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Protokoll der 31. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten am 15. Juni 2016 in Düsseldorf

Ort: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen,    Raum 436, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf

Beginn: 15.06.2016, 11.00 Uhr, Ende: 16.15 Uhr

 

Teilnehmende:

Nordrhein-Westfalen: Frau Block, Herr Tiaden (zeitweise), Frau Katernberg, Frau Weggen, Herr Strunk (zeitweise) und Frau Schulte-Zurhausen

Baden-Württemberg: Frau Grullini und Herr Dr. Jacobi

Berlin: Frau Smoltczyk

Brandenburg: entschuldigt

Bremen: Frau Dr. Sommer

Bund: Herr Gronenberg

Hamburg: Herr Prof. Dr. Caspar

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz: Herr Prof. Dr. Kugelmann

Saarland: Frau Grethel

Sachsen-Anhalt: Herr Dr. von Bose

Schleswig-Holstein: Frau Hansen und Frau Leowsky

Thüringen: Frau Springer

 

Tagesordnung

TOP 1:            Begrüßung

TOP 2:            Genehmigung der Tagesordnung

TOP 3:            Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls des 32. AKIF

TOP 4:            a) Berichte aus dem Bund und aus den Ländern

b) Berichte aus den Ländern ohne IFG

c) Reaktionen auf die Entschließungen der IFK

TOP 5:            Entschließungen (ggf.):

a) „GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“ (Nordrhein-Westfalen/ Sachsen-Anhalt)

b) „Es bedarf eines bundesgesetzlich geregelten presserechtlichen Auskunftsanspruchs!“ (Sachsen-Anhalt/ Bund)

TOP 6:            Beschluss zum Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen der IFK und des AKIF (Brandenburg/ Schleswig-Holstein)

TOP 7:            Informationsfreiheit im Virtuellen Datenschutzbüro; Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros? (Schleswig-Holstein/ Brandenburg/ Berlin)

TOP 8:            Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht (Sachsen-Anhalt)

TOP 9:            Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen (Nordrhein-Westfalen)

TOP 10:          Information zum europäischen Regionaltreffen im Februar 2017 in Berlin (Bund)

TOP 11:          Nächste Sitzung der IFK

TOP 12:          Verschiedenes

 

 

 

 

 

TOP 1:            Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Frau Block begrüßt die Teilnehmer/innen zur 31. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland. Die Sitzung ist öffentlich.

 

TOP 2:            Genehmigung der Tagesordnung

Die veröffentlichte Tagesordnung wird genehmigt.

 

TOP 3:            Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls des 32. AKIF

Die Veröffentlichung des redaktionell geänderten Protokolls des 32. AKIF wird genehmigt.

 

TOP 4:            a) Berichte aus dem Bund und den Ländern

Thüringen berichtet, dass der Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zur „Stärkung von Informationsfreiheit und Transparenz im Freistaat Thüringen“ (Thüringer Landtag Drs. 6/2137 vom 11.05.2016) in Kürze im Landtag behandelt werde. Mit dem Antrag wird die Landesregierung aufgefordert, dem Landtag auch unter Berücksichtigung des Vorschlags des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. März 2017 einen Entwurf eines Thüringer Transparenzgesetzes vorzulegen.

Sachsen-Anhalt verweist zum einen auf den Bericht im AKIF und informiert zum anderen darüber, dass zu dem 3. Tätigkeitsbericht „Informationsfreiheit“ (01.10.2012 bis 30.09.2014) die Beratungen in den Ausschüssen des Landtages noch anstehen.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass im aktuellen Koalitionsvertrag u.a. vorgesehen sei, die Transparenzplattform und das Open Data Portal kontinuierlich weiterzuentwickeln und nutzerorientiert mit maschinenlesbaren Datensätzen auszubauen. Zurzeit erarbeiten das Innenministerium und der Landesbeauftragte gemeinsam eine Verwaltungsvorschrift zum Transparenzgesetz.

Zudem informiert Rheinland-Pfalz über ein Urteil des OVG Koblenz (Az.: 10 A 10878/15.OVG) zu einem Informationszugangsanspruch. Das Gericht habe festgestellt, dass die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG (an welcher die Stadt Mainz über ihre Stadtwerke Mainz AG zusammen mit der Stadt Wiesbaden zu jeweils 50% beteiligt ist) als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die Stadt Mainz eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehme. Insoweit unterliege die Stadt grundsätzlich dem Landestransparenzgesetz, da sie sich der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe bediene. Jedoch stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrats und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten.

Mecklenburg-Vorpommern weist ebenfalls auf den Bericht im AKIF hin und ergänzt, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern den Fraktionen des Landtages in Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes einen Vorschlag für ein Transparenzgesetz unterbreiten wird. In Mecklenburg-Vorpommern sind am 4. September 2016 Landtagswahlen.

Der Bund informiert darüber, dass auf Bundesebene im letzten Jahr im Vergleich zum Vorjahr 8% mehr IFG-Anträge bei den Bundesbehörden eingegangen sind. Genaueres könne hierzu dem bald erscheinenden 5. Tätigkeitsbericht entnommen werden. Zudem wird erneut auf das am 15./16.09.2016 in Berlin stattfindende 4. Symposium zur Informationsfreiheit hingewiesen.

Berlin teilt mit, dass am 10.06.2016 das E-Government-Gesetz in Kraft getreten sei. Des Weiteren seien Ende Mai einheitliche Sponsoringvorschriften für alle Senatsverwaltungen und die Senatskanzlei beschlossen worden. Die neuerliche datenschutzrechtliche Prüfung der Internetplattform www.fragdenstaat.de stehe kurz vor dem Abschluss, aber bereits jetzt hätten die Verantwortlichen datenschutzrechtliche Verbesserungen vorgenommen.

Bremen berichtet darüber, dass das bremische Informationsfreiheitsgesetz dieses Jahr sein zehnjähriges Jubiläum habe. Die seit einem Jahr geregelte Verpflichtung der Verwaltung zum Führen eines Transparenzregisters werde noch nicht umgesetzt.

Saarland führt in Ergänzung zum Bericht im AKIF aus, dass die Verabschiedung des Gesetzes zur Schaffung von Transparenz in der öffentlichen Verwaltung im Landtag anstehe. Die Stellungnahme der LDI habe hierbei keine Berücksichtigung gefunden.

Schleswig-Holstein informiert darüber, dass im Koalitionsvertrag ein Transparenzgesetz vereinbart worden sei, jedoch die Umsetzung angesichts der in elf Monaten bevorstehenden Landtagswahl unsicher sei.

Baden-Württemberg teilt mit, dass das in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz bei Bürgerinnen und Bürgern noch nicht allgemein bekannt sei. Herr Klingbeil sei Ende April aus seinem Amt als Landesbeauftragter ausgeschieden und bislang sei noch keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger gewählt und ernannt worden.

Hamburg berichtet darüber, dass die „Kultur der Transparenz“, die durch das Hamburger Transparenzgesetz geschaffen worden sei, nunmehr seit vier Jahren bestehe. Über die im AKIF berichteten knapp 100 Eingaben pro Jahr könnten jedoch keine Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad des Transparenzgesetzes in der Verwaltung gezogen werden. Es gebe im Übrigen eine Zunahme von Gerichtsverfahren, in denen Ansprüche aus dem Transparenzgesetz geltend gemacht werden.

Nordrhein-Westfalen führt in Ergänzung des Berichts im AKIF aus, dass in den letzten Jahren kontinuierlich rund 200 schriftliche Eingaben pro Jahr eingehen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl nicht erfasster telefonischer Anfragen.

Im Landtag wird zurzeit ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung beraten (Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 16/10379). Anregungen und Änderungsvorschläge der LDI wurden zum großen Teil aufgenommen.

Ein Antrag der Fraktion der PIRATEN (Drs. 16/11219) zum Umgang mit der Webseite „FragDenStaat“ wird aktuell im Landtag beraten.

Trotz entsprechender Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes hin zu einem Transparenzgesetz liegt bisher kein Gesetzentwurf vor.

b) Berichte aus den Ländern ohne IFG

Es wird festgestellt, dass keine weiteren Informationen vorliegen, die nicht bereits im AKIF erörtert wurden.

c) Reaktionen auf Entschließungen

Zur Entschließung „Auch die Verwaltungen der Landesparlamente sollen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste proaktiv veröffentlichen!“ vom 28.04.2016 berichten einzelne Länder:

Schleswig-Holstein teilt mit, dass es ein erstes Gespräch mit der Landtagsverwaltung gegeben habe. Die Gespräche werden fortgesetzt.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass die Entschließung dem Landtag vorliegt und in einem Gespräch mit der Landtagspräsidentin erörtert wurde. In Nordrhein-Westfalen ist in der Geschäftsordnung des Landtags geregelt, dass die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes grundsätzlich auch anderen Interessenten zur Verfügung gestellt werden (Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit), sofern nicht in besonderen Fällen eine vertrauliche Behandlung beansprucht wird oder sich aus den Umständen ergibt.

Nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode gilt auch in dem Fall, dass eine vertrauliche Behandlung beansprucht wird, der Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit. Auch ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegt, werden die Gutachten des Parlamentarischen Gutachterdienstes in dem der Geschäftsordnung entsprechenden Umfang in einer Datenbank proaktiv veröffentlicht.

Rheinland-Pfalz informiert darüber, dass die Landtagsverwaltung mitgeteilt habe, dass es keine Einzelanfragen zu Gutachten gebe, wobei hier eine große Zurückhaltung in Bezug auf eine umfassende Veröffentlichungspflicht bestehe. Die Entschließung sei Thema auf der letzten Landtagsdirektorenkonferenz gewesen.

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den Ländern, in denen der Landtag keinen wissenschaftlichen Dienst hat. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern hat den Landtagsdirektor trotzdem von der Entschließung in Kenntnis gesetzt. Dieser hat dementsprechend erwidert.

Berlin teilt mit, dass die Entschließung der letzte Anstoß gewesen sei, dass das Abgeordnetenhaus die Gutachten in Zukunft proaktiv veröffentlichen werde, allerdings grundsätzlich erst sechs Monate nach Fertigstellung. Der Landesbeauftragten sei mitgeteilt worden, dass nur noch technische Fragen geklärt werden müssten. Zudem weist Berlin auf die Wichtigkeit der Wahrung des unabhängigen Mandats hin. Bei zu weitgehenden Veröffentlichungspflichten bestünde die Gefahr, dass Abgeordnete bei der Beauftragung von Gutachten auf Externe, beispielsweise Rechtsanwaltskanzleien, ausweichen würden. Es sei wichtig, einen geschützten Bereich der politischen Meinungsbildung zu bewahren.

Hamburg spricht sich einerseits für Transparenz bei der Veröffentlichung von Gutachten aus, zumal diese aus Steuermitteln finanziert würden. Andererseits sei aus politischen Gründen eine bestimmte Karenzzeit vor der Veröffentlichung unentbehrlich.

Die IFK beauftragt den AKIF, dieses Thema auf seiner nächsten Sitzung noch einmal im Lichte der weiteren Entwicklungen zu erörtern, da es in den Landtagsverwaltungen unterschiedliche Ansätze gibt. Sofern es zuvor seitens eines Mitglieds bereits Informations- und Erörterungsbedarf gebe, könne dieses ein schriftliches Umlaufverfahren initiieren.

 

TOP 5:            Entschließungen

a)     GovData: „Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“ (Nordrhein-Westfalen/ Sachsen-Anhalt)

Sachsen-Anhalt führt in das Thema ein. Nach einer Erörterung wird die anliegende Entschließung zunächst mit Enthaltung Thüringens verabschiedet. Brandenburg stimmt der Entschließung noch während der laufenden Sitzung per E-Mail zu.

Anmerkung: Am 16.06.2016 stimmt auch Thüringen der Entschließung nachträglich zu.

b)     Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden

Der Bund stellt klar, dass er einer Entschließung, die die Aufforderung beinhalte, einen bundesgesetzlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden zu schaffen, nicht zustimmen werde. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 27. Juli 2015, 1 BvR 1452/13, Rn. 12 die von der IFK in ihrer Entschließung vom 27. Juni 2013 geäußerten Befürchtungen der IFK nicht aufgegriffen und bestätigt, sondern die Rechtslage und Praxis unabhängig von der Ableitung des presserechtlichen Auskunftsanspruches im Ergebnis für verfassungskonform erachtet. Das BVerfG hat dabei bereits offen gelassen, ob es die Zweifel des BVerwG an der kompetenzrechtlichen Grundlage für eine die Bundesbehörden verpflichtende landesrechtliche Presseauskunftsregelung teilt. Sachsen-Anhalt entgegnet, dass es – mangels eines klar definierten gesetzlichen Anspruchs – weiterhin eine Rechtsunsicherheit gebe. Zudem sei unklar, wie der Minimalstandard zu definieren sei. Der Gesetzgeber habe die Pflicht, hier tätig zu werden. Hamburg stimmt Sachsen-Anhalt zu und hat keinen Zweifel an der Annexkompetenz des Bundes. Rheinland-Pfalz schlägt unter Hinweis auf die Sachverständigenanhörung im Bundestagsinnenausschuss anlässlich der Gesetzesinitiative der SPD-Fraktion aus dem Jahr 2013 (BT-Drs. 17/12484) und der bereits dort vorgetragenen Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Februar 2013 vor, die Forderung allgemeiner nach einer rechtssicheren Klärung zu formulieren und sich nicht hinsichtlich der Frage der Gesetzgebungskompetenz festzulegen. Es bedürfe 1.) der Schaffung eines rechtssicheren presserechtlichen Anspruchs gegenüber Bundesbehörden und dies müsse 2.) auf hohem Standard geschehen, der dem Niveau der Länder entspreche. Hamburg entgegnet, dass vielmehr bewusst auf den „Graubereich“ zugegangen werden solle. Es gebe eine solche Annexkompetenz des Bundes. Im Übrigen sei es rechtspolitisch sowie auch rechtstechnisch schwierig, an die Ländergesetze anzuknüpfen, weil diese teilweise unterschiedlich seien.

Die IFK beschließt, dass Nordrhein-Westfalen nach einer neuerlichen Abstimmung gegebenenfalls einen Entwurf einer solchen Entschließung ausarbeiten wird. Diese soll sodann nach Möglichkeit im Umlaufverfahren verabschiedet werden.

 

TOP 6:            Beschluss zum Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen der IFK und des AKIF (Brandenburg/ Schleswig-Holstein)

Der ursprüngliche brandenburgische Beschlussvorschlag wird nicht angenommen. Die IFK beschließt stattdessen, dass der Modus der Öffentlichkeit überarbeitet und in Anlehnung an die Datenschutzkonferenz eine Geschäftsordnung erstellt werden solle. Nordrhein-Westfalen wird einen ersten Vorschlag erarbeiten, der im nächsten AKIF weiterentwickelt, abgestimmt und sodann als Entwurf der IFK vorgelegt wird.

 

TOP 7:            Informationsfreiheit im Virtuellen Datenschutzbüro; Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros? (Schleswig-Holstein/ Brandenburg/ Berlin)

Nordrhein-Westfalen bedankt sich für die neu gestaltete Seite des Virtuellen Datenschutzbüros und spricht Anerkennung und Respekt für die von der Projektgruppe unter Federführung Schleswig-Holsteins geleistete Arbeit aus. Berlin äußert sich ebenfalls positiv zu der neu gestalteten Seite, bedauert jedoch, dass zum Thema Informationsfreiheit auf der Seite nur noch Grundinformationen zu finden sind. Schleswig-Holstein dankt Nordrhein-Westfalen für die ausgesprochene Anerkennung. In der Sache erläutert Schleswig-Holstein in Bezug auf die Kritik Berlins und unter Hinweis auf die Erörterungen im 32. AKIF (Protokoll des 32. AKIF, Seite 11-13), dass die Neukonzeptionierung des Virtuellen Datenschutzbüros das Ergebnis einer Abstimmung unter den Projektpartnern und der Ausarbeitungen innerhalb der entsprechend eingerichteten Arbeitsgruppe ist. In diesem Kontext betont Schleswig-Holstein nochmals, dass das Virtuelle Datenschutzbüro gemäß dem abgestimmten Konzept weiterhin seine zentrale Position als erste Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Datenschutzes bewahrt. Vor diesem Hintergrund sind die Basisinformationen zu der Informationsfreiheit als zusätzlicher Service des Virtuellen Datenschutzbüros zu verstehen. Gleichwohl sagt Schleswig-Holstein als geschäftsführender Projektpartner zu, gerne Anregungen für etwaige textliche Änderungen in Bezug auf die Beiträge im Virtuellen Datenschutzbüro aufzunehmen, um diese mit den Projektpartnern des Virtuellen Datenschutzbüros zu erörtern. Schleswig-Holstein weist ausdrücklich darauf hin, dass das „Ob“ und „Wie“ der Umsetzung der Anregungen ausschließlich den Projektpartnern des Virtuellen Datenschutzbüros obliegt. Die diskutierte Idee, für den Bereich der Informationsfreiheit ein separates Informationsportal nach dem Vorbild des Virtuellen Datenschutzbüros unter der Adresse „informationsfreiheit.de“ einzurichten, hält Schleswig-Holstein grundsätzlich für gut, teilt jedoch die bereits von Brandenburg vorgetragenen Bedenken (vgl. Protokoll des 32. AKIF, Seite 13) und weist darauf hin, dass in Schleswig-Holstein dafür keine Kapazitäten zur Verfügung stünden. Sofern von Berlin gewünscht, steht Schleswig-Holstein gern für ein gemeinsames Gespräch (ggf. mit weiteren teilnehmenden Ländern) bereit, um einen Weg zu finden, der auf der Grundlage der Neuausrichtung des Virtuellen Datenschutzbüros eine adäquate Darstellung des Themas Informationsfreiheit ermöglicht.

 

TOP 8:            Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht (Sachsen-Anhalt)

Sachsen-Anhalt nimmt zunächst Bezug auf die E-Mail vom 07.04.2016. Auf der letzten Sonder-Datenschutzkonferenz habe auch das Thema der Auswirkungen der EU-Datenschutzgrund-verordnung (EU-DSGVO) auf das Informationsfreiheitsrecht auf der Agenda gestanden. Letztlich gehe es um zwei Themenbereiche. 1.) Zum einen nähmen derzeit die Informationsfreiheitsgesetze der meisten Länder und des Bundes hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse auf die Regelungen in den jeweiligen Datenschutzgesetzen Bezug. Da diese zukünftig direkt durch die EU-DSGVO geregelt würden, liefen die Verweise in den Informationsfreiheitsgesetzen auf die Datenschutzgesetze ins Leere. Dies werfe die Fragen auf, ob es wünschenswert sei, die Informationsfreiheitsbeauftragten mit über das aktuell bereits bestehende Beanstandungsrecht hinausgehenden Befugnissen und Aufgaben auszustatten bzw. inwieweit ein Einklang der Befugnisse der Datenschutz- und der Informationsfreiheitsbeauftragten erstrebenswert sei. 2.) Zum anderen sei im Hinblick auf die EU-DSGVO zu klären, aber im Ergebnis zu bejahen, dass zukünftig die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben der Informationsfreiheitsbeauftragten zu vereinbaren seien und es nicht zu einer Interessenkollision bzw. Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kommen könne. Die Diskussion innerhalb der IFK sei auch für den Entwurf des Bundes für ein BDSG-Folgegesetz von Bedeutung.

Nach kurzer Erörterung stellt die IFK fest, dass es bei der bisher bewährten Personalunion von Datenschutzbeauftragten und Informationsfreiheitsbeauftragten in Hinblick auf Funktion und Aufgaben bleiben solle.

Der Bund teilt mit, dass es bislang noch keinen Entwurf für ein reformiertes, der EU-DSGVO angepasstes BDSG gebe.

Hamburg macht deutlich, dass es wichtig sei, klar zu definieren, was die IFK rechtlich erreichen wolle. Vor einer Abstimmung mit dem BMI sei dies unbedingt zu klären.

Baden-Württemberg spricht sich dafür aus, die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nach der Ausstattung mit zusätzlichen Befugnissen sorgfältig und in Ruhe abzuwägen. Die Befugnisse der Datenschutz- und der Informationsfreiheitsbeauftragten seien nicht zwangsläufig in Einklang zu bringen.

Der Bund ergänzt, dass es sich letztlich um eine verfassungsrechtliche Frage handele. Es gebe zwar ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, aber bislang kein Grundrecht auf Informationsfreiheit.

Nordrhein-Westfalen führt aus, dass auch hier die Meinungsbildung zu diesem Thema noch keinesfalls abgeschlossen sei. Die bisherige Stellung der Informationsfreiheitsbeauftragten, die eine Art außergerichtliche Ombudsfunktion der Vermittlung zwischen Antragstellern und auskunftspflichtiger Stelle sei, habe sich aber bewährt.

Schleswig-Holstein teilt diese Einschätzung. Die Informationsfreiheitsbeauftragten hätten die Aufgabe, die verantwortlichen Stellen zu beraten, nicht aber die Entscheidungen für diese zu treffen.

Rheinland-Pfalz spricht sich für eine Abstimmung auf IFK-Ebene aus. Eine entsprechende Prüfung der aufgeworfenen Fragen auf der Arbeitsebene biete sich an.

Auf eine entsprechende Anregung des Bundes beschließt die IFK, einen monothematischen außerordentlichen Unter-AKIF für die Zeit nach dem 4. Juli 2016 zu terminieren. Als Teilnehmer dieser Arbeitsgruppe melden sich der Bund, Berlin, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Auch die übrigen Länder haben weiterhin die Möglichkeit zur Teilnahme.

Der AKIF wird beauftragt, einen Bund- und Ländervergleich zu erstellen, mit welchen Befugnissen die Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten derzeit ausgestattet sind. Des Weiteren soll festgestellt werden, welche Aufgaben und Befugnisse den Datenschutzbeauftragten nach der EU-DSGVO zukünftig übertragen werden und ob es zu Interessenkonflikten bei gleichzeitiger Ausübung des Amtes eines Informationsfreiheitsbeauftragten kommen könnte. Dabei ist insbesondere zu klären, welche Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe der EU-DSGVO zwingend auch für die Informationsfreiheitsbeauftragten gelten müssen und/oder hinsichtlich welcher Aufgaben und Befugnisse ein solcher Gleichklang rechtspolitisch wünschenswert wäre. Der AKIF soll zudem Minimalstandards der Befugnisse der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit erörtern.

 

TOP 11:          Nächste Sitzung der IFK

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird beschlossen, TOP 11 vorzuziehen. Es wird erörtert, ob in diesem Jahr angesichts der engen Terminlage und insbesondere auch der hohen Arbeitsbelastung im Hinblick auf die Umsetzung der EU-DSGVO eine weitere IFK stattfinden solle.

Im Ergebnis wird beschlossen, dass Nordrhein-Westfalen vorsorglich im Wege des Umlaufverfahrens einen Termin für eine mögliche IFK-Sitzung im Dezember abstimmt. Wenn es im Herbst nach einer neuerlichen Rundfrage aus aktuellem Anlass Bedarf für eine solche Sitzung gebe, werde diese einberufen.

Wegen des Vorsitzes 2017 teilt Baden-Württemberg mit, dass es – im Hinblick darauf, dass die Position des LfD Baden-Württemberg derzeit nicht besetzt ist und eine Neubesetzung sich noch bis mindestens nach der Sommerpause verzögern wird – insoweit keine Zusage machen könne. Rheinland-Pfalz erklärt daraufhin seine Bereitschaft, den Vorsitz im nächsten Jahr zu übernehmen. Es wird sodann festgelegt, dass Rheinland-Pfalz den Vorsitz der IFK im Jahr 2017 übernimmt.

 

TOP 9:            Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen

Rheinland-Pfalz berichtet vom Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.05.2016, in welchem der Informationszugangsanspruch eines Journalisten auf Einsichtnahme in einen Kooperationsvertrag zwischen der Universität Mainz und der Boehringer-Ingelheim-Stiftung auf das Landesmediengesetz, und nicht auf das Transparenzgesetz, gestützt wurde (Az.: 3 K 636/15.MZ).

 

TOP 10:          Information zum europäischen Regionaltreffen im Februar 2017 in Berlin

Der Bund berichtet kurz zu dem geplanten Treffen.

Ort: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen,    Raum 436, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf

Beginn: 15.06.2016, 11.00 Uhr, Ende: 16.15 Uhr

 

Teilnehmende:

Nordrhein-Westfalen: Frau Block, Herr Tiaden (zeitweise), Frau Katernberg, Frau Weggen, Herr Strunk (zeitweise) und Frau Schulte-Zurhausen

Baden-Württemberg: Frau Grullini und Herr Dr. Jacobi

Berlin: Frau Smoltczyk

Brandenburg: entschuldigt

Bremen: Frau Dr. Sommer

Bund: Herr Gronenberg

Hamburg: Herr Prof. Dr. Caspar

Mecklenburg-Vorpommern: Frau Schäfer

Rheinland-Pfalz: Herr Prof. Dr. Kugelmann

Saarland: Frau Grethel

Sachsen-Anhalt: Herr Dr. von Bose

Schleswig-Holstein: Frau Hansen und Frau Leowsky

Thüringen: Frau Springer

 

Tagesordnung

TOP 1:            Begrüßung

TOP 2:            Genehmigung der Tagesordnung

TOP 3:            Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls des 32. AKIF

TOP 4:            a) Berichte aus dem Bund und aus den Ländern

b) Berichte aus den Ländern ohne IFG

c) Reaktionen auf die Entschließungen der IFK

TOP 5:            Entschließungen (ggf.):

a) „GovData: Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“ (Nordrhein-Westfalen/ Sachsen-Anhalt)

b) „Es bedarf eines bundesgesetzlich geregelten presserechtlichen Auskunftsanspruchs!“ (Sachsen-Anhalt/ Bund)

TOP 6:            Beschluss zum Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen der IFK und des AKIF (Brandenburg/ Schleswig-Holstein)

TOP 7:            Informationsfreiheit im Virtuellen Datenschutzbüro; Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros? (Schleswig-Holstein/ Brandenburg/ Berlin)

TOP 8:            Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht (Sachsen-Anhalt)

TOP 9:            Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen (Nordrhein-Westfalen)

TOP 10:          Information zum europäischen Regionaltreffen im Februar 2017 in Berlin (Bund)

TOP 11:          Nächste Sitzung der IFK

TOP 12:          Verschiedenes

 

 

 

 

 

TOP 1:            Begrüßung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Frau Block begrüßt die Teilnehmer/innen zur 31. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland. Die Sitzung ist öffentlich.

 

TOP 2:            Genehmigung der Tagesordnung

Die veröffentlichte Tagesordnung wird genehmigt.

 

TOP 3:            Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls des 32. AKIF

Die Veröffentlichung des redaktionell geänderten Protokolls des 32. AKIF wird genehmigt.

 

TOP 4:            a) Berichte aus dem Bund und den Ländern

Thüringen berichtet, dass der Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zur „Stärkung von Informationsfreiheit und Transparenz im Freistaat Thüringen“ (Thüringer Landtag Drs. 6/2137 vom 11.05.2016) in Kürze im Landtag behandelt werde. Mit dem Antrag wird die Landesregierung aufgefordert, dem Landtag auch unter Berücksichtigung des Vorschlags des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. März 2017 einen Entwurf eines Thüringer Transparenzgesetzes vorzulegen.

Sachsen-Anhalt verweist zum einen auf den Bericht im AKIF und informiert zum anderen darüber, dass zu dem 3. Tätigkeitsbericht „Informationsfreiheit“ (01.10.2012 bis 30.09.2014) die Beratungen in den Ausschüssen des Landtages noch anstehen.

Rheinland-Pfalz teilt mit, dass im aktuellen Koalitionsvertrag u.a. vorgesehen sei, die Transparenzplattform und das Open Data Portal kontinuierlich weiterzuentwickeln und nutzerorientiert mit maschinenlesbaren Datensätzen auszubauen. Zurzeit erarbeiten das Innenministerium und der Landesbeauftragte gemeinsam eine Verwaltungsvorschrift zum Transparenzgesetz.

Zudem informiert Rheinland-Pfalz über ein Urteil des OVG Koblenz (Az.: 10 A 10878/15.OVG) zu einem Informationszugangsanspruch. Das Gericht habe festgestellt, dass die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG (an welcher die Stadt Mainz über ihre Stadtwerke Mainz AG zusammen mit der Stadt Wiesbaden zu jeweils 50% beteiligt ist) als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die Stadt Mainz eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehme. Insoweit unterliege die Stadt grundsätzlich dem Landestransparenzgesetz, da sie sich der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe bediene. Jedoch stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrats und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten.

Mecklenburg-Vorpommern weist ebenfalls auf den Bericht im AKIF hin und ergänzt, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern den Fraktionen des Landtages in Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes einen Vorschlag für ein Transparenzgesetz unterbreiten wird. In Mecklenburg-Vorpommern sind am 4. September 2016 Landtagswahlen.

Der Bund informiert darüber, dass auf Bundesebene im letzten Jahr im Vergleich zum Vorjahr 8% mehr IFG-Anträge bei den Bundesbehörden eingegangen sind. Genaueres könne hierzu dem bald erscheinenden 5. Tätigkeitsbericht entnommen werden. Zudem wird erneut auf das am 15./16.09.2016 in Berlin stattfindende 4. Symposium zur Informationsfreiheit hingewiesen.

Berlin teilt mit, dass am 10.06.2016 das E-Government-Gesetz in Kraft getreten sei. Des Weiteren seien Ende Mai einheitliche Sponsoringvorschriften für alle Senatsverwaltungen und die Senatskanzlei beschlossen worden. Die neuerliche datenschutzrechtliche Prüfung der Internetplattform www.fragdenstaat.de stehe kurz vor dem Abschluss, aber bereits jetzt hätten die Verantwortlichen datenschutzrechtliche Verbesserungen vorgenommen.

Bremen berichtet darüber, dass das bremische Informationsfreiheitsgesetz dieses Jahr sein zehnjähriges Jubiläum habe. Die seit einem Jahr geregelte Verpflichtung der Verwaltung zum Führen eines Transparenzregisters werde noch nicht umgesetzt.

Saarland führt in Ergänzung zum Bericht im AKIF aus, dass die Verabschiedung des Gesetzes zur Schaffung von Transparenz in der öffentlichen Verwaltung im Landtag anstehe. Die Stellungnahme der LDI habe hierbei keine Berücksichtigung gefunden.

Schleswig-Holstein informiert darüber, dass im Koalitionsvertrag ein Transparenzgesetz vereinbart worden sei, jedoch die Umsetzung angesichts der in elf Monaten bevorstehenden Landtagswahl unsicher sei.

Baden-Württemberg teilt mit, dass das in Kraft getretene Landesinformationsfreiheitsgesetz bei Bürgerinnen und Bürgern noch nicht allgemein bekannt sei. Herr Klingbeil sei Ende April aus seinem Amt als Landesbeauftragter ausgeschieden und bislang sei noch keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger gewählt und ernannt worden.

Hamburg berichtet darüber, dass die „Kultur der Transparenz“, die durch das Hamburger Transparenzgesetz geschaffen worden sei, nunmehr seit vier Jahren bestehe. Über die im AKIF berichteten knapp 100 Eingaben pro Jahr könnten jedoch keine Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad des Transparenzgesetzes in der Verwaltung gezogen werden. Es gebe im Übrigen eine Zunahme von Gerichtsverfahren, in denen Ansprüche aus dem Transparenzgesetz geltend gemacht werden.

Nordrhein-Westfalen führt in Ergänzung des Berichts im AKIF aus, dass in den letzten Jahren kontinuierlich rund 200 schriftliche Eingaben pro Jahr eingehen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl nicht erfasster telefonischer Anfragen.

Im Landtag wird zurzeit ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung beraten (Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 16/10379). Anregungen und Änderungsvorschläge der LDI wurden zum großen Teil aufgenommen.

Ein Antrag der Fraktion der PIRATEN (Drs. 16/11219) zum Umgang mit der Webseite „FragDenStaat“ wird aktuell im Landtag beraten.

Trotz entsprechender Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes hin zu einem Transparenzgesetz liegt bisher kein Gesetzentwurf vor.

b) Berichte aus den Ländern ohne IFG

Es wird festgestellt, dass keine weiteren Informationen vorliegen, die nicht bereits im AKIF erörtert wurden.

c) Reaktionen auf Entschließungen

Zur Entschließung „Auch die Verwaltungen der Landesparlamente sollen Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste proaktiv veröffentlichen!“ vom 28.04.2016 berichten einzelne Länder:

Schleswig-Holstein teilt mit, dass es ein erstes Gespräch mit der Landtagsverwaltung gegeben habe. Die Gespräche werden fortgesetzt.

Nordrhein-Westfalen berichtet, dass die Entschließung dem Landtag vorliegt und in einem Gespräch mit der Landtagspräsidentin erörtert wurde. In Nordrhein-Westfalen ist in der Geschäftsordnung des Landtags geregelt, dass die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes grundsätzlich auch anderen Interessenten zur Verfügung gestellt werden (Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit), sofern nicht in besonderen Fällen eine vertrauliche Behandlung beansprucht wird oder sich aus den Umständen ergibt.

Nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode gilt auch in dem Fall, dass eine vertrauliche Behandlung beansprucht wird, der Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit. Auch ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegt, werden die Gutachten des Parlamentarischen Gutachterdienstes in dem der Geschäftsordnung entsprechenden Umfang in einer Datenbank proaktiv veröffentlicht.

Rheinland-Pfalz informiert darüber, dass die Landtagsverwaltung mitgeteilt habe, dass es keine Einzelanfragen zu Gutachten gebe, wobei hier eine große Zurückhaltung in Bezug auf eine umfassende Veröffentlichungspflicht bestehe. Die Entschließung sei Thema auf der letzten Landtagsdirektorenkonferenz gewesen.

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den Ländern, in denen der Landtag keinen wissenschaftlichen Dienst hat. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern hat den Landtagsdirektor trotzdem von der Entschließung in Kenntnis gesetzt. Dieser hat dementsprechend erwidert.

Berlin teilt mit, dass die Entschließung der letzte Anstoß gewesen sei, dass das Abgeordnetenhaus die Gutachten in Zukunft proaktiv veröffentlichen werde, allerdings grundsätzlich erst sechs Monate nach Fertigstellung. Der Landesbeauftragten sei mitgeteilt worden, dass nur noch technische Fragen geklärt werden müssten. Zudem weist Berlin auf die Wichtigkeit der Wahrung des unabhängigen Mandats hin. Bei zu weitgehenden Veröffentlichungspflichten bestünde die Gefahr, dass Abgeordnete bei der Beauftragung von Gutachten auf Externe, beispielsweise Rechtsanwaltskanzleien, ausweichen würden. Es sei wichtig, einen geschützten Bereich der politischen Meinungsbildung zu bewahren.

Hamburg spricht sich einerseits für Transparenz bei der Veröffentlichung von Gutachten aus, zumal diese aus Steuermitteln finanziert würden. Andererseits sei aus politischen Gründen eine bestimmte Karenzzeit vor der Veröffentlichung unentbehrlich.

Die IFK beauftragt den AKIF, dieses Thema auf seiner nächsten Sitzung noch einmal im Lichte der weiteren Entwicklungen zu erörtern, da es in den Landtagsverwaltungen unterschiedliche Ansätze gibt. Sofern es zuvor seitens eines Mitglieds bereits Informations- und Erörterungsbedarf gebe, könne dieses ein schriftliches Umlaufverfahren initiieren.

 

TOP 5:            Entschließungen

a)     GovData: „Alle Länder sollen der Verwaltungsvereinbarung beitreten und Daten auf dem Portal bereitstellen!“ (Nordrhein-Westfalen/ Sachsen-Anhalt)

Sachsen-Anhalt führt in das Thema ein. Nach einer Erörterung wird die anliegende Entschließung zunächst mit Enthaltung Thüringens verabschiedet. Brandenburg stimmt der Entschließung noch während der laufenden Sitzung per E-Mail zu.

Anmerkung: Am 16.06.2016 stimmt auch Thüringen der Entschließung nachträglich zu.

b)     Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden

Der Bund stellt klar, dass er einer Entschließung, die die Aufforderung beinhalte, einen bundesgesetzlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden zu schaffen, nicht zustimmen werde. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 27. Juli 2015, 1 BvR 1452/13, Rn. 12 die von der IFK in ihrer Entschließung vom 27. Juni 2013 geäußerten Befürchtungen der IFK nicht aufgegriffen und bestätigt, sondern die Rechtslage und Praxis unabhängig von der Ableitung des presserechtlichen Auskunftsanspruches im Ergebnis für verfassungskonform erachtet. Das BVerfG hat dabei bereits offen gelassen, ob es die Zweifel des BVerwG an der kompetenzrechtlichen Grundlage für eine die Bundesbehörden verpflichtende landesrechtliche Presseauskunftsregelung teilt. Sachsen-Anhalt entgegnet, dass es – mangels eines klar definierten gesetzlichen Anspruchs – weiterhin eine Rechtsunsicherheit gebe. Zudem sei unklar, wie der Minimalstandard zu definieren sei. Der Gesetzgeber habe die Pflicht, hier tätig zu werden. Hamburg stimmt Sachsen-Anhalt zu und hat keinen Zweifel an der Annexkompetenz des Bundes. Rheinland-Pfalz schlägt unter Hinweis auf die Sachverständigenanhörung im Bundestagsinnenausschuss anlässlich der Gesetzesinitiative der SPD-Fraktion aus dem Jahr 2013 (BT-Drs. 17/12484) und der bereits dort vorgetragenen Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Februar 2013 vor, die Forderung allgemeiner nach einer rechtssicheren Klärung zu formulieren und sich nicht hinsichtlich der Frage der Gesetzgebungskompetenz festzulegen. Es bedürfe 1.) der Schaffung eines rechtssicheren presserechtlichen Anspruchs gegenüber Bundesbehörden und dies müsse 2.) auf hohem Standard geschehen, der dem Niveau der Länder entspreche. Hamburg entgegnet, dass vielmehr bewusst auf den „Graubereich“ zugegangen werden solle. Es gebe eine solche Annexkompetenz des Bundes. Im Übrigen sei es rechtspolitisch sowie auch rechtstechnisch schwierig, an die Ländergesetze anzuknüpfen, weil diese teilweise unterschiedlich seien.

Die IFK beschließt, dass Nordrhein-Westfalen nach einer neuerlichen Abstimmung gegebenenfalls einen Entwurf einer solchen Entschließung ausarbeiten wird. Diese soll sodann nach Möglichkeit im Umlaufverfahren verabschiedet werden.

 

TOP 6:            Beschluss zum Modus der Öffentlichkeit von Sitzungen der IFK und des AKIF (Brandenburg/ Schleswig-Holstein)

Der ursprüngliche brandenburgische Beschlussvorschlag wird nicht angenommen. Die IFK beschließt stattdessen, dass der Modus der Öffentlichkeit überarbeitet und in Anlehnung an die Datenschutzkonferenz eine Geschäftsordnung erstellt werden solle. Nordrhein-Westfalen wird einen ersten Vorschlag erarbeiten, der im nächsten AKIF weiterentwickelt, abgestimmt und sodann als Entwurf der IFK vorgelegt wird.

 

TOP 7:            Informationsfreiheit im Virtuellen Datenschutzbüro; Einrichtung eines Virtuellen Informationsfreiheitsbüros? (Schleswig-Holstein/ Brandenburg/ Berlin)

Nordrhein-Westfalen bedankt sich für die neu gestaltete Seite des Virtuellen Datenschutzbüros und spricht Anerkennung und Respekt für die von der Projektgruppe unter Federführung Schleswig-Holsteins geleistete Arbeit aus. Berlin äußert sich ebenfalls positiv zu der neu gestalteten Seite, bedauert jedoch, dass zum Thema Informationsfreiheit auf der Seite nur noch Grundinformationen zu finden sind. Schleswig-Holstein dankt Nordrhein-Westfalen für die ausgesprochene Anerkennung. In der Sache erläutert Schleswig-Holstein in Bezug auf die Kritik Berlins und unter Hinweis auf die Erörterungen im 32. AKIF (Protokoll des 32. AKIF, Seite 11-13), dass die Neukonzeptionierung des Virtuellen Datenschutzbüros das Ergebnis einer Abstimmung unter den Projektpartnern und der Ausarbeitungen innerhalb der entsprechend eingerichteten Arbeitsgruppe ist. In diesem Kontext betont Schleswig-Holstein nochmals, dass das Virtuelle Datenschutzbüro gemäß dem abgestimmten Konzept weiterhin seine zentrale Position als erste Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger in Fragen des Datenschutzes bewahrt. Vor diesem Hintergrund sind die Basisinformationen zu der Informationsfreiheit als zusätzlicher Service des Virtuellen Datenschutzbüros zu verstehen. Gleichwohl sagt Schleswig-Holstein als geschäftsführender Projektpartner zu, gerne Anregungen für etwaige textliche Änderungen in Bezug auf die Beiträge im Virtuellen Datenschutzbüro aufzunehmen, um diese mit den Projektpartnern des Virtuellen Datenschutzbüros zu erörtern. Schleswig-Holstein weist ausdrücklich darauf hin, dass das „Ob“ und „Wie“ der Umsetzung der Anregungen ausschließlich den Projektpartnern des Virtuellen Datenschutzbüros obliegt. Die diskutierte Idee, für den Bereich der Informationsfreiheit ein separates Informationsportal nach dem Vorbild des Virtuellen Datenschutzbüros unter der Adresse „informationsfreiheit.de“ einzurichten, hält Schleswig-Holstein grundsätzlich für gut, teilt jedoch die bereits von Brandenburg vorgetragenen Bedenken (vgl. Protokoll des 32. AKIF, Seite 13) und weist darauf hin, dass in Schleswig-Holstein dafür keine Kapazitäten zur Verfügung stünden. Sofern von Berlin gewünscht, steht Schleswig-Holstein gern für ein gemeinsames Gespräch (ggf. mit weiteren teilnehmenden Ländern) bereit, um einen Weg zu finden, der auf der Grundlage der Neuausrichtung des Virtuellen Datenschutzbüros eine adäquate Darstellung des Themas Informationsfreiheit ermöglicht.

 

TOP 8:            Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Informationsfreiheitsrecht (Sachsen-Anhalt)

Sachsen-Anhalt nimmt zunächst Bezug auf die E-Mail vom 07.04.2016. Auf der letzten Sonder-Datenschutzkonferenz habe auch das Thema der Auswirkungen der EU-Datenschutzgrund-verordnung (EU-DSGVO) auf das Informationsfreiheitsrecht auf der Agenda gestanden. Letztlich gehe es um zwei Themenbereiche. 1.) Zum einen nähmen derzeit die Informationsfreiheitsgesetze der meisten Länder und des Bundes hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse auf die Regelungen in den jeweiligen Datenschutzgesetzen Bezug. Da diese zukünftig direkt durch die EU-DSGVO geregelt würden, liefen die Verweise in den Informationsfreiheitsgesetzen auf die Datenschutzgesetze ins Leere. Dies werfe die Fragen auf, ob es wünschenswert sei, die Informationsfreiheitsbeauftragten mit über das aktuell bereits bestehende Beanstandungsrecht hinausgehenden Befugnissen und Aufgaben auszustatten bzw. inwieweit ein Einklang der Befugnisse der Datenschutz- und der Informationsfreiheitsbeauftragten erstrebenswert sei. 2.) Zum anderen sei im Hinblick auf die EU-DSGVO zu klären, aber im Ergebnis zu bejahen, dass zukünftig die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben der Informationsfreiheitsbeauftragten zu vereinbaren seien und es nicht zu einer Interessenkollision bzw. Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kommen könne. Die Diskussion innerhalb der IFK sei auch für den Entwurf des Bundes für ein BDSG-Folgegesetz von Bedeutung.

Nach kurzer Erörterung stellt die IFK fest, dass es bei der bisher bewährten Personalunion von Datenschutzbeauftragten und Informationsfreiheitsbeauftragten in Hinblick auf Funktion und Aufgaben bleiben solle.

Der Bund teilt mit, dass es bislang noch keinen Entwurf für ein reformiertes, der EU-DSGVO angepasstes BDSG gebe.

Hamburg macht deutlich, dass es wichtig sei, klar zu definieren, was die IFK rechtlich erreichen wolle. Vor einer Abstimmung mit dem BMI sei dies unbedingt zu klären.

Baden-Württemberg spricht sich dafür aus, die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nach der Ausstattung mit zusätzlichen Befugnissen sorgfältig und in Ruhe abzuwägen. Die Befugnisse der Datenschutz- und der Informationsfreiheitsbeauftragten seien nicht zwangsläufig in Einklang zu bringen.

Der Bund ergänzt, dass es sich letztlich um eine verfassungsrechtliche Frage handele. Es gebe zwar ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, aber bislang kein Grundrecht auf Informationsfreiheit.

Nordrhein-Westfalen führt aus, dass auch hier die Meinungsbildung zu diesem Thema noch keinesfalls abgeschlossen sei. Die bisherige Stellung der Informationsfreiheitsbeauftragten, die eine Art außergerichtliche Ombudsfunktion der Vermittlung zwischen Antragstellern und auskunftspflichtiger Stelle sei, habe sich aber bewährt.

Schleswig-Holstein teilt diese Einschätzung. Die Informationsfreiheitsbeauftragten hätten die Aufgabe, die verantwortlichen Stellen zu beraten, nicht aber die Entscheidungen für diese zu treffen.

Rheinland-Pfalz spricht sich für eine Abstimmung auf IFK-Ebene aus. Eine entsprechende Prüfung der aufgeworfenen Fragen auf der Arbeitsebene biete sich an.

Auf eine entsprechende Anregung des Bundes beschließt die IFK, einen monothematischen außerordentlichen Unter-AKIF für die Zeit nach dem 4. Juli 2016 zu terminieren. Als Teilnehmer dieser Arbeitsgruppe melden sich der Bund, Berlin, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Auch die übrigen Länder haben weiterhin die Möglichkeit zur Teilnahme.

Der AKIF wird beauftragt, einen Bund- und Ländervergleich zu erstellen, mit welchen Befugnissen die Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten derzeit ausgestattet sind. Des Weiteren soll festgestellt werden, welche Aufgaben und Befugnisse den Datenschutzbeauftragten nach der EU-DSGVO zukünftig übertragen werden und ob es zu Interessenkonflikten bei gleichzeitiger Ausübung des Amtes eines Informationsfreiheitsbeauftragten kommen könnte. Dabei ist insbesondere zu klären, welche Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe der EU-DSGVO zwingend auch für die Informationsfreiheitsbeauftragten gelten müssen und/oder hinsichtlich welcher Aufgaben und Befugnisse ein solcher Gleichklang rechtspolitisch wünschenswert wäre. Der AKIF soll zudem Minimalstandards der Befugnisse der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit erörtern.

 

TOP 11:          Nächste Sitzung der IFK

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird beschlossen, TOP 11 vorzuziehen. Es wird erörtert, ob in diesem Jahr angesichts der engen Terminlage und insbesondere auch der hohen Arbeitsbelastung im Hinblick auf die Umsetzung der EU-DSGVO eine weitere IFK stattfinden solle.

Im Ergebnis wird beschlossen, dass Nordrhein-Westfalen vorsorglich im Wege des Umlaufverfahrens einen Termin für eine mögliche IFK-Sitzung im Dezember abstimmt. Wenn es im Herbst nach einer neuerlichen Rundfrage aus aktuellem Anlass Bedarf für eine solche Sitzung gebe, werde diese einberufen.

Wegen des Vorsitzes 2017 teilt Baden-Württemberg mit, dass es – im Hinblick darauf, dass die Position des LfD Baden-Württemberg derzeit nicht besetzt ist und eine Neubesetzung sich noch bis mindestens nach der Sommerpause verzögern wird – insoweit keine Zusage machen könne. Rheinland-Pfalz erklärt daraufhin seine Bereitschaft, den Vorsitz im nächsten Jahr zu übernehmen. Es wird sodann festgelegt, dass Rheinland-Pfalz den Vorsitz der IFK im Jahr 2017 übernimmt.

 

TOP 9:            Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen

Rheinland-Pfalz berichtet vom Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.05.2016, in welchem der Informationszugangsanspruch eines Journalisten auf Einsichtnahme in einen Kooperationsvertrag zwischen der Universität Mainz und der Boehringer-Ingelheim-Stiftung auf das Landesmediengesetz, und nicht auf das Transparenzgesetz, gestützt wurde (Az.: 3 K 636/15.MZ).

 

TOP 10:          Information zum europäischen Regionaltreffen im Februar 2017 in Berlin

Der Bund berichtet kurz zu dem geplanten Treffen.