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Protokoll der 39. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 1. Dezember 2020 (Videokonferenz)

Beginn: 01. Dezember 2020 10.00 Uhr

Ende: 01. Dezember 2020 14.10 Uhr


Teilnehmende:

Bundesbeauftragter

Herr Prof. Kelber, Herr Gronenberg


Baden-Württemberg

Herr Dr. Brink, Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano


Berlin

Frau Smoltczyk, Frau Gardain


Brandenburg

Frau Hartge


Bremen

Frau Dr. Sommer, Frau Ercan


Hamburg

Herr Prof. Dr. Caspar


Mecklenburg-Vorpommern

Frau Schmidt


Nordrhein-Westfalen

Herr Tiaden, Frau Schulte-Zurhausen


Rheinland-Pfalz

Herr Prof. Kugelmann, Herr Mack, Herr Müller

 

Saarland

Frau Grethel, Frau Ortinau


Sachsen-Anhalt

Herr Dr. von Bose, Herr Cohaus, Herr Platzek


Schleswig-Holstein

Frau Hansen, Herr Krasemann


Thüringen

Frau Springer, Frau Göhring


Hessen

Hr. Prof. Dr. Ronellenfitsch, Hr. Dr. Piendl, Frau Dalle (Protokoll)


Referent:

Herr Nebel

Regierungspräsidium Darmstadt


TOP 1:

Begrüßung, Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls der 40. AKIF-Sitzung (Hessen, November 2020) und Genehmigung der Tagesordnung der 2. IFK 2020


Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.


Die Tagesordnung sowie das Protokoll der 40. AKIF-Sitzung vom 03. November 2020 werden ohne Einwände genehmigt.

TOP 2:

Vortrag „Verwaltungspraxis im Verbraucherinformationsrecht“


Referent: Herr Herbert Nebel (Regierungspräsidium Darmstadt)


Die Folien zum Vortrag befinden sich im Anhang des Protokolls.


Diskussion:


Rheinland-Pfalz formuliert eine Frage zum ersten Teil der Präsentation, in der es um die Ermittlungsbefugnis und Anforderungen an die Ermittlung geht. Die Rechtsprechung sei hier relativ streng. Es wird erfragt, ob nur die Vor-Ort-Begehungen oder auch die schriftlichen Verfahren betroffen seien und welche Anforderungen an die Ermittlungen gestellt würden.

Antwort Herr Nebel: Erkenntnisse würden immer aus Ortskontrollen gewonnen. Es könne kein Betrieb zugelassen werden, der nicht gesehen wurde. Hygienerechtliche Zulassungen würden stets erst nach Ortsbegehungen durchgeführt. Informationen an die öffentliche Seite beruhten immer auf Ortskontrollen durch das Kontrollpersonal. Entscheidungen nach Aktenlage seien nicht das Thema.


Hierzu führt Hessen aus, dass Gerichte dazu neigten, als zweite Genehmigungsbehörde aufzutreten. Dies sei problematisch in diesem Bereich, da hier ganze Existenzen von den Ergebnissen abhängig seien.


Berlin schildert, dass ein Referentenentwurf für ein Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz vorliege, das regelt, welche Daten über Kontrollen von Lebensmittelbetrieben offengelegt werden dürfen. Es werde von der Berliner Informationsfreiheitsbeauftragten der Standpunkt vertreten, dass der Name des Betriebs genannt werden dürfe, aber nicht der Inhaber-Name. Es wird die Frage an den Referenten Herrn Nebel gestellt, wie er dies sehe.


Herr Nebel antwortet, dass Foodwatch festgestellt habe, dass die Berliner Transparenzgesetze angemessen wären. In Hessen seien die Firmen, also juristische Personen benannt, aber nicht Einzelpersonen. Es sei festzustellen, dass die Rechtsprechung zunehmend verbraucherfreundlich entscheiden würde.

Hessen führt dazu aus, dass wie im Gaststättenrecht ein unverwechselbarer Name für den Betrieb zu finden sei. Auch Fantasienamen seien erlaubt. Sehr oft sei zwar der Name des Inhabers Bestandteil eines zusammengesetzten Namens. Sinngemäß sei das auch in anderen Zweigen so (z. B. Apotheken). Der Datenschutz sei auf natürliche Personen beschränkt, nicht auf juristische Personen.


Seitens Sachsen-Anhalt werden Wechsel-Wirkungen zwischen den Rechtsmaterien gesehen.
Es wird erfragt, welche Erfahrungen vorliegen.
Die Rechtsprechung zu § 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) habe auch dazu geführt, dass Veröffentlichungen seitens der staatlichen Behörden (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) ebenso zugenommen hätten.


Es wird zudem erfragt, ob eine Höchstfrist für die Veröffentlichung der Ergebnisse wie im LFGB sinnvoll sei (vgl. § 40 Abs. 4a LFGB, 6 Monate) und wie lange Foodwatch Ergebnisse veröffentlichen könne.

In Sachsen-Anhalt werde dem Informationsfreiheitsbeauftragten die Kontrollbefugnis für das VIG übertragen. Es brauche hier jedoch zusätzliches Personal. Sachsen-Anhalt richtet die Frage an die teilnehmenden Informationsfreiheitsbeauftragten, ob diese bereits für die Anträge nach dem VIG zuständig und welche (Kontroll-)Erfahrungen bereits bei den Informationsfreiheitsbehörden gewonnen worden seien.

Herr Nebel:

Zu a) Während bei der Anwendung des § 40 Abs. 1 a LFGB die Löschung geboten sei, sei dies bei der Anwendung des § 2 VIG nicht der Fall. In der Praxis sei jedoch eine Veröffentlichung im Internet eine dauerhafte Veröffentlichung, da es schwierig sei, einmal Veröffentlichtes wieder aus dem „www“ zurückholen zu können.


Zu b) Zu Beginn sei noch nicht viel veröffentlicht worden. Teilweise habe es seitens der Ministerien Anweisungen zur Veröffentlichung gegeben. Es habe zu Beginn auch noch keine gemeinsame Plattform gegeben. Beispielhaft wurde erwähnt, dass die Stadt Frankfurt am Main Medienberichterstattung erfahren musste, dass zu wenig veröffentlicht würde. Dies habe jedoch an den Gerichten (z. B. Hess. Verwaltungsgerichtshof) gelegen, die die Veröffentlichung auf Anträge der Lebensmittelkonzerne hin zunächst in Eilverfahren stoppten und erst nach und nach später erlaubten. Mittlerweile gebe es in Hessen eine Vielzahl von Veröffentlichungen, dies sei nach anfänglichem Widerstand auch z. B. in Bayern und Baden-Württemberg der Fall.


Verbraucher fragten inzwischen jedoch kaum noch an. Behörden seien nunmehr am Zuge, in Anlehnung an die jüngere geänderte Rechtsprechung rechtstreu ihrer Verpflichtung nachzukommen.


Zu c) Bremen berichtet, dass die Kontrollbefugnis bislang nicht sehr thematisiert wurde. Entschließungen wurden bislang nicht getroffen. Konkrete Fälle seien bislang nicht bekannt. Sofern es Anfragen und Beschwerden nach dem VIG gebe, werde man sich dem Fall annehmen.


Bremen stellt nochmals die Leistung des gehobenen Dienstes in den Verfahren heraus. Bei diesen Beschäftigten liege die größte Expertise.


Dies wird durch Herrn Nebel bekräftigt, welcher kritisiert, dass Richter in den Prüfprotokollen zum LFGB oft vertiefte Subsumtionen forderten, die an dieser Stelle in der Tiefe von den Lebensmittelkontrolleuren nicht leistbar seien, während anfangs die Eilentscheidungen lediglich auf einem kursorischen Aufwerfen von Rechtsfragen und Zweifeln beruhten, die nicht näher geklärt, sondern über eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller und zugunsten der Lebensmittelunternehmer gelöst wurden.


Hessen ist der Ansicht, dass im Falle, wenn die Informationsfreiheitsbehörde die Kontrollbefugnis habe, diese auch dazu da sei, entsprechende Informationen zu liefern. Die Informationsfreiheitsbeauftragten sollten nicht dazu da sein, über den Inhalt der Informationen zu befinden, nur bei groben Fehlern.

Es gebe zudem kein Recht auf Vergessen bei Lebensmittelverstößen.


Rheinland-Pfalz hat keine Zuständigkeit für das VIG. Es gebe einen privatrechtlichen Zusammenhang. Das sei etwas Anderes als im Informationsfreiheitsgesetz.


Schleswig-Holstein berichtet, dass Foodwatch mit dem Portal die Idee gehabt habe, etwas zu verändern. Es werde nicht der Inhalt der Entscheidungen, sondern das Antwortverhalten dargestellt. Das Schleswig-Holsteinische Justizministerium habe nicht die Hygieneampel entwickeln wollen, sondern eine eigene Plattform: den „Pottkieker“. Hier würden Kontrollberichte in Kurzform aufbereitet dargestellt.


Es sei zu berücksichtigen, dass auch ein Privatunternehmen verpflichtet werden könne, Informationen herauszugeben. Dennoch solle man auch offiziell an diese Informationen herankommen können.


Herr Nebel fügt hinzu, dass das Verbraucherinformationsgesetz lex-specialis im Lebensmittelrecht sei. Es sollten auch die Behörden zuständig sein, die mit der Materie umgingen.

TOP 3:

Tromsö-Konvention (keine Unterzeichnung seitens der Bundesregierung / Erstellung eines Entschließungsentwurfs seitens des AKIF?/ Termin der Bekanntgabe einer Entschließung?) Sachsen-Anhalt


Hessen führt aus, dass die Bundesregierung die Unterzeichnung der Konvention abgelehnt habe. Die Konvention sei sehr sinnvoll und es sei begrüßenswert, wenn die Unterzeichnung erreicht werden könne. Sinnvoll wäre es, das Ergebnis der nächsten Bundestagswahl abzuwarten.


Sachsen-Anhalt führt aus, dass die Präsentation des Themas zusammen mit Brandenburg erfolgt sei. Die Konvention sei zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Es werde dafür plädiert, die bereits erstellte Entschließung zu dem Thema wiederaufzugreifen und zu aktualisieren. Im zweiten Halbjahr 2021 sollte ein Appell an die neue Bundesregierung gerichtet werden. Die jetzige Bundesregierung sollte zu dieser Thematik nicht nochmals angeschrieben werden.


Seitens des Bundes wird sich dem Vorschlag angeschlossen. Hinsichtlich des Entschließungspapiers sollten die Adressaten auch die Länder sein. Eine Zustimmung im Bundesrat werde benötigt. Auch seien die Landesregierungen Ansprechpartner. Diese Aspekte sollten als Gesamtpaket in einem Entschließungsentwurf berücksichtigt werden, in dem auch eine Anpassung an die Gesetzgebung und Defizite anzusprechen wären. Politisch wäre dieser Weg ein deutlicheres Signal.


Rheinland-Pfalz stimmt dem zu. Bei Beteiligung der Bundesländer sollten auch jene mit einbezogen werden, die derzeit kein IFG hätten (Bayern, Niedersachsen, Sachsen). Es wird vorgeschlagen, dass der AKIF somit alle Bundesländer beteiligen möge, auch die später erst zur Informationsfreit möglicherweise hinzukommen würden.

Daneben wird angeregt, dass der Beauftragte Bayerns vorab auf seine Landesregierung zugehen möge, um ggf. Widerstände gegen die Tromsö-Konvention abzubauen.


Die IFK kommt zum Ergebnis, dass der AKIF eine Entschließung vorbereiten soll.

TOP 4:

Weiterführung Rechtsprechungsdatenbank (Pflege Brandenburg / Zulieferung durch Bund und Länder?) Brandenburg


Brandenburg dankt dem AKIF für die geleistete Vorarbeit. Den Bundesländern, die sich bereit erklärt haben, an der Datenbank und deren Aufarbeitung mitzuwirken, wird ausdrücklich Dank ausgesprochen.

Die Datenbank sei den Brandenburger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr wichtig, so dass die Entscheidung getroffen wurde, mit der Unterstützung der bislang bereiten Bundesländer die Datenbank aufrechtzuerhalten.

Aus dem Bereich der Bürger habe es kürzlich Rückmeldungen gegeben, dass die Datenbank wertvoll sei, da der Zugang keine Kosten auslöse, sehr gut aufgearbeitet sei und für jedermann zur Verfügung stehe.

In Kürze werde die Webseite von Brandenburg überarbeitet, dann sei die Datenbank vorübergehend nicht erreichbar, aber nach der Überarbeitung jedoch wieder in gewohntem Umfang.


Berlin unterstützt die Datenbank. Der entsprechende Vermerk von Brandenburg sei überzeugend. Das Angebot der Datenbank sei sehr hilfreich und gut sortiert. Das Angebot zur Mitarbeit von Berlin wird nochmals bekräftigt. Berlin präzisiert klarstellend, dass (nur) die gerichtlichen Entscheidungen Brandenburg zugeliefert würden, die das Informationsfreiheitsrecht des (jeweiligen) Landes betreffen.


Hessen befürwortet die Ausführungen Berlins. Eine konzentrierte Datenbank sei sinnvoll, vergleichbar mit der Amtlichen Sammlung bei Gerichten. Die zusammengetragenen Dokumente seien für die Informationsfreiheit sehr förderlich. Daher werde für den Fortbestand seitens Hessen plädiert.


Die Hinweise von Berlin bestätigt auch Brandenburg. Brandenburg stelle die Basis zur Verfügung und die Bundesländer sollten ihre gerichtlichen Entscheidungen einstellen. Mit den dann noch vorhandenen Lücken könne man umgehen und vielleicht könnten sich zukünftig noch weitere Länder entschließen, sich an dem Betrieb der Rechtsprechungsdatenbank zu beteiligen.

TOP 5:

IFG-Toolkit / Self-Audit für informationspflichtige Stellen / Baden-Württemberg


Baden-Württemberg führt in die Thematik ein und stellt das IFG-Toolkit als niedrigschwelliges Angebot an die Behörden vor.


Viele informationspflichtige Stellen hätten sich noch nicht ausreichend mit den Informationspflichten auseinandergesetzt. Hintergrund des IFG-Toolkits sei es, zu erkennen, wie professionell die eigene Behörde arbeite und Prozessoptimierungen zu ermöglichen. Basierend auf der Idee von FragdenStaat nach dem Vorbild der ICO hat sich Baden-Württemberg zusammen mit FragdenStaat des Themas angenommen. Behörden könnten sich im Bereich der Informationsfreiheit mittels eines Fragebogens selbst einschätzen, wie gut sie in dem jeweiligen Bereich - untergliedert nach drei Erfüllungsstufen - aufgestellt seien. Man werde auf „blinde Flecken“ aufmerksam gemacht. Ziel sei, einen gewissen Informationsstandard herbei zu führen. Es könnten interne Verbesserungsbedarfe festgestellt werden. Ergebnisse können jedoch auch geteilt werden, um zu registrieren, wie andere Stellen aufgestellt seien.

Die einzelnen Fragenkomplexe werden durch Baden-Württemberg erläutert. Für das Ausfüllen werde ein Zeitaufwand von ca. 1,5 – 2 Stunden angenommen. Die Bearbeitung im Online-Modus würde zudem den Vorteil bringen, dass direkt (online) ausgewertet werden könne.


Baden-Württemberg plädiert für die Nutzung und stellt das Projekt als unterstützenswert dar. Die Länder könnten das Projekt durch die Veröffentlichung auf den ländereigenen Websites ebenfalls bewerben.


Der Bund wertet das Programm als spannende Anregung. Es solle jedoch nicht als amtliche Autoritätsempfehlung dargestellt werden. Einige Fragestellungen seien zudem offen. So gingen die Fragenkomplexe über die Informationsfreiheit beispielsweise im Bereich „Kommunikation“ eher in Richtung Informationspolitik hinaus. Dies sollte nicht aufgenommen werden. Die Inhalte widersprächen teilweise den Bundesvorgaben. Es handele sich um eine gute Vorlage, jedoch sollte nicht der Eindruck entstehen, dass die Informationsfreiheitsbeauftragten hier die Federführung hätten und das Toolkit als formelle Empfehlung herausgeben. Dies sei offen zu kommunizieren.


Rheinland-Pfalz richtet die Bitte an den AKIF zu ermitteln, welche Erkenntnisse z. B. auf der FragdenStaat-Website gewonnen werden können, wie das Thema gelebt, wie mit dem Thema umgegangen werde.

Es werde angefragt, ob ICO-Vorlagen bearbeitet wurden und ob es Erkenntnisse gebe, in welcher Weise die Bearbeitung durch FragDenStaat stattfand.


Baden-Württemberg erwidert, dass die Vorlage von der britischen ICO stamme. Die Vorlage weiche deutlich von der Ausarbeitung von FragDenStaat ab. Dem Bund werde zugestimmt, dass der Inhalt informationspolitisch sei. Die Fragen weichen von „Freedom of Information“ ab, da der Inhalt auf die deutschen Verhältnisse übertragen wurde. Es handele sich um ein eigenständiges Tool. Positive Unterstützung verdiene das Papier jedenfalls.


Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Online-Version eine Möglichkeit sei, um das Interesse und die Sensibilisierung zu optimieren. Bei einigen Fragen tue man sich jedoch schwer. Ggf. sollten die Fragen nochmals an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Bei den Fragen sollten zudem eigene Erläuterungen angebracht werden, die den Hintergrund der jeweiligen Frage erklären.

Schleswig-Holstein stehe für Mitarbeit zur Verfügung. Es möchte das jedoch nicht alleine machen und wünsche Unterstützung.


Seitens Berlin wird Unterstützung zugesagt. Eine Sichtung müsste noch erfolgen.


Rheinland-Pfalz erfragt, ob seitens der Informationsfreiheitsbeauftragten Tipps an FragDenStaat gegeben werden sollten, oder ob eine eigene Datenbank der Informationsbeauftragten beabsichtigt sei.


Schleswig-Holstein regt an, sich die Datenbank zu eigen zu machen und eine eigene Version des Fragebogens – ggf. verkürzt – zu erstellen und für die nächste IFK zu erarbeiten.


Auch Berlin unterstützt eine eigene Version. Der Vorteil läge zudem darin eine eigene Version zu haben, die nicht unbeobachtet verändert werden könne.


Sachsen-Anhalt stuft das Toolkit als hilfreiche Anregung ein. Das unterschiedliche Landesrecht müsse unter Umständen berücksichtigt werden. Sachsen-Anhalt plädiert für einen Arbeitsauftrag an den AKIF, eine Musterversion zu erstellen, die im Hinblick auf landesspezifische Besonderheiten angepasst und angereichert werden könne.


Baden-Württemberg dankt für die Anmerkungen.

TOP 6:

Berichte aus Bund und Ländern


Bund:

1. Es komme zu einem Lobbyregistergesetz auf Bundesebene (siehe IFK 12.6.2019). Am 11.09.2020 war die Erste Lesung, das Gesetz befindet sich nun in den Ausschüssen. Es gebe die Einschränkung, dass kein legislativer Fußabdruck vorhanden sei. Dieser Punkt sei noch zu diskutieren. Es werde ein Kernregister geben, welches erweiterbar ist. Seit 11.11.2020 liege der Bundesregierung eine Vorabfassung vor. Der Abschluss sei in dieser Legislaturperiode zu erwarten.

2. Zum Plan der Bundesregierung, den BfDI zur Ombudsstelle im Umweltinformationsgesetz zu erweitern, habe der Bundesrat zu bedenken gegeben, dass die Erweiterung zu früh kommt, da noch ein Evaluationsbericht erfolgen müsse. Dies wurde durch die Regierung zurückgewiesen. Es bestehe die Hoffnung, dass man in den Ausschüssen zu einem positiven Ergebnis kommt.

Hamburg erfragt, ob das Lobbyregister eines sei, welches die Anwendung der Regierung ausschließe. Weiter wurde erfragt, ob es eine Pflicht der Meldung der Personen gebe, mit denen vertragliche Positionen geteilt würden.

Es sollten Ideen für die Bundesländer gegeben werden. Bei einem der nächsten IFK-Treffen könne ggf. eine Entschließung hierzu ausgesprochen werden, die die Ansätze der Länder berücksichtige.


Seitens des Bundes wird hierzu auf die einschlägige Drucksache 19/22179 (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz)) verwiesen. Die Diskussion sei noch nicht enthalten.


Rheinland-Pfalz verweist darauf, dass bereits im Jahr 2019 Entschließungen hierzu gemacht wurden. Diese Erfahrungen sollten in 2021 ausgewertet werden, ausgehend von den Ländern, die dieses Register bereits haben.


Baden-Württemberg:

Die Lage der Informationsfreiheit habe sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Baden-Württemberg habe jährlich ca. eine Verdoppelung der Eingaben zu verzeichnen. Diese gingen nicht nur von Bürgerinnen und Bürgern ein, sondern auch seitens der Behörden wachsen die Anfragen. Es gebe daher nun vier Mitarbeiterinnen, die in dem Bereich tätig seien.


1. Es erschien ein Praxisratgeber zum Landesinformationsfreiheitsgesetz, der gut nachgefragt werde. Der Ratgeber löse die Anwendungshinweise des Innenministeriums zum IFG BW ab. So sei z. B. die Verbesserung der Bearbeitung bei Anonymer Antragstellung berücksichtigt. Der Ratgeber erfreue sich großer Beliebtheit bei öffentlichen und privaten Stellen.

2. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Umweltinformationsrecht würden zusammenwachsen. Klagen des NABU BW gegen Regierungspräsidien wurden unterstützt. Es stellte sich die Frage, ob öffentliche Stellen nur bereits vorhandene Informationen zugänglich machen müssten. Gerichte hätten zugunsten der Kläger entschieden und das bedeute, dass nun auch Regierungspräsidien verpflichtet seien, über Informationen zu Pestiziden zu unterrichten. Die Entscheidungen seien noch nicht rechtskräftig, der VGH Mannheim habe noch zu entscheiden.

3. Im März 2021 sind in Baden-Württemberg Landtagswahlen. Mehrere Parteien beabsichtigten, im Wahlkampf ein Transparenzgesetz zum Thema eines künftigen Koalitionsvertrages zu machen.

Hessen bemerkt zu Punkt 2, dass Rechtsprechung zum Beschaffungsanspruch von Informationen vorliege. Der Rechtsanspruch sei auf vorhandene Informationen beschränkt, es bestehe kein darüber hinaus gehender Ermittlungsanspruch. Der Rechtanspruch sei im Wege der Verpflichtungsklage erstreitbar.


Berlin:

Im aktuellen Koalitionsvertrag wurde der Wille formuliert, ein Transparenzgesetz sowie ein Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz zu schaffen. Die Berliner Informationsfreiheitsbeauftragte wurde in Referentenentwürfe einbezogen. Die Realisierung beider Gesetze sei in 2021 vorgesehen. Das Berliner IFG wurde gleichwohl noch geändert und die Befugnisse der Berliner Informationsfreiheitsbeauftragten explizit aufgenommen.


Brandenburg:

Ein Transparenzgesetz werde erwünscht und auch die Zuständigkeit für das UIG. Leider sei hier kein Fortgang zu verzeichnen.

Im Innenausschuss werde am 02.12.2020 der Tätigkeitsbericht vorgestellt.


Bremen:

Derzeit wird der 14. Jahresbericht vorgestellt. Es werde über eine Entschließung zum Lobbyregister debattiert, sowie über die Transparenz in größeren Projekten. Es sei ein Thema, gemeinsam mit der Transparenz für die politische Partizipation zu werben.


Hamburg:

a) Das Hamburgische Transparenzgesetz wurde novelliert. Es wurde eine Zusammenlegung des Transparenzgesetzes mit dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz erreicht. Nunmehr liege eine gemeinsame gesetzliche Grundlage vor. Bislang gebe es aber noch keine Eingaben. Dies sei möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass noch nicht umfassend hierfür geworben worden sei.


b) Das novellierte Transparenzgesetz bietet in § 14 Abs. 6 HmbTG die Möglichkeit, Beanstandungen durch den HmbBfDI verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Dies wirft zahlreiche verwaltungsprozessuale Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Bislang wurde hiervon kein Gebrauch gemacht, da bislang „gute Fälle“ hierfür fehlten. Zudem bestehe ein Personalengpass. Es bestehe Zuversicht, dass sich dies jedoch künftig noch ändere.


c) In der Landesverfassung gebe es Neuerungen. Es wurden Deputationen (Bürgergremien) zur Mitwirkung und Kontrolle von Landesbehörden abgeschafft, da mit den Gremien eine Dopplung von Mitwirkungsrechten vorliege, die zudem zu bürokratisch seien.

Art. 56 der Landesverfassung wurde neu gefasst. So ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden und zudem der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet.


Mecklenburg-Vorpommern:

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine berichtenswerten neuen Entwicklungen.


Nordrhein-Westfalen:

Verweis auf Protokoll des AKIF.


Rheinland-Pfalz:

Am 14.03.2021 Landtagswahl. Daher gebe es auf gesetzgeberischer Ebene keine Neuerungen.

Am 01.01.2021 trete die letzte Stufe der Transparenzplattform in Kraft

Am 28.9.2020 fand eine Veranstaltung zur Transparenzplattform als Videokonferenz statt. Es wurde ein Schülerwettbewerb: „Schüler fördern Transparenz“ angestoßen. Beiträge werden in 2021 prämiert.


Schleswig-Holstein erbittet Informationen, wie die Nachfrage bei dem Wettbewerb gewesen ist.


Hierzu führt Rheinland-Pfalz aus, dass der Einsendeschluss Ende Mai 2021 sei. Erst dann erfolge eine Rückmeldung


Saarland:

Auf Landesebene gebe es keine Bestrebungen in Richtung eines Transparenzgesetzes oder Kontrollbefugnisse im UIG. In Richtung Lobbyregister tue sich ebenfalls nichts.

Sachsen-Anhalt:

Der 5. Tätigkeitsbericht liege in den Ausschüssen. Ein Schwerpunkt sei Open-Data. Die Landesregierung habe festgestellt, dass die Open-Data-Strategie in ein modernes Transparenzgesetz münden solle. Der Entwurf orientiere sich am Transparenzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Es seien eine Reihe von Empfehlungen des Sachsen-Anhaltischen Informationsfreiheitsbeauftragten berücksichtigt worden. Das Gesetz soll im Frühjahr 2021 beschlossen werden.


Schleswig-Holstein:

1. Die Notwendigkeit der Änderung des Informationszugangsgesetzes werde erkannt. Es wird auf den Landtag verwiesen.

2. Pottkiekergesetz: Pflicht zur Offenlegung und Transparenz. Es gebe eine ganze Reihe von Nachfragen.

3. Man sei offen für weitere Aktivitäten.

Thüringen:

Der Transparenzbeirat beim TLfDI hat sich am 13.10.2020 konstituiert. Der Beirat setzt sich aus 13 Mitgliedern (Landtag, Landesregierung, kommunale Spitzenverbände, berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, Landesmedienanstalt, Hochschulen des Landes und gemeinnützigen Vereinen) zusammen. In der ersten Sitzung hat sich der Beirat u. a. eine Geschäftsordnung gegeben. Aufgrund der bevorstehenden Landtagswahl in Thüringen im Jahr 2021 wird sich der Beirat hinsichtlich der Mitglieder aus dem Thüringer Landtag gegebenenfalls neu konstituieren.


Hessen

Prof. Dr. Ronellenfitsch gibt seinen Abschied bekannt. Das tatsächliche Ausscheiden erfolge in absehbarer Zeit.

TOP 7:

Terminplanung (AKIF/IFK, Sachsen-Anhalt)


Sachsen-Anhalt gibt folgende Termine bekannt:


Erstes Halbjahr:

AKIF 04. + 05. Mai 2021

IFK 02. Juni 2021


Zweites Halbjahr:

AKIF 28. + 29. September 2021

IFK 03. November 2021

TOP 8:

Verschiedenes


./.

Beginn: 01. Dezember 2020 10.00 Uhr

Ende: 01. Dezember 2020 14.10 Uhr


Teilnehmende:

Bundesbeauftragter

Herr Prof. Kelber, Herr Gronenberg


Baden-Württemberg

Herr Dr. Brink, Frau Grullini, Frau Högl, Frau Denne, Frau Iuliano


Berlin

Frau Smoltczyk, Frau Gardain


Brandenburg

Frau Hartge


Bremen

Frau Dr. Sommer, Frau Ercan


Hamburg

Herr Prof. Dr. Caspar


Mecklenburg-Vorpommern

Frau Schmidt


Nordrhein-Westfalen

Herr Tiaden, Frau Schulte-Zurhausen


Rheinland-Pfalz

Herr Prof. Kugelmann, Herr Mack, Herr Müller

 

Saarland

Frau Grethel, Frau Ortinau


Sachsen-Anhalt

Herr Dr. von Bose, Herr Cohaus, Herr Platzek


Schleswig-Holstein

Frau Hansen, Herr Krasemann


Thüringen

Frau Springer, Frau Göhring


Hessen

Hr. Prof. Dr. Ronellenfitsch, Hr. Dr. Piendl, Frau Dalle (Protokoll)


Referent:

Herr Nebel

Regierungspräsidium Darmstadt


TOP 1:

Begrüßung, Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls der 40. AKIF-Sitzung (Hessen, November 2020) und Genehmigung der Tagesordnung der 2. IFK 2020


Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.


Die Tagesordnung sowie das Protokoll der 40. AKIF-Sitzung vom 03. November 2020 werden ohne Einwände genehmigt.

TOP 2:

Vortrag „Verwaltungspraxis im Verbraucherinformationsrecht“


Referent: Herr Herbert Nebel (Regierungspräsidium Darmstadt)


Die Folien zum Vortrag befinden sich im Anhang des Protokolls.


Diskussion:


Rheinland-Pfalz formuliert eine Frage zum ersten Teil der Präsentation, in der es um die Ermittlungsbefugnis und Anforderungen an die Ermittlung geht. Die Rechtsprechung sei hier relativ streng. Es wird erfragt, ob nur die Vor-Ort-Begehungen oder auch die schriftlichen Verfahren betroffen seien und welche Anforderungen an die Ermittlungen gestellt würden.

Antwort Herr Nebel: Erkenntnisse würden immer aus Ortskontrollen gewonnen. Es könne kein Betrieb zugelassen werden, der nicht gesehen wurde. Hygienerechtliche Zulassungen würden stets erst nach Ortsbegehungen durchgeführt. Informationen an die öffentliche Seite beruhten immer auf Ortskontrollen durch das Kontrollpersonal. Entscheidungen nach Aktenlage seien nicht das Thema.


Hierzu führt Hessen aus, dass Gerichte dazu neigten, als zweite Genehmigungsbehörde aufzutreten. Dies sei problematisch in diesem Bereich, da hier ganze Existenzen von den Ergebnissen abhängig seien.


Berlin schildert, dass ein Referentenentwurf für ein Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz vorliege, das regelt, welche Daten über Kontrollen von Lebensmittelbetrieben offengelegt werden dürfen. Es werde von der Berliner Informationsfreiheitsbeauftragten der Standpunkt vertreten, dass der Name des Betriebs genannt werden dürfe, aber nicht der Inhaber-Name. Es wird die Frage an den Referenten Herrn Nebel gestellt, wie er dies sehe.


Herr Nebel antwortet, dass Foodwatch festgestellt habe, dass die Berliner Transparenzgesetze angemessen wären. In Hessen seien die Firmen, also juristische Personen benannt, aber nicht Einzelpersonen. Es sei festzustellen, dass die Rechtsprechung zunehmend verbraucherfreundlich entscheiden würde.

Hessen führt dazu aus, dass wie im Gaststättenrecht ein unverwechselbarer Name für den Betrieb zu finden sei. Auch Fantasienamen seien erlaubt. Sehr oft sei zwar der Name des Inhabers Bestandteil eines zusammengesetzten Namens. Sinngemäß sei das auch in anderen Zweigen so (z. B. Apotheken). Der Datenschutz sei auf natürliche Personen beschränkt, nicht auf juristische Personen.


Seitens Sachsen-Anhalt werden Wechsel-Wirkungen zwischen den Rechtsmaterien gesehen.
Es wird erfragt, welche Erfahrungen vorliegen.
Die Rechtsprechung zu § 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) habe auch dazu geführt, dass Veröffentlichungen seitens der staatlichen Behörden (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) ebenso zugenommen hätten.


Es wird zudem erfragt, ob eine Höchstfrist für die Veröffentlichung der Ergebnisse wie im LFGB sinnvoll sei (vgl. § 40 Abs. 4a LFGB, 6 Monate) und wie lange Foodwatch Ergebnisse veröffentlichen könne.

In Sachsen-Anhalt werde dem Informationsfreiheitsbeauftragten die Kontrollbefugnis für das VIG übertragen. Es brauche hier jedoch zusätzliches Personal. Sachsen-Anhalt richtet die Frage an die teilnehmenden Informationsfreiheitsbeauftragten, ob diese bereits für die Anträge nach dem VIG zuständig und welche (Kontroll-)Erfahrungen bereits bei den Informationsfreiheitsbehörden gewonnen worden seien.

Herr Nebel:

Zu a) Während bei der Anwendung des § 40 Abs. 1 a LFGB die Löschung geboten sei, sei dies bei der Anwendung des § 2 VIG nicht der Fall. In der Praxis sei jedoch eine Veröffentlichung im Internet eine dauerhafte Veröffentlichung, da es schwierig sei, einmal Veröffentlichtes wieder aus dem „www“ zurückholen zu können.


Zu b) Zu Beginn sei noch nicht viel veröffentlicht worden. Teilweise habe es seitens der Ministerien Anweisungen zur Veröffentlichung gegeben. Es habe zu Beginn auch noch keine gemeinsame Plattform gegeben. Beispielhaft wurde erwähnt, dass die Stadt Frankfurt am Main Medienberichterstattung erfahren musste, dass zu wenig veröffentlicht würde. Dies habe jedoch an den Gerichten (z. B. Hess. Verwaltungsgerichtshof) gelegen, die die Veröffentlichung auf Anträge der Lebensmittelkonzerne hin zunächst in Eilverfahren stoppten und erst nach und nach später erlaubten. Mittlerweile gebe es in Hessen eine Vielzahl von Veröffentlichungen, dies sei nach anfänglichem Widerstand auch z. B. in Bayern und Baden-Württemberg der Fall.


Verbraucher fragten inzwischen jedoch kaum noch an. Behörden seien nunmehr am Zuge, in Anlehnung an die jüngere geänderte Rechtsprechung rechtstreu ihrer Verpflichtung nachzukommen.


Zu c) Bremen berichtet, dass die Kontrollbefugnis bislang nicht sehr thematisiert wurde. Entschließungen wurden bislang nicht getroffen. Konkrete Fälle seien bislang nicht bekannt. Sofern es Anfragen und Beschwerden nach dem VIG gebe, werde man sich dem Fall annehmen.


Bremen stellt nochmals die Leistung des gehobenen Dienstes in den Verfahren heraus. Bei diesen Beschäftigten liege die größte Expertise.


Dies wird durch Herrn Nebel bekräftigt, welcher kritisiert, dass Richter in den Prüfprotokollen zum LFGB oft vertiefte Subsumtionen forderten, die an dieser Stelle in der Tiefe von den Lebensmittelkontrolleuren nicht leistbar seien, während anfangs die Eilentscheidungen lediglich auf einem kursorischen Aufwerfen von Rechtsfragen und Zweifeln beruhten, die nicht näher geklärt, sondern über eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller und zugunsten der Lebensmittelunternehmer gelöst wurden.


Hessen ist der Ansicht, dass im Falle, wenn die Informationsfreiheitsbehörde die Kontrollbefugnis habe, diese auch dazu da sei, entsprechende Informationen zu liefern. Die Informationsfreiheitsbeauftragten sollten nicht dazu da sein, über den Inhalt der Informationen zu befinden, nur bei groben Fehlern.

Es gebe zudem kein Recht auf Vergessen bei Lebensmittelverstößen.


Rheinland-Pfalz hat keine Zuständigkeit für das VIG. Es gebe einen privatrechtlichen Zusammenhang. Das sei etwas Anderes als im Informationsfreiheitsgesetz.


Schleswig-Holstein berichtet, dass Foodwatch mit dem Portal die Idee gehabt habe, etwas zu verändern. Es werde nicht der Inhalt der Entscheidungen, sondern das Antwortverhalten dargestellt. Das Schleswig-Holsteinische Justizministerium habe nicht die Hygieneampel entwickeln wollen, sondern eine eigene Plattform: den „Pottkieker“. Hier würden Kontrollberichte in Kurzform aufbereitet dargestellt.


Es sei zu berücksichtigen, dass auch ein Privatunternehmen verpflichtet werden könne, Informationen herauszugeben. Dennoch solle man auch offiziell an diese Informationen herankommen können.


Herr Nebel fügt hinzu, dass das Verbraucherinformationsgesetz lex-specialis im Lebensmittelrecht sei. Es sollten auch die Behörden zuständig sein, die mit der Materie umgingen.

TOP 3:

Tromsö-Konvention (keine Unterzeichnung seitens der Bundesregierung / Erstellung eines Entschließungsentwurfs seitens des AKIF?/ Termin der Bekanntgabe einer Entschließung?) Sachsen-Anhalt


Hessen führt aus, dass die Bundesregierung die Unterzeichnung der Konvention abgelehnt habe. Die Konvention sei sehr sinnvoll und es sei begrüßenswert, wenn die Unterzeichnung erreicht werden könne. Sinnvoll wäre es, das Ergebnis der nächsten Bundestagswahl abzuwarten.


Sachsen-Anhalt führt aus, dass die Präsentation des Themas zusammen mit Brandenburg erfolgt sei. Die Konvention sei zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Es werde dafür plädiert, die bereits erstellte Entschließung zu dem Thema wiederaufzugreifen und zu aktualisieren. Im zweiten Halbjahr 2021 sollte ein Appell an die neue Bundesregierung gerichtet werden. Die jetzige Bundesregierung sollte zu dieser Thematik nicht nochmals angeschrieben werden.


Seitens des Bundes wird sich dem Vorschlag angeschlossen. Hinsichtlich des Entschließungspapiers sollten die Adressaten auch die Länder sein. Eine Zustimmung im Bundesrat werde benötigt. Auch seien die Landesregierungen Ansprechpartner. Diese Aspekte sollten als Gesamtpaket in einem Entschließungsentwurf berücksichtigt werden, in dem auch eine Anpassung an die Gesetzgebung und Defizite anzusprechen wären. Politisch wäre dieser Weg ein deutlicheres Signal.


Rheinland-Pfalz stimmt dem zu. Bei Beteiligung der Bundesländer sollten auch jene mit einbezogen werden, die derzeit kein IFG hätten (Bayern, Niedersachsen, Sachsen). Es wird vorgeschlagen, dass der AKIF somit alle Bundesländer beteiligen möge, auch die später erst zur Informationsfreit möglicherweise hinzukommen würden.

Daneben wird angeregt, dass der Beauftragte Bayerns vorab auf seine Landesregierung zugehen möge, um ggf. Widerstände gegen die Tromsö-Konvention abzubauen.


Die IFK kommt zum Ergebnis, dass der AKIF eine Entschließung vorbereiten soll.

TOP 4:

Weiterführung Rechtsprechungsdatenbank (Pflege Brandenburg / Zulieferung durch Bund und Länder?) Brandenburg


Brandenburg dankt dem AKIF für die geleistete Vorarbeit. Den Bundesländern, die sich bereit erklärt haben, an der Datenbank und deren Aufarbeitung mitzuwirken, wird ausdrücklich Dank ausgesprochen.

Die Datenbank sei den Brandenburger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr wichtig, so dass die Entscheidung getroffen wurde, mit der Unterstützung der bislang bereiten Bundesländer die Datenbank aufrechtzuerhalten.

Aus dem Bereich der Bürger habe es kürzlich Rückmeldungen gegeben, dass die Datenbank wertvoll sei, da der Zugang keine Kosten auslöse, sehr gut aufgearbeitet sei und für jedermann zur Verfügung stehe.

In Kürze werde die Webseite von Brandenburg überarbeitet, dann sei die Datenbank vorübergehend nicht erreichbar, aber nach der Überarbeitung jedoch wieder in gewohntem Umfang.


Berlin unterstützt die Datenbank. Der entsprechende Vermerk von Brandenburg sei überzeugend. Das Angebot der Datenbank sei sehr hilfreich und gut sortiert. Das Angebot zur Mitarbeit von Berlin wird nochmals bekräftigt. Berlin präzisiert klarstellend, dass (nur) die gerichtlichen Entscheidungen Brandenburg zugeliefert würden, die das Informationsfreiheitsrecht des (jeweiligen) Landes betreffen.


Hessen befürwortet die Ausführungen Berlins. Eine konzentrierte Datenbank sei sinnvoll, vergleichbar mit der Amtlichen Sammlung bei Gerichten. Die zusammengetragenen Dokumente seien für die Informationsfreiheit sehr förderlich. Daher werde für den Fortbestand seitens Hessen plädiert.


Die Hinweise von Berlin bestätigt auch Brandenburg. Brandenburg stelle die Basis zur Verfügung und die Bundesländer sollten ihre gerichtlichen Entscheidungen einstellen. Mit den dann noch vorhandenen Lücken könne man umgehen und vielleicht könnten sich zukünftig noch weitere Länder entschließen, sich an dem Betrieb der Rechtsprechungsdatenbank zu beteiligen.

TOP 5:

IFG-Toolkit / Self-Audit für informationspflichtige Stellen / Baden-Württemberg


Baden-Württemberg führt in die Thematik ein und stellt das IFG-Toolkit als niedrigschwelliges Angebot an die Behörden vor.


Viele informationspflichtige Stellen hätten sich noch nicht ausreichend mit den Informationspflichten auseinandergesetzt. Hintergrund des IFG-Toolkits sei es, zu erkennen, wie professionell die eigene Behörde arbeite und Prozessoptimierungen zu ermöglichen. Basierend auf der Idee von FragdenStaat nach dem Vorbild der ICO hat sich Baden-Württemberg zusammen mit FragdenStaat des Themas angenommen. Behörden könnten sich im Bereich der Informationsfreiheit mittels eines Fragebogens selbst einschätzen, wie gut sie in dem jeweiligen Bereich - untergliedert nach drei Erfüllungsstufen - aufgestellt seien. Man werde auf „blinde Flecken“ aufmerksam gemacht. Ziel sei, einen gewissen Informationsstandard herbei zu führen. Es könnten interne Verbesserungsbedarfe festgestellt werden. Ergebnisse können jedoch auch geteilt werden, um zu registrieren, wie andere Stellen aufgestellt seien.

Die einzelnen Fragenkomplexe werden durch Baden-Württemberg erläutert. Für das Ausfüllen werde ein Zeitaufwand von ca. 1,5 – 2 Stunden angenommen. Die Bearbeitung im Online-Modus würde zudem den Vorteil bringen, dass direkt (online) ausgewertet werden könne.


Baden-Württemberg plädiert für die Nutzung und stellt das Projekt als unterstützenswert dar. Die Länder könnten das Projekt durch die Veröffentlichung auf den ländereigenen Websites ebenfalls bewerben.


Der Bund wertet das Programm als spannende Anregung. Es solle jedoch nicht als amtliche Autoritätsempfehlung dargestellt werden. Einige Fragestellungen seien zudem offen. So gingen die Fragenkomplexe über die Informationsfreiheit beispielsweise im Bereich „Kommunikation“ eher in Richtung Informationspolitik hinaus. Dies sollte nicht aufgenommen werden. Die Inhalte widersprächen teilweise den Bundesvorgaben. Es handele sich um eine gute Vorlage, jedoch sollte nicht der Eindruck entstehen, dass die Informationsfreiheitsbeauftragten hier die Federführung hätten und das Toolkit als formelle Empfehlung herausgeben. Dies sei offen zu kommunizieren.


Rheinland-Pfalz richtet die Bitte an den AKIF zu ermitteln, welche Erkenntnisse z. B. auf der FragdenStaat-Website gewonnen werden können, wie das Thema gelebt, wie mit dem Thema umgegangen werde.

Es werde angefragt, ob ICO-Vorlagen bearbeitet wurden und ob es Erkenntnisse gebe, in welcher Weise die Bearbeitung durch FragDenStaat stattfand.


Baden-Württemberg erwidert, dass die Vorlage von der britischen ICO stamme. Die Vorlage weiche deutlich von der Ausarbeitung von FragDenStaat ab. Dem Bund werde zugestimmt, dass der Inhalt informationspolitisch sei. Die Fragen weichen von „Freedom of Information“ ab, da der Inhalt auf die deutschen Verhältnisse übertragen wurde. Es handele sich um ein eigenständiges Tool. Positive Unterstützung verdiene das Papier jedenfalls.


Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Online-Version eine Möglichkeit sei, um das Interesse und die Sensibilisierung zu optimieren. Bei einigen Fragen tue man sich jedoch schwer. Ggf. sollten die Fragen nochmals an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Bei den Fragen sollten zudem eigene Erläuterungen angebracht werden, die den Hintergrund der jeweiligen Frage erklären.

Schleswig-Holstein stehe für Mitarbeit zur Verfügung. Es möchte das jedoch nicht alleine machen und wünsche Unterstützung.


Seitens Berlin wird Unterstützung zugesagt. Eine Sichtung müsste noch erfolgen.


Rheinland-Pfalz erfragt, ob seitens der Informationsfreiheitsbeauftragten Tipps an FragDenStaat gegeben werden sollten, oder ob eine eigene Datenbank der Informationsbeauftragten beabsichtigt sei.


Schleswig-Holstein regt an, sich die Datenbank zu eigen zu machen und eine eigene Version des Fragebogens – ggf. verkürzt – zu erstellen und für die nächste IFK zu erarbeiten.


Auch Berlin unterstützt eine eigene Version. Der Vorteil läge zudem darin eine eigene Version zu haben, die nicht unbeobachtet verändert werden könne.


Sachsen-Anhalt stuft das Toolkit als hilfreiche Anregung ein. Das unterschiedliche Landesrecht müsse unter Umständen berücksichtigt werden. Sachsen-Anhalt plädiert für einen Arbeitsauftrag an den AKIF, eine Musterversion zu erstellen, die im Hinblick auf landesspezifische Besonderheiten angepasst und angereichert werden könne.


Baden-Württemberg dankt für die Anmerkungen.

TOP 6:

Berichte aus Bund und Ländern


Bund:

1. Es komme zu einem Lobbyregistergesetz auf Bundesebene (siehe IFK 12.6.2019). Am 11.09.2020 war die Erste Lesung, das Gesetz befindet sich nun in den Ausschüssen. Es gebe die Einschränkung, dass kein legislativer Fußabdruck vorhanden sei. Dieser Punkt sei noch zu diskutieren. Es werde ein Kernregister geben, welches erweiterbar ist. Seit 11.11.2020 liege der Bundesregierung eine Vorabfassung vor. Der Abschluss sei in dieser Legislaturperiode zu erwarten.

2. Zum Plan der Bundesregierung, den BfDI zur Ombudsstelle im Umweltinformationsgesetz zu erweitern, habe der Bundesrat zu bedenken gegeben, dass die Erweiterung zu früh kommt, da noch ein Evaluationsbericht erfolgen müsse. Dies wurde durch die Regierung zurückgewiesen. Es bestehe die Hoffnung, dass man in den Ausschüssen zu einem positiven Ergebnis kommt.

Hamburg erfragt, ob das Lobbyregister eines sei, welches die Anwendung der Regierung ausschließe. Weiter wurde erfragt, ob es eine Pflicht der Meldung der Personen gebe, mit denen vertragliche Positionen geteilt würden.

Es sollten Ideen für die Bundesländer gegeben werden. Bei einem der nächsten IFK-Treffen könne ggf. eine Entschließung hierzu ausgesprochen werden, die die Ansätze der Länder berücksichtige.


Seitens des Bundes wird hierzu auf die einschlägige Drucksache 19/22179 (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz)) verwiesen. Die Diskussion sei noch nicht enthalten.


Rheinland-Pfalz verweist darauf, dass bereits im Jahr 2019 Entschließungen hierzu gemacht wurden. Diese Erfahrungen sollten in 2021 ausgewertet werden, ausgehend von den Ländern, die dieses Register bereits haben.


Baden-Württemberg:

Die Lage der Informationsfreiheit habe sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Baden-Württemberg habe jährlich ca. eine Verdoppelung der Eingaben zu verzeichnen. Diese gingen nicht nur von Bürgerinnen und Bürgern ein, sondern auch seitens der Behörden wachsen die Anfragen. Es gebe daher nun vier Mitarbeiterinnen, die in dem Bereich tätig seien.


1. Es erschien ein Praxisratgeber zum Landesinformationsfreiheitsgesetz, der gut nachgefragt werde. Der Ratgeber löse die Anwendungshinweise des Innenministeriums zum IFG BW ab. So sei z. B. die Verbesserung der Bearbeitung bei Anonymer Antragstellung berücksichtigt. Der Ratgeber erfreue sich großer Beliebtheit bei öffentlichen und privaten Stellen.

2. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Umweltinformationsrecht würden zusammenwachsen. Klagen des NABU BW gegen Regierungspräsidien wurden unterstützt. Es stellte sich die Frage, ob öffentliche Stellen nur bereits vorhandene Informationen zugänglich machen müssten. Gerichte hätten zugunsten der Kläger entschieden und das bedeute, dass nun auch Regierungspräsidien verpflichtet seien, über Informationen zu Pestiziden zu unterrichten. Die Entscheidungen seien noch nicht rechtskräftig, der VGH Mannheim habe noch zu entscheiden.

3. Im März 2021 sind in Baden-Württemberg Landtagswahlen. Mehrere Parteien beabsichtigten, im Wahlkampf ein Transparenzgesetz zum Thema eines künftigen Koalitionsvertrages zu machen.

Hessen bemerkt zu Punkt 2, dass Rechtsprechung zum Beschaffungsanspruch von Informationen vorliege. Der Rechtsanspruch sei auf vorhandene Informationen beschränkt, es bestehe kein darüber hinaus gehender Ermittlungsanspruch. Der Rechtanspruch sei im Wege der Verpflichtungsklage erstreitbar.


Berlin:

Im aktuellen Koalitionsvertrag wurde der Wille formuliert, ein Transparenzgesetz sowie ein Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz zu schaffen. Die Berliner Informationsfreiheitsbeauftragte wurde in Referentenentwürfe einbezogen. Die Realisierung beider Gesetze sei in 2021 vorgesehen. Das Berliner IFG wurde gleichwohl noch geändert und die Befugnisse der Berliner Informationsfreiheitsbeauftragten explizit aufgenommen.


Brandenburg:

Ein Transparenzgesetz werde erwünscht und auch die Zuständigkeit für das UIG. Leider sei hier kein Fortgang zu verzeichnen.

Im Innenausschuss werde am 02.12.2020 der Tätigkeitsbericht vorgestellt.


Bremen:

Derzeit wird der 14. Jahresbericht vorgestellt. Es werde über eine Entschließung zum Lobbyregister debattiert, sowie über die Transparenz in größeren Projekten. Es sei ein Thema, gemeinsam mit der Transparenz für die politische Partizipation zu werben.


Hamburg:

a) Das Hamburgische Transparenzgesetz wurde novelliert. Es wurde eine Zusammenlegung des Transparenzgesetzes mit dem Verbraucherinformationsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz erreicht. Nunmehr liege eine gemeinsame gesetzliche Grundlage vor. Bislang gebe es aber noch keine Eingaben. Dies sei möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass noch nicht umfassend hierfür geworben worden sei.


b) Das novellierte Transparenzgesetz bietet in § 14 Abs. 6 HmbTG die Möglichkeit, Beanstandungen durch den HmbBfDI verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Dies wirft zahlreiche verwaltungsprozessuale Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Bislang wurde hiervon kein Gebrauch gemacht, da bislang „gute Fälle“ hierfür fehlten. Zudem bestehe ein Personalengpass. Es bestehe Zuversicht, dass sich dies jedoch künftig noch ändere.


c) In der Landesverfassung gebe es Neuerungen. Es wurden Deputationen (Bürgergremien) zur Mitwirkung und Kontrolle von Landesbehörden abgeschafft, da mit den Gremien eine Dopplung von Mitwirkungsrechten vorliege, die zudem zu bürokratisch seien.

Art. 56 der Landesverfassung wurde neu gefasst. So ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden und zudem der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet.


Mecklenburg-Vorpommern:

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine berichtenswerten neuen Entwicklungen.


Nordrhein-Westfalen:

Verweis auf Protokoll des AKIF.


Rheinland-Pfalz:

Am 14.03.2021 Landtagswahl. Daher gebe es auf gesetzgeberischer Ebene keine Neuerungen.

Am 01.01.2021 trete die letzte Stufe der Transparenzplattform in Kraft

Am 28.9.2020 fand eine Veranstaltung zur Transparenzplattform als Videokonferenz statt. Es wurde ein Schülerwettbewerb: „Schüler fördern Transparenz“ angestoßen. Beiträge werden in 2021 prämiert.


Schleswig-Holstein erbittet Informationen, wie die Nachfrage bei dem Wettbewerb gewesen ist.


Hierzu führt Rheinland-Pfalz aus, dass der Einsendeschluss Ende Mai 2021 sei. Erst dann erfolge eine Rückmeldung


Saarland:

Auf Landesebene gebe es keine Bestrebungen in Richtung eines Transparenzgesetzes oder Kontrollbefugnisse im UIG. In Richtung Lobbyregister tue sich ebenfalls nichts.

Sachsen-Anhalt:

Der 5. Tätigkeitsbericht liege in den Ausschüssen. Ein Schwerpunkt sei Open-Data. Die Landesregierung habe festgestellt, dass die Open-Data-Strategie in ein modernes Transparenzgesetz münden solle. Der Entwurf orientiere sich am Transparenzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Es seien eine Reihe von Empfehlungen des Sachsen-Anhaltischen Informationsfreiheitsbeauftragten berücksichtigt worden. Das Gesetz soll im Frühjahr 2021 beschlossen werden.


Schleswig-Holstein:

1. Die Notwendigkeit der Änderung des Informationszugangsgesetzes werde erkannt. Es wird auf den Landtag verwiesen.

2. Pottkiekergesetz: Pflicht zur Offenlegung und Transparenz. Es gebe eine ganze Reihe von Nachfragen.

3. Man sei offen für weitere Aktivitäten.

Thüringen:

Der Transparenzbeirat beim TLfDI hat sich am 13.10.2020 konstituiert. Der Beirat setzt sich aus 13 Mitgliedern (Landtag, Landesregierung, kommunale Spitzenverbände, berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, Landesmedienanstalt, Hochschulen des Landes und gemeinnützigen Vereinen) zusammen. In der ersten Sitzung hat sich der Beirat u. a. eine Geschäftsordnung gegeben. Aufgrund der bevorstehenden Landtagswahl in Thüringen im Jahr 2021 wird sich der Beirat hinsichtlich der Mitglieder aus dem Thüringer Landtag gegebenenfalls neu konstituieren.


Hessen

Prof. Dr. Ronellenfitsch gibt seinen Abschied bekannt. Das tatsächliche Ausscheiden erfolge in absehbarer Zeit.

TOP 7:

Terminplanung (AKIF/IFK, Sachsen-Anhalt)


Sachsen-Anhalt gibt folgende Termine bekannt:


Erstes Halbjahr:

AKIF 04. + 05. Mai 2021

IFK 02. Juni 2021


Zweites Halbjahr:

AKIF 28. + 29. September 2021

IFK 03. November 2021

TOP 8:

Verschiedenes


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