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Entschließung: Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!

Immer  wieder verweigern sich berufsständische Kammern den Transparenzanforderungen  der jeweiligen Informationszugangsgesetze.

Berufsständische  Kammern nehmen hoheitliche Aufgaben auf Bundes- und Länderebene wahr. Für die  jeweiligen Berufsgruppen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft,  die Kammern sind für Berufszulassungen zuständig und haben oft weitgehende  Sanktionsmöglichkeiten.

Informationen,  die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, unterfallen den Informationszugangsgesetzen  von Bund und Ländern. Dies gilt auch für Jahresabschlüsse und Angaben zu  Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen der Kammern. Für die Verpflichtung der  Kammern ist es unerheblich, ob Antragstellende Kammermitglieder sind und welche  Motive zur Antragstellung führten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden  sich in weiten Bereichen nicht in Konkurrenz zu Marktteilnehmern –  Wettbewerbsnachteile können sich zumeist nicht ergeben. Folglich stehen schutzwürdige  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einem Informationszugang in der Regel nicht  entgegen.

Ansprüche  auf Informationszugang sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in  den Informationszugangsgesetzen des Bundes bzw. der Länder genannten Fristen zu  erfüllen. Eine Entscheidung darf nicht auf Gremiensitzungen verschoben, sondern  sollte im Rahmen der regulären Geschäftsführung getroffen werden. Im Übrigen sind  transparenzpflichtige Informationen der berufsständischen Kammern in den  bereits vorhandenen Informationsregistern zu veröffentlichen.

Die  Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordern daher die  berufsständischen Kammern auf, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen.

Immer  wieder verweigern sich berufsständische Kammern den Transparenzanforderungen  der jeweiligen Informationszugangsgesetze.

Berufsständische  Kammern nehmen hoheitliche Aufgaben auf Bundes- und Länderebene wahr. Für die  jeweiligen Berufsgruppen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft,  die Kammern sind für Berufszulassungen zuständig und haben oft weitgehende  Sanktionsmöglichkeiten.

Informationen,  die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, unterfallen den Informationszugangsgesetzen  von Bund und Ländern. Dies gilt auch für Jahresabschlüsse und Angaben zu  Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen der Kammern. Für die Verpflichtung der  Kammern ist es unerheblich, ob Antragstellende Kammermitglieder sind und welche  Motive zur Antragstellung führten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden  sich in weiten Bereichen nicht in Konkurrenz zu Marktteilnehmern –  Wettbewerbsnachteile können sich zumeist nicht ergeben. Folglich stehen schutzwürdige  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einem Informationszugang in der Regel nicht  entgegen.

Ansprüche  auf Informationszugang sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in  den Informationszugangsgesetzen des Bundes bzw. der Länder genannten Fristen zu  erfüllen. Eine Entscheidung darf nicht auf Gremiensitzungen verschoben, sondern  sollte im Rahmen der regulären Geschäftsführung getroffen werden. Im Übrigen sind  transparenzpflichtige Informationen der berufsständischen Kammern in den  bereits vorhandenen Informationsregistern zu veröffentlichen.

Die  Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordern daher die  berufsständischen Kammern auf, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen.