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Protokoll der 21. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten am 13. Dezember 2010 in Kleinmachnow

Beginn der Sitzung: 11:00 Uhr

Ende der Sitzung: 15:30 Uhr

 

Teilnehmer

Herr Dr. von Bose, Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt

Herr Prof. Dr. Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Dr. Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Frau Hartge, Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Herr Dr. Jendro, Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Herr Müller, Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Frau Pirscher, Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Herr Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Dr. Sommer, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen

Frau Schäfer, Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Frau Thieser, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland

 

Gast

Herr Dr. Humborg, Transparency International Deutschland e.V.

 

TOP 1 – Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Frau Hartge begrüßt die Teilnehmer der Konferenz sowie den Gast und gratuliert Herrn von Bose zur Wiederwahl als Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt.

Die vorliegende Tagesordnung wird genehmigt. Frau Hartge stellt die Öffentlichkeit der Sitzung fest.

TOP 2 – Protokoll des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2./3. November 2010

Die Konferenz hat keine Einwände gegen die Veröffentlichung des Protokolls des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2./3. November 2010.

TOP 3 – Aktuelle Berichte aus Bund und Mitgliedsländern

Hamburg

Während sich die Zahl der Eingaben auf einem übersichtlichen Niveau bewege, sei eine steigende Tendenz von Anfragen aus den Verwaltungen festzustellen. Die Anfragen beträfen zumeist komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen und führten somit zu einem hohen Arbeitsaufwand. Ursache für das erhöhte Interesse in den Behörden seien die zahlreichen, vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durchgeführten Fortbildungen.

Für das kommende Jahr sei geplant, die Leitungsebene der Behörden in einer Veranstaltung für die Informationsfreiheit zu sensibilisieren. Außerdem sei beabsichtigt, nicht öffentliche Akteure (z.B. Rechtsanwälte, Journalisten) gezielt auf die Möglichkeiten der Informationsfreiheit aufmerksam zu machen.

Bremen

Die Bremische Bürgerschaft habe sich in erster Lesung mit den Änderungen des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes befasst und den Entwurf an den zuständigen Ausschuss verwiesen. Wesentliche Vorschläge aus dem Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen seien übernommen worden. Beispielsweise enthalte der Entwurf eine Abwägungsklausel für den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Landesbeauftragte habe im Hinblick auf die Offenlegung von Verträgen zur Daseinsvorsorge zudem eine Initiative zur Anlehnung der Bremischen Regelungen an das geänderte Berliner Informationsfreiheitsgesetz ergriffen.

Sachsen-Anhalt

Mit Redaktionsschluss vom 30. November 2010 liege der erste Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit vor. Er umfasse den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010. Neben der Darstellung von Einzelfällen sei er als Leitfaden für die Verwaltungen konzipiert worden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das Informationszugangsgesetz in Sachsen-Anhalt noch wenig bekannt sei und den Behörden seine Umsetzung teilweise noch schwer falle.

Vor dem Bundesverfassungsgericht sei ein Normenkontrollantrag der Landesregierung Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik gescheitert. Der Antrag habe sich auch gegen die Einrichtung eines Standortregisters über die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt gerichtet. Das Gericht habe das Standortregister als Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen gewertet und nicht beanstandet (Urteil vom 24. November 2010, 1 BvF 2/05).

Schon eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehe in eine ähnliche Richtung: Den Beschluss, eine Beschwerde gegen die Veröffentlichung von Vergütungen der Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung nicht anzunehmen, habe das Gericht unter anderem damit begründet, dass die entsprechende Regelung des Sozialgesetzbuchs einen legitimen Zweck (Transparenz im Gesundheitswesen) verfolge und im Hinblick auf die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahre. Die vom Gesetzgeber gewollte Art der Transparenz der Vorstandsbezüge könne nach Ansicht des Gerichts nur durch deren Veröffentlichung hergestellt werden (Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2008, 1 BvR 3255/07).

Berlin

Nach Gesprächen mit den beiden Anteilseignern habe der Berliner Senat den Vertrag über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe überraschend im Internet veröffentlicht. Die Bürgerinitiative Berliner Wassertisch bezweifle allerdings die Vollständigkeit der Offenlegung und bestehe auf einer gesetzlichen Regelung. Der Volksentscheid zum Gesetz über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben werde am 13. Februar 2011 stattfinden. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Abstimmung stehenden Forderung – insbesondere wegen der vorgesehenen Bindung der Gültigkeit der Verträge an die Offenlegung – könnten erst danach geltend gemacht werden.

Der Smiley-Modellversuch des Bezirks Pankow von Berlin gelte derzeit nur für Gaststätten und Imbisse und solle zum 1. Juli 2011 auf ganz Berlin ausgeweitet werden. Außerdem sollten – in Anlehnung an das dänische Vorbild – auch Lebensmittelmärkte einbezogen werden. Da dies einer bundesgesetzlichen Regelung bedürfe, habe der Berliner Senat eine Bundesratsinitiative zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes auf den Weg gebracht.

Der Berliner Senat habe außerdem als Konsequenz aus der Maserati-Affäre bei der Treberhilfe Berlin eine Bundesratsinitiative für mehr Transparenz bei Sozialleistungen eingereicht. Eine Rechnungskontrolle von Sozialleistungsträgern sei ohne Änderung des Sozialgesetzbuchs nicht zulässig.

Bund

Der Europäische Gerichtshofs habe in seinem Urteil zum Fall "Bavarian Lager" dem Datenschutz einen weit gehenden Vorrang vor der Transparenz eingeräumt. Die Bavarian Lager Company habe Zugang zu den Dokumenten der Europäischen Kommission beantragt. Diese hätten die Prüfung einer Beschwerde des Antragstellers zu einem möglichen Verstoß eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht bei der Vergabe von Konzessionen zum Inhalt gehabt.

Strittig sei unter anderem ein Sitzungsprotokoll gewesen. Die Kommission habe die Preisgabe der Namen von Sitzungsteilnehmern aus Datenschutzgründen verweigert. Der Gerichtshof habe die Klage der Bavarian Lager Company mit Urteil vom 29. Juni 2010 abgewiesen und der Kommission Recht gegeben. Die Herausgabe personenbezogener Daten auf der Grundlage der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten sei eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten. Im Vorfeld habe der Europäische Datenschutzbeauftragte die Auffassung vertreten, die Kommission habe die Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten zu eng ausgelegt (Urteil vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-28/08 P, Kommission / Bavarian Lager).

Inzwischen liege ein erster Teil eines Rechtsgutachtens vor, das der Bundesbeauftragte zum Thema Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Auftrag gegeben habe. Der Gutachter, Prof. Dr. Kloepfer, befürworte darin eine Abwägungsregel und sehe einen Wertewiderspruch im Hinblick auf die Tatsache, dass in einigen Informationsfreiheitsgesetzen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiter gehend geschützt sind als personenbezogene Daten.

Der Bundeswahlleiter habe ein auf das Informationsfreiheitsgesetz gestütztes Einsichtsbegehren in dessen Protokolle abgelehnt, ohne sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz zu berufen. Eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich habe der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht erkennen können.

Am 19. Januar 2011 werde der Bundesbeauftragte eine Veranstaltung anlässlich des In-Kraft-Tretens des Informationsfreiheitsgesetzes vor fünf Jahren durchführen. Am selben Tag organisiere die Friedrich-Ebert-Stiftung eine wissenschaftliche Tagung zum Thema Informationsfreiheit.

Die Bundesregierung habe mittlerweile zur Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über den Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2008 und 2009 Stellung genommen.

Nordrhein-Westfalen

Der Tätigkeitsbericht zu Datenschutz und Informationsfreiheit befinde sich gerade in der Vorbereitung. Die Veröffentlichung sei für das Frühjahr 2011 vorgesehen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Protokoll des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2. und 3. November 2010 sei zu berichten, dass der von der Finanzverwaltung bearbeitete Antrag auf Informationszugang zu dem Vertrag über den Kauf der so genannten "Steuer-CDs" unter Berufung auf § 30 Abgabenordnung (Steuergeheimnis) abgelehnt werde.

Saarland

Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz, dessen Außer-Kraft-Treten zum 31. Dezember 2010 vorgesehen war, sei um weitere zehn Jahre verlängert worden. Angesichts der Zeitknappheit bis zum Jahresende sei eine inhaltliche Überarbeitung des Gesetzes erst für das nächste Jahr vorgesehen.

Die Einführung eines Smiley-Systems werde im Saarland erwogen. Hierzu habe bereits eine umfassende Anhörung stattgefunden, in der auch Vertreter des Bezirks Pankow von Berlin anwesend waren.

Brandenburg

In Reaktion auf den Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für die Jahre 2008 und 2009 habe der Ausschuss des Innern des Landtags Brandenburg lediglich einen einzigen Beschluss zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gefasst. Darin werde ein explizites Recht auf den Erhalt von Fotokopien gefordert. Die Erwartungen richteten sich nunmehr auf die von der Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht angekündigte Novellierung des Gesetzes.

Mecklenburg-Vorpommern

Am 11. November 2010 habe eine öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Landtags Mecklenburg-Vorpommern zum Informationsfreiheitsgesetz stattgefunden. Im Ergebnis sei zu erwarten, dass nur wenige der zahlreichen Verbesserungsvorschläge des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aufgegriffen würden. Die Landesregierung habe angekündigt, das Gesetz durch die vorgesehene Einführung einer Bereichsausnahme für den Fiskus – mit dem Ziel, Anträge von Insolvenzverwaltern im Rahmen von Insolvenzanfechtungen zu verhindern – zu ändern. Damit würde eine erhebliche Verschlechterung des IFG M-V gegenüber anderen Informationsfreiheitsgesetzen eintreten. Immerhin werde jedoch die Befristung des Informationsfreiheitsgesetzes aufgehoben.

Im Hinblick auf weitere aktuelle Entwicklungen wird auf die Ausführungen unter TOP 2 des Protokolls des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2./3. November 2010 verwiesen.

TOP 4 – Open Government / Open Data

Zur Einführung in die Thematik wurden die Grundsätze von Open Government / Open Data erläutert. Es gehe dabei um die freie Verfügbarkeit öffentlicher Daten, die keinem berechtigten Geheimhaltungsbedarf (z.B. Datenschutz oder Sicherheitsbelange) unterliegen.

Nach einer Diskussion zur aktuellen Debatte um WikiLeaks und zur Dresdner Erklärung des fünften vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veranstalteten IT-Gipfels vom 7. Dezember 2010 (insbesondere zu deren Ausführungen zur Errichtung einer Open-Data-Plattform) modifizierten die Teilnehmer den vorliegenden Entschließungsentwurf. Die Entschließung "Open Data: Mehr statt weniger Transparenz!" wurde im Ergebnis einstimmig angenommen.

TOP 5 – Anfrage von Transparency International Deutschland e.V. / Open Data Network e.V.: Internet-Plattformen zur zentralen Bereitstellung von nach IFG herausgegebenen Informationen

Der Geschäftsführer von Transparency International Deutschland e.V. erläuterte das Vorhaben: Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland würden schätzungsweise zehnmal so viele Anträge auf Informationszugang gestellt wie hier zu Lande. Der populären und stets aktuellen britischen Internet-Plattform "What do they know?" (http://www.whatdotheyknow.com/) gelinge es quasi als Vermittler im Antragsverfahren, zahlreiche der auf diese Weise offen gelegten Informationen für eine breite Öffentlichkeit bereitzustellen. Transparency International Deutschland e.V. und Opendata Network e.V. überlegten daher zusammen mit anderen Initiativen, in welcher Weise eine entsprechende Plattform zur Bereitstellung von nach den Informationsfreiheitsgesetzen herausgegebenen Informationen auch in Deutschland eingerichtet werden könnte. Um den Wert eines solchen Angebots zu erhöhen, sei vorgesehen, zusätzlich ein Diskussionsforum einzurichten, um einen kollektiven Lernprozess in punkto Informationsfreiheit zu befördern. Aus der Einschätzung, dass die vor einigen Jahren von anderen Initiativen eingerichtete Plattform "Befreite Dokumente" nur wenig Resonanz gefunden habe, ziehe man zudem den Schluss, dass es einer weiter gehenden Mobilisierung der Zivilgesellschaft, einer zumindest minimalen Betreuung der Website sowie einer ansprechenderen Gestaltung bedürfe.

Der Grund, die Informationsfreiheitsbeauftragten mit diesem Anliegen anzusprechen, resultiert sowohl aus dem Wunsch, keine Konkurrenz zu möglicherweise ähnlichen Vorhaben der Beauftragten eröffnen zu wollen, aber auch aus der Absicht, den rechtlichen Herausforderungen in ausreichender Weise begegnen zu wollen. Letztere stellten sich vor allem auf den Gebieten des Datenschutz- und Urheberrechts. Von der ursprünglichen Vorstellung, der Betreiber könnte für eine natürliche Person als Antragsteller fungieren, werde man vermutlich Abstand nehmen, sodass die Antragstellung durch den Bürger selbst erfolgen müsse. Eine Veröffentlichung sowohl der personenbezogenen Daten des Antragstellers als auch der Antwort der informationspflichtigen Stelle bedürfe in jedem Fall des Einverständnisses des Antragstellers.

Transparency International Deutschland e.V. habe in der Vergangenheit als Ergebnis eines Antrags auf Informationszugang verschiedene Dokumente erhalten, allerdings teilweise mit der Auflage, sie nicht zu veröffentlichen. Dies widerspreche nach Auffassung des Vereins dem Sinn und Zweck der Informationsfreiheit, verdeutliche aber auch die Notwendigkeit des in Rede stehende Vorhabens. Es sei nicht abzusehen, dass informationspflichtige Stellen selbst eine solche Plattform anbieten würden.

Sachsen-Anhalt wies darauf hin, dass die Frage des öffentlichen Urheberrechts im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu klären sei. Auch kostenlose Angebote fielen nach der Kommentierung unter dessen Regelungen. Im Übrigen könne durch die Veröffentlichung von Korrespondenz, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang entstanden ist, auch die Aufgabenwahrnehmung der Informationsfreiheitsbeauftragten betroffen sein.

Der Bund machte darauf aufmerksam, dass sich die Rechtslage auch deshalb schwierig gestalte, weil viele Akteure von dem Vorhaben betroffen seien. So bedürfe besonders die Veröffentlichung im Internet einer gesonderten Prüfung, wenn Dritte davon betroffen sind. Soweit deren Daten auf dem Wege einer Abwägung herausgegeben würden, müsse unterschieden werden, ob die entsprechende Vorschrift das öffentliche Interesse oder das persönliche Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt. Im ersten Fall könne man von einer zulässigen öffentlichen Verwendung der Daten und somit auch von einer Zulässigkeit der Veröffentlichung im Internet ausgehen, im zweiten Fall jedoch nicht.

Hamburg wies darauf hin, dass die Herausgabe von Dokumenten mit personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen an die Betreiber einer Internet-Plattform einer Datenübermittlung an nicht öffentliche Stelle gleichkomme und nur mit einer konkreten gesetzlichen Grundlage zulässig sei.

Berlin erinnerte an das im Rahmen eines Städtewettbewerbs in den späten neunziger Jahren entstandene Projekt "Elektronische Akteneinsicht" der Stadt Rathenow. Damals sei beabsichtigt gewesen, sämtliche Verwaltungsdaten zu digitalisieren und im Internet bereitzustellen. Es habe sich aber gezeigt, dass das brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz hierfür als Rechtsgrundlage unzureichend gewesen sei.

Bremen informierte darüber, dass als Ergebnis der Evaluation des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes eine Ausweitung der aktiven Veröffentlichungspflicht in Form einer Soll-Regelung zur regelmäßigen Einstellung bestimmter Dokumente ins Internet geschaffen werden solle. Personenbezogene Daten würden dabei geschwärzt.

Im Hinblick auf die Frage der öffentlichen Verwendung von Informationen, die auf der Grundlage der Informationsfreiheit herausgegeben werden, wies Brandenburg auf die ausdrückliche Erwähnung von Bürgerinitiativen und Verbänden als Antragsteller im Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz hin. Dies spreche sehr deutlich dafür, dass der Gesetzgeber eine Verwendung der Informationen für Zwecke der öffentlichen politischen Mitgestaltung beabsichtigt habe.

Einige Informationsfreiheitsbeauftragte erklärten sich zwar grundsätzlich bereit, den in ihren Dienststellen vorhandenen Sachverstand – insbesondere wenn es um Fragen des jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzes geht – beratend zur Verfügung zu stellen, wiesen aber darauf hin, dass die Grenzen ihrer Kapazitäten bereits jetzt erreicht seien. Der Bund erkärte, dass mehr als eine Beratung, die ohnehin allen Interessierten angeboten wird, aber nicht erwartet werden könne. Insbesondere würden die Informationsfreiheitsbeauftragten keine "Freigabe" von Veröffentlichungen erteilen. Hamburg erläuterte zudem, dass die Betreiber der Internet-Plattform den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und somit der Kontrolle der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich unterlägen. Es gelte, in dieser Konstellation Interessekonflikte von vornherein zu vermeiden.

Im Ergebnis fassten die Teilnehmer folgenden Beschluss:

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland hat den Vorschlag von Transparency International Deutschland e.V. und Opendata Network e.V. mit Interesse zur Kenntnis genommen, eine Internetplattform zur zentralen Bereitstellung von nach den Informationsfreiheitsgesetzen herausgegebenen Informationen einzurichten. Die Konferenz weist darauf hin, dass mit diesem Vorhaben eine Reihe von wichtigen Rechtsfragen verbunden ist, die der Klärung bedürfen. Insbesondere ist dabei der Schutz von personenbezogenen Daten und anderen privaten Interessen zu klären.

Die Konferenz begrüßt diese Initiative und wird sie weiterhin konstruktiv begleiten. Sie sieht darin einen sinnvollen Ansatz, die Nutzung der Informationsfreiheitsgesetze zu erleichtern und den Gedanken der Informationsfreiheit allgemein zu fördern.

TOP 6 – Offenlegung von Verträgen zwischen Staat und Unternehmen

Brandenburg berichtete, dass das Parlament der Slowakischen Republik nunmehr das Gesetz verabschiedet habe, auf dessen Grundlage sämtliche Verträge zwischen Staat und Unternehmen im Internet zu veröffentlich seien. Es werde zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Hintergrund der slowakischen Initiative sei vor allem die Bekämpfung der Korruption.

Eine derart weit gehende Regelung wird von den Teilnehmern mehrheitlich nicht befürwortet. Stattdessen solle eine Offenlegung von Verträgen zwischen Staat und Unternehmen gefordert werden, die sich an den Prinzipien orientiert, die der jüngsten Novellierung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (siehe TOP 3) zu Grunde liegen. Dies bedeute, dass im Falle des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Absehbarkeit eines wirtschaftlichen Schadens für den Vertragspartner einerseits zwar eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durchzuführen sei. Andererseits komme dem letzteren aber eine größere Gewichtung zu, als dies in allen übrigen bisherigen Regelungen der Fall sei.

Die Teilnehmer modifizierten den vorliegenden Entschließungsentwurf in diesem Sinne. Die Entschließung "Verträge zwischen Staat und Unternehmen offen legen!" wurde im Ergebnis einstimmig angenommen.

TOP 7 – Vorrang spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen

Der Bund schilderte die Schwierigkeiten, welche die Anwendung des § 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz in der Praxis darstellt. Dort heißt es: "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs vor." Schoch geht in seiner Kommentierung des Gesetzes davon aus, dass in allen Fällen, in denen ein Informationszugangsrecht aus einem anderen Gesetz besteht, der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zum Tragen kommt. Andere Kommentare seien aber der Auffassung, die Vorrangsklausel greife nur in jenen Fällen, in denen die spezielleren Gesetze ein voraussetzungsloses Jedermannsrecht beinhalten. Der Bund vertrete die letztgenannte Meinung. Schließlich dürfe der Antragsteller, soweit für ihn ein individuelles, spezialgesetzliches Einsichtsrecht (z.B. für Journalisten oder Mandatare) existiert, nicht schlechter gestellt werden als unbeteiligte Dritte.

Das Saarland wies darauf hin, dass die Rechtsprechung durchaus uneinheitlich sei. Teilweise hätten Gerichte entschieden, dass spezialgesetzliche Regelungen immer Vorrang hätten. Aufgrund der Tatsache, dass das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz inhaltlich lediglich auf die Regelungen des Bundesgesetzes verweise und somit eine rasche Klarstellung durch den Landesgesetzgeber nicht über eine Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes zu erreichen sei, habe sie vorgeschlagen, das Saarländische Mediengesetz dahingehend zu ändern, dass es Journalisten nicht verwehrt werden kann, ihre Zugangsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz zu stützen.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten kam zu dem Ergebnis, dass die Formulierung des § 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz schwerwiegende Praxisprobleme aufwerfe. Insbesondere stelle sie das Recht von Journalisten und Abgeordneten in Frage, ihre Informationszugangsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz zu stützen. Dies sei umso gravierender, als einige Informationsfreiheitsgesetze der Länder unmittelbar auf diese Bundesregelungen verweisen, sodass die Rechtslage in den entsprechenden Ländern gleichermaßen unbefriedigend sei. Die Informationsfreiheitsbeauftragten befürworteten eine Klarstellung durch den Gesetzgeber. Journalisten und Abgeordnete dürften in ihren Informationsrechten nicht schlechter gestellt werden als andere Antragsteller.

TOP 8 – Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09)

Brandenburg fasste das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kurz zusammen: Der Gerichtshof habe entschieden, dass Eingriffe in das Datenschutzrecht nur zulässig seien, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind und den Wesensgehalt der EU-Grundrechte nicht verletzen. Allerdings hätten auch die Steuerzahler einen Anspruch auf Informationen über die Verwendung der Mittel. Bei der Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen hätte zwischen beiden Zielen abgewogen werden müssen – genau dies sei versäumt worden. Insbesondere sei bei der namentlichen Nennung nicht nach Bezugsdauer, Häufigkeit oder Art und Umfang der erhaltenen Beihilfen unterschieden worden. Das öffentliche Interesse sei umso höher zu gewichten sei, je höher die Beihilfen ausfallen. Im Ergebnis habe der Europäische Gerichtshof die beiden Verordnungen, die der Veröffentlichung zu Grunde liegen, im Hinblick auf die Offenlegung der personenbezogenen Daten für ungültig erklärt. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für bereits veröffentlichte Informationen.

Der Europäische Gerichtshof habe das Urteil ausdrücklich auf die EU-Grundrechtecharata gestützt, die erst seit dem Vertrag von Lissabon verbindlich ist. Sofort nach Bekanntwerden des Urteils habe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die komplette Seite mit den Informationen zu den Agrarzahlungen – d.h. auch zu den nicht beanstandeten Zahlungen an die Unternehmen und juristischen Personen – bis zu einer Neuregelung gesperrt.

Hamburg erläuterte, dass der Entscheidung nicht nur wegen ihres Inhalts eine große Bedeutung zukomme, sondern auch auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lange Zeit vor allem gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wirkung entfaltet habe. Das vorliegende Urteil richte sich gegen ein Organ der Europäischen Union selbst.

TOP 9 – Verschiedenes

Nach kurzer Diskussion eines Vorschlags, den Tagungsrhythmus der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland künftig zu verlängern, wurde beschlossen, den bisherigen Modus beizubehalten. Sowohl die Konferenz selbst als auch der die Konferenz vorbereitende Arbeitskreis Informationsfreiheit tagen auch künftig zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst).

Im ersten Halbjahr 2011 übernimmt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen den Vorsitz der Konferenz. Sie lud zur

22. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland

am 23. Mai 2011

in die Freie Hansestadt Bremen

ein.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird den Konferenzvorsitz im zweiten Halbjahr 2011 übernehmen.

Beginn der Sitzung: 11:00 Uhr

Ende der Sitzung: 15:30 Uhr

 

Teilnehmer

Herr Dr. von Bose, Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt

Herr Prof. Dr. Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Herr Dr. Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Frau Hartge, Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Herr Dr. Jendro, Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Herr Müller, Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Frau Pirscher, Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Herr Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Frau Dr. Sommer, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen

Frau Schäfer, Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Frau Thieser, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland

 

Gast

Herr Dr. Humborg, Transparency International Deutschland e.V.

 

TOP 1 – Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung

Frau Hartge begrüßt die Teilnehmer der Konferenz sowie den Gast und gratuliert Herrn von Bose zur Wiederwahl als Landesbeauftragter für den Datenschutz und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt.

Die vorliegende Tagesordnung wird genehmigt. Frau Hartge stellt die Öffentlichkeit der Sitzung fest.

TOP 2 – Protokoll des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2./3. November 2010

Die Konferenz hat keine Einwände gegen die Veröffentlichung des Protokolls des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2./3. November 2010.

TOP 3 – Aktuelle Berichte aus Bund und Mitgliedsländern

Hamburg

Während sich die Zahl der Eingaben auf einem übersichtlichen Niveau bewege, sei eine steigende Tendenz von Anfragen aus den Verwaltungen festzustellen. Die Anfragen beträfen zumeist komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen und führten somit zu einem hohen Arbeitsaufwand. Ursache für das erhöhte Interesse in den Behörden seien die zahlreichen, vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durchgeführten Fortbildungen.

Für das kommende Jahr sei geplant, die Leitungsebene der Behörden in einer Veranstaltung für die Informationsfreiheit zu sensibilisieren. Außerdem sei beabsichtigt, nicht öffentliche Akteure (z.B. Rechtsanwälte, Journalisten) gezielt auf die Möglichkeiten der Informationsfreiheit aufmerksam zu machen.

Bremen

Die Bremische Bürgerschaft habe sich in erster Lesung mit den Änderungen des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes befasst und den Entwurf an den zuständigen Ausschuss verwiesen. Wesentliche Vorschläge aus dem Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen seien übernommen worden. Beispielsweise enthalte der Entwurf eine Abwägungsklausel für den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Landesbeauftragte habe im Hinblick auf die Offenlegung von Verträgen zur Daseinsvorsorge zudem eine Initiative zur Anlehnung der Bremischen Regelungen an das geänderte Berliner Informationsfreiheitsgesetz ergriffen.

Sachsen-Anhalt

Mit Redaktionsschluss vom 30. November 2010 liege der erste Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit vor. Er umfasse den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010. Neben der Darstellung von Einzelfällen sei er als Leitfaden für die Verwaltungen konzipiert worden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das Informationszugangsgesetz in Sachsen-Anhalt noch wenig bekannt sei und den Behörden seine Umsetzung teilweise noch schwer falle.

Vor dem Bundesverfassungsgericht sei ein Normenkontrollantrag der Landesregierung Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik gescheitert. Der Antrag habe sich auch gegen die Einrichtung eines Standortregisters über die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt gerichtet. Das Gericht habe das Standortregister als Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen gewertet und nicht beanstandet (Urteil vom 24. November 2010, 1 BvF 2/05).

Schon eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehe in eine ähnliche Richtung: Den Beschluss, eine Beschwerde gegen die Veröffentlichung von Vergütungen der Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung nicht anzunehmen, habe das Gericht unter anderem damit begründet, dass die entsprechende Regelung des Sozialgesetzbuchs einen legitimen Zweck (Transparenz im Gesundheitswesen) verfolge und im Hinblick auf die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahre. Die vom Gesetzgeber gewollte Art der Transparenz der Vorstandsbezüge könne nach Ansicht des Gerichts nur durch deren Veröffentlichung hergestellt werden (Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2008, 1 BvR 3255/07).

Berlin

Nach Gesprächen mit den beiden Anteilseignern habe der Berliner Senat den Vertrag über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe überraschend im Internet veröffentlicht. Die Bürgerinitiative Berliner Wassertisch bezweifle allerdings die Vollständigkeit der Offenlegung und bestehe auf einer gesetzlichen Regelung. Der Volksentscheid zum Gesetz über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben werde am 13. Februar 2011 stattfinden. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Abstimmung stehenden Forderung – insbesondere wegen der vorgesehenen Bindung der Gültigkeit der Verträge an die Offenlegung – könnten erst danach geltend gemacht werden.

Der Smiley-Modellversuch des Bezirks Pankow von Berlin gelte derzeit nur für Gaststätten und Imbisse und solle zum 1. Juli 2011 auf ganz Berlin ausgeweitet werden. Außerdem sollten – in Anlehnung an das dänische Vorbild – auch Lebensmittelmärkte einbezogen werden. Da dies einer bundesgesetzlichen Regelung bedürfe, habe der Berliner Senat eine Bundesratsinitiative zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes auf den Weg gebracht.

Der Berliner Senat habe außerdem als Konsequenz aus der Maserati-Affäre bei der Treberhilfe Berlin eine Bundesratsinitiative für mehr Transparenz bei Sozialleistungen eingereicht. Eine Rechnungskontrolle von Sozialleistungsträgern sei ohne Änderung des Sozialgesetzbuchs nicht zulässig.

Bund

Der Europäische Gerichtshofs habe in seinem Urteil zum Fall "Bavarian Lager" dem Datenschutz einen weit gehenden Vorrang vor der Transparenz eingeräumt. Die Bavarian Lager Company habe Zugang zu den Dokumenten der Europäischen Kommission beantragt. Diese hätten die Prüfung einer Beschwerde des Antragstellers zu einem möglichen Verstoß eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht bei der Vergabe von Konzessionen zum Inhalt gehabt.

Strittig sei unter anderem ein Sitzungsprotokoll gewesen. Die Kommission habe die Preisgabe der Namen von Sitzungsteilnehmern aus Datenschutzgründen verweigert. Der Gerichtshof habe die Klage der Bavarian Lager Company mit Urteil vom 29. Juni 2010 abgewiesen und der Kommission Recht gegeben. Die Herausgabe personenbezogener Daten auf der Grundlage der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten sei eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten. Im Vorfeld habe der Europäische Datenschutzbeauftragte die Auffassung vertreten, die Kommission habe die Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten zu eng ausgelegt (Urteil vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-28/08 P, Kommission / Bavarian Lager).

Inzwischen liege ein erster Teil eines Rechtsgutachtens vor, das der Bundesbeauftragte zum Thema Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Auftrag gegeben habe. Der Gutachter, Prof. Dr. Kloepfer, befürworte darin eine Abwägungsregel und sehe einen Wertewiderspruch im Hinblick auf die Tatsache, dass in einigen Informationsfreiheitsgesetzen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiter gehend geschützt sind als personenbezogene Daten.

Der Bundeswahlleiter habe ein auf das Informationsfreiheitsgesetz gestütztes Einsichtsbegehren in dessen Protokolle abgelehnt, ohne sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz zu berufen. Eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich habe der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht erkennen können.

Am 19. Januar 2011 werde der Bundesbeauftragte eine Veranstaltung anlässlich des In-Kraft-Tretens des Informationsfreiheitsgesetzes vor fünf Jahren durchführen. Am selben Tag organisiere die Friedrich-Ebert-Stiftung eine wissenschaftliche Tagung zum Thema Informationsfreiheit.

Die Bundesregierung habe mittlerweile zur Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über den Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2008 und 2009 Stellung genommen.

Nordrhein-Westfalen

Der Tätigkeitsbericht zu Datenschutz und Informationsfreiheit befinde sich gerade in der Vorbereitung. Die Veröffentlichung sei für das Frühjahr 2011 vorgesehen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Protokoll des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2. und 3. November 2010 sei zu berichten, dass der von der Finanzverwaltung bearbeitete Antrag auf Informationszugang zu dem Vertrag über den Kauf der so genannten "Steuer-CDs" unter Berufung auf § 30 Abgabenordnung (Steuergeheimnis) abgelehnt werde.

Saarland

Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz, dessen Außer-Kraft-Treten zum 31. Dezember 2010 vorgesehen war, sei um weitere zehn Jahre verlängert worden. Angesichts der Zeitknappheit bis zum Jahresende sei eine inhaltliche Überarbeitung des Gesetzes erst für das nächste Jahr vorgesehen.

Die Einführung eines Smiley-Systems werde im Saarland erwogen. Hierzu habe bereits eine umfassende Anhörung stattgefunden, in der auch Vertreter des Bezirks Pankow von Berlin anwesend waren.

Brandenburg

In Reaktion auf den Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für die Jahre 2008 und 2009 habe der Ausschuss des Innern des Landtags Brandenburg lediglich einen einzigen Beschluss zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gefasst. Darin werde ein explizites Recht auf den Erhalt von Fotokopien gefordert. Die Erwartungen richteten sich nunmehr auf die von der Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht angekündigte Novellierung des Gesetzes.

Mecklenburg-Vorpommern

Am 11. November 2010 habe eine öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Landtags Mecklenburg-Vorpommern zum Informationsfreiheitsgesetz stattgefunden. Im Ergebnis sei zu erwarten, dass nur wenige der zahlreichen Verbesserungsvorschläge des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aufgegriffen würden. Die Landesregierung habe angekündigt, das Gesetz durch die vorgesehene Einführung einer Bereichsausnahme für den Fiskus – mit dem Ziel, Anträge von Insolvenzverwaltern im Rahmen von Insolvenzanfechtungen zu verhindern – zu ändern. Damit würde eine erhebliche Verschlechterung des IFG M-V gegenüber anderen Informationsfreiheitsgesetzen eintreten. Immerhin werde jedoch die Befristung des Informationsfreiheitsgesetzes aufgehoben.

Im Hinblick auf weitere aktuelle Entwicklungen wird auf die Ausführungen unter TOP 2 des Protokolls des Arbeitskreises Informationsfreiheit vom 2./3. November 2010 verwiesen.

TOP 4 – Open Government / Open Data

Zur Einführung in die Thematik wurden die Grundsätze von Open Government / Open Data erläutert. Es gehe dabei um die freie Verfügbarkeit öffentlicher Daten, die keinem berechtigten Geheimhaltungsbedarf (z.B. Datenschutz oder Sicherheitsbelange) unterliegen.

Nach einer Diskussion zur aktuellen Debatte um WikiLeaks und zur Dresdner Erklärung des fünften vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veranstalteten IT-Gipfels vom 7. Dezember 2010 (insbesondere zu deren Ausführungen zur Errichtung einer Open-Data-Plattform) modifizierten die Teilnehmer den vorliegenden Entschließungsentwurf. Die Entschließung "Open Data: Mehr statt weniger Transparenz!" wurde im Ergebnis einstimmig angenommen.

TOP 5 – Anfrage von Transparency International Deutschland e.V. / Open Data Network e.V.: Internet-Plattformen zur zentralen Bereitstellung von nach IFG herausgegebenen Informationen

Der Geschäftsführer von Transparency International Deutschland e.V. erläuterte das Vorhaben: Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland würden schätzungsweise zehnmal so viele Anträge auf Informationszugang gestellt wie hier zu Lande. Der populären und stets aktuellen britischen Internet-Plattform "What do they know?" (http://www.whatdotheyknow.com/) gelinge es quasi als Vermittler im Antragsverfahren, zahlreiche der auf diese Weise offen gelegten Informationen für eine breite Öffentlichkeit bereitzustellen. Transparency International Deutschland e.V. und Opendata Network e.V. überlegten daher zusammen mit anderen Initiativen, in welcher Weise eine entsprechende Plattform zur Bereitstellung von nach den Informationsfreiheitsgesetzen herausgegebenen Informationen auch in Deutschland eingerichtet werden könnte. Um den Wert eines solchen Angebots zu erhöhen, sei vorgesehen, zusätzlich ein Diskussionsforum einzurichten, um einen kollektiven Lernprozess in punkto Informationsfreiheit zu befördern. Aus der Einschätzung, dass die vor einigen Jahren von anderen Initiativen eingerichtete Plattform "Befreite Dokumente" nur wenig Resonanz gefunden habe, ziehe man zudem den Schluss, dass es einer weiter gehenden Mobilisierung der Zivilgesellschaft, einer zumindest minimalen Betreuung der Website sowie einer ansprechenderen Gestaltung bedürfe.

Der Grund, die Informationsfreiheitsbeauftragten mit diesem Anliegen anzusprechen, resultiert sowohl aus dem Wunsch, keine Konkurrenz zu möglicherweise ähnlichen Vorhaben der Beauftragten eröffnen zu wollen, aber auch aus der Absicht, den rechtlichen Herausforderungen in ausreichender Weise begegnen zu wollen. Letztere stellten sich vor allem auf den Gebieten des Datenschutz- und Urheberrechts. Von der ursprünglichen Vorstellung, der Betreiber könnte für eine natürliche Person als Antragsteller fungieren, werde man vermutlich Abstand nehmen, sodass die Antragstellung durch den Bürger selbst erfolgen müsse. Eine Veröffentlichung sowohl der personenbezogenen Daten des Antragstellers als auch der Antwort der informationspflichtigen Stelle bedürfe in jedem Fall des Einverständnisses des Antragstellers.

Transparency International Deutschland e.V. habe in der Vergangenheit als Ergebnis eines Antrags auf Informationszugang verschiedene Dokumente erhalten, allerdings teilweise mit der Auflage, sie nicht zu veröffentlichen. Dies widerspreche nach Auffassung des Vereins dem Sinn und Zweck der Informationsfreiheit, verdeutliche aber auch die Notwendigkeit des in Rede stehende Vorhabens. Es sei nicht abzusehen, dass informationspflichtige Stellen selbst eine solche Plattform anbieten würden.

Sachsen-Anhalt wies darauf hin, dass die Frage des öffentlichen Urheberrechts im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu klären sei. Auch kostenlose Angebote fielen nach der Kommentierung unter dessen Regelungen. Im Übrigen könne durch die Veröffentlichung von Korrespondenz, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang entstanden ist, auch die Aufgabenwahrnehmung der Informationsfreiheitsbeauftragten betroffen sein.

Der Bund machte darauf aufmerksam, dass sich die Rechtslage auch deshalb schwierig gestalte, weil viele Akteure von dem Vorhaben betroffen seien. So bedürfe besonders die Veröffentlichung im Internet einer gesonderten Prüfung, wenn Dritte davon betroffen sind. Soweit deren Daten auf dem Wege einer Abwägung herausgegeben würden, müsse unterschieden werden, ob die entsprechende Vorschrift das öffentliche Interesse oder das persönliche Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt. Im ersten Fall könne man von einer zulässigen öffentlichen Verwendung der Daten und somit auch von einer Zulässigkeit der Veröffentlichung im Internet ausgehen, im zweiten Fall jedoch nicht.

Hamburg wies darauf hin, dass die Herausgabe von Dokumenten mit personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen an die Betreiber einer Internet-Plattform einer Datenübermittlung an nicht öffentliche Stelle gleichkomme und nur mit einer konkreten gesetzlichen Grundlage zulässig sei.

Berlin erinnerte an das im Rahmen eines Städtewettbewerbs in den späten neunziger Jahren entstandene Projekt "Elektronische Akteneinsicht" der Stadt Rathenow. Damals sei beabsichtigt gewesen, sämtliche Verwaltungsdaten zu digitalisieren und im Internet bereitzustellen. Es habe sich aber gezeigt, dass das brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz hierfür als Rechtsgrundlage unzureichend gewesen sei.

Bremen informierte darüber, dass als Ergebnis der Evaluation des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes eine Ausweitung der aktiven Veröffentlichungspflicht in Form einer Soll-Regelung zur regelmäßigen Einstellung bestimmter Dokumente ins Internet geschaffen werden solle. Personenbezogene Daten würden dabei geschwärzt.

Im Hinblick auf die Frage der öffentlichen Verwendung von Informationen, die auf der Grundlage der Informationsfreiheit herausgegeben werden, wies Brandenburg auf die ausdrückliche Erwähnung von Bürgerinitiativen und Verbänden als Antragsteller im Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz hin. Dies spreche sehr deutlich dafür, dass der Gesetzgeber eine Verwendung der Informationen für Zwecke der öffentlichen politischen Mitgestaltung beabsichtigt habe.

Einige Informationsfreiheitsbeauftragte erklärten sich zwar grundsätzlich bereit, den in ihren Dienststellen vorhandenen Sachverstand – insbesondere wenn es um Fragen des jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzes geht – beratend zur Verfügung zu stellen, wiesen aber darauf hin, dass die Grenzen ihrer Kapazitäten bereits jetzt erreicht seien. Der Bund erkärte, dass mehr als eine Beratung, die ohnehin allen Interessierten angeboten wird, aber nicht erwartet werden könne. Insbesondere würden die Informationsfreiheitsbeauftragten keine "Freigabe" von Veröffentlichungen erteilen. Hamburg erläuterte zudem, dass die Betreiber der Internet-Plattform den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und somit der Kontrolle der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich unterlägen. Es gelte, in dieser Konstellation Interessekonflikte von vornherein zu vermeiden.

Im Ergebnis fassten die Teilnehmer folgenden Beschluss:

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland hat den Vorschlag von Transparency International Deutschland e.V. und Opendata Network e.V. mit Interesse zur Kenntnis genommen, eine Internetplattform zur zentralen Bereitstellung von nach den Informationsfreiheitsgesetzen herausgegebenen Informationen einzurichten. Die Konferenz weist darauf hin, dass mit diesem Vorhaben eine Reihe von wichtigen Rechtsfragen verbunden ist, die der Klärung bedürfen. Insbesondere ist dabei der Schutz von personenbezogenen Daten und anderen privaten Interessen zu klären.

Die Konferenz begrüßt diese Initiative und wird sie weiterhin konstruktiv begleiten. Sie sieht darin einen sinnvollen Ansatz, die Nutzung der Informationsfreiheitsgesetze zu erleichtern und den Gedanken der Informationsfreiheit allgemein zu fördern.

TOP 6 – Offenlegung von Verträgen zwischen Staat und Unternehmen

Brandenburg berichtete, dass das Parlament der Slowakischen Republik nunmehr das Gesetz verabschiedet habe, auf dessen Grundlage sämtliche Verträge zwischen Staat und Unternehmen im Internet zu veröffentlich seien. Es werde zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Hintergrund der slowakischen Initiative sei vor allem die Bekämpfung der Korruption.

Eine derart weit gehende Regelung wird von den Teilnehmern mehrheitlich nicht befürwortet. Stattdessen solle eine Offenlegung von Verträgen zwischen Staat und Unternehmen gefordert werden, die sich an den Prinzipien orientiert, die der jüngsten Novellierung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (siehe TOP 3) zu Grunde liegen. Dies bedeute, dass im Falle des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Absehbarkeit eines wirtschaftlichen Schadens für den Vertragspartner einerseits zwar eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durchzuführen sei. Andererseits komme dem letzteren aber eine größere Gewichtung zu, als dies in allen übrigen bisherigen Regelungen der Fall sei.

Die Teilnehmer modifizierten den vorliegenden Entschließungsentwurf in diesem Sinne. Die Entschließung "Verträge zwischen Staat und Unternehmen offen legen!" wurde im Ergebnis einstimmig angenommen.

TOP 7 – Vorrang spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen

Der Bund schilderte die Schwierigkeiten, welche die Anwendung des § 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz in der Praxis darstellt. Dort heißt es: "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs vor." Schoch geht in seiner Kommentierung des Gesetzes davon aus, dass in allen Fällen, in denen ein Informationszugangsrecht aus einem anderen Gesetz besteht, der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zum Tragen kommt. Andere Kommentare seien aber der Auffassung, die Vorrangsklausel greife nur in jenen Fällen, in denen die spezielleren Gesetze ein voraussetzungsloses Jedermannsrecht beinhalten. Der Bund vertrete die letztgenannte Meinung. Schließlich dürfe der Antragsteller, soweit für ihn ein individuelles, spezialgesetzliches Einsichtsrecht (z.B. für Journalisten oder Mandatare) existiert, nicht schlechter gestellt werden als unbeteiligte Dritte.

Das Saarland wies darauf hin, dass die Rechtsprechung durchaus uneinheitlich sei. Teilweise hätten Gerichte entschieden, dass spezialgesetzliche Regelungen immer Vorrang hätten. Aufgrund der Tatsache, dass das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz inhaltlich lediglich auf die Regelungen des Bundesgesetzes verweise und somit eine rasche Klarstellung durch den Landesgesetzgeber nicht über eine Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes zu erreichen sei, habe sie vorgeschlagen, das Saarländische Mediengesetz dahingehend zu ändern, dass es Journalisten nicht verwehrt werden kann, ihre Zugangsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz zu stützen.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten kam zu dem Ergebnis, dass die Formulierung des § 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz schwerwiegende Praxisprobleme aufwerfe. Insbesondere stelle sie das Recht von Journalisten und Abgeordneten in Frage, ihre Informationszugangsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz zu stützen. Dies sei umso gravierender, als einige Informationsfreiheitsgesetze der Länder unmittelbar auf diese Bundesregelungen verweisen, sodass die Rechtslage in den entsprechenden Ländern gleichermaßen unbefriedigend sei. Die Informationsfreiheitsbeauftragten befürworteten eine Klarstellung durch den Gesetzgeber. Journalisten und Abgeordnete dürften in ihren Informationsrechten nicht schlechter gestellt werden als andere Antragsteller.

TOP 8 – Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09)

Brandenburg fasste das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kurz zusammen: Der Gerichtshof habe entschieden, dass Eingriffe in das Datenschutzrecht nur zulässig seien, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind und den Wesensgehalt der EU-Grundrechte nicht verletzen. Allerdings hätten auch die Steuerzahler einen Anspruch auf Informationen über die Verwendung der Mittel. Bei der Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen hätte zwischen beiden Zielen abgewogen werden müssen – genau dies sei versäumt worden. Insbesondere sei bei der namentlichen Nennung nicht nach Bezugsdauer, Häufigkeit oder Art und Umfang der erhaltenen Beihilfen unterschieden worden. Das öffentliche Interesse sei umso höher zu gewichten sei, je höher die Beihilfen ausfallen. Im Ergebnis habe der Europäische Gerichtshof die beiden Verordnungen, die der Veröffentlichung zu Grunde liegen, im Hinblick auf die Offenlegung der personenbezogenen Daten für ungültig erklärt. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für bereits veröffentlichte Informationen.

Der Europäische Gerichtshof habe das Urteil ausdrücklich auf die EU-Grundrechtecharata gestützt, die erst seit dem Vertrag von Lissabon verbindlich ist. Sofort nach Bekanntwerden des Urteils habe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die komplette Seite mit den Informationen zu den Agrarzahlungen – d.h. auch zu den nicht beanstandeten Zahlungen an die Unternehmen und juristischen Personen – bis zu einer Neuregelung gesperrt.

Hamburg erläuterte, dass der Entscheidung nicht nur wegen ihres Inhalts eine große Bedeutung zukomme, sondern auch auf Grund der Tatsache, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lange Zeit vor allem gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wirkung entfaltet habe. Das vorliegende Urteil richte sich gegen ein Organ der Europäischen Union selbst.

TOP 9 – Verschiedenes

Nach kurzer Diskussion eines Vorschlags, den Tagungsrhythmus der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland künftig zu verlängern, wurde beschlossen, den bisherigen Modus beizubehalten. Sowohl die Konferenz selbst als auch der die Konferenz vorbereitende Arbeitskreis Informationsfreiheit tagen auch künftig zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst).

Im ersten Halbjahr 2011 übernimmt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen den Vorsitz der Konferenz. Sie lud zur

22. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland

am 23. Mai 2011

in die Freie Hansestadt Bremen

ein.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird den Konferenzvorsitz im zweiten Halbjahr 2011 übernehmen.