Toolbar-Menü

Protokoll der 40. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 2. Juni 2021 (Videokonferenz)

Teilnehmende

Bundesbeauftragter Herr Prof. Kelber, Herr Gronenberg, Frau Becker Adam, Herr Sarikurt

Baden-Württemberg Frau Högl, Frau Iuliano

Berlin Frau Smoltczyk; Frau Gardain

Brandenburg Frau Hartge

Bremen Frau Dr. Sommer, Frau Ercan

Hamburg Herr Prof. Dr. Caspar (zeitweise), Frau Wallbraun, Herr Dr. Schnabel

Hessen Herr Prof. Dr. Roßnagel, Herr Dr. Piendl, Frau Wetzstein

Nordrhein-Westfalen Frau Gayk, Frau Katernberg, Frau Schulte-Zurhausen

Mecklenburg-Vorpommern Herr Müller, Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz Herr Prof. Dr. Kugelmann, Herr Mack, Herr Müller

Saarland Frau Grethel, Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt Herr Cohaus, Herr Hättasch, Herr Platzek

Schleswig-Holstein Frau Hansen, Herr Krasemann

Thüringen Herr Hasse, Frau Göhring

Gäste:

Tobias Krull, MdL, CDU (zeitweise)

Herr Kleinwächter, Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt, Referat 15 (zeitweise)

Herr Heitbrink, Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt, Referat 15

Beginn und Ende:

10.00 Uhr bis 13:00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Der Direktor der Geschäftsstelle, Herr Cohaus, begrüßt als Vertreter im Amt des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt die Teilnehmenden und eröffnet die 40. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK).

Herr Cohaus gratuliert Frau Gayk zur Wahl zur neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen und heißt auch den hessischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Herrn Prof. Dr. Roßnagel, als neues Mitglied in der IFK willkommen. Anschließend werden die Gäste begrüßt.

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

TOP 3 Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls der 41. Sitzung des AKIF

Die Veröffentlichung des Protokolls wird einstimmig genehmigt.

TOP 4 Entschließung: „Mehr Transparenz durch behördliche Informationsfreiheits-beauftragte!“

Sachsen-Anhalt berichtet über die Entstehungsgeschichte des Entschließungsentwurfs und die Diskussion auf dem Arbeitskreis Informationsfreiheit (vgl. TOP 3 der 41. Sitzung des AKIF). Dieser habe sich darauf verständigt, dass die Einführung eines behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten verbindlich gefordert werden solle. Es solle der jeweiligen Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit überlassen werden, wo dieser angesiedelt wird bzw. wer diese Aufgabe wahrnimmt. Dieser im AKIF abgestimmte Entwurf liege nun der IFK zur Entscheidung vor.

Die Konferenz ist sich einig, dass es sowohl der Behörde als auch den Bürgerinnen und Bürgern nutzt, wenn in einer Behörde ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der Informationszugangsbegehren koordiniert, rechtskundig berät und Unterstützung anbietet. Dies führt letztlich zu einer Arbeitserleichterung, da alle Beschäftigten einer Behörde von dem Wissen des behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten profitieren würden.

Die IFK einigt sich nach intensiver Diskussion einstimmig darauf, den Entschließungsentwurf mit geringfügigen Änderungen anzunehmen.

TOP 5 Entschließung: „Forderungen für die neue Legislaturperiode des Bundes: Ein Transparenzgesetz mit Vorbildfunktion schaffen!“

Sachsen-Anhalt berichtet, dass eine Arbeitsgruppe - bestehend aus dem Bund, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt - den Entschließungsentwurf erarbeitet habe. Diese habe zunächst die von der IFK schon einmal erhobenen Forderungen gesammelt und dann eine Auswahl der wichtigsten Forderungen getroffen. In den Katalog seien daher keine Forderungen aufgenommen worden, deren Umsetzung unrealistisch sei bzw. die auf Bundesebene keine Rolle spielten. Hinter dem Entwurf verberge sich die Zielsetzung, dass zum einen die Position des Bundes gestärkt werde und zum anderen den Ländern, die noch kein Transparenzgesetz haben, die Forderung ermöglicht werde, dem Vorbild des Bundes zu folgen.

Der Bund bedankt sich für die Vorarbeiten des AKIF und die Unterstützung durch die IFK. Er habe für die nächste Legislaturperiode bereits eine datenschutzpolitische Agenda entwickelt. Er freue sich über ein korrespondierendes informationsfreiheitsrechtliches Papier, das den Schwerpunkt auf ein Transparenzgesetz lege und Best-Practice-Regelungen enthalte. Er erklärt, dass er die in dem Papier geforderte Anordnungsbefugnis, um Rechtsverstöße zu beseitigen, für wichtig halte und spricht sich auch für die Beseitigung der Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz aus.

Die Entschließung wird von der Konferenz diskutiert und unter geringfügigen Änderungen einstimmig angenommen.

Die IFK beschließt, die Entschließung mit den Forderungen für die nächste Bundestagswahl sofort zu veröffentlichen. Der Vorsitz soll die Entschließung außerdem den maßgeblichen Parteien schon vor der Bundestagswahl übersenden, damit sie bereits im Wahlkampf berücksichtigt werden kann. Nach den erfolgten Bundestagswahlen soll der Vorsitz die Entschließung den Fraktionen des neu gewählten Bundestags zur Verfügung stellen.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass in den Forderungen für die neue Legislaturperiode auch die Ratifizierung der Tromsö-Konvention genannt werde. Hier bestehe ein Arbeitsauftrag aus der 39. Sitzung der IFK an den AKIF, im 2. Halbjahr 2021 einen gesonderten Entschließungsentwurf zu dieser Thematik vorzulegen. Dabei sollten auch diejenigen Bundesländer mit einbezogen werden, die noch kein Informationsfreiheitsgesetz besitzen. Das Thema sei für den AKIF bereits vorgemerkt.


TOP 6 Entschließung: „Mehr Transparenz beim Verfassungsschutz – Vertrauen und Legitimation stärken!“

Sachsen-Anhalt berichtet über die Entstehungsgeschichte des Entwurfs (vgl. TOP 7 der 41. Sitzung des AKIF) und weist darauf hin, dass die Abschaffung der Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz eine alte Forderung der IFK ist, die sowohl vom BfDI als auch allen Bundesländern mitgetragen wurde. Kernaussage der Entschließung sei, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Verfassungsschutzbehörden nach dem Presse- oder dem Umweltinformationsrecht Auskünfte erteilen müssen, aber auf allgemeine Fragen der Bürgerinnen und Bürger schweigen dürften.

Die IFK einigt sich nach intensiver Diskussion einstimmig auf eine Entschließung.

TOP 7 Aktuelle Rechtsprechung

Der BfDI trägt zu zwei Entscheidungen des VG Köln (Beschlüsse vom 18. März 2021, 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20) vor. In beiden Verfahren wurden die IFG-Anträge über die Website „FragdenStaat“ der Open Knowledge Foundation e.V. gestellt. In einem Verfahren wurde eine Weisung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe d) DSGVO erteilt, in dem anderen Fall eine Verwarnung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe b) DSGVO. In dem Fall der Weisung hatte das BMI den Klarnamen und die postalische Anschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse angefordert, aber der Antragsteller hat sie nicht mitgeteilt. In dem zweiten Fall hatte der Antragsteller, auf die Aufforderung des BMI hin, seinen Namen und seine Anschrift mitgeteilt. Nach der Auffassung des BfDI verstößt eine Behörde gegen datenschutzrechtliche Regelungen, wenn sie bei einer einfachen, gebührenfreien Anfrage die Daten des Antragstellers erhebt. In diesen Fällen hält der BfDI eine anonyme Antragstellung für möglich. Das VG Köln hat sich dem nicht angeschlossen und die anonyme Antragstellung generell für unzulässig erachtet. Kernargument ist, dass ohne Klarnamen und Anschrift die Behörde nicht nachweisen kann, dass der Verwaltungsakt dem Antragsteller zugegangen ist. Der BfDI hat in beiden Verfahren Berufung eingelegt.

Rheinland-Pfalz berichtet über Klage gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beim VG Mainz, mit der dieser verpflichtet werden sollte, ein eingestelltes Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, schwere Rügen wegen Verstoßes gegen das Informationsfreiheitsrecht auszusprechen und Schadensersatz zu zahlen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Anrufungsrecht um ein Petitionsrecht handele, das einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und ggf. Bescheidung einräume. Ein Recht auf einen Bescheid eines bestimmten Inhalts oder auf ein Tätigwerden bestehe nicht. Das Gericht übertrug seine bisherigen Kriterien zur Datenschutzaufsicht in Bezug auf ein Tätigwerden derselben auch auf den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Das VG Mainz hat die Klage daher abgewiesen.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über eine Entscheidung des VG Schwerin zu Sponsoring-Ausgaben einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft und die Rechtsfrage, ob auch mittelbare juristische Personen des Privatrechts durch das IFG MV verpflichtet werden können. Das VG Schwerin bejahte den Anspruch aus § 3 Abs. 3 IFG MV.

In einer weiteren Entscheidung begehrte der Kläger vom Ministerium für Inneres und Europa M-V die Zusendung eines Abschlussberichts der sog. Prepper-Kommission. Das Ministerium berief sich darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bericht um einen Entwurf i.S.d. § 2 S.2 IFG M-V handele, der nicht zu den Akten genommen werden müsste und daher auch nicht herausgegeben werden müsse. Das VG Schwerin stellte jedoch klar, dass es den Grundsätzen der Vollständigkeit und Klarheit widersprechen würde, wenn der vorläufige Abschlussbericht nicht Bestandteil der Akten geworden sein sollte, da er sowohl den Mitgliedern der Kommission in der 7. Sitzung am 1. Oktober 2018 überreicht wurde als auch dem Minister zur Zustimmung vorgelegt werden sollte.

Hamburg berichtet über eine Entscheidung des OVG Hamburg, die den Zugang zu Informationen über die von Universität Hamburg erhaltenen Forschungszuwendungen und Spenden zum Gegenstand hatte. Während das Verwaltungsgericht einen Informationszu-gangsanspruch nach dem Hamburger Transparenzgesetz noch bejaht habe, habe das OVG einen Anspruch verneint, da die Drittmittel unter die im Transparenzgesetz vorgesehene Bereichsausnahme für die Forschung fielen.

Weiter wird über eine Entscheidung des VG Hamburg berichtet, bei dem es um die Herausgabe des vom HmbBfDI gegen H&M erlassenen Bußgeldbescheides ging. Der HmbBfDI hatte seine Entscheidung, den Bußgeldbescheid zugänglich zu machen, auf § 475 StPO i.V.m. § 49 OWiG gestützt und hatte die Anwendung des HmbTG ausdrücklich ausgeschlossen. Dem folgend hat sich das VG für unzuständig erachtet und den Vorgang an das LG Hamburg verwiesen.

Das Saarland berichtet über eine Entscheidung des OVG Saarland, die einen Antrag auf Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum Gegenstand hatte. Das OVG hat entschieden, dass Verhandlungen der Ministerpräsidenten/innen der Bundesländer einschließlich der Zuarbeit insbesondere der Chefs der Staats- und Senatskanzleien zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen seien. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Informationszugang.

TOP 8 Berichte aus Bund und Ländern

Rheinland-Pfalz berichtet über den anstehenden Abschluss der Evaluierung des Landestransparenzgesetzes. Der Evaluationsbericht liege derzeit als Entwurf vor. Der offizielle Bericht wird nach Vorlage über den AKIF-Verteiler zur Verfügung gestellt werden.

Das Landestransparenzgesetz ist nunmehr in der letzten Stufe umgesetzt. Informationsfreiheitsanträge können über die Transparenzplattform gestellt werden. Vier oberste und vier obere Landesbehörden wurden in Bezug auf ihre proaktive Veröffentlichung befragt. Die Rückmeldungen waren sehr aufschlussreich. Es ließ sich u.a. feststellen, dass der Großteil der Anträge bei Mittelbehörden aufläuft.

Es wurde eine Veranstaltungsreihe (3 Webinare) zur Informationsfreiheit durchgeführt, die vorrangig an Bürgerinnen und Bürger adressiert war, allerdings auch regen Anklang bei Behördenmitarbeitenden fand.

Der BfDI berichtet über die ihm kürzlich übertragenen Kontrollkompetenzen für das Umweltinformationsrecht. Praktische Erfahrungen könnten angesichts des Zeitraums von wenigen Wochen allerdings noch nicht mitgeteilt werden.

Hamburg schildert, dass der NDR-Staatsvertrag nunmehr in der geänderten Fassung ratifiziert worden ist, so dass nun erstmals ein Auskunftsanspruch gegen den NDR geregelt und ein Beschwerderecht beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten vorgesehen ist.

Berlin erläutert, dass das kürzlich eingebrachte Lobbyregistergesetz bis zum Ablauf der Legislaturperiode (Ende September 2021) verabschiedet werden soll. Dies beinhaltet einen legislativen Fußabdruck, allerdings sind nur juristische Personen registrierungspflichtig. Auch das Berliner Transparenzgesetzes (BlnTranspG) soll noch innerhalb dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Die BlnBDI hatte zu diesem Stellung genommen. Größter Kritikpunkt am geplanten BlnTranspG seien die zahlreichen Bereichsausnahmen (Schulen, Hochschulen etc.), die zusammen mit weiteren Verschlechterungen bei den Ausschlussgründen des Gesetzes den Eindruck vermittelten, es handele sich eher um ein Informationszugangsverhinderungsgesetz. Das geplante Gesetz bedeute einen erheblichen Rückschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage.

Schleswig-Holstein erklärt, dass 2020 die Evaluierung des IZG SH anstand, jedoch nicht umgesetzt wurde. Darauf hat das ULD in seinem Tätigkeitsbericht hingewiesen. Unter anderem auf Betreiben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung stehen inzwischen viele Daten als Open Data online frei zum Abruf zur Verfügung. Weiter wird von einem Vorgang berichtet, der die Herausgabe des Vertrages des Landes mit der Firma CTS Eventim über die Vergabe von Corona-Impfterminen betrifft. Hier konnte nach Tätigwerden der Landesbeauftragten und Einreichung einer Klage durch den Antragsteller eine Auskunftserteilung realisiert werden.

Baden-Württemberg ist seit ein paar Monaten auf Mastodon vertreten. Seit kurzem können sich auch öffentliche Stellen auf der Mastodon-Instanz des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen eigenen Account einrichten. 

Die Landesregierung sei nach dem LIFG BW verpflichtet, nach Ablauf eines Erfahrungszeitraums von fünf Jahren, das LIFG BW zu evaluieren. Sie habe bisher aber noch keinen Evaluierungsbericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund habe der LfDI BW einen eigenen Evaluationsbericht erstellt und der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Die Weiterentwicklung des LIFG BW in ein Transparenzgesetz ist im Koalitionsvertrag festgelegt worden. Aktuell befinden sich die IFG-Days in Planung.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass das geplante neue IFG LSA in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen wird. Sollte die aktuelle Regierung bestätigt werden, besteht eine realistische Chance, dass das Gesetzesvorhaben wieder aufgegriffen wird. Die Wahl eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz / die Informationsfreiheit steht noch aus.

TOP 9 Verschiedenes

Der BfDI weist auf sein Symposion am 9. September 2021 hin. Herr Prof. Dr. Schoch und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wurden als Redner gewonnen. Das UIG wird ebenfalls ein Themenschwerpunkt sein. Der BfDI berichtet anschließend über die Neuwahl des Exekutivkomitees der ICIC und die UNESCO-Befragung der Staaten zur Informationsfreiheit.

Aus Berlin verabschiedet sich die Landesbeauftragte nach Ablauf ihrer Legislaturperiode von der IFK.

Sachsen-Anhalt greift dies auf und bedankt sich im Namen aller Teilnehmenden bei Frau Smoltczyk für die sehr angenehme und produktive Zusammenarbeit.

In gleicher Weise bedankt sich Sachsen-Anhalt bei Herrn Prof. Dr. Caspar, der zum letzten Mal Hamburg auf einer Sitzung des IFK vertreten hat.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der nächste AKIF am 28. / 29. September 2021 als Videokonferenz stattfinden wird.

Ob die 41. Sitzung der IFK am 3. November 2021 als Video- oder Präsenzkonferenz ausgerichtet wird, ist derzeit offen. Herr Prof. Dr. Ziekow konnte für einen Vortrag zur Evaluierung der Informationsfreiheitsgesetze sowie zu der Frage, wie ein optimales Transparenzgesetz aussehen könnte, gewonnen werden.

Sachsen-Anhalt bedankt sich bei den Teilnehmenden für die erfolgreiche und produktive Tagung, verabschiedet die Gäste und schließt die 40. Sitzung der IFK.

Teilnehmende

Bundesbeauftragter Herr Prof. Kelber, Herr Gronenberg, Frau Becker Adam, Herr Sarikurt

Baden-Württemberg Frau Högl, Frau Iuliano

Berlin Frau Smoltczyk; Frau Gardain

Brandenburg Frau Hartge

Bremen Frau Dr. Sommer, Frau Ercan

Hamburg Herr Prof. Dr. Caspar (zeitweise), Frau Wallbraun, Herr Dr. Schnabel

Hessen Herr Prof. Dr. Roßnagel, Herr Dr. Piendl, Frau Wetzstein

Nordrhein-Westfalen Frau Gayk, Frau Katernberg, Frau Schulte-Zurhausen

Mecklenburg-Vorpommern Herr Müller, Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz Herr Prof. Dr. Kugelmann, Herr Mack, Herr Müller

Saarland Frau Grethel, Frau Ortinau

Sachsen-Anhalt Herr Cohaus, Herr Hättasch, Herr Platzek

Schleswig-Holstein Frau Hansen, Herr Krasemann

Thüringen Herr Hasse, Frau Göhring

Gäste:

Tobias Krull, MdL, CDU (zeitweise)

Herr Kleinwächter, Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt, Referat 15 (zeitweise)

Herr Heitbrink, Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt, Referat 15

Beginn und Ende:

10.00 Uhr bis 13:00 Uhr

TOP 1 Begrüßung

Der Direktor der Geschäftsstelle, Herr Cohaus, begrüßt als Vertreter im Amt des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt die Teilnehmenden und eröffnet die 40. Sitzung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK).

Herr Cohaus gratuliert Frau Gayk zur Wahl zur neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen und heißt auch den hessischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Herrn Prof. Dr. Roßnagel, als neues Mitglied in der IFK willkommen. Anschließend werden die Gäste begrüßt.

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt.

TOP 3 Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls der 41. Sitzung des AKIF

Die Veröffentlichung des Protokolls wird einstimmig genehmigt.

TOP 4 Entschließung: „Mehr Transparenz durch behördliche Informationsfreiheits-beauftragte!“

Sachsen-Anhalt berichtet über die Entstehungsgeschichte des Entschließungsentwurfs und die Diskussion auf dem Arbeitskreis Informationsfreiheit (vgl. TOP 3 der 41. Sitzung des AKIF). Dieser habe sich darauf verständigt, dass die Einführung eines behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten verbindlich gefordert werden solle. Es solle der jeweiligen Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit überlassen werden, wo dieser angesiedelt wird bzw. wer diese Aufgabe wahrnimmt. Dieser im AKIF abgestimmte Entwurf liege nun der IFK zur Entscheidung vor.

Die Konferenz ist sich einig, dass es sowohl der Behörde als auch den Bürgerinnen und Bürgern nutzt, wenn in einer Behörde ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der Informationszugangsbegehren koordiniert, rechtskundig berät und Unterstützung anbietet. Dies führt letztlich zu einer Arbeitserleichterung, da alle Beschäftigten einer Behörde von dem Wissen des behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten profitieren würden.

Die IFK einigt sich nach intensiver Diskussion einstimmig darauf, den Entschließungsentwurf mit geringfügigen Änderungen anzunehmen.

TOP 5 Entschließung: „Forderungen für die neue Legislaturperiode des Bundes: Ein Transparenzgesetz mit Vorbildfunktion schaffen!“

Sachsen-Anhalt berichtet, dass eine Arbeitsgruppe - bestehend aus dem Bund, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt - den Entschließungsentwurf erarbeitet habe. Diese habe zunächst die von der IFK schon einmal erhobenen Forderungen gesammelt und dann eine Auswahl der wichtigsten Forderungen getroffen. In den Katalog seien daher keine Forderungen aufgenommen worden, deren Umsetzung unrealistisch sei bzw. die auf Bundesebene keine Rolle spielten. Hinter dem Entwurf verberge sich die Zielsetzung, dass zum einen die Position des Bundes gestärkt werde und zum anderen den Ländern, die noch kein Transparenzgesetz haben, die Forderung ermöglicht werde, dem Vorbild des Bundes zu folgen.

Der Bund bedankt sich für die Vorarbeiten des AKIF und die Unterstützung durch die IFK. Er habe für die nächste Legislaturperiode bereits eine datenschutzpolitische Agenda entwickelt. Er freue sich über ein korrespondierendes informationsfreiheitsrechtliches Papier, das den Schwerpunkt auf ein Transparenzgesetz lege und Best-Practice-Regelungen enthalte. Er erklärt, dass er die in dem Papier geforderte Anordnungsbefugnis, um Rechtsverstöße zu beseitigen, für wichtig halte und spricht sich auch für die Beseitigung der Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz aus.

Die Entschließung wird von der Konferenz diskutiert und unter geringfügigen Änderungen einstimmig angenommen.

Die IFK beschließt, die Entschließung mit den Forderungen für die nächste Bundestagswahl sofort zu veröffentlichen. Der Vorsitz soll die Entschließung außerdem den maßgeblichen Parteien schon vor der Bundestagswahl übersenden, damit sie bereits im Wahlkampf berücksichtigt werden kann. Nach den erfolgten Bundestagswahlen soll der Vorsitz die Entschließung den Fraktionen des neu gewählten Bundestags zur Verfügung stellen.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass in den Forderungen für die neue Legislaturperiode auch die Ratifizierung der Tromsö-Konvention genannt werde. Hier bestehe ein Arbeitsauftrag aus der 39. Sitzung der IFK an den AKIF, im 2. Halbjahr 2021 einen gesonderten Entschließungsentwurf zu dieser Thematik vorzulegen. Dabei sollten auch diejenigen Bundesländer mit einbezogen werden, die noch kein Informationsfreiheitsgesetz besitzen. Das Thema sei für den AKIF bereits vorgemerkt.


TOP 6 Entschließung: „Mehr Transparenz beim Verfassungsschutz – Vertrauen und Legitimation stärken!“

Sachsen-Anhalt berichtet über die Entstehungsgeschichte des Entwurfs (vgl. TOP 7 der 41. Sitzung des AKIF) und weist darauf hin, dass die Abschaffung der Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz eine alte Forderung der IFK ist, die sowohl vom BfDI als auch allen Bundesländern mitgetragen wurde. Kernaussage der Entschließung sei, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Verfassungsschutzbehörden nach dem Presse- oder dem Umweltinformationsrecht Auskünfte erteilen müssen, aber auf allgemeine Fragen der Bürgerinnen und Bürger schweigen dürften.

Die IFK einigt sich nach intensiver Diskussion einstimmig auf eine Entschließung.

TOP 7 Aktuelle Rechtsprechung

Der BfDI trägt zu zwei Entscheidungen des VG Köln (Beschlüsse vom 18. März 2021, 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20) vor. In beiden Verfahren wurden die IFG-Anträge über die Website „FragdenStaat“ der Open Knowledge Foundation e.V. gestellt. In einem Verfahren wurde eine Weisung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe d) DSGVO erteilt, in dem anderen Fall eine Verwarnung nach Art. 58 Absatz 2 Buchstabe b) DSGVO. In dem Fall der Weisung hatte das BMI den Klarnamen und die postalische Anschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse angefordert, aber der Antragsteller hat sie nicht mitgeteilt. In dem zweiten Fall hatte der Antragsteller, auf die Aufforderung des BMI hin, seinen Namen und seine Anschrift mitgeteilt. Nach der Auffassung des BfDI verstößt eine Behörde gegen datenschutzrechtliche Regelungen, wenn sie bei einer einfachen, gebührenfreien Anfrage die Daten des Antragstellers erhebt. In diesen Fällen hält der BfDI eine anonyme Antragstellung für möglich. Das VG Köln hat sich dem nicht angeschlossen und die anonyme Antragstellung generell für unzulässig erachtet. Kernargument ist, dass ohne Klarnamen und Anschrift die Behörde nicht nachweisen kann, dass der Verwaltungsakt dem Antragsteller zugegangen ist. Der BfDI hat in beiden Verfahren Berufung eingelegt.

Rheinland-Pfalz berichtet über Klage gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beim VG Mainz, mit der dieser verpflichtet werden sollte, ein eingestelltes Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, schwere Rügen wegen Verstoßes gegen das Informationsfreiheitsrecht auszusprechen und Schadensersatz zu zahlen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Anrufungsrecht um ein Petitionsrecht handele, das einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und ggf. Bescheidung einräume. Ein Recht auf einen Bescheid eines bestimmten Inhalts oder auf ein Tätigwerden bestehe nicht. Das Gericht übertrug seine bisherigen Kriterien zur Datenschutzaufsicht in Bezug auf ein Tätigwerden derselben auch auf den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Das VG Mainz hat die Klage daher abgewiesen.

Mecklenburg-Vorpommern berichtet über eine Entscheidung des VG Schwerin zu Sponsoring-Ausgaben einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft und die Rechtsfrage, ob auch mittelbare juristische Personen des Privatrechts durch das IFG MV verpflichtet werden können. Das VG Schwerin bejahte den Anspruch aus § 3 Abs. 3 IFG MV.

In einer weiteren Entscheidung begehrte der Kläger vom Ministerium für Inneres und Europa M-V die Zusendung eines Abschlussberichts der sog. Prepper-Kommission. Das Ministerium berief sich darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bericht um einen Entwurf i.S.d. § 2 S.2 IFG M-V handele, der nicht zu den Akten genommen werden müsste und daher auch nicht herausgegeben werden müsse. Das VG Schwerin stellte jedoch klar, dass es den Grundsätzen der Vollständigkeit und Klarheit widersprechen würde, wenn der vorläufige Abschlussbericht nicht Bestandteil der Akten geworden sein sollte, da er sowohl den Mitgliedern der Kommission in der 7. Sitzung am 1. Oktober 2018 überreicht wurde als auch dem Minister zur Zustimmung vorgelegt werden sollte.

Hamburg berichtet über eine Entscheidung des OVG Hamburg, die den Zugang zu Informationen über die von Universität Hamburg erhaltenen Forschungszuwendungen und Spenden zum Gegenstand hatte. Während das Verwaltungsgericht einen Informationszu-gangsanspruch nach dem Hamburger Transparenzgesetz noch bejaht habe, habe das OVG einen Anspruch verneint, da die Drittmittel unter die im Transparenzgesetz vorgesehene Bereichsausnahme für die Forschung fielen.

Weiter wird über eine Entscheidung des VG Hamburg berichtet, bei dem es um die Herausgabe des vom HmbBfDI gegen H&M erlassenen Bußgeldbescheides ging. Der HmbBfDI hatte seine Entscheidung, den Bußgeldbescheid zugänglich zu machen, auf § 475 StPO i.V.m. § 49 OWiG gestützt und hatte die Anwendung des HmbTG ausdrücklich ausgeschlossen. Dem folgend hat sich das VG für unzuständig erachtet und den Vorgang an das LG Hamburg verwiesen.

Das Saarland berichtet über eine Entscheidung des OVG Saarland, die einen Antrag auf Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum Gegenstand hatte. Das OVG hat entschieden, dass Verhandlungen der Ministerpräsidenten/innen der Bundesländer einschließlich der Zuarbeit insbesondere der Chefs der Staats- und Senatskanzleien zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen seien. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Informationszugang.

TOP 8 Berichte aus Bund und Ländern

Rheinland-Pfalz berichtet über den anstehenden Abschluss der Evaluierung des Landestransparenzgesetzes. Der Evaluationsbericht liege derzeit als Entwurf vor. Der offizielle Bericht wird nach Vorlage über den AKIF-Verteiler zur Verfügung gestellt werden.

Das Landestransparenzgesetz ist nunmehr in der letzten Stufe umgesetzt. Informationsfreiheitsanträge können über die Transparenzplattform gestellt werden. Vier oberste und vier obere Landesbehörden wurden in Bezug auf ihre proaktive Veröffentlichung befragt. Die Rückmeldungen waren sehr aufschlussreich. Es ließ sich u.a. feststellen, dass der Großteil der Anträge bei Mittelbehörden aufläuft.

Es wurde eine Veranstaltungsreihe (3 Webinare) zur Informationsfreiheit durchgeführt, die vorrangig an Bürgerinnen und Bürger adressiert war, allerdings auch regen Anklang bei Behördenmitarbeitenden fand.

Der BfDI berichtet über die ihm kürzlich übertragenen Kontrollkompetenzen für das Umweltinformationsrecht. Praktische Erfahrungen könnten angesichts des Zeitraums von wenigen Wochen allerdings noch nicht mitgeteilt werden.

Hamburg schildert, dass der NDR-Staatsvertrag nunmehr in der geänderten Fassung ratifiziert worden ist, so dass nun erstmals ein Auskunftsanspruch gegen den NDR geregelt und ein Beschwerderecht beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten vorgesehen ist.

Berlin erläutert, dass das kürzlich eingebrachte Lobbyregistergesetz bis zum Ablauf der Legislaturperiode (Ende September 2021) verabschiedet werden soll. Dies beinhaltet einen legislativen Fußabdruck, allerdings sind nur juristische Personen registrierungspflichtig. Auch das Berliner Transparenzgesetzes (BlnTranspG) soll noch innerhalb dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Die BlnBDI hatte zu diesem Stellung genommen. Größter Kritikpunkt am geplanten BlnTranspG seien die zahlreichen Bereichsausnahmen (Schulen, Hochschulen etc.), die zusammen mit weiteren Verschlechterungen bei den Ausschlussgründen des Gesetzes den Eindruck vermittelten, es handele sich eher um ein Informationszugangsverhinderungsgesetz. Das geplante Gesetz bedeute einen erheblichen Rückschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage.

Schleswig-Holstein erklärt, dass 2020 die Evaluierung des IZG SH anstand, jedoch nicht umgesetzt wurde. Darauf hat das ULD in seinem Tätigkeitsbericht hingewiesen. Unter anderem auf Betreiben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung stehen inzwischen viele Daten als Open Data online frei zum Abruf zur Verfügung. Weiter wird von einem Vorgang berichtet, der die Herausgabe des Vertrages des Landes mit der Firma CTS Eventim über die Vergabe von Corona-Impfterminen betrifft. Hier konnte nach Tätigwerden der Landesbeauftragten und Einreichung einer Klage durch den Antragsteller eine Auskunftserteilung realisiert werden.

Baden-Württemberg ist seit ein paar Monaten auf Mastodon vertreten. Seit kurzem können sich auch öffentliche Stellen auf der Mastodon-Instanz des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen eigenen Account einrichten. 

Die Landesregierung sei nach dem LIFG BW verpflichtet, nach Ablauf eines Erfahrungszeitraums von fünf Jahren, das LIFG BW zu evaluieren. Sie habe bisher aber noch keinen Evaluierungsbericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund habe der LfDI BW einen eigenen Evaluationsbericht erstellt und der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Die Weiterentwicklung des LIFG BW in ein Transparenzgesetz ist im Koalitionsvertrag festgelegt worden. Aktuell befinden sich die IFG-Days in Planung.

Sachsen-Anhalt berichtet, dass das geplante neue IFG LSA in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen wird. Sollte die aktuelle Regierung bestätigt werden, besteht eine realistische Chance, dass das Gesetzesvorhaben wieder aufgegriffen wird. Die Wahl eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz / die Informationsfreiheit steht noch aus.

TOP 9 Verschiedenes

Der BfDI weist auf sein Symposion am 9. September 2021 hin. Herr Prof. Dr. Schoch und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wurden als Redner gewonnen. Das UIG wird ebenfalls ein Themenschwerpunkt sein. Der BfDI berichtet anschließend über die Neuwahl des Exekutivkomitees der ICIC und die UNESCO-Befragung der Staaten zur Informationsfreiheit.

Aus Berlin verabschiedet sich die Landesbeauftragte nach Ablauf ihrer Legislaturperiode von der IFK.

Sachsen-Anhalt greift dies auf und bedankt sich im Namen aller Teilnehmenden bei Frau Smoltczyk für die sehr angenehme und produktive Zusammenarbeit.

In gleicher Weise bedankt sich Sachsen-Anhalt bei Herrn Prof. Dr. Caspar, der zum letzten Mal Hamburg auf einer Sitzung des IFK vertreten hat.

Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass der nächste AKIF am 28. / 29. September 2021 als Videokonferenz stattfinden wird.

Ob die 41. Sitzung der IFK am 3. November 2021 als Video- oder Präsenzkonferenz ausgerichtet wird, ist derzeit offen. Herr Prof. Dr. Ziekow konnte für einen Vortrag zur Evaluierung der Informationsfreiheitsgesetze sowie zu der Frage, wie ein optimales Transparenzgesetz aussehen könnte, gewonnen werden.

Sachsen-Anhalt bedankt sich bei den Teilnehmenden für die erfolgreiche und produktive Tagung, verabschiedet die Gäste und schließt die 40. Sitzung der IFK.