7.1.2.3

Übermittlung von Sozialdaten an die Kriminalpolizei


Im Berichtszeitraum erreichten mich verstärkt Anfragen von Krankenkassen, Sozialämtern und ähnlichen Stellen(9) zur Frage der Übermittlung von Sozialdaten an die Kriminalpolizei. Hierzu hatte ich mich schon in den vergangenen Tätigkeitsberichten(10) geäußert.

Diesmal ging es um folgende Fälle:
  • Eine fast volljährige Person, die sich in laufender ärztlicher Behandlung befand, wurde seit Monaten vermißt. Vieles sprach dafür, daß sie Opfer eines Kapitalverbrechens geworden war, es konnte jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, daß sie freiwillig neue Lebensumstände gesucht hatte. Zur Aufklärung der Angelegenheit wandte sich die Kriminalpolizei an eine Stelle i. S. d. § 35 SGB I mit der Bitte um Mitteilung, wo sich die Vermißte in den letzten drei Monaten aufgehalten habe.
    Eine Übermittlung nach § 68 SGB X, der lediglich eine Mitteilung über die derzeitige Anschrift des Betroffenen zur Erfüllung der Aufgaben der Strafermittlungsbehörden zuläßt, schied damit aus. Die Kriminalpolizei, die auch keine richterliche Anordnung nach § 73 Abs. 3 SGB X vorzuweisen hatte, begehrte aufgrund einer Einwilligungserklärung eines Elternteils Auskunft über die Sozialdaten. Bei fast Volljährigen ist neben einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in der Regel aber auch eine Erklärung des Betroffenen selbst einzuholen. Problematisch war hier nun, daß dies nicht möglich war. Es war aber auch nicht auszuschließen, daß die Entscheidung der vermißten Person dahin lauten würde, daß sie gerade neue Lebensumstände suche und nicht wolle, daß diese bekannt würden. Der Kriminalpolizei habe ich deshalb geraten, sich um eine richterliche Anordnung nach § 73 SGB X zu bemühen.


  • In einem anderen Fall wandte sich die Kriminalpolizei wegen anderweitig bekannt gewordener Abrechnungsbetrügereien an eine Krankenkasse mit der Bitte, ihr zu Abrechnungszwecken von bestimmten Ärzten übersandte patientenbezogene Daten zu übermitteln. Die in der Anfrage genannte Übermittlungsvorschrift - § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X - erschien der Krankenkasse problematisch.
    Ich habe darauf hingewiesen, daß z. B. nach § 12 SGB V(11) u. a. die Krankenkassen für die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung verantwortlich gemacht werden. Den Hinweisen auf betrügerische Abrechnungen bestimmter Ärzte sollte die Krankenkasse daher im eigenen Hause nachgehen, und falls sie dabei feststellen müßte, daß auch sie betrogen worden ist, könnte sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X die für eine Strafverfolgung erforderlichen Sozialdaten an die Kriminalpolizei übermitteln. Zwar schützt § 76 Abs. 1 SGB X Daten, die den Krankenkassen von Ärzten mitgeteilt wurden, besonders und läßt ihre Offenbarung nur unter den Voraussetzungen zu, unter denen der Arzt selbst offenbarungsbefugt wäre, doch steht auch diese Vorschrift der Übermittlung an die Kriminalpolizei nicht zwingend entgegen. Ein Arzt dürfte nach der Berufsordnung nämlich zum Schutz eines höheren Rechtsguts, welches das Interesse der Versichertengemeinschaft an ordnungsgemäßen Abrechnungsverhalten im Einzelfall durchaus darstellen könnte, Patientendaten offenbaren. Hinzu kommt, daß personenbezogene ärztliche Unterlagen keinem absoluten Beschlagnahmeverbot unterliegen. Ausnahmsweise können solche Unterlagen nämlich beim beschuldigten Arzt zu Beweiszwecken sichergestellt werden.

    Eine Befugnis zur Offenbarung von Sozialdaten an die Kriminalpolizei kann in solchen Fällen also vorhanden sein; ob auch eine Übermittlungspflicht besteht, ist nach den für die Amtshilfe geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

  • Ganz ähnlich wie im vorangegangenen Fall war die Anfrage eines Sozialamtes gelagert, das aufgrund gefälschter Unterlagen ein Darlehen ausgezahlt hatte, aber trotzdem Bedenken gegen die Übermittlung von Sozialdaten an die diesen Fall bearbeitende Kriminalpolizei hatte und ausdrücklich erklärte, selbst solche Vorfälle nicht anzuzeigen. Auch hier habe ich auf die Übermittlungsbefugnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X aufmerksam gemacht.
Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß ständig neue Regelungen gegen den Sozialhilfemißbrauch(12) überhaupt nicht erforderlich wären, wenn die Behörden die derzeit schon bestehenden Möglichkeiten auch tatsächlich ausschöpfen würden.

[9] vgl. § 35 Abs. 1 SGB I i. V. m. §§ 18 ff. SGB I vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015; zul. geänd. durch AFRG vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594
[10] s. 2. Tätigkeitsbericht unter 7.3.4 und 3. Tätigkeitsbericht unter 7.1.1.3 sowie 7.1.2.3
[11] vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477; zul. geänd. durch Ges. vom 17. Dezember 1997, BGBl. I S. 3108
[12] s. unter 7.1.1.1