

Sachsen-Anhalt bittet um Erläuterung, ob eine abstrakte Entschließung vorbereitet werden soll oder ob es um die konkrete Unterstützung des Portals „umwelt.info“ geht.

Nordrhein-Westfalen findet es begrüßenswert, Daten länderübergreifend in einem Portal bereitzustellen. Die proaktiven Veröffentlichungspflichten ergeben sich bei Umweltinformationen bereits aus dem UIG.

Schleswig-Holstein stellt fest, dass der Schwerpunkt auf der Sichtbarkeit der Daten liegen sollte, unabhängig davon, ob dies durch das Portal „umwelt.info“ geschieht oder durch ein anderes Portal.

Rheinland-Pfalz spricht sich für eine allgemeine Entschließung zu Umwelt-informationen aus, da eine spezielle Unterstützung des Portals „umwelt.info“ nicht mehrheitsfähig sein wird.

 

Der vorbereitete Beschlussentwurf zur Einrichtung einer task force Umweltinformationen wird von der IFK einstimmig angenommen.

 

TOP 6:

Bericht der Arbeitsgruppe "Informationsfreiheit by Design"

Schleswig-Holstein stellt den aktuellen Zwischenstand vor.

Ziel ist es, den öffentlichen Stellen Wege aufzuzeigen, wie man Informationsfreiheit bei der Planung und konkreten Ausgestaltung von Verwaltungstätigkeit auch mit Blick auf die Einführung und den Betrieb der E-Akte mitdenken kann. Die Struktur des Papiers wird vorgestellt.

Zum nächsten AKIF soll ein entschlussfähiges Dokument vorgelegt werden, damit es in die nächste IFK weitergeleitet werden kann.

Es wird einstimmig folgende Beschlussfassung angenommen:

Die IFK beauftragt die Arbeitsgruppe Informationsfreiheit by Design, das Papier zu finalisieren und der IFK im November 2023 vorzulegen.

 

TOP 7:

Berichte über aktuelle Entwicklungen aus Bund und Ländern

Rheinland-Pfalz berichtet über eine bedenkliche Entwicklung hinsichtlich der Angabe von falschen Identitäten bei den Antragstellern. Nach dem Transparenzgesetz in Rheinland-Pfalz ist die Identitätsoffenlegung des Antragstellers erforderlich. Dies umfasst Name und Anschrift der antragstellenden Person. Aktuell häufen sich jedoch Beschwerden von Kommunen darüber, dass zwar Anschriften genannt werden, diese sich jedoch nachträglich als falsch herausstellen. Die im Antrag genannte Person existiert zwar, hat aber keinen Antrag bei der Behörde gestellt. Für die betroffenen Kommunen besteht keine Möglichkeit, Meldedaten abzufragen. Somit gehen sie dazu über, sich den teilgeschwärzten Personalausweis vom Antragsteller vorlegen zu lassen.

Thüringen berichtet darüber, dass das Thüringer Transparenzgesetz aktuell durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung evaluiert wird. Weiterhin gibt es eine Kooperation mit der Landesmedienanstalt, um das Thema „Transparenz“ mit Hilfe von Erklärvideos greifbarer zu machen.

Hamburg berichtet von der aktuellen Bestrebung zur Einrichtung eines Lobbyregistergesetzes, initiiert durch eine Bürgerinitiative.

Der Bund berichtet von dem im Mai durchgeführten „case handling workshop“ mit Teilnehmern aus 15 verschiedenen Ländern (sowohl EU- als auch Nicht-EU-Staaten). Dieser Workshop soll nächstes Jahr wieder stattfinden und wird voraussichtlich durch Spanien organisiert. Weiterhin spricht der Bund eine Einladung zum IFG-Symposium am 14./15. September in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung aus. Ein Einladungsschreiben mit weiteren Hinweisen wird angekündigt.

Sachsen berichtet von personeller Verstärkung für das Sachgebiet Transparenzgesetz und teilt die Termine für das nächste Jahr mit, in dem Sachsen den Vorsitz für die IFK übernimmt:

7./.8. Mai 2024 AKIF, 5. Juni IFK, 17./18. September AKIF und 27. November IFK.

Baden-Württemberg stellt das Projekt „Wer sieht mich? – Datenkompetenz für eine digitale Demokratie“ vor. Hierbei handelt es sich um ein E-Learning Programm in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg. Bei Interesse, dieses Projekt im eigenen Bundesland ebenfalls durchzuführen, stellt Baden-Württemberg gern Vorlagen zur Verfügung.

 

TOP 8:

Sonstiges

Brandenburg dankt für die Durchführung der ersten erfolgreichen Konferenz in diesem Jahr.