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Hinweise zur Entscheidungssuche

Ohne Eingrenzung der Suche zeigt die Datenbank per Klick auf das Feld "Suche starten" den gesamten Bestand der Rechtsprechungsdatenbank an.

Zur Eingrenzung der Suche stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Bei der Auswahl des Gerichts kann jeweils nur ein Begriff gewählt werden. Die Suche nach dem Aktenzeichen erfolgt anhand der Eingabe des vollständigen Aktenzeichens des Gerichtsverfahrens, in dem die gesuchte Entscheidung ergangen ist.

Die Eingabe im Suchfeld "Datum" ist an das vorgegebene Format gebunden. Die Volltextsuche arbeitet mit einer UND-Verknüpfung, d. h. es werden nur Treffer angezeigt, in denen die eingegebenen Begriffe exakt (ohne Berücksichtigung der Reihenfolge) vorkommen. Durch Abkürzung des Suchbegriffs (Trunkierung) unter Verwendung eines Sterns (*) vergrößert sich der Umfang der Suche. 

Als "Art der Entscheidung" kommen neben dem Urteil, dem Beschluss und dem Gerichtsbescheid drei Optionen zur Eingrenzung auf bestimmte Entscheidungen aus dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ("in-camera"-Verfahren) infrage: Mit dem Beweisbeschluss des Hauptsachegerichts fordert dieses die oder den Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zwecks Prüfung auf. Der Vorlagebeschluss des Fachsenats fordert die oder den Beklagten auf, die von der behördlichen Sperrerklärung betroffenen Unterlagen vorzulegen. Mit dem Beschluss des Fachsenats entscheidet dieser schließlich nach einer "in-camera"-Prüfung über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Sperrerklärung (materielle Entscheidung zum Geheimhaltungsbedarf).

Für die Eingrenzung der Suche mit Hilfe der "Rechtsgrundlage" ist eine Mehrfachnennung möglich. Die Auswahl mehrerer Begriffe erfolgt durch gleichzeitiges Betätigen der Steuerungstaste auf der Tastatur. Aufgeführt sind ausschließlich Rechtsgrundlagen, die einen allgemeinen, voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang gewähren (z.B. Informationsfreiheitsgesetze, Transparenzgesetze, Umweltinformationsgesetze, Verbraucherinformationsgesetz). Auch für die Schlagwörter ist in der beschriebenen Weise eine Mehrfachnennung möglich.

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Zur Eingrenzung der Suche stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Bei der Auswahl des Gerichts kann jeweils nur ein Begriff gewählt werden. Die Suche nach dem Aktenzeichen erfolgt anhand der Eingabe des vollständigen Aktenzeichens des Gerichtsverfahrens, in dem die gesuchte Entscheidung ergangen ist.

Die Eingabe im Suchfeld "Datum" ist an das vorgegebene Format gebunden. Die Volltextsuche arbeitet mit einer UND-Verknüpfung, d. h. es werden nur Treffer angezeigt, in denen die eingegebenen Begriffe exakt (ohne Berücksichtigung der Reihenfolge) vorkommen. Durch Abkürzung des Suchbegriffs (Trunkierung) unter Verwendung eines Sterns (*) vergrößert sich der Umfang der Suche. 

Als "Art der Entscheidung" kommen neben dem Urteil, dem Beschluss und dem Gerichtsbescheid drei Optionen zur Eingrenzung auf bestimmte Entscheidungen aus dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ("in-camera"-Verfahren) infrage: Mit dem Beweisbeschluss des Hauptsachegerichts fordert dieses die oder den Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zwecks Prüfung auf. Der Vorlagebeschluss des Fachsenats fordert die oder den Beklagten auf, die von der behördlichen Sperrerklärung betroffenen Unterlagen vorzulegen. Mit dem Beschluss des Fachsenats entscheidet dieser schließlich nach einer "in-camera"-Prüfung über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Sperrerklärung (materielle Entscheidung zum Geheimhaltungsbedarf).

Für die Eingrenzung der Suche mit Hilfe der "Rechtsgrundlage" ist eine Mehrfachnennung möglich. Die Auswahl mehrerer Begriffe erfolgt durch gleichzeitiges Betätigen der Steuerungstaste auf der Tastatur. Aufgeführt sind ausschließlich Rechtsgrundlagen, die einen allgemeinen, voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang gewähren (z.B. Informationsfreiheitsgesetze, Transparenzgesetze, Umweltinformationsgesetze, Verbraucherinformationsgesetz). Auch für die Schlagwörter ist in der beschriebenen Weise eine Mehrfachnennung möglich.