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Protokoll der 30. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 30. Juni 2015 in Schwerin

Ort: Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin, Raum 260

Beginn d. Sitzung: Dienstag, 30. Juni 2015 um 11:00 Uhr

Ende d. Sitzung: Dienstag, 30. Juni 2015 um 15:45 Uhr

Teilnehmer:

Mecklenburg-Vorpommern:
Herr Dankert
Frau Schäfer
Herr Ahrens
Frau Anderson

Berlin:
Frau Gardain

Brandenburg:
Frau Hartge

Bremen:
Frau Dr. Sommer

Bund:
Frau Voßhoff
Herr Jessen

Hamburg:
Herr Prof. Dr. Caspar

Niedersachsen:
Frau Thiel (Gaststatus)

Nordrhein-Westfalen:
Herr Lepper

Rheinland-Pfalz:
Herr Dr. Brink

Saarland:
Frau Thieser

Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose

Schleswig-Holstein:
Herr Dr. Weichert

Thüringen:
Frau Springer

TOP 1: Begrüßung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Teilnehmer und Gäste zur 30. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten.

TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung

Der Vorsitzende schlägt vor, aufgrund der Wichtigkeit des TOPs 7 diesen vorzuziehen und somit mit TOP 6 zu tauschen. Diesem Vorschlag wird nicht widersprochen. Die Tagesordnung wird in ihrer geänderten Fassung genehmigt.

TOP 3: Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls des 30. AKIF

Die Veröffentlichung des Protokolls des 30. AKIF wird einstimmig durch die Teilnehmer der IFK genehmigt.

TOP 4: Entschließungsentwurf "Mit mehr Transparenz die Akzeptanz des Transatlantischen Freihandelsabkommens (TTIP) stärken!"

Rheinland-Pfalz führt in die Thematik der Entschließung ein. Mit der Entschließung soll auf zwei Gesichtspunkte aufmerksam gemacht werden. Zum einen wurde durch die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström im November 2014 eine Initiative für mehr Transparenz bei den Verhandlungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika gestartet. Diese Initiative ist grundsätzlich positiv zu sehen, jedoch sollte die IFK fordern, dass vermehrt Originaldokumente über die Verhandlungen zu TTIP veröffentlicht werden. Zum anderen thematisiert die Entschließung die Absicht, dass Streitigkeiten zwischen den Wirtschaftspartnern von privaten Schiedsgerichten gelöst werden sollen. Im Hinblick auf Transparenz sollten jedoch öffentlich tagende staatliche Gerichte bevorzugt werden.

Der Bund weist auf die Wichtigkeit des Themas TTIP und die damit verbundene Transparenz hin. Jedoch sieht der Bund die Entschließung als allgemein politische Forderung nach Transparenz. Daher schlägt der Bund vor, mögliche Defizite in staatlichen Regelungen der EU und Deutschlands aufzuzeigen und konkrete rechtspolitische Forderungen zu stellen.

Des Weiteren weist der Bund darauf hin, dass private Schiedsgerichte nicht generell geheim tagen und daher der letzte Absatz der Entschließung in dieser Form nicht mitgetragen werden könne.

Bremen sieht die eigentliche Problematik, dass die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström mehr Transparenz bezüglich der Verhandlungen über TTIP versprochen habe und dieses Versprechen nicht ausreichend umgesetzt wurde, nicht deutlich genug herausgearbeitet.

Das Saarland spricht sich grundsätzlich für die Thematisierung der Schiedsgerichte in der Entschließung aus, kann jedoch erst nach einer Umformulierung des Absatzes zustimmen.

Sachsen-Anhalt hat keine Bedenken, dass die Entschließung allgemein politische Forderungen enthält.
Jedoch weist auch Sachsen-Anhalt darauf hin, dass die Nutzung von privaten Schiedsgerichten in der freien Wirtschaft gängig ist und diese nicht stets geheim tagen, letztlich es dabei eher um die Anwendung von Justizrechten gehe.

Schleswig-Holstein sieht private Schiedsgerichte dagegen als Widerspruch zur demokratischen Transparenz, da diese ohne jegliche Beteiligung der Öffentlichkeit tagen. Daher ist dies für die Transparenz ein relevantes Thema.

Da Schiedsverfahren enorme Konsequenzen haben können und die Transparenz in diesen Verfahren gewährleistet werden muss, spricht sich Nordrhein-Westfalen für das Fortbestehen des letzten Absatzes der Entschließung aus.

Hamburg merkt an, dass es bei der Transparenz von Schiedsverfahren um öffentliche Kontrolle und Mitbestimmung geht, und schließt sich den Meinungen von Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen an.

Daraufhin schlägt Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der vorangegangenen Diskussion vor, den letzten Absatz der Entschließung nicht zu streichen, sondern umzuformulieren.

Nach Umformulierung und Diskussion des Textes wird die Entschließung in der geänderten Form, die sich aus der Anlage 1 ergibt, unter dem Titel "Mehr Transparenz bei den Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommens (TTIP)!" einstimmig verabschiedet.

TOP 5: Entschließung "Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!"

In Hamburg werden Anträge auf Informationszugang durch die Kammern aus verschiedenen Gründen abgelehnt, daher befürwortet Hamburg eine entsprechende Entschließung. Jedoch merkt Hamburg an, dass die Problematik und die Gründe für die Entschließung nicht deutlich werden.

Mecklenburg-Vorpommern erläutert, dass in den verschiedenen Ländern die Anträge auf Informationszugang aus unterschiedlichen Gründen von den Kammern abgelehnt werden. Daher hat sich der AKIF dafür ausgesprochen, die Entschließung möglichst neutral zu formulieren. Ebenfalls sprachen sich einige Länder dagegen aus, den antragstellenden Verband (Bundesverband für freie Kammern e.V. - BffK) ausdrücklich in der Entschließung zu benennen. Der AKIF sah dies als unproblematisch an, da die Betroffenen durchaus die Gründe für die Entschließung kennen.

Nach Umformulierung und Diskussion des Textes wird die Entschließung in der geänderten Form, die sich aus der Anlage 2 ergibt, unter dem Titel "Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!" einstimmig verabschiedet.

TOP 7: Veröffentlichung der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des Düsseldorfer Kreises und der weiteren Arbeitskreise/Arbeitsgruppen

Mecklenburg-Vorpommern führt in das Thema der Herausgabe der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des Düsseldorfer Kreises und der Arbeitskreise und Arbeitsgruppen ein und stellt die Ergebnisse aus dem AKIF vor.

Mecklenburg-Vorpommern informiert darüber, dass der AKIF grundsätzlich die Herausgabe der Protokolle befürwortet. Der AKIF arbeitete heraus, dass nicht Hamburg, wie vermutet, die großzügigsten Herausgabevorschriften habe, sondern Schleswig-Holstein, da jeder Ausnahmetatbestand mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müsse.

Mecklenburg-Vorpommern erläutert, dass es auf Grundlage der erarbeiteten Ergebnisse einen möglichen Verfahrensvorschlag entwickelt hat, der als weitere Arbeits- und Diskussionsgrundlage dienen soll. Dieser Verfahrensvorschlag beinhaltet, dass die Sitzungen in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil aufgeteilt werden könnten. Das würde bereits eine Auseinandersetzung mit den Ausnahmetatbeständen vor Anmeldung eines Tagesordnungspunktes durch das anmeldende Land voraussetzen. Trotzdem müsse weiterhin bei einem eingehenden Antrag auf Herausgabe der Protokolle eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Nach jedem Tagesordnungspunkt könnte eine Abfrage erfolgen, ob einer Veröffentlichung zugestimmt wird oder nicht. Länder, die eine Veröffentlichung bzw. Herausgabe verneinen, müssen dies explizit begründen. Dabei müsste bereits bedacht werden, dass, sollte ein Antrag in Schleswig-Holstein gestellt werden, die Ausnahmetatbestände immer gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden müssen.

Dieser Verfahrensvorschlag steht zur Diskussion.

Brandenburg sieht die Frage der Herausgabe der Protokolle für die Konferenz und die verschiedenen Arbeitskreise und Arbeitsgruppen differenziert. Brandenburg ist der Auffassung, dass die Herausgabe der Protokolle der Datenschutzkonferenz unproblematisch sei, da in der Regel keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Bei der Herausgabe der Protokolle des Düsseldorfer Kreises müsse eine Abwägung erfolgen. Die Herausgabe der Protokolle von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen wird durch Brandenburg als problematisch gewertet, da in Arbeitskreisen offen geredet werden können muss und die Teilnehmer nicht gezwungen sein dürfen, darüber nachzudenken, was eventuell an die Öffentlichkeit gelangen könnte.

Hamburg stellt klar, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (Schutz öffentlicher Belange) Protokolle nicht herauszugeben seien, wenn diese durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Hamburg stellt die Frage, ob eine Geschäftsordnung, insbesondere die geplante Geschäftsordnung der Datenschutzkonferenz, eine solche spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschrift darstelle, da es diesbezüglich noch keine Rechtsprechung gebe. Hamburg würde erwägen, ob ggf. aufgrund einer solchen Geschäftsordnung die Herausgabe des Protokolls verweigert werden könnte und ob man sich auf eine abschließende Klärung im Klageweg einlassen würde.

Nordrhein-Westfalen macht darauf aufmerksam, dass in Arbeitskreisen auch strategische Überlegungen erfolgen oder bevorstehende Prüfungen angesprochen werden. Mit vorzeitiger Herausgabe der Protokolle können solche Absprachen nicht mehr fruchten und seien demnach hinfällig.

Der Bund sieht die Herausgabe der Protokolle der DSK grundsätzlich nicht als problematisch an. Fraglich findet der Bund jedoch die Herausgabe der Teile des Protokolls, die den Meinungsbildungsprozess betreffen. Der Bund schlägt als Lösung vor, dass lediglich Ergebnisprotokolle gefertigt werden, die proaktiv veröffentlicht werden. Auch bei den Arbeitskreisen, besonders bei sensiblen Arbeitskreisen (z.B. AK Sicherheit) können Ergebnisprotokolle gefertigt werden. Auch Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, dass bei der Fertigung des Protokolls bereits beachtet werden sollte, was unter Umständen herauszugeben sei. Das Protokoll in seiner Endfassung müsse von allen Teilnehmern genehmigt werden. Wird es nicht genehmigt, kann es nicht herausgegeben werden. In diesem Zuge kann entschieden werden, welche Äußerungen im Protokoll verbleiben können und welche entfernt werden sollen. Schleswig-Holstein spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass die Protokolle als Informationsquelle nicht beschränkt werden sollten.

Brandenburg weist darauf hin, dass Ergebnisprotokolle für die tägliche Arbeit schwierig seien. Um den Meinungsbildungsprozess der Teilnehmer der Konferenzen oder Arbeitskreise jedoch zu schützen, seien Ergebnisprotokolle wohl doch die zielführendste Lösung.

Mecklenburg-Vorpommern merkt an, dass die Arbeitsebene sich gegen Ergebnisprotokolle ausgesprochen habe und stellt die Frage, ob das Anfertigen "intelligenter" Ergebnisprotokolle zielführend sein könne.

Hamburg mahnt, dass auch die Datenschutzbeauftragten Vorbild seien und in dieser Angelegenheit Transparenz zeigen sollten. Daher stellt Hamburg die Möglichkeit der proaktiven Veröffentlichung in den Raum.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass nicht versucht werden sollte, die Informationsfreiheitsgesetze zu relativieren. Außerdem macht Nordrhein-Westfalen darauf aufmerksam, dass auch Ergebnisprotokolle nicht jedes Problem lösen. Die Verständigung über Prüfungen bestimmter Unternehmen würde auch in einem Ergebnisprotokoll vermerkt sein. Nordrhein-Westfalen sieht keine gesetzliche Einschränkungsmöglichkeit für die Herausgabe der Protokolle und sieht eine Einschränkung auch nicht als wünschenswert. Weiterhin merkt Nordrhein-Westfalen an, dass eine Geschäftsordnung, wie sie die DSK beabsichtigt, nicht den Charakter einer Rechtsvorschrift habe.

Sachsen-Anhalt unterstützt die Ausführungen von Nordrhein-Westfalen, dass in der Geschäftsordnung keine Einschränkungen der Herausgabe formuliert werden könne. Lediglich Landesrecht könnte eine Einschränkung begründen.

Sachsen-Anhalt fasst zusammen, dass grundsätzlich die einheitliche Auffassung bestehe, dass die Protokolle herauszugeben seien. Sachsen-Anhalt spricht sich jedoch für eine Herausgabe auf Antrag und nicht für eine proaktive Veröffentlichung der Protokolle aus. Außerdem gebe es ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Herausgabe der Protokolle ermöglichen.

Der Bund erwidert, dass besonders die vielen Gestaltungsmöglichkeiten problematisch seien. Der Bund weist darauf hin, dass Ergebnisprotokolle nicht der Selbsteinschränkung dienen sollen, sondern eine proaktive Veröffentlichung ermöglichen sollen. Denn eine proaktive Veröffentlichung fördere den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung. Sollten ausführliche Protokolle gefertigt werden, bestehe die Befürchtung, dass bei der Protokollkontrolle viele Aussagen einzelner Länder gestrichen werden könnten. Der Bund macht darauf aufmerksam, dass es kein Bestreben geben sollte, die Herausgabe der Protokolle einzuschränken. Der Bund stellt daher die Frage, ob es möglich ist bzw. sinnvoll sei, Kriterien für die Erstellung von Protokollen zu entwickeln.

Mecklenburg-Vorpommern merkt an, dass die Entwicklung von Kriterien für die Erstellung von Protokollen sehr problematisch sei, da dadurch die Fachleute in den Arbeitskreisen eingeschränkt werden.

Der Bund versteht die Kriterien als Unterstützung der Arbeitskreise, damit die Fachleute sich offen untereinander austauschen können.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die Ausnahmetatbestände, die in den Informationszugangsgesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, die Kriterien darstellen.

Bremen merkt an, dass die Problematik der Drittbeteiligung aller Länder, insbesondere der Länder ohne IFG, beachtet werden müsse. Verweigert ein Land die Herausgabe der Protokolle, muss eine Ermessensentscheidung getroffen werden, die unter Umständen sehr schwierig ausfallen könne.

Hamburg macht darauf aufmerksam, dass im Hamburgischen Transparenzgesetz kein Ermessen bestehe, sondern die Herausgabe lediglich aufgrund von gesetzlichen Vertraulichkeitsvorschriften verneint werden könne.

Brandenburg stellt fest, dass unter den Teilnehmern der IFK die Erstellung von Ergebnisprotokollen favorisiert werde.

Sachsen-Anhalt schlägt vor, dass die Protokolle der DSK und des Düsseldorfer Kreises veröffentlicht werden und die Protokolle der Arbeitskreise und Arbeitsgruppen auf Antrag nach Prüfung der Ausnahmetatbestände herausgegeben werden. Die Prüfung der Ausnahmetatbestände sollte dabei von den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen selbst vorgenommen werden.

Daraufhin schlägt Mecklenburg-Vorpommern die Formulierung vor, dass nur "reine" Ergebnisprotokolle nicht favorisiert werden.

Der Bund macht deutlich, dass der Begriff "Ergebnisprotokoll" grundsätzlich unklar sei. Der Begriff muss vorab definiert werden. Der Bund befürchtet, dass die Ablehnung von Ergebnisprotokollen dazu führt, dass nur noch Wortprotokolle geführt werden.

Mecklenburg-Vorpommern schlägt vor, dass in der vom AKIF erarbeiteten Zusammenfassung keine Aussage über Ergebnisprotokolle getroffen werden solle.

Brandenburg betrachtet einen Vorschlag für die DSK nicht als zielführend. Es sollte die Ist-Situation der Herausgabeansprüche dargestellt werden, damit eine Risikoeinschätzung erfolgen kann.

Nordrhein-Westfalen hält eine proaktive Veröffentlichung der Protokolle aufgrund der Länder ohne IFG für schwierig.

Schleswig-Holstein spricht sich für eine erneute Beratung zusätzlich mit den Ländern ohne IFG aus.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird beschlossen, dass TOP 6 entfällt und die Ausführungen im AKIF-Protokoll zu dem Thema ausreichend sind.

TOP 8: Bericht über den ICIC (Internationale IFK) vom 21.04. bis 23.04.2015 in Santiago de Chile

Der Bund berichtet über die Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 21.04. bis 23.04.2015 in Santiago de Chile. Es gab einen regen Austausch mit anderen Staaten zur Informationsfreiheit, was zu einer Vernetzung von Informationen führte. Es wurde festgestellt, dass die Entwicklung der Informationsfreiheit in den verschiedenen Ländern unterschiedlich ausgeprägt sei. Die nächste Informationsfreiheitskonferenz wird auf Bali stattfinden.

TOP 10: Sonstiges

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird beschlossen, den TOP 10 vorzuziehen.

Mecklenburg-Vorpommern regt die Frage an, ob in diesem Jahr eine zweite IFK notwendig sei. Aufgrund der vermehrten Themen im Bereich des Datenschutzes, wie zum Beispiel die Datenschutzgrundverordnung, liegen die Schwerpunkte in diesem Jahr eher in der Bewältigung von Datenschutzthemen. Ein AKIF wird definitiv stattfinden. Sollten sich aus diesem Entschließungsentwürfe ergeben, könnten diese im Umlaufverfahren beschlossen werden.

Hamburg stimmt Mecklenburg-Vorpommern zu und stellt den Antrag, dass generell nur eine IFK im Jahr stattfinden sollte.

Berlin stimmt dem Nichtstattfinden einer zweiten IFK in diesem Jahr nur zu, soweit es sich lediglich auf dieses Jahr bezieht und es sich um eine Ausnahme handelt.

Brandenburg schließt sich der Meinung Berlins an und spricht sich prinzipiell für zwei Konferenzen im Jahr aus. Die Informationsfreiheit ist wenig öffentlichkeitswirksam und sollte daher nicht noch weniger Aufmerksamkeit erhalten.

Der Bund ist damit einverstanden, dass in diesem Jahr keine weitere IFK stattfindet und spricht sich grundsätzlich, im Hinblick auf Effizienz, für nur eine Konferenz im Jahr aus.

Hamburg nimmt den gestellten Antrag zurück.

Die IFK billigt den Vorschlag von Mecklenburg-Vorpommern, in 2015 keine weitere Konferenz durchzuführen.

Bremen weist auf das Protokoll des AKIF zu TOP 12 hin. Dort wurde eine Entschließung zum Stand der Informationsfreiheit in Deutschland diskutiert und es wurde beschlossen, dieses Thema beim nächsten AKIF zu behandeln.

TOP 9: Berichte aus dem Bund und den Ländern

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der 3. Tätigkeitsbericht veröffentlicht wurde. Außerdem wurde der Evaluierungsbericht zur Informationsfreiheit fertig gestellt und es hat sich herausgestellt, dass die Landesregierung hinter den Reformvorschlägen des Beauftragten für Informationsfreiheit zurück bleibe. Politik und Wirtschaft seien die neuen Entwicklungen im Bereich des E- und Open Government teilweise noch völlig unbekannt, so dass der Landesbeauftragte vielfach - so etwa zum Informationsweiterverwendungsrecht - erst einmal informieren müsse.
Weiterhin berichtet Sachsen-Anhalt über Diskussionen innerhalb der Landesregierung bezüglich der Schaffung von Bereichsausnahmen innerhalb des Informationszugangsgesetzes.

Bremen berichtet von einer Änderung des Hochschulgesetztes, nach der Verträge über Drittmittel offengelegt werden müssen. Weiterhin berichtet Bremen von der Novellierung des bremischen Informationsfreiheitsgesetzes, mit der Bremen bezüglich der Veröffentlichungspflichten wieder mit Hamburg gleichgezogen habe. Das Informationsfreiheitsregister weise jedoch - bei etwas höherer Zahl an Dokumenten - anders als Hamburg noch zu wenige durch automatisierte Einstellungen erzeugte Dokumente auf.

Brandenburg berichtet von dem Symposium "Informationsfreiheit und die Wirtschaft - zwei Welten?". Auf dem Symposium wurde ein Vortrag von schottischen Vertretern gehalten, die erläuterten, dass staatliche Institutionen privatisiert werden, damit das Informationsfreiheitsrecht keine Anwendung findet. Ein weiterer Vortrag von norwegischen Vertretern zeigte auf, dass das Umweltinformationsrecht in Norwegen ebenfalls bei Privaten Anwendung findet. Auch Vertreter aus Serbien und Bulgarien waren bei dem Symposium zugegen und verdeutlichten, dass Serbien aufgrund von Korruptionsbekämpfung das fortschrittlichste Informationsfreiheitsrecht habe. Bei dem Symposium wurde ebenfalls deutlich, dass andere Länder wesentlich weitere Rechte zur Durchsetzung von Urteilen haben als Deutschland.

Hamburg berichtet, dass es im letzten Monat 1,6 Mio. Seitenaufrufe des Transparenzportals gab und dass das Transparenzportal seit Einführung 14 Mio. Mal aufgerufen wurde. Weiterhin gab es erste Urteile in Hamburg, die jedoch das Transparenzprinzip nicht bedeutend nach vorne bringen. Des Weiteren machte Hamburg die Ankündigung, ein Unternehmen anlassunabhängig zu prüfen.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass die Wahl des neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bevorstehe und dass eine 1. Lesung des Transparenzgesetzes durchgeführt werde und ein Inkrafttreten voraussichtlich 2016 erfolge.

Die anderen Länder verzichten auf Berichte und verweisen auf das Protokoll des AKIF.

Damit beendet der Vorsitzende die Konferenz.

Anlage 1

Mehr Transparenz bei den Verhandlungen über das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP)!
Entschließung 30. IFK am 30. Juni 2015 in Schwerin

Die Bundesregierung hat sich dafür ausgesprochen, noch im Jahr 2015 das geplante Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika zu verabschieden. Mit dem geplanten Abkommen würde die derzeit weltgrößte Freihandelszone entstehen.

Seit der Aufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und den USA im Jahr 2013 wurden deren Intransparenz und der spärliche Informationsfluss kritisiert. Als Reaktion auf diese Kritik hat die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström im November 2014 mehr Transparenz versprochen. In diesem Rahmen hat sich die Europäische Kommission dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, mit wem sich ihre führenden Politiker und höheren Beamten treffen und einen erweiterten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft mit den Vereinigten Staaten zu ermöglichen.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) sieht diese Initiative als einen wichtigen ersten Schritt hin zu mehr Offenheit und mahnt deren Fortführung und Ausweitung dringlich an. Sie hebt die Notwendigkeit größtmöglicher Transparenz in den Verhandlungen für eine lebendige öffentliche Debatte hervor, in der die Bürgerinnen und Bürger vollständig über die Auswirkungen auf ihr tägliches Leben informiert werden. Die Informationsfreiheitsbeauftragten fordern im Sinne von Open Government Data, der Öffentlichkeit neben zusammenfassenden und erläuternden Informationen vermehrt Originaldokumente zur Verfügung zu stellen, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich eine eigene Meinung von den Inhalten und dem Ablauf der Verhandlungen zu bilden. Hierzu gehören auch Informationen über die Positionen und Forderungen der USA sowie von Lobbyisten. Eine umfassende Offenlegung von Informationen zu TTIP auf EU- sowie auf Bundes-Ebene soll so früh und so weit wie möglich erfolgen. Erst wenn Originaldokumente aus den Bereichen Umwelt-, Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz bekannt sind, kann beurteilt werden, ob es zu einer Absenkung europäischer Standards kommt.

Die IFK fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission dazu auf, in den Verhandlungen mit den USA darauf zu bestehen, dass für Streitigkeiten zwischen den Handelspartnern öffentlich tagende hoheitliche Gerichte geschaffen werden. Nur dadurch kann die notwendige Transparenz gewährleistet werden.

Anlage 2

Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!
Entschließung 30. IFK am 30. Juni 2015 in Schwerin

Immer wieder verweigern sich berufsständische Kammern den Transparenzanforderungen der jeweiligen Informationszugangsgesetze.

Berufsständische Kammern nehmen hoheitliche Aufgaben auf Bundes- und Länderebene wahr. Für die jeweiligen Berufsgruppen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft, die Kammern sind für Berufszulassungen zuständig und haben oft weitgehende Sanktionsmöglichkeiten.

Informationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, unterfallen den Informationszugangs-gesetzen von Bund und Ländern. Dies gilt auch für Jahresabschlüsse und Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen der Kammern. Für die Verpflichtung der Kammern ist es unerheblich, ob Antragstellende Kammermitglieder sind und welche Motive zur Antragstellung führten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden sich in weiten Bereichen nicht in Konkurrenz zu Marktteilnehmern - Wettbewerbsnachteile können sich zumeist nicht ergeben. Folglich stehen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einem Informationszugang in der Regel nicht entgegen.

Ansprüche auf Informationszugang sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in den Informationszugangsgesetzen des Bundes bzw. der Länder genannten Fristen zu erfüllen. Eine Entscheidung darf nicht auf Gremiensitzungen verschoben, sondern sollte im Rahmen der regulären Geschäftsführung getroffen werden. Im Übrigen sind transparenzpflichtige Informationen der berufsständischen Kammern in den bereits vorhandenen Informationsregistern zu veröffentlichen.

Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordern daher die berufsständischen Kammern auf, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen.

Ort: Schloss Schwerin, Lennéstraße 1, 19053 Schwerin, Raum 260

Beginn d. Sitzung: Dienstag, 30. Juni 2015 um 11:00 Uhr

Ende d. Sitzung: Dienstag, 30. Juni 2015 um 15:45 Uhr

Teilnehmer:

Mecklenburg-Vorpommern:
Herr Dankert
Frau Schäfer
Herr Ahrens
Frau Anderson

Berlin:
Frau Gardain

Brandenburg:
Frau Hartge

Bremen:
Frau Dr. Sommer

Bund:
Frau Voßhoff
Herr Jessen

Hamburg:
Herr Prof. Dr. Caspar

Niedersachsen:
Frau Thiel (Gaststatus)

Nordrhein-Westfalen:
Herr Lepper

Rheinland-Pfalz:
Herr Dr. Brink

Saarland:
Frau Thieser

Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose

Schleswig-Holstein:
Herr Dr. Weichert

Thüringen:
Frau Springer

TOP 1: Begrüßung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Teilnehmer und Gäste zur 30. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten.

TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung

Der Vorsitzende schlägt vor, aufgrund der Wichtigkeit des TOPs 7 diesen vorzuziehen und somit mit TOP 6 zu tauschen. Diesem Vorschlag wird nicht widersprochen. Die Tagesordnung wird in ihrer geänderten Fassung genehmigt.

TOP 3: Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls des 30. AKIF

Die Veröffentlichung des Protokolls des 30. AKIF wird einstimmig durch die Teilnehmer der IFK genehmigt.

TOP 4: Entschließungsentwurf "Mit mehr Transparenz die Akzeptanz des Transatlantischen Freihandelsabkommens (TTIP) stärken!"

Rheinland-Pfalz führt in die Thematik der Entschließung ein. Mit der Entschließung soll auf zwei Gesichtspunkte aufmerksam gemacht werden. Zum einen wurde durch die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström im November 2014 eine Initiative für mehr Transparenz bei den Verhandlungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika gestartet. Diese Initiative ist grundsätzlich positiv zu sehen, jedoch sollte die IFK fordern, dass vermehrt Originaldokumente über die Verhandlungen zu TTIP veröffentlicht werden. Zum anderen thematisiert die Entschließung die Absicht, dass Streitigkeiten zwischen den Wirtschaftspartnern von privaten Schiedsgerichten gelöst werden sollen. Im Hinblick auf Transparenz sollten jedoch öffentlich tagende staatliche Gerichte bevorzugt werden.

Der Bund weist auf die Wichtigkeit des Themas TTIP und die damit verbundene Transparenz hin. Jedoch sieht der Bund die Entschließung als allgemein politische Forderung nach Transparenz. Daher schlägt der Bund vor, mögliche Defizite in staatlichen Regelungen der EU und Deutschlands aufzuzeigen und konkrete rechtspolitische Forderungen zu stellen.

Des Weiteren weist der Bund darauf hin, dass private Schiedsgerichte nicht generell geheim tagen und daher der letzte Absatz der Entschließung in dieser Form nicht mitgetragen werden könne.

Bremen sieht die eigentliche Problematik, dass die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström mehr Transparenz bezüglich der Verhandlungen über TTIP versprochen habe und dieses Versprechen nicht ausreichend umgesetzt wurde, nicht deutlich genug herausgearbeitet.

Das Saarland spricht sich grundsätzlich für die Thematisierung der Schiedsgerichte in der Entschließung aus, kann jedoch erst nach einer Umformulierung des Absatzes zustimmen.

Sachsen-Anhalt hat keine Bedenken, dass die Entschließung allgemein politische Forderungen enthält.
Jedoch weist auch Sachsen-Anhalt darauf hin, dass die Nutzung von privaten Schiedsgerichten in der freien Wirtschaft gängig ist und diese nicht stets geheim tagen, letztlich es dabei eher um die Anwendung von Justizrechten gehe.

Schleswig-Holstein sieht private Schiedsgerichte dagegen als Widerspruch zur demokratischen Transparenz, da diese ohne jegliche Beteiligung der Öffentlichkeit tagen. Daher ist dies für die Transparenz ein relevantes Thema.

Da Schiedsverfahren enorme Konsequenzen haben können und die Transparenz in diesen Verfahren gewährleistet werden muss, spricht sich Nordrhein-Westfalen für das Fortbestehen des letzten Absatzes der Entschließung aus.

Hamburg merkt an, dass es bei der Transparenz von Schiedsverfahren um öffentliche Kontrolle und Mitbestimmung geht, und schließt sich den Meinungen von Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen an.

Daraufhin schlägt Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der vorangegangenen Diskussion vor, den letzten Absatz der Entschließung nicht zu streichen, sondern umzuformulieren.

Nach Umformulierung und Diskussion des Textes wird die Entschließung in der geänderten Form, die sich aus der Anlage 1 ergibt, unter dem Titel "Mehr Transparenz bei den Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommens (TTIP)!" einstimmig verabschiedet.

TOP 5: Entschließung "Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!"

In Hamburg werden Anträge auf Informationszugang durch die Kammern aus verschiedenen Gründen abgelehnt, daher befürwortet Hamburg eine entsprechende Entschließung. Jedoch merkt Hamburg an, dass die Problematik und die Gründe für die Entschließung nicht deutlich werden.

Mecklenburg-Vorpommern erläutert, dass in den verschiedenen Ländern die Anträge auf Informationszugang aus unterschiedlichen Gründen von den Kammern abgelehnt werden. Daher hat sich der AKIF dafür ausgesprochen, die Entschließung möglichst neutral zu formulieren. Ebenfalls sprachen sich einige Länder dagegen aus, den antragstellenden Verband (Bundesverband für freie Kammern e.V. - BffK) ausdrücklich in der Entschließung zu benennen. Der AKIF sah dies als unproblematisch an, da die Betroffenen durchaus die Gründe für die Entschließung kennen.

Nach Umformulierung und Diskussion des Textes wird die Entschließung in der geänderten Form, die sich aus der Anlage 2 ergibt, unter dem Titel "Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!" einstimmig verabschiedet.

TOP 7: Veröffentlichung der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des Düsseldorfer Kreises und der weiteren Arbeitskreise/Arbeitsgruppen

Mecklenburg-Vorpommern führt in das Thema der Herausgabe der Protokolle der Datenschutzkonferenz, des Düsseldorfer Kreises und der Arbeitskreise und Arbeitsgruppen ein und stellt die Ergebnisse aus dem AKIF vor.

Mecklenburg-Vorpommern informiert darüber, dass der AKIF grundsätzlich die Herausgabe der Protokolle befürwortet. Der AKIF arbeitete heraus, dass nicht Hamburg, wie vermutet, die großzügigsten Herausgabevorschriften habe, sondern Schleswig-Holstein, da jeder Ausnahmetatbestand mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müsse.

Mecklenburg-Vorpommern erläutert, dass es auf Grundlage der erarbeiteten Ergebnisse einen möglichen Verfahrensvorschlag entwickelt hat, der als weitere Arbeits- und Diskussionsgrundlage dienen soll. Dieser Verfahrensvorschlag beinhaltet, dass die Sitzungen in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil aufgeteilt werden könnten. Das würde bereits eine Auseinandersetzung mit den Ausnahmetatbeständen vor Anmeldung eines Tagesordnungspunktes durch das anmeldende Land voraussetzen. Trotzdem müsse weiterhin bei einem eingehenden Antrag auf Herausgabe der Protokolle eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Nach jedem Tagesordnungspunkt könnte eine Abfrage erfolgen, ob einer Veröffentlichung zugestimmt wird oder nicht. Länder, die eine Veröffentlichung bzw. Herausgabe verneinen, müssen dies explizit begründen. Dabei müsste bereits bedacht werden, dass, sollte ein Antrag in Schleswig-Holstein gestellt werden, die Ausnahmetatbestände immer gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden müssen.

Dieser Verfahrensvorschlag steht zur Diskussion.

Brandenburg sieht die Frage der Herausgabe der Protokolle für die Konferenz und die verschiedenen Arbeitskreise und Arbeitsgruppen differenziert. Brandenburg ist der Auffassung, dass die Herausgabe der Protokolle der Datenschutzkonferenz unproblematisch sei, da in der Regel keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Bei der Herausgabe der Protokolle des Düsseldorfer Kreises müsse eine Abwägung erfolgen. Die Herausgabe der Protokolle von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen wird durch Brandenburg als problematisch gewertet, da in Arbeitskreisen offen geredet werden können muss und die Teilnehmer nicht gezwungen sein dürfen, darüber nachzudenken, was eventuell an die Öffentlichkeit gelangen könnte.

Hamburg stellt klar, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (Schutz öffentlicher Belange) Protokolle nicht herauszugeben seien, wenn diese durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Hamburg stellt die Frage, ob eine Geschäftsordnung, insbesondere die geplante Geschäftsordnung der Datenschutzkonferenz, eine solche spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschrift darstelle, da es diesbezüglich noch keine Rechtsprechung gebe. Hamburg würde erwägen, ob ggf. aufgrund einer solchen Geschäftsordnung die Herausgabe des Protokolls verweigert werden könnte und ob man sich auf eine abschließende Klärung im Klageweg einlassen würde.

Nordrhein-Westfalen macht darauf aufmerksam, dass in Arbeitskreisen auch strategische Überlegungen erfolgen oder bevorstehende Prüfungen angesprochen werden. Mit vorzeitiger Herausgabe der Protokolle können solche Absprachen nicht mehr fruchten und seien demnach hinfällig.

Der Bund sieht die Herausgabe der Protokolle der DSK grundsätzlich nicht als problematisch an. Fraglich findet der Bund jedoch die Herausgabe der Teile des Protokolls, die den Meinungsbildungsprozess betreffen. Der Bund schlägt als Lösung vor, dass lediglich Ergebnisprotokolle gefertigt werden, die proaktiv veröffentlicht werden. Auch bei den Arbeitskreisen, besonders bei sensiblen Arbeitskreisen (z.B. AK Sicherheit) können Ergebnisprotokolle gefertigt werden. Auch Schleswig-Holstein spricht sich dafür aus, dass bei der Fertigung des Protokolls bereits beachtet werden sollte, was unter Umständen herauszugeben sei. Das Protokoll in seiner Endfassung müsse von allen Teilnehmern genehmigt werden. Wird es nicht genehmigt, kann es nicht herausgegeben werden. In diesem Zuge kann entschieden werden, welche Äußerungen im Protokoll verbleiben können und welche entfernt werden sollen. Schleswig-Holstein spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass die Protokolle als Informationsquelle nicht beschränkt werden sollten.

Brandenburg weist darauf hin, dass Ergebnisprotokolle für die tägliche Arbeit schwierig seien. Um den Meinungsbildungsprozess der Teilnehmer der Konferenzen oder Arbeitskreise jedoch zu schützen, seien Ergebnisprotokolle wohl doch die zielführendste Lösung.

Mecklenburg-Vorpommern merkt an, dass die Arbeitsebene sich gegen Ergebnisprotokolle ausgesprochen habe und stellt die Frage, ob das Anfertigen "intelligenter" Ergebnisprotokolle zielführend sein könne.

Hamburg mahnt, dass auch die Datenschutzbeauftragten Vorbild seien und in dieser Angelegenheit Transparenz zeigen sollten. Daher stellt Hamburg die Möglichkeit der proaktiven Veröffentlichung in den Raum.

Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass nicht versucht werden sollte, die Informationsfreiheitsgesetze zu relativieren. Außerdem macht Nordrhein-Westfalen darauf aufmerksam, dass auch Ergebnisprotokolle nicht jedes Problem lösen. Die Verständigung über Prüfungen bestimmter Unternehmen würde auch in einem Ergebnisprotokoll vermerkt sein. Nordrhein-Westfalen sieht keine gesetzliche Einschränkungsmöglichkeit für die Herausgabe der Protokolle und sieht eine Einschränkung auch nicht als wünschenswert. Weiterhin merkt Nordrhein-Westfalen an, dass eine Geschäftsordnung, wie sie die DSK beabsichtigt, nicht den Charakter einer Rechtsvorschrift habe.

Sachsen-Anhalt unterstützt die Ausführungen von Nordrhein-Westfalen, dass in der Geschäftsordnung keine Einschränkungen der Herausgabe formuliert werden könne. Lediglich Landesrecht könnte eine Einschränkung begründen.

Sachsen-Anhalt fasst zusammen, dass grundsätzlich die einheitliche Auffassung bestehe, dass die Protokolle herauszugeben seien. Sachsen-Anhalt spricht sich jedoch für eine Herausgabe auf Antrag und nicht für eine proaktive Veröffentlichung der Protokolle aus. Außerdem gebe es ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Herausgabe der Protokolle ermöglichen.

Der Bund erwidert, dass besonders die vielen Gestaltungsmöglichkeiten problematisch seien. Der Bund weist darauf hin, dass Ergebnisprotokolle nicht der Selbsteinschränkung dienen sollen, sondern eine proaktive Veröffentlichung ermöglichen sollen. Denn eine proaktive Veröffentlichung fördere den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung. Sollten ausführliche Protokolle gefertigt werden, bestehe die Befürchtung, dass bei der Protokollkontrolle viele Aussagen einzelner Länder gestrichen werden könnten. Der Bund macht darauf aufmerksam, dass es kein Bestreben geben sollte, die Herausgabe der Protokolle einzuschränken. Der Bund stellt daher die Frage, ob es möglich ist bzw. sinnvoll sei, Kriterien für die Erstellung von Protokollen zu entwickeln.

Mecklenburg-Vorpommern merkt an, dass die Entwicklung von Kriterien für die Erstellung von Protokollen sehr problematisch sei, da dadurch die Fachleute in den Arbeitskreisen eingeschränkt werden.

Der Bund versteht die Kriterien als Unterstützung der Arbeitskreise, damit die Fachleute sich offen untereinander austauschen können.

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die Ausnahmetatbestände, die in den Informationszugangsgesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, die Kriterien darstellen.

Bremen merkt an, dass die Problematik der Drittbeteiligung aller Länder, insbesondere der Länder ohne IFG, beachtet werden müsse. Verweigert ein Land die Herausgabe der Protokolle, muss eine Ermessensentscheidung getroffen werden, die unter Umständen sehr schwierig ausfallen könne.

Hamburg macht darauf aufmerksam, dass im Hamburgischen Transparenzgesetz kein Ermessen bestehe, sondern die Herausgabe lediglich aufgrund von gesetzlichen Vertraulichkeitsvorschriften verneint werden könne.

Brandenburg stellt fest, dass unter den Teilnehmern der IFK die Erstellung von Ergebnisprotokollen favorisiert werde.

Sachsen-Anhalt schlägt vor, dass die Protokolle der DSK und des Düsseldorfer Kreises veröffentlicht werden und die Protokolle der Arbeitskreise und Arbeitsgruppen auf Antrag nach Prüfung der Ausnahmetatbestände herausgegeben werden. Die Prüfung der Ausnahmetatbestände sollte dabei von den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen selbst vorgenommen werden.

Daraufhin schlägt Mecklenburg-Vorpommern die Formulierung vor, dass nur "reine" Ergebnisprotokolle nicht favorisiert werden.

Der Bund macht deutlich, dass der Begriff "Ergebnisprotokoll" grundsätzlich unklar sei. Der Begriff muss vorab definiert werden. Der Bund befürchtet, dass die Ablehnung von Ergebnisprotokollen dazu führt, dass nur noch Wortprotokolle geführt werden.

Mecklenburg-Vorpommern schlägt vor, dass in der vom AKIF erarbeiteten Zusammenfassung keine Aussage über Ergebnisprotokolle getroffen werden solle.

Brandenburg betrachtet einen Vorschlag für die DSK nicht als zielführend. Es sollte die Ist-Situation der Herausgabeansprüche dargestellt werden, damit eine Risikoeinschätzung erfolgen kann.

Nordrhein-Westfalen hält eine proaktive Veröffentlichung der Protokolle aufgrund der Länder ohne IFG für schwierig.

Schleswig-Holstein spricht sich für eine erneute Beratung zusätzlich mit den Ländern ohne IFG aus.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird beschlossen, dass TOP 6 entfällt und die Ausführungen im AKIF-Protokoll zu dem Thema ausreichend sind.

TOP 8: Bericht über den ICIC (Internationale IFK) vom 21.04. bis 23.04.2015 in Santiago de Chile

Der Bund berichtet über die Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 21.04. bis 23.04.2015 in Santiago de Chile. Es gab einen regen Austausch mit anderen Staaten zur Informationsfreiheit, was zu einer Vernetzung von Informationen führte. Es wurde festgestellt, dass die Entwicklung der Informationsfreiheit in den verschiedenen Ländern unterschiedlich ausgeprägt sei. Die nächste Informationsfreiheitskonferenz wird auf Bali stattfinden.

TOP 10: Sonstiges

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird beschlossen, den TOP 10 vorzuziehen.

Mecklenburg-Vorpommern regt die Frage an, ob in diesem Jahr eine zweite IFK notwendig sei. Aufgrund der vermehrten Themen im Bereich des Datenschutzes, wie zum Beispiel die Datenschutzgrundverordnung, liegen die Schwerpunkte in diesem Jahr eher in der Bewältigung von Datenschutzthemen. Ein AKIF wird definitiv stattfinden. Sollten sich aus diesem Entschließungsentwürfe ergeben, könnten diese im Umlaufverfahren beschlossen werden.

Hamburg stimmt Mecklenburg-Vorpommern zu und stellt den Antrag, dass generell nur eine IFK im Jahr stattfinden sollte.

Berlin stimmt dem Nichtstattfinden einer zweiten IFK in diesem Jahr nur zu, soweit es sich lediglich auf dieses Jahr bezieht und es sich um eine Ausnahme handelt.

Brandenburg schließt sich der Meinung Berlins an und spricht sich prinzipiell für zwei Konferenzen im Jahr aus. Die Informationsfreiheit ist wenig öffentlichkeitswirksam und sollte daher nicht noch weniger Aufmerksamkeit erhalten.

Der Bund ist damit einverstanden, dass in diesem Jahr keine weitere IFK stattfindet und spricht sich grundsätzlich, im Hinblick auf Effizienz, für nur eine Konferenz im Jahr aus.

Hamburg nimmt den gestellten Antrag zurück.

Die IFK billigt den Vorschlag von Mecklenburg-Vorpommern, in 2015 keine weitere Konferenz durchzuführen.

Bremen weist auf das Protokoll des AKIF zu TOP 12 hin. Dort wurde eine Entschließung zum Stand der Informationsfreiheit in Deutschland diskutiert und es wurde beschlossen, dieses Thema beim nächsten AKIF zu behandeln.

TOP 9: Berichte aus dem Bund und den Ländern

Sachsen-Anhalt berichtet, dass der 3. Tätigkeitsbericht veröffentlicht wurde. Außerdem wurde der Evaluierungsbericht zur Informationsfreiheit fertig gestellt und es hat sich herausgestellt, dass die Landesregierung hinter den Reformvorschlägen des Beauftragten für Informationsfreiheit zurück bleibe. Politik und Wirtschaft seien die neuen Entwicklungen im Bereich des E- und Open Government teilweise noch völlig unbekannt, so dass der Landesbeauftragte vielfach - so etwa zum Informationsweiterverwendungsrecht - erst einmal informieren müsse.
Weiterhin berichtet Sachsen-Anhalt über Diskussionen innerhalb der Landesregierung bezüglich der Schaffung von Bereichsausnahmen innerhalb des Informationszugangsgesetzes.

Bremen berichtet von einer Änderung des Hochschulgesetztes, nach der Verträge über Drittmittel offengelegt werden müssen. Weiterhin berichtet Bremen von der Novellierung des bremischen Informationsfreiheitsgesetzes, mit der Bremen bezüglich der Veröffentlichungspflichten wieder mit Hamburg gleichgezogen habe. Das Informationsfreiheitsregister weise jedoch - bei etwas höherer Zahl an Dokumenten - anders als Hamburg noch zu wenige durch automatisierte Einstellungen erzeugte Dokumente auf.

Brandenburg berichtet von dem Symposium "Informationsfreiheit und die Wirtschaft - zwei Welten?". Auf dem Symposium wurde ein Vortrag von schottischen Vertretern gehalten, die erläuterten, dass staatliche Institutionen privatisiert werden, damit das Informationsfreiheitsrecht keine Anwendung findet. Ein weiterer Vortrag von norwegischen Vertretern zeigte auf, dass das Umweltinformationsrecht in Norwegen ebenfalls bei Privaten Anwendung findet. Auch Vertreter aus Serbien und Bulgarien waren bei dem Symposium zugegen und verdeutlichten, dass Serbien aufgrund von Korruptionsbekämpfung das fortschrittlichste Informationsfreiheitsrecht habe. Bei dem Symposium wurde ebenfalls deutlich, dass andere Länder wesentlich weitere Rechte zur Durchsetzung von Urteilen haben als Deutschland.

Hamburg berichtet, dass es im letzten Monat 1,6 Mio. Seitenaufrufe des Transparenzportals gab und dass das Transparenzportal seit Einführung 14 Mio. Mal aufgerufen wurde. Weiterhin gab es erste Urteile in Hamburg, die jedoch das Transparenzprinzip nicht bedeutend nach vorne bringen. Des Weiteren machte Hamburg die Ankündigung, ein Unternehmen anlassunabhängig zu prüfen.

Rheinland-Pfalz berichtet, dass die Wahl des neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bevorstehe und dass eine 1. Lesung des Transparenzgesetzes durchgeführt werde und ein Inkrafttreten voraussichtlich 2016 erfolge.

Die anderen Länder verzichten auf Berichte und verweisen auf das Protokoll des AKIF.

Damit beendet der Vorsitzende die Konferenz.

Anlage 1

Mehr Transparenz bei den Verhandlungen über das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP)!
Entschließung 30. IFK am 30. Juni 2015 in Schwerin

Die Bundesregierung hat sich dafür ausgesprochen, noch im Jahr 2015 das geplante Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika zu verabschieden. Mit dem geplanten Abkommen würde die derzeit weltgrößte Freihandelszone entstehen.

Seit der Aufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und den USA im Jahr 2013 wurden deren Intransparenz und der spärliche Informationsfluss kritisiert. Als Reaktion auf diese Kritik hat die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström im November 2014 mehr Transparenz versprochen. In diesem Rahmen hat sich die Europäische Kommission dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, mit wem sich ihre führenden Politiker und höheren Beamten treffen und einen erweiterten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft mit den Vereinigten Staaten zu ermöglichen.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) sieht diese Initiative als einen wichtigen ersten Schritt hin zu mehr Offenheit und mahnt deren Fortführung und Ausweitung dringlich an. Sie hebt die Notwendigkeit größtmöglicher Transparenz in den Verhandlungen für eine lebendige öffentliche Debatte hervor, in der die Bürgerinnen und Bürger vollständig über die Auswirkungen auf ihr tägliches Leben informiert werden. Die Informationsfreiheitsbeauftragten fordern im Sinne von Open Government Data, der Öffentlichkeit neben zusammenfassenden und erläuternden Informationen vermehrt Originaldokumente zur Verfügung zu stellen, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich eine eigene Meinung von den Inhalten und dem Ablauf der Verhandlungen zu bilden. Hierzu gehören auch Informationen über die Positionen und Forderungen der USA sowie von Lobbyisten. Eine umfassende Offenlegung von Informationen zu TTIP auf EU- sowie auf Bundes-Ebene soll so früh und so weit wie möglich erfolgen. Erst wenn Originaldokumente aus den Bereichen Umwelt-, Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz bekannt sind, kann beurteilt werden, ob es zu einer Absenkung europäischer Standards kommt.

Die IFK fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission dazu auf, in den Verhandlungen mit den USA darauf zu bestehen, dass für Streitigkeiten zwischen den Handelspartnern öffentlich tagende hoheitliche Gerichte geschaffen werden. Nur dadurch kann die notwendige Transparenz gewährleistet werden.

Anlage 2

Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!
Entschließung 30. IFK am 30. Juni 2015 in Schwerin

Immer wieder verweigern sich berufsständische Kammern den Transparenzanforderungen der jeweiligen Informationszugangsgesetze.

Berufsständische Kammern nehmen hoheitliche Aufgaben auf Bundes- und Länderebene wahr. Für die jeweiligen Berufsgruppen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft, die Kammern sind für Berufszulassungen zuständig und haben oft weitgehende Sanktionsmöglichkeiten.

Informationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, unterfallen den Informationszugangs-gesetzen von Bund und Ländern. Dies gilt auch für Jahresabschlüsse und Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen der Kammern. Für die Verpflichtung der Kammern ist es unerheblich, ob Antragstellende Kammermitglieder sind und welche Motive zur Antragstellung führten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden sich in weiten Bereichen nicht in Konkurrenz zu Marktteilnehmern - Wettbewerbsnachteile können sich zumeist nicht ergeben. Folglich stehen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einem Informationszugang in der Regel nicht entgegen.

Ansprüche auf Informationszugang sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in den Informationszugangsgesetzen des Bundes bzw. der Länder genannten Fristen zu erfüllen. Eine Entscheidung darf nicht auf Gremiensitzungen verschoben, sondern sollte im Rahmen der regulären Geschäftsführung getroffen werden. Im Übrigen sind transparenzpflichtige Informationen der berufsständischen Kammern in den bereits vorhandenen Informationsregistern zu veröffentlichen.

Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordern daher die berufsständischen Kammern auf, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen.