Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz. Der Bescheid (Verwarnung) des Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber einem Bundesministerium ist rechtmäßig. Darin hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte moniert, dass die Behörde die Angabe der Postanschrift eines Antragstellers verlangt hat, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang eingereicht hat. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Datenerhebung zum gegebenen Zeitpunkt nicht erforderlich war. Weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Siehe auch Parallelfall (Aktenzeichen: 16 A 858/21).