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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Was ist ein Informationsfreiheitsgesetz?

    Ein Informationsfreiheitsgesetz gewährt in seinem Geltungsbereich einen grundsätzlich freien Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Es regelt die entsprechenden Rechte und legt das nähere Verfahren fest. In Brandenburg enthält das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz entsprechende Vorschriften. In einigen Ländern wurden die Informationsfreiheitsgesetze durch Transparenzgesetze abgelöst. Diese enthalten zusätzlich zu dem antragsbasierten Informationszugangsrecht eine Veröffentlichungspflicht für Informationen von öffentlichem Interesse. Sie wird teilweise über ein amtliches Informationsregister im Internet umgesetzt.

    Ein Informationsfreiheitsgesetz gewährt in seinem Geltungsbereich einen grundsätzlich freien Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. Es regelt die entsprechenden Rechte und legt das nähere Verfahren fest. In Brandenburg enthält das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz entsprechende Vorschriften. In einigen Ländern wurden die Informationsfreiheitsgesetze durch Transparenzgesetze abgelöst. Diese enthalten zusätzlich zu dem antragsbasierten Informationszugangsrecht eine Veröffentlichungspflicht für Informationen von öffentlichem Interesse. Sie wird teilweise über ein amtliches Informationsregister im Internet umgesetzt.

  • Wo gibt es solche Gesetze?

    In der Bundesrepublik Deutschland haben inzwischen neben Brandenburg die meisten weiteren Bundesländer ein solches Gesetz verabschiedet. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Ähnliche Gesetze gibt es schon lange in den USA und Kanada, aber auch in den meisten europäischen Ländern. Insbesondere gilt Skandinavien als Vorreiter der Informationsfreiheit.

    In der Bundesrepublik Deutschland haben inzwischen neben Brandenburg die meisten weiteren Bundesländer ein solches Gesetz verabschiedet. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Ähnliche Gesetze gibt es schon lange in den USA und Kanada, aber auch in den meisten europäischen Ländern. Insbesondere gilt Skandinavien als Vorreiter der Informationsfreiheit.

  • Was soll damit erreicht werden?

    Die Bürgerinnen und Bürger sollen erfahren können, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet, wie ihre Entscheidungen zu Stande kommen und welche Absichten und Intentionen dahinter stehen. Auf diese Weise wird die öffentliche Verwaltung transparent und zu einem nachvollziehbaren Handeln angehalten. Informationsfreiheitsgesetze eröffnen bessere Möglichkeiten, den politischen Prozess mitzugestalten und staatliche Entscheidungen zu kontrollieren.

    Die Bürgerinnen und Bürger sollen erfahren können, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet, wie ihre Entscheidungen zu Stande kommen und welche Absichten und Intentionen dahinter stehen. Auf diese Weise wird die öffentliche Verwaltung transparent und zu einem nachvollziehbaren Handeln angehalten. Informationsfreiheitsgesetze eröffnen bessere Möglichkeiten, den politischen Prozess mitzugestalten und staatliche Entscheidungen zu kontrollieren.

  • Wer muss die Informationen herausgeben?

    Dem Zweck der jeweiligen Gesetze entsprechend besteht der Informationsanspruch grundsätzlich gegenüber sämtlichen Stellen der Exekutive, also Behörden auf kommunaler, Bezirks- Landes- oder Bundesebene, teilweise auch gegenüber Einrichtungen der Judikative und Legislative. Ausgenommen sind in der Regel das Parlament in seiner Funktion als Legislativorgan und die Organe der Rechtspflege, also Gerichte und die Staatsanwaltschaft, soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden.

    Dem Zweck der jeweiligen Gesetze entsprechend besteht der Informationsanspruch grundsätzlich gegenüber sämtlichen Stellen der Exekutive, also Behörden auf kommunaler, Bezirks- Landes- oder Bundesebene, teilweise auch gegenüber Einrichtungen der Judikative und Legislative. Ausgenommen sind in der Regel das Parlament in seiner Funktion als Legislativorgan und die Organe der Rechtspflege, also Gerichte und die Staatsanwaltschaft, soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden.

  • Wer hat Anspruch auf Informationszugang?

    Die Informationsfreiheitsgesetze eröffnen jeder natürlichen und juristischen Person, also einzelnen Bürgerinnen und Bürgern, aber beispielsweise auch Bürgerinitiativen, Vereinen sowie Wirtschaftsunternehmen einen Informationszugang.

    Die Informationsfreiheitsgesetze eröffnen jeder natürlichen und juristischen Person, also einzelnen Bürgerinnen und Bürgern, aber beispielsweise auch Bürgerinitiativen, Vereinen sowie Wirtschaftsunternehmen einen Informationszugang.

  • Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Herausgabe von Informationen?

    Keine, außer dass Sie einen Antrag stellen. Dies kann - je nach Gesetz - mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) geschehen.

    Keine, außer dass Sie einen Antrag stellen. Dies kann - je nach Gesetz - mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) geschehen.

  • Was habe ich konkret von diesem Recht? Gibt es praktische Beispiele?

    Vielleicht interessieren Sie sich für die Haushaltslage Ihres Landkreises, Ihrer Gemeinde oder Ihres Bundeslandes oder für die jüngsten Planungsvorhaben in Ihrer Umgebung. Sie möchten wissen, nach welchen Kriterien der Auftrag für einen Schulneubau vergeben wurde, wie die letzte Bürgerversammlung gelaufen oder was bei der jüngst durchgeführten Verkehrszählung herausgekommen ist. Oder Sie sind umgezogen und möchten wissen, welche internen Verwaltungsvorschriften in der neuen Heimatgemeinde gelten. Auch Protokolle öffentlicher Sitzungen, unterschiedlichste Gutachten und Studien oder Informationen über öffentliche Fördermittel fallen unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze.

    Vielleicht interessieren Sie sich für die Haushaltslage Ihres Landkreises, Ihrer Gemeinde oder Ihres Bundeslandes oder für die jüngsten Planungsvorhaben in Ihrer Umgebung. Sie möchten wissen, nach welchen Kriterien der Auftrag für einen Schulneubau vergeben wurde, wie die letzte Bürgerversammlung gelaufen oder was bei der jüngst durchgeführten Verkehrszählung herausgekommen ist. Oder Sie sind umgezogen und möchten wissen, welche internen Verwaltungsvorschriften in der neuen Heimatgemeinde gelten. Auch Protokolle öffentlicher Sitzungen, unterschiedlichste Gutachten und Studien oder Informationen über öffentliche Fördermittel fallen unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze.

  • Ist der Antrag auf Information zu begründen?

    Nein, in der Regel nicht. Da die Informationsfreiheit gerade das Ziel verfolgt, wirklich allen einen freien Zugang zu Informationen zu ermöglichen, kann es nicht darauf ankommen, warum Sie sich für bestimmte Fragen interessieren oder was Sie in Ihrer Position "damit anfangen können".

    Nein, in der Regel nicht. Da die Informationsfreiheit gerade das Ziel verfolgt, wirklich allen einen freien Zugang zu Informationen zu ermöglichen, kann es nicht darauf ankommen, warum Sie sich für bestimmte Fragen interessieren oder was Sie in Ihrer Position "damit anfangen können".

  • In welcher Form werden die Informationen zugänglich gemacht?

    Maßgebend ist grundsätzlich der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers, soweit ein erhöhter Verwaltungsaufwand dem nicht entgegensteht. In Frage kommen z. B. die Gewährung von Akteneinsicht, die Anfertigung von Kopien, die Herausgabe auf sonstigen Informationsträgern oder auch - mit Einschränkungen - eine Auskunft.

    Maßgebend ist grundsätzlich der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers, soweit ein erhöhter Verwaltungsaufwand dem nicht entgegensteht. In Frage kommen z. B. die Gewährung von Akteneinsicht, die Anfertigung von Kopien, die Herausgabe auf sonstigen Informationsträgern oder auch - mit Einschränkungen - eine Auskunft.

  • Welche Informationen dürfen verlangt werden?

    Der Informationsanspruch ist auf die bei den Behörden vorhandenen Informationen beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde die Information aufgrund ihrer Aufgaben eigentlich haben sollte. Auch kann nicht verlangt werden, dass Informationen neu erstellt werden. Ist der Antrag an eine Stelle gerichtet worden, die über die gewünschten Informationen nicht verfügt, so hat sie ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. die Antragstellerin oder den Antragsteller über die richtige Stelle zu unterrichten.

    Der Informationsanspruch ist auf die bei den Behörden vorhandenen Informationen beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde die Information aufgrund ihrer Aufgaben eigentlich haben sollte. Auch kann nicht verlangt werden, dass Informationen neu erstellt werden. Ist der Antrag an eine Stelle gerichtet worden, die über die gewünschten Informationen nicht verfügt, so hat sie ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. die Antragstellerin oder den Antragsteller über die richtige Stelle zu unterrichten.

  • Dürfen die Behörden auch Informationen über meine Person an andere herausgeben? Kann ich mich dagegen schützen?

    Der Umgang mit Informationen über einzelne Bürgerinnen und Bürger muss die datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Der prinzipielle Schutz ihrer Daten kann - je nach Gesetz - aber ausnahmsweise zurücktreten, wenn beispielsweise das entgegenstehende Informationsinteresse ein höheres Gewicht hat. Bevor aber personenbezogene Daten an Dritte herausgegeben werden, sehen die Informationsfreiheitsgesetze vor, dass die betroffene Person hierüber grundsätzlich zu informieren ist und die Gelegenheit erhält, sich zu äußern. Werden Ihre Daten gegen Ihren Willen offenbart und halten Sie dies für rechtswidrig, können Sie dagegen auch juristisch vorgehen.

    Der Umgang mit Informationen über einzelne Bürgerinnen und Bürger muss die datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Der prinzipielle Schutz ihrer Daten kann - je nach Gesetz - aber ausnahmsweise zurücktreten, wenn beispielsweise das entgegenstehende Informationsinteresse ein höheres Gewicht hat. Bevor aber personenbezogene Daten an Dritte herausgegeben werden, sehen die Informationsfreiheitsgesetze vor, dass die betroffene Person hierüber grundsätzlich zu informieren ist und die Gelegenheit erhält, sich zu äußern. Werden Ihre Daten gegen Ihren Willen offenbart und halten Sie dies für rechtswidrig, können Sie dagegen auch juristisch vorgehen.

  • Welche Informationen dürfen oder müssen verweigert werden?

    Ausdrücklich vom Einsichtsrecht ausgenommen sind in der Regel bestimmte öffentliche und private Belange. So widerspräche es beispielsweise dem öffentlichen Interesse, durch die Offenbarung von bestimmten Informationen die öffentliche Sicherheit zu gefährden, eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu vereiteln oder den behördlichen Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen. Als private Belange sind beispielsweise die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen und personenbezogene Daten einzelner Bürgerinnen und Bürger geschützt.

    Ausdrücklich vom Einsichtsrecht ausgenommen sind in der Regel bestimmte öffentliche und private Belange. So widerspräche es beispielsweise dem öffentlichen Interesse, durch die Offenbarung von bestimmten Informationen die öffentliche Sicherheit zu gefährden, eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu vereiteln oder den behördlichen Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen. Als private Belange sind beispielsweise die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen und personenbezogene Daten einzelner Bürgerinnen und Bürger geschützt.

  • Kostet das etwas?

    Ja. Die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen in einem angemessenen Rahmen vor, da die Bearbeitung der Anträge häufig mit einem erheblichen Verwaltungs- und Personalaufwand verbunden ist.

    Ja. Die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen in einem angemessenen Rahmen vor, da die Bearbeitung der Anträge häufig mit einem erheblichen Verwaltungs- und Personalaufwand verbunden ist.

  • Was kann ich tun, wenn mir der Zugang zu Informationen verweigert wird?

    In den Ländern, die über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, dem auch die Wahrung des Rechts auf Informationszugang obliegt. In Brandenburg kann jede Person die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anrufen, um mögliche Verstöße gegen das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz überprüfen zu lassen. Auf der Bundesebene ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Unabhängig davon können Sie natürlich auch die Ihnen zustehenden Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen einlegen (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

    In den Ländern, die über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, dem auch die Wahrung des Rechts auf Informationszugang obliegt. In Brandenburg kann jede Person die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anrufen, um mögliche Verstöße gegen das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz überprüfen zu lassen. Auf der Bundesebene ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Unabhängig davon können Sie natürlich auch die Ihnen zustehenden Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen einlegen (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

  • Welche weiteren Rechtsgrundlagen gibt es für eine Akteneinsicht oder Auskunft?

    Bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis gehen dem allgemeinen Informationszugangsrecht vor. Dies betrifft beispielsweise das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz. Beide sehen einen voraussetzungslosen Jedermanns-Anspruch vor, beschränken diesen aber auf Umwelt- bzw. Verbraucherinformationen. Die Mehrzahl der Informationsfreiheitsbeauftragten hat hier keine Kompetenzen. Auch die Zuständigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz begrenzt.

    Darüber hinaus gibt es verschiedene Informationsrechte, die an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt sind. Dabei wird beispielsweise die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren, die eigene Betroffenheit von der Datenverarbeitung oder die Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses vorausgesetzt. Diese Ansprüche bestehen neben den allgemeinen Informationszugangsrechten; die Informationsfreiheitsbeauftragten haben hier keine Kompetenzen.

    Bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis gehen dem allgemeinen Informationszugangsrecht vor. Dies betrifft beispielsweise das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz. Beide sehen einen voraussetzungslosen Jedermanns-Anspruch vor, beschränken diesen aber auf Umwelt- bzw. Verbraucherinformationen. Die Mehrzahl der Informationsfreiheitsbeauftragten hat hier keine Kompetenzen. Auch die Zuständigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz begrenzt.

    Darüber hinaus gibt es verschiedene Informationsrechte, die an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt sind. Dabei wird beispielsweise die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren, die eigene Betroffenheit von der Datenverarbeitung oder die Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses vorausgesetzt. Diese Ansprüche bestehen neben den allgemeinen Informationszugangsrechten; die Informationsfreiheitsbeauftragten haben hier keine Kompetenzen.