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Rechtliche Grundlagen

Brandenburg

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz enthält einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang gegenüber öffentlichen Stellen in Brandenburg. Damit setzt es ein Grundrecht aus der Verfassung des Landes Brandenburg um. Seine Ausnahmeregelungen berücksichtigen schutzwürdige öffentliche und private Interessen. Landesbehörden können auf Grundlage einer Gebührenordnung Kosten verlangen. Gemeinden stützen sich auf ihre Gebührensatzungen.

Brandenburg

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz enthält einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang gegenüber öffentlichen Stellen in Brandenburg. Damit setzt es ein Grundrecht aus der Verfassung des Landes Brandenburg um. Seine Ausnahmeregelungen berücksichtigen schutzwürdige öffentliche und private Interessen. Landesbehörden können auf Grundlage einer Gebührenordnung Kosten verlangen. Gemeinden stützen sich auf ihre Gebührensatzungen.

Bundesrepublik Deutschland

Gegenüber Bundesbehörden ist das Informationsfreiheitsgesetz die wichtigste Grundlage, um einen voraussetzungslosen Informationszugang geltend zu machen. Es wird durch die Informationsgebührenverordnung ergänzt.

Bundesrepublik Deutschland

Gegenüber Bundesbehörden ist das Informationsfreiheitsgesetz die wichtigste Grundlage, um einen voraussetzungslosen Informationszugang geltend zu machen. Es wird durch die Informationsgebührenverordnung ergänzt.


Europäische Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 enthält einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang gegenüber den Organen der Europäischen Union (Parlament, Rat, Kommission). Sie setzt damit eine Vorgabe aus der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union um.

Europäische Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 enthält einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang gegenüber den Organen der Europäischen Union (Parlament, Rat, Kommission). Sie setzt damit eine Vorgabe aus der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union um.

Umweltinformationszugang

Wird der Zugang zu Umweltinformationen begehrt, kommt das bereichsspezifische Umweltinformationsrecht zur Anwendung. Es geht dem allgemeinen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vor. Der Begriff der Umweltinformation ist weit auszulegen. Die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) wird durch das Umweltinformationsgesetz des Bundes und durch das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg umgesetzt.

Umweltinformationszugang

Wird der Zugang zu Umweltinformationen begehrt, kommt das bereichsspezifische Umweltinformationsrecht zur Anwendung. Es geht dem allgemeinen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vor. Der Begriff der Umweltinformation ist weit auszulegen. Die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) wird durch das Umweltinformationsgesetz des Bundes und durch das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg umgesetzt.


Verbraucherinformationszugang

Das bereichsspezifische Verbraucherinformationsgesetz enthält das Recht, über Lebensmittel, Futtermittel, Verbraucherprodukte sowie über technische Produkte von Behörden Auskunft zu erhalten. Auch amtliche Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung unterfallen dem Anspruch. Zuständig sind in der Regel die Lebensmittel- und Futterüberwachungsbehörden.

Verbraucherinformationszugang

Das bereichsspezifische Verbraucherinformationsgesetz enthält das Recht, über Lebensmittel, Futtermittel, Verbraucherprodukte sowie über technische Produkte von Behörden Auskunft zu erhalten. Auch amtliche Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung unterfallen dem Anspruch. Zuständig sind in der Regel die Lebensmittel- und Futterüberwachungsbehörden.

Datennutzung

Das Datennutzungsgesetz hat das frühere Informationsweiterverwendungsgesetz modernisiert und abgelöst. Es setzt die Richtlinie(EU)2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors um. Die Neuregelung weitet die Verpflichtung zur Bereitstellung offener Daten sowie deren Nutzungsmöglichkeiten erheblich aus.

Datennutzung

Das Datennutzungsgesetz hat das frühere Informationsweiterverwendungsgesetz modernisiert und abgelöst. Es setzt die Richtlinie(EU)2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors um. Die Neuregelung weitet die Verpflichtung zur Bereitstellung offener Daten sowie deren Nutzungsmöglichkeiten erheblich aus.