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Protokoll der 43. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 8./9. November 2022 in Kiel

Teilnehmer der IFK

Bundesbeauftragter                    
Prof. Ulrich Kelber, Johannes Otremba (beide virtuell)

Baden-Württemberg                   
Dr. Stefan Brink (teilweise am 2. Tag), Sabine Grullini, Michela Iuliano (virtuell)

Berlin                                         
Volker Brozio

Brandenburg                              
Dagmar Hartge

Bremen                                      
Dr. Imke Sommer, Martina Pöser (virtuell)

Hamburg                                    
Thomas Fuchs (virtuell)

Hessen                                      
Dr. Robert Piendl

Mecklenburg-Vorpommern          
Thomas Ahrens

Nordrhein-Westfalen                   
Bettina Gayk

Rheinland-Pfalz                          
Prof. Dr. Dieter Kugelmann

Saarland                                    
Monika Grethel

Sachsen-Anhalt                          
Albert Cohaus, Jens Olaf Platzek (virtuell)

Schleswig-Holstein                     
Dr. h. c. Marit Hansen, Henry Krasemann, Christian Prietz, Heiko Behrendt

Thüringen                                   
Tim Fellmann

 

Gast zu TOP 6:

Nils Gunnar Indahl, DSB der Norwegischen Kirche (Den Norske Kirke)

 

Gast zu TOP 7:

Prof. Dr. Matthias Rossi, Universität Augsburg

 

Beginn und Ende:

  1. November 2022 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
  2. November 2022 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Schleswig-Holstein Frau Dr. h.c. Marit Hansen eröffnet die 43. Sitzung der IFK und begrüßt die Teilnehmenden.

 

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung und Veröffentlichung des Protokolls der 44. Sitzung des AKIF

Die Tagesordnung wird von den Teilnehmenden der IFK ohne Änderung angenommen. Das Protokoll des 44. AKIF wird ohne Gegenstimme für die Veröffentlichung freigegeben.

 

TOP 3 Reaktionen auf vergangene Entschließungen

Zu den Entschließungen der letzten IFK kann Folgendes festgehalten werden:

  • Insbesondere Heise.de und Netzpolitik.org haben die Entschließung „SMS in die Akte: Behördliche Kommunikation unterliegt umfassend den Regeln der Informationsfreiheit!“ in Artikeln aufgegriffen.
  • Zu der Entschließung „Keine Umgehung der Informationsfreiheit durch Errichtung von Stiftungen bürgerlichen Rechts!“ sind keine Reaktionen bekannt.

 

TOP 4 Bericht zur Entschließung zu einem Transparenzgesetz in Niedersachsen

BE: Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein führt in das Thema ein: Die Entschließung „Niedersachsen: Die Zeit für ein Transparenzgesetz ist gekommen!“ wurde kurzfristig nach der Landtagswahl in Niedersachsen auf Initiative von Sachsen-Anhalt erarbeitet. Sie wurde nach einer Überarbeitung einstimmig vom der IFK im schriftlichen Verfahren angenommen und den Koalitionspartnern in Niedersachsen noch während der Koalitionsverhandlungen direkt von Schleswig-Holstein übermittelt. Auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen war informiert. In den Koalitionsvertrag wurde folgender Passus aufgenommen: „Für eine freie und transparente Gesellschaft werden wir in Niedersachsen ein modernes und umfassendes Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz schaffen. Staatliche Stellen werden dabei verpflichtet, alle relevanten Informationen digital in einem Transparenzregister zu veröffentlichen. Nur zum Schutz von personenbezogenen Daten oder zum Schutz wesentlicher öffentlicher Belange soll der Informationszugang in begründeten Ausnahmefällen beschränkt werden können.“

 

TOP 5: Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung von Transparenz- und Informationsfreiheitsportalen

BE: Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein

Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein nehmen Bezug auf den Beschluss der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten, 29. bis 30. Juni 2022 in Kiel: „Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein werden eine Arbeitsgruppe zusammenstellen, die die bestehenden Angebote von Transparenzportalen und Open-Data-Portalen öffentlicher Stellen untersucht. Die Arbeitsgruppe wird die genaueren Schritte hierzu besprechen und in der nächsten AKIF-Sitzung dazu berichten. Aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppe sollen Vorgaben bzw. Kriterien für derartige Portale abgeleitet werden, die in eine entsprechend vorzubereitende Entschließung einfließen können. Den genauen Zeitplan hierzu wird die Arbeitsgruppe festlegen.“

Die Arbeitsgruppe bestehend aus Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg hat daraufhin zunächst einen ersten Katalog von Kriterien mit Anforderungen an Portale erstellt. Dieser wurde auf dem 44. AKIF besprochen. In der bisherigen Diskussion wurde deutlich, dass der Fokus nicht auf umfassenden Untersuchungen oder Prüfungen entsprechender Portale, sondern vielmehr auf Fragen der voraussetzungslosen Nutzung von entsprechenden Diensten liegen solle. Augenmerk solle dabei nicht nur auf Transparenzportale und Open-Data-Portale, sondern auch auf zentralisierte Dienste der Verwaltungen zur Entgegennahme und ggf. Veröffentlichung von Anträgen nach den Informationsfreiheitsgesetzen gelegt werden. Im Mittelpunkt solle die Ausarbeitung von Kriterien für diese Dienste stehen, die als Grundlage für Handlungsempfehlungen für den Betrieb der Portale dienen können.

Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein stellen die aktuelle Ergebnisse der Arbeitsgruppe und mögliche Ansätze für Handlungsempfehlungen in Vortragsform vor (Vortragsfolien siehe Anlage).

Der AKIF bittet um eine Entscheidung über das weitere Vorgehen. Vorgeschlagen wird die Erteilung eines Auftrags an den AKIF zur weiteren Ausarbeitung der Kriterien und Ableitung von Handlungsempfehlungen.

In der folgenden Diskussion werden sowohl inhaltliche als auch organisatorische Aspekte angesprochen:

Bremen spricht sich für eine Fortführung der Arbeit der Arbeitsgruppe aus.

Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass einige Inhalte nicht speziell auf die Informationsfreiheit bezogen, sondern eher datenschutzrechtlicher bzw. datensicherheitsrechtlicher Natur seien. Teilweise bestünden auch gesetzliche Regelungen. Rheinland-Pfalz spricht sich für einen stärkeren Zuschnitt auf die Informationsfreiheit bzw. Transparenz aus.

Schleswig-Holstein plädiert dafür, auch die Themen, die nicht speziell Angebote zur Informationsfreiheit/Transparenz betreffen (bspw. Barrierefreiheit etc.), beizubehalten, da viele Regelungen nicht immer umgesetzt würden.

Nordrhein-Westfalen schließt sich Bremen an und plädiert aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz insbesondere für die Beachtung und Beibehaltung des Themenbereichs Barrierefreiheit.

Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, die Entwicklung solcher Plattformen und der Anforderungen an die Behörden zu begleiten, auch um Ängsten und Bedenken bei den Beteiligten entgegenzuwirken.

Bremen plädiert dafür, den Aspekt der Modernität zu beachten, und verweist dabei auch auf die DSGVO, insbesondere Art. 12 bezüglich der Anforderung „in […] leicht zugänglicher Form“, und dabei die Kompetenz der IFK in diesem Bereich zu nutzen.

Brandenburg führt aus, dass sich die IFK auf die Informationsfreiheit konzentrieren und Datenschutzfragen als selbstverständlich umzusetzen benennen sollte, aber keine Handlungsempfehlungen daraus zu machen. Dies würde sich mit den Aufgaben der DSK überschneiden. In dem zu erarbeitenden Papier sollte sich auf Informationsfreiheit fokussiert werden, wobei andere Themen wie Datenschutz und Barrierefreiheit jedoch mit erwähnt werden können. Brandenburg spricht sich im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Papier dafür aus, Handlungsempfehlungen bspw. für die Zusammenführung von Open Data und Transparenz zu geben, aber auch bei anderen Fragestellungen (bspw. der Einführung der E-Akte) die Frage der Transparenz und der Informationsfreiheit mitzudenken und hierfür entsprechende Empfehlungen, auch für die Zukunft, zu erarbeiten.

Rheinland-Pfalz stimmt Brandenburg zu und unterstützt den Vorschlag, die von Brandenburg in die Diskussion eingebrachten Querbezüge zu anderen Themenfeldern in das zu erstellende Papier mit aufzunehmen.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass von der Arbeitsgruppe zunächst mehrere Arten von Portalen betrachtet worden seien. Die vorgeschlagenen Themenfelder bezögen sich auf Informationsfreiheitsportale öffentlicher Stellen (also Portale, über die Anträge auf Informationszugang gestellt werden), Transparenzportale und Open-Data-Portale. Je nach Ausrichtung seien spezielle Anforderungen zu definieren. Dies sollte bei der Diskussion beachtet werden.

Brandenburg stellt fest, dass Nutzende der Portale oftmals nicht nur an Informationen im eigenen Bundesland interessiert sind, sondern an darüber hinausgehenden bundesweiten oder europaweiten Abfragen. Diesem Umstand sollte in den zu erstellenden Handlungsempfehlungen Rechnung getragen werden, bspw. durch Empfehlungen, auch an den Gesetzgeber, entsprechende Schnittstellen bzw. technische Designs frühzeitig mitzudenken und dabei alle beteiligten Akteure (Landesbehörden, aber auch Kommunen) frühzeitig einzubeziehen, um so die Kompatibilität einzelner Systeme sicherzustellen.

Baden-Württemberg spricht sich dafür aus, eine Art Praxis-/Handlungsleitfaden als Übersicht zu erarbeiten, der darstellt, was bspw. Informationsfreiheit und Transparenz gemeinsam haben, was die sich daraus ergebenden rechtlichen und technischen Anforderungen an solche Portale sind und was beim Design und der Implementierung solcher Portale zu beachten ist.

Nordrhein-Westfalen fragt, ob die Arbeitsgruppe alle drei Portalarten betrachten soll.

Schleswig-Holstein antwortet darauf, dass nach dem Verständnis der Arbeitsgruppe dies der ursprüngliche Gedanke gewesen sei. In der Arbeit habe sich herausgestellt, dass es sinnvoll sei, aufgrund der Unterschiede und Besonderheiten der einzelnen Portalarten in der Darstellung zu differenzieren.

Baden-Württemberg schlägt für den Umfang des Papiers etwa acht Seiten vor. Gemeinsamkeiten der einzelnen Portale könnten ggf. vor die Klammer gezogen werden, um dann die speziellen Anforderungen an einzelne Plattformen genauer zu betrachten und auszuarbeiten.

Berlin sieht das Problem, dass für die unterschiedlichen Arten von Portalen unterschiedliche Ebenen vermischt werden (bspw. Fragen der Informationsgewinnung, ‑bereitstellung etc.). Das könnte für die Erstellung eines umfassenden Leitfadens schwierig sein.

Bremen sieht ebenso wie Berlin das Problem, dass sich die Ebenen nicht einfach trennen lassen. Beispielhaft sei hierfür die Folie aus dem Vortrag zum (möglichst) voraussetzungslosen Zugang.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass bei der Frage Datennutzung und Datenbereitstellung (Wer muss und kann Daten bereitstellen, wer darf und kann Daten nutzen?) im öffentlichen Bereich ein „Quid pro quo“ nicht möglich sei: weder generell im Verhältnis Staat zu Bürger noch bei einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Bürger.

Berlin unterstützt die Anmerkungen Schleswig-Holsteins und sieht die Notwendigkeit, auch die unterschiedlichen Konstellationen der Datenabfrage zu berücksichtigen: Wer fragt ab? Der Bürger, die Verwaltung, Private? Und zu welchem Zweck?

Saarland stellt die Frage, an wen sich das zu erstellende Papier richten soll.

Schleswig-Holstein antwortet auf diese Frage, dass die Arbeitsgruppe primär die öffentliche Verwaltung als Betreiber solcher Portale im Fokus eines solchen Papiers sehe.

Brandenburg schlägt vor, dass auch auf die Grundlagen und Rahmenbedingungen für neue Entwicklungen eingegangen wird, z. B. in Bezug auf die E-Akte.

Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, die unterschiedlichen Zeithorizonte (aktuell bestehende Portale vs. neu zu erstellende Portale und andere Technologien) einzubeziehen, und verweist dazu auf den späteren TOP zu Informationsfreiheit by Design.

Baden-Württemberg hält es für wichtig, beim Aufbau von digitaler Infrastruktur (E-Akte, OZG etc.) modular und zukunftsgerichtet zu planen, um eine spätere Erweiterung von Plattformen mitzudenken.

Rheinland-Pfalz empfiehlt, den Leitfaden und die Kriterien an den Adressaten auszurichten: nutzerorientiert oder betreiberorientiert.

Saarland spricht sich dafür aus, die Anforderungen als „Best practices“ zu gestalten, unabhängig vom aktuellen Stand in Bezug auf etwaige Portale in den einzelnen Ländern.

Nordrhein-Westfalen favorisiert die Fokussierung auf Transparenzportale. Möglicher Bezugspunkt und Motivation für die inhaltliche Arbeit könnte das Umweltinformationsrecht sein, da dies für alle einschlägig und verpflichtend ist.

 

Ergebnis: Die Teilnehmenden sind sich nach weiterer Diskussion einig, dass sich die Arbeitsgruppe auf einen Leitfaden für Betreiber von öffentlichen Transparenzportalen konzentrieren soll. Auf der nächsten IFK sollen die aktuellen Zwischenergebnisse präsentiert werden.

 

TOP 6: Vortrag „Welchen Zugang haben Bürger:innen in Schweden, Norwegen und Dänemark zu Informationen der öffentlichen Verwaltung? Ist diese Praxis konform mit der DSGVO oder gibt es mögliche Konflikte?“

Herr Nils Gunnar Indahl (Datenschutzbeauftragter der Norwegischen Kirche) trägt zur Informationsfreiheit in den Ländern Schweden, Norwegen und Dänemark vor. Es folgt eine Diskussion.

Die Vortragsfolien werden diesem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

TOP 7: Vortrag „Harmonisierungsbedarf und Harmonisierungspotential des Informationsfreiheitsrechts“

Herr Prof. Dr. Matthias Rossi (Universität Augsburg) referiert zum Thema „Harmonisierungsbedarf und Harmonisierungspotential des Informationsfreiheitsrechts“. Sein Vortrag enthält folgende Inhalte (die Folien sind als Anlage zum Protokoll beigefügt):

  • Überblick über Kernregelungen zur Informationsfreiheit
  • Strukturelle Unterschiede in den einzelnen Gesetzen bei der Herausgabe von Informationen
  • Tatsächliche und rechtliche Grundprobleme, Problem der Zuständigkeiten für die Ausgestaltung der rechtlichen Anforderungen bei EU, Bund und Ländern
  • Paradigmenwechsel in Bezug auf den Schutz der Daten
  • Harmonisierungspotentiale mit dem Ziel, rechtliche Anforderungen einzelner Gesetze zu vereinheitlichen oder voneinander abzugrenzen

Es folgte eine lebhafte Diskussion des Vortrags.

 

TOP 8: Prinzipien der Informationsfreiheit mit Fokus auf „Informationsfreiheit by Design“

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein nimmt Bezug auf den Beschluss der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 30. Juni 2022: „Es soll unter Leitung von Schleswig-Holstein eine Projektgruppe der IFK zu Informationsfreiheit by Design gegründet werden, die bereits dieses Jahr erste Ergebnisse vorlegt und auch im nächsten Jahr weiter das Thema bearbeitet. Zu Beginn soll sich die Projektgruppe mit der Erarbeitung entsprechender Prinzipien als Grundlage für die weitere Entwicklung von Anforderungen, bspw. für E-Akten-Systeme, beschäftigen.“

Im Nachgang zur 42. IFK bildete sich eine Projektgruppe (AG Informationsfreiheit by Design) bestehend aus Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Thüringen. Im Rahmen der 44. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit im September 2022 in Kiel wurden erste Zwischenergebnisse diskutiert. In der Diskussion stellte sich ein Bedarf an einer Konkretisierung der Zielrichtung der Arbeiten zu dem Thema „Informationsfreiheit by Design“ heraus. Zudem zeigte sich Klärungsbedarf an der Begrifflichkeit „Informationsfreiheit by Design“, weil einige der Prinzipien eher auf die Regelungen in Transparenzgesetzen oder auf die Realisierung von Open-Data-Angeboten zutreffen als auf die Informationsfreiheit in der Art und Weise, wie sie in heutigen Informationsfreiheitsgesetzen konkretisiert wird.

Schleswig-Holstein stellt die Ergebnisse des Arbeitskreises mit den ausgearbeiteten Prinzipien der Informationsfreiheit in Form eines Vortrags vor. Basis für die Erstellung der Prinzipien der Informationsfreiheit war u. a. die Entschließung aus 2019 mit Inhalten zur Informationsfreiheit bei Design.

In der Präsentation werden folgende Prinzipien dargestellt und erläutert:

Prinzipien:

  • Rechtmäßigkeit,
  • Planvolles Vorgehen, Effizienz durch Vorbereitung
  • Vollständigkeit
  • Kontextualisierung / Integrität
  • Offenheit und Kooperation
  • Strukturierter Prozess zur Abwägung von Interessen
  • Verarbeitbarkeit
  • Management von Informationsfreiheit als andauernder Prozess
  • Geringer Aufwand, niedrige bzw. keine Kosten

Abschließend werden die folgenden vier Vorschläge für die Umsetzung der Prinzipien erörtert und auf ein erstes Meinungsbild im AKIF hingewiesen, wonach die Vorschläge 2 und 4a Priorität haben sollen.

  • Vorschlag 1: Bestätigung bzw. ggf. Erweiterung des Positionspapiers aus 2019
  • Vorschlag 2: Forderung der Aufnahme von Regelungen zu „Informationsfreiheit by Design“ in Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze der Länder und des Bundes
  • Vorschlag 3: Erstellung eines Papiers zu den Prinzipien mit einem Schwerpunkt auf den Möglichkeiten ihrer Umsetzung
  • Vorschlag 4: Erarbeitung von Empfehlungen (a) für die E-Akte und (b) für die Umsetzung des OZG

 

Diskussion:

Schleswig-Holstein bittet die Teilnehmenden um eine Einschätzung zu den Vorschlägen.

Brandenburg gibt zu bedenken, dass der Vorschlag 2 wohl nicht erfolgversprechend sei: Der Gesetzgeber sei in der Regel nicht bereit, neue Regelungen in das Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz aufzunehmen. Der Vorschlag 4a mit Schwerpunkt E-Akte in Kombination mit Vorschlag 3 sei besser umzusetzen. Damit kämen die Gesetzgeber nicht in die Pflicht, neue Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Bremen favorisiert den Vorschlag 4a und unterstützt, dass die Arbeitsgruppe sich bereit erklärt, am Beispiel der E-Akte Empfehlungen zur Umsetzung des OZG zu erarbeiten. Ferner müsse der Vorschlag 2 weiter konkretisiert werden. Es sollten die Regelungen nicht nur abstrakt formuliert werden, sondern es solle auch deutlich gemacht werden, was die Regelungen im Detail bedeuten. Zum besseren Verständnis sollten deshalb für die Prinzipien konkretere Ableitungen erstellt werden.

Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass die Verwaltung ein Interesse daran habe, den Informationszugang weiter zu automatisieren. Die Prinzipien können aber dazu führen, die Verwaltung damit zu belasten. Es werde deshalb empfohlen, den Schwerpunkt auf den Vorschlag 4a „E-Akte“ zu legen, weil dann alle Länder einbezogen würden.

Rheinland-Pfalz spricht sich für die Vorschläge 3 und 4a aus, wobei eine Verknüpfung beider Varianten angeregt werde. Zieladressat solle die Verwaltung sein, weil diese als Anwendungsebene zu sehen sei.

Sachsen-Anhalt schließt sich Rheinland-Pfalz an und unterstützt die Vorschläge 3 und 4a. Eine Erweiterung des Positionspapiers sei nicht erforderlich. Wichtig wäre aber, dass man für Dritte ein Konzept anbieten könne, in dem die Umsetzung von Informationsfreiheit by Design mit Handlungsempfehlungen erläutert werde. Ein Konzept könne man mit Anlagen bei Bedarf einer Erschließung zuordnen, um den Regelungsumfang deutlicher zu machen.

Berlin spricht sich für einen modifizierten Vorschlag 2 sowie Vorschlag 4a aus: Es werde nicht deutlich, wo der Unterschied zwischen Prinzipien und Regelungen sei. Darüber hinaus müsse geklärt werden, ob beide Arbeitsgruppen (die Arbeitsgruppe für Informationsfreiheit by Design und die Arbeitsgruppe für Vorgaben für Transparenzportale) Prinzipien entwickeln sollen. Im Ergebnis solle man der Verwaltung etwas an die Hand geben, damit der Verwaltungsprozess unter Berücksichtigung der zu beachtenden Regelungen besser gestaltet werden könne.

Bremen ergänzt die Ausführungen von Berlin und regt an, für die Zieladressaten ein Papier mit konkreten Regelungen oder Prüfkriterien zu erstellen.

Saarland schlägt vor, prozessuale Regelungen zu den Prinzipien zu erstellen, und spricht sich dafür aus, die Vorschläge 3 und 4a miteinander zu kombinieren.

 

Ergebnis: Die Prinzipien sollen in der Arbeitsgruppe weiterbearbeitet werden und dann als Basis für Umsetzungsvorschläge der Informationsfreiheit dienen. Entsprechend den Vorschlägen 3 und 4a soll eine Hilfestellung zur Anwendung der Informationszugangsrechte erstellt werden, die der Praxis dient. Die E-Akte soll dabei besonders betrachtet werden, sodass ein Mehrwert für die Verwaltung im Umgang mit Informationszugangsrechten bei der Einrichtung der E-Akte geschaffen wird. Auf der nächsten IFK sollen die aktuellen Zwischenergebnisse präsentiert werden.

Die Vortragsfolien werden diesem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

TOP 9: Aktuelle Rechtsprechung

BE: alle (als Nachlieferung im Nachgang zur Sitzung)

Bremen: Das VG Bremen hat per bisher unveröffentlichtem Gerichtsbescheid vom 16.09.2022 (Az. 4 K 2814/20) entschieden, dass das Interesse des Informanten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten das Interesse des Antragstellers auf deren Bekanntgabe überwiegt. Hierbei haben sich Behörde und Gericht nur auf § 5 Abs. 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gestützt und § 3 Nr. 7 BremIFG übersehen. Dessen Berücksichtigung hätte aber nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Des Weiteren hat das VG Bremen bereits am 16.05.2022 (Az. 4 K 1907/20) entschieden (siehe https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/gerichtsentscheidungen/auskunftsanspruch-gegenueber-landesmedienanstalt-23278?asl=bremen73.c.13039.de), dass die Landesmedienanstalt zwar nur vorhandene Informationen herausgeben muss. Hierbei treffe sie aber bezüglich des Vorhandenseins der begehrten Informationen eine Darlegungslast. Bestreite sie die Existenz entsprechender Aufzeichnungen, müsse sie dies angesichts ihres diesbezüglich überlegenen Wissens substantiiert vorbringen und begründen.

Nordrhein-Westfalen berichtet von einem Urteil des OVG NRW vom 6. Oktober 2022, Az. 15 A 760/20. Grundsätzlich sind die Motive des Antragstellenden für seine Anspruchsberechtigung unerheblich. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, sowohl den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von besonderen, das Zugangsgesuch im konkreten Fall rechtfertigenden Gründen abhängig zu machen als auch das IFG NRW mit einer Missbrauchsklausel zu versehen. Im hier entschiedenen Fall ging das OVG NRW jedoch von einem Extremfall aus und hielt dem Informationsanspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dieser sei im Bereich des IFG NRW nicht allein auf den Rechtsmissbrauch i. e. S. begrenzt, sondern könne sich in Extremfällen auch „aus dem Gesichtspunkt eines nicht schützenswerten Interesses ergeben“. Das Gericht begründete seine Entscheidung im konkreten Fall damit, dass das Informationsbegehren „keinerlei erkennbaren Bezug zur Zwecksetzung des Informationsfreiheitsgesetzes“ aufwies. Dies könne der Fall sein, „wenn mit dem Informationsantrag ersichtlich rein schikanöse oder belästigende Ziele verfolgt werden“. Der Kläger habe seine Anträge jedenfalls im Wesentlichen dazu genutzt, „im Zuge eines privat motivierten Vergeltungsfeldzugs die Justiz und Justizverwaltung zu schikanieren und zu belästigen“. Dieses Interesse erachtete das OVG NRW als nicht schutzwürdig.

 

TOP 10: Berichte aus Bund und Ländern

BE: alle (als schriftliche Nachlieferung im Nachgang zur Sitzung)

 

Der Bund plant, im Anschluss an den 46. AKIF ein Symposium zur Informationsfreiheit in Berlin zu veranstalten.

 

Baden-Württemberg: Am 6. und 7. Oktober trafen sich bei den 3. IFG Days zahlreiche Expert_innen und interessierte Bürger_innen in Freiburg, um über den Stand der Informationsfreiheit zu sprechen, Ausblicke zu formulieren und miteinander ins Gespräch zu kommen. Aus Berlin reiste die SPD Vorsitzende, MdB und Digitalisierungsexpertin Saskia Esken an. Der Freiburger OB Martin Horn war ebenso dabei wie Felix Reda (GFF), Markus Spörer (Berater der Europäischen Ombudsfrau). Das Gespräch über Transparenz in Baden-Württemberg mit dem Grünen-Abgeordneten im Landtag, Thomas Hentschel, rundete die IFG Days ab. Das Improvisationstheater L.U.S.T. aus Freiburg sorgte mit wortgewandten und musikalischen Einlagen zur Informationsfreiheit für beste Unterhaltung.

Im Rahmen der 3. IFG Days in Freiburg stellte LfDI Dr. Brink seinen Vorschlag für ein Transparenzgesetz Baden-Württemberg vor: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/transparenzgesetz-vorschlag/

Wichtigste Inhalte:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs
  • Deutliche Straffung der Schutzgründe
  • Mindestkatalog für veröffentlichungspflichtige Informationen
  • Vorrang der Einstellung ins Transparenzportal
  • Zusammenführung des UVwG und des LIFG
  • Verbesserungen und Klarstellungen bei der Antragstellung

Ab März 2023 ist geplant, „IF geht zur Schule“ als neues Modul im Rahmen der Initiative „Datenschutz geht zur Schule“ des BvD zu veröffentlichen.

 

Berlin: Frau Meike Kamp wird ab dem 15. November 2022 als neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tätig sein.

Das in der Koalitionsvereinbarung der rot-grün-roten Regierung für 2022 angekündigte Transparenzgesetz wurde bislang nicht verabschiedet.

 

Brandenburg: Die überarbeiteten Anwendungshinweise zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz werden in Kürze als Druckbroschüre sowie im Internetangebot der Landesbeauftragten veröffentlicht.

Für das Jahr 2023 ist nach der pandemiebedingten Pause wieder ein Internationales Symposium zur Informationsfreiheit geplant. Es wird in Potsdam stattfinden; das Schwerpunktthema, der Termin (voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte) und der genaue Veranstaltungsort werden noch bekanntgegeben.

 

Hessen: Ab 2023 gibt es in der hessischen Landeshauptstadt Informationsfreiheit. Wiesbaden hat eine dementsprechende Satzung i.S.v. § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG mittlerweile beschlossen. Allerdings gibt es in der größten Stadt Hessens, Frankfurt a.M., nach wie vor eine solche Satzung nicht.

 

Nordrhein-Westfalen: Anlässlich des 20. Geburtstags des IFG NRW fand am 19.10.2022 eine vom Landtag NRW und der LDI NRW gemeinsam organisierte Veranstaltung statt. Details sind der Homepage der LDI zu entnehmen: https://www.ldi.nrw.de/20-jahre-informationsfreiheit-nrw.

 

Rheinland-Pfalz berichtet vom Forum „Der Informationskrieg und seine Folgen“, welches am 26. September im Plenarsaal des rheinland-pfälzischen Landtags stattfand. Im Rahmen der Veranstaltung wurde näher betrachtet, welche Auswirkungen ein staatliches Informationsmonopol hat und wie dieses in Konflikten/Kriegen bewusst zur Falschinformation ausgenutzt wird. Vor diesem Hintergrund wurde auch besprochen, wie durch Informationsfreiheit die gezielte Falschinformation verhindert werden kann. Die aufgezeigten Themen diskutierte Professor Kugelmann mit Teilnehmer:innen aus den Bereichen Politik, Wissenschaft und Journalismus. Mehr Informationen zu der Veranstaltung: https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/forum-der-informationskrieg-und-seine-folgen/.

 

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die Wahl einer oder eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz / die Informationsfreiheit bisher nicht erfolgt sei.

 

TOP 11: Verschiedenes

BE: alle

Der Bund als Vorsitzland der IFK 2023 stellt die Termine der nächsten Sitzungen vor:

45. AKIF: 9. und 10. Mai 2023 in Bonn

44. IFK: 14. Juni 2023 in Berlin

46. AKIF: 12. und 13. September 2023 in Berlin

45. IFK: 7. November 2023 in Bonn

 

Brandenburg stellt dar, dass der Dialog mit den anderen IFK-Mitgliedern sehr wichtig sei, und bedankt sich im Namen aller Teilnehmenden für die Arbeit der Vorsitzenden.

Teilnehmer der IFK

Bundesbeauftragter                    
Prof. Ulrich Kelber, Johannes Otremba (beide virtuell)

Baden-Württemberg                   
Dr. Stefan Brink (teilweise am 2. Tag), Sabine Grullini, Michela Iuliano (virtuell)

Berlin                                         
Volker Brozio

Brandenburg                              
Dagmar Hartge

Bremen                                      
Dr. Imke Sommer, Martina Pöser (virtuell)

Hamburg                                    
Thomas Fuchs (virtuell)

Hessen                                      
Dr. Robert Piendl

Mecklenburg-Vorpommern          
Thomas Ahrens

Nordrhein-Westfalen                   
Bettina Gayk

Rheinland-Pfalz                          
Prof. Dr. Dieter Kugelmann

Saarland                                    
Monika Grethel

Sachsen-Anhalt                          
Albert Cohaus, Jens Olaf Platzek (virtuell)

Schleswig-Holstein                     
Dr. h. c. Marit Hansen, Henry Krasemann, Christian Prietz, Heiko Behrendt

Thüringen                                   
Tim Fellmann

 

Gast zu TOP 6:

Nils Gunnar Indahl, DSB der Norwegischen Kirche (Den Norske Kirke)

 

Gast zu TOP 7:

Prof. Dr. Matthias Rossi, Universität Augsburg

 

Beginn und Ende:

  1. November 2022 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
  2. November 2022 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Schleswig-Holstein Frau Dr. h.c. Marit Hansen eröffnet die 43. Sitzung der IFK und begrüßt die Teilnehmenden.

 

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung und Veröffentlichung des Protokolls der 44. Sitzung des AKIF

Die Tagesordnung wird von den Teilnehmenden der IFK ohne Änderung angenommen. Das Protokoll des 44. AKIF wird ohne Gegenstimme für die Veröffentlichung freigegeben.

 

TOP 3 Reaktionen auf vergangene Entschließungen

Zu den Entschließungen der letzten IFK kann Folgendes festgehalten werden:

  • Insbesondere Heise.de und Netzpolitik.org haben die Entschließung „SMS in die Akte: Behördliche Kommunikation unterliegt umfassend den Regeln der Informationsfreiheit!“ in Artikeln aufgegriffen.
  • Zu der Entschließung „Keine Umgehung der Informationsfreiheit durch Errichtung von Stiftungen bürgerlichen Rechts!“ sind keine Reaktionen bekannt.

 

TOP 4 Bericht zur Entschließung zu einem Transparenzgesetz in Niedersachsen

BE: Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein führt in das Thema ein: Die Entschließung „Niedersachsen: Die Zeit für ein Transparenzgesetz ist gekommen!“ wurde kurzfristig nach der Landtagswahl in Niedersachsen auf Initiative von Sachsen-Anhalt erarbeitet. Sie wurde nach einer Überarbeitung einstimmig vom der IFK im schriftlichen Verfahren angenommen und den Koalitionspartnern in Niedersachsen noch während der Koalitionsverhandlungen direkt von Schleswig-Holstein übermittelt. Auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen war informiert. In den Koalitionsvertrag wurde folgender Passus aufgenommen: „Für eine freie und transparente Gesellschaft werden wir in Niedersachsen ein modernes und umfassendes Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz schaffen. Staatliche Stellen werden dabei verpflichtet, alle relevanten Informationen digital in einem Transparenzregister zu veröffentlichen. Nur zum Schutz von personenbezogenen Daten oder zum Schutz wesentlicher öffentlicher Belange soll der Informationszugang in begründeten Ausnahmefällen beschränkt werden können.“

 

TOP 5: Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung von Transparenz- und Informationsfreiheitsportalen

BE: Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein

Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein nehmen Bezug auf den Beschluss der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten, 29. bis 30. Juni 2022 in Kiel: „Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein werden eine Arbeitsgruppe zusammenstellen, die die bestehenden Angebote von Transparenzportalen und Open-Data-Portalen öffentlicher Stellen untersucht. Die Arbeitsgruppe wird die genaueren Schritte hierzu besprechen und in der nächsten AKIF-Sitzung dazu berichten. Aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppe sollen Vorgaben bzw. Kriterien für derartige Portale abgeleitet werden, die in eine entsprechend vorzubereitende Entschließung einfließen können. Den genauen Zeitplan hierzu wird die Arbeitsgruppe festlegen.“

Die Arbeitsgruppe bestehend aus Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg hat daraufhin zunächst einen ersten Katalog von Kriterien mit Anforderungen an Portale erstellt. Dieser wurde auf dem 44. AKIF besprochen. In der bisherigen Diskussion wurde deutlich, dass der Fokus nicht auf umfassenden Untersuchungen oder Prüfungen entsprechender Portale, sondern vielmehr auf Fragen der voraussetzungslosen Nutzung von entsprechenden Diensten liegen solle. Augenmerk solle dabei nicht nur auf Transparenzportale und Open-Data-Portale, sondern auch auf zentralisierte Dienste der Verwaltungen zur Entgegennahme und ggf. Veröffentlichung von Anträgen nach den Informationsfreiheitsgesetzen gelegt werden. Im Mittelpunkt solle die Ausarbeitung von Kriterien für diese Dienste stehen, die als Grundlage für Handlungsempfehlungen für den Betrieb der Portale dienen können.

Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein stellen die aktuelle Ergebnisse der Arbeitsgruppe und mögliche Ansätze für Handlungsempfehlungen in Vortragsform vor (Vortragsfolien siehe Anlage).

Der AKIF bittet um eine Entscheidung über das weitere Vorgehen. Vorgeschlagen wird die Erteilung eines Auftrags an den AKIF zur weiteren Ausarbeitung der Kriterien und Ableitung von Handlungsempfehlungen.

In der folgenden Diskussion werden sowohl inhaltliche als auch organisatorische Aspekte angesprochen:

Bremen spricht sich für eine Fortführung der Arbeit der Arbeitsgruppe aus.

Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass einige Inhalte nicht speziell auf die Informationsfreiheit bezogen, sondern eher datenschutzrechtlicher bzw. datensicherheitsrechtlicher Natur seien. Teilweise bestünden auch gesetzliche Regelungen. Rheinland-Pfalz spricht sich für einen stärkeren Zuschnitt auf die Informationsfreiheit bzw. Transparenz aus.

Schleswig-Holstein plädiert dafür, auch die Themen, die nicht speziell Angebote zur Informationsfreiheit/Transparenz betreffen (bspw. Barrierefreiheit etc.), beizubehalten, da viele Regelungen nicht immer umgesetzt würden.

Nordrhein-Westfalen schließt sich Bremen an und plädiert aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz insbesondere für die Beachtung und Beibehaltung des Themenbereichs Barrierefreiheit.

Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, die Entwicklung solcher Plattformen und der Anforderungen an die Behörden zu begleiten, auch um Ängsten und Bedenken bei den Beteiligten entgegenzuwirken.

Bremen plädiert dafür, den Aspekt der Modernität zu beachten, und verweist dabei auch auf die DSGVO, insbesondere Art. 12 bezüglich der Anforderung „in […] leicht zugänglicher Form“, und dabei die Kompetenz der IFK in diesem Bereich zu nutzen.

Brandenburg führt aus, dass sich die IFK auf die Informationsfreiheit konzentrieren und Datenschutzfragen als selbstverständlich umzusetzen benennen sollte, aber keine Handlungsempfehlungen daraus zu machen. Dies würde sich mit den Aufgaben der DSK überschneiden. In dem zu erarbeitenden Papier sollte sich auf Informationsfreiheit fokussiert werden, wobei andere Themen wie Datenschutz und Barrierefreiheit jedoch mit erwähnt werden können. Brandenburg spricht sich im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Papier dafür aus, Handlungsempfehlungen bspw. für die Zusammenführung von Open Data und Transparenz zu geben, aber auch bei anderen Fragestellungen (bspw. der Einführung der E-Akte) die Frage der Transparenz und der Informationsfreiheit mitzudenken und hierfür entsprechende Empfehlungen, auch für die Zukunft, zu erarbeiten.

Rheinland-Pfalz stimmt Brandenburg zu und unterstützt den Vorschlag, die von Brandenburg in die Diskussion eingebrachten Querbezüge zu anderen Themenfeldern in das zu erstellende Papier mit aufzunehmen.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass von der Arbeitsgruppe zunächst mehrere Arten von Portalen betrachtet worden seien. Die vorgeschlagenen Themenfelder bezögen sich auf Informationsfreiheitsportale öffentlicher Stellen (also Portale, über die Anträge auf Informationszugang gestellt werden), Transparenzportale und Open-Data-Portale. Je nach Ausrichtung seien spezielle Anforderungen zu definieren. Dies sollte bei der Diskussion beachtet werden.

Brandenburg stellt fest, dass Nutzende der Portale oftmals nicht nur an Informationen im eigenen Bundesland interessiert sind, sondern an darüber hinausgehenden bundesweiten oder europaweiten Abfragen. Diesem Umstand sollte in den zu erstellenden Handlungsempfehlungen Rechnung getragen werden, bspw. durch Empfehlungen, auch an den Gesetzgeber, entsprechende Schnittstellen bzw. technische Designs frühzeitig mitzudenken und dabei alle beteiligten Akteure (Landesbehörden, aber auch Kommunen) frühzeitig einzubeziehen, um so die Kompatibilität einzelner Systeme sicherzustellen.

Baden-Württemberg spricht sich dafür aus, eine Art Praxis-/Handlungsleitfaden als Übersicht zu erarbeiten, der darstellt, was bspw. Informationsfreiheit und Transparenz gemeinsam haben, was die sich daraus ergebenden rechtlichen und technischen Anforderungen an solche Portale sind und was beim Design und der Implementierung solcher Portale zu beachten ist.

Nordrhein-Westfalen fragt, ob die Arbeitsgruppe alle drei Portalarten betrachten soll.

Schleswig-Holstein antwortet darauf, dass nach dem Verständnis der Arbeitsgruppe dies der ursprüngliche Gedanke gewesen sei. In der Arbeit habe sich herausgestellt, dass es sinnvoll sei, aufgrund der Unterschiede und Besonderheiten der einzelnen Portalarten in der Darstellung zu differenzieren.

Baden-Württemberg schlägt für den Umfang des Papiers etwa acht Seiten vor. Gemeinsamkeiten der einzelnen Portale könnten ggf. vor die Klammer gezogen werden, um dann die speziellen Anforderungen an einzelne Plattformen genauer zu betrachten und auszuarbeiten.

Berlin sieht das Problem, dass für die unterschiedlichen Arten von Portalen unterschiedliche Ebenen vermischt werden (bspw. Fragen der Informationsgewinnung, ‑bereitstellung etc.). Das könnte für die Erstellung eines umfassenden Leitfadens schwierig sein.

Bremen sieht ebenso wie Berlin das Problem, dass sich die Ebenen nicht einfach trennen lassen. Beispielhaft sei hierfür die Folie aus dem Vortrag zum (möglichst) voraussetzungslosen Zugang.

Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass bei der Frage Datennutzung und Datenbereitstellung (Wer muss und kann Daten bereitstellen, wer darf und kann Daten nutzen?) im öffentlichen Bereich ein „Quid pro quo“ nicht möglich sei: weder generell im Verhältnis Staat zu Bürger noch bei einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Bürger.

Berlin unterstützt die Anmerkungen Schleswig-Holsteins und sieht die Notwendigkeit, auch die unterschiedlichen Konstellationen der Datenabfrage zu berücksichtigen: Wer fragt ab? Der Bürger, die Verwaltung, Private? Und zu welchem Zweck?

Saarland stellt die Frage, an wen sich das zu erstellende Papier richten soll.

Schleswig-Holstein antwortet auf diese Frage, dass die Arbeitsgruppe primär die öffentliche Verwaltung als Betreiber solcher Portale im Fokus eines solchen Papiers sehe.

Brandenburg schlägt vor, dass auch auf die Grundlagen und Rahmenbedingungen für neue Entwicklungen eingegangen wird, z. B. in Bezug auf die E-Akte.

Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, die unterschiedlichen Zeithorizonte (aktuell bestehende Portale vs. neu zu erstellende Portale und andere Technologien) einzubeziehen, und verweist dazu auf den späteren TOP zu Informationsfreiheit by Design.

Baden-Württemberg hält es für wichtig, beim Aufbau von digitaler Infrastruktur (E-Akte, OZG etc.) modular und zukunftsgerichtet zu planen, um eine spätere Erweiterung von Plattformen mitzudenken.

Rheinland-Pfalz empfiehlt, den Leitfaden und die Kriterien an den Adressaten auszurichten: nutzerorientiert oder betreiberorientiert.

Saarland spricht sich dafür aus, die Anforderungen als „Best practices“ zu gestalten, unabhängig vom aktuellen Stand in Bezug auf etwaige Portale in den einzelnen Ländern.

Nordrhein-Westfalen favorisiert die Fokussierung auf Transparenzportale. Möglicher Bezugspunkt und Motivation für die inhaltliche Arbeit könnte das Umweltinformationsrecht sein, da dies für alle einschlägig und verpflichtend ist.

 

Ergebnis: Die Teilnehmenden sind sich nach weiterer Diskussion einig, dass sich die Arbeitsgruppe auf einen Leitfaden für Betreiber von öffentlichen Transparenzportalen konzentrieren soll. Auf der nächsten IFK sollen die aktuellen Zwischenergebnisse präsentiert werden.

 

TOP 6: Vortrag „Welchen Zugang haben Bürger:innen in Schweden, Norwegen und Dänemark zu Informationen der öffentlichen Verwaltung? Ist diese Praxis konform mit der DSGVO oder gibt es mögliche Konflikte?“

Herr Nils Gunnar Indahl (Datenschutzbeauftragter der Norwegischen Kirche) trägt zur Informationsfreiheit in den Ländern Schweden, Norwegen und Dänemark vor. Es folgt eine Diskussion.

Die Vortragsfolien werden diesem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

TOP 7: Vortrag „Harmonisierungsbedarf und Harmonisierungspotential des Informationsfreiheitsrechts“

Herr Prof. Dr. Matthias Rossi (Universität Augsburg) referiert zum Thema „Harmonisierungsbedarf und Harmonisierungspotential des Informationsfreiheitsrechts“. Sein Vortrag enthält folgende Inhalte (die Folien sind als Anlage zum Protokoll beigefügt):

  • Überblick über Kernregelungen zur Informationsfreiheit
  • Strukturelle Unterschiede in den einzelnen Gesetzen bei der Herausgabe von Informationen
  • Tatsächliche und rechtliche Grundprobleme, Problem der Zuständigkeiten für die Ausgestaltung der rechtlichen Anforderungen bei EU, Bund und Ländern
  • Paradigmenwechsel in Bezug auf den Schutz der Daten
  • Harmonisierungspotentiale mit dem Ziel, rechtliche Anforderungen einzelner Gesetze zu vereinheitlichen oder voneinander abzugrenzen

Es folgte eine lebhafte Diskussion des Vortrags.

 

TOP 8: Prinzipien der Informationsfreiheit mit Fokus auf „Informationsfreiheit by Design“

BE: Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein nimmt Bezug auf den Beschluss der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 30. Juni 2022: „Es soll unter Leitung von Schleswig-Holstein eine Projektgruppe der IFK zu Informationsfreiheit by Design gegründet werden, die bereits dieses Jahr erste Ergebnisse vorlegt und auch im nächsten Jahr weiter das Thema bearbeitet. Zu Beginn soll sich die Projektgruppe mit der Erarbeitung entsprechender Prinzipien als Grundlage für die weitere Entwicklung von Anforderungen, bspw. für E-Akten-Systeme, beschäftigen.“

Im Nachgang zur 42. IFK bildete sich eine Projektgruppe (AG Informationsfreiheit by Design) bestehend aus Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Thüringen. Im Rahmen der 44. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit im September 2022 in Kiel wurden erste Zwischenergebnisse diskutiert. In der Diskussion stellte sich ein Bedarf an einer Konkretisierung der Zielrichtung der Arbeiten zu dem Thema „Informationsfreiheit by Design“ heraus. Zudem zeigte sich Klärungsbedarf an der Begrifflichkeit „Informationsfreiheit by Design“, weil einige der Prinzipien eher auf die Regelungen in Transparenzgesetzen oder auf die Realisierung von Open-Data-Angeboten zutreffen als auf die Informationsfreiheit in der Art und Weise, wie sie in heutigen Informationsfreiheitsgesetzen konkretisiert wird.

Schleswig-Holstein stellt die Ergebnisse des Arbeitskreises mit den ausgearbeiteten Prinzipien der Informationsfreiheit in Form eines Vortrags vor. Basis für die Erstellung der Prinzipien der Informationsfreiheit war u. a. die Entschließung aus 2019 mit Inhalten zur Informationsfreiheit bei Design.

In der Präsentation werden folgende Prinzipien dargestellt und erläutert:

Prinzipien:

  • Rechtmäßigkeit,
  • Planvolles Vorgehen, Effizienz durch Vorbereitung
  • Vollständigkeit
  • Kontextualisierung / Integrität
  • Offenheit und Kooperation
  • Strukturierter Prozess zur Abwägung von Interessen
  • Verarbeitbarkeit
  • Management von Informationsfreiheit als andauernder Prozess
  • Geringer Aufwand, niedrige bzw. keine Kosten

Abschließend werden die folgenden vier Vorschläge für die Umsetzung der Prinzipien erörtert und auf ein erstes Meinungsbild im AKIF hingewiesen, wonach die Vorschläge 2 und 4a Priorität haben sollen.

  • Vorschlag 1: Bestätigung bzw. ggf. Erweiterung des Positionspapiers aus 2019
  • Vorschlag 2: Forderung der Aufnahme von Regelungen zu „Informationsfreiheit by Design“ in Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze der Länder und des Bundes
  • Vorschlag 3: Erstellung eines Papiers zu den Prinzipien mit einem Schwerpunkt auf den Möglichkeiten ihrer Umsetzung
  • Vorschlag 4: Erarbeitung von Empfehlungen (a) für die E-Akte und (b) für die Umsetzung des OZG

 

Diskussion:

Schleswig-Holstein bittet die Teilnehmenden um eine Einschätzung zu den Vorschlägen.

Brandenburg gibt zu bedenken, dass der Vorschlag 2 wohl nicht erfolgversprechend sei: Der Gesetzgeber sei in der Regel nicht bereit, neue Regelungen in das Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz aufzunehmen. Der Vorschlag 4a mit Schwerpunkt E-Akte in Kombination mit Vorschlag 3 sei besser umzusetzen. Damit kämen die Gesetzgeber nicht in die Pflicht, neue Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Bremen favorisiert den Vorschlag 4a und unterstützt, dass die Arbeitsgruppe sich bereit erklärt, am Beispiel der E-Akte Empfehlungen zur Umsetzung des OZG zu erarbeiten. Ferner müsse der Vorschlag 2 weiter konkretisiert werden. Es sollten die Regelungen nicht nur abstrakt formuliert werden, sondern es solle auch deutlich gemacht werden, was die Regelungen im Detail bedeuten. Zum besseren Verständnis sollten deshalb für die Prinzipien konkretere Ableitungen erstellt werden.

Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass die Verwaltung ein Interesse daran habe, den Informationszugang weiter zu automatisieren. Die Prinzipien können aber dazu führen, die Verwaltung damit zu belasten. Es werde deshalb empfohlen, den Schwerpunkt auf den Vorschlag 4a „E-Akte“ zu legen, weil dann alle Länder einbezogen würden.

Rheinland-Pfalz spricht sich für die Vorschläge 3 und 4a aus, wobei eine Verknüpfung beider Varianten angeregt werde. Zieladressat solle die Verwaltung sein, weil diese als Anwendungsebene zu sehen sei.

Sachsen-Anhalt schließt sich Rheinland-Pfalz an und unterstützt die Vorschläge 3 und 4a. Eine Erweiterung des Positionspapiers sei nicht erforderlich. Wichtig wäre aber, dass man für Dritte ein Konzept anbieten könne, in dem die Umsetzung von Informationsfreiheit by Design mit Handlungsempfehlungen erläutert werde. Ein Konzept könne man mit Anlagen bei Bedarf einer Erschließung zuordnen, um den Regelungsumfang deutlicher zu machen.

Berlin spricht sich für einen modifizierten Vorschlag 2 sowie Vorschlag 4a aus: Es werde nicht deutlich, wo der Unterschied zwischen Prinzipien und Regelungen sei. Darüber hinaus müsse geklärt werden, ob beide Arbeitsgruppen (die Arbeitsgruppe für Informationsfreiheit by Design und die Arbeitsgruppe für Vorgaben für Transparenzportale) Prinzipien entwickeln sollen. Im Ergebnis solle man der Verwaltung etwas an die Hand geben, damit der Verwaltungsprozess unter Berücksichtigung der zu beachtenden Regelungen besser gestaltet werden könne.

Bremen ergänzt die Ausführungen von Berlin und regt an, für die Zieladressaten ein Papier mit konkreten Regelungen oder Prüfkriterien zu erstellen.

Saarland schlägt vor, prozessuale Regelungen zu den Prinzipien zu erstellen, und spricht sich dafür aus, die Vorschläge 3 und 4a miteinander zu kombinieren.

 

Ergebnis: Die Prinzipien sollen in der Arbeitsgruppe weiterbearbeitet werden und dann als Basis für Umsetzungsvorschläge der Informationsfreiheit dienen. Entsprechend den Vorschlägen 3 und 4a soll eine Hilfestellung zur Anwendung der Informationszugangsrechte erstellt werden, die der Praxis dient. Die E-Akte soll dabei besonders betrachtet werden, sodass ein Mehrwert für die Verwaltung im Umgang mit Informationszugangsrechten bei der Einrichtung der E-Akte geschaffen wird. Auf der nächsten IFK sollen die aktuellen Zwischenergebnisse präsentiert werden.

Die Vortragsfolien werden diesem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

TOP 9: Aktuelle Rechtsprechung

BE: alle (als Nachlieferung im Nachgang zur Sitzung)

Bremen: Das VG Bremen hat per bisher unveröffentlichtem Gerichtsbescheid vom 16.09.2022 (Az. 4 K 2814/20) entschieden, dass das Interesse des Informanten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten das Interesse des Antragstellers auf deren Bekanntgabe überwiegt. Hierbei haben sich Behörde und Gericht nur auf § 5 Abs. 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gestützt und § 3 Nr. 7 BremIFG übersehen. Dessen Berücksichtigung hätte aber nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Des Weiteren hat das VG Bremen bereits am 16.05.2022 (Az. 4 K 1907/20) entschieden (siehe https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/gerichtsentscheidungen/auskunftsanspruch-gegenueber-landesmedienanstalt-23278?asl=bremen73.c.13039.de), dass die Landesmedienanstalt zwar nur vorhandene Informationen herausgeben muss. Hierbei treffe sie aber bezüglich des Vorhandenseins der begehrten Informationen eine Darlegungslast. Bestreite sie die Existenz entsprechender Aufzeichnungen, müsse sie dies angesichts ihres diesbezüglich überlegenen Wissens substantiiert vorbringen und begründen.

Nordrhein-Westfalen berichtet von einem Urteil des OVG NRW vom 6. Oktober 2022, Az. 15 A 760/20. Grundsätzlich sind die Motive des Antragstellenden für seine Anspruchsberechtigung unerheblich. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, sowohl den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von besonderen, das Zugangsgesuch im konkreten Fall rechtfertigenden Gründen abhängig zu machen als auch das IFG NRW mit einer Missbrauchsklausel zu versehen. Im hier entschiedenen Fall ging das OVG NRW jedoch von einem Extremfall aus und hielt dem Informationsanspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dieser sei im Bereich des IFG NRW nicht allein auf den Rechtsmissbrauch i. e. S. begrenzt, sondern könne sich in Extremfällen auch „aus dem Gesichtspunkt eines nicht schützenswerten Interesses ergeben“. Das Gericht begründete seine Entscheidung im konkreten Fall damit, dass das Informationsbegehren „keinerlei erkennbaren Bezug zur Zwecksetzung des Informationsfreiheitsgesetzes“ aufwies. Dies könne der Fall sein, „wenn mit dem Informationsantrag ersichtlich rein schikanöse oder belästigende Ziele verfolgt werden“. Der Kläger habe seine Anträge jedenfalls im Wesentlichen dazu genutzt, „im Zuge eines privat motivierten Vergeltungsfeldzugs die Justiz und Justizverwaltung zu schikanieren und zu belästigen“. Dieses Interesse erachtete das OVG NRW als nicht schutzwürdig.

 

TOP 10: Berichte aus Bund und Ländern

BE: alle (als schriftliche Nachlieferung im Nachgang zur Sitzung)

 

Der Bund plant, im Anschluss an den 46. AKIF ein Symposium zur Informationsfreiheit in Berlin zu veranstalten.

 

Baden-Württemberg: Am 6. und 7. Oktober trafen sich bei den 3. IFG Days zahlreiche Expert_innen und interessierte Bürger_innen in Freiburg, um über den Stand der Informationsfreiheit zu sprechen, Ausblicke zu formulieren und miteinander ins Gespräch zu kommen. Aus Berlin reiste die SPD Vorsitzende, MdB und Digitalisierungsexpertin Saskia Esken an. Der Freiburger OB Martin Horn war ebenso dabei wie Felix Reda (GFF), Markus Spörer (Berater der Europäischen Ombudsfrau). Das Gespräch über Transparenz in Baden-Württemberg mit dem Grünen-Abgeordneten im Landtag, Thomas Hentschel, rundete die IFG Days ab. Das Improvisationstheater L.U.S.T. aus Freiburg sorgte mit wortgewandten und musikalischen Einlagen zur Informationsfreiheit für beste Unterhaltung.

Im Rahmen der 3. IFG Days in Freiburg stellte LfDI Dr. Brink seinen Vorschlag für ein Transparenzgesetz Baden-Württemberg vor: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/transparenzgesetz-vorschlag/

Wichtigste Inhalte:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs
  • Deutliche Straffung der Schutzgründe
  • Mindestkatalog für veröffentlichungspflichtige Informationen
  • Vorrang der Einstellung ins Transparenzportal
  • Zusammenführung des UVwG und des LIFG
  • Verbesserungen und Klarstellungen bei der Antragstellung

Ab März 2023 ist geplant, „IF geht zur Schule“ als neues Modul im Rahmen der Initiative „Datenschutz geht zur Schule“ des BvD zu veröffentlichen.

 

Berlin: Frau Meike Kamp wird ab dem 15. November 2022 als neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tätig sein.

Das in der Koalitionsvereinbarung der rot-grün-roten Regierung für 2022 angekündigte Transparenzgesetz wurde bislang nicht verabschiedet.

 

Brandenburg: Die überarbeiteten Anwendungshinweise zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz werden in Kürze als Druckbroschüre sowie im Internetangebot der Landesbeauftragten veröffentlicht.

Für das Jahr 2023 ist nach der pandemiebedingten Pause wieder ein Internationales Symposium zur Informationsfreiheit geplant. Es wird in Potsdam stattfinden; das Schwerpunktthema, der Termin (voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte) und der genaue Veranstaltungsort werden noch bekanntgegeben.

 

Hessen: Ab 2023 gibt es in der hessischen Landeshauptstadt Informationsfreiheit. Wiesbaden hat eine dementsprechende Satzung i.S.v. § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG mittlerweile beschlossen. Allerdings gibt es in der größten Stadt Hessens, Frankfurt a.M., nach wie vor eine solche Satzung nicht.

 

Nordrhein-Westfalen: Anlässlich des 20. Geburtstags des IFG NRW fand am 19.10.2022 eine vom Landtag NRW und der LDI NRW gemeinsam organisierte Veranstaltung statt. Details sind der Homepage der LDI zu entnehmen: https://www.ldi.nrw.de/20-jahre-informationsfreiheit-nrw.

 

Rheinland-Pfalz berichtet vom Forum „Der Informationskrieg und seine Folgen“, welches am 26. September im Plenarsaal des rheinland-pfälzischen Landtags stattfand. Im Rahmen der Veranstaltung wurde näher betrachtet, welche Auswirkungen ein staatliches Informationsmonopol hat und wie dieses in Konflikten/Kriegen bewusst zur Falschinformation ausgenutzt wird. Vor diesem Hintergrund wurde auch besprochen, wie durch Informationsfreiheit die gezielte Falschinformation verhindert werden kann. Die aufgezeigten Themen diskutierte Professor Kugelmann mit Teilnehmer:innen aus den Bereichen Politik, Wissenschaft und Journalismus. Mehr Informationen zu der Veranstaltung: https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/forum-der-informationskrieg-und-seine-folgen/.

 

Sachsen-Anhalt berichtet, dass die Wahl einer oder eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz / die Informationsfreiheit bisher nicht erfolgt sei.

 

TOP 11: Verschiedenes

BE: alle

Der Bund als Vorsitzland der IFK 2023 stellt die Termine der nächsten Sitzungen vor:

45. AKIF: 9. und 10. Mai 2023 in Bonn

44. IFK: 14. Juni 2023 in Berlin

46. AKIF: 12. und 13. September 2023 in Berlin

45. IFK: 7. November 2023 in Bonn

 

Brandenburg stellt dar, dass der Dialog mit den anderen IFK-Mitgliedern sehr wichtig sei, und bedankt sich im Namen aller Teilnehmenden für die Arbeit der Vorsitzenden.